TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/15 S17 406229-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §20 Abs2
AsylG 2005 §40
AsylG 2005 §41 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S17 406.229-1/2009-3E

S17 406.332-1/2009-5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ. 09 03.282-East-Ost;1.) der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ. 09 03.282-East-Ost;

2.) der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ. 09 03.281-East-Ost;2.) der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ. 09 03.281-East-Ost;

jeweils vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwälte in Wien, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige der Mongolei, sind Mutter und Tochter und wurden am 16.03.2009 als Passagiere im PKW eines österreichischen Staatsbürgers und seiner mongolischen Ehegattin in der Nähe der Erstaufnahmestelle Ost von einer Polizeistreife aufgegriffen und gaben an, Asyl beantragen zu wollen.

Bei einer Zeugenvernehmung (als Opfer von Schlepperei) gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich im Jänner 2009 entschlossen zu haben, gemeinsam mit ihrer Tochter aus ihrem Heimatland zu fliehen. Ein Schlepper habe ihnen als Zielland Österreich vorgeschlagen und seien sie zunächst mit dem Zug nach Moskau gebracht worden. In der Folge seien sie vier bis fünf Tage auf der Ladefläche eines LKW bis zu einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie dann nach einigen Stunden Fußmarsch vom Fahrer jenes PKW, in welchem sie nunmehr aufgegriffen wurden, mitgenommen und hierher (gemeint zur Erstaufnahmestelle Ost) gebracht worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen gab über Befragung an, dass es sich bei den Angaben ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) um eine "komplett frei erfundene Geschichte" handle. Es habe weder eine Flucht aus der Mongolei noch einen Schlepper gegeben, sondern habe ihre Mutter bereits seit Dezember 2007 legal in Tschechien gearbeitet und sei sie selbst im August 2008 nachgekommen. Da die Arbeitsvisa laut Angaben des Arbeitgebers aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr verlängert werden könnten und sie nicht in die Mongolei zurück wollten, habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der mit einem Österreicher verheirateten Cousine der Zweitbeschwerdeführerin die geschilderte Fluchtgeschichte erfunden. Bei der Cousine handle es sich um jene Frau, welche sich als Beifahrerin in dem PKW befunden habe, in welchem sie aufgegriffen wurden. Diese und deren Gatte hätten sie bereits am 20.02.2009 von der tschechisch-österreichischen Grenze abgeholt und seien sie heute hierher gekommen, um um Asyl anzusuchen.

2. Nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.03.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hatten, wurde am selben Tag jeweils eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie die Mongolei im Dezember 2007 verlassen habe und seither legal in Tschechien arbeite. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im August 2008 nach Tschechien gereist zu sein und über ein für dieses Land gültiges Arbeitsvisum zu verfügen.2. Nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.03.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hatten, wurde am selben Tag jeweils eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie die Mongolei im Dezember 2007 verlassen habe und seither legal in Tschechien arbeite. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im August 2008 nach Tschechien gereist zu sein und über ein für dieses Land gültiges Arbeitsvisum zu verfügen.

Nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Arbeitsgenehmigungen nicht mehr verlängert würden, hätten sie beschlossen, zu ihrer (der Erstbeschwerdeführerin) Nichte nach Österreich zu gehen. Am 20.02.2009 seien sie von einem Arbeitskollegen bis zur tschechisch-österreichischen Grenze gebracht worden, dort habe sie die Nichte abgeholt.

3. Im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin befindet sich (unter anderem) ein bis 30.06.2009 für Tschechien gültiges Visum, in jenem der Zweitbeschwerdeführerin ein bis 31.03.2009 für Tschechien gültiges Visum.

4. Am 24.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Art 9 Abs 2 oder 3 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 24.04.2009.4. Am 24.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 24.04.2009.

5. Am 26.03.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 24.03.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.5. Am 26.03.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 24.03.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

6. Am 07.04.2009 teilte Tschechien mit, dass der Überstellung der beiden Beschwerdeführerinnen jeweils auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO zugestimmt werde.6. Am 07.04.2009 teilte Tschechien mit, dass der Überstellung der beiden Beschwerdeführerinnen jeweils auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zugestimmt werde.

