Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 311.136-2/2009/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über die Beschwerde derI.geborene O.Q., Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zl. 06 04.236-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von I. geboreneO.Q. vom 07.01.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch eins. geboreneO.Q. vom 07.01.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
I.1.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 19.4.2006 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten und den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 19.4.2006 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten und den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7
AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1.Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in Ermangelung geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Nigeria ist.römisch zwei.1.1.Die Identität der Beschwerdeführerin konnte in Ermangelung geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Nigeria ist.
II.1.2. Sie reiste am 19.4.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.2. Sie reiste am 19.4.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 19 AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Erstbefragung gab die Genannte zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von den Dorfältesten als Opfer für die Götter ausgewählt worden sei. Eines Tages sei sie von Männern aus dem Dorf abgeholt worden und in ein abgesperrtes Zimmer verbracht worden, wo sie sieben Tage lang auf die Opferzeremonie warten sollte. Sie sei ausgewählt worden, weil sie die Erstgeborene sei und ihr Vater keine Söhne gehabt hätte. Am 7. Tag sei die nunmehrige Beschwerdeführerin abgeholt und in den Wald gebracht worden. Dort hätte der Älteste die anderen weggeschickt und sie habe geweint und den Dorfältesten angefleht, sie gehen zu lassen. Dieser habe sie schließlich aufgefordert, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen, ansonsten könnten die Götter sie dort auffinden. Seitdem habe die Beschwerdeführerin ihre Schwestern und ihre Mutter nicht mehr wieder gesehen.römisch zwei.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Erstbefragung gab die Genannte zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nach dem Tod ihres Vaters von den Dorfältesten als Opfer für die Götter ausgewählt worden sei. Eines Tages sei sie von Männern aus dem Dorf abgeholt worden und in ein abgesperrtes Zimmer verbracht worden, wo sie sieben Tage lang auf die Opferzeremonie warten sollte. Sie sei ausgewählt worden, weil sie die Erstgeborene sei und ihr Vater keine Söhne gehabt hätte. Am 7. Tag sei die nunmehrige Beschwerdeführerin abgeholt und in den Wald gebracht worden. Dort hätte der Älteste die anderen weggeschickt und sie habe geweint und den Dorfältesten angefleht, sie gehen zu lassen. Dieser habe sie schließlich aufgefordert, das Dorf so schnell wie möglich zu verlassen, ansonsten könnten die Götter sie dort auffinden. Seitdem habe die Beschwerdeführerin ihre Schwestern und ihre Mutter nicht mehr wieder gesehen.
II.1.4. Am 24.4.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Genannte zu Protokoll, Angst vor den Dorfbewohnern zu haben. Sie sollte als Opfer dargebracht werden und sei vor der Opferung geflohen. Als Grund, warum sie in keinem anderen Teil Nigerias leben könne, führte die Beschwerdeführerin aus, das Orakel könne sie überall finden. Ihre Mutter habe sich sogar an die Polizei gewandt, sei aber von dieser wieder weggeschickt worden.römisch zwei.1.4. Am 24.4.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Genannte zu Protokoll, Angst vor den Dorfbewohnern zu haben. Sie sollte als Opfer dargebracht werden und sei vor der Opferung geflohen. Als Grund, warum sie in keinem anderen Teil Nigerias leben könne, führte die Beschwerdeführerin aus, das Orakel könne sie überall finden. Ihre Mutter habe sich sogar an die Polizei gewandt, sei aber von dieser wieder weggeschickt worden.
Im Zuge der Einvernahme wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten, zu denen sich die Genannte dahingehend äußerte, überall gefunden werden zu können.
