Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 403.867-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2008, Zl. 08 04.598-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt III. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spuchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. Soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt römisch drei. richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spuchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.5.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Am 26.5.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einvernommen, gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei kosovarische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus Pristina. Im Kosovo lebten ihre Eltern sowie eine Schwester, während sich ein Bruder sowie eine weitere Schwester in Deutschland und ein weiterer Bruder in England aufhielten. Seit 2001 sei sie mit einem Mann namens XXXX, der nun in Wien lebe, zusammen; vor ca. vier Jahren hätten sie sich nach den albanischen Sitten verlobt. Damals habe XXXX nach Österreich fliehen müssen. Da seit der Verlobung viel Zeit vergangen sei, habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verloben wollen und sie sogar für zwei Wochen in ihr Zimmer eingesperrt. Sie sei vom Obergeschoss gesprungen und geflüchtet. Einen Monat sei sie bei ihrer Tante in Pristina geblieben. Sie wolle bei ihrem Verlobten leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.5.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Am 26.5.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost einvernommen, gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei kosovarische Staatsangehörige, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus Pristina. Im Kosovo lebten ihre Eltern sowie eine Schwester, während sich ein Bruder sowie eine weitere Schwester in Deutschland und ein weiterer Bruder in England aufhielten. Seit 2001 sei sie mit einem Mann namens römisch 40 , der nun in Wien lebe, zusammen; vor ca. vier Jahren hätten sie sich nach den albanischen Sitten verlobt. Damals habe römisch 40 nach Österreich fliehen müssen. Da seit der Verlobung viel Zeit vergangen sei, habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verloben wollen und sie sogar für zwei Wochen in ihr Zimmer eingesperrt. Sie sei vom Obergeschoss gesprungen und geflüchtet. Einen Monat sei sie bei ihrer Tante in Pristina geblieben. Sie wolle bei ihrem Verlobten leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.
2. Am 29.5.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie kenne XXXX seit Mai 2000; damals hätten sie sich im Kosovo getroffen, als er von Serbien dorthin gekommen sei. Sie hätten sich dann am 5.1.2004 verlobt und zwar telefonisch, daXXXX bereits in Österreich gewesen sei. Im Jahr 2004 habe ihr Verlobter in den Kosovo kommen wollen; auf Grund der Lage in Serbien sei dies aber nicht möglich gewesen. Da ihr Verlobter nicht in den Kosovo gekommen sei, habe ihr Vater sie zwingen wollen, jemanden anderen zu heiraten. Er habe sie auch gezwungen, ihre Arbeit aufzugeben, und habe sie wochenlang zu Hause eingesperrt. Dann sei sie aus dem Obergeschoss des Hauses geflohen und habe sich dabei ihr linkes Bein gebrochen. Sie sei im Krankenhaus von Pristina gewesen. Dies sei etwa ein Monat zuvor geschehen. Dann sei sie zu ihrer in Pristina lebenden Tante flohen, wo sie etwa zwei Wochen geblieben sei. Von dort habe sie die Reise nach Österreich angetreten. Auf die Frage, weshalb sie nicht bereits 2001 mit ihrem Verlobten nach Österreich gegangen sei, gab sie an, dieser habe nicht für immer in Österreich bleiben wollen: er habe im Jahr 2004 zurückkehren wollen, doch sei sein Haus in Serbien niedergebrannt worden. Die dort herrschende Lage sei prekär. Sie sei erst jetzt nach Österreich gekommen, da sie immer die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Lage bessere und ihr Verlobter zurückkomme. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.2. Am 29.5.