Norm
AsylG 1997 §15Spruch
S1 405.138-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des K. auch Ki. H., geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, Zl. 08 11.407-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Erstbefragung (Aktenseiten 7 bis 15 BAA) am 15.11.2008 an, er sei am 00.00.0000 in O., Afghanistan geboren. Aufgrund eines Eurdoc-Treffers (erkennungsdienstliche Behandlung in Italien) wurde unter Aliasdaten, K. H., geb. 00.00.0000 in M., Afghanistan eingetragen. Dieser Niederschrift ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand vorgehalten wurde. Des weiteren erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung, vor ca. 10 Tagen von Istanbul nach Italien gereist zu sein. Dort habe er sich in einer Schlepperunterkunft aufgehalten und sei er dann vor 4 Tagen mit dem Zug Richtung Österreich gefahren. An der Grenze sei er von der österreichischen Polizei aufgegriffen worden und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei dann nach Italien zurückgeschoben worden, wo ihm ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Man habe ihm in Italien eine Ausreisaufforderung übergeben. Anschließend sei er abermals mit dem Zug nach Österreich gereist.
Am 19.11.2008 wurde der Beschwerdeführer sodann durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt (Aktenseiten 31 bis 37 BAA). Auf die Frage, ob seine Angaben zum Alter im Rahmen der Erstbefragung (geb. 00.00.0000) stimmen, erwiderte der Beschwerdeführer, 17 Jahre und ein paar Monate alt zu sein. Er verneinte, sein Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender angeben zu können. Er sei am 00.00.0000 geboren (nach Umrechnung laut BAA: 00.00.0000). Auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum irgendwie beweisen könne, erklärte er, sich die im Iran befindliche Geburtsurkunde über seine Mutter zu besorgen. Auf Vorhalt, dass sein Alter nicht als feststehend angenommen werden könne und er einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung seines Alters zugeführt werde, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sowohl bei den österreichischen, als auch bei den italienischen Behörden angegeben habe, siebzehn Jahre alt zu sein. Er habe in Italien keinen Asylantrag eingebracht, weil er gar keine Möglichkeit gehabt habe, einen Antrag zu stellen. Er habe sich nur in einer Schlepperunterkunft aufgehalten. In Italien habe man ihm nach seiner Überstellung durch die österreichische Polizei gesagt, dass man nun seine Fingerabdrücke in Österreich habe und es ihm somit nicht mehr erlaubt wäre, in Italien um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der italienischen Behörden vor. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass in diesem Schreiben sein Geburtsdatum mit 00.00.0000 angeführt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe auch in Italien gesagt, dass er am 00.00.0000 geboren sei.
Am 28.11.2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Zahnarzt DDDr. R. R. zur Alterseingrenzung anhand der Zähne untersucht. DDDr. R. R. stellt in seinem Gutachten abschließend fest, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - dem eines 21-jährigen entsprächen. Aufgrund der Untersuchungsmethode sei ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren anzugeben.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer durch Dr. A. K., Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Kinder und Jugendheilkunde, FA für Pädiatrische Intensivmedizin, zur Altersbestimmung untersucht. Dr. A. K. hält in seinem Gutachten vom 09.12.2008 fest, dass er den Beschwerdeführer auf 22-24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzt. Zur Altersbestimmung seien zu 85 % physiologische und zu 15 % psychologische Kriterien bzw. Elemente herangezogen worden.
Das Bundesasylamt stellte am 12.12.2008 ein Aufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 10 Abs. 1 Dublin II VO. Informativ wurde darin Italien mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe behauptet, am 00.00.0000 geboren zu sein, diese Behauptung sei jedoch nicht glaubwürdig.. Er sei untersucht worden und habe das ärztliche Gutachten ergeben, dass er nicht minderjährig sondern 22 bis 24 Jahre alt sei. Dem Aufnahmeersuchen wurde das Gutachten von Dr. A. K. und das Schreiben der italienischen Polizei von November 2008 angeschlossen.Das Bundesasylamt stellte am 12.12.2008 ein Aufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 10 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO. Informativ wurde darin Italien mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe behauptet, am 00.00.0000 geboren zu sein, diese Behauptung sei jedoch nicht glaubwürdig.. Er sei untersucht worden und habe das ärztliche Gutachten ergeben, dass er nicht minderjährig sondern 22 bis 24 Jahre alt sei. Dem Aufnahmeersuchen wurde das Gutachten von Dr. A. K. und das Schreiben der italienischen Polizei von November 2008 angeschlossen.
