TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 B3 319582-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 319.582-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (geborener XXXX) alias XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2009, Zl. 08 02.491-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (geborener römisch 40 ) alias römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2009, Zl. 08 02.491-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt"."Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt".

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stammt aus XXXX und stellte - aus dem Stand der Schubhaft - am 13. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).1.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stammt aus römisch 40 und stellte - aus dem Stand der Schubhaft - am 13. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er (zusammengefasst) Folgendes an:Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er (zusammengefasst) Folgendes an:

Er sei im Jahr 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau XXXX nach Österreich gekommen. Sein Visum sei nach sechs Monaten abgelaufen, weswegen er nach Serbien zurückkehren habe müssen. Das Visum seiner Frau sei verlängert worden, da sie Arbeit als Reinigungskraft gefunden habe. Drei Jahre lang habe er auf ein weiteres Visum gewartet. Als er eine Ladung zum Militärdienst erhalten habe, sei er im Jahr 1994 illegal nach Österreich gekommen. Zuvor sei ihm von den serbischen Behörden sein Reisepass abgenommen worden. 1996 habe er sich von seiner Frau scheiden lassen und seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien zurückgekehrt, um einen Reisepass zu beantragen. Dabei habe er Probleme mit seinen Nachbarn bekommen, er sei als Roma in Serbien nicht anerkannt. Er sei geschlagen worden und habe neuerlich illegal nach Österreich flüchten müssen. Seitdem lebe er illegal bei seiner Lebensgefährtin. Den Asylantrag stelle er wegen des Kriegsdienstes und des Vorfalles, bei dem er von Serben geschlagen worden sei. Auch sei seine ganze Familie in Österreich, er habe keinen Bezug zur Heimat mehr. An Familienangehörigen würden sich sein Vater, ein Bruder, eine Schwester, seien ehemalige Ehefrau, seine Lebensgefährtin sowie seine acht Kinder in Österreich aufhalten. Mit seiner ehemaligen Ehefrau habe er drei Kinder, mit seiner Lebensgefährtin fünf.Er sei im Jahr 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau römisch 40 nach Österreich gekommen. Sein Visum sei nach sechs Monaten abgelaufen, weswegen er nach Serbien zurückkehren habe müssen. Das Visum seiner Frau sei verlängert worden, da sie Arbeit als Reinigungskraft gefunden habe. Drei Jahre lang habe er auf ein weiteres Visum gewartet. Als er eine Ladung zum Militärdienst erhalten habe, sei er im Jahr 1994 illegal nach Österreich gekommen. Zuvor sei ihm von den serbischen Behörden sein Reisepass abgenommen worden. 1996 habe er sich von seiner Frau scheiden lassen und seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien zurückgekehrt, um einen Reisepass zu beantragen. Dabei habe er Probleme mit seinen Nachbarn bekommen, er sei als Roma in Serbien nicht anerkannt. Er sei geschlagen worden und habe neuerlich illegal nach Österreich flüchten müssen. Seitdem lebe er illegal bei seiner Lebensgefährtin. Den Asylantrag stelle er wegen des Kriegsdienstes und des Vorfalles, bei dem er von Serben geschlagen worden sei. Auch sei seine ganze Familie in Österreich, er habe keinen Bezug zur Heimat mehr. An Familienangehörigen würden sich sein Vater, ein Bruder, eine Schwester, seien ehemalige Ehefrau, seine Lebensgefährtin sowie seine acht Kinder in Österreich aufhalten. Mit seiner ehemaligen Ehefrau habe er drei Kinder, mit seiner Lebensgefährtin fünf.

Am 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen.

Beim Bundesasylamt am 26. März 2008 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei erstmals 1986 oder 1987 mit einem Visum nach Österreich gekommen und habe sich hier zwei Jahre lang legal aufgehalten. Von 1989 bis 1994 sei er in Serbien aufhältig gewesen, dann wieder bis 1998 in Österreich. 1998 sei er für eine Woche in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei anschließend erneut illegal nach Österreich gekommen. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich durchgehend illegal im Bundesgebiet auf. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien gefahren, um einen Reisepass zu beantragen. Er habe heiraten wollen und dafür ein Dokument benötigt. Er sei aber dann in seinem Dorf von ehemaligen Freunden geschlagen worden und habe es daher nicht geschafft, die notwendigen Papiere abzugeben, weshalb er den Pass nicht beantragt habe. Den Asylantrag habe er gestellt, da er in Serbien wieder geschlagen oder sogar umgebracht würde. Außerdem halte sich seine Familie in Österreich auf. Weiter befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1994 eine Ladung zum Kriegsdienst erhalten zu haben, weswegen er das erste Mal geflohen sei. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien zurückgekehrt, um Papiere zu erhalten und seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren zu können. Vier ehemalige Freunde hätten ihm jedoch vorgeworfen, ein Verräter zu sein, da er nicht im Krieg gekämpft habe; er sei von diesen beschimpft, geschlagen und malträtiert worden. Sofort sei er dann nach XXXX geflüchtet, wo er auch von den Leuten gesucht worden sei. Ferner sei er sich sicher, dass er wegen seines Nichteinrückens Probleme mit den Behörden bekomme. Probleme habe er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. "Fast alle" Leute seines Dorfes hätten gesagt, dass er keine Rechte habe und verschwinden solle. Auf die Frage, warum er sich nicht bereits 1998 um internationalen Schutz bemüht habe, gab er an, dies vorher nicht gewusst zu haben. Von dieser Möglichkeit habe er erst in Schubhaft erfahren. Auf die Mitteilung hin, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig sei bzw. eine Ausweisung veranlassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dagegen berufen werde. Zu seinen Verwandten in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese entweder über die österreichische Staatsbürgerschaft oder über Aufenthaltstitel verfügen würden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den fünf gemeinsamen Kindern zusammen.Beim Bundesasylamt am 26. März 2008 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei erstmals 1986 oder 1987 mit einem Visum nach Österreich gekommen und habe sich hier zwei Jahre lang legal aufgehalten. Von 1989 bis 1994 sei er in Serbien aufhältig gewesen, dann wieder bis 1998 in Österreich. 1998 sei er für eine Woche in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei anschließend erneut illegal nach Österreich gekommen. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich durchgehend illegal im Bundesgebiet auf. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien gefahren, um einen Reisepass zu beantragen. Er habe heiraten wollen und dafür ein Dokument benötigt. Er sei aber dann in seinem Dorf von ehemaligen Freunden geschlagen worden und habe es daher nicht geschafft, die notwendigen Papiere abzugeben, weshalb er den Pass nicht beantragt habe. Den Asylantrag habe er gestellt, da er in Serbien wieder geschlagen oder sogar umgebracht würde. Außerdem halte sich seine Familie in Österreich auf. Weiter befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1994 eine Ladung zum Kriegsdienst erhalten zu haben, weswegen er das erste Mal geflohen sei. Im Jahr 1998 sei er nach Serbien zurückgekehrt, um Papiere zu erhalten und seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren zu können. Vier ehemalige Freunde hätten ihm jedoch vorgeworfen, ein Verräter zu sein, da er nicht im Krieg gekämpft habe; er sei von diesen beschimpft, geschlagen und malträtiert worden. Sofort sei er dann nach römisch 40 geflüchtet, wo er auch von den Leuten gesucht worden sei. Ferner sei er sich sicher, dass er wegen seines Nichteinrückens Probleme mit den Behörden bekomme. Probleme habe er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. "Fast alle" Leute seines Dorfes hätten gesagt, dass er keine Rechte habe und verschwinden solle. Auf die Frage, warum er sich nicht bereits 1998 um internationalen Schutz bemüht habe, gab er an, dies vorher nicht gewusst zu haben. Von dieser Möglichkeit habe er erst in Schubhaft erfahren. Auf die Mitteilung hin, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien zulässig sei bzw. eine Ausweisung veranlassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dagegen berufen werde. Zu seinen Verwandten in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese entweder über die österreichische Staatsbürgerschaft oder über Aufenthaltstitel verfügen würden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den fünf gemeinsamen Kindern zusammen.