II.1.5. Am 10.5.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, von den Männern im Schrein vergewaltigt worden zu sein. Sie könne noch bis heute die Stimmen der Männer hören, die ihr verboten hätten, jemandem von der Vergewaltigung zu erzählen und ihr mit dem Tod gedroht hätten, sollte sie sich an diese Vorgabe nicht halten. Sie gehöre den Göttern, weil sie das Essen zu sich genommen habe und sie sei weggeschickt worden, nachdem sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe und daher für die Götter nicht brauchbar sei.römisch zwei.1.5. Am 10.5.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, von den Männern im Schrein vergewaltigt worden zu sein. Sie könne noch bis heute die Stimmen der Männer hören, die ihr verboten hätten, jemandem von der Vergewaltigung zu erzählen und ihr mit dem Tod gedroht hätten, sollte sie sich an diese Vorgabe nicht halten. Sie gehöre den Göttern, weil sie das Essen zu sich genommen habe und sie sei weggeschickt worden, nachdem sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe und daher für die Götter nicht brauchbar sei.
II.1.6. Die Beschwerdeführerin wurde in der Zeit von 30.4.2006 bis 5.5.2006 im Landeskrankenhaus XY stationär aufgrund urologischer Probleme behandelt. Im Zuge des Krankenhausaufenthaltes wurde sie operiert und eine Harnleiterschienung vorgenommen.römisch zwei.1.6. Die Beschwerdeführerin wurde in der Zeit von 30.4.2006 bis 5.5.2006 im Landeskrankenhaus XY stationär aufgrund urologischer Probleme behandelt. Im Zuge des Krankenhausaufenthaltes wurde sie operiert und eine Harnleiterschienung vorgenommen.
II.I.7. Am 11.5. 2006 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei stellte die Ärztin fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 30 AsylG 2005 vorliegen. Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin, konfrontiert mit dem Untersuchungsergebnis, zu Protokoll, es gehe ihr gut, sie denke viel über ihre Probleme nach, sei aber nicht verrückt.römisch zwei.I.7. Am 11.5. 2006 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei stellte die Ärztin fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 30, AsylG 2005 vorliegen. Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin, konfrontiert mit dem Untersuchungsergebnis, zu Protokoll, es gehe ihr gut, sie denke viel über ihre Probleme nach, sei aber nicht verrückt.
II.1.8. Am 28.2.2007 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Befragung mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin, es ginge ihr gut und sie habe keine Beschwerden, die der Einvernahme entgegenstünden. Sie habe am 27.3.2006 Benin City mit dem Bus verlassen und sei nach Lagos gefahren. Von dort habe sie sich mit dem LKW nach Cotounou begeben und ein gewisser Mr. B. habe ihr dann die Ausreise mit dem Schiff ermöglicht. Auf dem Schiff habe sie sich ca. 3 Wochen aufgehalten und letztlich habe sie Österreich zu Fuß und mit dem Taxi erreicht. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ihre Reiseroute offensichtlich verschleiern wolle, meinte sie, dass sie die Wahrheit sage.römisch zwei.1.8. Am 28.2.2007 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Befragung mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin, es ginge ihr gut und sie habe keine Beschwerden, die der Einvernahme entgegenstünden. Sie habe am 27.3.2006 Benin City mit dem Bus verlassen und sei nach Lagos gefahren. Von dort habe sie sich mit dem LKW nach Cotounou begeben und ein gewisser Mr. B. habe ihr dann die Ausreise mit dem Schiff ermöglicht. Auf dem Schiff habe sie sich ca. 3 Wochen aufgehalten und letztlich habe sie Österreich zu Fuß und mit dem Taxi erreicht. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ihre Reiseroute offensichtlich verschleiern wolle, meinte sie, dass sie die Wahrheit sage.
