TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/23 B11 405932-1/2009

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 405932-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 31. März 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 31. März 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 6. März 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und als Angehöriger der albanischen Volksgruppe am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer brachte am 6. März 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und als Angehöriger der albanischen Volksgruppe am römisch 40 geboren zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 9. März 2009 vor der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat am 1. März 2009 mit einem LKW illegal verlassen zu haben. In der Nähe von Salzburg sei er wieder ausgestiegen. Den Kosovo habe er deshalb verlassen, weil er Probleme mit seinem Nachbarn gehabt habe. Weiters habe er im Jahr 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei nach zwei Monaten aber wieder freiwillig nach Hause zurückgekehrt.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 9. März 2009 vor der Polizeiinspektion römisch 40 , Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat am 1. März 2009 mit einem LKW illegal verlassen zu haben. In der Nähe von Salzburg sei er wieder ausgestiegen. Den Kosovo habe er deshalb verlassen, weil er Probleme mit seinem Nachbarn gehabt habe. Weiters habe er im Jahr 2007 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei nach zwei Monaten aber wieder freiwillig nach Hause zurückgekehrt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. März 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"(...)

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Ich bin Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, serbisch und ein wenig deutsch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Ja, in Ungarn im Jahr 2007. Ich bin dann aber wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich kann meinen Personalausweis vorlegen, dieser wurde aber von der Polizei einbehalten. Weiters habe ich mir meine Geburtsurkunde, meinen Strafregisterauszug und eine Bescheinigung, dass ich ledig bin, schicken lassen. Diese Dokumente habe ich bei der Gemeinde in XXXX vorgelegt.A: Ich kann meinen Personalausweis vorlegen, dieser wurde aber von der Polizei einbehalten. Weiters habe ich mir meine Geburtsurkunde, meinen Strafregisterauszug und eine Bescheinigung, dass ich ledig bin, schicken lassen. Diese Dokumente habe ich bei der Gemeinde in römisch 40 vorgelegt.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein.

F: Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet ein?

A: Das weiß ich nicht.

F: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie gefahren sind?

A: Nein, ich weiß nur, dass ich mich in XXXX auf der Ladefläche des LKW versteckt habe.A: Nein, ich weiß nur, dass ich mich in römisch 40 auf der Ladefläche des LKW versteckt habe.

Ihnen wird mitgeteilt, dass die Anfrage an Ungarn eine negative Antwort zur Folge hatte und Ihr Asylverfahren in Österreich fortgesetzt wird.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Nein.

F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Ich hatte Probleme mit meinem Nachbarn. Der Sohn meines Nachbarn hatte Probleme mit meinem Bruder XXXX. Die Beiden waren im Dorf XXXX bis Mitternacht in einem Internetcafé. Auf dem Weg nach Hause begannen sie zu streiten. Der Nachbarjunge begann meinen Bruder zu beschimpfen, zu diesem Zeitpunkt waren sie schon fast zu Hause. Beide Familien kamen vors Haus und der Streit wurde beendet. Der Nachbarsjunge sagte aber noch, dass mein Bruder am nächsten Tag was erleben würde.A: Ich hatte Probleme mit meinem Nachbarn. Der Sohn meines Nachbarn hatte Probleme mit meinem Bruder römisch 40 . Die Beiden waren im Dorf römisch 40 bis Mitternacht in einem Internetcafé. Auf dem Weg nach Hause begannen sie zu streiten. Der Nachbarjunge begann meinen Bruder zu beschimpfen, zu diesem Zeitpunkt waren sie schon fast zu Hause. Beide Familien kamen vors Haus und der Streit wurde beendet. Der Nachbarsjunge sagte aber noch, dass mein Bruder am nächsten Tag was erleben würde.

Drei Tage später traf ich im Zentrum von XXXX im Café "XXXX" den Nachbarjungen wieder. Als er mich gesehen hat, begann er mich zu beschimpfen und zu beleidigen. Auch meine Mutter beleidigte er. Er wiederholte wieder seine Drohungen von damals. Er griff mich an und ich versuchte mich zu wehren. Ich wollte zuerst nicht zuschlagen, da er aber nicht aufhörte, habe ich zugeschlagen und er fiel zu Boden. Die Gäste gingen dann dazwischen. Eine Woche später kam sein Vater aus Deutschland und wir entschuldigten uns auf traditioneller Art und Weise. Diese Entschuldigung wurde aber nicht angenommen. Sein Vater sagte zu uns nur, dass wir uns einigen würden, wenn er uns drei Mal so viel geschlagen hat. Er sagte weiters, dass XXXX nicht mehr groß genug wäre für beide Familien. Ich habe dann gesehen, dass es dabei nur zu noch größeren Problemen kommen kann und habe mich daher entschlossen, den Kosovo zu verlassen.Drei Tage später traf ich im Zentrum von römisch 40 im Café "XXXX" den Nachbarjungen wieder. Als er mich gesehen hat, begann er mich zu beschimpfen und zu beleidigen. Auch meine Mutter beleidigte er. Er wiederholte wieder seine Drohungen von damals. Er griff mich an und ich versuchte mich zu wehren. Ich wollte zuerst nicht zuschlagen, da er aber nicht aufhörte, habe ich zugeschlagen und er fiel zu Boden. Die Gäste gingen dann dazwischen. Eine Woche später kam sein Vater aus Deutschland und wir entschuldigten uns auf traditioneller Art und Weise. Diese Entschuldigung wurde aber nicht angenommen. Sein Vater sagte zu uns nur, dass wir uns einigen würden, wenn er uns drei Mal so viel geschlagen hat. Er sagte weiters, dass römisch 40 nicht mehr groß genug wäre für beide Familien. Ich habe dann gesehen, dass es dabei nur zu noch größeren Problemen kommen kann und habe mich daher entschlossen, den Kosovo zu verlassen.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Ich habe Angst vor meinen Nachbarn. Ich hatte zu Hause genug Arbeit, ich habe den Kosovo nicht wegen der Wirtschaft verlassen. Ich war Bauspengler.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Von Seiten des Staates nicht, ich habe aber vor meinem Nachbarn Angst.

F: Wie alt ist der Nachbarjunge, mit dem Ihr Bruder Probleme hatte?

A: Er ist etwa 24 Jahre alt.

F: Wann hatten die Beiden die von Ihnen geschilderten Probleme?

A: Das war im November 2008.

F: Hat der Nachbarsjunge Verletzungen davongetragen?

A: Gebrochen war nichts, er hatte blaue Flecken.

F: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil des Landes, wie z.B. in Prishtine, leben?

A: Ich habe das nicht probiert, der Kosovo ist so klein.

V: Eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo ist jederzeit möglich.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Der Kosovo ist zu klein.

F: Waren Sie bei der Polizei oder der UNMIK und haben um Schutz und Hilfe ersucht?

A: Wir haben diesen Vorfall nicht angezeigt. Wenn ich diesen Vorfall angezeigt hätte, wäre ich wahrscheinlich selbst im Gefängnis gelandet, weil ich den Nachbarn ja auch verletzt habe. Außerdem wollte meine Familie nicht, dass die Polizei involviert wird.