7. Am 17.04.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst vor, dass sie in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe und zu keinen in Österreich lebenden Personen ein besonders intensives Beziehungsverhältnis oder ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Tschechien sprechen würden, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, zumal sie in Tschechien Probleme gehabt hätte. Sie habe dort unter anderem in einem Hotel gearbeitet und dabei beim Aufräumen eines Zimmers den im Hotel beschäftigten Koch beim Handeln von Drogen entdeckt. Dieser habe ihr dann gesagt, dass sie nichts erzählen dürfe, und habe sie Angst gehabt, selbst beschuldigt zu werden, falls sie es der Polizei melde. Auch nach dem Umzug in eine andere Stadt sei sie bedroht worden. Sie habe in Tschechien nicht mehr in Ruhe leben können, außerdem habe ihre Tochter keine Arbeit mehr bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf Befragung zunächst ebenfalls vor, dass sie in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe und zu keinen in Österreich lebenden Personen ein besonders intensives Beziehungsverhältnis oder ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es lebe jedoch ihre Cousine in Österreich, wobei es sich um ein "normales Verwandtenverhältnis" handle.

Gegen eine Überstellung nach Tschechien spreche, dass sie dann auch in die Mongolei zurückkehren müssten, weil die Visa abgelaufen seien. Die von ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) geschilderten Gründe kenne sie nur von Erzählungen und beträfen sie diese nicht persönlich. Sie sei mit ihrer Mutter hier, diese hätte ihre Gründe, sie selbst könne dort (in Tschechien) nicht alleine bleiben.

Dem Rechtsberater wurde in diesen Einvernahmen jeweils die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser hatte jeweils keine Fragen und stellte auch keine Beweisanträge.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 20.04.2009, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 9-2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt I.).8. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 20.04.2009, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 9 -, 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt setzte sich jeweils mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf in den angefochtenen Bescheiden auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren sowie konkret insbesondere zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern, zu den Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Asylwerbern, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.

Die Spruchpunkte I. wurde im Wesentlichen jeweils damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Art 9 Abs 2 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.Die Spruchpunkte römisch eins. wurde im Wesentlichen jeweils damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt jeweils das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens in Österreich, zumal beide Beschwerdeführerinnen - Mutter und erwachsene Tochter - gemeinsam nach Tschechien ausgewiesen würden. Zu der in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine bestehe kein besonders schützenswertes Naheverhältnis.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt jeweils das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens in Österreich, zumal beide Beschwerdeführerinnen - Mutter und erwachsene Tochter - gemeinsam nach Tschechien ausgewiesen würden. Zu der in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine bestehe kein besonders schützenswertes Naheverhältnis.

Weiters wurde im Rahmen von Abwägungen jeweils eine Verletzung des Rechts auf Privatleben verneint.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich in den beiden Verfahren jeweils nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich in den beiden Verfahren jeweils nicht ergeben.

9. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils mit Schriftsatz vom 28.04.2009 innerhalb offener Frist Berufung (als Beschwerde zu werten).

Darin bemängeln sie, dass ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Hintergründe ihrer Flucht aus der Mongolei nach Tschechien und der Flucht aus Tschechien nach Österreich detailliert auszuführen.

Sie seien aus Flucht vor staatlicher Verfolgung mit illegal gekauften Arbeitsvisa nach Tschechien gekommen, wo sie in einer Massenunterkunft untergebracht worden seien, welche sich als "internationaler Verteilerpunkt für illegale Geschäfte" herausgestellt habe. Dort sei die Erstbeschwerdeführerin Zeugin von Drogenhandel geworden und sei deswegen unter Druck gesetzt und mit Vergewaltigung bzw. Verschleppung der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden, falls sie die Polizei informiere.

Ein weiterer Verbleib in Tschechien sei daher zu gefährlich gewesen und hätten sie auch bei einem Ortswechsel innerhalb Tschechiens ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund dieser Erlebnisse auch traumatisiert und benötigten eine psychische Betreuung.

Weiters fürchten sie im Rahmen der Dublin II-Verordnung eine Kettenabschiebung nach Polen, zumal sie über diesen Staat von Russland kommend nach Tschechien eingereist seien.

