Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 318.115-2/2008/3E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A. alias M., StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch den obsorgeberechtigten Bruder A.M., dieser vertreten durch Mag. Christoph STEINWENDTNER, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Steinergasse 3/EG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, FZ. 08 04.145 EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 26.12.2007 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder, dessen Ehefrau und deren drei minderjährigen Kinder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) ein.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 wegen der Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen bzw. seine Zurück- oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 17.03.2008, Zl. 318.115-1/2E-XIV/16/08, für unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht weiter bekämpft.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 wegen der Zuständigkeit Polens nach Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen bzw. seine Zurück- oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 17.03.2008, Zl. 318.115-1/2E-XIV/16/08, für unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht weiter bekämpft.
2.1. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich nach Österreich ein und brachte am 13.05.2008 beim Bundesasylamt einen weiteren - den verfahrensgegenständlichen - Asylantrag ein.
2.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gab der Beschwerdeführer an, dass er im August 2007 von Gudermes aus gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Frau über Moskau nach Polen gereist sei, wo er um Asyl angesucht habe. Er habe in Polen im Lager gelebt und sei am 09.05.2008 weiter ohne seine Familie nach Wien gereist. In Polen sei noch sein Bruder mit seiner Frau; dieser hätten ihn in Polen ständig geschlagen. Als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers wird in der Niederschrift der Rechtsvertreter Dr. Zach bezeichnet.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ein weiterer Bruder in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe.
Er habe Tschetschenien verlassen, weil das Haus zerstört worden sei; er habe Angst um sein Leben und vor dem Krieg. Nach Polen wolle er nicht zurück, da dort sein Bruder sei.
3. Am 15.05.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für den Beschwerdeführer. Am 16.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Diese Mitteilung wurde auch vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Dr. Zach unterfertigt. Am 19.05.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.05.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für den Beschwerdeführer bestätigt wurde.3. Am 15.05.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige polnische Behörde für den Beschwerdeführer. Am 16.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Polen Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Diese Mitteilung wurde auch vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Dr. Zach unterfertigt. Am 19.05.2008 langte ein Schreiben der polnischen Behörde vom 16.05.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für den Beschwerdeführer bestätigt wurde.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht. Diese kam zum Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine Überstellung nach Polen aus ärztlicher Sicht sei zumutbar.
4.2. Am 24.06.2008 wurden der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich mit Hilfe eines Dolmetschers für Russisch einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Eltern noch in Tschetschenien leben. Er habe in Österreich einen Bruder, der als anerkannter Flüchtling hier lebe; er habe mit diesem seit dem 15.05.2008 zwei mal telefonischen Kontakt gehabt; er habe seinen Bruder auch einmal in Klagenfurt besucht.
Zu seiner möglichen Zurückschiebung nach Polen sagte der Beschwerdeführer, dass er dorthin nicht zurück wolle. Sein dort lebender Bruder würde ihn regelmäßig schlagen. Er sei auch von seinem Bruder mit dem Messer bedroht worden. Weiters habe ihn sein Bruder mit Tabletten im Tee vergiften wollen.
4.3. Mit Schreiben vom 01.09.2008 wurde ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes M. vom 00.00.00 an das Bundesasylamt übermittelt. Mit diesem wird die Obsorge für den Beschwerdeführer seinem Bruder A.M. übertragen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 21.08.2008 der Jugendwohlfahrtsträger dies beantragt habe und der minderjährige Beschwerdeführer dem zugestimmt habe.
4.4. Am 15.09.2008 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal mit Hilfe eines Dolmetschs für Russisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme war auch der obsorgeberechtigte Bruder A.M. anwesend. Der Bruder wurde gefragt, wer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder beantragt habe. Dieser antwortete, dass er aus M. angerufen worden sei, und ihm mitgeteilt worden sei, dass er seinen Bruder mitnehmen könne und er bei ihm leben könne. Er sei dann aufgefordert worden, zum Bezirksgericht zu gehen und es sei ihm die Obsorge erteilt worden. Auf die Frage an den Beschwerdeführer, warum er aus dem Lager Traiskirchen geworfen worden sei, antwortete dieser, dass er an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr ins Lager zurück könne; er habe daraufhin auf der Straße drei Tage lang gewohnt. Er habe dies seinem Bruder nicht mitgeteilt, da er ihm dies nicht sagen wollte. Auf die Frage an den obsorgeberechtigten Bruder, ob die Eltern vom Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes M. erfahren haben, antwortete dieser, dass er seinen Eltern davon telefonisch erzählt habe; ein Schreiben des Bezirksgerichtes sei ihnen nicht zugekommen.