Ihnen wird nun folgende Feststellung zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo zur Kenntnis gebracht:

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Verwandte habe ich keine in Österreich. Aber ich beabsichtige, meine Freundin zu heiraten.

F: Wie heißt Ihre Freundin?

A: Sie heißt XXXX.A: Sie heißt römisch 40 .

F: Kennen Sie auch Ihren Familiennamen?

A: Sie heißt XXXX.A: Sie heißt römisch 40 .

F: Woher kennen Sie sie?

A: Ich kenne sie aus dem Internet.

F: Wie lange kennen Sie sie?

A: Ich kenne sie seit einem Jahr.

F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich?

A: Da ich schon ein wenig Deutsch spreche, unterhalten wir uns in dieser Sprache.

F: Haben Sie um ein österreichisches Visum angesucht?

A: Nein.

F: Warum nicht?

Anmerkung: Der Antragsteller zuckt mit den Schultern.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich bin damit nicht einverstanden, ich kann nicht in den Kosovo zurück.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.Anmerkung: Die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.

Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

(...)"

Der Niederschrift der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. März 2009 ist Folgendes zu entnehmen:

"(...)

F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Sehr gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert, den Satz "Liebe XXXX, ich möchte mit dir in Österreich leben" in deutscher Sprache aufzuschreiben (siehe Beilage "A").Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert, den Satz "Liebe römisch 40 , ich möchte mit dir in Österreich leben" in deutscher Sprache aufzuschreiben (siehe Beilage "A").

Der Antragsteller gibt an, nicht Deutsch schreiben zu können.

F: Wie haben Sie mit Ihrer Freundin im Internet kommuniziert?

A: Wir haben über das Internet geredet.

Anmerkung: Der Antragsteller wird ein weiteres Mal aufgefordert, die Wahrheit zu sagen.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich bin nach Österreich gekommen, wegen der Angaben, die ich bereits im ersten Verfahren gemacht habe.

Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich kann nicht in den Kosovo zurück, wegen der Probleme, die ich bereits angegeben habe.

Belehrung: Sollten Sie während Ihres Asylverfahrens beabsichtigen, in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, so kann Ihnen jederzeit eine Rückkehrberatung ermöglicht werden.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja."

Mit Bescheid vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das Bundesasylamt in diesem Bescheid nachstehende Ausführungen fest:

"B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

1 Personalausweis,

1 Geburtsurkunde, 1 Strafregisterauszug und 1 Ledigkeitsbescheinigung, vorgelegt bei der Gemeinde XXXX1 Geburtsurkunde, 1 Strafregisterauszug und 1 Ledigkeitsbescheinigung, vorgelegt bei der Gemeinde römisch 40

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

die niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren

Länderfeststellungen zur Republik Kosovo

Mitteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft XXXXMitteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person:

Sie heißen XXXX.Sie heißen römisch 40 .

Sie sind am XXXX in XXXX, Republik Kosovo, geboren.Sie sind am römisch 40 in römisch 40 , Republik Kosovo, geboren.

Sie sind Staatsangehöriger der Republik Kosovo, albanischer Volkszugehörigkeit.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Ihre vorgebrachten Gründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Sie haben in Ihrem Herkunftsstaat als Bauspengler gearbeitet.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Ihrem Herkunftsstaat leben noch Ihre Eltern, Ihre drei Schwestern und Ihre zwei Brüder.

Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

  • -Strichaufzählung
    zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Allgemeine Sicherheitslage

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Rechtsschutz:

Justiz

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementation nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außerhalb gestärkt werden und Korruption bekämpft werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Polizeigewalt

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsman

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Menschenrechte:

Allgemein

Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Rückkehrfragen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Aufgrund des der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmittels (Personalausweis) steht Ihre Identität fest.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle einer Rückkehr

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im gegenständlichen Fall gaben Sie an, dass Sie den Kosovo verlassen haben, weil Sie Ihren Nachbarn geschlagen und anschließend Probleme mit dessen Vater bekommen hätten.

Diesem Vorbringen wird jedoch kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspricht, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.

So können Sie dieses Vorbringen in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen. Sie stellen hier lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen oder verifizieren zu können.

Im gegenständlichen Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Mannes, den Sie angeblich geschlagen haben, extra aus Deutschland anreist, um Ihnen zu drohen und zu sagen, dass Ihr Heimatdorf - XXXX - nicht mehr groß genug für beide Familien wäre. Dabei widerspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Vater Ihres Nachbarn diesbezüglich eine Gefängnisstrafe (Drohung und Körperverletzung - sie würden sich erst einigen, wenn Sie drei Mal so viel geschlagen worden wären) und eventuell in weiterer Folge auch ein Rückkehrverbot nach Deutschland riskiert, nur weil sein erwachsener Sohn ein einziges Mal geschlagen worden ist und dabei auch "nur" blaue Flecken abbekommen hat.Im gegenständlichen Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Mannes, den Sie angeblich geschlagen haben, extra aus Deutschland anreist, um Ihnen zu drohen und zu sagen, dass Ihr Heimatdorf - römisch 40 - nicht mehr groß genug für beide Familien wäre. Dabei widerspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Vater Ihres Nachbarn diesbezüglich eine Gefängnisstrafe (Drohung und Körperverletzung - sie würden sich erst einigen, wenn Sie drei Mal so viel geschlagen worden wären) und eventuell in weiterer Folge auch ein Rückkehrverbot nach Deutschland riskiert, nur weil sein erwachsener Sohn ein einziges Mal geschlagen worden ist und dabei auch "nur" blaue Flecken abbekommen hat.

Weiters widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie - obwohl Sie angeblich so große Angst vor Ihrem Nachbarn hatten, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre Heimat sogar zu verlassen - trotzdem fast vier Monate zugewartet haben, um diesen einschneidenden Schritt zu wagen. Dabei sind keinerlei Gründe erkennbar, weshalb Sie nicht schon viel früher Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Auch ist es diesbezüglich nicht glaubhaft, dass man fast vier Monate lang Tür an Tür mit jemandem wohnen kann - Sie haben angegeben, bis 1. März 2009 in XXXX gelebt zu haben - vor dem man eine solche Angst hat.Weiters widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie - obwohl Sie angeblich so große Angst vor Ihrem Nachbarn hatten, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre Heimat sogar zu verlassen - trotzdem fast vier Monate zugewartet haben, um diesen einschneidenden Schritt zu wagen. Dabei sind keinerlei Gründe erkennbar, weshalb Sie nicht schon viel früher Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Auch ist es diesbezüglich nicht glaubhaft, dass man fast vier Monate lang Tür an Tür mit jemandem wohnen kann - Sie haben angegeben, bis 1. März 2009 in römisch 40 gelebt zu haben - vor dem man eine solche Angst hat.

Dabei ist es auch nicht erklärbar, warum Sie nicht schon im November 2008 mit Ihrer österreichischen Internetbekanntschaft einen Umzug nach Österreich geplant haben.