Ferner wurde eine Haftungserklärung der in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine vorgelegt, wonach sich diese bereit erkläre, für eine Krankenversicherung, Unterkunft und entsprechenden Unterhalt für die beiden Beschwerdeführerinnen aufzukommen. Dazu wurde auch vorgebracht, dass sie früher in der Mongolei in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und ein derartiger gemeinsamer Haushalt auch in Österreich beabsichtigt sei.

Schließlich wurde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung, wobei die Erstbeschwerdeführerin die Gründe für ihre Asylantragstellung vor einer weiblichen Richterin darlegen wolle.

10. Die gegenständlichen Beschwerde wurden dem Asylgerichtshof am 05.05.2009 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. am 08.05.2009 (Zweitbeschwerdeführerin) vorgelegt.

11. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 gaben die Beschwerdeführerinnen bekannt, die Rechtsanwälte Dr. Josef Unterweger, Mag.a Doris Einwallner, bevollmächtigt zu haben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 20.04.2009 über sie entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 20.04.2009 über sie entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese über gültige Visa für Tschechien verfüg(t)en.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese über gültige Visa für Tschechien verfüg(t)en.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall sind beide Beschwerdeführerinnen - Mutter und (volljährige) Tochter - von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen kann.

Was das Verhältnis zur Nichte bzw. Cousine betrifft, so fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Was das Verhältnis zur Nichte bzw. Cousine betrifft, so fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Im vorliegenden Fall hat die Nichte bzw. Cousine der beiden Beschwerdeführerinnen zwar eine Haftungserklärung abgegeben, wonach sie bereit sei, für jene für eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, für Unterkunft sowie für entsprechende Unterhaltsmittel aufzukommen.

Wenngleich diese Unterhaltsgewährung für das Vorliegen eines Familienlebens spricht, ist festzuhalten, dass diese nur beabsichtigt ist, zumal die Beschwerdeführerinnen noch in der Erstaufnahmestelle wohnhaft sind und eine gemeinsame Wohnungsnahme mit bzw. bei ihrer Nichte bzw. Cousine nur geplant sei. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist jedoch vor allem das Zusammenleben eine wesentliche Voraussetzung, um das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen.

Der Asylgerichtshof geht daher auch hinsichtlich der Beziehung zur Nichte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Cousine der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass hier kein schützenswertes Familienleben vorliegt.

Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beschwerdeführerinnen vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen erst seit nicht einmal drei Monaten hier aufhalten, wobei sie nach ihrer Einreise noch knapp vier Wochen zuwarteten, ehe sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beschwerdeführerinnen vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen erst seit nicht einmal drei Monaten hier aufhalten, wobei sie nach ihrer Einreise noch knapp vier Wochen zuwarteten, ehe sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Ein Familienleben kann sich daher nur in einem Zeitraum entwickelt haben, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen in Österreich aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens ungewiss war.

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist weiters aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts hier gemindert (vgl. EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters ist die familiäre Beziehung zur Nichte bzw. Cousine in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich die Beschwerdeführerinnen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen laut ihrem Beschwerdevorbringen bereits in der Mongolei mit der Nichte bzw. Cousine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Letztere lebt nämlich schon "seit vielen Jahren" in Österreich, sodass diese Haushaltsgemeinschaft naturgemäß bereits seit längerem aufgehoben ist und hier von einer Fortsetzung eines bereits im Heimatstaat geführten Familienlebens nicht mehr gesprochen werden kann.Die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist weiters aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts hier gemindert vergleiche EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters ist die familiäre Beziehung zur Nichte bzw. Cousine in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich die Beschwerdeführerinnen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Daran ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen laut ihrem Beschwerdevorbringen bereits in der Mongolei mit der Nichte bzw. Cousine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Letztere lebt nämlich schon "seit vielen Jahren" in Österreich, sodass diese Haushaltsgemeinschaft naturgemäß bereits seit längerem aufgehoben ist und hier von einer Fortsetzung eines bereits im Heimatstaat geführten Familienlebens nicht mehr gesprochen werden kann.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführerinnen bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden sie dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführerinnen bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden sie dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Den oben geschilderten und gewichteten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes, in concreto der Dublin II VO, gegenüber.Den oben geschilderten und gewichteten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes, in concreto der Dublin römisch zwei VO, gegenüber.

