Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 301.264-3/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des O. alias O. N., StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Topic-Matutin Anna, 5023 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 09 01.838-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 11.03.2009 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 11.03.2009 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Bisheriger Verfahrenshergang
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Aserbaidschans, stellte am 29.08.2005 beim Bundesasylamt (BAA) erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Aserbaidschans, stellte am 29.08.2005 beim Bundesasylamt (BAA) erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Mutter armenischer Herkunft und sein Vater aserbaidschanischer Herkunft gewesen sei. Seit sein Vater 2003 verstorben sei, sei er immer wieder wegen der Abstammung aus einer Mischehe im Abstand von zwei bis drei Monaten von Aserbaidschanern überfallen und geschlagen worden. Einmal sei er dabei an seiner Schulter verletzt und ein anderes Mal sei ihm die Nase gebrochen worden. Wenn er sich an die Polizei wenden würde, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Zuletzt sei er vor vier Monaten geschlagen worden, weshalb er sich entschlossen habe, Aserbaidschan zu verlassen. Er bekomme jetzt ¿ 40 und weil das "kein Geld sei", wolle er in Österreich arbeiten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006 Zahl: 05 13.646-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2006 Zahl: 05 13.646-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, ihrer gebotenen Ermittlungs- und Begründungspflicht nachzukommen. Zur Beurteilung der Situation in Aserbaidschan hätte sich die Behörde alleinig auf eine Anfrage bei Accord gestützt, ohne weitere Quellen ins Verfahren einfließen zu lassen. Von den staatlichen Behörden sei ihm kein Schutz gewährt worden. Weil er in der ersten Einvernahme nicht näher befragt worden wäre, habe er erst in der zweiten Einvernahme den Bruch seines Nasenbeines erwähnt. Er sei bemüht, Dokumente aus seiner Heimat zu bekommen und werde diese sobald wie möglich vorlegen. Auch sei ihm das Parteigehör zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und den vorgehaltenen Situationsberichten versagt worden. Als Beweis biete er seine persönliche Einvernahme an und verweise auf den "Freedom House Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2004 in Aserbaidschan.
Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130, 15, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (7 Monate bedingt) verurteilt.Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, 15, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (7 Monate bedingt) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wien, wurde der BF wegen des Vergehens einer Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Punkt 1 des Strafregisters, des LG für Strafsachen Wien, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wien, wurde der BF wegen des Vergehens einer Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Punkt 1 des Strafregisters, des LG für Strafsachen Wien, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des BG Josefstadt wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB unter Berücksichtigung der vorhergehenden Urteile, ohne Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des BG Josefstadt wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB unter Berücksichtigung der vorhergehenden Urteile, ohne Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt.
Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der aserbaidschanischen Behörden, sowie der Situation von Rückkehrern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 10.09.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Aserbaidschan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der aserbaidschanischen Behörden, sowie der Situation von Rückkehrern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 10.09.2008 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Aserbaidschan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .
Zusätzlich wurde der BF unter Punkt 2 des obzitierten Schreibens aufgefordert, zu der Nachreichung der Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.09.2007 zu den seitens des Bundesasylamtes angeführten Widersprüchen im Verhältnis zu den Angaben seines Bruders, O. F., bei der Einvernahme am 17.08.2005 vor der BH Baden und bei der Einvernahme am 24.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, ansonsten die Angaben des Bundesasylamtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden würden.
Mit Schreiben vom 25.09.2008 führte der BF in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass er hinsichtlich der Drohungen durch die Angehörigen der Opfer, die sein Bruder ermordet habe keine Angaben machen könne, weil ihm sein Bruder sehr wenig darüber erzählt habe. Er habe die Verfolgungshandlungen der Herkunft seiner Mutter zugerechnet. Er habe zwar vermutet, dass die Vorfälle auch im Zusammenhang mit den Straftaten seines Bruders zu tun gehabt hätten, sei sich aber nicht sicher gewesen, weshalb er vor dem BAA keine konkreteren Angaben gemacht habe. Er hätte Angst gehabt, dass er wie sein Bruder abgeschoben werden würde, weshalb er auf Anraten anderer Ausländer seinen richtigen Reiseweg verschwiegen habe. Seine russischen Sprachkenntnisse seien mangelhaft, weshalb seine Angaben nur teilweise verständlich gewesen seien. Zur Aufklärung der widersprüchlichen Angaben und zur Konkretisierung seines Vorbringens beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der sein Bruder und seine Gattin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache, gehört werden.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Erkenntnis vom 4.11.2008, GZ E13 301.264-1/2008-12E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 2 AsylG 1997 idgF iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 4.11.2008, GZ E13 301.264-1/2008-12E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 2, AsylG 1997 idgF in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das gegenständliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2008, GZ E13 301.264-1/2008-12E erwuchs am 11.11.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste am 29.11.2008 gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden war, nach Deutschland aus, um seinen eigenen Angaben zufolge einer Abschiebung ins Heimatland zu entgehen. Noch in derselben Nacht wurde der Beschwerdeführer in Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei der Beschwerdeführer kein gültiges Reise- oder Aufenthaltsdokument vorweisen konnte. Zur Sicherung der Zurückschiebung nach Österreich wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.
Mit Schreiben des Bundesasylamts (BAA), Grundsatz und Dublinabteilung, vom 3.12.2008 stimmte das BAA dem Ersuchen Deutschlands um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16/1/e Dublin-II-Verordnung zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2008 von Deutschland nach Österreich, ins PAZ Salzburg, überstellt.Mit Schreiben des Bundesasylamts (BAA), Grundsatz und Dublinabteilung, vom 3.12.2008 stimmte das BAA dem Ersuchen Deutschlands um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16 /, eins /, e, Dublin-II-Verordnung zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2008 von Deutschland nach Österreich, ins PAZ Salzburg, überstellt.
