TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/12 S9 406188-1/2009

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S9 406.188-1/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der B. V., StA. Moldawien, gesetzlich vertreten durch Mag. VOSKOV Diana, Rechtsberaterin in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstraße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, FZ. 09 00.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der B. römisch fünf., StA. Moldawien, gesetzlich vertreten durch Mag. VOSKOV Diana, Rechtsberaterin in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckelstraße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, FZ. 09 00.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, reiste am 20.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am darauf folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 18.01.2009 ihr Heimatland von Cahul aus mit dem Autobus verlassen. Sie sei zwei Tage mit dem Autobus unterwegs gewesen und danach in Wien ausgestiegen. Sie habe zwei Tage geschlafen und habe demnach nicht gemerkt, wo der Bus angehalten habe. Sie sei am 20.01.2009 in Wien ausgestiegen und sei herumspaziert. Sie habe Asylwerber getroffen, die ihr den Weg nach Traiskirchen erklärt hätten. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nie in POLEN gewesen. Nachgefragt führte sie schließlich aus, sie sei in POLEN gewesen und habe dort um Asyl angesucht. Sie sei mit ihrem Bruder aus Moldawien am 12.04.2008 in POLEN eingereist. Sie hätten sich in Krakau aufgehalten. Am 19.05.2008 habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder um Asyl angesucht. Danach seien sie in einem Lager in Bitum gewesen. Ihr Bruder habe sie am 18.01.2009 in einen Reisebus gesetzt und sei nach Hause gefahren. Sie hätten das Asylverfahren beendet und seien von dort weggefahren. Sie könne nichts über POLEN sagen. Sie wolle allerdings nicht nach POLEN, weil sie mit ihrem Bruder zusammen sein wolle. Sie kenne den Namen ihres Bruders nicht und wisse nicht, wie sie ihn in Wien finden solle. Nachgefragt, warum sie falschen Angaben zu ihrem Reiseweg getätigt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, das wolle sie nicht sagen; darüber wolle sie nicht reden. Sie wolle nicht nach POLEN geschickt werden.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr in Österreich lebender Bruder beschuldigt worden sei, 2003 jemanden umgebracht zu haben. Er sei verhaftet und nach 30 Tagen wieder freigelassen worden. Es sei nach ihm gesucht worden. Sie sei einvernommen worden. Außerdem sei ihr Vater Alkoholiker.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19.05.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte.

2. Am 23.01.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin am 26.01.2009. Mit dem am 27.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden erklärte sich POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der minderjährigen Beschwerdeführerin für zuständig. Mit Schreiben vom 10.02.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen polnischen Behörde mit, dass der Aufenthaltsort der minderjährigen Beschwerdeführerin unbekannt sei und daher die Frist zu Überstellung der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert werde.2. Am 23.01.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin am 26.01.2009. Mit dem am 27.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden erklärte sich POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der minderjährigen Beschwerdeführerin für zuständig. Mit Schreiben vom 10.02.2009 teilte das Bundesasylamt der zuständigen polnischen Behörde mit, dass der Aufenthaltsort der minderjährigen Beschwerdeführerin unbekannt sei und daher die Frist zu Überstellung der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert werde.

3. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.03.2009 im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit der Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich lebe ihr Bruder B. A.. Sie treffe ihn jeden Tag. Er sei seit 2003 in Österreich und habe eine weiße Karte. Sie wohne bei Bekannten ihres Bruders; sie würde aber wieder gern angemeldet sein. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gerne bei ihrem Bruder bleiben wolle. Sie wolle nicht nach POLEN zurückkehren. Sie habe in ihrer Heimat fast fünf Jahre ohne Unterstützung gelebt. Sie könne nicht mehr und brauche jemanden, der sie unterstütze. Sie habe Angst alleine zu leben und möchte lieber bei ihrem Bruder leben. Sie habe niemanden in POLEN. Sie habe ihren Bruder seit sechs Jahren nicht mehr gesehen, aber er habe sich immer um sie gekümmert; er habe ihr ein- oder zweimal zwischen ¿ 15 und ¿ 20 geschickt und sie hätten einmal bzw. manchmal zweimal im Monat telefoniert. Sie würden sich jeden Tag treffen; er kaufe ihr Lebensmittel. Wenn ihr Bruder kein Asyl in Österreich bekomme, werde sie ihm folgen.