Am 18.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer (und am 19.12.2008 seinem Rechtsberater) zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen, da Dublinkonsultationen mit Italien seit dem 12.12.2008 geführt worden (As. 109 BAA).Am 18.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer (und am 19.12.2008 seinem Rechtsberater) zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen, da Dublinkonsultationen mit Italien seit dem 12.12.2008 geführt worden (As. 109 BAA).
Am 16.02.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen Behörde des italienischen Innenministeriums mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers aufgrund Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO auf Italien übergegangen sei.Am 16.02.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen Behörde des italienischen Innenministeriums mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers aufgrund Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Italien übergegangen sei.
Italien erklärte sodann mit Schreiben vom 18.02.2009, seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Dublin II-VO anzuerkennen.Italien erklärte sodann mit Schreiben vom 18.02.2009, seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Dublin II-VO anzuerkennen.
Am 20.02.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, EAST-Ost zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen und des Umstandes, dass er nun vom Bundesasylamt als volljährig angesehen werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich eine "Ersatzgeburtsurkunde" von seiner Mutter per Fax schicken habe lassen. Laut dieser sei er im Jahr 1370 geboren. Das Original befinde sich bei seiner Familie in Teheran. Er werde seien Mutter bitten das Original zu schicken. Der Rechtsberater gab an, dass aufgrund der in Vorlage gebrachten Dokumente die Minderjährigkeit des Asylwerbers anzunehmen sei, wonach ein Selbsteintritt Österreichs geboten sei. Der Beschwerdeführer führt in Folge nochmals aus, dass er soweit er wisse, nicht älter als 17 Jahre sei. Er könne sich nicht erklären, warum ihn die Ärzte älter geschätzt hätten. Er wisse auch nicht, warum man in Italien sein Alter anders eingetragen habe. Er wolle nicht in Italien leben, sondern hier.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer im Amt zugestellten Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 11.407-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer im Amt zugestellten Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 11.407-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Darüber hinaus könne die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Überstellung nach Italien. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise in Italien aufhältig gewesen und am 13.11.2008 in Italien angehalten worden sei, woraus sich die Zuständigkeit Italiens ergebe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich verfüge. Zu Italien wurden umfangreiche Feststellungen getroffen, insbesondere zum italienischen Asylverfahren, zu Refoulement-Fragen, zur Versorgung und zu den Aufnahmelagern.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Geburtsdatum 00.00.0000 aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der italienischen Behörden vom 13.11.2008 ergebe. Aus den schlüssigen Sachverständigengutachten von DDDr. R. R. und Dr. A. K. ergebe sich, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 21 bzw. auf 22 bis 24, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt wird. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH seien beide Untersuchungen durch medizinische Sachverständige erfolgt und stehe die fachliche Eignung beider voneinander unabhängiger Gutachter außer Frage. Die vorgelegte Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde sei einer weiteren Überprüfung mangels Lesbarkeit nicht zugänglich. Der Antragsteller habe bereits im Zuge seiner Antragstellung als auch im weiteren Verfahren wissentlich und mutwillig versucht, die Behörde über sein wahres Alter zu täuschen. Das Bundesasylamt führte aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor seiner Einreise in Österreich aufgrund des vorgelegten Schreibens der italienischen Behörden und der nachträglichen Zustimmung der italienischen "Dublinbehörde" feststehe. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG sei die Frist gemäß § 28 AsylG gehemmt. Im gegenständlichen Fall sei daher von einem Fristhemmnis auszugehen und wäre somit auch die Zustellung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 4 AsylG als rechtmäßig anzusehen. Dem Antrag des Rechtsberaters auf Selbsteintritt Österreichs und Zulassung des Verfahrens aufgrund von Minderjährigkeit könne somit nicht Folge geleistet werden. Der in Italien ausgehändigte Landesverweis sei augenscheinlich im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt in Italien ausgefolgert worden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sollte er nun in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, würde ihm als Asylwerber eine Grundversorgung zustehen und sei diese in Italien auch gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zum italienischen Asylverfahren ergebe. Von Amts wegen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass Italien rechtliche Sonderpositionen verträte, nach denen der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Schutzverweigerung zu erwarten hätte.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass sich das Geburtsdatum 00.00.0000 aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der italienischen Behörden vom 13.11.2008 ergebe. Aus den schlüssigen Sachverständigengutachten von DDDr. R. R. und Dr. A. K. ergebe sich, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 21 bzw. auf 22 bis 24, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt wird. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH seien beide Untersuchungen durch medizinische Sachverständige erfolgt und stehe die fachliche Eignung beider voneinander unabhängiger Gutachter außer Frage. Die vorgelegte Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde sei einer weiteren Überprüfung mangels Lesbarkeit nicht zugänglich. Der Antragsteller habe bereits im Zuge seiner Antragstellung als auch im weiteren Verfahren wissentlich und mutwillig versucht, die Behörde über sein wahres Alter zu täuschen. Das Bundesasylamt führte aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor seiner Einreise in Österreich aufgrund des vorgelegten Schreibens der italienischen Behörden und der nachträglichen Zustimmung der italienischen "Dublinbehörde" feststehe. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Paragraph 15, AsylG sei die Frist gemäß Paragraph 28, AsylG gehemmt. Im gegenständlichen Fall sei daher von einem Fristhemmnis auszugehen und wäre somit auch die Zustellung der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG als rechtmäßig anzusehen. Dem Antrag des Rechtsberaters auf Selbsteintritt Österreichs und Zulassung des Verfahrens aufgrund von Minderjährigkeit könne somit nicht Folge geleistet werden. Der in Italien ausgehändigte Landesverweis sei augenscheinlich im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt in Italien ausgefolgert worden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sollte er nun in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, würde ihm als Asylwerber eine Grundversorgung zustehen und sei diese in Italien auch gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zum italienischen Asylverfahren ergebe. Von Amts wegen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass Italien rechtliche Sonderpositionen verträte, nach denen der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Schutzverweigerung zu erwarten hätte.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ergeben habe. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ergeben habe. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer selbst rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin ist zunächst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des § 28 AsylG abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2008 gestellt habe und ihm das Führen der Konsultationen erst am 18.12.2008 mitgeteilt worden wäre, sei die "20-Tages-Frist" somit abgelaufen gewesen und das Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Die Klärung der Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers entbinde die Behörde nicht von der Verpflichtung dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen fristgerecht mitzuteilen. Das Argument des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer, da er in Bezug auf seine persönliche Daten falsche Angaben gemacht habe, mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen sei, sei nicht haltbar. Hierzu werde auf das in einem gleichen Fall ergangene Erkenntnis des AsylGH vom 16.02.2009 zu GZ S13 404.264 verwiesen. In diesem Erkenntnis werde festgehalten, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht damit begründet werden könne, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter gemacht oder im Dublin Staat ein anderes Geburtsdatum angegeben habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht mit dem Prozess der Beweisaufnahme gleichgestellt werden. Da der Beschwerdeführer die Ermittlungen bezüglich seines Alters nicht bewusst erschwert habe, liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und sei das Verfahren daher zuzulassen. Zum Gutachten von Dr. R. R. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es aufgrund dieses Gutachtens auch möglich sei, dass er erst 16 Jahre alt sei. Das Bundesasylamt habe sich jedoch entschlossen, ihn so lange begutachten zu lassen, bis ein Arzt gefunden sei, der das von ihm gewünschte Ergebnis festgestellt habe. Hinsichtlich der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A. K. wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus der kurzen Beantwortung von 3 Fragen nach Schulbesuch, Alphabetisierung und Beschäftigung im Heimatstaat verhaltenspsychologische Schlüsse auf das Alter des Befragten gezogen werden könnten. Es sei auch nicht richtig, dass die Untersuchung eine Stunde gedauert habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe sie ca. 15 Minuten gedauert. Der Befund zum Bartwuchs sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei Dr. A. K. eine Qualifikation speziell in Bezug auf die Altersbestimmung durch Augenschein bei afghanischen Jugendlichen vorliege. Die vorgelegte Urkunde bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums. Zur Situation in Italien wurde ausgeführt, dass bei einer Abschiebung die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten. Zitiert wurde hier ein Amnesty International Jahresbericht 2007, in dem darauf hingewiesen wird, dass in allen Einwanderungsfragen weiterhin das sogenannte "Bossi-Fini" Gesetz angewandt werde, welches zum Teil im Widerspruch zu Menschenrechtsstandards und Menschenrechtsabkommen stehe. In den Haftzentren für Einwanderer gebe es Korruption und Übergriffe, es seien auch Fälle von Abschiebungen im Schnellverfahren bekannt. Angeführt wurde auch ein Bericht vom Juli 2006, in dem auf das "chaotische italienische Asylsystem" Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Unterbringung gebe es ebenso große Probleme, wozu auf einen Bericht von Proasyl Deutschland hingewiesen wurde. Verwiesen wurde auch auf einen BBC-Artikel aus September 2006 über angebliche Abschiebungen von Italien nach Libyen. Ein Indiz für die Verschärfung der Ausländer- und Flüchtlingspolitik in Italien sei schließlich eine Stellungnahme des neuen italienischen Innenministers, wonach er neue Haftzentren bauen lassen wolle. Dabei wurde aus einem Newsletter von Proasyl aus Juni 2008 zitiert, wonach am 26.05.2008 die Insassen eines Haftzentrums für irreguläre Migranten in Italien in den Hungerstreik gewesen getreten seien. Erwähnung fand schließlich auch eine Kritik des Menschenrechtskommissars des Europarates von Juli 2008, wonach Italien zu Unrecht Sicherheit als die einzige Grundlage der Einwanderungspolitik ansehe.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer selbst rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin ist zunächst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, AsylG abgelaufen sei. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2008 gestellt habe und ihm das Führen der Konsultationen erst am 18.12.2008 mitgeteilt worden wäre, sei die "20-Tages-Frist" somit abgelaufen gewesen und das Verfahren hätte zugelassen werden müssen. Die Klärung der Frage der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers entbinde die Behörde nicht von der Verpflichtung dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen fristgerecht mitzuteilen. Das Argument des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer, da er in Bezug auf seine persönliche Daten falsche Angaben gemacht habe, mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen sei, sei nicht haltbar. Hierzu werde auf das in einem gleichen Fall ergangene Erkenntnis des AsylGH vom 16.02.2009 zu GZ S13 404.264 verwiesen. In diesem Erkenntnis werde festgehalten, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht damit begründet werden könne, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter gemacht oder im Dublin