Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S18 313.728-2/2009-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, FZ. 08 12.200 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, FZ. 08 12.200 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2008 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16
(1) lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig.(1) Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig.
II. XXXX wird gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
1.1. Die BF reiste am 17.06.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten sowie den zum damaligen Zeitpunkt vier gemeinsamen minderjährigen Kindern, von der Slowakei kommend, in das österreichische Bundesgebiet. Am selben Tage brachten alle Familienmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich ein. Am XXXX wurde eine weitere Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren.1.1. Die BF reiste am 17.06.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten sowie den zum damaligen Zeitpunkt vier gemeinsamen minderjährigen Kindern, von der Slowakei kommend, in das österreichische Bundesgebiet. Am selben Tage brachten alle Familienmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich ein. Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren.
1.1.1. Das Bundesasylamt richtete am 20.06.2007 an die Slowakische Republik - unter Angabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach diese in der Slowakei bereits am 06.05.2007 einen Asylantrag gestellt habe - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO").1.1.1. Das Bundesasylamt richtete am 20.06.2007 an die Slowakische Republik - unter Angabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach diese in der Slowakei bereits am 06.05.2007 einen Asylantrag gestellt habe - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO").
1.1.2. Mit Schreiben vom 03.07.2007, eingelangt am selben Tag, stimmte die Slowakische Republik dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.1.2. Mit Schreiben vom 03.07.2007, eingelangt am selben Tag, stimmte die Slowakische Republik dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.
1.1.3. Mit Bescheid vom 11.07.2007, Zahl 07 05.495-EAST OST, wies das Bundesasylamt diesen Antrag der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.1.1.3. Mit Bescheid vom 11.07.2007, Zahl 07 05.495-EAST OST, wies das Bundesasylamt diesen Antrag der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (in der Folge Dublin II-VO) die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
Die belangte Behörde traf begründend unter anderem die Feststellungen, dass die BF am 17.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Slowakei aufhältig gewesen sei. Die BF sei am 20.06.2007 die Führung eines Konsultationsverfahrens mit der Slowakei mitgeteilt worden. Mit Erklärung vom 03.07.2007 habe sich die Slowakei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für zuständig erklärt.Die belangte Behörde traf begründend unter anderem die Feststellungen, dass die BF am 17.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Slowakei aufhältig gewesen sei. Die BF sei am 20.06.2007 die Führung eines Konsultationsverfahrens mit der Slowakei mitgeteilt worden. Mit Erklärung vom 03.07.2007 habe sich die Slowakei gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 30.07.2007 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS). Darin wurde der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze angefochten.
1.1.5. Mit Bescheid des UBAS vom 7.8.2007, GZ 313.728-1/4E-III/07/07, wurde die Berufung der BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen.1.1.5. Mit Bescheid des UBAS vom 7.8.2007, GZ 313.728-1/4E-III/07/07, wurde die Berufung der BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen.
Die Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 AsylG und die Ausweisung der BF in die Slowakei gemäß § 10 AsylG erwuchs somit nach erfolgter Zustellung am 09.08.2007 in Rechtskraft.Die Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG und die Ausweisung der BF in die Slowakei gemäß Paragraph 10, AsylG erwuchs somit nach erfolgter Zustellung am 09.08.2007 in Rechtskraft.
1.1.6. Der VwGH-Beschwerde vom 21.08.2007 gegen diesen Bescheid des UBAS wurde mit Beschluss vom 04.09.2007 die aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt.1.1.6. Der VwGH-Beschwerde vom 21.08.2007 gegen diesen Bescheid des UBAS wurde mit Beschluss vom 04.09.2007 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannt.
1.1.7. Laut Bericht der PI Bad Vöslau vom 06.09.2007 konnte dem Behördenauftrag (§ 46 FPG) - Abschiebung nicht entsprochen werden, da sich die BF der Abschiebung durch Flucht entzogen habe.1.1.7. Laut Bericht der PI Bad Vöslau vom 06.09.2007 konnte dem Behördenauftrag (Paragraph 46, FPG) - Abschiebung nicht entsprochen werden, da sich die BF der Abschiebung durch Flucht entzogen habe.
Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2007 an die Slowakische Republik die Mitteilung, dass die BF geflüchtet sei und deshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art 20 Abs. 2 der Dublin II-VO erbeten werde.Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2007 an die Slowakische Republik die Mitteilung, dass die BF geflüchtet sei und deshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO erbeten werde.
1.1.8. Die BF wurde am 07.09.2007 um 11.15 Uhr in den Räumlichkeiten des BAA EAST-Ost, Haus 17, Ersteingabebereich gem. § 39 FPG zwecks Vorführung zur BH Baden festgenommen. Um 11.45 Uhr wurde die Festnahme bzw. Anwendung eines gelinderen Mittels durch die BH Baden wieder aufgehoben.1.1.8. Die BF wurde am 07.09.2007 um 11.15 Uhr in den Räumlichkeiten des BAA EAST-Ost, Haus 17, Ersteingabebereich gem. Paragraph 39, FPG zwecks Vorführung zur BH Baden festgenommen. Um 11.45 Uhr wurde die Festnahme bzw. Anwendung eines gelinderen Mittels durch die BH Baden wieder aufgehoben.
1.1.9. Das Bundesasylamt unterrichtete am 10.09.2007 die Slowakische Republik über die der VwGH-Beschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung.