Ergänzend wird angeführt, dass Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert haben. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass Sie sich weder an die Polizei noch an die UNMIK oder an die KFOR gewandt und um Schutz und Hilfe ersucht haben. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie sich nicht zuerst in einem anderen Teil des Kosovo niedergelassen oder dies zumindest probiert haben, bevor Sie Ihre Heimat und damit Ihre Familie endgültig verlassen haben.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.

Der wahre Grund Ihrer Ausreise aus dem Kosovo stellt für das Bundesasylamt Ihre geplante Eheschließung in Österreich dar. Dabei ist es aufgrund der extrem kurzen Zeitspanne zwischen der Einreise in Österreich (6. März 2009) und der Mitteilung der beabsichtigten Eheschließung unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente (16. März 2009) offensichtlich, dass Sie diese Eheschließung schon von Ihrem Heimatland aus organisiert haben bzw. diese vor Ihrer Ausreise organisiert worden ist. Dies wäre dann auch eine logische Erklärung dafür, warum Sie erst am 1. März 2009 ausgereist sind und nicht sofort im November 2008, als Sie diese angeblichen Probleme im Kosovo hatten.

Weiters kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Im Kosovo sind auch jetzt noch Hilfsorganisationen stationiert, die Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, unterstützen. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet.

Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Weiters haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat als Bauspengler gearbeitet.

Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht im Kosovo keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist grundsätzlich funktionsfähig.

Sie gehören auch keiner Gruppe an, der nach Position des UNHCR vom August 2004 besonderer Schutz zukommen müsste.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

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E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihrem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in der Republik Kosovo die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.06.1990, Zl: 90/01/0041).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihrem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in der Republik Kosovo die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.06.1990, Zl: 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung Ihre Angaben im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Aus diesen Gründen vermochte Ihr Vorbringen keine Asylrelevanz zu erlangen.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Das Bestehen einer Gefährdungssituation Ihrer Person im Herkunftsstaat wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation Ihrer Person im Herkunftsstaat wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.

Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation im Kosovo besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0162; UBAS 2004/05/28, 216.969/0-VIII/22/00).Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation im Kosovo besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0162; UBAS 2004/05/28, 216.969/0-VIII/22/00).

Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.6.2000, 2999/01/0162 hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, dass -auch unter Einbeziehung der Minengefahr- praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Licht des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl.UBAS 2004/05/28, 216.969/0-VIII/22/00).Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.6.2000, 2999/01/0162 hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, dass -auch unter Einbeziehung der Minengefahr- praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Licht des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene (vgl.UBAS 2004/05/28, 216.969/0-VIII/22/00).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH v. 16.7.2003, Zl 2003/01/0059).

Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Als junger, gesunder Erwachsener kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Zusätzlich haben Sie selbst angegeben, in Ihrem Herkunftsstaat als Bauspengler gearbeitet zu haben. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder möglich wäre.

Zu ergänzen ist, dass Angehörige von Ihnen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme im Kosovo leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation Ihrer Eltern und Ihrer fünf Geschwister haben Sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nichts bekannt (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03).Zu ergänzen ist, dass Angehörige von Ihnen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme im Kosovo leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation Ihrer Eltern und Ihrer fünf Geschwister haben Sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nichts bekannt vergleiche UBAS 215.954/9-VI/17/03).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

http://ris.bka.intra.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&q=und%28%3C%3DDATUM+und+20060510%3E%3DDATUM%29++++++++und+%288+EMRK+Ausweisung+Asylgesetz%29&e=VwGHT.64019.1&e=VwGHT.63726.2&e=VwGHT.63736.3&e=VwGHT.63735.4&e=VwGHT.63717.5&e=VwGHT.63454.6&e=VwGHT.63449.7&e=VwGHT.63350.8&e=VwGHT.63389.9&e=VwGHT.63400.10&e=VwGHT.63354.11&e=VwGHT.63355.12&e=VwGHT.63402.13&e=VwGHT.63403.14&Markierte+Dokumente+anzeigen.x=116&Markierte+Dokumente+anzeigen.y=12 - hit70#hit70

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.6.1979, Marckx).

Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden.

Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Im gegenständlichen Fall geben Sie an, dass Sie beabsichtigen, Ihre österreichische Freundin, die Sie über das Internet kennengelernt haben, zu heiraten.

Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben gem. Art. 8 EMRK dar.Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich vor, die Ausweisung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben gem. Artikel 8, EMRK dar.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:

Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;

Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);

Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ihnen musste bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich ein, was nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Da Sie sich erst seit kurzer Zeit (etwa einen Monat) in Österreich befinden, wird dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt wird. Es bleibt Ihnen auch unbenommen, sich in weiterer Folge vom Ausland aus um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Sie lernten eigenen Angaben zufolge Ihre Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, über das Internet kennen. Aus der Aktenlage ist nicht feststellbar, dass Sie von ihr jemals in Ihrem Heimatland besucht worden wären, auch hatten Sie sonst nie zuvor persönlichen Kontakt zu Ihrer Freundin. Die beabsichtigte Eheschließung und Gründung eines gemeinsamen Haushaltes wurde erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und Stellung eines Asylantrages ermöglicht. Sie konnten also nicht damit rechnen, in Österreich bleiben zu können, da sich Ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stützt und Ihr Antrag auf internationalen Schutz zusätzlich unbegründet war. Dies war Ihnen und Ihrer Freundin schon bewusst, als Sie sich entschlossen haben zu heiraten. Eine Ausweisung stellt daher auch aus diesem Blickwinkel keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben dar.

Die Tatsachen, dass Sie Ihre Freundin über das Internet kennengelernt haben und Sie nie persönlichen Kontakt zu ihr hatten, und der Mitteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft XXXX, die in Ihrem Fall von einer Scheinehe ausgeht, sind ein deutliches Indiz dafür, dass diese Eheschließung schon von Ihrem Heimatland aus organisiert wurde, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Daher ist es offensichtlich, dass diese Eheschließung lediglich der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen soll.Die Tatsachen, dass Sie Ihre Freundin über das Internet kennengelernt haben und Sie nie persönlichen Kontakt zu ihr hatten, und der Mitteilung der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , die in Ihrem Fall von einer Scheinehe ausgeht, sind ein deutliches Indiz dafür, dass diese Eheschließung schon von Ihrem Heimatland aus organisiert wurde, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Daher ist es offensichtlich, dass diese Eheschließung lediglich der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen soll.

Weiters bleibt auch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen - beabsichtigte Eheschließung - als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebengefähren) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylswerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurde.

Auch kann gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0324 mwN) der bloße Umstand, dass ein Fremder eine österreichische Staatsangehörige heiraten will, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzu kommt, dass weder eine lang andauernde Beziehung noch ein (seit längerer Zeit bestehender) gemeinsamer Haushalt vorliegen.Auch kann gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0324 mwN) der bloße Umstand, dass ein Fremder eine österreichische Staatsangehörige heiraten will, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzu kommt, dass weder eine lang andauernde Beziehung noch ein (seit längerer Zeit bestehender) gemeinsamer Haushalt vorliegen.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Ihren Gunsten anzuwenden und sieht Ihre Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.