Am 1. April 2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich aus Angst, nach Hause "geschickt" zu werden, nicht an die Behörden gewandt, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite er durch Unterstützungen seiner Verwandten. Einer Beschäftigung sei er nie nachgegangen, er habe auf die Kinder aufgepasst, wenn seine Frau bei der Arbeit gewesen sei. Weise man ihn nach Serbien aus, werde er wieder geschlagen oder sogar umgebracht.

Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass die Zustimmung der serbischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingelangt sei.

1.2. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008, Zl. 08 02.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien - ohne Kosovo" aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder durch einen Einberufungsbefehl noch durch sonstige Dokumente untermauert worden seien. Überhaupt erwecke die Asylantragstellung den Eindruck, dass es sich dabei lediglich um einen Versuch handle, einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu entgehen. Weiters lasse die freiwillige Rückkehr nach Serbien im Jahr 1998 darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Davon abgesehen, sei der Militärdienst eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Eine asylrelevante Verfolgung könne in der Einberufung oder einer wegen Desertion drohenden Strafe nicht erkannt werden. Überdies könne im Fall des Beschwerdeführers auch keine sonstige Gefährdung erkannt werden und sei seine Ausweisung in einer Gesamtabwägung zulässig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 8. August 2004 in Österreich sei und gegen ihn am XXXX2004 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden sei. Des Weiteren sei das Vorbringen im Sinne von § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG offensichtlich unglaubwürdig.1.2. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008, Zl. 08 02.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien - ohne Kosovo" aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder durch einen Einberufungsbefehl noch durch sonstige Dokumente untermauert worden seien. Überhaupt erwecke die Asylantragstellung den Eindruck, dass es sich dabei lediglich um einen Versuch handle, einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu entgehen. Weiters lasse die freiwillige Rückkehr nach Serbien im Jahr 1998 darauf schließen, dass der Beschwerdeführer keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Davon abgesehen, sei der Militärdienst eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Eine asylrelevante Verfolgung könne in der Einberufung oder einer wegen Desertion drohenden Strafe nicht erkannt werden. Überdies könne im Fall des Beschwerdeführers auch keine sonstige Gefährdung erkannt werden und sei seine Ausweisung in einer Gesamtabwägung zulässig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 8. August 2004 in Österreich sei und gegen ihn am XXXX2004 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden sei. Des Weiteren sei das Vorbringen im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG offensichtlich unglaubwürdig.

1.3. Der dagegen erhobenen Berufung erkannte der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. Juni 2008, Zl. 319.582-1/3Z-XVIII/58/08, aufschiebende Wirkung zu, wobei zunächst ausgeführt wurde, dass das Vorbringen nicht schlechthin als offensichtlich tatsachenwidrig gewertet werden könne. Eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder Art. 8 EMRK könne im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht ausgeschlossen werden.1.3. Der dagegen erhobenen Berufung erkannte der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 9. Juni 2008, Zl. 319.582-1/3Z-XVIII/58/08, aufschiebende Wirkung zu, wobei zunächst ausgeführt wurde, dass das Vorbringen nicht schlechthin als offensichtlich tatsachenwidrig gewertet werden könne. Eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder Artikel 8, EMRK könne im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht ausgeschlossen werden.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008, Zl. 319.582-1/5E-XVIII/58/08, hob der unabhängige Bundesasylsenat den oben unter Punkt 1.2. angeführten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen könne erst dann als (schlicht) unglaubwürdig gewertet werden, wenn der Sachverhalt durch aktives Befragen ausreichend ermittelt worden sei. Davon abgesehen sei dem Beschwerdeführer zu den getroffenen Länderfeststellungen kein Parteiengehör gewährt worden und seien die Feststellungen zum Teil als zeitlich überholt zu qualifizieren. Hinsichtlich der vorgebrachten Desertion sei auch eine allfällig erfolgte Amnestiegesetzgebung zu prüfen, da einer Kriegsdienstverweigerung nicht per se die Asylrelevanz abzusprechen sei.Mit Bescheid vom 19. Juni 2008, Zl. 319.582-1/5E-XVIII/58/08, hob der unabhängige Bundesasylsenat den oben unter Punkt 1.2. angeführten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen könne erst dann als (schlicht) unglaubwürdig gewertet werden, wenn der Sachverhalt durch aktives Befragen ausreichend ermittelt worden sei. Davon abgesehen sei dem Beschwerdeführer zu den getroffenen Länderfeststellungen kein Parteiengehör gewährt worden und seien die Feststellungen zum Teil als zeitlich überholt zu qualifizieren. Hinsichtlich der vorgebrachten Desertion sei auch eine allfällig erfolgte Amnestiegesetzgebung zu prüfen, da einer Kriegsdienstverweigerung nicht per se die Asylrelevanz abzusprechen sei.

