TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/30 S12 405182-1/2009

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Veröffentlicht am 30.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S12 405.182-1/2009/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ. 09 01.817, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kasachstans, hat sein Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, reiste am 11.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage vom 11.02.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.04.2006 in Tschechien und am 20.10.2008 in Belgien jeweils einen Asylantrag gestellt hat.

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland am 10.04.2006 legal mit seinem eigenen Auslandsreisepass verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Von dort aus sei er weiter über Moskau nach Prag gefahren, wo er am 13.04.2006 um Asyl angesucht habe. Im Oktober 2006 habe er Tschechien wieder verlassen und sei über Deutschland nach Belgien gefahren. Dort habe man ihm gesagt, er werde abgeschoben, wenn er um Asyl ansuche. Daher sei er nach Deutschland gefahren, wo er von der Polizei angehalten und in Schubhaft genommen worden sei. In der Folge sei er von Deutschland nach Tschechien abgeschoben worden, wo er sich eineinhalb Jahre lang in einem Lager bzw. in einer privaten Unterkunft aufgehalten habe. Am 14.10.2008 habe er Tschechien verlassen, nachdem er den dritten negativen Bescheid erhalten habe und sei nach Brüssel geflogen, wo er am 20.10.2008 um Asyl angesucht habe. Dann sei er am 08.12.2008 nach Tschechien abgeschoben worden, wo er nicht angenommen, sondern wieder zurück nach Brüssel verbracht worden sei. Bis 18.12.2008 sei er in Brüssel gewesen und danach wieder nach Tschechien abgeschoben worden, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 11.02.2009 aufgehalten habe. Er habe in Tschechien und in Belgien um Asyl angesucht. In Tschechien habe er ein Ausreisevisum, gültig von 09.02.2009 bis 10.03.2009, erhalten. Er habe drei negative Bescheide erhalten und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Über den Aufenthalt in Tschechien gebe er an, dass es dort schlecht sei. Er sei überfallen und niedergeschlagen worden. Die Polizei habe ihn beschimpft. Er wolle nicht zurück nach Tschechien, da die tschechischen Behörden mit den kasachischen Behörden zusammenarbeiten würden. In Belgien sei er nicht einmal angehört worden. Er sei gewaltsam von der Polizei abgeschoben worden. Sein Heimatland habe er verlassen, da er religiöse Probleme gehabt habe und nicht zum Militär gehen habe wollen. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union.

1.3. Am 16.02.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige tschechische Behörde.1.3. Am 16.02.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), an die zuständige tschechische Behörde.

1.4. Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2009 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Tschechien seit dem 16.02.2009 geführt werden (vgl. AS 49f).1.4. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2009 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Tschechien seit dem 16.02.2009 geführt werden vergleiche AS 49f).

1.5. Mit Schreiben vom 25.02.2009 erklärte sich Tschechien auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig (vgl. AS 61).1.5. Mit Schreiben vom 25.02.2009 erklärte sich Tschechien auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig vergleiche AS 61).