Staat ein anderes Geburtsdatum angegeben habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht mit dem Prozess der Beweisaufnahme gleichgestellt werden. Da der Beschwerdeführer die Ermittlungen bezüglich seines Alters nicht bewusst erschwert habe, liege auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und sei das Verfahren daher zuzulassen. Zum Gutachten von Dr. R. R. wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es aufgrund dieses Gutachtens auch möglich sei, dass er erst 16 Jahre alt sei. Das Bundesasylamt habe sich jedoch entschlossen, ihn so lange begutachten zu lassen, bis ein Arzt gefunden sei, der das von ihm gewünschte Ergebnis festgestellt habe. Hinsichtlich der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A. K. wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus der kurzen Beantwortung von 3 Fragen nach Schulbesuch, Alphabetisierung und Beschäftigung im Heimatstaat verhaltenspsychologische Schlüsse auf das Alter des Befragten gezogen werden könnten. Es sei auch nicht richtig, dass die Untersuchung eine Stunde gedauert habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe sie ca. 15 Minuten gedauert. Der Befund zum Bartwuchs sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei Dr. A. K. eine Qualifikation speziell in Bezug auf die Altersbestimmung durch Augenschein bei afghanischen Jugendlichen vorliege. Die vorgelegte Urkunde bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums. Zur Situation in Italien wurde ausgeführt, dass bei einer Abschiebung die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten. Zitiert wurde hier ein Amnesty International Jahresbericht 2007, in dem darauf hingewiesen wird, dass in allen Einwanderungsfragen weiterhin das sogenannte "Bossi-Fini" Gesetz angewandt werde, welches zum Teil im Widerspruch zu Menschenrechtsstandards und Menschenrechtsabkommen stehe. In den Haftzentren für Einwanderer gebe es Korruption und Übergriffe, es seien auch Fälle von Abschiebungen im Schnellverfahren bekannt. Angeführt wurde auch ein Bericht vom Juli 2006, in dem auf das "chaotische italienische Asylsystem" Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Unterbringung gebe es ebenso große Probleme, wozu auf einen Bericht von Proasyl Deutschland hingewiesen wurde. Verwiesen wurde auch auf einen BBC-Artikel aus September 2006 über angebliche Abschiebungen von Italien nach Libyen. Ein Indiz für die Verschärfung der Ausländer- und Flüchtlingspolitik in Italien sei schließlich eine Stellungnahme des neuen italienischen Innenministers, wonach er neue Haftzentren bauen lassen wolle. Dabei wurde aus einem Newsletter von Proasyl aus Juni 2008 zitiert, wonach am 26.05.2008 die Insassen eines Haftzentrums für irreguläre Migranten in Italien in den Hungerstreik gewesen getreten seien. Erwähnung fand schließlich auch eine Kritik des Menschenrechtskommissars des Europarates von Juli 2008, wonach Italien zu Unrecht Sicherheit als die einzige Grundlage der Einwanderungspolitik ansehe.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 19.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.2.1.1.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.
Gemäß Art. 6 ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Art. 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K7 und K9. zu Art 6).Gemäß Artikel 6, ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Artikel 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K7 und K9. zu Artikel 6,).
Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II VO entscheidungsrelevant.Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin römisch zwei VO entscheidungsrelevant.
2.1.1.2. Hierzu ist zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.
2.1.1.3. Im entscheidungsgegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser gegenüber den italienischen Behörden als Volljähriger, geboren im Jahr 0000 aufgetreten ist. Die dazu im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 20.02.2009 vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, wonach er auch in Italien sein richtiges Geburtsdatum angegeben habe und er sich nicht erklären könne, warum man dort ein anderes Alter eingetragen habe, ist nicht überzeugend. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten gegenüber österreichischen Behörden aufgrund erhaltener Informationen wahrheitswidrig seine Minderjährigkeit behauptet hat, um dadurch eine günstigere Behandlung zu erwirken.