Bei der am 10.12.2008 vor der Fremdenpolizei, BPD Salzburg, durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter anderem an:
"Ich möchte nach Hause und will aber mit der Rückkehrberatung sprechen. Ich möchte eine freiwillige Rückkehr. Ich werde in meinem Heimatland n i c h t verfolgt...( )."
Am 16.12.2008 stellte der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer schließlich seinen zweiten Asylantrag und wurde am 17.12.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Salzburg einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe. Neue Fluchtgründe wurden hingegen nicht vorgebracht.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-West, am 23.12.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an:
"Ich habe etwas Neues. Ich habe etwas erfahren. Ich möchte jetzt über einen Verkehrsunfall erzählen. Dieser Verkehrsunfall war speziell vorbereitet. Meine Mutter, ein Sohn meiner Schwester und zwei Schwager hatten einen Verkehrsunfall und drei davon sind ums Leben gekommen. Dieser Autounfall war extra vorbereitet. Das weiß ich jetzt. Das ist alles.....( )...(der Verkehrsunfall war)..im Jahr 2002, in Baku. Sie wollten meinen Bruder im Gefängnis besuchen. Es war speziell vorbereitet."
Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl 08 12.726-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zahl 08 12.726-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die nunmehr als Flucht auslösend vorgebrachten Gründe hätten schon zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages bestanden und der BF habe diese auch gekannt, jedoch wissentlich nicht ins Treffen geführt.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch die Asylverfahren der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes negativ entschieden wurden und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes am 18.11.2008 in Rechtskraft erwachsen seien. Auch der Folgeantrag des Bruders sei gemäß § 68 AVG iVm § 10 AsylG zurückgewiesen worden. Somit bestehe keine Beziehung zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennen. Mangels Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK erweise sich die Ausweisung als gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch die Asylverfahren der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes negativ entschieden wurden und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes am 18.11.2008 in Rechtskraft erwachsen seien. Auch der Folgeantrag des Bruders sei gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG zurückgewiesen worden. Somit bestehe keine Beziehung zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennen. Mangels Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK erweise sich die Ausweisung als gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3.1.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 15.01.2009, Zl. E13 301.264-2/2009-5E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.Mit Erkenntnis vom 15.01.2009, Zl. E13 301.264-2/2009-5E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer objektiver Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das vermeintlich neu ins Verfahren eingeführte Vorbringen sei dem BF bereits bei seiner ersten Asylantragsstellung 2005 bekannt gewesen, doch habe er dies nie thematisiert. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer objektiver Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das vermeintlich neu ins Verfahren eingeführte Vorbringen sei dem BF bereits bei seiner ersten Asylantragsstellung 2005 bekannt gewesen, doch habe er dies nie thematisiert. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Am 12.02.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen 2. Folgeantrag.
Am 13.02.2009 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer folgendes an:
".... Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben.... Er habe deswegen einen neuen Asylantrag gestellt, weil ihm das sein Anwalt empfohlen habe".
Der BF legte in weiterer Folge eine Bestätigung von Nachbarn, dass er tatsächlich in Aserbaidschan verfolgt werde und dass seine Mutter sowie sein Schwager und sein Neffe bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien, vor.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-West, am 24.02.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sich grundsätzlich auf die Angaben in seinem ersten Asylverfahren stütze und dass es keine anderen Gründe für seine Flucht aus dem Heimatland gegeben hätte. Anlässlich seiner Befragung 2005 habe er einen unrichtigen Reiseweg angegeben. Statt mit einem Fahrzeug sei er mit dem Flugzeug eingereist. Auf Vorhalt, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete er, wenn er zurückkehre werde er getötet. Er wisse nicht, was er machen solle. Seine Rechtsvertreterin habe ihm eine neuerliche Asylantragstellung empfohlen.
Mit Schreiben vom 24.02.2009 gab die rechtsfreundliche Vertretung eine umfassende Bevollmächtigung bekannt (AS 75).
Mit Bescheid vom 27.02.2009, Zahl 09 01.838-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 27.02.2009, Zahl 09 01.838-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die nunmehr in Vorlage gebrachten Schreiben der Nachbarn, bei denen es sich um Privatpersonen handle, beziehen sich auf Vorfälle, welche der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten und zweiten Asylverfahren angeführt habe. Nachdem sämtliche Vorfälle bereits vor seiner ersten Asylantragstellung statt gefunden hätten, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Auch seinen Gesundheitszustand habe er bereits im Vorverfahren thematisiert und seien diesbezüglich seitens des AsylGH bereits Feststellungen in der Art getroffen worden, dass keine medizinisch relevante Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses vorliege. Medizinische Befunde, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen seien bisher nicht vorgelegt worden.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch der Folgeantrag des in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruders gemäß § 68 AVG iVm § 10 AsylG zurückgewiesen worden sei. Ebenso seien die Asylverfahren seiner Frau und seines Kindes negativ entschieden worden, welche sich nunmehr im Stande der Berufung befinden würden. Die zu verschiedenen Zeiten gestellten Anträge auf internationalen Schutz seitens des BF und seiner Ehefrau würden die Vermutung einer Verfahrensverschleppung indizieren, um eine geschlossene rechtskräftige Erledigung der gesamten Familie zu einem bestimmten Datum zu vermeiden. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Auch habe der BF wiederholtes Fehlverhalten gezeigt und sei deswegen mehrmals verurteilt worden. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennen. Überdies sei es dem BF möglich, seinen Unterhaltsverpflichtungen auch aus dem Heimatland nachzukommen. Die Ausweisung als Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK erweise sich gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch der Folgeantrag des in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruders gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG zurückgewiesen worden sei. Ebenso seien die Asylverfahren seiner Frau und seines Kindes negativ entschieden worden, welche sich nunmehr im Stande der Berufung befinden würden. Die zu verschiedenen Zeiten gestellten Anträge auf internationalen Schutz seitens des BF und seiner Ehefrau würden die Vermutung einer Verfahrensverschleppung indizieren, um eine geschlossene rechtskräftige Erledigung der gesamten Familie zu einem bestimmten Datum zu vermeiden. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Auch habe der BF wiederholtes Fehlverhalten gezeigt und sei deswegen mehrmals verurteilt worden. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennen. Überdies sei es dem BF möglich, seinen Unterhaltsverpflichtungen auch aus dem Heimatland nachzukommen. Die Ausweisung als Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK erweise sich gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.03.2009 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin innerhalb offener Frist Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde das Vorbringen des BF wiederholt und gerügt, dass in den allgemein und sehr oberflächlich gehaltenen Länderfeststellungen nicht auf die Region aus der der BF stamme, Bezug genommen habe. Auch finden sich darin keine Feststellungen zur Blutrache. Ebenso wenig sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Die vorgelegten Beweismittel würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern. Diesbezüglich sei auch die Beweiswürdigung nicht schlüssig. Nachdem der BF unvertreten gewesen sei, hätte die Behörde eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen. Die kurze Einvernahme hätte es dem BF nicht ermöglicht, sämtliche Details vorzubringen. Die unmittelbare Familie des BF befinde sich in Österreich und er wäre deshalb bei einer Ausweisung auf sich allein gestellt. Aufgrund der illegalen Ausreise, würden dem BF auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch habe eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes durch das Bundesasylamt nicht statt gefunden. Neben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, sowie der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.