Zu ihren Lebensumständen in Nigeria führte die Beschwerdeführerin aus, zwei Schwestern im Alter von sechs und 17 Jahren zu haben. Ihr Vater habe nicht gearbeitet, sondern als "Chief priest" dem Orakel gedient. Das Dorf, in dem sie gemeinsam mit ihren Eltern und Schwestern in einer Hütte gelebt habe, hieße U.. Sie habe sechs Jahre die Grundschule besucht, danach sei sie gelegentlich von einer Frau im Dorf privat unterrichtet worden und habe außerdem in Benin City, wo sie sich insgesamt 3, 5 Jahre aufgehalten habe, den Beruf einer Friseurin erlernt. Nachdem sie aber gekündigt worden sei, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt und habe Früchte verkauft. Ihr Vater sei am 00.00.00 verstorben. Nach dessen Tod sei die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sie dem Orakel als Opfer zu übergeben. Während sie am 18.3. 2006 am Markt gewesen sei, um dort Waren zu verkaufen, seien Männer aus dem Dorf bei ihrer Mutter erschienen und hätten sie aufgefordert, die Beschwerdeführerin für die Götter frei zu geben. Zwei Tage später seien sie neuerlich erschienen, es sei Nacht gewesen und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter schon geschlafen. Es habe sich um sechs Männer gehandelt, die sie mitgenommen hätten. An Armen und Beinen festgebunden, sei sie zum Schrein gebracht worden. Die Leute hätten getrunken und das Orakel angebetet und zudem für die Götter getanzt. Die Opferzeremonie hätte sieben Tage gedauert. Am sechsten Tag seien die Männer wieder gekommen und hätten ihr angekündigt, dass sie am folgenden Tag geopfert werden solle. Erst nach ihrem Tod könne ihr Vater beerdigt werden. Sie habe die letzte Nacht im Hauptraum des Schreins verbracht. Einer der Wachen habe ihr versprochen, sie gehen zu lassen, wenn sie mit ihm schliefe. Sie habe eingewilligt, dem Mann aber gleichzeitig gesagt, ihre Jungfräulichkeit nicht an ihn verlieren zu wollen. Er solle sie daher entweder umbringen oder gehen lassen. Er habe aber auf seinem Vorschlag bestanden und so habe sie mit ihm geschlafen. Es seien noch zwei weitere Wachen erschienen und hätten ebenfalls mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei sie frei gekommen und etwa zwei Stunden gelaufen. Der Jäger, dem sie auf ihrer Flucht begegnet sei, habe ihr etwas zum Anziehen gegeben und sie sei mit einem weißen Mann namens Mr. B. in dessen LKW nach Lagos und dann nach Cotounou gefahren. Während sie im Schrein gewesen sei, habe ihre Mutter versucht, Hilfe bei Mr. B. zu bekommen; dies sei aber nicht gelungen.
Über Vorhalt ihrer bisherigen anders lautenden Angaben meinte die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme, sie habe zu Beginn des Verfahrens nicht die Wahrheit gesagt, zumal sie den Männern, die sie vergewaltigt hätten, versprochen habe, nichts weiter zu erzählen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Genannte zu Protokoll, keine psychischen Probleme zu haben und weder in Behandlung zu stehen noch Medikamente einzunehmen. Sie höre auch keine Stimmen; die Amtsärztin habe ihr geraten, nicht zuviel nachzudenken.
II.1.9. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der BPD Linz wegen Ausübung von Prostitution angezeigt.römisch zwei.1.9. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der BPD Linz wegen Ausübung von Prostitution angezeigt.
II.1.10. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von deren Angaben. In Bezug auf die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes setzte sich die belangte Behörde sowohl mit der seitens der Amtsärztin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als auch mit der Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria und der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK auseinander.römisch zwei.1.10. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von deren Angaben. In Bezug auf die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes setzte sich die belangte Behörde sowohl mit der seitens der Amtsärztin diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung als auch mit der Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria und der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK auseinander.