Dieses ist im Wesentlichen als gleichwertig mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle anzusehen (vgl. dazu zB EGMR, 08.04.2008, NNYANZI gege das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig u. hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) und kommt ihm somit ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.); dies auch unter Berücksichtigung der Authorität des Gemeinschaftsrechtes (vgl. beispielsweise dessen Anwendungsvorrang im Falle widerstreitender nationaler Rechtsvorschriften).Dieses ist im Wesentlichen als gleichwertig mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle anzusehen vergleiche dazu zB EGMR, 08.04.2008, NNYANZI gege das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig u. hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) und kommt ihm somit ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.); dies auch unter Berücksichtigung der Authorität des Gemeinschaftsrechtes vergleiche beispielsweise dessen Anwendungsvorrang im Falle widerstreitender nationaler Rechtsvorschriften).

Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es auch, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienlebenerforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Was ein allfälliges Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Was ein allfälliges Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen überwiegen und die Überstellung nach Tschechien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor dem Bundesasylamt vor, unabsichtlich Zeugin eines Drogengeschäftes geworden zu sein. Daraufhin habe man ihr damit gedroht, auch sie zu beschuldigen, falls sie diesen Vorfall bei der Polizei melde.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt angegeben, von diesen Vorfällen nicht persönlich betroffen gewesen zu sein, sondern sie nur aus den Erzählungen ihrer Mutter zu kennen, zumal sie erst später nach Tschechien gekommen sei.

In den Beschwerdeschriften bringen die Beschwerdeführerinnen demgegegenüber vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bedroht wurde, dass sie vergewaltigt und ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) verschleppt werde, falls sie den von ihr beobachteten Drogenhandel bei der Polizei melde.

Für den Asylgerichtshof bestehen bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. So hat die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Zeugenvernehmung (vgl. oben I.1.) zunächst ihren legalen Aufenthalt in Tschechien gänzlich verschwiegen und eine Fluchtgeschichte konstruiert, sodass bereits aus diesem Grund ihre generellen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Weiters haben sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit 20.02.2009 in Österreich aufgehalten, jedoch erst am 16.03.2009 - also nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Für den Asylgerichtshof bestehen bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. So hat die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Zeugenvernehmung vergleiche oben römisch eins.1.) zunächst ihren legalen Aufenthalt in Tschechien gänzlich verschwiegen und eine Fluchtgeschichte konstruiert, sodass bereits aus diesem Grund ihre generellen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. Weiters haben sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit 20.02.2009 in Österreich aufgehalten, jedoch erst am 16.03.2009 - also nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Demnach wären nach Art 4 Abs 5 lit d und e der (wenngleich nicht unmittelbar anwendbaren, so jedoch beachtlichen) Richtline 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Statusrichtlinie) Unterlagen oder sonstige Beweise für die Begründung des Asylantrages erforderlich gewesen, welche die Beschwerdeführerinnen jedoch gegenständlich nicht vorgelegt haben.Demnach wären nach Artikel 4, Absatz 5, Litera d und e der (wenngleich nicht unmittelbar anwendbaren, so jedoch beachtlichen) Richtline 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Statusrichtlinie) Unterlagen oder sonstige Beweise für die Begründung des Asylantrages erforderlich gewesen, welche die Beschwerdeführerinnen jedoch gegenständlich nicht vorgelegt haben.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen auch gesteigert haben. In der Erstbefragung blieb eine allfällige Bedrohung in Tschechien jeweils unerwähnt; die Zweitbeschwerdeführerin hat vielmehr sogar angegeben, aufgrund ihres relativ kurzen Aufenthalts dort über dieses Land nichts sagen zu können, sie hätten jedoch die Befürchtung gehabt, dass ihre Visa aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verlängert werden.