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie kenne römisch 40 seit Mai 2000; damals hätten sie sich im Kosovo getroffen, als er von Serbien dorthin gekommen sei. Sie hätten sich dann am 5.1.2004 verlobt und zwar telefonisch, daXXXX bereits in Österreich gewesen sei. Im Jahr 2004 habe ihr Verlobter in den Kosovo kommen wollen; auf Grund der Lage in Serbien sei dies aber nicht möglich gewesen. Da ihr Verlobter nicht in den Kosovo gekommen sei, habe ihr Vater sie zwingen wollen, jemanden anderen zu heiraten. Er habe sie auch gezwungen, ihre Arbeit aufzugeben, und habe sie wochenlang zu Hause eingesperrt. Dann sei sie aus dem Obergeschoss des Hauses geflohen und habe sich dabei ihr linkes Bein gebrochen. Sie sei im Krankenhaus von Pristina gewesen. Dies sei etwa ein Monat zuvor geschehen. Dann sei sie zu ihrer in Pristina lebenden Tante flohen, wo sie etwa zwei Wochen geblieben sei. Von dort habe sie die Reise nach Österreich angetreten. Auf die Frage, weshalb sie nicht bereits 2001 mit ihrem Verlobten nach Österreich gegangen sei, gab sie an, dieser habe nicht für immer in Österreich bleiben wollen: er habe im Jahr 2004 zurückkehren wollen, doch sei sein Haus in Serbien niedergebrannt worden. Die dort herrschende Lage sei prekär. Sie sei erst jetzt nach Österreich gekommen, da sie immer die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Lage bessere und ihr Verlobter zurückkomme. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
3. Am 12.9.2008 langte beim Bundesasylamt eine am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellte Heiratsurkunde ein, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und XXXX am gleichen Tag die Ehe geschlossen haben.3. Am 12.9.2008 langte beim Bundesasylamt eine am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde ein, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 am gleichen Tag die Ehe geschlossen haben.
4. Am 18.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin ein weiters Mal beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in Pristina im Stadtviertel XXXX gelebt. Ihre Onkel und Tanten väterlicherseits lebten ebenfalls in Pristina, der Onkel mütterlicherseits hingegen in XXXX. Dort sei sie oft, gemeinsam mit ihrer Mutter, zu Besuch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet und dadurch EUR 140,- verdient. Politisch sei sie nicht tätig gewesen. Nach einer eigenen Wohnung habe sie nie gesucht, weil man im Kosovo nur dann von den Eltern wegziehe, wenn man heirate. Ihre Familie besitze in Pristina zwei Häuser, das zweite hätten ihre Brüder gebaut. Mit diesen stehe die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt. Dem Schlepper habe sie EUR 2.000,- gezahlt. Befragt, woher sie das Geld gehabt habe, sagt sie, sie habe es erspart; sie habe ja nichts ausgeben müssen. Auch hätten ihre Brüder ihr zuvor Geld geschickt. Probleme mit den Behörden im Kosovo habe sie nie gehabt. Abermals zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie Folgendes an: Ihr Mann lebe hier, sie sei von ihrem Vater weggegangen. Im Jahr 2004 hätten sich ihr Mann und sie verlobt. Ihr Mann sei Albaner aus XXXX, er könne nicht nach Südserbien zurück, da er dort von der Polizei verfolgt werde. Nachdem er sich sechs Monate nicht bei ihr gemeldet hätte, habe er angerufen (ihr Vater habe mit ihm geredet) und gesagt, dass er in Österreich im Gefängnis gesessen sei; er sei zu 32 Monaten Haft verurteilt worden. Nachdem ihr Vater dies erfahren hätte, hätte die Beschwerdeführerin nach seinem Willen mit ihrem nunmehrigen Mann nichts mehr zu tun haben sollen. Sie habe ihrem Vater damals versprochen, keinen Kontakt mehr zu XXXX zu haben, sie liebe ihn aber. Einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo habe ihr Vater sie beim Telefonieren erwischt und ihr das Telefon weggenommen. Er habe eine Heirat mit einem Unbekannten organisieren wollen, sie daheim festgehalten und nicht hinausgehen lassen. Sie habe dann aber "raus springen" können, wobei sie sich ein Bein gebrochen habe. Zwei Wochen sei sie bei einer Tante in Pristina gewesen, von wo aus sie ihren Mann angerufen habe. Danach sei sie nach Österreich gekommen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Meinen Vater". Auf Nachfrage, was sie konkret befürchte, meinte sie, der Vater wolle sie nicht mehr sehen und auch nichts mehr mit ihr zu tun haben. Befragt, wen sie hätte heiraten sollen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht und habe es auch nicht wissen wollen. Ihr Vater habe gesagt, er habe einen Mann gefunden, sie habe dies aber nicht wollen und auch nicht hören wollen. Sie sei im Mai 2008 festgehalten worden. Dann habe sie sich zwei Wochen bei einer Tante mütterlicherseits, die ebenfalls in Pristina lebe, aufgehalten. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie zuhause nicht mehr aufgenommen werde, bejahte die Beschwerdeführerin; dies würde sie befürchten. Auch wisse sie nicht, wo sie denn sonst leben solle. Misshandelt sei sie nicht worden. Auf die Frage, ob ihr Vater gewalttätig sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall sei. Sie könne auch nicht zur Familie ihrer Mutter zurückkehren oder zur genannten Tante gehen, da diese sie nicht ewig aufnehmen könnten. Auch könne sie nicht eine eigene Wohnung finanzieren, die Mieten seien hoch. Ihre Tante könne sie nicht mit Geld unterstützen, da sie eine eigene Familie und Kinder habe. Sollte ihre Tante sie wieder aufnehmen, würde es Streit zwischen ihrer Familie mütterlicherseits und der Familie väterlicherseits geben. Befragt, ob es zutreffe, dass sich die Familie mütterlicherseits für sie einsetzen würde, meinte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe nur eine Schwester und sie wolle nicht, dass ihr Vater ihrer Mutter den Kontakt mit dieser verbiete. Die Frage, ob sie eine gewalttätige Auseinandersetzung befürchte, verneinte die Beschwerdeführerin, sie wisse dies aber nicht. Ihr Vater sei sehr zornig. Gewalttätig sei er nicht, aber sie habe ihr Wort gebrochen, und wisse nicht, was er nun machen würde. In der Folge brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis. Darin wird ua. festgehalten, dass die Kosovo Polizei (KPS) ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe und Strafanzeigen aufnehme verfolge. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten zwar nicht ausgeschlossen werden; diesfalls bestehe jedoch die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Durch die UNMIK-Regulation 2003/12 zur Bekämpfung von "domestic violence" würden gefährdeten Personen Schutzmechanismen geboten, die mit jenen der österreichischen Gewaltschutzgesetzes vergleichbar seien bzw. sogar darüber hinausgehende Eingriffsmöglichkeiten bieten würden und bei Missachtung Geld- oder Freiheitsstrafen vorsähen. NGOs stellten Opfern von häuslicher Gewalt Unterkünfte zur Verfügung. Es sei auszuschließen, dass im Kosovo jemand verhungern müsste oder sonst nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; hilfsbedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreiche. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie sei unter Albanern besonders ausgeprägt. Darüber hinaus leisteten Organisationen wie etwa die Mutter-Teresa-Gesellschaft Personen, die nicht in der Lage seien, die eigene Existenz selbst notdürftig zu sichern, humanitäre Hilfe. Die Beschwerdeführerin meinte, dazu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Asylantragstellung angegeben habe, sie sei ein Monat lang bei ihrer Tante gewesen, brachte sie vor, man habe sie damals falsch verstanden; sie habe von einem Monat vor der Ausreise gesprochen. Zwei Wochen hätte sie ihr Vater festgehalten, zwei Wochen sei sie bei der Tante gewesen. Es sei aber etwas anderes protokolliert worden. Obwohl sie auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe, sei die Niederschrift nicht geändert worden. Zur genauen Adresse ihrer Tante befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie nicht zu kennen; die Tante lebe im Stadtteil XXXX, den Namen der Straße wisse sie nicht, wohl aber, wie man hinkomme. Den Namen der Tante gab die Beschwerdeführerin (erst) an, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass das Bundesasylamt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.4. Am 18.