2.1. Im fortgesetzten Verfahren am 10. September 2008 erneut beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis 1992 außerhalb von XXXX in einer größeren Romasiedlung gelebt; dann habe er die Ladung zum Kriegsdienst erhalten. Mit anderen Dorfbewohnern habe er nur beim Arbeiten Kontakt gehabt. 1992 sei er dann nach Österreich gekommen, im Juni oder Juli 1997 wieder zurückgekehrt, da er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen. Drei Tage sei er in Serbien gewesen, bereits am zweiten Tag habe man auf ihn gewartet und ihn beschimpft. Erst in Österreich habe er von einem Nachbar erfahren, dass das Elternhaus in Serbien niedergebrannt worden sei, weil er geflohen sei und nicht in den Krieg ziehen habe wollen. Seit 1997 habe er sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Auf Vorhalt, am 10. März 2001 bei einem illegalen Einreiseversuch mit einem gefälschten Pass betreten worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er sei lediglich für rund eine Stunde ausgereist, aber nicht in die Heimat zurückgekehrt. Auf weitere Befragung gab er an, sich nicht um einen Aufenthaltstitel bemüht zu haben, da er über keinen Pass verfügt habe. Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er fürchte, in Serbien wieder geschlagen zu werden; er sei im Juni oder Juli 1997 im Gemeindezentrum gewesen, um sich Dokumente ausstellen zu lassen, die er für die Beantragung eines Passes gebraucht habe. Dort sei ihm gesagt worden, er solle am nächsten Tag wiederkommen, weshalb er in das nahegelegene Gasthaus gegangen sei, wo er Freunde getroffen habe. Von dort sei er kurz vor Mitternacht nach Hause gegangen. Dabei sei ihm ein Schlag versetzt worden, woraufhin er gestürzt sei; man ihn habe getreten und beschimpft. Er habe die Angreifer damals nicht erkannt, weil es dunkel gewesen sei. Er sei "ganz blutig" gewesen, habe aber das Glück gehabt, dass die Angreifer vor einem herannahenden Auto geflohen seien. Noch am selben Abend sei er, ohne zuvor nach Hause zurückzukehren, nach XXXX zu einem Freund geflohen. Weder sei er bei einem Arzt gewesen noch habe er deswegen Anzeige erstattet. Die Frage, warum er den Vorfall nicht angezeigt habe, verneinte der Beschwerdeführer; denn "[d]ie hängen ja alle zusammen". Am nächsten Tag sei er nach Belgrad gefahren, wo er sich mit einem Schlepper getroffen, der ihn nach Österreich gebracht habe. Auch habe er Angst, "vom Militärgericht eingesperrt" zu werden. Er habe zwar seinen Grundwehrdienst abgeleistet, habe sich jedoch im April 1992 neuerlich melden sollen, "um eine Uniform zu übernehmen". Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien inklusive der Amnestiegesetzgebung, meinte der Beschwerdeführer, keine Stellungnahme abgeben zu wollen; er habe davon nichts gewusst.2.1. Im fortgesetzten Verfahren am 10. September 2008 erneut beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bis 1992 außerhalb von römisch 40 in einer größeren Romasiedlung gelebt; dann habe er die Ladung zum Kriegsdienst erhalten. Mit anderen Dorfbewohnern habe er nur beim Arbeiten Kontakt gehabt. 1992 sei er dann nach Österreich gekommen, im Juni oder Juli 1997 wieder zurückgekehrt, da er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen. Drei Tage sei er in Serbien gewesen, bereits am zweiten Tag habe man auf ihn gewartet und ihn beschimpft. Erst in Österreich habe er von einem Nachbar erfahren, dass das Elternhaus in Serbien niedergebrannt worden sei, weil er geflohen sei und nicht in den Krieg ziehen habe wollen. Seit 1997 habe er sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Auf Vorhalt, am 10. März 2001 bei einem illegalen Einreiseversuch mit einem gefälschten Pass betreten worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, er sei lediglich für rund eine Stunde ausgereist, aber nicht in die Heimat zurückgekehrt. Auf weitere Befragung gab er an, sich nicht um einen Aufenthaltstitel bemüht zu haben, da er über keinen Pass verfügt habe. Den gegenständlichen Asylantrag habe er gestellt, da er fürchte, in Serbien wieder geschlagen zu werden; er sei im Juni oder Juli 1997 im Gemeindezentrum gewesen, um sich Dokumente ausstellen zu lassen, die er für die Beantragung eines Passes gebraucht habe. Dort sei ihm gesagt worden, er solle am nächsten Tag wiederkommen, weshalb er in das nahegelegene Gasthaus gegangen sei, wo er Freunde getroffen habe. Von dort sei er kurz vor Mitternacht nach Hause gegangen. Dabei sei ihm ein Schlag versetzt worden, woraufhin er gestürzt sei; man ihn habe getreten und beschimpft. Er habe die Angreifer damals nicht erkannt, weil es dunkel gewesen sei. Er sei "ganz blutig" gewesen, habe aber das Glück gehabt, dass die Angreifer vor einem herannahenden Auto geflohen seien. Noch am selben Abend sei er, ohne zuvor nach Hause zurückzukehren, nach römisch 40 zu einem Freund geflohen. Weder sei er bei einem Arzt gewesen noch habe er deswegen Anzeige erstattet. Die Frage, warum er den Vorfall nicht angezeigt habe, verneinte der Beschwerdeführer; denn "[d]ie hängen ja alle zusammen". Am nächsten Tag sei er nach Belgrad gefahren, wo er sich mit einem Schlepper getroffen, der ihn nach Österreich gebracht habe. Auch habe er Angst, "vom Militärgericht eingesperrt" zu werden. Er habe zwar seinen Grundwehrdienst abgeleistet, habe sich jedoch im April 1992 neuerlich melden sollen, "um eine Uniform zu übernehmen". Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien inklusive der Amnestiegesetzgebung, meinte der Beschwerdeführer, keine Stellungnahme abgeben zu wollen; er habe davon nichts gewusst.