1.6. Am 06.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund und körperlich sowie geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Bindungen in familiärer, finanzieller, privater oder beruflicher Hinsicht zu Österreich. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Tschechien zu überstellen, gab er an, er wolle nicht nach Tschechien. Auch wenn er einen positiven Bescheid in Tschechien erhalten solle, wolle er dort nicht leben. Es sei unmöglich, in Tschechien zu leben. Er habe drei negative Bescheide erhalten und angegeben, dass er kein Asylverfahren in Tschechien wolle. Die erste Instanz sei die Bezirksverwaltung gewesen, dann das Kreisgericht und dann sei er vor dem Höchstgericht in Brünn gewesen. Dies habe alles der Anwalt geregelt, der ihm gestellt worden sei. Seiner Ausweisung nach Tschechien stehe entgegen, dass er dort nicht mit den Nazis und Banditen zusammenleben wolle. Es sei ihm mehrfach gedroht worden, und er habe gemerkt, dass man sich dort keine Zukunft aufbauen könne. Er habe sich auch an die Polizei gewandt, um Schutz zu erlangen. Diese habe ihm jedoch nur gesagt, dass es jede Menge solcher Überfälle gebe. Er sei zuvor nämlich von Unbekannten überfallen worden und dann zu Polizei gegangen. Diese habe seine Anzeige aufgenommen und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Dort habe man von ihm verlangt, für die Behandlung zu zahlen und er habe auf seinen Asylstatus verwiesen. Er sei nur auf Knochenbrüche hin untersucht worden. Medikamente habe er nicht bekommen. Er habe durch den Überfall Hämatome erlitten. In Tschechien gebe es überall Ukrainer, Banditen und schlechte Menschen. Man wolle ihn dort wegen seiner asiatischen Physiognomie nicht haben. Sein Bruder habe ihn aus Kasachstan angerufen und gesagt, dass seine Verfolger wüssten, dass er in Tschechien sei.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 13.10.2008 betreffend den Verzicht auf Asyl in Tschechien, eine Anzeige vom 24.12.2006 betreffend den tätlichen Angriff auf ihn, eine Verständigung der tschechischen Polizei wegen der Beschlagnahme einer Gaspistole und die abweisenden tschechischen Asylbescheide vor.

2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 09 01.817, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.02.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 10.03.2009, FZ. 09 01.817, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.02.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, da das Parteiengehör nicht gewahrt und kein Ermittlungsverfahren betreffend sein Vorbringen durchgeführt worden sei. Seine Zurückschiebung nach Tschechien sei nicht zulässig, da ihm in diesem Fall eine Kettenabschiebung nach Kasachstan drohe. Er sei nicht wegen der mangelnden finanziellen Unterstützung aus Tschechien ausgereist, sondern weil ihm dort jeder versichert habe, er würde als Kasache in Tschechien niemals Asyl bekommen.

Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben betreffend "Bekanntgabe der Einleitung des Verwaltungsverfahrens" vom 18.12.2008 der Fremdenpolizeidirektion der Tschechischen Republik sowie ein Internetbericht über einen Brief des kasachischen Oppositionsführers an den tschechischen Präsidenten vom 06.02.2009, ein Internetauszug betreffend Demonstrationen in Prag im Feber 2009 vom 07.02.2009 und ein Internetauszug bezüglich eine Versammlung der OSZE vom 20.02.2009; alle drei Internetauszüge betreffend die Situation von salafitischen / kasachischen Flüchtlinge in Tschechien.

4. Die Beschwerde langte am 20.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.04.2009 legte der Beschwerdeführer die höchstgerichtliche Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes Tschechiens vom 10.09.2008, mit welchem seine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht gegen seinen ablehnenden, zweitinstanzlichen Asylbescheid (= Kassationsbeschwerde) abgewiesen wurde und einen Beschluss des tschechischen Kreisgerichtes in Hradec Králové vom 03.10.2008, mit welchem sein neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache als nicht zulässig erklärt wurde, vor. Zur Lage in Kasachstan bzw. zur Situation kasachischer Asylwerber in Tschechien legte der Beschwerdeführer ferner ein als "Antrag" bezeichnetes Schreiben einiger kasachischer Journalisten an eine tschechische Richterin des Bezirksgerichts in Hradec Králové vom August 2008, den Ausdruck eines Radiointerviews mit der Präsidentin der Organisation "Menschenrechte in Zentralasien" vom 20.09.2009 und die bereits mit der Beschwerde vorgelegten Internetartikel vom 06.02.2009, vom 07.02.2009 und vom 20.09.2009, vor.

