Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 259.100-3/2009/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Dr. DELLASEGA und Dr. KAPFERER, p.A. Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2009, FZ. 08 12.445-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. DELLASEGA und Dr. KAPFERER, p.A. Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2009, FZ. 08 12.445-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Geburt in Österreich am 15.02.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin am 22.02.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2005, Zl. 05 02.524-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl: 259.100/0/4E-VIII/40/05, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Spruchpunkt III. nach Georgien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2008, 2008/23/0353-3, abgelehnt. Dieser Bescheid ist am 06.06.2007 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl:1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Geburt in Österreich am 15.02.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin am 22.02.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2005, Zl. 05 02.524-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl: 259.100/0/4E-VIII/40/05, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch drei. nach Georgien ausgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2008, 2008/23/0353-3, abgelehnt. Dieser Bescheid ist am 06.06.2007 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl:
259.100-2/2E-VIII/40/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Antrag vom 28.06.2007 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Dieser Bescheid ist am 24.08.2007 in Rechtskraft erwachsen. Schließlich wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.01.2008, Zl: 259.100-2/4E-VIII/40/07, ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.259.100-2/2E-VIII/40/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat den Antrag vom 28.06.2007 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Dieser Bescheid ist am 24.08.2007 in Rechtskraft erwachsen. Schließlich wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.01.2008, Zl: 259.100-2/4E-VIII/40/07, ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
2. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 10.12.2008 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX, den gegenständlichen (und nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.2. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 10.12.2008 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, römisch 40 , den gegenständlichen (und nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2008 gemeinsam mit seiner Mutter einen Asylantrag in RUMÄNIEN gestellt hatte.
3. Am 12.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde RUMÄNIENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit RUMÄNIEN erhielt die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.12.2008. Mit dem am 23.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt.3. Am 12.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde RUMÄNIENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit RUMÄNIEN erhielt die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.12.2008. Mit dem am 23.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit RUMÄNIENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2009, Zahl:
08 12.445-EAST West, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO RUMÄNIEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach RUMÄNIEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.08 12.445-EAST West, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO RUMÄNIEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach RUMÄNIEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu RUMÄNIEN, insbesondere zum rumänischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Weiters wurde festgestellt, dass für Asylwerber der freie Zugang zu allen notwendigen Versorgungseinrichtungen gesichert ist. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, da die Verfahren der mitreisenden Familienmitglieder (Großmutter, Mutter, Vater) in gleicher Weise entschieden worden seien. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach RUMÄNIEN von der dortigen Grundversorgung ausgeschlossen wäre. Wie den unbedenklichen Länderfeststellungen zu RUMÄNIEN zu entnehmen sei, führe RUMÄNIEN in jedem Fall eine inhaltliche Prüfung des asylrelevanten Vorbringens, unabhängig vom Herkunfts- oder Transitstaat, durch. Darüber hinaus werde das "non-refoulment-Prinzip" sowohl bei der eigentlichen Asylentscheidung, wie auch unmittelbar vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat berücksichtigt. Weiters könne aus niedrigen Anerkennungsquoten nicht automatisch auf ein nicht ordnungsgemäß geführtes Verfahren geschlossen werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien daher keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in RUMÄNIEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.02.2009 mittels Telefax zugestellt, sowie am 03.02.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seiner gesetzlichen Vertreterin ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu RUMÄNIEN, insbesondere zum rumänischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Weiters wurde festgestellt, dass für Asylwerber der freie Zugang zu allen notwendigen Versorgungseinrichtungen gesichert ist. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, da die Verfahren der mitreisenden Familienmitglieder (Großmutter, Mutter, Vater) in gleicher Weise entschieden worden seien. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach RUMÄNIEN von der dortigen Grundversorgung ausgeschlossen wäre. Wie den unbedenklichen Länderfeststellungen zu RUMÄNIEN zu entnehmen sei, führe RUMÄNIEN in jedem Fall eine inhaltliche Prüfung des asylrelevanten Vorbringens, unabhängig vom Herkunfts- oder Transitstaat, durch. Darüber hinaus werde das "non-refoulment-Prinzip" sowohl bei der eigentlichen Asylentscheidung, wie auch unmittelbar vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat berücksichtigt. Weiters könne aus niedrigen Anerkennungsquoten nicht automatisch auf ein nicht ordnungsgemäß geführtes Verfahren geschlossen werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien daher keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in RUMÄNIEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.02.2009 mittels Telefax zugestellt, sowie am 03.02.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seiner gesetzlichen Vertreterin ausgefolgt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht von der gesetzlichen Vertreterin eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 18.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
6. Die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 256.945-3/2009/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 256.945-3/2009/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren eigene - von jenen seiner Eltern abweichende - Fluchtgründe noch darüber hinausgehende Beschwerdegründe geltend gemacht.