2.1.1.4. Dies steht letztlich auch im Einklang mit den durch Dr. A. K. und DDDr. R. R. erstellten in der Gesamtschau schlüssigen Gutachten, wonach das Überschreiten des 18. Lebensjahres in einer Gesamtschau beider Gutachten als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH erfolgte die Untersuchung durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin und Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) und kann den in der Beschwerdeschrift geäußerten Bedenken an der Eignung der Gutachter nicht gefolgt werden. Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, wonach alleine das Gutachten von Dr. R. R., aufgrund der großen Bandbreite von +/-5 Jahren und der sich daraus ergebenden theoretischen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer erst 16 Jahre alt wäre, nicht geeignet wäre, den Befund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu tragen. Im gegenständlichen Verfahren erfolgte jedoch eine weitere fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, welche innerhalb des von Dr. R. R. festgestellten Altersfensters eine engere Alterseingrenzung erbrachte (22-24 Jahre, jedenfalls über 18. Jahre). Aufgrund der Problematik von Altersfeststellungen (im Sinne der strengen Judikatur des VwGH und der zur Zeit mangelnden rechtlichen gesetzlichen Möglichkeit der Durchführung von Handwurzelröntgen und sonstigen radiologischen Unersuchungsmethoden) kann das Bundesasylamt aus Sicht des Asylgerichtshofes auch gehalten sein, zur Feststellung des Alters eines Beschwerdeführers mehrere Methoden bzw. Gutachter verschiedener Fachrichtungen heranzuziehen. Von einer Begutachtung des Beschwerdeführers, bis es zum gewünschten Ergebnis gekommen sei, wie in der Beschwerde unterstellt wird, kann daher nicht gesprochen werden. Eine derartige vorgangsweise mala fide kann dem Bundesasylamt nicht unterstellt werden. In Zusammenschau dieser beiden Gutachten mit den dargestellten Erwägungen zur Altersangabe des Beschwerdeführers in Italien ist somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit durch das Bundesasylamt nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erfolgt.
2.1.1.5. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass das vom Beschwerdeführer in Italien angegebene Geburtsjahr (0000) den Tatsachen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien die Volljährigkeit vortäuschte, haben sich nicht ergeben und wurden von ihm auch nicht behauptet. Der Umstand der Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht somit auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den italienischen Behörden und in einer Gesamtschau der vorliegenden Gutachten mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Sicherheit fest.
2.1.1.6. Daraus ergibt sich, dass im vorliegende Verfahren die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer somit rechtswirksam erfolgte.
2.1.1.7. Das Bundesasylamt war demnach berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 10 Abs. 1 zu richten. Da Italien das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.2.1.1.7. Das Bundesasylamt war demnach berechtigt, ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 10 Absatz eins, zu richten. Da Italien das Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat, ergibt sich auch die Zuständigkeit nach Artikel 18 Absatz 7, Dublin römisch zwei Verordnung, wie vom Bundesasylamt angenommen.
Die von den italienischen Behörden nachträglich erfolgte Zustimmungserklärung bringt (auch) zum Ausdruck, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers bei Ankunft in Italien inhaltlich behandelt werden wird.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt somit zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.8. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den italienischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin II Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.2.1.1.8. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10 Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Unersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat keine entscheidungswesentlichen Informationen den italienischen Behörden vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin römisch zwei Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Zur Beschwerdebehauptung, die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 sei überschritten worden, da das Bundesasylamt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als mangelnde Mitwirkung werten hätte dürfen:2.1.2. Zur Beschwerdebehauptung, die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 sei überschritten worden, da das Bundesasylamt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als mangelnde Mitwirkung werten hätte dürfen:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist das Bundesasylamt zu Recht aufgrund der sich im Verfahren ergebenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Angabe des falschen Geburtsdatums anlässlich der Asylantragstellung versuchte, die Asylbehörden über sein wahres Alter zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, indem er nicht alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darlegte (siehe § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 15 Abs. 3, wonach zu den in Abs. 1 genannten Anhaltspunkten unter anderem auch das Geburtsdatum gehört).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist das Bundesasylamt zu Recht aufgrund der sich im Verfahren ergebenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Angabe des falschen Geburtsdatums anlässlich der Asylantragstellung versuchte, die Asylbehörden über sein wahres Alter zu täuschen. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt, indem er nicht alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darlegte (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 15, Absatz 3,, wonach zu den in Absatz eins, genannten Anhaltspunkten unter anderem auch das Geburtsdatum gehört).
