TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 B8 242239-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 242.239-1/2008/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zahl: 03 00.126-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zahl: 03 00.126-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), abgewiesen.

II. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

III. Gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Asylantragstellung am 02.01.2003 vor, Staatsangehöriger von Jugoslawien und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 02.01.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2003 brachte er Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbokroatischen Sprache Folgendes vor:

"Ich lege hiermit meinen Personalausweis vor. Ich gehöre der Volksgruppe der Goraner an.

Ich habe drei Schwestern und einen Bruder und befinden sich meine Geschwister alle im Kosovo.

Ich verließ den Kosovo am 31.12.2002.

Meine Familie und ich haben unseren Lebensunterhalt durch unser Lokal, einer Konditorei, in XXXX bestritten. Dort arbeiteten wir bis zum Krieg. Nach dem Krieg haben die Albaner das Lokal besetzt und wir konnten dort nicht mehr hin.Meine Familie und ich haben unseren Lebensunterhalt durch unser Lokal, einer Konditorei, in römisch 40 bestritten. Dort arbeiteten wir bis zum Krieg. Nach dem Krieg haben die Albaner das Lokal besetzt und wir konnten dort nicht mehr hin.

Meine Mutter hat nach dem Krieg humanitäre Hilfe erhalten. Ich persönlich habe keine Arbeit gefunden. Unsere Nachbarn haben uns auch mit Lebensmittel unterstützt. Wir hatten auch Ersparnisse.

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Was waren die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise aus dem Kosovo?

A: Nach dem Krieg hoffte ich, dass es für uns besser wird. Einmal hat mich ein Albaner auf der Straße angegriffen und mir in weiterer Folge auch die Jacke gestohlen. Im Dezember 2002 gab es einen Zwischenfall in meinem Heimatdorf. Einmal wurde mein Onkel auch angegriffen und sein Haus ausgeraubt. Einige Tage vor meiner Ausreise wurde ein Goraner mit einer Pistole verletzt - in seinem Haus in einem Nachbardorf. Das war um 2.00 Uhr morgens.

Am 30.12.2002 auch um 2.00 Uhr morgens wurde ein Goraner in meinem Heimatdorf in seinem eigenen Haus erschossen. Am 31.12.02 flüchtete ich aus Angst.

Ich möchte einen Zeitungsartikel vorlegen, aus dem hervorgeht, dass dieser Mann am 30.12. erschossen wurde. In diesem Zeitungsartikel wird auch über die schlechte Lage der Goraner-Minderheit geschrieben.

Konkret befragt gebe ich an, dass diese Überfälle und Attentate meiner Meinung nach von Albanern durchgeführt werden. Die Albaner wollen uns Goraner vernichten und vertreiben.

Konkret befragt gebe ich weiters an, dass sich dieser Zwischenfall, als mich der Albaner auf der Straße angegriffen hat und meine Jacke gestohlen hat, vor etwa einem Jahr ereignete. Dieser Albaner bedrohte mich sogar mit einem automatischen Gewehr. Dieser Vorfall ereignete sich zwischenXXXX und XXXX, als ich meine Tante besuchen wollte.Konkret befragt gebe ich weiters an, dass sich dieser Zwischenfall, als mich der Albaner auf der Straße angegriffen hat und meine Jacke gestohlen hat, vor etwa einem Jahr ereignete. Dieser Albaner bedrohte mich sogar mit einem automatischen Gewehr. Dieser Vorfall ereignete sich zwischenXXXX und römisch 40 , als ich meine Tante besuchen wollte.

Die Albaner haben auch unser Geschäft in XXXX besetzt. Wir dürfen dort nicht mehr hingehen. Mein Onkel darf auch nicht mehr nach XXXX, weil ihm die Albaner gesagt haben, dass er verschwinden soll.Die Albaner haben auch unser Geschäft in römisch 40 besetzt. Wir dürfen dort nicht mehr hingehen. Mein Onkel darf auch nicht mehr nach römisch 40 , weil ihm die Albaner gesagt haben, dass er verschwinden soll.