8. Mit Schreiben vom 18.03.2009 übermittelte der rechtliche Vertreter des bereits nach Rumänien rücküberstellten Beschwerdeführers einen Bescheid des ROMANIAN IMMIGRATION OFFICE vom 04.03.2009, mit dem die zwangsweise Ausweisung seiner Mutter aus dem rumänischen Staatsgebiet verfügt wurde. Begründet wird diese Entscheidung mit dem Umstand des illegalen Übertritts der rumänischen Grenze. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass die Möglichkeit besteht, gegen diese Entscheidung binnen drei Tagen eine Rechtsmittel beim zuständigen COURT OF APPEAL einzubringen, dem aufschiebende Wirkung zukommt.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer einen solchen Bescheid sofort bei ihrer Überstellung nach Rumänien erhalten hätten, sei nach Auffassung des rechtlichen Vertreters ersichtlich, dass Rumänien nicht Willens sei, in ein Asylverfahren einzutreten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik RUMÄNIEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik RUMÄNIEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Darüber hinaus haben die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 22.12.2008 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Es leben - abgesehen von den mitreisenden Familienmitgliedern - keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es wurden auch sonst keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).Es leben - abgesehen von den mitreisenden Familienmitgliedern - keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es wurden auch sonst keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).
Über die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerden der Mutter, des Vaters und der Großmutter des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes wird gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem im Familienverfahren entschieden. Es kann daher in der Ausweisung des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erblickt werden.Über die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerden der Mutter, des Vaters und der Großmutter des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden zurückweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter einem im Familienverfahren entschieden. Es kann daher in der Ausweisung des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erblickt werden.
2.1.2.2. Kritik am rumänischen Asylwesen
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in RUMÄNIEN grundsätzlich ein Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und eines Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Fluchtgründe - wie mit der Befürchtung einer Kettenabschiebung in der Beschwerde angedeutet wurde - in seinen Herkunftsstaat Georgien rückgeschoben werden könnte.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in RUMÄNIEN möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in RUMÄNIEN möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Im Zusammenhang mit dem rumänischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Republik RUMÄNIEN keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen wird auch auf die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche sich mit dem rumänischen Asylverfahren eingehend auseinandersetzen.Im Zusammenhang mit dem rumänischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Republik RUMÄNIEN keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen wird auch auf die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche sich mit dem rumänischen Asylverfahren eingehend auseinandersetzen.
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass RUMÄNIEN in Hinblick auf georgische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, es herrsche in RUMÄNIEN eine schlechte Situation, sie seien unmenschlich behandelt sowie mit der Abschiebung nach Georgien bedroht worden und es habe keinen georgischen Dolmetscher gegeben bzw. handle es sich um ein Land, das die Menschenrechte nicht achte, sind nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in RUMÄNIEN zu erwecken.
Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, die Großmutter des Beschwerdeführers sei von Polizisten geschlagen worden bzw. seien die Beschwerdeführer (insgesamt) von Polizisten geschlagen sowie misshandelt und nicht ausreichend versorgt worden, steht im Widerspruch zum gesamten Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Trotz eingehender Nachfragen wurden - abgesehen von einem Vorfall mit seiner Großmutter und dem Grenzbeamten - keine weiteren konkreten Vorfälle in RUMÄNIEN erwähnt.