Ein ergänzendes individuelles Vorbringen wurde weder in Bezug auf die Asylverfahren in Tschechien noch betreffend die weiteren vorgelegten Internetauszüge und Berichte erstattet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kasachstans, hat sein Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, ist am 11.02.2009 illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 13.04.2006 in Tschechien einen Asylantrag gestellt, über den negativ entschieden wurde. Weiters stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2008 in Belgien einen Asylantrag, wobei er im Dezember 2008 aufgrund der Zuständigkeit Tschechiens nach der Dublin II-VO von Belgien nach Tschechien zurückgeschoben wurde.

Der Beschwerdeführer ist psychisch und physisch gesund und stehen daher seiner Überstellung nach Tschechien keine gesundheitlichen Bedenken entgegen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden. Eine sonstige Beziehung des Beschwerdeführers zu Österreich besteht ebenfalls nicht.

Tschechien hat sich mit Schreiben vom 25.02.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.Tschechien hat sich mit Schreiben vom 25.02.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.1.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach Paragraph 5, AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO innerhalb der Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2009, aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.03.2009 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Tschechiens vom 25.02.2009 und der Eurodac-Abfrage vom 11.02.2009.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.3.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.3.3. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt hat und, dass Tschechien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO am 25.02.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt hat und, dass Tschechien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO am 25.02.2009 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Tschechien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Tschechien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, er wolle nicht nach Tschechien, da er dort von Unbekannten überfallen und verprügelt worden sei. Er habe sich an die Polizei gewandt, diese habe eine Anzeige aufgenommen und ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er auf Knochenbrüche hin untersucht worden und sei festgestellt worden, dass er Hämatome erlitten habe. Medikamente habe er nicht erhalten. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass es nicht geeignet ist, die generelle Sicherheit in Tschechien in Zweifel zu ziehen. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge ca. 32 Monate - sohin fast drei Jahre - in Tschechien aufgehalten, wobei sich dieser tätliche Angriff gemäß der vorgelegten Anzeigenbestätigung am 24.12.2006 (= Datum der Anzeigenerstattung) ereignet hat und sich offenbar nach dem 24.12.2006 keine weiteren derartigen Übergriffe mehr ereignet haben. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um ein bedauerliches Einzelereignis gehandelt hat, was jedoch nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Tschechien generell derartigen Übergriffen ausgesetzt wäre.

Zum andern ist diesbezüglich auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer an die tschechische Polizei wandte, diese seine Anzeige aufnahm und ihn ins Krankenhaus zur Untersuchung brachte. Es kann hier sohin keinesfalls von einer Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der tschechischen Behörden gesprochen werden, da auch in Tschechien ein tätlicher Angriff der genannten Art eine strafbare Handlung darstellt und die tschechischen Behörden derartige Übergriffe nicht dulden, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat - die Anzeige aufgenommen und ihn zur medizinischen Versorgung ins Krankenhaus gebracht haben. Ferner ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Bedrohung durch seine Verfolger aus Kasachstan sich ebenfalls jederzeit an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Im Übrigen ist die Gewährung eines lückenlosen Schutzes gegen solche Angriffe von Privatpersonen nicht möglich und auch nicht Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft eines Staates (vgl. VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177).Zum andern ist diesbezüglich auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer an die tschechische Polizei wandte, diese seine Anzeige aufnahm und ihn ins Krankenhaus zur Untersuchung brachte. Es kann hier sohin keinesfalls von einer Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der tschechischen Behörden gesprochen werden, da auch in Tschechien ein tätlicher Angriff der genannten Art eine strafbare Handlung darstellt und die tschechischen Behörden derartige Übergriffe nicht dulden, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat - die Anzeige aufgenommen und ihn zur medizinischen Versorgung ins Krankenhaus gebracht haben. Ferner ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Bedrohung durch seine Verfolger aus Kasachstan sich ebenfalls jederzeit an die tschechischen Sicherheitsbehörden wenden könnte. Im Übrigen ist die Gewährung eines lückenlosen Schutzes gegen solche Angriffe von Privatpersonen nicht möglich und auch nicht Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft eines Staates vergleiche VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177).