Ich war einmal im August 2002 in XXXX und ein Albaner drohte mir, dass ich verschwinden solle, oder ich würde überhaupt nicht mehr nach Hause kommen.Ich war einmal im August 2002 in römisch 40 und ein Albaner drohte mir, dass ich verschwinden solle, oder ich würde überhaupt nicht mehr nach Hause kommen.

Für den Fall meiner Rückkehr in den Kosovo befürchte ich, dass ich seitens der Albaner umgebracht werde. Ich kam nach Österreich um meinen Kopf zu retten. Ich möchte lieber hier tot sein, als in den Kosovo zurückzukehren.

F: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich auf serbischem Territorium niederzulassen?

A: Nein, das kann man auch vergessen. Die Serben hassen uns ja auch.

F: Gibt es außer den von Ihnen geschilderten Gründen, die Sie zur Ausreise bewogen haben, noch andere Gründe für die Ausreise?

A: Ich mag Frieden, Arbeit und Ruhe. Ich bin nach Österreich gekommen, um meinen Kopf zu retten. Es fehlt mir nur meine Familie.

F: Möchten Sie Ihrem Asylverfahren noch etwas hinzufügen?

A: Ich ersuche nur, dass mir die Niederschrift übersetzt wird.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt nach diesem Bundesgesetz berechtigt bin. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich jede Änderung meines Wohnsitzes der Behörde unverzüglich melden muss, da es andernfalls zur Einstellung des Asylverfahrens kommt.

Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass mir nunmehr die Niederschrift rückübersetzt wird, und ich die Möglichkeit habe, danach noch Hinzufügungen oder Korrekturen anzubringen.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass mir die Niederschrift übersetzt wurde und ich eine Kopie dieser erhalten habe.

Bei der Rückübersetzung begehrten Sie folgende Korrektur:

Bezüglich meiner Aussage, dass ich Frieden, Arbeit und Ruhe möchte, möchte ich korrigieren, dass ich Frieden, Ordnung und Ruhe möchte. Ich möchte nicht arbeiten. Ich möchte nur hier im Lager sitzen. Ich brauche ja Asyl. Ich spiele gut Fußball. Vielleicht kann ich ja Fußball spielen."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 15 Abs 1 iVm § 15 Abs 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt führte in dem Bescheid zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Es würden jedoch derzeit Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Serbien und Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.09.2003, wurde mit Schreiben vom 29.09.2003 fristgerecht Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhoben und der Bescheid hinsichtlich dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland habe er weiterhin begründete Angst vor Verfolgung, Der Bescheid verletze die für das Asylverfahren allgemein geltende Vorschrift dahingehend, als auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingegangen worden sei.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.09.2003, wurde mit Schreiben vom 29.09.2003 fristgerecht Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben und der Bescheid hinsichtlich dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland habe er weiterhin begründete Angst vor Verfolgung, Der Bescheid verletze die für das Asylverfahren allgemein geltende Vorschrift dahingehend, als auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingegangen worden sei.

Am 23.03.2004 beantragte der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltberechtigung ohne Bedingungen für die Dauer eines Jahres.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2004, AZ: 03 00.126-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 15 Abs 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2005 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2004, AZ: 03 00.126-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2005 erteilt.

Am 14.01.2005 langte bei der Behörde erster Instanz ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Migrantinnenverein, ein. Zitiert wurde darin die ständige Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates Goraner betreffend, aus der sich ergäbe, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gebessert sondern verschlechtert habe. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des UBAS Serbien-Montenegro vom 24.05.2004, Zl:

218.302/0-II/39/00, deren wesentliche inhaltliche Teile auch wiedergegeben wurden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Verlängerung der mit 01.04.2005 auslaufenden befristeten Aufenthaltsbewilligung auf die gesetzlich höchstmögliche Dauer, da eine Änderung der Verhältnisse in seiner Heimat weder kurzfristig noch mittelfristig erwartet werden könne.