Auf Nachfrage des Rechtsberaters, ob es zu konkreten körperlichen Übergriffen oder Schlägen von rumänischen Beamten gekommen sei, gab der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 02.01.2009 (wortwörtlich) an: "Wir wurden bedroht, beschimpft, nur wie ich bereits sagte meine Mutter wurde gestoßen." Diesbezüglich brachte er weiters vor, dass der Grenzbeamte von seinem Vorgesetzten verwarnt wurde, daraus ist ersichtlich, dass ein derartiges Verhalten auch in Rumänien nicht geduldet wird und keinen Regelfall darstellt. Darüber hinaus enthält das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde keine näheren Hinweise auf die genauen Umstände, sondern ist äußerst vage und oberflächlich, daher konnte das Vorliegen derartiger Übergriffe nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Umstand, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in RUMÄNIEN (offenbar) bereits abgeschlossen wurde, hindert ihn nicht daran, allenfalls einen neuerlichen Antrag zu stellen.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu RUMÄNIEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die zuständigen Behörden jedem Fremden oder jeder staatenlosen Person, die sich auf dem Territorium oder an der Grenze RUMÄNIENS aufhält, den Zugang zum Asylverfahren, ab dem Zeitpunkt, zu dem er/sie mündlich oder schriftlich um Schutz durch rumänische Behörden ansucht, gewähren. Dabei müssen die Bestimmungen des Asylgesetzes ohne jegliche Formen der Diskriminierung in welche Richtung auch immer angewandt werden. Eine Entscheidung kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Bescheides durch den AW bei der nationalen Behörde beeinsprucht werden. Ein solcher Einspruch muss sofort an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Der AW oder das Nationale Flüchtlingsbüro können gegen die Entscheidung des Gerichts innerhalb von 5 Tagen nach der Verkündigung Berufung einlegen. Wird eine solche Berufung rechtzeitig eingebracht, hat der AW das Recht bis zur endgültigen Entscheidung auf dem Territorium RUMÄNIENS sich aufzuhalten. Das Berufungsverfahren wird durch die Abteilung Labour Conflicts, Social Welfare, Taxation and Administrative District Court innerhalb von 30 Tagen durchgeführt.
Non-Refoulement
Die Gesetze gewähren Asyl nach den Bestimmungen der UN Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und den Zusatzprotokollen von 1967 und die Regierung hat entsprechende Einrichtungen zum Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Im August 2006 trat ein neues Asylgesetz in Kraft, welches die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an der Grenze oder vom Staatsgebiet verbietet. Ausgenommen davon sind Personen, die in Zusammenhang mit Terrorismus, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen ernsthaften Vergehen gebracht werden können. Weiters gewährt die Regierung Schutz gegen refoulement, d.h. die Abschiebung des AW in ein Land, wo er Furcht vor Verfolgung haben muss. UNHCR kritisierte allerdings die kurze Zeitspanne im Asylgesetz, die für die Einbringung von Berufungen im Asylverfahren vorgeschrieben ist. Im Juni 2007 wurde eine neue Asylbehörde gebildet, nämlich das sog. Romanian Immigration Office, eine neue zentrale Behörde für Immigration, Asyl und Integration. Flüchtlinge, die im Rahmen von Dublin II von Rumänien aufgenommen werden, besitzen dieselben Rechte und Pflichten, wie Asylwerber außerhalb des Dublinverfahrens.Die Gesetze gewähren Asyl nach den Bestimmungen der UN Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und den Zusatzprotokollen von 1967 und die Regierung hat entsprechende Einrichtungen zum Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Im August 2006 trat ein neues Asylgesetz in Kraft, welches die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an der Grenze oder vom Staatsgebiet verbietet. Ausgenommen davon sind Personen, die in Zusammenhang mit Terrorismus, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen ernsthaften Vergehen gebracht werden können. Weiters gewährt die Regierung Schutz gegen refoulement, d.h. die Abschiebung des AW in ein Land, wo er Furcht vor Verfolgung haben muss. UNHCR kritisierte allerdings die kurze Zeitspanne im Asylgesetz, die für die Einbringung von Berufungen im Asylverfahren vorgeschrieben ist. Im Juni 2007 wurde eine neue Asylbehörde gebildet, nämlich das sog. Romanian Immigration Office, eine neue zentrale Behörde für Immigration, Asyl und Integration. Flüchtlinge, die im Rahmen von Dublin römisch zwei von Rumänien aufgenommen werden, besitzen dieselben Rechte und Pflichten, wie Asylwerber außerhalb des Dublinverfahrens.