1.1.10. Die Behandlung der Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2008, Zlen 2007/19/0761 bis 0765-7 bzw. 2007/19/0766-8, abgelehnt.
Am 10.12.2008 wurde die Slowakische Republik über diese negative Entscheidung des VwGH informiert. Deshalb begann die Frist der Art 19 Abs. 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 der Dublin II VO erst mit dieser Entscheidung zu laufen.Am 10.12.2008 wurde die Slowakische Republik über diese negative Entscheidung des VwGH informiert. Deshalb begann die Frist der Artikel 19, Absatz 3, bzw. Artikel 20, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO erst mit dieser Entscheidung zu laufen.
1.2. Am 04.12.2008 brachte die BF bzw. sämtliche mit ihr illegal nach Österreich eingereisten Familienangehörige neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 04.12.2008 gab die BF an, dass die bei der ersten Asylantragstellung angegebenen Ausreisegründe noch aufrecht seien. Außerdem sei am 2.11.2008 ihr Bruder von Kadirow-Leuten festgenommen und dessen im
8. Monat schwangere Gattin zusammengeschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder vermisst.
Ihre vier minderjährigen Kinder befänden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr und es würden daher für sie die gleichen Fluchtgründe gelten. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
1.2.2. Am 11.12.2008 wurde der BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. § 29 Abs. 3 und 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.1.2.2. Am 11.12.2008 wurde der BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3 und 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
1.2.3. Am 07.01.2009 erfolgte eine neuerliche Ersteinvernahme der BF bei der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost des Bundesasylamtes (unter anderem zur Wahrung des Parteiengehörs). Sie spreche als gesetzliche Vertreterin auch für ihre vier mj. Kinder. Diese seien seit ihrer Geburt ständig bei der BF und ihrem Gatten gewesen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
In ihrer Stellungnahme zur Verfahrensanordnung vom 11.12.2008 erklärte die BF, dass sie in der Slowakei Probleme gehabt hätten. Es sei für ihre Familie zu gefährlich, in der Slowakei zu sein. Sie wolle in Österreich bleiben, damit ihre Kinder hier aufwachsen, zur Schule gehen und hier studieren. Befragt nach in Österreich lebenden Verwandten, verweist die BF auf ihren Gatten und die damals vier (mittlerweile fünf) gemeinsamen Kinder. Befragt, ob sich die Gründe seit dem Vorverfahren geändert hätten, warum sie nicht in die Slowakei zurückkehren möchte, gibt die BF zu Protokoll: "Nein, aber in meinem Heimatland haben sich die Probleme nur mehr verschlechtert." Die BF habe Probleme mit ihrer Gesundheit (Schwangerschaftdiabetes), entsprechende Befunde werde sie per Fax nachreichen. Daher könne sie derzeit nicht überstellt werden. Außerdem wolle sie psychologisch untersucht werden, da sie unter starker Schlaflosigkeit leide.
Vom Rechtsberater wurde beantragt die angekündigten Befunde abzuwarten und mit der Entscheidung bis zur Geburt des Kindes zuzuwarten. Außerdem sei das Konsultationsverfahren mangelhaft geführt worden, da die Asylwerber durchgehend an staatlichen Stellen untergebracht und für die Behörde greifbar gewesen seien. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Akt. Daher sei eine Verlängerung der Zuständigkeitsfrist (wie in der Mitteilung an die slowakischen Behörden am 06.09.2007) nicht nachvollziehbar.
1.2.4. Laut der vom Landeskrankenhaus XXXX aufgenommen Anamnese vom 08.01.2009 seien auf Grund des vorliegenden Gestationsdiabetes wöchentliche ambulante Kontrollen notwendig.1.2.4. Laut der vom Landeskrankenhaus römisch 40 aufgenommen Anamnese vom 08.01.2009 seien auf Grund des vorliegenden Gestationsdiabetes wöchentliche ambulante Kontrollen notwendig.
Weiters leide die BF laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren (Zeit der Untersuchung: 19.01.2009) am ehesten an einer Anpassungstörung F.43.21, längere depressive Reaktion.
1.2.5. Aus einer Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 24.11.2008 geht hervor, dass die BF des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdächtig sei. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 24.11.2008 durch die BH XXXX zeigte sich die BF geständig, im Kleidungsgeschäft C&A Moden mehrere Gegenstände im Gesamtwert von ¿ 81,5 gestohlen zu haben.1.2.5. Aus einer Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 24.11.2008 geht hervor, dass die BF des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verdächtig sei. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 24.11.2008 durch die BH römisch 40 zeigte sich die BF geständig, im Kleidungsgeschäft C&A Moden mehrere Gegenstände im Gesamtwert von ¿ 81,5 gestohlen zu haben.
1.2.6. Laut Befundbericht vom 10.03.2009 wurde bei der BF zwar Partus 13.2. Diabetes mell diagnostiziert, bisher fand jedoch keine Therapie statt, zukünftig sollten halbjährliche Kontrollen stattfinden.