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin ein weiters Mal beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in Pristina im Stadtviertel römisch 40 gelebt. Ihre Onkel und Tanten väterlicherseits lebten ebenfalls in Pristina, der Onkel mütterlicherseits hingegen in römisch 40 . Dort sei sie oft, gemeinsam mit ihrer Mutter, zu Besuch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet und dadurch EUR 140,- verdient. Politisch sei sie nicht tätig gewesen. Nach einer eigenen Wohnung habe sie nie gesucht, weil man im Kosovo nur dann von den Eltern wegziehe, wenn man heirate. Ihre Familie besitze in Pristina zwei Häuser, das zweite hätten ihre Brüder gebaut. Mit diesen stehe die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt. Dem Schlepper habe sie EUR 2.000,- gezahlt. Befragt, woher sie das Geld gehabt habe, sagt sie, sie habe es erspart; sie habe ja nichts ausgeben müssen. Auch hätten ihre Brüder ihr zuvor Geld geschickt. Probleme mit den Behörden im Kosovo habe sie nie gehabt. Abermals zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie Folgendes an: Ihr Mann lebe hier, sie sei von ihrem Vater weggegangen. Im Jahr 2004 hätten sich ihr Mann und sie verlobt. Ihr Mann sei Albaner aus römisch 40 , er könne nicht nach Südserbien zurück, da er dort von der Polizei verfolgt werde. Nachdem er sich sechs Monate nicht bei ihr gemeldet hätte, habe er angerufen (ihr Vater habe mit ihm geredet) und gesagt, dass er in Österreich im Gefängnis gesessen sei; er sei zu 32 Monaten Haft verurteilt worden. Nachdem ihr Vater dies erfahren hätte, hätte die Beschwerdeführerin nach seinem Willen mit ihrem nunmehrigen Mann nichts mehr zu tun haben sollen. Sie habe ihrem Vater damals versprochen, keinen Kontakt mehr zu römisch 40 zu haben, sie liebe ihn aber. Einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo habe ihr Vater sie beim Telefonieren erwischt und ihr das Telefon weggenommen. Er habe eine Heirat mit einem Unbekannten organisieren wollen, sie daheim festgehalten und nicht hinausgehen lassen. Sie habe dann aber "raus springen" können, wobei sie sich ein Bein gebrochen habe. Zwei Wochen sei sie bei einer Tante in Pristina gewesen, von wo aus sie ihren Mann angerufen habe. Danach sei sie nach Österreich gekommen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Meinen Vater". Auf Nachfrage, was sie konkret befürchte, meinte sie, der Vater wolle sie nicht mehr sehen und auch nichts mehr mit ihr zu tun haben. Befragt, wen sie hätte heiraten sollen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht und habe es auch nicht wissen wollen. Ihr Vater habe gesagt, er habe einen Mann gefunden, sie habe dies aber nicht wollen und auch nicht hören wollen. Sie sei im Mai 2008 festgehalten worden. Dann habe sie sich zwei Wochen bei einer Tante mütterlicherseits, die ebenfalls in Pristina lebe, aufgehalten. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie zuhause nicht mehr aufgenommen werde, bejahte die Beschwerdeführerin; dies würde sie befürchten. Auch wisse sie nicht, wo sie denn sonst leben solle. Misshandelt sei sie nicht worden. Auf die Frage, ob ihr Vater gewalttätig sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall sei. Sie könne auch nicht zur Familie ihrer Mutter zurückkehren oder zur genannten Tante gehen, da diese sie nicht ewig aufnehmen könnten. Auch könne sie nicht eine eigene Wohnung finanzieren, die Mieten seien hoch. Ihre Tante könne sie nicht mit Geld unterstützen, da sie eine eigene Familie und Kinder habe. Sollte ihre Tante sie wieder aufnehmen, würde es Streit zwischen ihrer Familie mütterlicherseits und der Familie väterlicherseits geben. Befragt, ob es zutreffe, dass sich die Familie mütterlicherseits für sie einsetzen würde, meinte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe nur eine Schwester und sie wolle nicht, dass ihr Vater ihrer Mutter den Kontakt mit dieser verbiete. Die Frage, ob sie eine gewalttätige Auseinandersetzung befürchte, verneinte die Beschwerdeführerin, sie wisse dies aber nicht. Ihr Vater sei sehr zornig. Gewalttätig sei er nicht, aber sie habe ihr Wort gebrochen, und wisse nicht, was er nun machen würde. In der Folge brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis. Darin wird ua. festgehalten, dass die Kosovo Polizei (KPS) ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise ausführe und Strafanzeigen aufnehme verfolge. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten zwar nicht ausgeschlossen werden; diesfalls bestehe jedoch die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Durch die UNMIK-Regulation 2003/12 zur Bekämpfung von "domestic violence" würden gefährdeten Personen Schutzmechanismen geboten, die mit jenen der österreichischen Gewaltschutzgesetzes vergleichbar seien bzw. sogar darüber hinausgehende Eingriffsmöglichkeiten bieten würden und bei Missachtung Geld- oder Freiheitsstrafen vorsähen. NGOs stellten Opfern von häuslicher Gewalt Unterkünfte zur Verfügung. Es sei auszuschließen, dass im Kosovo jemand verhungern müsste oder sonst nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; hilfsbedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreiche. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie sei unter Albanern besonders ausgeprägt. Darüber hinaus leisteten Organisationen wie etwa die Mutter-Teresa-Gesellschaft Personen, die nicht in der Lage seien, die eigene Existenz selbst notdürftig zu sichern, humanitäre Hilfe. Die Beschwerdeführerin meinte, dazu keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Asylantragstellung angegeben habe, sie sei ein Monat lang bei ihrer Tante gewesen, brachte sie vor, man habe sie damals falsch verstanden; sie habe von einem Monat vor der Ausreise gesprochen. Zwei Wochen hätte sie ihr Vater festgehalten, zwei Wochen sei sie bei der Tante gewesen. Es sei aber etwas anderes protokolliert worden. Obwohl sie auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe, sei die Niederschrift nicht geändert worden. Zur genauen Adresse ihrer Tante befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie nicht zu kennen; die Tante lebe im Stadtteil römisch 40 , den Namen der Straße wisse sie nicht, wohl aber, wie man hinkomme. Den Namen der Tante gab die Beschwerdeführerin (erst) an, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass das Bundesasylamt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ab (Spruchpunkt II.); überdies wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den unter Punkt 4. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen decken. Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo, ethnische Albanerin und dem moslemischen Glauben angehörig sei und mit ihrem Ehemann XXXX seit 26.5.2008 eine Lebensgemeinschaft führe. Das Fluchtvorbringen erachtete es für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sei, nicht jene Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib unerträglich machen würde. Sie habe erklärt, dass ihr Vater ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen sei und sie nie misshandelt worden sei. Sie befürchte lediglich, dass ihre Familie streiten würde, sollte sie weiter bei Familienangehörigen leben, wie sie dies vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei ihrer Tante in Pristina getan habe. Auch habe sie erklärt, dass die Familie mütterlicherseits zu ihr halten würde, sie aber einen Streit zwischen den Familien befürchte. Auch sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die Behörden ihres Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG darzulegen. Die Situation im Kosovo erlaube es ihr, ihre Existenz zu sichern: Einerseits sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung im Kosovo ihren Lebensunterhalt zu verdienen und bei den Verwandten zu leben, was auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei (wobei diesem Satz das Wort ["Taxifahrer"] beigefügt ist). Anderseits gebe es im Kosovo ein Sozialhilfesystem, das ein Überleben, wenn auch auf niedrigem Niveau, ermögliche. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass es im Kosovo "eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhaftiger Menschenrechtsverletzungen" herrschen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ab (Spruchpunkt römisch zwei.); überdies wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es zunächst umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, die sich im Wesentlichen mit den unter Punkt 4. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen decken. Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo, ethnische Albanerin und dem moslemischen Glauben angehörig sei und mit ihrem Ehemann römisch 40 seit 26.5.2008 eine Lebensgemeinschaft führe. Das Fluchtvorbringen erachtete es für glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sei, nicht jene Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib unerträglich machen würde. Sie habe erklärt, dass ihr Vater ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen sei und sie nie misshandelt worden sei. Sie befürchte lediglich, dass ihre Familie streiten würde, sollte sie weiter bei Familienangehörigen leben, wie sie dies vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei ihrer Tante in Pristina getan habe. Auch habe sie erklärt, dass die Familie mütterlicherseits zu ihr halten würde, sie aber einen Streit zwischen den Familien befürchte. Auch sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die Behörden ihres Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wies das Bundesasylamt darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzulegen. Die Situation im Kosovo erlaube es ihr, ihre Existenz zu sichern: Einerseits sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung im Kosovo ihren Lebensunterhalt zu verdienen und bei den Verwandten zu leben, was auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei (wobei diesem Satz das Wort ["Taxifahrer"] beigefügt ist). Anderseits gebe es im Kosovo ein Sozialhilfesystem, das ein Überleben, wenn auch auf niedrigem Niveau, ermögliche. Ferner könne nicht davon gesprochen werden, dass es im Kosovo "eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhaftiger Menschenrechtsverletzungen" herrschen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die Beschwerdeführerin verfüge im Kosovo über keine sozialen Kontakte, da ihr Vater (um sein Gesicht wahren zu können) sie niemals wieder aufnehmen könne. Ihre Tante mütterlicherseits, habe sie zwar für zwei Wochen aufgenommen, dies aber nur, da sie verletzt gewesen sei und die Tante gewusst habe, dass sie die Heimat verlassen werde. Zum anderen Teil der Familie könnte sie niemals ziehen und zwar aus traditionellen Gründen: Als Frau sei es nicht gestattet, das elterliche Haus zu verlassen, ohne verehelicht zu sein und zu ihrem Ehegatten zu ziehen. Ihrer Tante als Frau sei es nicht möglich, sie bei sich aufzunehmen, da der Mann Familienvorstand sei und die Entscheidungen treffe. Auch sei es der Beschwerdeführerin "ein Rätsel" sei, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, sie sei als Taxifahrerin tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der Frauen aus dem Kosovo an, die von ihrem Vater "zwangsverehelicht werden soll(t)en" und die "gegen die traditionellen Gesetze (Kanun)" verstoßen hätten, weshalb sie Repressalien zu fürchten hätten. Sofern das Bundesasylamt ausführe, dass es im Kosovo ein Gesetz gegen häusliche Gewalt und entsprechenden Schutz gebe, werde darauf verwiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin dieser "zum Glück" keine körperliche Gewalt angetan habe; er habe jedoch psychischen Druck auf sie ausgeübt. Er habe ihr verboten zu arbeiten und sie eingesperrt. Sie habe aber nicht lügen und behaupten können, dass sie körperlichen Bedrohungen ausgesetzt sei. Daher komme das Gesetz zur "häuslichen Gewalt" in ihrem Fall nicht zur Anwendung. Ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz außerhalb ihrer Familie (Eltern) habe sie nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführerin getroffen, die es auf deren (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben gestützt hat (zur Staatsangehörigkeit vgl. auch die vorlegte Heiratsurkunde).Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführerin getroffen, die es auf deren (diesbezüglich glaubwürdigen) Angaben gestützt hat (zur Staatsangehörigkeit vergleiche auch die vorlegte Heiratsurkunde).