Mit Bescheid vom 08.03.2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2006 erteilt.

Am 25.03.2005 langte beim Bundesasylamt ein erneutes Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, ein. Zum einen wurde darin erneut der Inhalt des Schreibens vom 14.01.2005 wiedergegeben. Zum anderen wurde darin nachdrücklich die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro bestritten. Es sei inzwischen immer klarer geworden, dass der Kosovo ein anderes Schicksal habe als Serbien. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Jugoslawien gewesen, als es zerfiel, habe sein Heimatland - der Kosovo - eine andere Entwicklung genommen und stehe unter internationaler Verwaltung. Für eine serbische Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer nie optiert. Es bestehe für die Staatsbürgerschaft keine begründet Feststellung im Akt, die Behörde erster Instanz habe im Spruchpunkt II. nur Serbien und Montenegro angeführt und die Abspaltung des Kosovo nicht berücksichtigt.Am 25.03.2005 langte beim Bundesasylamt ein erneutes Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, ein. Zum einen wurde darin erneut der Inhalt des Schreibens vom 14.01.2005 wiedergegeben. Zum anderen wurde darin nachdrücklich die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro bestritten. Es sei inzwischen immer klarer geworden, dass der Kosovo ein anderes Schicksal habe als Serbien. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Jugoslawien gewesen, als es zerfiel, habe sein Heimatland - der Kosovo - eine andere Entwicklung genommen und stehe unter internationaler Verwaltung. Für eine serbische Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer nie optiert. Es bestehe für die Staatsbürgerschaft keine begründet Feststellung im Akt, die Behörde erster Instanz habe im Spruchpunkt römisch zwei. nur Serbien und Montenegro angeführt und die Abspaltung des Kosovo nicht berücksichtigt.

Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner asylrelevante Verfolgung in doppelter Hinsicht; einerseits von den Albanern, weil Goraner als "Nichtalbaner" von diesen als Serbenfreunde gesehen werden, zum anderen von den Serben, weil er Moslem sei. Die Feststellungen der Behörde erster Instanz seien überholt, sie seien dem Beschwerdeführer auch nie vorgehalten worden. Es werde darauf hingewiesen, dass zur Minderheitenfrage im Kosovo insbesondere im Lichte der erst 2004 wieder aufgeflammten ethnischen und religiösen Konflikte (bei Goranern seien beide Komponenten beachtlich) Spezialdokumentationen zur Verfügung stehen. Es werde beantragt, diese im Wege der amtswegigen Ermittlungspflicht beizuschaffen. Da diese Spezialdokumentationen neuerlich dem Parteingehör zu unterziehen seien, werde um entsprechend schnelle Veranlassung ersucht, da schon ein Termin zur Berufungsverhandlung anberaumt worden sei. Zugleich werde darauf hingewiesen, dass in den Entscheidungen des UBAS klare einheitliche Entscheidungskriterien betreffend Goraner im Kosovo sowohl hinsichtlich Asylwürdigkeit als auch betreffend Non-Refoulement bestehen würden. Eine Abweichung davon würde zur Entscheidungspflicht eines Senates anstelle eines Einzelrichters führen.

Weiters bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Asylwerber Dokumente binnen einer Äußerungsfrist vorbringen müsse und schon gar nicht bei Ausschluss dieses Beweismittels, zumal der Asylwerber in diesem Verfahren gar nichts zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen habe und dies in jedem Stadium des Verfahrens tun könne. Der Beschwerdeführer behalte sich daher ein weiters Vorbringen und die Vorlage von Dokumenten zur Glaubhaftmachung ausdrücklich vor.

Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben einen umfangreichen Bericht des UNHCR - Position zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, vom August 2004 bei. Weiters wurden diverse Fragmente aus dem Internet zitiert und Berichte hinsichtlich der Situation im Kosovo wiedergegeben.

Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes bewilligt und dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 26.03.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.04.2009 erteilt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008, Zahl: 242.239/0/7E-III/09/03, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT, hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Feststellungen zur Lage der Goraner im Kosovo unterblieben seien und nicht einmal allgemein gehaltene Feststellungen zur Lage im Kosovo getroffen worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Goraner im Kosovo von der erstinstanzlichen Behörde unwidersprochen geblieben sei, hätte es eingehender Feststellungen zur Lage der Goraner und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung seines Vorbringens bedurft.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008, Zahl: 242.239/0/7E-III/09/03, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT, hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Feststellungen zur Lage der Goraner im Kosovo unterblieben seien und nicht einmal allgemein gehaltene Feststellungen zur Lage im Kosovo getroffen worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Goraner im Kosovo von der erstinstanzlichen Behörde unwidersprochen geblieben sei, hätte es eingehender Feststellungen zur Lage der Goraner und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung seines Vorbringens bedurft.

Am 01.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache erneut einvernommen. Die wesentlichen Bestandteile diese Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

"F: Besitzen Sie Dokumente?

A: Ich besitze eine Geburtsurkunde Nr. XXXX für das Jahr 2001, ausgestellt am 20.8.2001 in XXXX. Ich besitze einen Personalausweis, den ich zu Hause vergessen habe. Ich besitze einen österreichischen Führerschein, den ich derzeit nicht bei mir trage. Weiters kann ich eine Bestätigung aus dem Kosovo vorlegen, die von der Bürgerinitiative der Region XXXX am XXXX ausgestellt wurde.A: Ich besitze eine Geburtsurkunde Nr. römisch 40 für das Jahr 2001, ausgestellt am 20.8.2001 in römisch 40 . Ich besitze einen Personalausweis, den ich zu Hause vergessen habe. Ich besitze einen österreichischen Führerschein, den ich derzeit nicht bei mir trage. Weiters kann ich eine Bestätigung aus dem Kosovo vorlegen, die von der Bürgerinitiative der Region römisch 40 am römisch 40 ausgestellt wurde.

F: Wo wurden Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?

A: Ich wurde im Dorf XXXX, in der Gemeinde XXXX geboren und ich bin dort aufgewachsen.A: Ich wurde im Dorf römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 geboren und ich bin dort aufgewachsen.

Mein Vater starb, als ich 12 Jahre alt war.

F: Wovon lebten Sie im Heimatland? Gingen Sie einer Arbeit nach?

A: Wir hatten ein Geschäft in XXXX. Dieses Geschäft - nämlich eine Konditorei - führte ich mit meinen vier Cousins. Das Geschäft wurde kurz vor Beginn des Krieges von den Albanern an sich genommen. Nach dem wir kein Geschäft mehr hatten, ging ich Gelegenheitsarbeiten nach.A: Wir hatten ein Geschäft in römisch 40 . Dieses Geschäft - nämlich eine Konditorei - führte ich mit meinen vier Cousins. Das Geschäft wurde kurz vor Beginn des Krieges von den Albanern an sich genommen. Nach dem wir kein Geschäft mehr hatten, ging ich Gelegenheitsarbeiten nach.

F: Wo und mit wem lebten Sie zuletzt im Heimatland?

A: Ich lebte gemeinsam mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester in XXXX. Mein Bruder heißt XXXX, ca. 25 J. alt, und meine Schwester heißt XXXX, ca. 30 J. alt, die nach wie vor bei meiner Mutter im Kosovo leben.A: Ich lebte gemeinsam mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester in römisch 40 . Mein Bruder heißt römisch 40 , ca. 25 J. alt, und meine Schwester heißt römisch 40 , ca. 30 J. alt, die nach wie vor bei meiner Mutter im Kosovo leben.

Auf Befragung gebe ich an, dass ich noch zwei weitere Schwestern habe, die ebenfalls im Kosovo leben. Diese sind bereits verheiratet und leben bei deren Männern. Die beiden Schwestern heißen XXXX und XXXX.Auf Befragung gebe ich an, dass ich noch zwei weitere Schwestern habe, die ebenfalls im Kosovo leben. Diese sind bereits verheiratet und leben bei deren Männern. Die beiden Schwestern heißen römisch 40 und römisch 40 .