1.2.7. Mit Bescheid vom 17.03.2009, Zahl 08 12.200-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2008, wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt II).1.2.7. Mit Bescheid vom 17.03.2009, Zahl 08 12.200-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2008, wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Die belangte Behörde traf im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der erstinstanzlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren folgende Feststellungen. Bezüglich der Person der BF stehe die Identität nicht fest, sie leide an Diabetes. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich jedoch weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu den Gründen betreffend den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BAA festgestellt, dass der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt, keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit der Slowakei für ihr Asylverfahren darstelle. Insgesamt könne vom BAA kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Weiters wurde festgestellt, dass die BF mit ihrem Gatten und den vier mj. Kindern am 17.06.2007 von der Slowakei unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Sie habe bereits am 06.05.2007 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und mit Erklärung vom 03.07.2007 habe sich die Slowakei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig erklärt. Die BF habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens der Überstellung in die Slowakei entzogen. Die Frist für eine mögliche Überstellung in die Slowakei ende am 11.05.2009.Weiters wurde festgestellt, dass die BF mit ihrem Gatten und den vier mj. Kindern am 17.06.2007 von der Slowakei unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Sie habe bereits am 06.05.2007 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt und mit Erklärung vom 03.07.2007 habe sich die Slowakei gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig erklärt. Die BF habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens der Überstellung in die Slowakei entzogen. Die Frist für eine mögliche Überstellung in die Slowakei ende am 11.05.2009.
Die BF sei gemeinsam mit ihrem Gatten und vier gemeinsamen Kindern nach Österreich gekommen. Am XXXX sei die jüngste Tochter der Familie in Österreich geboren worden. Ansonsten habe die BF keine weiteren Angehörigen in Österreich. Sie sei bislang nicht berufstätig gewesen und befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung des Bundes.Die BF sei gemeinsam mit ihrem Gatten und vier gemeinsamen Kindern nach Österreich gekommen. Am römisch 40 sei die jüngste Tochter der Familie in Österreich geboren worden. Ansonsten habe die BF keine weiteren Angehörigen in Österreich. Sie sei bislang nicht berufstätig gewesen und befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung des Bundes.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum im gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern und zum allgemeinen Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren.Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum im gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern und zum allgemeinen Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend zur Lage in der Slowakei aus, dass von der BF keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden seien, dass sie konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch auf Grund der allgemeinen Lage in der Slowakei sei in keinster Weise davon auszugehen, dass sie in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht glaubhaft ergeben. Zusammengefasst seien die Angaben der BF nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II VO im konkreten Fall darzulegen.Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend zur Lage in der Slowakei aus, dass von der BF keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden seien, dass sie konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch auf Grund der allgemeinen Lage in der Slowakei sei in keinster Weise davon auszugehen, dass sie in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Derartiges habe sich im gesamten Verfahren nicht glaubhaft ergeben. Zusammengefasst seien die Angaben der BF nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin römisch zwei VO im konkreten Fall darzulegen.
Letztendlich führte das Bundesasylamt aus, dass die BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in die Slowakei glaubhaft geltend gemacht hätte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen habe. Daher stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes, FZ. 07 05.495 - EAST Ost dem neuen Asylantrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Familienleben vorliege, da die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie die BF betroffen seien. Auch hinsichtlich des Privatlebens hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliege. Ein allfälliger Eingriff in das Privatleben- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin sei jedoch nach der in Art. 8 MRK zwingend vorgesehenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich andererseits jedenfalls zulässig.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen habe. Daher stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes, FZ. 07 05.495 - EAST Ost dem neuen Asylantrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Familienleben vorliege, da die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie die BF betroffen seien. Auch hinsichtlich des Privatlebens hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliege. Ein allfälliger Eingriff in das Privatleben- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin sei jedoch nach der in Artikel 8, MRK zwingend vorgesehenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich andererseits jedenfalls zulässig.
1.2.7. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.4.2009 eine Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde das Vorbringen der BF im Wesentlichen wiederholt. Ebenso enthält sie weitere rechtliche Ausführungen.
Die wesentlichen Kernaussagen der Beschwerde können wie folgt zusammengefasst werden:
Es liege keine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vor, da die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei. Die Slowakei habe mit Erklärung vom 3.7.2007 der Wiederaufnahme der BF zugestimmt. Mit Beschluss des VwGH vom 4.9.2007 sei der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und sei somit nach zwei Monaten eine Fristhemmung eingetreten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist habe somit nach weiteren vier Monaten am 11.3.2009 geendet. In Bezug auf den Vorwurf, dass sich die BF ihrer Überstellung am 06.09.2007 entzogen hätte, wurde darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des VwGH vom 4.9.2007 aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, womit eine Überstellung am 6.9.2007 nicht mehr zulässig gewesen wäre. Somit könne auch keine "Flüchtigkeit" iSd Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO bestehen. Weiters sei das Konsultationsverfahren mit der Slowakei mangelhaft geführt worden, weil den slowakischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die BF flüchtig gewesen sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. Selbst bei hypothetischer Annahme einer Flucht, hätte sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nur um die Zeit der "Flüchtigkeit" (somit um einen Tag) und nicht um ein Jahr verlängert. Die Überstellungsfrist wäre somit ebenfalls bereits abgelaufen gewesen.Es liege keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vor, da die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei. Die Slowakei habe mit Erklärung vom 3.7.2007 der Wiederaufnahme der BF zugestimmt. Mit Beschluss des VwGH vom 4.9.2007 sei der VwGH-Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und sei somit nach zwei Monaten eine Fristhemmung eingetreten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist habe somit nach weiteren vier Monaten am 11.3.2009 geendet. In Bezug auf den Vorwurf, dass sich die BF ihrer Überstellung am 06.09.2007 entzogen hätte, wurde darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des VwGH vom 4.9.2007 aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, womit eine Überstellung am 6.9.2007 nicht mehr zulässig gewesen wäre. Somit könne auch keine "Flüchtigkeit" iSd Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO bestehen. Weiters sei das Konsultationsverfahren mit der Slowakei mangelhaft geführt worden, weil den slowakischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die BF flüchtig gewesen sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. Selbst bei hypothetischer Annahme einer Flucht, hätte sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nur um die Zeit der "Flüchtigkeit" (somit um einen Tag) und nicht um ein Jahr verlängert. Die Überstellungsfrist wäre somit ebenfalls bereits abgelaufen gewesen.