Weiters hat es in schlüssiger Beweiswürdigung (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen) Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden (vgl. dazu auch den Bericht des [britischen] Home Office vom 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, dem zu entnehmen ist, dass UNMIK/KPS im Allgemeinen allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren), zu den Mechanismen, die im Kosovo vor häuslicher Gewalt schützen sowie zur Frage der Existenzsicherung getroffen. Die Beschwerde tritt diesen Feststellungen nicht konkret entgegen.Weiters hat es in schlüssiger Beweiswürdigung (unter Heranziehung von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen) Feststellungen zur Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden vergleiche dazu auch den Bericht des [britischen] Home Office vom 22.7.2008, Operational Guidance Note Kosovo, 6, dem zu entnehmen ist, dass UNMIK/KPS im Allgemeinen allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren), zu den Mechanismen, die im Kosovo vor häuslicher Gewalt schützen sowie zur Frage der Existenzsicherung getroffen. Die Beschwerde tritt diesen Feststellungen nicht konkret entgegen.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
2.3.2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht (wogegen der Umstand spricht, dass sie [wie ihr bei der Einvernahme am 18.12.2008 zu Recht vorgehalten wurde] in Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse widersprüchlich ist: Denn die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr sei eine fehlerhafte Protokollierung ihrer Angaben bei der Ersteinvernahme aufgefallen, ihrem Wunsch auf Korrektur sei aber nicht entsprochen worden, überzeugt insofern nicht, als einerseits nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie in einem solchen Fall dennoch die Richtigkeit des betreffenden Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hat [vgl. Verwaltungsakt S 15] und andererseits anzunehmen wäre, dass sie vor dem Bundesasylamt diesen Umstand nicht erst erwähnt hätte, als sie auf den Widerspruch der von ihr in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen hingewiesen wurde, sondern als sie gefragt wurde, ob die Angaben, die sie bei der Erstbefragung getätigt habe, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien [vgl. Verwaltungsakt S 35]; weiters fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 18.12.2008 vor dem genannten Vorhalt noch gefragt worden war, ob es zutreffe, dass sie noch zwei Wochen bei der Tante in Pristina gewesen sei, ohne dass sie darauf hingewiesen hätte, dass ihr dazu erstattetes Vorbringen bei der Erstbefragung unrichtig protokolliert worden sei). Denn auch bei hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens könnte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht: Wie sich insbesondere auch aus der Beschwerde ergibt, hätte sie im Kosovo keine körperlichen Bedrohungen zu befürchten. Auch wäre sie trotz der Verstoßung aus dem Elternhaus in ihrer Lebensgrundlage nicht gefährdet: Denn selbst wenn sie trotz ihrer Berufserfahrung keine Arbeit finden sollte und auch nicht von ihren Verwandten mütterlicherseits unterstützt würde, wäre ihre Existenz durch den Bezug von Sozialhilfe oder die Unterstützung humanitärer Organisationen gesichert. Auch folgt aus den Feststellungen, dass Opfern häuslicher Gewalt von NGOs Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Sollten der Beschwerdeführerin aber (wie sie am Beginn des Verfahren angegeben hatte) Übergriffe ihres Vaters drohen, muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, ihr hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführerin ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten sei (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Weiters könnte sich die Beschwerdeführerin derartigen Übergriffen dadurch entziehen, indem sie sich in einen anderen Teil des Kosovo, etwa nach Prizren oder nach Mitrovica, begibt (vgl. dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn weder kann angenommen werden, dass sie von ihrem Vater im gesamten Kosovo gefunden würde, noch kann vor dem Hintergrund des zuvor zur Existenzsicherung Ausgeführten gesagt werden, dass ihr eine derartige Relokation nicht zumutbar wäre.2.3.2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Tatsachen entspricht (wogegen der Umstand spricht, dass sie [wie ihr bei der Einvernahme am 18.12.2008 zu Recht vorgehalten wurde] in Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse widersprüchlich ist: Denn die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr sei eine fehlerhafte Protokollierung ihrer Angaben bei der Ersteinvernahme aufgefallen, ihrem Wunsch auf Korrektur sei aber nicht entsprochen worden, überzeugt insofern nicht, als einerseits nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie in einem solchen Fall dennoch die Richtigkeit des betreffenden Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hat [vgl. Verwaltungsakt S 15] und andererseits anzunehmen wäre, dass sie vor dem Bundesasylamt diesen Umstand nicht erst erwähnt hätte, als sie auf den Widerspruch der von ihr