II.1.11. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und monierte unrichtige Beweiswürdigung, Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegten Widersprüche seien die Folge des posttraumatischen Schockzustandes. Die belangte Behörde habe nur allzu bereitwillig jener Aussage der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand Glauben geschenkt, wonach es ihr gut gehe. Dem gegenüber müsste sich die belangte Behörde aber bewusst sein, dass unbehandelte Traumata nicht plötzlich verschwinden und wäre daher gehalten gewesen, eine nochmalige ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu veranlassen.römisch zwei.1.11. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und monierte unrichtige Beweiswürdigung, Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegten Widersprüche seien die Folge des posttraumatischen Schockzustandes. Die belangte Behörde habe nur allzu bereitwillig jener Aussage der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand Glauben geschenkt, wonach es ihr gut gehe. Dem gegenüber müsste sich die belangte Behörde aber bewusst sein, dass unbehandelte Traumata nicht plötzlich verschwinden und wäre daher gehalten gewesen, eine nochmalige ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu veranlassen.
II.1.12. Die Beschwerdeführerin gebar am 00.00.00 einen Sohn namens I.D. und stellte am 10.11.2008 in dessen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.12. Die Beschwerdeführerin gebar am 00.00.00 einen Sohn namens römisch eins.D. und stellte am 10.11.2008 in dessen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.1.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2008, Zahl A5 311.136-1/2008/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht als nicht ausreichend angesehen werden könne, ein Jahr nach der im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung gestellten Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin heranzuziehen.römisch zwei.1.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2008, Zahl A5 311.136-1/2008/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht als nicht ausreichend angesehen werden könne, ein Jahr nach der im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung gestellten Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin als Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin heranzuziehen.
II.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin seitens des Bundesasylamtes - nach einer misslungenen Ladung und einer Absage der Beschwerdeführerin wegen Krankheit - zu einer neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. B., Neuropsychologe und Psychotherapeut in Innsbruck, geladen und erschien sie schließlich im Beisein ihres neugeborenen Kindes am 17.11.2008 zu einem von zwei fixierten Terminen. Mangels ausreichender Diagnosemöglichkeit auf Grund des anwesenden Neugeborenen wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B. ein neuerlicher Termin für 08. und 09.12.2008 arrangiert. Eine entsprechende Ladung durch das Bundesasylamt wurde jedoch trotz ärztlicher Bekanntgabe der vorgesehenen Termine unterlassen und wurden diese Termine auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen. Ihr Fernbleiben entschuldigte sie mit der Begründung, kein Geld für die Fahrt von Linz nach Innsbruck aufbringen zu können.römisch zwei.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin seitens des Bundesasylamtes - nach einer misslungenen Ladung und einer Absage der Beschwerdeführerin wegen Krankheit - zu einer neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. B., Neuropsychologe und Psychotherapeut in Innsbruck, geladen und erschien sie schließlich im Beisein ihres neugeborenen Kindes am 17.11.2008 zu einem von zwei fixierten Terminen. Mangels ausreichender Diagnosemöglichkeit auf Grund des anwesenden Neugeborenen wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B. ein neuerlicher Termin für 08. und 09.12.2008 arrangiert. Eine entsprechende Ladung durch das Bundesasylamt wurde jedoch trotz ärztlicher Bekanntgabe der vorgesehenen Termine unterlassen und wurden diese Termine auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen. Ihr Fernbleiben entschuldigte sie mit der Begründung, kein Geld für die Fahrt von Linz nach Innsbruck aufbringen zu können.
II.1.15. Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl 06 04.236-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Dabei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden konnte. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeführerin nicht einmal annähernd gewillt gewesen sei, die für sie vorgesehenen Ladungen zur psychischen Untersuchung wahr zu nehmen, sondern diesen wiederholt mit verschiedenen Ausreden fern geblieben sei.römisch zwei.1.15. Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl 06 04.236-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Dabei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht festgestellt werden konnte. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeführerin nicht einmal annähernd gewillt gewesen sei, die für sie vorgesehenen Ladungen zur psychischen Untersuchung wahr zu nehmen, sondern diesen wiederholt mit verschiedenen Ausreden fern geblieben sei.