F: Wann verließen Sie Ihr Heimatland?

A: Am 1.1.2003 verließ ich den Kosovo.

F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland?

A: Ich verließ mein Heimatland, weil in unser Dorf XXXX die Albaner eingedrungen sind. Es gab viele Morde.A: Ich verließ mein Heimatland, weil in unser Dorf römisch 40 die Albaner eingedrungen sind. Es gab viele Morde.

F: Können Sie konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK anführen?

A: Eines Tages wollte ich meine Tante inXXXX besuchen, dies liegt ca. 1 km von meinem Heimatdorf entfernt. Zu diesem Zeitpunkt waren albanische Patrouillen unterwegs und hielten mich auf. Diese sagten zu mir: "Geld her oder Leben!" Ich antwortete, dass ich kein Geld habe und nur meine Tante besuchen wollte. Dann schossen die Albanern mit einem automatischen Gewehr vor meine Füße. Sie verlangten von mir Geld im Wert von 100,-- DM. Nachdem ich kein Geld hatte, sagte eine Person zu mir, wobei er mit einer Pistole auf mich zielte:

"Dann gebe deine Jacke her!". Ich gab die Jacke her. Dann konnte ich weiter zu meiner Tante gehen.

Ich möchte erwähnen, dass die Jacke ziemlich wertvoll war. Es handelte sich um eine "Nike-Jacke".

F: Wer konkret führte diese Patrouillen durch?

A: Es waren albanische Zivilisten.

F: Kannten Sie diese Personen?

A: Nein, ich kannte sie nicht. Ich weiß, dass sie sowohl tagsüber als auch nachtsüber durch die Dörfer gingen.

F: Sahen Sie diese Personen schon einmal früher in Ihrem Dorf?

A: Nein, diese Leute sah ich nicht. Ich weiß, dass es Albaner sind.

F: Von wie vielen Albanern wurden Sie auf der Straße aufgehalten?

A: Es waren drei Personen. Sie hatten Masken vor dem Gesicht. .

F: Wie sahen diese Männer aus?

A: Sie waren ca. 1,70 m groß und stark gebaut. Sie hatten Masken vor dem Gesicht. Die Männer trugen schwarze Kleidung.

F: Welche Masken hatten Sie vor dem Gesicht?

A: Es waren schwarze Masken. Ich glaube, die Masken waren aus Wolle hergestellt.

F: Wie unterhielten Sie sich mit diesen Leuten?

A: Ich sprach meine Sprache, nämlich die "Goranische".

F: In welcher Sprache redeten die Leute Sie an? Wie war die Verständigung?

A: Die Leute sprachen auch meine Sprache, aber mit einem Akzent. Wir konnten uns gut verständigen.

Ich möchte erwähnen, dass die Bewohner von acht albanischen Dörfern, die sich in der Grenznähe zu Albanien befinden, ebenfalls Goranisch sprechen.

F: Wann konkret ereignete sich dieser Vorfall?

A: Ich erinnere mich nicht an das konkrete Datum. Es war zu Kriegszeiten. Der Krieg war im Jahr 1999. Dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 1999.

F: Erzählten Sie Ihrer Tante bzw. Ihrer Mutter von diesem Vorfall?

A: Ja. Meine Mutter weiß davon. Es wissen beide von diesem Vorfall.

F: Haben Sie diese Männer zu einem späteren Zeitpunkt wieder gesehen bzw. mit diesen gesprochen?

A: Nein. Ich habe sie nicht gesehen. Die albanischen Leute, die durch die Dörfer gingen, sagten, dass es sich um Albaner handelte.

