TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/30 C8 253176-0/2008

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C8 253176-0/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des K. auch A. S. auch T., StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, FZ. 04 03.702-BAW WE in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, FZ. 04 03.702-BAW WE wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, FZ. 04 03.702-BAW WE wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 03.03.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte noch am 04.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 10.03.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.04.2004, Zl. 04 03.702-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 28.04.2004 im Akt hinterlegt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.04.2004, Zl. 04 03.702-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde am 28.04.2004 im Akt hinterlegt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 13.05.2004 negativ in Rechtskraft.

Am 04.08.2004 wurde dem Bundesasylamt eine Bevollmächtigungsanzeige bezüglich Herrn B. M. übermittelt. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich nicht erteilt.

Am 06.08.2004 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2004 ein. Beigelegt wurden ein Schreiben des Unterkunftgebers des Beschwerdeführers, ein Auszug aus dem Melderegister sowie eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich Herrn B. M., in welcher der Vertreter bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen asyl-, pass-, aufenthalts-, und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor den österreichischen Behörden befristet bis zum 20.08.2004 zu vertreten.Am 06.08.2004 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2004 ein. Beigelegt wurden ein Schreiben des Unterkunftgebers des Beschwerdeführers, ein Auszug aus dem Melderegister sowie eine Vollmachtsbekanntgabe bezüglich Herrn B. M., in welcher der Vertreter bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer in allen asyl-, pass-, aufenthalts-, und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor den österreichischen Behörden befristet bis zum 20.08.2004 zu vertreten.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt am 20.08.2004, Zl. 04 03.702-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen. Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 22.04.2004 wurde gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG, BGBl. 200/1982 idF BGBl. 357/1990 und BGBl. 158/1998, abgewiesen. Zudem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt am 20.08.2004, Zl. 04 03.702-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen. Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 22.04.2004 wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt 357 aus 1990, und Bundesgesetzblatt 158 aus 1998,, abgewiesen. Zudem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen.

Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Sie weist als Bescheidadressat den Beschwerdeführer aus und wurde dem bis zum 20.08.2004 bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn B. M., am 01.09.2004 im Bundesasylamt ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 09.09.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, Zl. 04 03.702-BAW (WE) ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 04.03.2004, also vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Da es am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 04.03.2004, also vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Da es am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

II.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).

II.2. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz -AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz -B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgerichtshof 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGH, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt. Da der Zustellvorgang in den Zeitraum vor dem 01.01.2008 fiel, ist die Fassung des ZustG vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 maßgeblich (vgl. § 40 Abs. 5 ZustG in der Fassung dieses Gesetzes).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz -AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz -B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgerichtshof 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGH, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt. Da der Zustellvorgang in den Zeitraum vor dem 01.01.2008 fiel, ist die Fassung des ZustG vor dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, maßgeblich vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung dieses Gesetzes).

Dies ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe (vgl. VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), eine andere Betrachtungsweise jedoch geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen hat, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraumes rechtens war. Diese Aussage präzisierte der VwGH im Erkenntnis VwSlg 11.237, A/1983 dahingehend, dass die Frage, welche Rechtslage zur Anwendung kommt, primär durch Auslegung der im konkreten Fall maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu beantworten sei. Nur wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschrift ergibt, dass eine vor der Erlassung der Berufungsentscheidung bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtlage im Zeitpunkt des Berufungsbescheides an.Dies ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe vergleiche VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), eine andere Betrachtungsweise jedoch geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen hat, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraumes rechtens war. Diese Aussage präzisierte der VwGH im Erkenntnis VwSlg 11.237, A/1983 dahingehend, dass die Frage, welche Rechtslage zur Anwendung kommt, primär durch Auslegung der im konkreten Fall maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu beantworten sei. Nur wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschrift ergibt, dass eine vor der Erlassung der Berufungsentscheidung bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtlage im Zeitpunkt des Berufungsbescheides an.

Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich, dass nach dem Zustellgesetz die Bestimmung des §9 Abs. 3 in der Fassung BG BGBl. I 10/2004 im Gegensatz zum Zustellgesetz in der Fassung nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I 5/2008, wonach ein Mangel in der Zustellverfügung einen unheilbaren Mangel darstellt, was für die hier zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, bis 31.12.2007 gegolten hat. Aus diesem Grund ist in diesem Fall die zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage anzuwenden.Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich, dass nach dem Zustellgesetz die Bestimmung des §9 Absatz 3, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, im Gegensatz zum Zustellgesetz in der Fassung nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, wonach ein Mangel in der Zustellverfügung einen unheilbaren Mangel darstellt, was für die hier zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, bis 31.12.2007 gegolten hat. Aus diesem Grund ist in diesem Fall die zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idF BG BGBl. I 10/2004 - in Kraft getreten am 01.03.2004 (§ 40 Abs. 4 ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, - in Kraft getreten am 01.03.2004 (Paragraph 40, Absatz 4, ZustG) - hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Bezeichnet die Behörde daher (irrtümlich) eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre.

Gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG idF vor dem BG BGBl. I 10/2004 galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Fassung des § 9 ZustG durch das BG BGBl. I 10/2004 wurde diese Regel nicht aufgenommen. Bezeichnet daher die Behörde fälschlich nicht den Zustellungsbevollmächtigten, sondern die Partei als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt nach der hier anzuwendenden Rechtslage ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063). (Die Änderung des § 9 Abs. 3 ZustG durch Art. 4 Z 5 Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 ist nicht zu beachten - siehe vorherige Ausführungen)Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt dann, wenn die Behörde nicht den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet hatte, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem ihm das Schriftstück tatsächlich zugekommen war. Diese Bestimmung sah somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Fassung des Paragraph 9, ZustG durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, wurde diese Regel nicht aufgenommen. Bezeichnet daher die Behörde fälschlich nicht den Zustellungsbevollmächtigten, sondern die Partei als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt nach der hier anzuwendenden Rechtslage ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063). (Die Änderung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 5, Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, ist nicht zu beachten - siehe vorherige Ausführungen)

Gemäß § 7 ZustG idF BGBl I 2004/10 und BGBl I 2008/5 gilt die Zustellung dennoch indem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, auch wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings u.a. im Erk. vom 18.05.1994, Zl. 93/09/0115, eine Heilung der Zustellung dann verneint, wenn ein Zustellstück einer Person zugekommen ist, die nicht als Empfänger bezeichnet wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es allerdings erforderlich, dass ein solcher erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtlich Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt. (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, RZ. 426 ff)Gemäß Paragraph 7, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 und BGBl römisch eins 2008/5 gilt die Zustellung dennoch indem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, auch wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings u.a. im Erk. vom 18.05.1994, Zl. 93/09/0115, eine Heilung der Zustellung dann verneint, wenn ein Zustellstück einer Person zugekommen ist, die nicht als Empfänger bezeichnet wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es allerdings erforderlich, dass ein solcher erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtlich Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt. vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, RZ. 426 ff)

II.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Bevollmächtigungsanzeige vom 05.08.2004 Herrn B. M. zu seiner Vertretung in allen asyl-, pass-, aufenthalts-, und fremdenrechtlichen Angelegenheiten bis zum 20.08.2004 ermächtigt.römisch zwei.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegten Bevollmächtigungsanzeige vom 05.08.2004 Herrn B. M. zu seiner Vertretung in allen asyl-, pass-, aufenthalts-, und fremdenrechtlichen Angelegenheiten bis zum 20.08.2004 ermächtigt.

II.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung bzw. Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 13, 18 zu § 63 AVG).römisch zwei.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung bzw. Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 13, 18 zu Paragraph 63, AVG).

Aus der Aktenlage geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer am 27.4.2004 versucht wurde den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, Zl. 04 03.702 BAW, vom 22.4.2004 zuzustellen, doch geht aus dem Akt nicht hervor, welche Maßnahmen von Seiten des Bundesasylamtes i.S.d. § 8 Abs. 2 ZustellG getroffen wurden, bevor der Bescheid am 28.4.2004 im Akt hinterlegt wurde.Aus der Aktenlage geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer am 27.4.2004 versucht wurde den Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, Zl. 04 03.702 BAW, vom 22.4.2004 zuzustellen, doch geht aus dem Akt nicht hervor, welche Maßnahmen von Seiten des Bundesasylamtes i.S.d. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG getroffen wurden, bevor der Bescheid am 28.4.2004 im Akt hinterlegt wurde.

Unabhängig von der Frage der korrekten Zustellung dieses Bescheides, ist das Bundesasylamt im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides bzw. Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne durchgeführtes Ermittlungsverfahrens im Hinblick des Vorbringens des Beschwerdeführers (z.B. etwaige Zeugeneinvernahme) nicht auf dessen Ausführungen entsprechend eingegangen.

Abgesehen davon, hat das Bundesasylamt am 01.09.2004 den negativen Bescheid, der Ablehnung der neuerlichen Zustellung des Bescheides bzw. der Ablehnung der Wiedereinsetzung, dem Beschwerdeführervertreter, Herrn B. M., persönlich in der Behörde ausgefolgt. Aus der Aktenlage ergibt sich allerdings, dass die Vollmacht von Herrn B. M. lediglich bis zum 20.08.2004 befristet war und somit am 01.09.2004 nicht mehr bestand. Insofern wäre zwar die Zustellverfügung, in welcher der Beschwerdeführer als Empfänger angeführt gewesen ist, zu diesem Zeitpunkt korrekt gewesen, doch wurde das Schriftstück Herrn B. M. ausgehändigt. Ob dem Beschwerdeführer die Sendung später in der Folge tatsächlich zugekommen ist, braucht daher nicht untersucht zu werden, da der Mangel in Ahnlehnung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.5.1994, Zl. 93/09/0115 auch auf diese Art nicht geheilt werden hätte können.

Die Beschwerde richtet sich, da der Bescheid der Ablehnung der neuerlichen Zustellung bzw. Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch angemerkt, dass selbst bei Annahme der Heilung des Zustellmangels bezüglich der Frage der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu treffen wäre, da hinsichtlich dieser Fragestellung der Sachverhalt nicht eindeutig ist und noch einige Punkte zu klären sind. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wären somit die vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Personen sowie der Postbote vom Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einzuvernehmen gewesen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides tatsächlich an der von ihm angegeben Adresse wohnhaft war bzw. aus welchem Grund der Postbote davon ausging, dass er dort nicht wohnhaft war.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch angemerkt, dass selbst bei Annahme der Heilung des Zustellmangels bezüglich der Frage der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu treffen wäre, da hinsichtlich dieser Fragestellung der Sachverhalt nicht eindeutig ist und noch einige Punkte zu klären sind. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wären somit die vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Personen sowie der Postbote vom Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einzuvernehmen gewesen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides tatsächlich an der von ihm angegeben Adresse wohnhaft war bzw. aus welchem Grund der Postbote davon ausging, dass er dort nicht wohnhaft war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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