Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 402.717-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der J.A., mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zl. 08 10.352-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Eltern der Beschwerdeführerin, J.S. und J.G., reisten am 18.3.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein; und begehrten die Gewährung von Asyl, wobei J.G. lediglich einen Asylerstreckungsantrag stellte. Gleiches gilt für die am 00.00.00 in Österreich geborene Schwester der Beschwerdeführerin, J.M.. Der am 00.00.00 (ebenfalls in Österreich) geborene Bruder der Beschwerdeführerin, J.V., stellte einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid vom 11.4.2002, Zl. 02 07.578-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des J.E. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen, J.E. weder wegen der von ihm behaupteten Mitgliedschaft bei der UCK von der Polizei gesucht, unglaubwürdig sei und er überdies in Mazedonien auch keiner Gefährdung iSd § 57 FrG ausgesetzt sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 02 07.579-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der J.G. ab. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.2. Mit Bescheid vom 11.4.2002, Zl. 02 07.578-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des J.E. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor Asylgesetznovelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen, J.E. weder wegen der von ihm behaupteten Mitgliedschaft bei der UCK von der Polizei gesucht, unglaubwürdig sei und er überdies in Mazedonien auch keiner Gefährdung iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 02 07.579-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der J.G. ab. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
3. Die am 00.00.00 in Österreich geborene Beschwerdeführerin brachte am 21.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag) ein.
4. Bei der Erstbefragung auf der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle Thalham, am 21.10.2008 gab J.G. als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass "[d]ie Gründe für die Asylantragstellung" auch für diese gelten würden. Eine Befragung durch das Bundessasylamt fand nicht statt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf darin umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, insbesondere zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Darin wird ua. festgehalten, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs ohne Probleme funktioniere; es gebe keinen Hunger, was auch daran zu sehen sei, dass viele Bäume an den Straßen um die Städte von niemandem abgeerntet würden. Die medizinische Versorgung sei unter Berücksichtigung der lokalen Umstände insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in Spitälern weise aber nicht westlichen Standard auf. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt noch dass sie dort iSd § 8 AsylG gefährdet sei, wobei festgehalten wird, dass eine Abschiebung "nur im Familienverband - gemeinsam mit der Familie - möglich" sei. Da weiters keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme auch eine Zuerkennung eines dieser Status an die Beschwerdeführerin kraft Familienverfahrens nicht in Betracht. Im Fall der Beschwerdeführerin könne es nur "gemeinsam mit [i]hrer Familie zu einer Ausweisung kommen"; daher sei diese kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf darin umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, insbesondere zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Darin wird ua. festgehalten, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs ohne Probleme funktioniere; es gebe keinen Hunger, was auch daran zu sehen sei, dass viele Bäume an den Straßen um die Städte von niemandem abgeerntet würden. Die medizinische Versorgung sei unter Berücksichtigung der lokalen Umstände insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in Spitälern weise aber nicht westlichen Standard auf. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt noch dass sie dort iSd Paragraph 8, AsylG gefährdet sei, wobei festgehalten wird, dass eine Abschiebung "nur im Familienverband - gemeinsam mit der Familie - möglich" sei. Da weiters keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme auch eine Zuerkennung eines dieser Status an die Beschwerdeführerin kraft Familienverfahrens nicht in Betracht. Im Fall der Beschwerdeführerin könne es nur "gemeinsam mit [i]hrer Familie zu einer Ausweisung kommen"; daher sei diese kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Das Verfahren vor dem Bundesasylamt sei insofern mangelhaft, als der Umstand, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit März 2002 in Österreich aufhalte, auf "eine gewisse Integration" hindeute; daher hätte diese vom Bundesasylamt einvernommen werden müssen. Weiters sei nicht erhoben worden, ob die Beschwerdeführerin gesund und unversehrt sei oder an Behinderungen und Krankheiten leide, und zwar in Hinblick auf das "desolate" mazedonische Gesundheitssystem, das von Korruption geprägt sei. Da gegen die Eltern der Beschwerdeführerin keine Ausweisungen ausgesprochen worden seien, sei deren Ausweisung durch das Bundesasylamt unzulässig.
10. Mit (den in den zu GZ B4 228.108-0/2008 bzw. zu GZ B4 228.109-0/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen des J.S. und der J.G. gegen die unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003, § 8 Abs. 1 AsylG bzw. gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 ab.10. Mit (den in den zu GZ B4 228.108-0/2008 bzw. zu GZ B4 228.109-0/2008 geführten Verfahren ergangenen) Erkenntnissen vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen des J.S. und der J.G. gegen die unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht, der Argumentation des Bundesasylamtes werden keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2. Zu Spruchpunkt I:
2.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
2.2.1.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.2.1.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;
8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480;
21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
2.2.1.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.2.1.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.2.2. Der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen weder der Status einer Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen:
2.2.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien einer Gefährdungssituation iSd der GFK ausgesetzt wäre. Weder wurde im Verfahren Derartiges vorgebracht (und zwar auch in der Beschwerde nicht) noch kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von individuellen Gesichtspunkten in Mazedonien etwa bereits deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, da sie der albanischen Volksgruppe angehört (vgl. dazu Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 6, wonach sich die Lage der albanischen Volksgruppe durch den Einfluss, den ethnisch-albanische Parteien in der mazedonischen Regierung ausüben, in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und Berichte über Drohungen und Misshandlungen nicht bekannt geworden seien, sowie den Bericht des US Department of State, Macedonia: Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Abschnitt 5:2.2.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien einer Gefährdungssituation iSd der GFK ausgesetzt wäre. Weder wurde im Verfahren Derartiges vorgebracht (und zwar auch in der Beschwerde nicht) noch kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von individuellen Gesichtspunkten in Mazedonien etwa bereits deshalb asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, da sie der albanischen Volksgruppe angehört vergleiche dazu Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 6, wonach sich die Lage der albanischen Volksgruppe durch den Einfluss, den ethnisch-albanische Parteien in der mazedonischen Regierung ausüben, in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und Berichte über Drohungen und Misshandlungen nicht bekannt geworden seien, sowie den Bericht des US Department of State, Macedonia: Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Abschnitt 5:
"National/Racial/Ethnic Minorities").