Weiters gehe aus dem Vorbringen des Gatten der BF deutlich hervor, dass diese weiterhin befürchte, von der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden (und insofern die Gründe, weshalb sie nicht in die Slowakei zurückkehren will gleich sind), dass es aber neue Vorfälle gegeben habe (Abschiebung von Tschetschenen von der Slowakei nach Russland, die auch im Fernsehen gezeigt worden seien), welche die Furcht der BF vor Refoulement in den Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar machen würden. Aus dem Vorbringen der BF und ihrem Gatten gehe weiters hervor, dass ihnen bei einer Abschiebung von der Slowakei in die Russische Föderation Verfolgung und eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Behauptung, dass im Falle einer Ausweisung der BF in die Slowakei ein ernsthaftes Risiko von Refoulement bzw. der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe und dass die Slowakei rechtliche Sonderpositionen in Bezug auf tschetschenische Asylwerber vertrete. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde auf die Asylstatistiken für die Jahre 2005 bis 2008 auf der Homepage des slowakischen Innenministeriums verwiesen. Schließlich wurde eine Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien beantragt.Weiters gehe aus dem Vorbringen des Gatten der BF deutlich hervor, dass diese weiterhin befürchte, von der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden (und insofern die Gründe, weshalb sie nicht in die Slowakei zurückkehren will gleich sind), dass es aber neue Vorfälle gegeben habe (Abschiebung von Tschetschenen von der Slowakei nach Russland, die auch im Fernsehen gezeigt worden seien), welche die Furcht der BF vor Refoulement in den Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar machen würden. Aus dem Vorbringen der BF und ihrem Gatten gehe weiters hervor, dass ihnen bei einer Abschiebung von der Slowakei in die Russische Föderation Verfolgung und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Behauptung, dass im Falle einer Ausweisung der BF in die Slowakei ein ernsthaftes Risiko von Refoulement bzw. der Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe und dass die Slowakei rechtliche Sonderpositionen in Bezug auf tschetschenische Asylwerber vertrete. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde auf die Asylstatistiken für die Jahre 2005 bis 2008 auf der Homepage des slowakischen Innenministeriums verwiesen. Schließlich wurde eine Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien beantragt.
I.3. Mit Beschluss vom 16.4.2009 (schriftlich ausgefertigt am 27.4.2009) wurde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.3. Mit Beschluss vom 16.4.2009 (schriftlich ausgefertigt am 27.4.2009) wurde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.4. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.4. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.4.1. Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist StA der Russischen Föderation. Festgestellt wird, dass die BF bereits am 06.05.2007 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hat, nach dem sie laut eigenen Angaben von der Ukraine in die Slowakei eingereist war. Noch vor Abschluss des dort anhängigen Asylverfahrens reiste sie gemeinsam mit ihrem Gatten und (damals) vier minderjährigen Kindern über die Slowakei illegal nach Österreich ein.römisch eins.4.1. Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist StA der Russischen Föderation. Festgestellt wird, dass die BF bereits am 06.05.2007 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hat, nach dem sie laut eigenen Angaben von der Ukraine in die Slowakei eingereist war. Noch vor Abschluss des dort anhängigen Asylverfahrens reiste sie gemeinsam mit ihrem Gatten und (damals) vier minderjährigen Kindern über die Slowakei illegal nach Österreich ein.
Hieraus ergibt sich, dass gemäß. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II VO die Slowakei zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Selbst wenn man annehmen sollte, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist, so ergibt sich die Zuständigkeit der Slowakei aus Art. 13 Dublin II VO, wonach, falls sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, der erste Mitgliedstaat zuständig ist, in dem ein Asylantrag gestellt wurde.Hieraus ergibt sich, dass gemäß. Artikel 10, Absatz eins, Satz 1 der Dublin römisch zwei VO die Slowakei zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Selbst wenn man annehmen sollte, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist, so ergibt sich die Zuständigkeit der Slowakei aus Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, wonach, falls sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, der erste Mitgliedstaat zuständig ist, in dem ein Asylantrag gestellt wurde.
Am 20.06.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an die zuständigen slowakischen Behörden übermittelt.Am 20.06.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an die zuständigen slowakischen Behörden übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.07.2007, erklärte sich die Slowakei für die Übernahme der BF bereit und verpflichtete sich zur Prüfung des Asylantrages.
Ein die Zuständigkeit beendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
I.4.2. In Bezug auf die Slowakei ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.römisch eins.4.2. In Bezug auf die Slowakei ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.