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vom jeweils 17.04.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin an, damit bedroht worden zu sein, dass man auch sie des Drogenhandels beschuldige, falls sie sich an die Polizei wende. Die Zweitbeschwerdeführerin gab demgegenüber an, davon nicht persönlich betroffen zu sein, zumal sie erst später nach Tschechien gekommen sei. Demgemäß müßte sich der Vorfall der Bedrohung zwischen Dezember 2007 (Ankunft der Erstbeschwerdeführerin in Tschechien) und August 2008 (Ankunft der Zweitbeschwerdeführerin in Tschechien) ereignet haben, was aber weder die Zweitbeschwerdeführerin an der Einreise nach Tschechien noch beide Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Verbleib dort bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich (Februar 2009) gehindert hat.

In den Beschwerdeschriften sprechen beide beschwerdeführenden Parteien sogar davon, mit Vergewaltigung bzw. Verschleppung bedroht worden zu sein, worin - zusätzlich zu den Widersprüchen zum bisherigen Vorbringen insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin - jedenfalls eine klare Steigerung des Vorbringens bzw. ein Nachschieben von Gründen zu erblicken ist, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist (vgl. VwGH 12.03.2002, 2001/01/0122).In den Beschwerdeschriften sprechen beide beschwerdeführenden Parteien sogar davon, mit Vergewaltigung bzw. Verschleppung bedroht worden zu sein, worin - zusätzlich zu den Widersprüchen zum bisherigen Vorbringen insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin - jedenfalls eine klare Steigerung des Vorbringens bzw. ein Nachschieben von Gründen zu erblicken ist, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist vergleiche VwGH 12.03.2002, 2001/01/0122).

Letztlich kann die Frage, ob das diesbezüglich Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht, aber unbeantwortet bleiben, da unabhängig davon die Beschwerdeführerinnen nicht behauptet oder bescheinigt haben, dass es in Tschechien gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätte, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht. Auch der anwesende Rechtsberater - dem seitens der belangten Behörde in dieser Einvernahme auch die Möglichkeit geboten wurde Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen.

3.3.2.2. Kettenabschiebung:

Die Beschwerdeführerinnen befürchten laut den Ausführungen in ihren Rechtsmittelschriften eine Kettenabschiebung im Rahmen "des Dublin II Abkommens" von Tschechien nach Polen, zumal sie von Russland kommend über dieses Land nach Tschechien eingereist seien.Die Beschwerdeführerinnen befürchten laut den Ausführungen in ihren Rechtsmittelschriften eine Kettenabschiebung im Rahmen "des Dublin römisch zwei Abkommens" von Tschechien nach Polen, zumal sie von Russland kommend über dieses Land nach Tschechien eingereist seien.

Diese Befürchtung ist jedoch insofern bereits deshalb unbegründet, weil sich Tschechien zur Aufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen und zur Prüfung von deren Asylanträgen bereit erklärt hat ("The Czech Republic will take up responsibility for examining the application for asylum of the person in question.").

Des Weiteren ergibt sich auch aus Art 5 Dublin II-VO, welcher in seinem Abs 1 die Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und in seinem Abs 2 das sogenannte Versteinerungsprinzip regelt, die Zuständigkeit Tschechiens.Des Weiteren ergibt sich auch aus Artikel 5, Dublin II-VO, welcher in seinem Absatz eins, die Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und in seinem Absatz 2, das sogenannte Versteinerungsprinzip regelt, die Zuständigkeit Tschechiens.

Gemäß diesem Versteinerungsprinzip wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gegenständlich ist dies die Antragstellung in Österreich am 16.03.2009.

Zu diesem Zeitpunkt verfügten beide Beschwerdeführerinnen über ein für Tschechien gültiges Visum, sodass Art 9 Dublin II-VO zum Tragen kommt, welcher gemäß der Rangfolge des Art 5 Abs 1 jedenfalls vorrangig gegenüber einer allfälligen Einreise nach Polen (vgl. Art 10 f Dublin II-VO) ist. Dass die Visa - wie von den Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsmittelschriften erstmals vorgebracht - "illegal gekauft" worden seien, spielt aufgrund der Bestimmung des Art 9 Abs 5 Dublin II-VO keine Rolle.Zu diesem Zeitpunkt verfügten beide Beschwerdeführerinnen über ein für Tschechien gültiges Visum, sodass Artikel 9, Dublin II-VO zum Tragen kommt, welcher gemäß der Rangfolge des Artikel 5, Absatz eins, jedenfalls vorrangig gegenüber einer allfälligen Einreise nach Polen vergleiche Artikel 10, f Dublin II-VO) ist. Dass die Visa - wie von den Beschwerdeführerinnen in ihren Rechtsmittelschriften erstmals vorgebracht - "illegal gekauft" worden seien, spielt aufgrund der Bestimmung des Artikel 9, Absatz 5, Dublin II-VO keine Rolle.