in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen hingewiesen wurde, sondern als sie gefragt wurde, ob die Angaben, die sie bei der Erstbefragung getätigt habe, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien [vgl. Verwaltungsakt S 35]; weiters fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 18.12.2008 vor dem genannten Vorhalt noch gefragt worden war, ob es zutreffe, dass sie noch zwei Wochen bei der Tante in Pristina gewesen sei, ohne dass sie darauf hingewiesen hätte, dass ihr dazu erstattetes Vorbringen bei der Erstbefragung unrichtig protokolliert worden sei). Denn auch bei hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens könnte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht: Wie sich insbesondere auch aus der Beschwerde ergibt, hätte sie im Kosovo keine körperlichen Bedrohungen zu befürchten. Auch wäre sie trotz der Verstoßung aus dem Elternhaus in ihrer Lebensgrundlage nicht gefährdet: Denn selbst wenn sie trotz ihrer Berufserfahrung keine Arbeit finden sollte und auch nicht von ihren Verwandten mütterlicherseits unterstützt würde, wäre ihre Existenz durch den Bezug von Sozialhilfe oder die Unterstützung humanitärer Organisationen gesichert. Auch folgt aus den Feststellungen, dass Opfern häuslicher Gewalt von NGOs Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Sollten der Beschwerdeführerin aber (wie sie am Beginn des Verfahren angegeben hatte) Übergriffe ihres Vaters drohen, muss davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, ihr hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsortes offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführerin ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Weiters könnte sich die Beschwerdeführerin derartigen Übergriffen dadurch entziehen, indem sie sich in einen anderen Teil des Kosovo, etwa nach Prizren oder nach Mitrovica, begibt vergleiche dazu etwa den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovos jederzeit möglich ist): Denn weder kann angenommen werden, dass sie von ihrem Vater im gesamten Kosovo gefunden würde, noch kann vor dem Hintergrund des zuvor zur Existenzsicherung Ausgeführten gesagt werden, dass ihr eine derartige Relokation nicht zumutbar wäre.
2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
2.4.2. Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - (selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen hinreichenden behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Überdies kann angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten bereits nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Kosovo dann in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre, wenn ihr Vater sie tatsächlich verstoßen hätte. Umso weniger ist von einer Existenzgefährdung auszugehen, wenn das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, deren Familie in Pristina über zwei Häuser verfügt und die überdies angab, sie sei vor ihrer Ausreise von ihren Brüdern finanziell unterstützt worden, nicht zutrifft.2.4.2. Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt. 2.3.2. ausgeführt - (selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens) nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen hinreichenden behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Überdies kann angesichts des oben unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten bereits nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Kosovo dann in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre, wenn ihr Vater sie tatsächlich verstoßen hätte. Umso weniger ist von einer Existenzgefährdung auszugehen, wenn das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, deren Familie in Pristina über zwei Häuser verfügt und die überdies angab, sie sei vor ihrer Ausreise von ihren Brüdern finanziell unterstützt worden, nicht zutrifft.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
2.5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).2.5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
2.2. Da die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin es möglich erscheinen lässt, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann XXXX, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. dazu die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 11.5.2009) zu verlassen hat (in dem [nach dem Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führenden] Verfahren über den von XXXXgestellten Asylantrag ist jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen), war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufzuheben.2.2. Da die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin es möglich erscheinen lässt, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann römisch 40 , mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche dazu die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 11.5.2009) zu verlassen hat (in dem [nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führenden] Verfahren über den von XXXXgestellten Asylantrag ist jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen), war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
19.08.2009