Zu IV:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Ziffer 5 umfasst solche Fälle, in denen eine derart offensichtliche Tatsachenwidrigkeit vorliegt, dass diese sofort leicht erkennbar ist und keiner weitgehenden Ermittlungen bedarf.

Der VwGH stellte in seiner Judikatur zur Frage der offensichtlichen Unbegründetheit gem. § 6 Z 3 AsylG 1997 (siehe unter anderen VwGH Zl. 2001/20/0178; Zl. 2001/20/0185; Zl. 2001/20/0324; Zl. 2002/01/0086; Zl. 2000/20/0443; Zl. 2001/20/0381) fest, dass hiervon Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit" erfasst sind. Das Vorliegen einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt demnach voraus, dass Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht den Tatsachen entspricht.Der VwGH stellte in seiner Judikatur zur Frage der offensichtlichen Unbegründetheit gem. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 (siehe unter anderen VwGH Zl. 2001/20/0178; Zl. 2001/20/0185; Zl. 2001/20/0324; Zl. 2002/01/0086; Zl. 2000/20/0443; Zl. 2001/20/0381) fest, dass hiervon Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit" erfasst sind. Das Vorliegen einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt demnach voraus, dass Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht den Tatsachen entspricht.

Eben dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal für das Bundesasylamt als wahrer Grund Ihrer Ausreise aus dem Kosovo Ihre geplante Eheschließung in Österreich feststeht. Dabei ist es - wie in der Beweiswürdigung bereits erörtert - unter anderem aufgrund der extrem kurzen Zeitspanne zwischen Einreise in Österreich und Mitteilung der beabsichtigten Eheschließung unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente offenkundig, dass diese Eheschließung bereits vor Ihrer Ausreise aus dem Kosovo organisiert worden ist und Sie diese angeblichen Probleme mit Ihrem Nachbarn lediglich angeführt haben, um von diesem Umstand abzulenken.

Der Berufung gegen vorliegenden abweisenden Bescheid und der damit verbundenen Ausweisung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Dieser Bescheid wurde am 31. März 2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der PI XXXX einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.Dieser Bescheid wurde am 31. März 2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der PI römisch 40 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2009 wurde durch den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers "Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides der EAST-West vom 31.03.2009, AZ 09 02.817-EAST-West" erhoben und in den weiteren Ausführungen zudem Spruchteil IV. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten. Die somit nur gegen die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit nachstehenden Ausführungen begründet:Mit Schriftsatz vom 14. April 2009 wurde durch den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers "Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides der EAST-West vom 31.03.2009, AZ 09 02.817-EAST-West" erhoben und in den weiteren Ausführungen zudem Spruchteil römisch vier. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten. Die somit nur gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit nachstehenden Ausführungen begründet:

"Am Samstag, den 04.04.2009 hat der Beschwerdeführer (Bf) in XXXX die österreichische Staatsbürgerin, Frau XXXX, geheiratet. Es hat sich um eine echte Liebesheirat gehandelt. Frau XXXX führt nunmehr den Familiennamen XXXX."Am Samstag, den 04.04.2009 hat der Beschwerdeführer (Bf) in römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , geheiratet. Es hat sich um eine echte Liebesheirat gehandelt. Frau römisch 40 führt nunmehr den Familiennamen römisch 40 .

Der Bf lebt seit Anfang April 2009 mit seiner neu angetrauten Ehefrau in einer Mietwohnung in XXXX in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.Der Bf lebt seit Anfang April 2009 mit seiner neu angetrauten Ehefrau in einer Mietwohnung in römisch 40 in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Beide Ehegatten haben feste, gemeinsame Lebenspläne. Die Ehefrau verlor ihren letzten Arbeitsplatz, bei welchem sie als Verkäuferin tätig war, durch Kündigung. Sie ist derzeit arbeitslos. Der Bf selbst würde sofort ein Dienstverhältnis in der Gastronomie beginnen können, sofern sein aufenthaltsrechtlicher Status geklärt ist.

Beide Ehegatten wolle keine Zeit verlieren, um sich sobald wie möglich eine gemeinsame Existenz aufzubauen. Die starke Liebe zueinander stellt dabei für beide Ehegatten das wichtigste "Kapital" und "Energiepotential" dar.

Die Liebe zwischen den beiden Ehegatten hat bereits begonnen, bevor der Bf nach Österreich gekommen ist. Die Ehegatten haben sich über Internet kennen gelernt und bereits monatelang intensiv über Internet kommuniziert.

Nach der Asylantragstellung begab sich der Bf sofort zu seiner Ehefrau, die damals noch nicht mit ihm verheiratet war, nach XXXX. Er nahm zunächst Aufenthalt bei der Großmutter der Frau, wo diese ein Zimmer bewohnt hat.Nach der Asylantragstellung begab sich der Bf sofort zu seiner Ehefrau, die damals noch nicht mit ihm verheiratet war, nach römisch 40 . Er nahm zunächst Aufenthalt bei der Großmutter der Frau, wo diese ein Zimmer bewohnt hat.

Seit Anfang April bewohnen beide die neu angemietete eheliche Wohnung in XXXX.Seit Anfang April bewohnen beide die neu angemietete eheliche Wohnung in römisch 40 .

Aufgrund der Zielstrebigkeit der Ehefrau und des Bf war es möglich, dass die Ehe schließlich am Samstag, den 04.04.2009 in XXXX geschlossen werden konnte.Aufgrund der Zielstrebigkeit der Ehefrau und des Bf war es möglich, dass die Ehe schließlich am Samstag, den 04.04.2009 in römisch 40 geschlossen werden konnte.

Der Bf muss sich bei der Polizei melden, weil von der BH XXXX nach Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheids das "gelindere Mittel" angewendet worden ist.Der Bf muss sich bei der Polizei melden, weil von der BH römisch 40 nach Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheids das "gelindere Mittel" angewendet worden ist.

Beide Ehegatten haben aus lebensgeschichtlichen, persönlichen und ökonomischen sowie rechtlichen Gründen nur in Österreich die Möglichkeit, ein gemeinsames Familienleben iSv Art 8 EMRK zu führen. Im Kosovo wäre dies allein schon aufgrund der den Bf dort treffenden Verfolgungsgefährdungen, die den Tatsachen entsprechen, jedoch im Verfahren 1.Instanz dem Bf nicht geglaubt worden sind, nicht möglich.Beide Ehegatten haben aus lebensgeschichtlichen, persönlichen und ökonomischen sowie rechtlichen Gründen nur in Österreich die Möglichkeit, ein gemeinsames Familienleben iSv Artikel 8, EMRK zu führen. Im Kosovo wäre dies allein schon aufgrund der den Bf dort treffenden Verfolgungsgefährdungen, die den Tatsachen entsprechen, jedoch im Verfahren 1.Instanz dem Bf nicht geglaubt worden sind, nicht möglich.

Außerdem könnte der Bf im Kosovo aufgrund der dort vorherrschenden, allgemeinen wirtschaftlichen Situation unter keinen Umständen eine unterhaltsdeckende Beschäftigung und Arbeit finden.