5. Das Bundesasylamt hat mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. C der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, lit. C der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Zum in Österreich lebenden Bruder führte das Bundesasylamt aus, dass diesem bezüglich des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht M. die Obsorge übertragen worden sei. Ein besonderes Beziehungsverhältnis oder gar ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zum in Österreich lebenden Bruder sei nicht dargetan worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Wiedereinreise am 10.05.2008 in das Flüchtlingslager Traiskirchen gekommen und auch hier aufgenommen worden. Auch nach der Entlassung aus der Grundversorgung wegen der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Massenschlägerei sei er nicht zu seinem Bruder gegangen, sondern sei von der Diakonie in M. untergebracht worden. Die Obsorge sei erst auf Betreiben der Jugendwohlfahrt in M. dem in Österreich lebenden Bruder übertragen worden. Erst nach Beschluss des Bezirksgerichtes M. sei der Beschwerdeführer zu seinem Bruder gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe inzwischen die Anzeige eingestellt. Zusammenfassend sei auszuführen, dass erst aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers am 14.07.2008 an einer Massenschlägerei ein Prozess in Gang gesetzt worden sei, der im Endeffekt dazu geführt habe, dass sein Bruder zum Vormund bestellt worden sei. Bei der Beschlussfassung durch das Bezirksgericht M. bei der Erteilung der Obsorge über den Beschwerdeführer an den Bruder sei nicht auf die geplanten Vorgangsweise durch das Bundesasylamt Rücksicht genommen worden. Durch die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Massenschlägerei - auch wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei - habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer keines Falls integriert sei. Es sei nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung auf Grund der Massenschlägerei nicht sein Ziel gewesen, bei seinem Bruder Zuflucht zu finden; er habe es vielmehr vorgezogen, auf der Straße zu wohnen. Er sei erst auf Grund eines Hinweises seiner Landsleute zur Diakonie gegangen. Der in Österreich lebende Bruder lebe seit mehreren Jahren in Österreich; zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland habe somit iS. der Dublin-Verordnung keine Beziehung bestanden, die unter den Begriff des Familienangehörigen fällt, da diese Familie seit mehreren Jahren nicht mehr bestanden habe. Der Obsorgebeschluss sei alleine durch Betreiben der Diakonie zustande gekommen.
6.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sein Bruder in Österreich lebe und er von diesem abhängig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Beziehung zu dem in Österreich lebenden Bruder auseinanderzusetzen.
6.2. Mit Beschluss vom 27.10.2008 wurde der Beschwerde durch den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung u.a. unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß Art. 15 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 15, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist.
Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Abs. 1 einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, prüfen. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz eins, einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:
"(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.
2.1. Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung Polen zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber der Bruder des Beschwerdeführers sein Asylverfahren in Österreich bereits positiv abgeschlossen hat, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.2.1. Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung Polen zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Polen stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung auch zu. Da aber der Bruder des Beschwerdeführers sein Asylverfahren in Österreich bereits positiv abgeschlossen hat, ist zu prüfen, ob Österreich im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung anzuwenden hätte.
Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001, das die Verfassungsmäßigkeit des § 5 AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des § 5 Abs. 1 AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001,, das die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, AsylG 2005 in der Stammfassung zum Gegenstand hatte, führte der Verfassungsgerichtshof aus, eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 sei durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden; durch diese Verpflichtung zum Selbsteintritt würden sich die aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken erledigen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237, 238/03 u.a. ging der Verfassungsgerichtshof "im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese - zum gegenüber Dänemark weiterhin anwendbaren Dubliner Übereinkommen - angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen" (S. 155 des Erk.).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;Zum Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR vom 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311;
Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761;
vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14; VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR vom 23.04.1997, X ua.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn ua.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
3.1. Festgestellt wird, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes M. vom 00.00., dem Bruder des Beschwerdeführers, A.M., die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden ist.
Der Bruder der Beschwerdeführer ist ein mit seiner Familie derzeit in Österreich lebende Flüchtling, dessen Asylantrag am 16.12.2007 zugelassen wurde (AIS Zahl 05 12.429); ihm kommt somit eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu.
3.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdeführer und seinem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Weiters verneinte es das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art 8 EMRK zwischen dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Asylwerber und seinem obsorgeberechtigten Bruder.3.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdeführer und seinem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Weiters verneinte es das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Asylwerber und seinem obsorgeberechtigten Bruder.