Im Übrigen würde auch für Polen als "Dublin-Staat" die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG gelten und haben die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet, welches diese erschüttern könnte.Im Übrigen würde auch für Polen als "Dublin-Staat" die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG gelten und haben die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet, welches diese erschüttern könnte.

Auch die Befürchtung der Zweitbeschwerdeführerin, von Tschechien aufgrund des abgelaufenen Visums sogleich in die Mongolei zurückkehren zu müssen, ist nicht begründet, zumal Tschechien jedenfalls nach Art 16 Abs 1 lit b Dublin II-VO verpflichtet ist, die Prüfung des Asylantrages abzuschließen.Auch die Befürchtung der Zweitbeschwerdeführerin, von Tschechien aufgrund des abgelaufenen Visums sogleich in die Mongolei zurückkehren zu müssen, ist nicht begründet, zumal Tschechien jedenfalls nach Artikel 16, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO verpflichtet ist, die Prüfung des Asylantrages abzuschließen.

3.3.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien:

Die Beschwerdeführerinnen haben erstmals in ihren Rechtsmittelschriften dargetan, aufgrund der schrecklichen Erlebnisse in der Mongolei und in Tschechien traumatisiert zu sein und psychische Betreuung zu benötigen.

Vor dem Bundesasylamt haben die Beschwerdeführerinnen jedoch keinerlei gesundheitliche Probleme angegeben, weshalb es sich um Neuerungen handelt.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorgebracht werden.

Die dafür maßgebliche Norm des § 40 AsylG lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, AsylG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."

Gegenständlich braucht iSd § 40 Abs 2 nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist:Gegenständlich braucht iSd Paragraph 40, Absatz 2, nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist:

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben.Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Die Beschwerdeführerinnen haben nicht behauptet bzw. ist auch sonst nicht erkennbar, dass sie in Österreich wegen einer (psychischen) Krankheit behandelt würden, sondern haben selbst angegeben, dass sie versuchen würden, eine psychotherapeutische Hilfe zu bekommen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien haben die Beschwerdeführerinnen, welche auch keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt haben, nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Tschechien ist ebenfalls zu bejahen. Nach den getroffenen Feststellungen haben Asylwerber Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen der Krankenversicherung.

Zusammengefasst würden die von den Beschwerdeführerinnen erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Krankheiten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO darstellen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Richters über die Zulässigkeit dieses Vorbringens gar nicht entschieden werden muss (vgl. § 40 Abs 2 AsylG).Zusammengefasst würden die von den Beschwerdeführerinnen erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Krankheiten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO darstellen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Richters über die Zulässigkeit dieses Vorbringens gar nicht entschieden werden muss vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

3.3.2.4. Eingriff in die geschlechtliche Selbstbestimmung:

Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch beantragt, sie zu einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzuladen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre Gründe "für die Asylantragstellung in Österreich vor einer weiblichen Richterin darzulegen".

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigte, weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werde, sie schon in der Beschwerdeschrift darlegen hätte müssen, was sie noch an Sachverhalt vorbringen möchte und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, zumal beurteilt werden muss, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens handelt. (vgl. zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigte, weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werde, sie schon in der Beschwerdeschrift darlegen hätte müssen, was sie noch an Sachverhalt vorbringen möchte und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, zumal beurteilt werden muss, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens handelt. vergleiche zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).

Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach § 41 Abs 4 ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des § 20 Abs 2 AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach Paragraph 41, Absatz 4, ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.

3.3.2.5. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerinnen auch Zugang zum tschechischen Asylsystem haben werden.

3.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.

3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

4.2. Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführerinnen kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.4.2. Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführerinnen kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

4.4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerden auch jeweils somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu bestätigen.4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerden auch jeweils somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu bestätigen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, Neuerungsverbot, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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