Die Beschwerde samt Akt langte am 19.3.2009 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, Abt. E13, ein.
Mit Schreiben vom 5.5.2009 wurde vom Krankenhaus V. dem AGH der Schlussbericht über den stationären Aufenthalt übermittelt. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt F43.23 sowie Somatisierungsstörung F45.0. Als Therapievorschlag wurden "Seroquel", "Tresleen" und "Pantoloc" empfohlen (ho. OZ 5).Mit Schreiben vom 5.5.2009 wurde vom Krankenhaus römisch fünf. dem AGH der Schlussbericht über den stationären Aufenthalt übermittelt. Diagnostiziert wurden Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt F43.23 sowie Somatisierungsstörung F45.0. Als Therapievorschlag wurden "Seroquel", "Tresleen" und "Pantoloc" empfohlen (ho. OZ 5).
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene und im ggst. Erkenntnis kurz dargelegte Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch die vorliegenden und nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalte der gegenständlichen Verwaltungsakte Beweis erhoben.
Die rechtsfreundliche Vertretung moniert ohne weitere Konkretisierung in ihrer Beschwerde, dass das BAA nur sehr allgemeine und oberflächliche Feststellungen über Aserbaidschan getroffen habe. In diesen wird weder auf die dem BF drohenden Gefahren bei einer Rückkehr in sein Heimatland noch auf die Region aus der der BF stamme, Bezug genommen. Dazu ist anzumerken, dass der BF nicht konkret darlegte, inwieweit das BAA nur allgemeine und oberflächliche Feststellungen getroffen habe. Er hat auch keine anders lautenden Berichte im Verfahren vorgewiesen oder angeboten, die die erstinstanzlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen geeignet wären. Zudem handelt es sich bei den von der Erstbehörde herangezogenen Berichten um als verlässlich geltende Quellen, die auch der AGH regelmäßig zur Beurteilung der Lage in Herkunftsstaaten heranzieht.
Wenn in der Beschwerde weiters bemängelt wird, dass die Erstbehörde in ihren Länderberichten nicht auf die Region, aus der der BF stamme, eingegangen sei, so bleibt offen, inwieweit dies in rechtlicher Hinsicht von Relevanz sein sollte.
Wenn die Beschwerde fehlende Feststellungen zur Blutrache moniert, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das BAA als auch der AGH das Vorbringen des BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Verfolgung durch Private als unglaubwürdig erkannte, weshalb das BAA auch nicht verpflichtet war, Ermittlungen über eine Blutrache in Aserbaidschan anzustellen und zum anderen hat der BF auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz nichts derartiges behauptet. Auch im zweiten Verfahren ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise, zumal der BF sein Vorbringen gleichartig vorbrachte. Gerade die Tatsache, dass seine drei Schwestern nach wie vor im Lande leben, spricht gegen die diesbezüglich vom Antragsteller in den Raum gestellte Behauptung, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Auch dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass der erkennende Sachbearbeiter der ersten Instanz gegenüber der Rechtsvertreterin des N. und F. O. angegeben habe, dass es sich hier offenbar um einen Fall der Blutrache handle ist einerseits aktenwidrig, da beide zu keiner Zeit vertreten waren und andererseits hat sich zu keiner Zeit der Verdacht einer Glaubwürdigkeit im Vorbringen der BF¿s aufgedrängt. Schon aus diesen Gründen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die rechtsfreundliche Vertreterin plötzlich auf eine Blutrache hinweist.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters gerügt wird, dass dem BF nur sehr wenige Fragen gestellt worden seien, ist dazu anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden, bezieht. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass dem BF zu wenige Fragen gestellt worden sind, sondern geht draus klar hervor, dass auf die vom BF vorgebrachten Angaben seitens des BAA immer wieder nachgefragt wurde.Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters gerügt wird, dass dem BF nur sehr wenige Fragen gestellt worden seien, ist dazu anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden, bezieht. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass dem BF zu wenige Fragen gestellt worden sind, sondern geht draus klar hervor, dass auf die vom BF vorgebrachten Angaben seitens des BAA immer wieder nachgefragt wurde.
Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, sämtliche Details vorzubringen, so kann dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob seine Angaben vor der PI St. Georgen im Attergau richtig seien und ob er zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen machen wolle. Ersteres hat er bejaht und zweites verneint. Der BF wurde am Schluss der Einvernahme nochmals explizit gefragt, ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Probleme vollständig und so ausführlich wie er es wollte zu schildern, was er bejahte. Er wurde auch danach gefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, was er ebenfalls bejahte. Der BF hat selbst eingeräumt, dass es keine neuen Gründe gebe.