II.1.16. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht (nach einem seitens des Asylgerichtshofes erteilten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 63 AVG) mittels eingebrachter Beschwerde. Darin gab sie unter anderem bekannt, dass sie am 00.00.00 den Vater ihres Sohnes, I.O., geheiratet habe.römisch zwei.1.16. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht (nach einem seitens des Asylgerichtshofes erteilten Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, AVG) mittels eingebrachter Beschwerde. Darin gab sie unter anderem bekannt, dass sie am 00.00.00 den Vater ihres Sohnes, römisch eins.O., geheiratet habe.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.9. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.3.9. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.10. Bereits durch das in diesem Fall ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2008, Zahl A5 311.136-1/2008/9E, wurde konkret festgehalten, dass eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf ein veraltetes Gutachten gestützt werden könne, welches lediglich im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung der Genannten angefertigt wurde. Genauso ungeeignet erscheint die Vorgehensweise der belangten Behörde, eine auf behördliche Selbsteinschätzung beruhende und auf Aussagen der Beschwerdeführerin reduzierte Diagnose zu stellen, der zur Folge eine psychische Erkrankung nicht festgestellt habe werden können. Da nicht davon auszugehen ist, dass das bescheiderlassende Organ des Bundesasylamtes über das nötige Fachwissen zur Klärung des geistigen Gesundheitszustandes verfügte, war die Beiziehung eines dafür geeigneten Sachverständigen unabkömmlich. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises unter anderem dann geboten, wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Wesentlich ist, dass der Behörde dabei kein Ermessen zukommt.römisch zwei.3.10. Bereits durch das in diesem Fall ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2008, Zahl A5 311.136-1/2008/9E, wurde konkret festgehalten, dass eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auf ein veraltetes Gutachten gestützt werden könne, welches lediglich im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung der Genannten angefertigt wurde. Genauso ungeeignet erscheint die Vorgehensweise der belangten Behörde, eine auf behördliche Selbsteinschätzung beruhende und auf Aussagen der Beschwerdeführerin reduzierte Diagnose zu stellen, der zur Folge eine psychische Erkrankung nicht festgestellt habe werden können. Da nicht davon auszugehen ist, dass das bescheiderlassende Organ des Bundesasylamtes über das nötige Fachwissen zur Klärung des geistigen Gesundheitszustandes verfügte, war die Beiziehung eines dafür geeigneten Sachverständigen unabkömmlich. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises unter anderem dann geboten, wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Wesentlich ist, dass der Behörde dabei kein Ermessen zukommt.
Dem vorliegenden Akt ist nun zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin drei Mal zur neuropsychologischen Untersuchung nach Innsbruck geladen und ihr seitens des Bundesasylamtes mangelndes Interesse an der Verfahrensmitwirkung in Folge ihres unentschuldigten Fernbleibens zu den ausgeschriebenen Terminen vorgeworfen wurde. Dazu ist anzuführen, dass die erste Ladung vom 09.10.2008 für die Termine am 20. und 21.10.2008 unbestritten nicht rechtswirksam zugestellt wurde, dem zurfolge die Beschwerdeführerin von dieser ersten Ladung gar keine Kenntnis erlangen konnte. Daraufhin übermittelte das Bundesasylamt der Genannten einen weiteren Ladungstermin für 10. und 11.11.2008, den sie krankheitsbedingt nicht wahrnahm und sich für ihr Fernbleiben den Vorschriften entsprechend entschuldigte. Ein Verweis, wonach eine Krankmeldung durch ärztliches Attest bestätigt werden müsse, war dem Ladungsbescheid nicht zu entnehmen und kann die Nichtvorlage einer solchen Bestätigung der Beschwerdeführerin demnach auch nicht angelastet werden.