Zum rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom 00.00.00, mit welchem dem Bruder A.M. diesem die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden ist, führte das Bundesasylamt aus, dass dieser erst aufgrund einer Massenschlägerei am 14.07.2008 in Gang gekommen sei, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Der Obsorgebeschluss sei alleine durch Betreiben der Diakonie zustande gekommen, nachdem der Beschwerdeführer nach der Massenschlägerei nach der Entlassung aus der Grundversorgung ohne Unterkunft auf der Straße gestanden sei. Weiters habe das Bezirksgericht M. bei der Beschlussfassung über die Obsorge nicht auf die geplante Vorgangsweise durch das Bundesasylamt Rücksicht genommen. Es sei nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung auf Grund der Massenschlägerei nicht sein Ziel gewesen, bei seinem Bruder Zuflucht zu finden; er habe es vielmehr vorgezogen, auf der Straße zu wohnen.
3.3. Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den in Art. 15 Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" auseinanderzusetzen. Mit dieser Bestimmung ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Art. 2 lit. i leg. cit. hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Art. 15, K 7, S. 113). Dies ist bei einem minderjährigen Asylwerber der durch einen rechtskräftigen Beschluss eines österreichischen Gerichts unter die Obsorge seines Bruders gestellt worden, jeden Falls weiter zu verstehen, als dies bei erwachsenen Geschwistern der Fall wäre. Dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung sich vorerst an die Diakonie um weitere Hilfe und nicht an seinen in Kärnten lebenden Bruder gewandt hat, kann ihm in diesem Zusammenhang nicht im Zulassungsverfahren entgegengehalten werden; auch dass er an er an einer Massenschlägerei beteiligt gewesen sein soll und sein Beitrag dabei nicht verbindlich geklärt ist - zumal das strafgerichtliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 JGG die Tat nach der dortigen Verdachtslage vom Beschuldigten vor Vollendung des 16. Lebensjahres begangen wurde und ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten -, kann dem Beschwerdeführer dabei in einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung nicht im zum Nachteil gereichen.3.3. Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den in Artikel 15, Dublin-Verordnung genannten Begriff "andere Familienangehörige" auseinanderzusetzen. Mit dieser Bestimmung ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Artikel 2, Litera i, leg. cit. hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Artikel 15,, K 7, S. 113). Dies ist bei einem minderjährigen Asylwerber der durch einen rechtskräftigen Beschluss eines österreichischen Gerichts unter die Obsorge seines Bruders gestellt worden, jeden Falls weiter zu verstehen, als dies bei erwachsenen Geschwistern der Fall wäre. Dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung sich vorerst an die Diakonie um weitere Hilfe und nicht an seinen in Kärnten lebenden Bruder gewandt hat, kann ihm in diesem Zusammenhang nicht im Zulassungsverfahren entgegengehalten werden; auch dass er an er an einer Massenschlägerei beteiligt gewesen sein soll und sein Beitrag dabei nicht verbindlich geklärt ist - zumal das strafgerichtliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG die Tat nach der dortigen Verdachtslage vom Beschuldigten vor Vollendung des 16. Lebensjahres begangen wurde und ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten -, kann dem Beschwerdeführer dabei in einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung nicht im zum Nachteil gereichen.
Dass der Obsorgebeschluss auf Betreiben der Diakonie zustande gekommen ist, lässt sich dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnehmen. Nach der Begründung des Bezirksgerichts M. ist der Beschluss jedoch - wohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - durch ein Schreiben vom 21.08.2008 des Jugendwohlfahrtsträgers eingeleitet worden; dass dieser in der Massenschlägerei vom 14.07.2008 seinen Auslöser habe bzw. auf Betreiben der Diakonie zustande gekommen ist, kann dem Akt des Bundesasylamtes jedoch nicht entnommen werden.
Aus der Niederschrift zur Vernehmung des Beschwerdeführers am 15.09.2009, bei der auch der bereits obsorgeberechtigte Bruder A.M. anwesen war, lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesasylamt - insbesonders im Hinblick auf die besondere Anleitungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - besonders auf die Klärung des Familienverhältnisses nach der Dublin-Verordnung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem obsorgeberechtigten Bruder hingewirkt hätte.Aus der Niederschrift zur Vernehmung des Beschwerdeführers am 15.09.2009, bei der auch der bereits obsorgeberechtigte Bruder A.M. anwesen war, lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesasylamt - insbesonders im Hinblick auf die besondere Anleitungsverpflichtung nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - besonders auf die Klärung des Familienverhältnisses nach der Dublin-Verordnung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem obsorgeberechtigten Bruder hingewirkt hätte.
3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Bruder auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Art. 15 Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde.3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Bruder auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Artikel 15, Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangen würde.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.04.2009