Die Ehefrau spricht kein albanisch und könnte sich im Kosovo kurzfristig und mittelfristig nicht zurecht finden und hätte dort keine Möglichkeit, durch Arbeit selbst einen angemessenen Beitrag zum Aufbau einer gemeinsamen Existenz zu leisten.

Beweis ergänzende EV des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung;

EV der Ehefrau des Bf als Zeugin und Beteiligte;

Erforschung der beurteilungsrelevanten, allgemeinen

Gegebenheiten im Kosovo, allenfalls durch Bestellung

eines SV für den Kosovo

2.

Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es im gemeinsamen Ehe- und Familienleben des Bf und seiner österreichischen Ehegattin weitergehen soll. Nach dem Willen der Erstbehörde soll der Bf ausreisen und müsste er sodann vom Kosovo aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen.

Selbst wenn ein derartiges Vorgehen dem Bf grundsätzlich zugemutet werden könnte, stellt sich nunmehr die Frage, wie es dem Bf voraussichtlich ergehen wird, müsste er tatsächlich in den Kosovo ausreisen und wie groß die Aussichten des Bf wären, vom Kosovo aus einen Aufenthaltstitel zu erwirken und sodann wiederum in Österreich einreisen zu dürfen, um sodann hier in Österreich das gemeinsame Familienleben mit seine Ehefrau wieder aufnehmen zu können.

Im Rahmen dieser "Rückkehr-Ausreise-Zumutbarkeitsprüfung", welche im Lichte des Art 8 EMRK zu erfolgen hat, stellen sich jedoch eine Reihe von Tatsachenfragen, die nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren - klärbar erscheinen:Im Rahmen dieser "Rückkehr-Ausreise-Zumutbarkeitsprüfung", welche im Lichte des Artikel 8, EMRK zu erfolgen hat, stellen sich jedoch eine Reihe von Tatsachenfragen, die nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren - klärbar erscheinen:

Das Bundesasylamt hat dem Bf die Glaubwürdigkeit betreffend seines Vorbringens zu den Ausreisegründen und zu den ausreisekausalen Eingriffs- und Bedrohungsvorfällen versagt.

Dabei hat jedoch der Bf nur die Wahrheit gesprochen und entspricht sein Vorbringen sehr wohl den Tatsachen.

Der Bf befürchtet daher im Rückkehrfalle eine konkrete Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit.

Selbst wenn sich die Befürchtungen des Bf insoweit nicht bewahrheiten sollten, stellt sich noch immer die Frage, ob es dem Bf überhaupt möglich sein würde, vom Kosovo aus einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Dies steht nämlich keinesfalls von vornherein fest, dies aufgrund der strengen Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels (vgl dazu § 11 Abs.2 Ziff.4 und § 11 Abs.5 NAG)Selbst wenn sich die Befürchtungen des Bf insoweit nicht bewahrheiten sollten, stellt sich noch immer die Frage, ob es dem Bf überhaupt möglich sein würde, vom Kosovo aus einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Dies steht nämlich keinesfalls von vornherein fest, dies aufgrund der strengen Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 2, Ziff.4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG)

Doch selbst wenn auch diese Schwierigkeiten zu meistern sein sollten, stellt sich noch immer die Frage, wie lange der Bf im Kosovo warten wird müssen, bis die BH XXXX den beantragten Aufenthaltstitel erteilen wird.Doch selbst wenn auch diese Schwierigkeiten zu meistern sein sollten, stellt sich noch immer die Frage, wie lange der Bf im Kosovo warten wird müssen, bis die BH römisch 40 den beantragten Aufenthaltstitel erteilen wird.

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für einen Antrag nach § 49 NAG beträgt sechs Monate. Der Bf hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Ansuchen schneller behandelt wird. Dies kann der Fall sein, eine Gewissheit und Garantie dafür gibt es jedoch nicht.Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für einen Antrag nach Paragraph 49, NAG beträgt sechs Monate. Der Bf hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Ansuchen schneller behandelt wird. Dies kann der Fall sein, eine Gewissheit und Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

Sohin zeigt sich auf der Ebene des Sachverhalts, dass eine Ausweisung des Bf XXXX in den Kosovo nicht nur für diesen, sondern auch für seine Ehefrau und der en gemeinsame Zukunft und Existenz überaus nachteilige, als gravierend einzustufende Auswirkungen hätte: Wie es den Ehegatten XXXX in Zukunft gemeinsam ergehen wird, ist vor allem von wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig. Das heutige bürgerliche Leben eines Menschen ist maßgeblich wirtschaftlich determiniert. Wer in wirtschaftlicher Hinsicht keine Existenz hat, dem wird des auch kaum möglich sein, ein glückliches Familienleben zu führen.Sohin zeigt sich auf der Ebene des Sachverhalts, dass eine Ausweisung des Bf römisch 40 in den Kosovo nicht nur für diesen, sondern auch für seine Ehefrau und der en gemeinsame Zukunft und Existenz überaus nachteilige, als gravierend einzustufende Auswirkungen hätte: Wie es den Ehegatten römisch 40 in Zukunft gemeinsam ergehen wird, ist vor allem von wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig. Das heutige bürgerliche Leben eines Menschen ist maßgeblich wirtschaftlich determiniert. Wer in wirtschaftlicher Hinsicht keine Existenz hat, dem wird des auch kaum möglich sein, ein glückliches Familienleben zu führen.

Diese "Binsen-Weisheit" ist ja gerade uns Mitteleuropäern und uns "Westlern", die wir in einer Konsumwelt groß geworden sind, auf das innigste vertraut

Es zeigt sich daher, dass die Problemstellung für den Bf wesentlich tiefgreifender und gravierender ist, als dies eine bloß oberflächliche Betrachtung der Situation vermuten ließe:

ERSTENS:

Niemand kann heute vorhersagen, wie es dem Bf mit den fluchtkausalen Bedrohungen ergehen wird, sollte er gezwungen werden, in den Kosovo zurückzukehren. Es wird insoweit nochmals ausdrücklich das Tatsachenvorbringen des Bf im Verfahren 1.Instanz in Erinnerung gerufen, dessen Richtigkeit und Tatsachenkonformität betont und darauf hingewiesen, dass ein Mann mit einem derartigen Gefährdungsgrad nicht ohne weiteres in sein Herkunftsland zurückkehren kann.

ZWEITENS:

Selbst wenn der Bf eine solche Rückkehr in den Kosovo ohne bleibenden Schaden für Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit überstehen solle, wäre es völlig ungewiss, wie es mit dem gemeinsamen Familienleben des Bf und seiner Ehefrau weiter geht. Nach einer erfolgten Ausreise in den Kosovo liegt das weitere Schicksal und "gemeinsame Lebensglück" der beiden zur Gänze in den Händen der österreichischen Aufenthaltsbehörde (BH XXXX).Selbst wenn der Bf eine solche Rückkehr in den Kosovo ohne bleibenden Schaden für Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit überstehen solle, wäre es völlig ungewiss, wie es mit dem gemeinsamen Familienleben des Bf und seiner Ehefrau weiter geht. Nach einer erfolgten Ausreise in den Kosovo liegt das weitere Schicksal und "gemeinsame Lebensglück" der beiden zur Gänze in den Händen der österreichischen Aufenthaltsbehörde (BH römisch 40 ).