Am 12. September 2008 langte beim Bundesasylamt der den Beschwerdeführer betreffende Fremdenakt ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 zum Teil illegal in Österreich aufgehalten habe und gegen ihn am 17. September 1987 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden sei. Die Abschiebung nach Serbien sei in weiterer Folge vollzogen worden. Am 1. Dezember 2000 habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Jugend und Familie über die Anerkennung der Vaterschaft der minderjährigen XXXX mit seinem am XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass ausgewiesen. Am XXXX sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden, wobei er den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen (vor dem Polizeikommissariat XXXX bzw. dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion) vom XXXX2004 zufolge angegeben habe, er sei wenige Tage zuvor aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat, wo er von 1987 bis 2004 gelebt habe, habe er Probleme, da er keine Arbeit finde und kein Haus habe; strafrechtlich oder politisch verfolgt werde er nicht. Er sei eingereist, um seine Kinder zu besuchen, er habe aber auch Familienangehörige in Serbien. Weiters ergibt sich aus dem Fremdenakt, dass am XXXX gegen den Beschwerdeführer (erneut) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde, das in Rechtskraft erwuchs. Bei einer Nachschau in ihrer Wohnung am XXXX habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nach Serbien zurückgekehrt sei. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 8. August 2006 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, da das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Verbotes gegenüber den bestehenden privaten und familiären Interessen zurücktrete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien abgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass die Gründe, die zur Erlassung des Verbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien. Weiters findet sich im Fremdenakt eine polizeiliche Anzeige wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag alkoholisiert angehalten und von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer als "XXXX" ausgegeben und angegeben, er werde am nächsten Tag nach Serbien zurückkehren. Er wohne seit 2004 bei seiner Lebensgefährtin, ohne jedoch dort gemeldet zu sein. Bei seinen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb der nächsten Tage Österreich wieder verlassen zu wollen. Sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Am XXXX gab er vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hingegen an, er habe nicht vor, nach Serbien zurückzukehren.Am 12. September 2008 langte beim Bundesasylamt der den Beschwerdeführer betreffende Fremdenakt ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 zum Teil illegal in Österreich aufgehalten habe und gegen ihn am 17. September 1987 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden sei. Die Abschiebung nach Serbien sei in weiterer Folge vollzogen worden. Am 1. Dezember 2000 habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Jugend und Familie über die Anerkennung der Vaterschaft der minderjährigen römisch 40 mit seinem am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass ausgewiesen. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden, wobei er den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen (vor dem Polizeikommissariat römisch 40 bzw. dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion) vom XXXX2004 zufolge angegeben habe, er sei wenige Tage zuvor aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat, wo er von 1987 bis 2004 gelebt habe, habe er Probleme, da er keine Arbeit finde und kein Haus habe; strafrechtlich oder politisch verfolgt werde er nicht. Er sei eingereist, um seine Kinder zu besuchen, er habe aber auch Familienangehörige in Serbien. Weiters ergibt sich aus dem Fremdenakt, dass am römisch 40 gegen den Beschwerdeführer (erneut) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde, das in Rechtskraft erwuchs. Bei einer Nachschau in ihrer Wohnung am römisch 40 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nach Serbien zurückgekehrt sei. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 8. August 2006 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, da das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Verbotes gegenüber den bestehenden privaten und familiären Interessen zurücktrete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien abgewiesen, wobei ausgeführt wurde, dass die Gründe, die zur Erlassung des Verbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien. Weiters findet sich im Fremdenakt eine polizeiliche Anzeige wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag alkoholisiert angehalten und von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer als "XXXX" ausgegeben und angegeben, er werde am nächsten Tag nach Serbien zurückkehren. Er wohne seit 2004 bei seiner Lebensgefährtin, ohne jedoch dort gemeldet zu sein. Bei seinen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb der nächsten Tage Österreich wieder verlassen zu wollen. Sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Am römisch 40 gab er vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, hingegen an, er habe nicht vor, nach Serbien zurückzukehren.