Ich möchte erwähnen, dass ich im Jahr 1999 nach XXXX fahren wollte, um dort eine Arbeit zu finden. Zu dieser Zeit war es üblich, dass die Albaner in verschiedenen Kombis die Leute aus den Dörfern nach Prizren verfrachten, von wo aus dann Autobusse in alle Richtungen gehen. Ich musste dem Fahrer für die Fahrt nach Prizren 2,50 DM bezahlen. Dann stieg ich in einen solchen Kombi ein, welcher mich nach Prizren bringen sollte. Unterwegs hielt der Kombi an und der Fahrer, welcher ein Kosovo-Albaner war, wollte mich einen Abgrund hinunterwerfen. Zu diesem Zeitpunkt kam ein Auto vorbei und blieb stehen. In diesem Fahrzeug befanden sich drei Albaner und fragten den Fahrer, was los war. Dieser sagte: "Es ist ein Scheiß Goraner und der gehört weg!" Einer der Personen sagte zu dem Fahrer: "Lass ihn stehen und mach es nicht hier und jetzt!"Ich möchte erwähnen, dass ich im Jahr 1999 nach römisch 40 fahren wollte, um dort eine Arbeit zu finden. Zu dieser Zeit war es üblich, dass die Albaner in verschiedenen Kombis die Leute aus den Dörfern nach Prizren verfrachten, von wo aus dann Autobusse in alle Richtungen gehen. Ich musste dem Fahrer für die Fahrt nach Prizren 2,50 DM bezahlen. Dann stieg ich in einen solchen Kombi ein, welcher mich nach Prizren bringen sollte. Unterwegs hielt der Kombi an und der Fahrer, welcher ein Kosovo-Albaner war, wollte mich einen Abgrund hinunterwerfen. Zu diesem Zeitpunkt kam ein Auto vorbei und blieb stehen. In diesem Fahrzeug befanden sich drei Albaner und fragten den Fahrer, was los war. Dieser sagte: "Es ist ein Scheiß Goraner und der gehört weg!" Einer der Personen sagte zu dem Fahrer: "Lass ihn stehen und mach es nicht hier und jetzt!"

Daraufhin stieß mich der Fahrer in den Kombi zurück und er brachte nach Prizren.

Ich möchte erwähnen, dass unterwegs noch zwei weitere Personen - ebenfalls Goraner - einstiegen. Einer davon war mein Professor. Der Fahrer brachte mich und die anderen beiden nach Prizren. In Prizren angekommen, verließ ich den Kombi und ich fuhr mit dem Bus nach

XXXX.römisch 40 .

Ich möchte erwähnen, dass ich von diesem Vorfall bis dato noch nichts erwähnte. So stand ich damals ziemlich unter Stress.

F: Was war der ausschlaggebende Grund für das Verlassen des Kosovo?

A: Ich verließ den Kosovo, weil die Albaner in die Dörfer eindrangen und viele Leute ermordeten. So kann ich einen Artikel vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Albaner in die Dörfer eindrangen und Leute ermordeten.

(Anmerkung: Der Ast. legt einen Bericht in deutscher Sprache vor. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen.)

F: Haben Sie diesen Bericht bereits bei der Befragung im Jänner 2003 vorgelegt?

A: Ja.

F: Woher haben Sie diesen Bericht?

A: Der stammt aus einer Zeitung. Ursprünglich stand dieser Bericht in einer serbischen Zeitung, welchen ich dann von einem Bekannten übersetzen ließ.

Auf Befragung gebe ich an, dass ich bei der Erstbefragung den serbischen Artikel vorlegte.

(Anmerkung: Im Akt befindet sich ein Abschnitt eines serbischen Zeitungsartikel.)

F: In wie weit waren Sie persönlich im Jahr 2002 von diesen Vorkommnissen betroffen?

A: Es war ein Angriff auf unser Dorf. Das Haus dieses Mannes namens XXXX war das Erste, auf welches geschossen wurde. Es kamen sofort die Leute der KFOR in das Dorf und daraufhin verschwanden die Albaner. Daraufhin führten die KFOR jeden 2. oder 3. Tag Patrouillen durch.A: Es war ein Angriff auf unser Dorf. Das Haus dieses Mannes namens römisch 40 war das Erste, auf welches geschossen wurde. Es kamen sofort die Leute der KFOR in das Dorf und daraufhin verschwanden die Albaner. Daraufhin führten die KFOR jeden 2. oder 3. Tag Patrouillen durch.