Wir schreiben jetzt den 14.04.2009.

Im Falle einer erzwungenen Ausreise in den Kosovo müsste der Bf zunächst ein Jahr im Kosovo warten, bis die einjährige Sperrfrist des § 11 Abs.1 Ziff.3 NAG abgelaufen ist. Erst dann könnte er einen Antrag nach § 49 NAG stellen. Selbst in dem sodann günstigsten Falle würde es mindestens wiederum drei, vier oder fünf Monaten dauern, bis dieser Antrag positiv beschieden sein wird. Unterdessen wären daher insgesamt, seit dem heutigen, 14.04.2009, mindestens 16 Monate verstrichen, in welcher der Bf von seiner Ehefrau getrennt wäre und keine Möglichkeit hätte, mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu führen.Im Falle einer erzwungenen Ausreise in den Kosovo müsste der Bf zunächst ein Jahr im Kosovo warten, bis die einjährige Sperrfrist des Paragraph 11, Absatz eins, Ziff.3 NAG abgelaufen ist. Erst dann könnte er einen Antrag nach Paragraph 49, NAG stellen. Selbst in dem sodann günstigsten Falle würde es mindestens wiederum drei, vier oder fünf Monaten dauern, bis dieser Antrag positiv beschieden sein wird. Unterdessen wären daher insgesamt, seit dem heutigen, 14.04.2009, mindestens 16 Monate verstrichen, in welcher der Bf von seiner Ehefrau getrennt wäre und keine Möglichkeit hätte, mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu führen.

16 Monate Aufenthalt im Kosovo bedeutet für den Bf nicht nur unabsehbare Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit (siehe dazu nochmals das Vorbringen des Bf zu den fluchtrelevanten Ereignissen), sondern vor allem auch bittere Not, Armut, keinen Zugang zu Beschäftigung und erbärmliches Arten und Zittern sowie Bangen, ob der Antrag nach § 49 NAG erfolgreich sein wird, ob seine Ehefrau überhaupt noch zu ihm steht und solange wartet oder vielleicht inzwischen einen anderen gefunden hat, mit dem sie sofort en gemeinsames Leben beginnen kann, und nicht einen armen Kosovo-Albaner, der von Geburt an und aufgrund seiner Nationalität zwar grundsätzlich auch das Potential zu einem glücklichen Leben hat, jedoch mit einem Handicap, wie es vorstehend dargelegt wurde:16 Monate Aufenthalt im Kosovo bedeutet für den Bf nicht nur unabsehbare Gefährdungen seiner körperlichen Unversehrtheit (siehe dazu nochmals das Vorbringen des Bf zu den fluchtrelevanten Ereignissen), sondern vor allem auch bittere Not, Armut, keinen Zugang zu Beschäftigung und erbärmliches Arten und Zittern sowie Bangen, ob der Antrag nach Paragraph 49, NAG erfolgreich sein wird, ob seine Ehefrau überhaupt noch zu ihm steht und solange wartet oder vielleicht inzwischen einen anderen gefunden hat, mit dem sie sofort en gemeinsames Leben beginnen kann, und nicht einen armen Kosovo-Albaner, der von Geburt an und aufgrund seiner Nationalität zwar grundsätzlich auch das Potential zu einem glücklichen Leben hat, jedoch mit einem Handicap, wie es vorstehend dargelegt wurde:

Das Handicap des Bf für einen Start in eine gemeinsame glückliche Existenz mit seiner Ehefrau lautet:

kein Aufenthaltsrecht

kein Recht auf Bleiberecht in Österreich

kein Zugang zu einer Arbeit im Kosovo

brutale Armut im Kosovo

Bangen, Zittern und Warten auf Monate und Jahre hinaus, ob jenes Glück, welches unterdessen für den Bf seit dem 04.04.2009 in Österreich Realität geworden ist, auch wirklich wiederkehren wird - dazu benötigt der Bf unwiederbringlich die Hilfe der Aufenthaltsbehörde."

Da sich eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers demgemäß als besonders gravierend, folgenschwer und eingriffsintensiv erweisen würde, sei sie durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten "Gesetzes- und Eingriffsvorbehalte" nicht gerechtfertigt. Die Ausweisung sei daher für Dauer für unzulässig zu erklären.Da sich eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers demgemäß als besonders gravierend, folgenschwer und eingriffsintensiv erweisen würde, sei sie durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK verankerten "Gesetzes- und Eingriffsvorbehalte" nicht gerechtfertigt. Die Ausweisung sei daher für Dauer für unzulässig zu erklären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am XXXX als Angehöriger der albanischen Volksgruppe geboren. Am 6. März 2009 reiste er illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkuftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und seine zwei Brüder. Am 4. April 2009 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher er nunmehr in gemeinsamen Hauhalt wohnt.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 als Angehöriger der albanischen Volksgruppe geboren. Am 6. März 2009 reiste er illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Herkuftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und seine zwei Brüder. Am 4. April 2009 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin, mit welcher er nunmehr in gemeinsamen Hauhalt wohnt.

In seinem Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich vor dem Hintergrund der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen als gerechtfertigt.In seinem Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich vor dem Hintergrund der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen als gerechtfertigt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor dem Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle West, und dem Bundesasylamt, den vorgelegten Urkunden sowie dem im bekämpften Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor dem Polizeiinspektion römisch 40 , Erstaufnahmestelle West, und dem Bundesasylamt, den vorgelegten Urkunden sowie dem im bekämpften Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial.

2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, UNMIK-Urkunde über den Familienstand des Beschwerdeführers sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Bestätigung des Departements für Registrierung und Zivilstatus des kosovarischen Innenministeriums in Kopie; s. BAA-Akt, S. 79 - 97). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund erkennt der Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte, die Beurteilung des Vorbringens seitens des Bundesasylamtes zu beanstanden. Nach Durchsicht der Niederschriften der Einvernahmen vom 9., 24. und 26. März 2009 ergeben sich tatsächlich die im bekämpften Bescheid angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich des angeblichen Konfliktes des Beschwerdeführers mit seinen Nachbarn. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer über 4 Monate nach dem vorgebrachten Nachbarschaftsstreit noch Tür an Tür mit jenen Personen, vor denen er sich angeblich ängstigte, gewohnt hat, eine asylrelevante Furcht als nicht glaubwürdig erscheinen. Gegen eine Verfolgungsgefahr in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sinne spricht auch, dass sowohl seine beiden Eltern als auch seine drei Schwestern im Kosovo verblieben sind. Darüber hinaus wirkt das Vorbringen auch auf den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als viel zu unkonkret und unschlüssig, um von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Im Ergebnis schließt sich der Asylgerichtshof somit den oben zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Den Ausführungen des Bundesasylamtes wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert und konkret entgegengetreten; vielmehr wurden unmittelbar nach Ausfolgung des Bescheides des Bundesasylamtes bloß ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt (hinsichtlich dessen rechtlicher Qualifizierung siehe unten unter Pkt. II.3. des vorliegenden Erkenntnisses) und im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. April 2009 lediglich die Spruchpunkte III. und IV. bekämpft.Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Den Ausführungen des Bundesasylamtes wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert und konkret entgegengetreten; vielmehr wurden unmittelbar nach Ausfolgung des Bescheides des Bundesasylamtes bloß ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt (hinsichtlich dessen rechtlicher Qualifizierung siehe unten unter Pkt. römisch zwei.3. des vorliegenden Erkenntnisses) und im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. April 2009 lediglich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. bekämpft.