Auch aus dem mit Schreiben vom 18.03.2009 übermittelten Abschiebebescheid des Romanian Imigration Office, der den Beschwerdeführern offenbar nach der Überstellung nach Rumänien ausgehändigt wurde, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht geschlossen werden, dass der Rumänische Staat den Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren oder den Schutz gegen refoulement verwehren würden. Zum einen wurden betreffend die Beschwerdeführer offensichtlich bereits Asylverfahren in Rumänien durchgeführt und zum anderem war die Entscheidung über die Abschiebung noch nicht rechtskräftig. Den Beschwerdeführern stand es frei, dagegen beim COURT OF APPEAL ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einzubringen.
Da sich weder aus der Aktenlage noch aus den Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers begründete Zweifel an einer rechtmäßigen Durchführung des Asylverfahrens in RUMÄNIEN ergeben haben, war eine - wie in der Beschwerde verlangt - Überprüfung des zuständigen Dublin-Staates vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur von EGMR und VwGH nicht notwendig. Hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen Verpflichtung, die Situation in einem Staat nicht nach den Rechtsvorschriften sondern anhand der tatsächlichen Umsetzung dieser zu beurteilen, kann auf die Tätigkeit der Staatendokumentation verwiesen werden. Durch die Verwendung von Anfragebeantwortungen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen vor Ort, im Rahmen der landeskundlichen Feststellungen zu einem Staat, ist neben den einschlägigen Rechtsnormen auch ein umfassender Einblick in die tatsächliche Lage eines Staates gewährleistet.
Ebenso konnte eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen, die einer Überstellung nach RUMÄNIEN entgegenstünden, nicht festgestellt werden. Es wurden umfangreiche Befragungen seiner Eltern zu ihren gesundheitlichen Zuständen, zu allfällige Abhängigkeiten von in Österreich dauernd aufhältigen Personen sowie zu Vorfällen oder Problemen in RUMÄNIEN durchgeführt. Darüber hinaus wurde vor allem sein Vater mehrfach befragt, ob er etwas ändern oder ergänzen möchte und ob er alles vorgebracht habe. Somit wurden allfällige Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK ausführlich geprüft.Ebenso konnte eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen, die einer Überstellung nach RUMÄNIEN entgegenstünden, nicht festgestellt werden. Es wurden umfangreiche Befragungen seiner Eltern zu ihren gesundheitlichen Zuständen, zu allfällige Abhängigkeiten von in Österreich dauernd aufhältigen Personen sowie zu Vorfällen oder Problemen in RUMÄNIEN durchgeführt. Darüber hinaus wurde vor allem sein Vater mehrfach befragt, ob er etwas ändern oder ergänzen möchte und ob er alles vorgebracht habe. Somit wurden allfällige Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK ausführlich geprüft.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach RUMÄNIEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach RUMÄNIEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Wie einer im angefochtenen Bescheid angeführten Anfragebeantwortung zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in RUMÄNIEN vom 10.10.2007 zu entnehmen war, sieht die betreffende Gesetzgebung vor, dass Asylwerber von Fachexperten des Einwanderungsamtes im Zusammenhang mit den Sonderbedürfnissen evaluiert werden, wobei ihnen psychologische Betreuung seitens des Fachpersonals des Einwanderungsamtes gewährt wird. Gleichzeitig kann das Rumänische Amt für Einwanderung in den einzelnen Fällen auf Grund der festgestellten Sonderbedürfnisse weitere autorisierte Anstalten einbinden und mit NGO-s bei der Sonderbetreuung der Asylwerber zusammenarbeiten. Die Gesetzgebung sieht außerdem vor, dass Asylwerber berechtigt sind, primäre ärztliche sowie klinische Betreuung in Notfällen seitens eines Facharztes (-ärzte) zu erhalten. Personen, bei denen pathologische psychische Leiden festgestellt werden, können mit fachmedizinischer Betreuung, inkl. Diagnose und Notbehandlung versorgt werden. Bei der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus und Rückkehr in das Aufnahmezentrum wird die Einhaltung der verschriebenen Behandlung vom Fachpersonal verfolgt und kann, auf Empfehlung des Psychiaters, durch psychologische Betreuung ergänzt werden. Weiters wird angeführt, dass das Rumänische Amt für Einwanderung mit der NGO "ICAR" - eine Institution, die ärztliche und psychologische Betreuung im Falle der Folteropfer bietet - zusammenarbeitet.