Am 29. Jänner 2009 langte beim Bundesasylamt die den Beschwerdeführer betreffende Heiratsurkunde ein, wonach er am XXXX seine bisherige Lebensgefährtin geehelicht habe.Am 29. Jänner 2009 langte beim Bundesasylamt die den Beschwerdeführer betreffende Heiratsurkunde ein, wonach er am römisch 40 seine bisherige Lebensgefährtin geehelicht habe.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Lage der Roma und Frage staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit gegen Übergriffe von privater Seite. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass Roma zwar nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten würden und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien. Die Behörden seien jedoch willens, ausreichend Schutz für Roma zu bieten; Personen, die Akte von Diskriminierung oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Auch wurden Feststellungen zu ergangenen Amnestieregelungen hinsichtlich Wehrdienstverweigerung und Desertion getroffen, wonach am 22. Juni 1996 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14. Dezember 1995 erfasse. Nicht unter diese Amnestieregelung würden aktive Offiziere und Unteroffiziere fallen. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 7. Oktober 2000 sei am 5. März 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasse allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst sei grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten sei. Am 18. April 2006 sei ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 7. Oktober 2000 und dem 18. April 2006 erfasst würden. Auch dieses Gesetz beinhalte den Verzicht auf Strafverfolgung. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeitpunkte und der jeweiligen Dauer seiner Aufenthalte in Österreich bzw. Serbien und auch zum behaupteten Übergriff Dritter gemacht. So habe der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren angegeben, die Angreifer nicht erkannt bzw. gesehen zu haben, während er zuvor vorgebracht habe, es habe sich dabei um Nachbarn und ehemalige Freunde gehandelt. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein, was in Widerspruch zu seiner späteren Behauptung stehe, außerhalb des Dorfes in einer eigenen Romasiedlung gelebt zu haben. Dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche, ergebe sich ferner aus der späten Asylantragstellung. Bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr in Serbien wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2004 rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei, umgehend einen Asylantrag gestellt hätte. Letztendlich könne auch aufgrund der wiederholten Aussagen, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, keine tatsächliche Verfolgungssituation erkannt werden. Überdies sei der Beschwerdeführer gesund und könne seinen Unterhalt durch seine eigene Arbeitsleistung sichern. Auch gebe es ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Ehebande zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau in einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem er lediglich über ein vorläufiges (unsicheres) Aufenthaltsrecht verfügt habe; überhaupt sei der Aufenthalt in Österreich vorwiegend illegal gewesen und könne eine besondere Verankerung in Österreich nicht erkannt werden. In einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung daher trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte gerechtfertigt. Den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 und somit länger als drei Monate vor seiner Asylantragstellung, nach Österreich eingereist sei. Sein Fluchtvorbringen sei offensichtlich unglaubwürdig und gegen ihn sei ein bis zum XXXX gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden, weswegen die Ziffern 2, 5 und 6 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt seien.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.). Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zur Lage der Roma und Frage staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit gegen Übergriffe von privater Seite. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass Roma zwar nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten würden und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien. Die Behörden seien jedoch willens, ausreichend Schutz für Roma zu bieten; Personen, die Akte von Diskriminierung oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Auch wurden Feststellungen zu ergangenen Amnestieregelungen hinsichtlich Wehrdienstverweigerung und Desertion getroffen, wonach am 22. Juni 1996 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14. Dezember 1995 erfasse. Nicht unter diese Amnestieregelung würden aktive Offiziere und Unteroffiziere fallen. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 7. Oktober 2000 sei am 5. März 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasse allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst sei grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten sei. Am 18. April 2006 sei ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 7. Oktober 2000 und dem 18. April 2006 erfasst würden. Auch dieses Gesetz beinhalte den Verzicht auf Strafverfolgung. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeitpunkte und der jeweiligen Dauer seiner Aufenthalte in Österreich bzw. Serbien und auch zum behaupteten Übergriff Dritter gemacht. So habe der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren angegeben, die Angreifer nicht erkannt bzw. gesehen zu haben, während er zuvor vorgebracht habe, es habe sich dabei um Nachbarn und ehemalige Freunde gehandelt. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein, was in Widerspruch zu seiner späteren Behauptung stehe, außerhalb des Dorfes in einer eigenen Romasiedlung gelebt zu haben. Dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche, ergebe sich ferner aus der späten Asylantragstellung. Bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr in Serbien wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2004 rechtsanwaltlich vertreten gewesen sei, umgehend einen Asylantrag gestellt hätte. Letztendlich könne auch aufgrund der wiederholten Aussagen, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, keine tatsächliche Verfolgungssituation erkannt werden. Überdies sei der Beschwerdeführer gesund und könne seinen Unterhalt durch seine eigene Arbeitsleistung sichern. Auch gebe es ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass die Ehebande zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau in einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem er lediglich über ein vorläufiges (unsicheres) Aufenthaltsrecht verfügt habe; überhaupt sei der Aufenthalt in Österreich vorwiegend illegal gewesen und könne eine besondere Verankerung in Österreich nicht erkannt werden. In einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung daher trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte gerechtfertigt. Den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 und somit länger als drei Monate vor seiner Asylantragstellung, nach Österreich eingereist sei. Sein Fluchtvorbringen sei offensichtlich unglaubwürdig und gegen ihn sei ein bis zum römisch 40 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden, weswegen die Ziffern 2, 5 und 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt seien.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (irrtümlicherweise als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Darin wird (zusammengefasst) Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seinen Aufenthalt im Rahmen des Fremden- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts zu legalisieren, da dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei; dies insbesondere auch deswegen, weil er über keinen Reisepass verfüge und ihm ein solcher wegen seiner Kriegsdienstverweigerung nicht ausgestellt werde. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er zuvor nicht gestellt, da ihm die Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei. Seine Familie habe niemals einen Asylantrag gestellt, weswegen er auch von dieser Seite keine Informationen darüber erhalten habe können. Mit dem serbischen Rechtssystem sei er nur grob vertraut, Asylanträge seien in der Bevölkerung nicht bekannt. Erst im Zuge der Anhaltung in Schubhaft sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Asylantrag stellen könne. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass er am 29. Februar 2008 angehalten und am 13. März 2008 den Antrag gestellt habe. In seiner Heimatgemeinde werde er von ehemaligen Freunden und Nachbarn wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes verfolgt. Von den Behörden werde er gesucht, da man ihn für seine Desertion bestrafen wolle. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen würden sich größtenteils nicht auf sein konkretes Fluchtvorbringen beziehen, Übergriffe auf Angehörige der Roma seien durch eine Vielzahl an Berichten von NGOs bestätigt, wie näher genannte Internetadressen zeigen würden. Dass hinsichtlich seines persönlichen Fluchtvorbringens keine spezifischen Ermittlungen durchgeführt worden seien, belege das Verfahren mit Mangelhaftigkeit. Obwohl er selbst angeführt habe, trotz der Amnestiegesetze Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, seien diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bekannt, dass auch noch andere serbische Staatsangehörige, sogar hier in Österreich, von der serbischen Vertretungsbehörde gesucht und Briefe erhalten würden, da man gegen sie ein Verfahren durchführen wolle. Dies sollte dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein. Weiters stimme es nicht, dass er in Serbien Familienangehörige und ein Haus habe; alle seine Angehörigen seien in Österreich, das Haus sei niedergebrannt worden. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen getätigt worden, sondern sein Vorbringen sei lediglich anhand der Einvernahmeprotokolle im Fremdenakt für unglaubwürdig erklärt worden. Er habe sich im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt aber nicht widersprochen und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Entgegen den Bescheidausführungen sei er auch der deutschen Sprache mächtig. Schließlich sei auch der Ausspruch der Ausweisung rechtswidrig, da der Beschwerdeführer in Österreich über seine geschiedene Ehefrau, seine nunmehrige Ehefrau und acht Kinder verfüge. Diese Verwandten seien österreichische Staatsbürger bzw. aufenthaltsverfestigt. Das im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Gut wiege schwerer als die angenommene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das rechtskräftige Aufenthaltsverbot sei lediglich wegen Mittellosigkeit, nicht aber wegen Straffälligkeit, erlassen worden.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (irrtümlicherweise als Berufung bezeichnete) Beschwerde. Darin wird (zusammengefasst) Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seinen Aufenthalt im Rahmen des Fremden- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts zu legalisieren, da dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei; dies insbesondere auch deswegen, weil er über keinen Reisepass verfüge und ihm ein solcher wegen seiner Kriegsdienstverweigerung nicht ausgestellt werde. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er zuvor nicht gestellt, da ihm die Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei. Seine Familie habe niemals einen Asylantrag gestellt, weswegen er auch von dieser Seite keine Informationen darüber erhalten habe können. Mit dem serbischen Rechtssystem sei er nur grob vertraut, Asylanträge seien in der Bevölkerung nicht bekannt. Erst im Zuge der Anhaltung in Schubhaft sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Asylantrag stellen könne. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass er am 29. Februar 2008 angehalten und am 13. März 2008 den Antrag gestellt habe. In seiner Heimatgemeinde werde er von ehemaligen Freunden und Nachbarn wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes verfolgt. Von den Behörden werde er gesucht, da man ihn für seine Desertion bestrafen wolle. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen würden sich größtenteils nicht auf sein konkretes Fluchtvorbringen beziehen, Übergriffe auf Angehörige der Roma seien durch eine Vielzahl an Berichten von NGOs bestätigt, wie näher genannte Internetadressen zeigen würden. Dass hinsichtlich seines persönlichen Fluchtvorbringens keine spezifischen Ermittlungen durchgeführt worden seien, belege das Verfahren mit Mangelhaftigkeit. Obwohl er selbst angeführt habe, trotz der Amnestiegesetze Verfolgung von staatlicher Seite zu befürchten, seien diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bekannt, dass auch noch andere serbische Staatsangehörige, sogar hier in Österreich, von der serbischen Vertretungsbehörde gesucht und Briefe erhalten würden, da man gegen sie ein Verfahren durchführen wolle. Dies sollte dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein. Weiters stimme es nicht, dass er in Serbien Familienangehörige und ein Haus habe; alle seine Angehörigen seien in Österreich, das Haus sei niedergebrannt worden. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen getätigt worden, sondern sein Vorbringen sei lediglich anhand der Einvernahmeprotokolle im Fremdenakt für unglaubwürdig erklärt worden. Er habe sich im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt aber nicht widersprochen und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Entgegen den Bescheidausführungen sei er auch der deutschen Sprache mächtig. Schließlich sei auch der Ausspruch der Ausweisung rechtswidrig, da der Beschwerdeführer in Österreich über seine geschiedene Ehefrau, seine nunmehrige Ehefrau und acht Kinder verfüge. Diese Verwandten seien österreichische Staatsbürger bzw. aufenthaltsverfestigt. Das im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerte Gut wiege schwerer als die angenommene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das rechtskräftige Aufenthaltsverbot sei lediglich wegen Mittellosigkeit, nicht aber wegen Straffälligkeit, erlassen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Insbesondere werden der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, sondern wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich "im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Asylbehörde nicht widersprochen". Zu Recht wurde im angefochtenen Bescheid allerdings aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer (auch) in seinem Asylverfahren - und zwar in wesentlichen Punkten - widersprüchliche Angaben tätigte. So divergieren bereits die Zeitpunkte und Zeiträume, in denen sich der Beschwerdeführer in Österreich bzw. Serbien aufgehalten haben will: Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1990 erstmalig nach Österreich gekommen zu sein. Im Jahr 1994 sei er vor dem Kriegsdienst hierher geflohen, 1998 nach Serbien zurückgekehrt, wo er aber wieder habe fliehen müssen. Am 26. März 2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer hingegen zum Teil abweichend an, 1986 oder 1987 erstmalig nach Österreich gekommen zu sein. Von 1989 bis 1994 habe er sich dann wieder in Serbien aufgehalten, dann in Österreich und 1998 letztmalig wieder für eine Woche in Serbien. Bei der Einvernahme am 10. September 2008 führte er im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben aus, 1992 wegen einer Ladung zum Krieg nach Österreich geflohen zu sein und ausschließlich im Jahr 1997 für drei Tage wieder in Serbien gewesen zu sein. Sonst habe er sich immer im Bundesgebiet aufgehalten. Erst auf Vorhalt gestand er allerdings in der zuletzt genannten Einvernahme zu, auch im Jahr 2001 mit einem gefälschten Pass illegal eingereist zu sein, wobei er sich aber nur ca. eine Stunde außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Ferner wies das Bundesasylamt auch zu Recht auf die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Fremdenakt des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) hin: Wie sich beispielsweise aus der Niederschrift vom XXXX vor dem Polizeikommissariat XXXX entnehmen lässt, gab der Beschwerdeführer an diesem Tag an, erst wenige Tage zuvor von Ungarn kommend nach Österreich eingereist zu sein. Am XXXX beim Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen, behauptete er, von 1987 bis 2004 ständig in Serbien gelebt zu haben. Die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers gab am XXXX wiederum an, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Auch gab er bei seinen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien an, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb der nächsten Tage Österreich wieder verlassen zu wollen.2. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Insbesondere werden der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, sondern wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich "im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Asylbehörde nicht widersprochen". Zu Recht wurde im angefochtenen Bescheid allerdings aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer (auch) in seinem Asylverfahren - und zwar in wesentlichen Punkten - widersprüchliche Angaben tätigte. So divergieren bereits die Zeitpunkte und Zeiträume, in denen sich der Beschwerdeführer in Österreich bzw. Serbien aufgehalten haben will: Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1990 erstmalig nach Österreich gekommen zu sein. Im Jahr 1994 sei er vor dem Kriegsdienst hierher geflohen, 1998 nach Serbien zurückgekehrt, wo er aber wieder habe fliehen müssen. Am 26. März 2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer hingegen zum Teil abweichend an, 1986 oder 1987 erstmalig nach Österreich gekommen zu sein. Von 1989 bis 1994 habe er sich dann wieder in Serbien aufgehalten, dann in Österreich und 1998 letztmalig wieder für eine Woche in Serbien. Bei der Einvernahme am 10. September 2008 führte er im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben aus, 1992 wegen einer Ladung zum Krieg nach Österreich geflohen zu sein und ausschließlich im Jahr 1997 für drei Tage wieder in Serbien gewesen zu sein. Sonst habe er sich immer im Bundesgebiet aufgehalten. Erst auf Vorhalt gestand er allerdings in der zuletzt genannten Einvernahme zu, auch im Jahr 2001 mit einem gefälschten Pass illegal eingereist zu sein, wobei er sich aber nur ca. eine Stunde außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Ferner wies das Bundesasylamt auch zu Recht auf die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Fremdenakt des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 2.1.) hin: Wie sich beispielsweise aus der Niederschrift vom römisch 40 vor dem Polizeikommissariat römisch 40 entnehmen lässt, gab der Beschwerdeführer an diesem Tag an, erst wenige Tage zuvor von Ungarn kommend nach Österreich eingereist zu sein. Am römisch 40 beim Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen, behauptete er, von 1987 bis 2004 ständig in Serbien gelebt zu haben. Die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers gab am römisch 40 wiederum an, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Auch gab er bei seinen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Wien an, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb der nächsten Tage Österreich wieder verlassen zu wollen.