Die gesetzliche Vertreterin beantragte eine psychologische Untersuchung.

4. Auf der Grundlage einer am 13.03.2009 in der EAST stattgefundenen Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutischer Medizin, am 18.03.2009 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin diagnostizierte eine Anpassungsstörung, F43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt. Eine sonstige Störung könne als Folge weiterer heute nicht erhebbarer Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden. In der Begründung führte die Ärztin aus: "... Die junge AW wirkt sehr bedrückt, es entsteht mehrfach der Eindruck, etwas berichten zu wollen, aber den Mut dazu nicht zu finden. Die AW ist orientiert, bewusstseinsklar. Es besteht kein HW auf Denkstörung. Die Konzentration und die Auffassung gut, die Stimmung gedrückt, schamhaft. Die Befindlichkeit negativ getönt, der Affekt eher flach, und überwiegend im neg. Skalenbereich angesiedelt. Bei Trennung vom als Bruder bezeichneten männlichen Asylwerber in Wien macht sie Andeutungen, an Suizid zu denken. Es können keine konkreten Handlungspläne exploriert werden, heute keine aktuelle Einengung. Es finden sich drei rundliche Narben am linken Handrücken, angeblich nach Windpocken als Narben zurückgeblieben. Es könnte sich auch um Narben nach Verbrennungen mit Zigaretten handeln. Ob dies in selbstverletzender Art oder aber durch Fremdeinwirkung entstanden ist, kann nicht gesagt werden. Weiters finden sich drei sehr feine Narben im linken Handgelenk wie nach Selbstverletzung, ev. wie nach suizidaler Absicht / parasuizidaler Handlung. Heute kann jedenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Ob daneben noch eine weitere Störung steht, lässt sich ohne dazugehörige weitere Information nicht sicher klären. In der Analyse der Gegenübertragung und aus der Verhaltensbeobachtung der AW ist die Möglichkeit, dass hinter dem angegebenen Sachverhalt weitere, heute nicht näher zu explorierende, teils auch strafrechtlich verfolgbare Sachverhalte stehen, die weiteren Untersuchungen bedürfen, nicht auszuschließen. Insbesondere scheint, da die AW minderjährig ist, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihr und dem Mann in Wien nicht eindeutig zu klären ist, die finanzielle Situation dessen nicht geklärt ist (woher hat er die Reise bezahlen können?) und auch die Absicht dessen fraglich scheint bzw. zumindest zum Wohl der minderjährigen AW, eine genaue Abwägung des weiteren Procedere mehr als ratsam. Daher empfehle sich eine weitere Abklärung der Sachverhalte sowie bis dahin ein möglichst großer Schutz der Minderjährigen. Ev. Unterbringung in Einrichtung der Jugendwohlfahrt?" Zur Frage der Überstellungsfähigkeit führte die Ärztin aus, dass dies nicht beurteilbar sei und von weiteren Informationen abhängen würde.

5. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.03.2009 erneut durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie könne diverse Schriftstücke zur Identität ihres Bruders, B. A., vorlegen. Bei der Erstbefragung habe sie tatsächlich nicht gewusst, welchen Familiennamen ihr Bruder hier angegebenen habe. Er habe zu Hause Probleme gehabt, sei weggegangen und sie habe keine Ahnung gehabt, wie er sich hier nennen würde. Ihr Bruder B. I., der sie nach POLEN begleitet habe, sei dagegen nach Hause zurückgekehrt, weil er eine Familie habe; seine Frau habe auf ihn gewartet. Sie seien vier Monate in Haft gewesen. Sie hätten in POLEN keine Asylanträge einbringen wollen, seien aber hierzu gezwungen worden. Sie wohne jetzt wieder in der Betreuungsstelle und sehe ihren Bruder zweimal in der Woche, wenn sie in Wien einen Deutschkurs besuche. Das Asylverfahren ihres Bruders befinde sich im Stadium der Berufung. Sie wolle bei ihrem Bruder leben, weil er für sie sorge.5. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.03.2009 erneut durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie könne diverse Schriftstücke zur Identität ihres Bruders, B. A., vorlegen. Bei der Erstbefragung habe sie tatsächlich nicht gewusst, welchen Familiennamen ihr Bruder hier angegebenen habe. Er habe zu Hause Probleme gehabt, sei weggegangen und sie habe keine Ahnung gehabt, wie er sich hier nennen würde. Ihr Bruder B. römisch eins., der sie nach POLEN begleitet habe, sei dagegen nach Hause zurückgekehrt, weil er eine Familie habe; seine Frau habe auf ihn gewartet. Sie seien vier Monate in Haft gewesen. Sie hätten in POLEN keine Asylanträge einbringen wollen, seien aber hierzu gezwungen worden. Sie wohne jetzt wieder in der Betreuungsstelle und sehe ihren Bruder zweimal in der Woche, wenn sie in Wien einen Deutschkurs besuche. Das Asylverfahren ihres Bruders befinde sich im Stadium der Berufung. Sie wolle bei ihrem Bruder leben, weil er für sie sorge.

6. Am 01.04.2009 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Darin beantragte die gesetzliche Vertreterin im Hinblick auf die im Rahmen der psychologischen Untersuchung diagnostizierte Anpassungsstörung und festgestellte depressive Reaktion die Zulassung des Asylverfahrens und die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kontinuität der nahtlosen Fortsetzung der bereits begonnenen und dringend gebotenen Behandlung im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mehr gewährleistet werden könne. Berücksichtigungswürdig sei auch der Umstand, dass eine Trennung der Asylwerberin von ihrem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Bruder zu einer Verschlechterung der sowieso labilen psychischen Verfassung führen würde.6. Am 01.04.2009 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Darin beantragte die gesetzliche Vertreterin im Hinblick auf die im Rahmen der psychologischen Untersuchung diagnostizierte Anpassungsstörung und festgestellte depressive Reaktion die Zulassung des Asylverfahrens und die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kontinuität der nahtlosen Fortsetzung der bereits begonnenen und dringend gebotenen Behandlung im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN nicht mehr gewährleistet werden könne. Berücksichtigungswürdig sei auch der Umstand, dass eine Trennung der Asylwerberin von ihrem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Bruder zu einer Verschlechterung der sowieso labilen psychischen Verfassung führen würde.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.04.2009, FZ. 09 00.791-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.04.2009, FZ. 09 00.791-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demnach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.03.2009 ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und zum Untersuchungszeitpunkt nicht sicher zu beurteilen sei und von weiteren Informationen abhänge, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf ihren psychischen oder physischen Zustand haben werde. Hierzu werde auf die Anmerkungen zur Regierungsvorlage verwiesen, wonach vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK widrige Behandlung eines Antragstellers bedeuten würde. Somit würden sich auch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach POLEN ergeben. In POLEN sei, wie auch in der Länderfeststellung ausgewiesen, die medizinische Versorgung absolut gewährleistet.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.04.2009 und der gesetzlichen Vertreterin am 09.04.2009 persönlich in den Amtsräumen des Bundesasylamtes ausgefolgt.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.04.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, dass sich auf Seite 17 des bekämpften Bescheides die Anmerkung finde, dass aus der psychologisch-gutachterlichen Stellungnahme vom 13.03.2009 ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und es zum Untersuchungszeitpunkt nicht sicher zu beurteilen sei und von weiteren Informationen abhänge, ob eine Überstellung Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand haben werde. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme oder ein neues Gutachten einholen müssen, zumal bei der ersten Untersuchung eine Anpassungsstörung sowie Angst und depressive Reaktion diagnostiziert worden sei und das Vorliegenweiterer Störungen ohne weitere Informationen nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine hinreichende Abklärung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in diesem Kontext, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Zeichen einer parasuizidalen Handlung und in Anbetracht der erklärten Andeutungen diesbezüglich, unabdingbar. Bei einem Verfahren mit Minderjährigen bestehe die Notwendigkeit die erhörte Schutzbedürftigkeit von Kindern zu berücksichtigen. Des Weiteren verweise die belangte Behörde auf die Beurteilungskompetenz der Fremdenpolizeibehörde, die einzig die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung zu überprüfen habe. Die belangte Behörde verkenne bei der Zitierung dieser Regierungsvorlage, dass diese eingeräumte Beurteilungsbefugnis keinesfalls zu einer Zuständigkeitsverschiebung der Kompetenzen führen dürfe. Darüber hinaus lebe der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich und sei daher auf Grund dessen eine Überstellung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.04.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, dass sich auf Seite 17 des bekämpften Bescheides die Anmerkung finde, dass aus der psychologisch-gutachterlichen Stellungnahme vom 13.03.2009 ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und es zum Untersuchungszeitpunkt nicht sicher zu beurteilen sei und von weiteren Informationen abhänge, ob eine Überstellung Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand haben werde. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme oder ein neues Gutachten einholen müssen, zumal bei der ersten Untersuchung eine Anpassungsstörung sowie Angst und depressive Reaktion diagnostiziert worden sei und das Vorliegenweiterer Störungen ohne weitere Informationen nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine hinreichende Abklärung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in diesem Kontext, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Zeichen einer parasuizidalen Handlung und in Anbetracht der erklärten Andeutungen diesbezüglich, unabdingbar. Bei einem Verfahren mit Minderjährigen bestehe die Notwendigkeit die erhörte Schutzbedürftigkeit von Kindern zu berücksichtigen. Des Weiteren verweise die belangte Behörde auf die Beurteilungskompetenz der Fremdenpolizeibehörde, die einzig die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung zu überprüfen habe. Die belangte Behörde verkenne bei der Zitierung dieser Regierungsvorlage, dass diese eingeräumte Beurteilungsbefugnis keinesfalls zu einer Zuständigkeitsverschiebung der Kompetenzen führen dürfe. Darüber hinaus lebe der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich und sei daher auf Grund dessen eine Überstellung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig.