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch aus den mittels Schriftsatz vom 25.02.2009 übermittelten Befunden konnten keine derart schweren Erkrankungen abgeleitet werden, die bei einer Überstellung die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK enthaltenen Rechte befürchten lassen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch aus den mittels Schriftsatz vom 25.02.2009 übermittelten Befunden konnten keine derart schweren Erkrankungen abgeleitet werden, die bei einer Überstellung die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK enthaltenen Rechte befürchten lassen.
Auf die - nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten - Erkrankungen (Herzprobleme, Herzarythmie, Unterleibsschmerzen, Hautkrankheiten, psychische Probleme) finden sich weder in den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch im gegenständlichen Akt nähere Hinweise. Trotz umfangreicher Befragungen der Eltern des Beschwerdeführers wurden keinerlei Angaben gemacht, die die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung ergeben hätten. Darüber hinaus werden in der Beschwerde lediglich Vermutungen über das Vorliegen dieser Erkrankungen geäußert, ohne konkrete Angaben über Symptome anzuführen oder Belege dafür vorzulegen.
Die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder würden in RUMÄNIEN keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten erhalten, können in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anfragebeantwortung vom 10.10.2007 zur medizinischen Versorgung in RUMÄNIEN sowie die umfangreichen landeskundlichen Feststellungen dazu nicht bestätigt werden. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass Asylwerber von Fachexperten des Einwanderungsamtes nach ihren Sonderbedürfnissen evaluiert werden und psychologische Betreuung durch Fachpersonal erhalten. Daher waren auch die diesbezüglich in der Beschwerde reklamierten Nachforschungen nicht geboten.
Darüber hinaus ist der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in RUMÄNIEN allenfalls schlechter sind als in Österreich und erhebliche Kosten verursachen können oder der Zugang zur medizinischen Versorgung in RUMÄNIEN schwieriger ist als in Österreich, allein nicht ausschlaggebend. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in RUMÄNIEN (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Darüber hinaus ist der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in RUMÄNIEN allenfalls schlechter sind als in Österreich und erhebliche Kosten verursachen können oder der Zugang zur medizinischen Versorgung in RUMÄNIEN schwieriger ist als in Österreich, allein nicht ausschlaggebend. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in RUMÄNIEN (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).
Es stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach RUMÄNIEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung in RUMÄNIEN
Das RUMÄNIEN nicht sicher wäre wurde von den Eltern des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Zudem ist RUMÄNIEN ein Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer wie auch seine Familie könnten sich im Falle eventueller Übergriffe - welche im Übrigen in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden können - an die rumänischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Familie des Beschwerdeführers wäre allfälligen Übergriffen jedenfalls nicht schutzlos ausgeliefert.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der rumänische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfällig gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in RUMÄNIEN nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009