Sofern der BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass die vorgelegten Beweismittel sein fluchtkausales Vorbringen bestätigen und daher seitens des Bundesasylamtes der neue Sachverhalt neu geprüft werden hätte müssen, eventuell eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt hätte werden müssen, bzw. in der Sache neu entschieden hätte werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Beide Schriftstücke wurden von privaten Personen unterschrieben. Der Notar bestätigte lediglich in seiner Beglaubigung die Echtheit der Unterschriften und nicht den Inhalt der Schriftstücke. Die Beurteilung der vorgelegten Schreiben und der daraus gezogenen Schlüsse fällt in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung. Das BAA sowie auch der Asylgerichtshof sind in der Beweiswürdigung ihrer Entscheidungen hinsichtlich des Verkehrsunfalls der Mutter von keinem neuen Sachverhalt ausgegangen, da dieser dem BF schon vor seiner ersten Asylantragstellung bekannt gewesen sei.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass das Bundesasylamt ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen hätte können und dies nicht getan habe. Diese Behauptung ist schlichtweg aktenwidrig, zumal sich an keiner Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes ein derartiger Hinweis findet, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen war.
Sofern in der Beschwerdeschrift die Behauptung aufgestellt wird, dass das BAA eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen hätte, ist dem nicht bei zu pflichten. Auch die Judikatur des VwGH spricht gegen eine solche von der Parteienvertreterin geforderte und zwecks Unterlassung gerügte Manuduktionspflicht. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag des BF gem § 3 AsylG 2005 vor, wäre es vielmehr am BF gelegen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass sein Begehren auch darauf gestützt werde, dass er einen Wiederaufnahmeantrag stellt (VwGH 95/01/0101, 17.5.1995, wo es darum geht, dass die BF einen Ausdehnungsantrag gem. § 4 AsylG 1991 gestellt hat und nicht einen eigenen Asylantrag). Aufgrund der oa Ausführungen kann auch der AsylGH keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG erkennen. Auch lassen die Ausführungen des BF erkennen, dass er vor seiner neuerlichen Asylantragstellung anwaltliche Hilfe bei seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung in Anspruch nahm (arg. "Ja ich habe mich von ihr beraten lassen, was ich machen soll". AS 55). Aus einer Zusammenschau der Beschwerdeausführung mit den Ausführungen des BF kann vom AGH nicht nachvollzogen werden, dass die rechtsfreundliche Vertreterin plötzlich das BAA den Vorwurf einer Manuduktionspflichverletzung macht.Sofern in der Beschwerdeschrift die Behauptung aufgestellt wird, dass das BAA eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen hätte, ist dem nicht bei zu pflichten. Auch die Judikatur des VwGH spricht gegen eine solche von der Parteienvertreterin geforderte und zwecks Unterlassung gerügte Manuduktionspflicht. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag des BF gem Paragraph 3, AsylG 2005 vor, wäre es vielmehr am BF gelegen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass sein Begehren auch darauf gestützt werde, dass er einen Wiederaufnahmeantrag stellt (VwGH 95/01/0101, 17.5.1995, wo es darum geht, dass die BF einen Ausdehnungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG 1991 gestellt hat und nicht einen eigenen Asylantrag). Aufgrund der oa Ausführungen kann auch der AsylGH keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG erkennen. Auch lassen die Ausführungen des BF erkennen, dass er vor seiner neuerlichen Asylantragstellung anwaltliche Hilfe bei seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung in Anspruch nahm (arg. "Ja ich habe mich von ihr beraten lassen, was ich machen soll". AS 55). Aus einer Zusammenschau der Beschwerdeausführung mit den Ausführungen des BF kann vom AGH nicht nachvollzogen werden, dass die rechtsfreundliche Vertreterin plötzlich das BAA den Vorwurf einer Manuduktionspflichverletzung macht.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz die Unterlassung einer Übersetzung der dem BAA vorgelegten Schriftstücke rügt, geht diese ins Leere. Der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke wurde von einem Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache durchgeführt. Darin wird bestätigt, dass seine Mutter, sein Schwager und dessen Sohn während der Fahrt ins Gefangenenhaus 2002 einen tödlichen Verkehrsunfall gehabt haben und dass der BF eine Person umgebracht habe, weswegen er und seine Familienagehörigen verfolgt werden und der BF seit 1991 wegen einer Verurteilung zu zwanzig Jahren Haft im Gefängnis gewesen sei. Beide Schriftstücke wurden von privaten Personen unterschrieben. Der Notar bestätigte lediglich in seiner Beglaubigung die Echtheit der Unterschriften und nicht den Inhalt der Schriftstücke. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der vorgelegten Schreiben und der daraus gezogenen Schlüsse in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung fällt. Das BAA ist in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Verkehrsunfalls seiner Mutter und seinen Verwandten von keinem neuen Sachverhalt ausgegangen, da dieser dem BF schon vor seiner ersten Asylantragstellung bekannt gewesen sei. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass gerade das Schreiben bezüglich des Verkehrsunfalles die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung indiziert, zumal der Unfallverursacher neben einem einmonatigen Krankenhausaufenthalt vom Gericht zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden war.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass es das Bundesasylamt unterließ, mögliche Widersprüche anlässlich der Einvernahme aufzuklären, und damit ihre Pflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit verletzte, so sei zunächst festgehalten, dass keine generelle Verpflichtung der Behörde besteht, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass es das Bundesasylamt unterließ, mögliche Widersprüche anlässlich der Einvernahme aufzuklären, und damit ihre Pflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit verletzte, so sei zunächst festgehalten, dass keine generelle Verpflichtung der Behörde besteht, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).