I.4.3. Ebenso sind in Bezug auf die Slowakei anwendbar und ist dieser Staat verpflichtet diese europarechtlichen Normen innerstaatlich umzusetzen:römisch eins.4.3. Ebenso sind in Bezug auf die Slowakei anwendbar und ist dieser Staat verpflichtet diese europarechtlichen Normen innerstaatlich umzusetzen:
I.4.4. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a: ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiärer Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.4.4. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, lit a: ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiärer Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
Gem. den Artikeln 15 und 20 Aufnahmerichtlinie ist die Slowakei verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist die Slowakei nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach der Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden
I.4.5. Gegen die Slowakei hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages (EGV) wegen Verletzung der aus der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie erwachsenden Verpflichtungen eingeleitet.römisch eins.4.5. Gegen die Slowakei hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages (EGV) wegen Verletzung der aus der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie erwachsenden Verpflichtungen eingeleitet.
I.4.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in der Slowakei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt die Slowakei in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.4.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in der Slowakei von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt die Slowakei in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, zusammengefasst unter 1.4.6., nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit bzw. die Unbedenklichkeit des Quellenmaterials zu erschüttern. Die BF trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der im Vorabsatz getätigten Ausführungen die unter 1.4.6. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei, so ist dem Folgendes zu entgegnen.Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei, so ist dem Folgendes zu entgegnen.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Slowakei erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO). Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedenfalls zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Slowakei erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO). Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedenfalls zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.
Die BF stellte nunmehr einen zweiten Asylantrag. Die Slowakei hat bereits im ersten Verfahren einer Wiederaufnahme der BF zugestimmt und diese Zustimmung mit Schreiben vom 03.07.2007 ausdrücklich bestätigt.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 lit. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
Letzteres ist im konkreten Fall einschlägig. Die BF erhob am 21.08.2007 Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid des UBAS vom 7.8.2007, GZ 313.727-1/4E-III/07/07. Diesem Rechtsbehelf wurde mit Beschluss vom 04.09.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung durch den VwGH erfolgte am 11.11.2008 (Ablehnung der Beschwerde).
In einem Urteil des EuGH vom 29.01.2009 - (C-19/08-(Petrosian u. a.)), betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren, wurde nun ausgesprochen, dass wenn ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die sechsmonatige Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist erst mit der Entscheidung am 11.11.2008 zu laufen begann und die Slowakei jedenfalls weiterhin zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sich die BF am 06.09.2007 ihrer Überstellung entzogen hat und dadurch eine Fristverlängerung iSd Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO erfolgte. Dies gilt sinngemäß in bezug auf den Beschluss des AsylGH vom 16.4.2009 (schriftlich ausgefertigt am 27.4.2009).Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist erst mit der Entscheidung am 11.11.2008 zu laufen begann und die Slowakei jedenfalls weiterhin zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sich die BF am 06.09.2007 ihrer Überstellung entzogen hat und dadurch eine Fristverlängerung iSd Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO erfolgte. Dies gilt sinngemäß in bezug auf den Beschluss des AsylGH vom 16.4.2009 (schriftlich ausgefertigt am 27.4.2009).
Die BF gab im asylbehördlichen Verfahren zu Protokoll, dass ihre Ausreisegründe aus der Russischen Föderation aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. Weiters sei am 2.11.2008 ihr Bruder von Kadirow-Leuten festgenommen und dessen im 8.Monat schwangere Gattin zusammengeschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder vermisst. Sie und ihre Familie würden zu Hause gesucht. Auf dieses Vorbringen kann im Rahmen dieses Verfahrens nur insoweit eingegangen werden, als festzustellen ist, dass sich daraus keine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der BF ergibt.
Der Gatte der BF erklärte einer Überstellung in die Slowakei stehe entgegen, dass die BF in der Slowakei Mitarbeiter der russischen Polizei gesehen habe, die sie damals festgenommen hätten. Es sei für die BF und ihre Familie zu gefährlich, in der Slowakei zu bleiben. Sollte der Gatte der BF versuchen auf diese Weise auszudrücken, dass sie die slowakischen Behörden vor allfälligen Über-/Zugriffen nicht schützen würden, ist anzuführen, dass dieser weder vorbrachte, das derartiges in der Slowakei keine strafbaren Handlungen darstellen würde, noch in der Slowakei keine Behörden existieren würden, welche dazu berufen wären, die BF vor solchen Übergriffen zu schützen. Auch brachte der Gatte der BF keinen qualifizierten Sachverhalt dar, welche den Schluss zuließe, diese Behörden würden gerade im Falle der Familie der BF nicht einschreiten, weshalb auch in diesem Zusammenhang in beweiswürdigender Hinsicht keine Hinweise vorgefunden werden konnten, welche den Schluss zuließen, die slowakischen Behörden wären nicht willens und bereit, die BF vor drohenden Übergriffen von dritter Seite zu schützen.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag einer Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da kein entsprechendes Beweisthema angeführt wurde.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag einer Anfrage an das UNHCR-Regionalbüro in Wien wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da kein entsprechendes Beweisthema angeführt wurde.
Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch ist der Asylgerichtshof dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass falls mit diesem Beweisantrag die Asylanerkennungsquoten der Slowakei belegt werden sollten, sich diese bereits aus den dem Gericht zugänglichen Statistiken ergeben und daher selbst in diesem Fall nicht über die Zulässigkeit dieses Antrages entschieden werden müsste, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (§ 40 Abs. 2 AsylG).Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass falls mit diesem Beweisantrag die Asylanerkennungsquoten der Slowakei belegt werden sollten, sich diese bereits aus den dem Gericht zugänglichen Statistiken ergeben und daher selbst in diesem Fall nicht über die Zulässigkeit dieses Antrages entschieden werden müsste, weil dieser für die Entscheidung des Asylgerichshofes nicht maßgeblich ist (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft.römisch zwei.2.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft.