2.2.2.2. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigen war der Beschwerdeführerin nicht zuzuerkennen, da es keine begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in den durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt würde:2.2.2.2. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigen war der Beschwerdeführerin nicht zuzuerkennen, da es keine begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in den durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Rechten verletzt würde:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Mazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Mazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste; davon geht im Übrigen auch die Beschwerde aus, die in diesem Zusammenhang lediglich (und zwar zurecht) ausführt, das Bundesasylamt hätte die Beschwerdeführerin nicht ausweisen dürfen (vgl. dazu überdies das unter Punkt 3.2. Ausgeführte). Abgesehen davon ist in Hinblick auf die Angaben des J.S. vor dem Bundesasylamt, dass seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatdorf leben, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in anderer Hinsicht in Mazedonien über ein familiäres Netz verfügt. Weiters ist die Beschwerde den Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs getroffen hat, nicht entgegengetreten (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 42, wonach das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen [wenn auch auf sehr niedrigem Niveau] funktioniere und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichere, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht, wobei keine Hinweise darauf ergeben, dass dies nicht mehr zuträfe [vgl. etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]). Schließlich ist auszuführen, dass sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021), wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen ist, in dem die Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch als erträglich beurteilt wurde.Weiters ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste; davon geht im Übrigen auch die Beschwerde aus, die in diesem Zusammenhang lediglich (und zwar zurecht) ausführt, das Bundesasylamt hätte die Beschwerdeführerin nicht ausweisen dürfen vergleiche dazu überdies das unter Punkt 3.2. Ausgeführte). Abgesehen davon ist in Hinblick auf die Angaben des J.S. vor dem Bundesasylamt, dass seine Mutter und seine drei Brüder in seinem Heimatdorf leben, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in anderer Hinsicht in Mazedonien über ein familiäres Netz verfügt. Weiters ist die Beschwerde den Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und den Artikeln des täglichen Bedarfs getroffen hat, nicht entgegengetreten vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 42, wonach das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen [wenn auch auf sehr niedrigem Niveau] funktioniere und jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichere, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht, wobei keine Hinweise darauf ergeben, dass dies nicht mehr zuträfe [vgl. etwa den Asylländerbericht 2008 der Österreichische Botschaft Skopje, Stand 25.6.2008, 42, sowie die Anfragebeantwortung des Polizeiattaches an der ÖB Skopje vom 24.6.2008, Zl. GZP-98/08]). Schließlich ist auszuführen, dass sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021), wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, hinzuweisen ist, in dem die Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch als erträglich beurteilt wurde.
Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesasylamt habe nicht erhoben, ob die Beschwerdeführerin an Krankheiten oder Behinderungen leide, ist zunächst festzustellen, dass diese nicht vorbringt, krank oder behindert zu sein; auch werden diesbezüglich keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Da somit nicht ersichtlich ist, dass sie an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03), lägen selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen, das mazedonische Gesundheitssystem sei "desolat", zuträfe, keine stichhältigen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht einer Gefährdung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesasylamt habe nicht erhoben, ob die Beschwerdeführerin an Krankheiten oder Behinderungen leide, ist zunächst festzustellen, dass diese nicht vorbringt, krank oder behindert zu sein; auch werden diesbezüglich keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Da somit nicht ersichtlich ist, dass sie an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03), lägen selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen, das mazedonische Gesundheitssystem sei "desolat", zuträfe, keine stichhältigen Gründe für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.
2.2.2.3. Der Beschwerdeführerin ist weiters auch nicht insofern der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist (vgl. dazu die oben unter Punkt I.10. dargestellten Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom heutigen Tag, wo weder dem Vater noch der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde).2.2.2.3. Der Beschwerdeführerin ist weiters auch nicht insofern der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, als ein solcher einer Person gewährt worden wäre, die für sie ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist vergleiche dazu die oben unter Punkt römisch eins.10. dargestellten Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom heutigen Tag, wo weder dem Vater noch der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde).
2.3. Zu Spruchpunkt II.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des J.S. noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der J.G. wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin ließe es daher möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen sie (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.2.3.2. Weder im Verfahren über den Asylantrag des J.S. noch in jenem über den Asylerstreckungsantrag der J.G. wurden Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin ließe es daher möglich erscheinen, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und somit Personen zu verlassen hat, mit denen sie (auch nach Ansicht des Bundesasylamtes) ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sohin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Familienverfahren, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
22.04.2009