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, in Tschechien würden sich nur Ukrainer, Nazis und Banditen aufhalten, von denen er bedroht worden sei, ist weder substantiiert noch glaubwürdig. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, entbehrt es jeglichem Realitätssinn, davon auszugehen, dass sich in Tschechien nur diese Personengruppen aufhalten würden, deren Absicht es ist, den Beschwerdeführer zu bedrohen und zu schlagen. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass diese angeblichen Bedrohungen vom Beschwerdeführer - im Gegensatz zu dem tätlichen Angriff durch Unbekannte - lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden, ohne jedoch ein konkretes Szenario zu beschreiben.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verfahrensmängel im Verfahren vor dem Bundesasylamt ist auszuführen, dass dieses ebenfalls nicht konkret ausgeführt und nicht nachvollziehbar ist. Der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - das Parteiengehör nicht gewahrt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im Rahmen der Erstbefragung (§ 19 Abs. 1 AsylG) als auch im Rahmen der Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 19 Abs. 2 AsylG) ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu erstatten und wurde ebenfalls durch den einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes durch geeignete Fragestellung der entscheidungswesentliche Sachverhalt erhoben. Wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss kommt, dass das Bundesasylamt kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt habe, wird in der Beschwerde weder konkret ausgeführt noch begründet.Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verfahrensmängel im Verfahren vor dem Bundesasylamt ist auszuführen, dass dieses ebenfalls nicht konkret ausgeführt und nicht nachvollziehbar ist. Der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet - das Parteiengehör nicht gewahrt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im Rahmen der Erstbefragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG) als auch im Rahmen der Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG) ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu erstatten und wurde ebenfalls durch den einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes durch geeignete Fragestellung der entscheidungswesentliche Sachverhalt erhoben. Wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss kommt, dass das Bundesasylamt kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt habe, wird in der Beschwerde weder konkret ausgeführt noch begründet.

Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten bzw. Zeitungsartikel bzw. Internetauszügen ist auszuführen, dass diese zwar auf die Situation von kasachischen Asylwerbern in Tschechien verweisen, jedoch keinerlei Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Bei dem ersten Artikel handelt es sich um einen Bericht über ein Schreiben eines kasachischen Oppositionspolitikers an den tschechischen Präsidenten, der zweite Artikel handelt von einer (friedlichen) Demonstration von kasachischen Flüchtlingen gegen ihre Abschiebung und der dritte Bericht bezieht sich auf eine Flugblattaktion kasachischer Aktivisten vor der OSZE in Wien. Keiner dieser Artikel bzw. Berichte hat auch nur entfernt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu tun und auch in der Beschwerde wird nicht versucht, einen derartigen Bezug herzustellen. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeergänzung zusätzlich nachgereichten Berichte. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben einiger kasachischer Journalisten an eine tschechische Bezirksrichterin, in welchem generell ersucht wurde, kasachischen Muslimen in Tschechien Asyl zu gewähren bzw. diese nicht nach Kasachstan abzuschieben sowie um den Auszug aus einem Radiointerview mit der Präsidentin der Organisation "Menschenrechte in Zentralasien", welche sich ebenfalls lediglich allgemein zur Situation kasachischer Flüchtlinge in Tschechien äußerte und die Handlungsweisen der europäischen und der tschechischen Behörden und Gerichte generell kritisierte. Keiner dieser beiden Berichte weist einen Konnex zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf und wurde auch in der Beschwerdeergänzung weder ein subjektives Vorbringen hierzu erstattet noch der Versuch unternommen, einen Bezug zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Berichten herzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte keinesfalls das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten bzw. Zeitungsartikel bzw. Internetauszügen ist auszuführen, dass diese zwar auf die Situation von kasachischen Asylwerbern in Tschechien verweisen, jedoch keinerlei Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Bei dem ersten Artikel handelt es sich um einen Bericht über ein Schreiben eines kasachischen Oppositionspolitikers an den tschechischen Präsidenten, der zweite Artikel handelt von einer (friedlichen) Demonstration von kasachischen Flüchtlingen gegen ihre Abschiebung und der dritte Bericht bezieht sich auf eine Flugblattaktion kasachischer Aktivisten vor der OSZE in Wien. Keiner dieser Artikel bzw. Berichte hat auch nur entfernt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu tun und auch in der Beschwerde wird nicht versucht, einen derartigen Bezug herzustellen. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeergänzung zusätzlich nachgereichten Berichte. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben einiger kasachischer Journalisten an eine tschechische Bezirksrichterin, in welchem generell ersucht wurde, kasachischen Muslimen in Tschechien Asyl zu gewähren bzw. diese nicht nach Kasachstan abzuschieben sowie um den Auszug aus einem Radiointerview mit der Präsidentin der Organisation "Menschenrechte in Zentralasien", welche sich ebenfalls lediglich allgemein zur Situation kasachischer Flüchtlinge in Tschechien äußerte und die Handlungsweisen der europäischen und der tschechischen Behörden und Gerichte generell kritisierte. Keiner dieser beiden Berichte weist einen Konnex zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf und wurde auch in der Beschwerdeergänzung weder ein subjektives Vorbringen hierzu erstattet noch der Versuch unternommen, einen Bezug zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Berichten herzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte keinesfalls das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).