Abschließend erweisen sich die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Es gab somit für den Asylgerichtshof keinen Anhaltspunkt, die länderbezogenen Feststellungen im bekämpften Bescheid in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegebenen Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, am 31. März 2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der PI XXXX einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 17 Abs. 7 AsylG gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Demgemäß war mit Stellung des neuen Antrages auf internationalen Schutz der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, in sämtlichen Spruchpunkten angefochten. Der mit "Beschwerde" betitelte anwaltliche Schriftsatz vom 14. April 2009, der sich nur gegen die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides richtet, war somit - auch im Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers - als Beschwerdeergänzung bzw. -Konkretisierung hinsichtlich Spruchpunkt III. zu betrachten.Im gegebenen Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, am 31. März 2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer vor der PI römisch 40 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AsylG gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Demgemäß war mit Stellung des neuen Antrages auf internationalen Schutz der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 09 02.817-EAST West, in sämtlichen Spruchpunkten angefochten. Der mit "Beschwerde" betitelte anwaltliche Schriftsatz vom 14. April 2009, der sich nur gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides richtet, war somit - auch im Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers - als Beschwerdeergänzung bzw. -Konkretisierung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zu betrachten.

Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach den oben unter Pkt. II.2. des vorliegenden Erkenntnisses ausgeführten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen hat, da es seinem Fluchtvorbringen an der hinreichenden Glaubwürdigkeit mangelt. Selbst wenn man den durch den Beschwerdeführer angegebenen Vorfall hinsichtlich des angeblichen Nachbarschaftskonfliktes als den Tatsachen entsprechend erachtet, so vermag dies an der vorliegenden den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nichts zu ändern: es wäre diesem Falle nämlich kein Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden wenden könnte, zumal er bzw. seine Familie sich seinen eigenen Aussagen zufolge bei der Nachbarsfamilie entschuldigt habe und insofern sich weder aus dem angegebenen Vorbringen noch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo Anhaltpunkte ergeben, wonach die örtlichen Polizeibehörden im Kosovo nicht schutzwillig oder -fähig wären. Zudem stünde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil der Republik Kosovo niederzulassen und insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen (s. dazu z.B. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.). Das gegen eine allfällige Übersiedung sprechende Argument des Beschwerdeführers, dass der Kosovo "zu klein" sei (s. BAA-Akt, S. 115), erweist sich hier als keineswegs stichhaltig: Der Kosovo besteht aus mehreren größeren und kleineren Ortschaften, die sich alle für eine Niederlassung anbieten würden. Eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat erscheint somit ausgeschlossen.Nach den oben unter Pkt. römisch zwei.2. des vorliegenden Erkenntnisses ausgeführten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen hat, da es seinem Fluchtvorbringen an der hinreichenden Glaubwürdigkeit mangelt. Selbst wenn man den durch den Beschwerdeführer angegebenen Vorfall hinsichtlich des angeblichen Nachbarschaftskonfliktes als den Tatsachen entsprechend erachtet, so vermag dies an der vorliegenden den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nichts zu ändern: es wäre diesem Falle nämlich kein Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer nicht an die kosovarischen Sicherheitsbehörden wenden könnte, zumal er bzw. seine Familie sich seinen eigenen Aussagen zufolge bei der Nachbarsfamilie entschuldigt habe und insofern sich weder aus dem angegebenen Vorbringen noch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo Anhaltpunkte ergeben, wonach die örtlichen Polizeibehörden im Kosovo nicht schutzwillig oder -fähig wären. Zudem stünde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil der Republik Kosovo niederzulassen und insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen (s. dazu z.B. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.). Das gegen eine allfällige Übersiedung sprechende Argument des Beschwerdeführers, dass der Kosovo "zu klein" sei (s. BAA-Akt, S. 115), erweist sich hier als keineswegs stichhaltig: Der Kosovo besteht aus mehreren größeren und kleineren Ortschaften, die sich alle für eine Niederlassung anbieten würden. Eine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat erscheint somit ausgeschlossen.

Spruchpunkt II:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: iZm) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung beziehungsweise Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen 27-jährigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Selbst wenn er in seinem Herkunftsland in die Gefahr einer ihn in seiner Existenz bedrohenden Lage geriete - wovon nach den oben zitierten Feststellungen des Bundesasylamtes nicht von vornherein auszugehen ist, da es im Kosovo trotz hoher Arbeitslosigkeit Sozialhilfsprogramme und karitative Organisationen gibt, die eine Grundversorgung gewährleisten -, bleibt für den erkennenden Gerichtshof festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über einen umfassenden familiären Rückhalt verfügt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Diesbezüglich wird auf die Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen, wonach im Kosovo noch seine beiden Eltern und drei Schwestern leben würden. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen 27-jährigen Mann handelt, bei dem kein Grund zur Annahme besteht, dass er sich seine Existenz nicht selbst sichern könnte. Selbst wenn er in seinem Herkunftsland in die Gefahr einer ihn in seiner Existenz bedrohenden Lage geriete - wovon nach den oben zitierten Feststellungen des Bundesasylamtes nicht von vornherein auszugehen ist, da es im Kosovo trotz hoher Arbeitslosigkeit Sozialhilfsprogramme und karitative Organisationen gibt, die eine Grundversorgung gewährleisten -, bleibt für den erkennenden Gerichtshof festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über einen umfassenden familiären Rückhalt verfügt, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Diesbezüglich wird auf die Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen, wonach im Kosovo noch seine beiden Eltern und drei Schwestern leben würden. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Sollte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens vorliegen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieser im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Sollte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens vorliegen, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieser im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im vorliegenden Fall ist durch die seit 4. April 2009 bestehende Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch in gemeinsamen Haushalt lebt, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben vorhanden. Die nunmehr zu verfügende Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall ist durch die seit 4. April 2009 bestehende Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch in gemeinsamen Haushalt lebt, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben vorhanden. Die nunmehr zu verfügende Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Familien- und Privatleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Ob dieser Eingriff sich im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK als statthaft erweist, ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen. Nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachlage überwiegen im gegebenen Fall im Hinblick auf die oben genannte Judikatur und der daraus ersichtlichen schweren Gewichtung öffentlicher Interessen an einem geregelten Zuwanderungswesen eindeutig jene Interessen, die eine Ausweisung geboten erscheinen lassen. So besteht die Ehe des Beschwerdeführers erst seit lediglich drei Wochen. Auch ein gemeinsamer Haushalt mit der nunmehrigen Ehefrau kann in Anbetracht des Einreisezeitpunktes des Beschwerdeführers am 6. März 2009 erst seit gerade eineinhalb Monaten geführt werden. Insoweit ist auch noch keine längere eheliche Festigung gegeben, die als ein besonderes Argument gegen eine Ausweisung des Fremden spräche. Dazu kommt, dass die beabsichtigte Eheschließung und Gründung eines gemeinsamen Haushaltes - wie durch das Bundesasylamt korrekt festgestellt - erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer konnte also nicht damit rechnen, in Österreich bleiben zu können, da sich sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf das Asylgesetz stützt und sein Antrag auf internationalen Schutz sich zusätzlich als unbegründet erwies.Ob dieser Eingriff sich im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als statthaft erweist, ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen. Nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachlage überwiegen im gegebenen Fall im Hinblick auf die oben genannte Judikatur und der daraus ersichtlichen schweren Gewichtung öffentlicher Interessen an einem geregelten Zuwanderungswesen eindeutig jene Interessen, die eine Ausweisung geboten erscheinen lassen. So besteht die Ehe des Beschwerdeführers erst seit lediglich drei Wochen. Auch ein gemeinsamer Haushalt mit der nunmehrigen Ehefrau kann in Anbetracht des Einreisezeitpunktes des Beschwerdeführers am 6. März 2009 erst seit gerade eineinhalb Monaten geführt werden. Insoweit ist auch noch keine längere eheliche Festigung gegeben, die als ein besonderes Argument gegen eine Ausweisung des Fremden spräche. Dazu kommt, dass die beabsichtigte Eheschließung und Gründung eines gemeinsamen Haushaltes - wie durch das Bundesasylamt korrekt festgestellt - erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer konnte also nicht damit rechnen, in Österreich bleiben zu können, da sich sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf das Asylgesetz stützt und sein Antrag auf internationalen Schutz sich zusätzlich als unbegründet erwies.