Zutreffend ist die - wenn auch nicht näher konkretisierte - Rüge in der Beschwerde, dass die Erstbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt hat, und zwar betreffend die auf den Seiten 10 bis 21 des angefochtenen Bescheids getroffenen Länderfeststellungen zu Aserbaidschan. Dieser Mangel ist jedoch mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben werden, der Beschwerdeführer also dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl hiezu VfSlg 15.244/1998; VwGH 13.12.1979, Zahl 3175/79;Zutreffend ist die - wenn auch nicht näher konkretisierte - Rüge in der Beschwerde, dass die Erstbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt hat, und zwar betreffend die auf den Seiten 10 bis 21 des angefochtenen Bescheids getroffenen Länderfeststellungen zu Aserbaidschan. Dieser Mangel ist jedoch mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben werden, der Beschwerdeführer also dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche hiezu VfSlg 15.244 aus 1998,; VwGH 13.12.1979, Zahl 3175/79;
VwGH 18.02.1986, Zahl 85/07/0305; VwGH 13.12.1990, Zahl 88/06/0014;
VwGH 03.09.2001, Zahl 99/08/0029; VwGH 21.11.2001, Zahl 98/08/0029;
VwGH 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040; VwGH 11.09.2003, Zahl 99/07/0062; VwGH 06.11.2003, Zahl 2000/07/0234; VwGH 25.03.2004, Zahl 2003/07/0062). Von der Möglichkeit, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen, wurde jedoch in der Beschwerde nicht Gebrauch gemacht.
Wenn in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur konkreten Erstattung seines Vorbringens um dieses nachvollziehbar zu machen beantragt wird, so ist festzuhalten, dass - unterstellt man hier, dass der BF ein konkretes Vorbringen nur unter der Bedingung einer persönlichen Einvernahme anlässlich einer mündlichen Verhandlung erstatten wolle - schon in der Beschwerdeschrift darzutun ist, was er noch vorbringen möchte und inwieweit dies von Relevanz ist.
In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Länderfeststellungen angeführt, dass in Aserbaidschan die illegale Ausreise mit einer Geld- oder zweijährige Freiheitsstrafe geahndet wird. Die angedrohte Gefängnisstrafe stehe in keinem Verhältnis zum strafbaren Tatbestand, weshalb der BF mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht sei. Nicht dargestellt wird in der Beschwerde allerdings, worin konkret hier die reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK -insbesondere Art 3 EMRK- gewährleisteten Rechte des BF besteht und ist dies auch für den AsylGH nicht erkennbar. Anzumerken ist weiters, dass es das Recht und uU. völkerrechtliche Pflicht (zB. Schengen-Abkommen) eines jeden Staates darstellt, seine (Außen) Grenzen gegen unbefugte Ein- bzw. Ausreise zu sichern und die Nichtbeachtung der Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, zu pönalisieren. Auch in Österreich stellt zB. die nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ein strafbares Verhalten (§ 120 FPG) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens dar und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 4360 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall auch mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 6 Wochen bedroht. Davon sind auch Asylwerber in Österreich grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur im Fall, dass der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, stellt es keine Verwaltungsübertretung dar (§ 120 Abs 5 FPG).In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Länderfeststellungen angeführt, dass in Aserbaidschan die illegale Ausreise mit einer Geld- oder zweijährige Freiheitsstrafe geahndet wird. Die angedrohte Gefängnisstrafe stehe in keinem Verhältnis zum strafbaren Tatbestand, weshalb der BF mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht sei. Nicht dargestellt wird in der Beschwerde allerdings, worin konkret hier die reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK -insbesondere Artikel 3, EMRK- gewährleisteten Rechte des BF besteht und ist dies auch für den AsylGH nicht erkennbar. Anzumerken ist weiters, dass es das Recht und uU. völkerrechtliche Pflicht (zB. Schengen-Abkommen) eines jeden Staates darstellt, seine (Außen) Grenzen gegen unbefugte Ein- bzw. Ausreise zu sichern und die Nichtbeachtung der Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, zu pönalisieren. Auch in Österreich stellt zB. die nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ein strafbares Verhalten (Paragraph 120, FPG) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens dar und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 4360 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall auch mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 6 Wochen bedroht. Davon sind auch Asylwerber in Österreich grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur im Fall, dass der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, stellt es keine Verwaltungsübertretung dar (Paragraph 120, Absatz 5, FPG).
Der BF führt in seiner Beschwerdeschrift seine mangelnde Gesundheit und seine fehlende Bildung an und bemängelt das Fehlen einer individuell angepassten Fragetechnik durch den Leiter der Amtshandlung, ohne dabei konkret dar zu tun, inwiefern dadurch der Ausgang seines Asylverfahrens ein anderer wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der detaillierten, in der Form einer wörtlichen Protokollierung abgefassten Verhandlungsschrift das sehr plastische Bild einer zumindest im Großen und Ganzen geduldigen Befragung des BF und an keiner Stelle entsteht der Eindruck, die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht (mehr) gegeben gewesen (vgl. VwGH, 21.10.1999, 99/20/0414). Auch hat der BF die Vernehmungsfähigkeit explizit bejaht. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist im Ergebnis nicht dergestalt, dass die Behörde Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften hätte, weshalb kein ergänzendes Ermittlungsverfahren diesbezüglich einzuleiten war. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Behörde, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).Der BF führt in seiner Beschwerdeschrift seine mangelnde Gesundheit und seine fehlende Bildung an und bemängelt das Fehlen einer individuell angepassten Fragetechnik durch den Leiter der Amtshandlung, ohne dabei konkret dar zu tun, inwiefern dadurch der Ausgang seines Asylverfahrens ein anderer wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der detaillierten, in der Form einer wörtlichen Protokollierung abgefassten Verhandlungsschrift das sehr plastische Bild einer zumindest im Großen und Ganzen geduldigen Befragung des BF und an keiner Stelle entsteht der Eindruck, die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht (mehr) gegeben gewesen vergleiche VwGH, 21.10.1999, 99/20/0414). Auch hat der BF die Vernehmungsfähigkeit explizit bejaht. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist im Ergebnis nicht dergestalt, dass die Behörde Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften hätte, weshalb kein ergänzendes Ermittlungsverfahren diesbezüglich einzuleiten war. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Behörde, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).
