TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/12 S2 316783-1/2009

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Veröffentlicht am 12.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 316.783-1/2009/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl: 07 10.721-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl: 07 10.721-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, er wurde in Österreich geboren. Seine Eltern XXXX und XXXX sowie seine drei Geschwister waren am 19. November 2005 in das Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine Mutter - am 25.10.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, er wurde in Österreich geboren. Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie seine drei Geschwister waren am 19. November 2005 in das Bundesgebiet eingereist und hatten am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine Mutter - am 25.10.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag (wie schon zuvor jeweils den der übrigen Familienmitglieder nach der Rechtslage der AsylG-Novelle 2003) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylantrages die Tschechische Republik zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei.2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag (wie schon zuvor jeweils den der übrigen Familienmitglieder nach der Rechtslage der AsylG-Novelle 2003) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG (2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylantrages die Tschechische Republik zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei.

3. Im ersten Rechtsgang wurde die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008, GZ 316.783-1/2E-V/14/08, gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.3. Im ersten Rechtsgang wurde die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008, GZ 316.783-1/2E-V/14/08, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

II. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Februar 2009, Zl. 2008/19/0176, Folge und behob den oa Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/23/0961 bis 0965 sowie vom 22. Jänner 2009, 2006/19/0686, seien die im Spruch gleichlautenden Bescheide betreffend die anderen Familienmitglieder wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Vaters) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Mutter und der Geschwister) aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft worden seien. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch auf das Verfahren des nachgeborenen Kindes, also des Beschwerdeführers, durch.römisch zwei. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Februar 2009, Zl. 2008/19/0176, Folge und behob den oa Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/23/0961 bis 0965 sowie vom 22. Jänner 2009, 2006/19/0686, seien die im Spruch gleichlautenden Bescheide betreffend die anderen Familienmitglieder wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hinsichtlich des Vaters) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (hinsichtlich der Mutter und der Geschwister) aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft worden seien. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch auf das Verfahren des nachgeborenen Kindes, also des Beschwerdeführers, durch.

III. Der Asylgerichtshof gab im fortgesetzten Verfahren (ua) der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 23.02.2009, GZ S2 267.402 -6/2009/15E, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) statt, ließ den Asylantrag zu, behob den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück, da im Zulassungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers medizinisch jedenfalls belegbare Tatsachen iS des § 24 b Abs. 1 AsylG vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Asylwerber durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.römisch drei. Der Asylgerichtshof gab im fortgesetzten Verfahren (ua) der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 23.02.2009, GZ S2 267.402 -6/2009/15E, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) statt, ließ den Asylantrag zu, behob den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück, da im Zulassungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers medizinisch jedenfalls belegbare Tatsachen iS des Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Asylwerber durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

IV. Der Asylgerichtshof hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde (vormals: Berufung) vom 27.12.2007 - erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde (vormals: Berufung) vom 27.12.2007 - erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangt.

2. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das unverheiratete minderjährige Kind (ua) von XXXX, dessen Asylverfahren zugelassen wurde.2. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das unverheiratete minderjährige Kind (ua) von römisch 40 , dessen Asylverfahren zugelassen wurde.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG seines Vaters, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997: VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 implizit: ua das oben zitierte behebende Erkenntnis VwGH 20.02.2009, Zl. 2008/19/0176).Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG seines Vaters, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997: VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 implizit: ua das oben zitierte behebende Erkenntnis VwGH 20.02.2009, Zl. 2008/19/0176).

Aufgrund der Zulassung des Verfahrens des Vaters ist nach dem oben Gesagten auch jenes des Beschwerdeführers zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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