§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:
(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
...
(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.03.2009 entschieden, weshalb § 10 AsylG in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.03.2009 entschieden, weshalb Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden ist.
Darüberhinaus liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (dem Gatten und den fünf minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin) vor.
Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin bildet zusammen mit ihrem Gattin und den fünf mj. Kindern die Kernfamilie "XXXX". Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz der Familienangehörigen iSd § 2 Z 22 AsylG wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen.Die Beschwerdeführerin bildet zusammen mit ihrem Gattin und den fünf mj. Kindern die Kernfamilie "XXXX". Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGHrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.4. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
II.2.5. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.5. Paragraph 28, AsylG lautet:
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."
§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.
II.2.6. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.6. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß den vom BAA genannten Bestimmungen der Dublin II VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von der Slowakei auch ausdrücklich anerkannt.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß den vom BAA genannten Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von der Slowakei auch ausdrücklich anerkannt.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 16 Abs. 1 Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens keine relevanten Tatsachen verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit der Slowakei ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 16 Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens keine relevanten Tatsachen verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit der Slowakei ausgeht.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Die Beschwerdeführerin hält sich gemeinsam mit ihrem Gatten und den fünf minderjährigen Kindern in Österreich auf. Sonstige familiäre Bindungen zu Österreich bestehen nicht.
Zumal mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch eine Ausweisung des Gatten und der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, also die aufenthaltsbeendende Maßnahme die ganze Familie betrifft, kann bereits nach dem oben Gesagten kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit rund 22 Monaten in Österreich auf, wobei sich ihr Aufenthalt lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung gründet, ihr jedoch zu keinem Zeitpunkt ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht (zB. eine Niederlassunsbewilligung) zukam.
Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war ein unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
In dieser genannten Entscheidung des EGMR "NNYANZI" wurde zum Fall einer Asylwerberin, die bereits rund 10 Jahre - für die Dauer des Verfahrens - im Vereinigten Königreich lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch die Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt war, ausgesprochen, "dass in dieser Zeit während des unsicheren Aufenthaltes begründete private Anknüpfungspunkte nicht geeignet sind ein im Rahmen des Art 8 EMRK relevantes Privatleben überhaupt entstehen zu lassen".In dieser genannten Entscheidung des EGMR "NNYANZI" wurde zum Fall einer Asylwerberin, die bereits rund 10 Jahre - für die Dauer des Verfahrens - im Vereinigten Königreich lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch die Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt war, ausgesprochen, "dass in dieser Zeit während des unsicheren Aufenthaltes begründete private Anknüpfungspunkte nicht geeignet sind ein im Rahmen des Artikel 8, EMRK relevantes Privatleben überhaupt entstehen zu lassen".
Dies, obwohl die dortige Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich einen Beruf erlernt hatte, sich an der Kirchengemeinschaft beteiligte sowie Freunde hatte und auch eine Beziehung zu einem Mann. Lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung - bei hypothetischer Annahme dieser Sachverhalt würde für die Annahme eines iSd Art. 8 EMRK relevanten Privatlebens gereichen - führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass dieses Privatleben nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden zu überwiegen. Der EGMR hebt als besonders entscheidend hervor, dass der Beschwerdeführerin nie ein Bleiberecht zuerkannt worden sei und der Aufenthalt daher zu keinem Zeitpunkt als "sicher" anzusehen war, worin auch der wesentliche Unterschied zu jenen Fremden gegeben wäre, die während eines als sicher geltenden Aufenthaltes [zB. auf Grund einer Niederlassungsbewilligung] ein Privat- bzw. Familienleben begründet haben. Auch eine dargelegte Verfahrensverzögerung der Behörde(n) während des 10-jährigen Aufenthaltes war nicht geeignet die Ansicht des EGMR zu ändern.Dies, obwohl die dortige Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich einen Beruf erlernt hatte, sich an der Kirchengemeinschaft beteiligte sowie Freunde hatte und auch eine Beziehung zu einem Mann. Lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung - bei hypothetischer Annahme dieser Sachverhalt würde für die Annahme eines iSd Artikel 8, EMRK relevanten Privatlebens gereichen - führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass dieses Privatleben nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden zu überwiegen. Der EGMR hebt als besonders entscheidend hervor, dass der Beschwerdeführerin nie ein Bleiberecht zuerkannt worden sei und der Aufenthalt daher zu keinem Zeitpunkt als "sicher" anzusehen war, worin auch der wesentliche Unterschied zu jenen Fremden gegeben wäre, die während eines als sicher geltenden Aufenthaltes [zB. auf Grund einer Niederlassungsbewilligung] ein Privat- bzw. Familienleben begründet haben. Auch eine dargelegte Verfahrensverzögerung der Behörde(n) während des 10-jährigen Aufenthaltes war nicht geeignet die Ansicht des EGMR zu ändern.
Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - zum Entscheidungszeitpunkt seit rund 22 Monaten in Österreich auf, wobei das Gewicht dieses Aufenthalts - wie ebenfalls bereits dargelegt - dadurch erheblich gemindert ist, dass sie nur auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland zum Aufenthalt berechtigt war.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei einer Aufenthaltsdauer in Österreich von unter drei Jahren nach der Judikatur des VwGH (26.6.2007, 2007/01/0479-7) jedenfalls weitere konkrete Integrationsmerkmale hinzutreten müssen, damit daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Solche Integrationsmerkmale hat die Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch sind sie sonst erkennbar.