9. Am 05.05.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Arztbrief des Landesklinikums Thermenregion Mödling ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24.04.2009 appendektomiert worden und am 29.04.2009 wegen Schmerzen im Wundbereich gekommen sei. Der Wundbereich sei auch druckschmerzhaft, das übrige Abdomen sei unauffällig. Die Wunde sei äußerlich bland, keine Schwellung, keine Rötung und keine Entzündungszeichen. Es bestehe kein Hinweis auf ein subcutanes Infiltrat.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Art. 13 und 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 27.01.2009 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Artikel 13 und 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 27.01.2009 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer bestehenden psychischen Störung die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach POLEN einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer bestehenden psychischen Störung die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach POLEN einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde die minderjährige Beschwerdeführerin durch Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, untersucht. Dabei wurden eine Anpassungsstörung sowie Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert. Bezüglich der Überstellungsfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin führte Dr. H. aus, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher beurteilbar sei und von weiteren Informationen abhängen würde.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zwar aus, dass aus der psychologisch-gutachterlichen Stellungnahme hervorgehe, dass die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher beurteilt werden könne und von weiteren Informationen abhänge, verwies diesbezüglich aber auf die Anmerkungen zur Regierungsvorlage und kam schließlich zum Schluss, dass sich aufgrund des psychischen oder physischen Zustandes der Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach POLEN ergeben würden.

Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN keine Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestehe, kann jedenfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden.

4.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre unter Berücksichtigung der sich aus ihrer Minderjährigkeit ergebenden besondere Vulnerabilität widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Schließlich werden weitere Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Art. 8 EMRK-Relevanz einer in Aussicht genommenen Ausweisung nach POLEN notwendig sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.4.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre unter Berücksichtigung der sich aus ihrer Minderjährigkeit ergebenden besondere Vulnerabilität widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Schließlich werden weitere Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Artikel 8, EMRK-Relevanz einer in Aussicht genommenen Ausweisung nach POLEN notwendig sein. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.

5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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