In der Beschwerdeschrift werden fehlende Ermittlungen seitens des BAA zum Gesundheitszustand des BF moniert. Der BF wurde anlässlich seiner Einvernahme zu Krankheiten oder der Medikamenteneinnahme befragt und gab an, dass er unter "Herzrasen" leide, weshalb ihm eine entsprechende Medikation verschrieben worden sei. Sodann befindet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt die Karteikarte des BF, in der die von ihm angegebene Medikation sowie seine Krankheit angeführt ist. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2009 aus der stationären Behandlung im Krankenhaus entlassen wurde und es bisher von ihm bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung verabsäumt worden ist, Unterlagen betreffend seines Gesundheitszustandes anher beizubringen. Es ist auch so, dass der Ermittlungspflicht der Asylbehörde stets auch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gegenübersteht. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Weshalb die Beschwerdeschrift nun fehlende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF moniert ist nicht nachvollziehbar. Auch der AGH kann nicht erkennen, warum das BAA weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF tätigen hätte sollen, zumal auch der BF diesbezüglich keinerlei Unterlagen beigebracht oder Äußerungen getätigt hat, weshalb die Rüge ins Leere geht. Zudem ist noch ergänzend anzuführen, dass das Bundesasylamt den Bescheid am 2.3.2009 erlassen hat und der Beschwerdeführer erst am 13.03.2009 für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus durch seinen Hausarzt überwiesen wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der AGH in seiner Entscheidung vom 15.01.2009 festgestellt hat, dass seine Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei. Soweit in der Beschwerdeschrift eine fehlende Krankenversorgung in seinem Herkunftsstaat moniert wird, ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.In der Beschwerdeschrift werden fehlende Ermittlungen seitens des BAA zum Gesundheitszustand des BF moniert. Der BF wurde anlässlich seiner Einvernahme zu Krankheiten oder der Medikamenteneinnahme befragt und gab an, dass er unter "Herzrasen" leide, weshalb ihm eine entsprechende Medikation verschrieben worden sei. Sodann befindet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt die Karteikarte des BF, in der die von ihm angegebene Medikation sowie seine Krankheit angeführt ist. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2009 aus der stationären Behandlung im Krankenhaus entlassen wurde und es bisher von ihm bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung verabsäumt worden ist, Unterlagen betreffend seines Gesundheitszustandes anher beizubringen. Es ist auch so, dass der Ermittlungspflicht der Asylbehörde stets auch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gegenübersteht. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Weshalb die Beschwerdeschrift nun fehlende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF moniert ist nicht nachvollziehbar. Auch der AGH kann nicht erkennen, warum das BAA weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF tätigen hätte sollen, zumal auch der BF diesbezüglich keinerlei Unterlagen beigebracht oder Äußerungen getätigt hat, weshalb die Rüge ins Leere geht. Zudem ist noch ergänzend anzuführen, dass das Bundesasylamt den Bescheid am 2.3.2009 erlassen hat und der Beschwerdeführer erst am 13.03.2009 für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus durch seinen Hausarzt überwiesen wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der AGH in seiner Entscheidung vom 15.01.2009 festgestellt hat, dass seine Erkrankung nicht lebensbedrohlich sei. Soweit in der Beschwerdeschrift eine fehlende Krankenversorgung in seinem Herkunftsstaat moniert wird, ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Der BF rügt in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er bei einer Rückführung nach Aserbaidschan einer Situation ausgesetzt sei, in welcher seine elementarsten Versorgungsbedürfnisse nicht einmal notdürftig abgedeckt werden könnten und auch seine psychische und physische Gesundheit sowie seine menschliche Existenz konkret gefährdet wäre. Auch sei die Behandlung seiner Krankheit nicht gewährleistet, weswegen beantragt werde, seine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, seine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, seine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).
Auch der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag, da er in keiner Weise konkret dargetan hat, inwieweit eine Rückführung des BF nach Aserbaidschan nicht möglich wäre, zumal das BAA zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF ausreichende Ermittlungen angestellt hat, dem auch der AsylGH nicht entgegen zu treten vermag. Zudem ist diese bloße Behauptung inhaltlich nicht hinreichend konkret und substantiiert, um eine ergänzende Ermittlungspflicht des Asylgerichtshofes auszulösen.Auch der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag, da er in keiner Weise konkret dargetan hat, inwieweit eine Rückführung des BF nach Aserbaidschan nicht möglich wäre, zumal das BAA zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF ausreichende Ermittlungen angestellt hat, dem auch der AsylGH nicht entgegen zu treten vermag. Zudem ist diese bloße Behauptung inhaltlich nicht hinreichend konkret und substantiiert, um eine ergänzende Ermittlungspflicht des Asylgerichtshofes auszulösen.