Abgesehen von diesen gravierenden widersprüchlichen Angaben, aufgrund derer bereits das behauptete Fluchtvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel zu ziehen sind, hob das Bundesasylamt zu Recht auch die nachfolgenden Ungereimtheiten im vorbrachten Übergriff Dritter hervor, die auch durch die Beschwerdeausführungen nicht entkräftet wurden: Bei der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zuerst an, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 26. März 2008 sprach er weiters explizit davon, von vier Leuten, ehemaligen Freunden, beschimpft, geschlagen und malträtiert worden zu sein, was er auch in der Berufung vom 24. Mai 2008 aufrecht erhielt. Im fortgesetzten Verfahren am 10. September 2008 einvernommen, schilderte er diesen Vorfall jedoch - auf konkrete Frage, von wem er warum geschlagen worden sei - dahingehend, dass er die Angreifer aufgrund der Dunkelheit nicht erkannt habe. Dass es sich dabei um ehemalige Freunde oder Nachbarn gehandelt haben soll, wurde mit keinem Wort mehr erwähnt und erst wieder in der Beschwerde vorgebracht (ohne allerdings eine Erklärung für die abweichenden Ausführungen zu präsentieren). Überdies widerspricht die Behauptung, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein, der Angabe in der Einvernahme am 10. September 2008, außerhalb des Dorfes in einer eigenen Romasiedlung gelebt zu haben. Weiters erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, sich nicht zuletzt mangels eines Reisepasses nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich habe kümmern können, legte er einen solchen im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens sehr wohl vor (siehe oben Punkt 2.1. bzw. Verwaltungsakt S 461). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage in der Beschwerde hinzuweisen, wonach ihm wegen seiner Kriegsdienstverweigerung gar kein Reisepass ausgestellt werden würde. Dies wurde vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und erscheint auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer extra zu diesem Zweck nach Serbien zurückgekehrt sein soll, nicht nachvollziehbar. Überdies ist es unplausibel, öfters in das Herkunftsland zurückzukehren, um sich dort einen Reisepass oder andere Dokumente ausstellen zu lassen, wenn man befürchtet, wegen Kriegsdienstverweigerung staatlich verfolgt zu werden. Davon abgesehen wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, warum gerade der Beschwerdeführer nicht von einer Amnestie erfasst sein sollte (vgl. überdies Punkt 3. [Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben] des Gutachtens von Stephan Müller vom 24. April 2006 zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll sowie das Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22. Dezember 2004 zu EUR 70- 04.051, wonach keine belegten Berichte vorlägen, dass es seit 2001 zu strafrechtlichen Verfolgungen zurückkehrender Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer gekommen sei).Abgesehen von diesen gravierenden widersprüchlichen Angaben, aufgrund derer bereits das behauptete Fluchtvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel zu ziehen sind, hob das Bundesasylamt zu Recht auch die nachfolgenden Ungereimtheiten im vorbrachten Übergriff Dritter hervor, die auch durch die Beschwerdeausführungen nicht entkräftet wurden: Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zuerst an, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 26. März 2008 sprach er weiters explizit davon, von vier Leuten, ehemaligen Freunden, beschimpft, geschlagen und malträtiert worden zu sein, was er auch in der Berufung vom 24. Mai 2008 aufrecht erhielt. Im fortgesetzten Verfahren am 10. September 2008 einvernommen, schilderte er diesen Vorfall jedoch - auf konkrete Frage, von wem er warum geschlagen worden sei - dahingehend, dass er die Angreifer aufgrund der Dunkelheit nicht erkannt habe. Dass es sich dabei um ehemalige Freunde oder Nachbarn gehandelt haben soll, wurde mit keinem Wort mehr erwähnt und erst wieder in der Beschwerde vorgebracht (ohne allerdings eine Erklärung für die abweichenden Ausführungen zu präsentieren). Überdies widerspricht die Behauptung, von serbischen Nachbarn geschlagen worden zu sein, der Angabe in der Einvernahme am 10. September 2008, außerhalb des Dorfes in einer eigenen Romasiedlung gelebt zu haben. Weiters erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, sich nicht zuletzt mangels eines Reisepasses nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich habe kümmern können, legte er einen solchen im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens sehr wohl vor (siehe oben Punkt 2.1. bzw. Verwaltungsakt S 461). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage in der Beschwerde hinzuweisen, wonach ihm wegen seiner Kriegsdienstverweigerung gar kein Reisepass ausgestellt werden würde. Dies wurde vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und erscheint auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer extra zu diesem Zweck nach Serbien zurückgekehrt sein soll, nicht nachvollziehbar. Überdies ist es unplausibel, öfters in das Herkunftsland zurückzukehren, um sich dort einen Reisepass oder andere Dokumente ausstellen zu lassen, wenn man befürchtet, wegen Kriegsdienstverweigerung staatlich verfolgt zu werden. Davon abgesehen wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, warum gerade der Beschwerdeführer nicht von einer Amnestie erfasst sein sollte vergleiche überdies Punkt 3. [Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben] des Gutachtens von Stephan Müller vom 24. April 2006 zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll sowie das Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22. Dezember 2004 zu EUR 70- 04.051, wonach keine belegten Berichte vorlägen, dass es seit 2001 zu strafrechtlichen Verfolgungen zurückkehrender Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer gekommen sei).