Nach der schließlich dritten Terminverlegung auf 17. und 18.11.2008 erschien die Beschwerdeführerin am 17.11.2008 bei Dr. B. in Innsbruck gemeinsam mit ihrem neugeborenen Kind. Eine gründliche Diagnosestellung war jedoch wegen des unruhigen Neugeborenen nicht möglich. Wirft die belangte Behörde ihr nun im bekämpften Bescheid vor, trotz ausdrücklichem Hinweis im Ladungsbescheid, wonach sie ihr Kind nicht zur Untersuchung mitnehmen sollte, dennoch nicht alleine beim ausgewiesenen Sachverständigen erschienen zu sein, so ist festzuhalten, dass diese Behauptung schlichtweg nicht den Tatsachen entspricht. Dem ihr zugestellten Ladungsbescheid ist an keiner Stelle auch nur der geringste Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind nicht zur Untersuchung mitnehmen dürfte, weshalb der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens und Unwilligkeit an der Verfahrensmitwirkung jedenfalls ins Leere geht.
Eine neuerliche Ladung der Genannten durch das Bundesasylamt erfolgte trotz Bemühungen und Interventionsversuchen des Sachverständigen nachweislich nicht. Die belangte Behörde vertraute folglich auf eine lose Absprache zwischen Sachverständigem und Asylwerberin, ohne eine entsprechende außenwirksame Handlung, sprich, eine neuerliche Ladung für diesen Termin, zu veranlassen. Bemerkenswert ist zudem, dass ein reger E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesasylamt und Dr. B. stattfand, im Zuge dessen der belangten Behörde regelmäßig über die aktuelle Situation und die jeweils geplante Vorgehensweise in diesem Fall berichtet wurde. Dennoch gab es seitens des Bundesasylamtes keinerlei Reaktion, weder in Form der Ausstellung eines neuerlichen Ladungsbescheides für die Termine am 08. und 09.12.2008, noch in Bezug auf die angesprochene Kostenproblematik der Anreise der Beschwerdeführerin nach Innsbruck.
Festzuhalten ist weiters, dass dem gegenständlichen Akt ein Schreiben von Dr. B. vom 19.12.2008 beigelegt ist, in welchem dieser nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhaltes zu dem Schluss kommt, dass seiner Ansicht nach, basierend auf der siebzigminütigen Unterhaltung am 17.11.2008, eine psychische Störung der Beschwerdeführerin aus näher bezeichneten Gründen nicht vorliege. Diese Stellungnahme langte nachweislich am Tag der Bescheiderstellung (23.12.2008) beim Bundesasylamt ein, die aus dem ärztlichen Schreiben gewonnene Erkenntnis wurde im Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht entsprechend gewürdigt und die Beschwerdeführerin auch nicht einer Konfrontation mit dieser Stellungnahme in Form einer weiteren Einvernahme unterzogen.
Zum Abschluss wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung der am 00.00.00erfolgten Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger I.O. aufgefordert, im Zuge ergänzender Ermittlungen nachzuprüfen, ob dem unehelich geborenen Sohn gemäß § 7a StbG durch nachfolgende Legitimation ex lege mit diesem Zeitpunkt ein Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zukommt. Ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, so ist unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Lichte des Art. 8 EMRK eine neuerliche Abwägung hinsichtlich der in diesem Fall zu treffenden Ausweisungsentscheidung durchzuführen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in gehöriger Form zu würdigen, gegebenenfalls Spruchpunkt III. des zu erlassenden Bescheides entsprechend zu berichtigen.Zum Abschluss wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung der am 00.00.00erfolgten Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger römisch eins.O. aufgefordert, im Zuge ergänzender Ermittlungen nachzuprüfen, ob dem unehelich geborenen Sohn gemäß Paragraph 7 a, StbG durch nachfolgende Legitimation ex lege mit diesem Zeitpunkt ein Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zukommt. Ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, so ist unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Lichte des Artikel 8, EMRK eine neuerliche Abwägung hinsichtlich der in diesem Fall zu treffenden Ausweisungsentscheidung durchzuführen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in gehöriger Form zu würdigen, gegebenenfalls Spruchpunkt römisch drei. des zu erlassenden Bescheides entsprechend zu berichtigen.
II.3.11. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.3.11. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.3.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.3.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.2.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.2.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.05.2009