Was die "Perspektivenlosigkeit" bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan betrifft, ist dazu auszuführen, dass in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Der BF zeigte schon durch seine Reise quer durch andere Länder der europäischen Union dass er der allgemeinen Lebenserfahrung nach über ein überdurchschnittliches Selbsterhaltungs- und Durchsetzungsvermögen verfügt, das ihm auch bei einem Weiterleben in jenem Kulturkreis, in dem er aufgewachsen ist und dessen Sprache er kennt, zugute kommt. Der BF ist seinen Angaben nach mit ungenügenden Barmitteln nach Österreich gekommen und hat hier in kurzer Zeit Arbeit gefunden, mit der er sich seinen Lebensunterhalt verdient hat. Zu betonen ist, dass der BF zu dieser Zeit noch keinen Asylantrag gestellt hat, er also ohne behördliche Hilfe fähig war, in einem fremden Land ohne der Sprache mächtig zu sein, selbstständig in der Lage war, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Gerade diese Tatsache indiziert aber, dass die vorgebrachte Perspektivenlosigkeit nicht nachvollziehbar ist, sondern als reine Schutzbehauptung zu werten ist, um den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Zudem konnte er während seines Aufenthaltes in Österreich weitere Lebenserfahrung gewinnen, was ihm auch in seiner Heimat zugute kommt.Was die "Perspektivenlosigkeit" bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan betrifft, ist dazu auszuführen, dass in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden "realen Gefahr" des Eintrittes einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden kann. Der BF zeigte schon durch seine Reise quer durch andere Länder der europäischen Union dass er der allgemeinen Lebenserfahrung nach über ein überdurchschnittliches Selbsterhaltungs- und Durchsetzungsvermögen verfügt, das ihm auch bei einem Weiterleben in jenem Kulturkreis, in dem er aufgewachsen ist und dessen Sprache er kennt, zugute kommt. Der BF ist seinen Angaben nach mit ungenügenden Barmitteln nach Österreich gekommen und hat hier in kurzer Zeit Arbeit gefunden, mit der er sich seinen Lebensunterhalt verdient hat. Zu betonen ist, dass der BF zu dieser Zeit noch keinen Asylantrag gestellt hat, er also ohne behördliche Hilfe fähig war, in einem fremden Land ohne der Sprache mächtig zu sein, selbstständig in der Lage war, seinen Aufenthalt zu finanzieren. Gerade diese Tatsache indiziert aber, dass die vorgebrachte Perspektivenlosigkeit nicht nachvollziehbar ist, sondern als reine Schutzbehauptung zu werten ist, um den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Zudem konnte er während seines Aufenthaltes in Österreich weitere Lebenserfahrung gewinnen, was ihm auch in seiner Heimat zugute kommt.
Im Übrigen erachtet der Asylgerichtshof die Auseinandersetzung der Erstbehörde mit den im Asylverfahren vorgebrachten Beweisthemen als ausreichend. Zum anderen bestand für das Bundesasylamt mangels eines eine refoulementrelevante Sachverhaltsänderung beinhaltenden Vorbringens des BF und infolge des Umstandes, dass die rechtskräftige Erstentscheidung erst vier Monate zuvor ergangen ist, keine Veranlassung eine neuerliche (umfassende) Refoulementprüfung vorzunehmen. Dass sich die Umstände wesentlich geändert hätten, hat weder die Beschwerde aufgezeigt noch entspricht dies dem Amtswissen.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz von den staatlichen Instanzen zu erhalten. Abgesehen davon, dass es dem BF nicht gelungen ist die dargebrachte Gefährdung glaubhaft zu machen und daher - mangels Relevanz - auch nicht mehr auf den Willen und die Fähigkeit des aserbaidschanischen Staates, dem BF Schutz zu gewähren, einzugehen wäre, vertritt der Asylgerichtshof bei hypothetischer Prüfung des Vorbringens unter diesem Gesichtspunkt die Ansicht, dass, sollte der BF tatsächlich verfolgt werden, im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die aserbaidschanischen Behörden nicht willens und fähig wären, den BF vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, das befürchtete Vergeltungsakte in Aserbaidschan nicht pönalisiert wären oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bundesasylamt zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.06.2008, sowie dem Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007 dass in Aserbaidschan kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF bescheinigt im Rahmen einer Einvernahme zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Auch in der gegen den Bescheid erstatteten Beschwerde wird derartiges nicht weiter bescheinigt. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass ihm Schutz verweigert worden wäre oder er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte.
Im Ergebnis hat der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.Im Ergebnis hat der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.
Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes per se ergibt sich in weiterer Folge letztlich, dass bei dessen hypothetischer Prüfung der Behauptung des BF diese den Unwillen und die Unfähigkeit der aserbaidschanischen Behörden, ihm gegen die vorgetragenen Verfolgungshandlungen ausreichend Schutz zu gewähren nicht ausreichend bescheinigte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich auch der konkrete Verfahrensgang.
Gemäß § 61 Abs 3 lit c AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Litera c, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.Während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Zum Spruchpunkt I.:Zum Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).
Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid jener des Asylgerichtshofes vom 4.11.2008, GZ E13 301.264-1/2008-12E, welcher dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und am 11.11.2008 in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 27.02.2009, Zahl 09 01.838-EAST West, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen im gegenständlichen Erkenntnis kurz dargelegten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Als vermeintlich neues Element brachte der Beschwerdeführer vor, nunmehr durch Bestätigungen seiner Nachbarn beweisen zu können, dass seine Mutter, sein Schwager, und das Kind seiner Schwester bei einem Autounfall im Jahr 2002 ums Leben gekommen seien.
Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass dieses Ereignis des Verkehrsunfalls dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 bekannt war, jedoch dieses niemals thematisiert hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Befragung auch am Begräbnis seiner Mutter gewesen zu sein und daher musste dieser auch über den Verkehrsunfall als Todesursache informiert gewesen sein. Über den Todeszeitpunkt der Mutter machte der BF jedoch widersprüchliche Angaben; im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter im Jahr 2003 verstorben sei und im beim zweiten Antrag war die Mutter infolge des Verkehrsunfalls im Jahr 2002 verstorben. Diese Widersprüche konnte der Beschwerdeführer auch nicht aufklären. Auch bei der Erstbefragung zum zweiten Asylantrag erwähnte der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall nicht. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Fremdenpolizei Salzburg bestätigte der BF mit seiner Unterschrift, dass er in der Heimat nicht verfolgt werde und dass er freiwillig ins Heimatland zurückkehren wolle.
Auch stellt der Umstand, dass nunmehr mit den vorgelegten Schriftstücken der Unfall bewiesen werden soll, insoweit keine Sachverhaltsänderung dar, als diese Sachverhalte von der am 11.11.2008 eingetretenen Rechtskraft des am 04.11.2008 erlassenen Erkenntnisses des AsylGH umfasst sind. Ebensowenig sind die Schriftstücke geeignet zu beweisen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Zum einen handelt es sich bei den Verfassern des Schriftstückes um die Nachbarn des BF - also Privatpersonen - und zum anderen geht aus den Schriftstücken eindeutig hervor, dass sich der Unfallverursacher einen Monat im Krankenhaus aufgehalten hat und darüber hinaus vom Gericht zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die geringe Strafbemessung hinsichtlich dreier toter Personen lässt drauf schließen, dass das verurteilende Gericht einen Mord ausgeschlossen hat, weshalb der Unfall als eine getarnte Verfolgung auszuschließen ist.