Schließlich zeigt die späte Asylantragstellung, dass keine Gefährdung im Herkunftsstaat vorliegt. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit erst im Zuge der Anhaltung in Schubhaft erfahren, ist jedenfalls unplausibel.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien ergibt, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift anerkannt, wo eine Diskriminierung beklagt, andererseits aber auch auf Minderheitengesetze und Programme zur Verbesserung der Lage der Roma hingewiesen wird. Weiters konnte der Beschwerdeführer die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Auch würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. dass ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die serbischen Behörden offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich beim Bundesasylamt (lediglich) vor, er habe keine Anzeige gemacht, weil "[d]ie hängen ja alle zusammen". Diesbezüglich ist ferner auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach staatliche Einrichtungen bestehen, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter staatlicher Schutz zukommt (vgl. dazu zusätzlich den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, wonach serbische Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien [ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde], den erforderlichen Schutz zu gewähren). Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer - auch bei Fehlverhalten einzelner Organwalter - möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Nis oder Kragujevac begibt. Eine solche innerstaatliche Relokation ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. wiederum den bereits zitierten Bericht des [britischen] Home Office, 4f, wonach eine innerstaatliche Relokation eine nicht übermäßig harte Option für Angehörige der Roma sei). Denn es ist davon auszugehen, dass dem XXXX geborenen, gesunden Beschwerdeführer, der bereits in Serbien seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen bestreiten konnte, auch sein weiteres Leben im Herkunftsstaat bestreiten kann. Überdies kann der Beschwerdeführer bei Erfüllen der Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. dazu auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 20).3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien ergibt, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift anerkannt, wo eine Diskriminierung beklagt, andererseits aber auch auf Minderheitengesetze und Programme zur Verbesserung der Lage der Roma hingewiesen wird. Weiters konnte der Beschwerdeführer die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Auch würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. dass ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die serbischen Behörden offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich beim Bundesasylamt (lediglich) vor, er habe keine Anzeige gemacht, weil "[d]ie hängen ja alle zusammen". Diesbezüglich ist ferner auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach staatliche Einrichtungen bestehen, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter staatlicher Schutz zukommt vergleiche dazu zusätzlich den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, wonach serbische Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien [ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde], den erforderlichen Schutz zu gewähren). Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer - auch bei Fehlverhalten einzelner Organwalter - möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Nis oder Kragujevac begibt. Eine solche innerstaatliche Relokation ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar vergleiche wiederum den bereits zitierten Bericht des [britischen] Home Office, 4f, wonach eine innerstaatliche Relokation eine nicht übermäßig harte Option für Angehörige der Roma sei). Denn es ist davon auszugehen, dass dem römisch 40 geborenen, gesunden Beschwerdeführer, der bereits in Serbien seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen bestreiten konnte, auch sein weiteres Leben im Herkunftsstaat bestreiten kann. Überdies kann der Beschwerdeführer bei Erfüllen der Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen vergleiche dazu auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 20).

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen; selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit auszugehen. Aufgrund des unter Punkt 3.2.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ausgeführten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dazu ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor: Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen; selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit auszugehen. Aufgrund des unter Punkt 3.2.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ausgeführten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dazu ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Aufgrund der Situation in Serbien ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN).