In diesem Zusammenhang findet letztlich auch der Asylgerichtshof keinen Grund, die durch das Bundesasylamt getroffene Würdigung der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin bestehenden Beziehung zu beanstanden. Auch für den erkennenden Senat bestehen Bedenken gegenüber den Motiven dieser Eheschließung. Bereits die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geht laut Mitteilung vom 20. März 2009 von einer (zum damaligen Zeitpunkt noch angestrebten) Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Gattin aus, zumal die Ehefrau laut Auskunft des Standesamtes XXXX bei der Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung noch nicht einmal den Namen oder sonstige Daten des Beschwerdeführers habe nennen können (s. BAA-Akt, S. 73). Überhaupt lässt die Entstehung der Beziehung bzw. die Anbahnung der Ehe eine angebliche "echte Liebesheirat" - wie im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. April 2009 behauptet - äußerst zweifelhaft erscheinen. So hätten sich der Beschwerdeführer und seine Frau über Internet vor dessen Einreise bereits kennen gelernt. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die laut Vertreter nicht vorhandenen Albanischkenntnisse der Ehefrau lassen eine intensive Internet-Kommunikation vor der Einreise des Beschwerdeführers (s. Schriftsatz vom 14. April 2009, S. 3) eher zweifelhaft erscheinen. Die angeblich bestehende "starke Liebe" wird weiters durch den Vertreter selbst relativiert, wenn er ausführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer 16-monatigen Abwesenheit bangen müsste, "ob seine Ehefrau überhaupt noch zu ihm steht und solange wartet oder vielleicht inzwischen einen anderen gefunden hat, mit dem sie sofort en gemeinsames Leben beginnen kann, und nicht einen armen Kosovo-Albaner (...)". Die Annahme einer Heirat aus rein taktischen Gründen zur Erwirkung eines Aufenthaltes erscheint im vorliegenden Fall schon in Anbetracht des zeitlichen Konnexes der Eheschließung zur Einreise des Beschwerdeführers somit durchaus plausibler als eine wahre Liebesheirat.In diesem Zusammenhang findet letztlich auch der Asylgerichtshof keinen Grund, die durch das Bundesasylamt getroffene Würdigung der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin bestehenden Beziehung zu beanstanden. Auch für den erkennenden Senat bestehen Bedenken gegenüber den Motiven dieser Eheschließung. Bereits die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geht laut Mitteilung vom 20. März 2009 von einer (zum damaligen Zeitpunkt noch angestrebten) Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Gattin aus, zumal die Ehefrau laut Auskunft des Standesamtes römisch 40 bei der Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung noch nicht einmal den Namen oder sonstige Daten des Beschwerdeführers habe nennen können (s. BAA-Akt, S. 73). Überhaupt lässt die Entstehung der Beziehung bzw. die Anbahnung der Ehe eine angebliche "echte Liebesheirat" - wie im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. April 2009 behauptet - äußerst zweifelhaft erscheinen. So hätten sich der Beschwerdeführer und seine Frau über Internet vor dessen Einreise bereits kennen gelernt. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die laut Vertreter nicht vorhandenen Albanischkenntnisse der Ehefrau lassen eine intensive Internet-Kommunikation vor der Einreise des Beschwerdeführers (s. Schriftsatz vom 14. April 2009, S. 3) eher zweifelhaft erscheinen. Die angeblich bestehende "starke Liebe" wird weiters durch den Vertreter selbst relativiert, wenn er ausführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer 16-monatigen Abwesenheit bangen müsste, "ob seine Ehefrau überhaupt noch zu ihm steht und solange wartet oder vielleicht inzwischen einen anderen gefunden hat, mit dem sie sofort en gemeinsames Leben beginnen kann, und nicht einen armen Kosovo-Albaner (...)". Die Annahme einer Heirat aus rein taktischen Gründen zur Erwirkung eines Aufenthaltes erscheint im vorliegenden Fall schon in Anbetracht des zeitlichen Konnexes der Eheschließung zur Einreise des Beschwerdeführers somit durchaus plausibler als eine wahre Liebesheirat.

Dieser Umstand wirkt sich freilich auch im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK negativ auf die Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich aus. Das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privatleben in Österreich wird insgesamt schon allein durch seinen verhältnismäßig erst äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet relativiert. Besondere Anzeichen auf eine tiefergehende Integration in Österreich sind - abgesehen von seinem erst sehr kurzen Eheleben - dabei nicht ersichtlich. Vielmehr dürften die Bindungen zum Heimatstaat bei Weitem überwiegen, zumal noch die gesamte Familie des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo wohnhaft ist.Dieser Umstand wirkt sich freilich auch im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK negativ auf die Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich aus. Das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privatleben in Österreich wird insgesamt schon allein durch seinen verhältnismäßig erst äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet relativiert. Besondere Anzeichen auf eine tiefergehende Integration in Österreich sind - abgesehen von seinem erst sehr kurzen Eheleben - dabei nicht ersichtlich. Vielmehr dürften die Bindungen zum Heimatstaat bei Weitem überwiegen, zumal noch die gesamte Familie des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo wohnhaft ist.

Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben erweist sich somit im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen als statthaft, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben erweist sich somit im Hinblick auf die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen als statthaft, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Ehe, EMRK, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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