So besehen handelt es sich beim nunmehrigen Vorbringen des BF um keine neu entstandenen Tatsachen (nova producta), sondern bestenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta), und
berechtigen diese daher nicht zur neuerlichen inhaltlichen Bewertung und Prüfung im gegenständlichen Folgeverfahren. Folglich bedarf es an dieser Stelle keiner weitergehenden Prüfung. Der Erstbehörde ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn diese das Vorhandensein einer entschiedenen Sache ("res iuducata") als einer weiteren meritorischen Entscheidung entgegenstehend erachtete.
Für den Asylgerichtshof steht somit - wie auch für das BAA - außer Zweifel, dass dieser Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des ersten Asylantrages bestanden haben musste und dieses Vorbringen bereits damals erfolgen hätte müssen. Das Bundesasylamt hat in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit einer erhöhten Intensität sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Für den Asylgerichtshof steht somit - wie auch für das BAA - außer Zweifel, dass dieser Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des ersten Asylantrages bestanden haben musste und dieses Vorbringen bereits damals erfolgen hätte müssen. Das Bundesasylamt hat in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit einer erhöhten Intensität sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Aserbaidschan, in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Auch die ins Treffen geführte psychische Erkrankung des BF vermag keine anders lautende Entscheidung herbei zu führen. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Auch die ins Treffen geführte psychische Erkrankung des BF vermag keine anders lautende Entscheidung herbei zu führen. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Auch die im Akt ersichtlichen Erkrankungen können vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF und der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitsweisens nicht zur gegenteiligen Feststellung führen. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Auch die im Akt ersichtlichen Erkrankungen können vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF und der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitsweisens nicht zur gegenteiligen Feststellung führen. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
[Anm. zur Irrelevanz der Entstehung von erheblichen Behandlungskosten siehe auch Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379].
Jedenfalls ist auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (nicht invalide, mobile Frau, die bisher ihr Leben meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8] mit familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium von Aserbaidschan ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Strafrechts aus.Jedenfalls ist auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (nicht invalide, mobile Frau, die bisher ihr Leben meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8] mit familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium von Aserbaidschan ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Strafrechts aus.
Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Familienangehörigen (Ehefrau und Tochter) des Beschwerdeführers halten sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf, jedoch wurden deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden und von Österreich nach Aserbaidschan ausgewiesen. Der deswegen eingebrachten Beschwerde vor dem VfGH wurde von diesem die aufschiebende Wirkung zugesprochen, weshalb die Ausweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollzogen werden kann.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26.01.2006, 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 22.08.2006, 2004/01/0220; 29.03.2007, 2005/20/0040: 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26.01.2006, 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 22.08.2006, 2004/01/0220; 29.03.2007, 2005/20/0040: 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Neben dem erwachsenen Beschwerdeführer sind von seiner Familie noch seine Gattin und seine Tochter in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die Asylverfahren der Familienangehörigen wurden ebenfalls negativ entschieden. Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt daher kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Selbst wenn man ein solches annehmen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung (siehe unten ) zu einer Zulässigkeit der Ausweisung.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ca. 3,5 Jahren in Österreich auf, wobei sich sein Aufenthaltrecht lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellungen sowie auf eine Haftstrafe sowie der Anhaltung in Schubhaft gründet, ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht (zB. eine Niederlassunsbewilligung) zukam.
Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war, ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war, ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
In dieser zitierten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, erachtete es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die BF während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der BF während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In dieser zitierten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, erachtete es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die BF während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der BF während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Diesen - ohnedies schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen, insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist), zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Der BF ist in Aserbaidschan aufgewachsen und verfügt dort nach wie vor über ein familiäres Netz. Er spricht die wesentlichen Sprachen seines Heimatlandes und kann im Ergebnis nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das seine Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung wäre daher auch bei Annahme eines relevanten Privat- und Familienlebens daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der beschwerdeführenden Partei frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch aus der Tatsache, dass sich die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers noch in Österreich befinden, keine andere Entscheidung zu treffen war. Der weitere Aufenthalt der Familie des BF gründet sich auf die ihrer eingebrachten Beschwerde vor dem VfGH und von diesem der Beschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung. Aufgrund dieses Umstandes erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und sein Kind zu verlassen hat. Wie das Bundesasylamt schon richtig ausführte, drängt sich der Verdacht auf, dass die zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachten Asylanträge der Familienmitglieder lediglich einer Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich dienen sollen. Auch der mittlerweile dritte unsubstantiiert gestellte Folgeantrag des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, diesem Verdacht entgegen zu wirken. Dies wird auch durch die in weiten Teilen unsachlichen Ausführungen in der siebzehnseitigen Beschwerdeschrift bestätigt. Um diesem Umstand entgegen zu wirken, war die Ausweisung nicht zu beheben, sondern zu bestätigen.
Überdies darf darauf hingewiesen werden, dass die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung, nämlich das "physische Verlassen Österreichs" in den Kompetenzbereich der Fremdenpolizei fällt.
Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF durch seine Abschiebung nach Aserbaidschan, einer realen Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF durch seine Abschiebung nach Aserbaidschan, einer realen Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
III. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:römisch drei. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG).Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG).
Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument des Kostenersatzes nicht.
Der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
IV. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 und Abs 7römisch vier. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und Absatz 7
1. Fall AsylG 2005 entfallen, da es sich hier um eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte und es daher keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung bedurfte.
Schlagworte
Ausweisung, internationale Judikatur, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Sicherheitslage, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
15.05.2009