3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben verletzen würde: Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und zwei seiner Geschwister bzw. seiner volljährigen Tochter wurde nicht vorgebracht. Damit liegt zwischen ihnen keine derartige Beziehungsintensität vor, die ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bejahen könnte. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu seiner Ehefrau und seiner übrigen Kinder relativiert sich (auch wenn er tatsächlich, wenn auch nicht aufrecht gemeldet, mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt[e]) bereits dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei den Geburten seiner Kinder illegal (allenfalls auch gar nicht) im Bundesgebiet aufgehalten und auch die Ehe zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau erst während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren geschlossen hat, wobei sich der Asylantrag als von vorneherein unbegründet erwiesen hat. Der Beschwerdeführer musste sich daher bei Begründung dieser Familienbanden über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben (vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516/2005 sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00). Es ist daher davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben durch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - und zwar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens - gerechtfertigt ist. Diesbezüglich ist auch auf das mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassene und noch bis zum XXXX gültige Aufenthaltsverbot (wegen Mittellosigkeit) hinzuweisen.3.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben verletzen würde: Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater und zwei seiner Geschwister bzw. seiner volljährigen Tochter wurde nicht vorgebracht. Damit liegt zwischen ihnen keine derartige Beziehungsintensität vor, die ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bejahen könnte. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu seiner Ehefrau und seiner übrigen Kinder relativiert sich (auch wenn er tatsächlich, wenn auch nicht aufrecht gemeldet, mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt[e]) bereits dadurch, dass sich der Beschwerdeführer bei den Geburten seiner Kinder illegal (allenfalls auch gar nicht) im Bundesgebiet aufgehalten und auch die Ehe zu seiner (nunmehrigen) Ehefrau erst während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren geschlossen hat, wobei sich der Asylantrag als von vorneherein unbegründet erwiesen hat. Der Beschwerdeführer musste sich daher bei Begründung dieser Familienbanden über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516 aus 2005, sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00). Es ist daher davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben durch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - und zwar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens - gerechtfertigt ist. Diesbezüglich ist auch auf das mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erlassene und noch bis zum römisch 40 gültige Aufenthaltsverbot (wegen Mittellosigkeit) hinzuweisen.

Weiters gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht in Serbien fortsetzen könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen; vgl. überdies den bereits erwähnten Fall USEINOV, wonach die Übersiedlung der ganzen Familie des Antragsstellers nach Mazedonien keine übermäßige Härte darstellt bzw. auch die Distanz erlaubt, den Kontakt von Mazedonien aus aufrechtzuerhalten). Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken (vgl. dazu nochmals Chvosta, 861).Weiters gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht in Serbien fortsetzen könnte vergleiche dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen; vergleiche überdies den bereits erwähnten Fall USEINOV, wonach die Übersiedlung der ganzen Familie des Antragsstellers nach Mazedonien keine übermäßige Härte darstellt bzw. auch die Distanz erlaubt, den Kontakt von Mazedonien aus aufrechtzuerhalten). Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken vergleiche dazu nochmals Chvosta, 861).

3.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich bis zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages im März 2008 - abgesehen von einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum im Jahr 1987, der jedoch in einen illegalen Aufenthalt überging und in Folge mit einer Abschiebung beendet wurde - nicht rechtmäßig waren. Außerdem waren sie (wie oben ausgeführt) nicht durchgehend. Seit seiner Asylantragstellung verfügt der Beschwerdeführer lediglich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Sollte vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben nicht ohnedies bereits von vorneherein zu verneinen sein, wäre dieser aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie jener in sein Recht auf Familienleben (vgl. überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch verfügt der Beschwerdeführer aktuell über keine Beschäftigungsbewilligung (siehe AV vom 17. März 2009), weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).3.5.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich bis zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages im März 2008 - abgesehen von einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum im Jahr 1987, der jedoch in einen illegalen Aufenthalt überging und in Folge mit einer Abschiebung beendet wurde - nicht rechtmäßig waren. Außerdem waren sie (wie oben ausgeführt) nicht durchgehend. Seit seiner Asylantragstellung verfügt der Beschwerdeführer lediglich über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Sollte vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben nicht ohnedies bereits von vorneherein zu verneinen sein, wäre dieser aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie jener in sein Recht auf Familienleben vergleiche überdies EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch verfügt der Beschwerdeführer aktuell über keine Beschäftigungsbewilligung (siehe AV vom 17. März 2009), weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).

3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3.6.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.3.6.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

3.6.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffern 2, 5 und 6 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt.3.6.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffern 2, 5 und 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt.

Es begründete seine Entscheidung zur Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 nach Österreich eingereist sei, seinen Asylantrag aber erst 2008 gestellt habe. § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG setzt jedoch voraus, dass sich der Asylwerber vor der Antragstellung mindestens drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei dieser Aufenthalt ununterbrochen zu sein hat (vgl. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 527, wonach es sich bei dem Aufenthalt vor Asylantragstellung um einen durchgehenden handeln muss und frühere Aufenthalte im Bundesgebiet nicht zu berücksichtigen sind). Vor dem Hintergrund der als glaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein, kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer schon länger als drei Monate vor seiner Asylantragstellung (13. März 2008) durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt ist.Es begründete seine Entscheidung zur Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 nach Österreich eingereist sei, seinen Asylantrag aber erst 2008 gestellt habe. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG setzt jedoch voraus, dass sich der Asylwerber vor der Antragstellung mindestens drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei dieser Aufenthalt ununterbrochen zu sein hat vergleiche dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 527, wonach es sich bei dem Aufenthalt vor Asylantragstellung um einen durchgehenden handeln muss und frühere Aufenthalte im Bundesgebiet nicht zu berücksichtigen sind). Vor dem Hintergrund der als glaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien, zwei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein, kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer schon länger als drei Monate vor seiner Asylantragstellung (13. März 2008) durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb die Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt ist.

Aber auch die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor: § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG vorliegen. Betrachtet man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht (vgl. dazu auch den oben unter Punkt I.1.3. angeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2008, Zl. 319.582-1/5E-XVIII/58/08). Damit liegen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht vor.Aber auch die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG vorliegen. Betrachtet man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann nicht davon gesprochen werden, dass es den Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht vergleiche dazu auch den oben unter Punkt römisch eins.1.3. angeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2008, Zl. 319.582-1/5E-XVIII/58/08). Damit liegen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht vor.

Hingegen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 6 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (gültig vom XXXX bis zum XXXX) erlassen worden ist.Hingegen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) erlassen worden ist.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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