Diesen - schwachen - Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen, insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist) sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber.
Der EGMR erkennt diesbezüglich in stRsp, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).Der EGMR erkennt diesbezüglich in stRsp, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin - für den hypothetischen Fall, dass die Beschwerdeführerin über ein relevantes Privatleben in Österreich verfügen würde - zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Auch würde eine gegenteilige Schlussfolgerung den Grundsatz des dem Gemeinschaftsrecht innewohnenden Grundsatz effete utile widersprechen.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin - für den hypothetischen Fall, dass die Beschwerdeführerin über ein relevantes Privatleben in Österreich verfügen würde - zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Auch würde eine gegenteilige Schlussfolgerung den Grundsatz des dem Gemeinschaftsrecht innewohnenden Grundsatz effete utile widersprechen.
II.2.8. Prüfung der Sicherheit der Slowakei, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.8. Prüfung der Sicherheit der Slowakei, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673, ausgesprochen, dass die Slowakische Republik auf Grund des mittlerweile vollzogenen Beitritts zur Europäischen Union (1. Mai 2004) zu jenen Staaten, die der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung unterliegen, gehört. Die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages im Verhältnis zur Slowakischen Republik habe daher nicht mehr nach § 4 AsylG (Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit), sondern nach § 5 Abs. 1 AsylG zu erfolgen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673, ausgesprochen, dass die Slowakische Republik auf Grund des mittlerweile vollzogenen Beitritts zur Europäischen Union (1. Mai 2004) zu jenen Staaten, die der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung unterliegen, gehört. Die Beurteilung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages im Verhältnis zur Slowakischen Republik habe daher nicht mehr nach Paragraph 4, AsylG (Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit), sondern nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zu erfolgen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.
In der Beschwerde wird behauptet, dass im Falle der Ausweisung der BF in die Slowakei die Gefahr von Refoulement bestehe und dass die Slowakei rechtliche Sonderpositionen in Bezug auf tschetschenische Asylwerber vertrete, und versucht dies mit einem Verweis auf die Asylstatistiken der Slowakei für die Jahre 2005 bis 2008 zu belegen.
Soweit die BF in ihrem Rechtsmittel erneut ausführlich darauf hinweist, dass in der Slowakei seit dem Jahre 2005 kein asylbeantragender Tschetschene Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habe, ist dieser bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannten Argumentation entgegenzuhalten, dass gerade für das Asylverfahren in der Slowakei - wie auch von der BF bereits selbst in der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 11.07.2007, Zahl 07 05.495-EAST OST eingeräumt wurde - signifikant ist, dass ein enorm hoher Prozentsatz von Asylwerbern während des Asylverfahrens in der Slowakei, und zwar noch vor Erhalt einer inhaltlichen Entscheidung, bereits die Slowakische Republik wieder verlassen hat und in einem anderen europäischen Land nochmals Asyl beantragt. Wenn jedoch die Masse der Asylverfahren in der Slowakischen Republik durch Weiterreise der Asylwerber einzustellen ist, dieser "Trend" gerade bei Asylwerbern aus der Tschetschenischen Republik auch in Österreich seit Jahren nachvollziehbar ist, da eine unüberschaubar große Anzahl von Asylsuchenden aus der Slowakischen Republik auch in Österreich Asyl beantragen, nachdem sie sich vorangehend in den östlich und nordöstlich angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einige Zeit aufgehalten haben und dort auch Asyl beantragt haben, bedarf es keiner weitwendigen Überlegung, dass naturgemäß die Anerkennungsquote in "Durchzugsländern" wie der Slowakischen Republik überhaupt nicht vergleichbar ist mit jener im Bundesgebiet.
Das entsprechend vage Vorbringen der BF Mitarbeiter der russischen Polizei in der Slowakei gesehen zu haben, entspricht ebenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.
In Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die slowakischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - kann dieses Vorbringen nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.In Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die slowakischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - kann dieses Vorbringen nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der slowakische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in der Slowakei nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.
Weiters liegen schließlich weder dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in der Slowakei mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Wäre nicht von der Sicherheit der Slowakei auszugehen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war).
Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit der Slowakei bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen die Slowakei ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 des EGV anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreichoffenkundig davon ausgehen, dass die Slowakei einen für die BF sicheren Staat darstellt. Es besteht für den entscheidenden Richter kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit der Slowakei bzw. der gemeinschaftsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen die Slowakei ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, des EGV anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreichoffenkundig davon ausgehen, dass die Slowakei einen für die BF sicheren Staat darstellt. Es besteht für den entscheidenden Richter kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, insbesondere kam kein Sachverhalt hervor, welche den Schluss zuließe, dass die slowakischen Behörden dem BF den Zugang zum slowakischen Asylrecht verweigert hätten.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Slowakei aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme der BF bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat die Slowakei die bereits genannten Richtlinien anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen und beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum die Slowakei in ihrem Fall ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Slowakei aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme der BF bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat die Slowakei die bereits genannten Richtlinien anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen und beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum die Slowakei in ihrem Fall ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Soweit die BF das slowakische Asylrecht kritisiert wird Folgendes erwogen:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennen.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennen.