Zum in der Beschwerde referierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 zu GZ S13 404.264 genügt es im gegenständlichen Zusammenhang festzustellen, dass in diesem Erkenntnis die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 2005 keine Berücksichtigung fand. In seiner Entscheidung vom 25.11.2008 zu GZ: 2006/20/0624 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine § 5 AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Selbst wenn man die Ansicht vertäte, dass die Täuschung des Beschwerdeführers über seine tatsächlich Volljährigkeit, nicht als mangelnde Mitwirkung im Verfahren angesehen werden könne und somit das Verfahren zuzulassen und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre, käme man zu dem Ergebnis, dass lediglich ein leichter Verfahrensmangel vorliege, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen könne. Das Bundesasylamt hätte nämlich auch nach erfolgter Zulassung, nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, weiterhin nach § 5 AsylG 2005 vorgehen können. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war nämlich mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Zum in der Beschwerde referierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2009 zu GZ S13 404.264 genügt es im gegenständlichen Zusammenhang festzustellen, dass in diesem Erkenntnis die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 2005 keine Berücksichtigung fand. In seiner Entscheidung vom 25.11.2008 zu GZ: 2006/20/0624 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Paragraph 5, AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Selbst wenn man die Ansicht vertäte, dass die Täuschung des Beschwerdeführers über seine tatsächlich Volljährigkeit, nicht als mangelnde Mitwirkung im Verfahren angesehen werden könne und somit das Verfahren zuzulassen und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre, käme man zu dem Ergebnis, dass lediglich ein leichter Verfahrensmangel vorliege, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen könne. Das Bundesasylamt hätte nämlich auch nach erfolgter Zulassung, nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, weiterhin nach Paragraph 5, AsylG 2005 vorgehen können. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz war nämlich mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.
2.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.1.3.2. Kritik am italienischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und überzeigen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Die Beschwerde setzt sich zudem in keiner Weise mit den vom Bundesasylamt verwendeten Quellen näher auseinander.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und überzeigen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Die Beschwerde setzt sich zudem in keiner Weise mit den vom Bundesasylamt verwendeten Quellen näher auseinander.
Im Einzelnen ist zu den in der Beschwerde angeführten Berichten wie folgt würdigend auszuführen:
Sofern in der Beschwerde Berichte zitiert werden, die im Wesentlichen Ereignisse aus 2005 und 2006 beschreiben, sind seitdem in Italien signifikante Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens und der Lebensumstände von AsylwerberInnen gesetzt worden, sodass diese Informationen als veraltet zu gelten haben, insbesondere unter dem Hintergrund der vom Bundesasylamt eingeholten diesbezüglichen neueren Beweismitteln. Dass in einem Haftzentrum für irreguläre Migranten im Mai 2008 ein Hungerstreik erfolgt ist, kann nicht als Beleg für einen völligen Zusammenbruch des italienischen Systems in diesem Zusammenhang gewertet werden, wiederum insbesondere unter dem Hintergrund der durch das Bundesasylamt beigeschafften Beweismitteln, aus denen ja z.B. hervorgeht, dass im Sommer 2008 neuerlich massive Anstrengungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Situation gesetzt worden sind. Der Asylgerichtshof hat auch den in der Beschwerde zuletzt zitierten Bericht des Menschenrechtskommissar des Europarates in seiner Vollfassung konsultiert und handle es sich hier primär um eine politische Kritik an Italien im Zusammenhang mit irregulären Migranten, der im Zusammenhang mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist.
Betrachtet man die Quellen, die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch das Bundesasylamt beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.Betrachtet man die Quellen, die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im Bescheid des Bundesasylamtes angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch das Bundesasylamt beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.
Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die in der Beschwerde zitierten kritischen Berichte zumeist stützen.
Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich aus der durch das Bundesasylamt beigeschafften Berichtslage, die insgesamt wesentlich aktueller ist als die in der Beschwerde angeführten Dokumente, mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren neu durchgeführt wird und dass auch keine Gefahr einer existenziellen Bedrohung besteht - dies umso mehr als beim Beschwerdeführer keinerlei individuelle Vulnerabilitätaspekte (z.B. schwere Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen) hinzutreten.
2.1.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.4. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.4. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, Lebensgrundlage, real risk, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
28.04.2009