Ferner ist betreffend den Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtes Tschechiens vom 10.09.2008, mit welchem die Kassationsbeschwerde abgewiesen wurde sowie betreffend den Beschluss des Kreisgerichts in Hradec Králové vom 03.10.2008, mit welchem der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache als nicht zulässig erachtet wurde, auszuführen, dass der Asylgerichtshof nach Durchsicht der beiden Beschlüsse keinen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer in Tschechien ein faires, menschenrechtskonformes Verfahren erhalten hat. Beide Beschlüsse sind schlüssig, nachvollziehbar und setzen sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Ferner ist dem Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens ein Anwalt zur Seite gestellt worden sei, dessen Kosten die Tschechische Republik bezahlt habe. Für den Asylgerichtshof kann sohin ein mangelhaftes Asylverfahren in Tschechien nicht erkannt werden und ist darüber hinaus auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein substantiiertes, konkretes Vorbringen erstattet hat.

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Kasachstan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Kasachstan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Tschechiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien nicht erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also nach Kasachstan, zurückgeschoben werden könnte.

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Tschechien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Kasachstan abgeschoben werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Tschechien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Kasachstan abgeschoben werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Tschechien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Tschechien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind weder der Aktenlage noch dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen und ist daher von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens das Vorliegen einer Erkrankung nicht behauptet hat.

Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Tschechien als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was in Tschechien jedenfalls der Fall ist.Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Tschechien als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK daher nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was in Tschechien jedenfalls der Fall ist.

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.05.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und natürlich der Umstand, ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie handelt. Dabei können die Beurteilungsparameter, die untereinander abzuwägen sind, sehr unterschiedlich sein. Maßgebend ist auch, ob das Familienleben zu einer Zeit entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens rechnen konnten (EGMR 11.4.2006, Useinov v. die Niederlande).

Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union (einschließlich Norwegen und Island) über aufenthaltsberechtigte Verwandte und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aus diesem Grund verstößt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien nicht gegen Art. 8 EMRK.Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union (einschließlich Norwegen und Island) über aufenthaltsberechtigte Verwandte und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aus diesem Grund verstößt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien nicht gegen Artikel 8, EMRK.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07 und VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK besteht.3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK besteht.

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe e-mail der PI N Traiskirchen vom 16.04.2009) bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt (siehe e-mail der PI N Traiskirchen vom 16.04.2009) bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes erübrigt sich eine gesonderte Erwägung betreffend eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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