Soweit sich die BF auf allgemeine Statistiken, Berichte und sonstige Quellen zur Schilderung Lage in der Slowakei beruft, wird einerseits auf die bereits getroffenen Ausführungen aber auch auf den Umstand, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abging, verwiesen. Dieser Ansicht schloss sich auch das erkennende Gericht in seiner bisherigen Rechtssprechung an (vgl. z. B. AsylGH Erkenntnis 2009/03/03 S2 404441-1/2009, AsylGH Erkenntnis 2009/03/30 S4 405222-1/2009, AsylGH Erkenntnis 2009/02/24 S10 307242-4/2008, AsylGH Erkenntnis 2009/02/19 S10 258360-0/2008, AsylGH Erkenntnis 2009/02/09 S9 403948-1/2009).Soweit sich die BF auf allgemeine Statistiken, Berichte und sonstige Quellen zur Schilderung Lage in der Slowakei beruft, wird einerseits auf die bereits getroffenen Ausführungen aber auch auf den Umstand, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin römisch zwei VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abging, verwiesen. Dieser Ansicht schloss sich auch das erkennende Gericht in seiner bisherigen Rechtssprechung an vergleiche z. B. AsylGH Erkenntnis 2009/03/03 S2 404441-1/2009, AsylGH Erkenntnis 2009/03/30 S4 405222-1/2009, AsylGH Erkenntnis 2009/02/24 S10 307242-4/2008, AsylGH Erkenntnis 2009/02/19 S10 258360-0/2008, AsylGH Erkenntnis 2009/02/09 S9 403948-1/2009).
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall leidet die BF an Gestationsdiabetes und der Anpassungsstörung F.43.21, längere depressive Reaktion. Aus diesem Vorbringen kann für die BF nichts gewonnen werden, da es sich bei den genannten gesundheitlichen Problemen um behandelbare Erkrankungen handelt, deren Weiterbehandlung auch in der Slowakei möglich ist. Hierbei ist auf die durch das BAA getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der Slowakei zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass eine entsprechende medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist.
Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in der Slowakei wurde in der Beschwerdeschrift nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten. Konkret konnte die BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese weder aus dem genannten, von der BF selbst vorgelegten Befundbericht, noch sonst aus der Aktenlage ersichtlich.
Das Vorliegen der oben genannten Krankheiten alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF in die Slowakei ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.Das Vorliegen der oben genannten Krankheiten alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF in die Slowakei ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.
Der Judikatur ist weiters entnehmbar, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte bzw. in psychischer Behandlung stehende Personen im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was hier aufgrund der geltenden und in der Slowakei umgesetzen Betreuungsrichtlinie und den daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich der Fall ist. (vgl. auch WHO Mental Health Atlas, öffentlich zugänglich unter (http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index. html, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN).Der Judikatur ist weiters entnehmbar, dass es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte bzw. in psychischer Behandlung stehende Personen im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was hier aufgrund der geltenden und in der Slowakei umgesetzen Betreuungsrichtlinie und den daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich der Fall ist. vergleiche auch WHO Mental Health Atlas, öffentlich zugänglich unter (http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index. html, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN).
Zwar bezieht sich die oa. Judikatur auf psychische Erkrankungen, doch scheint diese im gegenständlichen Fall aufgrund der identen Interessenslage ebenso anwendbar (bezüglich der Diabeteserkrankung der BF).
Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass die BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Art. 3 EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Art. 3 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass die BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Artikel 3, EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Artikel 3, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.
II.2.9. Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.römisch zwei.2.9. Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in der Slowakei ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.
Dies unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen nichts Gegenteiliges ableiten kann, da auch deren Anträge nicht zugelassen, sondern durch Bescheid vom BAA als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden sind mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen worden.
II.2.10. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt einer Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.7. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung in die Slowakei eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. Ausführungen zu Punkt II.2.8 des gegenständlichen Erkenntnisses). Die BF war daher aus dem Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.römisch zwei.2.10. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt einer Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.7. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung in die Slowakei eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei unzulässig erscheinen lassen würde vergleiche Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.8 des gegenständlichen Erkenntnisses). Die BF war daher aus dem Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.
II.2.11. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.2. 12 Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die im Akt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen. Aufgrund des im Ergebnis gleichlautenden Ausganges der Anträge dieser Mitglieder der Kernfamilie scheidet im gegenständlichen Fall ein anderslautender Spruch aus dem Titel des Familienverfahrens jedoch aus.römisch zwei.2. 12 Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die im Akt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG zu führen. Aufgrund des im Ergebnis gleichlautenden Ausganges der Anträge dieser Mitglieder der Kernfamilie scheidet im gegenständlichen Fall ein anderslautender Spruch aus dem Titel des Familienverfahrens jedoch aus.
II.2.13. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der mj. XXXX, gem. §§ 5, 10 AsylG zu entscheiden war im gegenständlichen Fall aufgrund des § 34 AsylG, wonach alle Verfahren unter einem zu führen sind, eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG ausscheidet (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH v. 11.11.2008, Zl 2008/23/1251).römisch zwei.2.13. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der mj. römisch 40 , gem. Paragraphen 5, 10, AsylG zu entscheiden war im gegenständlichen Fall aufgrund des Paragraph 34, AsylG, wonach alle Verfahren unter einem zu führen sind, eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausscheidet vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH v. 11.11.2008, Zl 2008/23/1251).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.07.2009