F: Was konkret hat sich damals zugetragen?

A: Die Albaner haben unser Dorf angegriffen. Ich kann nicht sagen, ob es Kosovo Albaner waren. Auf jeden Fall leben diese Leute im Kosovo. Ich habe diese Leute nicht gesehen. Es wurde nicht auf unser Haus geschossen.

Man sagt, dass es vier Leute waren, die in unser Dorf eindrangen. Diese haben täglich verschiedene Dörfer der RegionXXXX angegriffen und auf die Häuser geschossen.

F: Wurde auf Ihr Elternhaus jemals geschossen?

A: Es wurde nie auf unser Haus geschossen.

F: Waren Sie persönlich von dem Vorfall am 31.12.2002 betroffen?

A: Ja. Als die Schüsse in der Nacht fielen, nahm jeder Dorfbewohner, der Waffen hatte, eine Waffe und lief zu dem Haus des Ermordeten. Wir schossen in die Luft, damit die KFOR die Schüsse hört und ins Dorf kommt. Wir wollten damit erreichen, dass die Angreifer die Flucht ergreifen. Es kam dann auch die KFOR und die Angreifer versteckten sich. An diesem Tag ist nichts mehr vorgefallen.

F: Wann genau drangen die Albaner in das Heimatdorf ein?

A: Am 31.12.2002, zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr, kamen die Albaner in mein Heimatdorf.

Ich möchte erwähnen, dass es jedoch vor dem Vorfall ein Ereignis in einem Nachbardorf - nämlich in XXXX - gegeben hat. So wurde einer Person mit einem Gewehr in das Bein geschossen. Diese Person wurde von Albanern angegriffen.Ich möchte erwähnen, dass es jedoch vor dem Vorfall ein Ereignis in einem Nachbardorf - nämlich in römisch 40 - gegeben hat. So wurde einer Person mit einem Gewehr in das Bein geschossen. Diese Person wurde von Albanern angegriffen.

F: Wann hat sich dieser Vorfall zugetragen?

A: Es war zwei oder drei Monate vor dem 31.12.2002.

Weiters möchte ich anführen, dass in Gornja Rapca ein Lokal in Brand gesteckt wurde. Es wurde eine Bombe auf das Lokal geworfen. Es gab keine Verletzte in dem Lokal. Jedoch ist die gesamte Einrichtung verbrannt. Dieser Vorfall hat sich eineinhalb Monate vor dem 31.12.2002 zugetragen.

F: Wisse Sie, ob die UNMIK oder KFOR in den beiden Fällen ermittelt hat bzw. ob diese Schutzeinrichtungen eingeschritten sind?

A: Es kam die KFOR und ermittelte in den beiden Fällen. Die KFOR hat danach in den jeweiligen Gebieten patrouilliert. Jedoch wurden die Täter nie ausgeforscht.

So möchte ich erwähnen, dass die Leute meinen Bruder kidnappen wollten. Mein Bruder wollte auf das "Plumpsklo" gehen, welches sich vor dem Haus befand. Die Leute gingen auf ihn zu. Die Albaner liefen meinem Bruder nach und verfolgten ihn durch das Dorf. Er konnte ihnen entkommen, da er in ein Gasthaus rannte. Dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 2003.

F: Wissen Sie, ob in Ihrem Heimatdorf bzw. in der Umgebung die UNMIK, KFOR oder andere Schutzeinrichtungen stationiert waren?

A: Ja. Die KFOR befand sich in XXXX. Die KFOR hat auch Patrouillen durchgeführt, aber jedoch nicht täglich.A: Ja. Die KFOR befand sich in römisch 40 . Die KFOR hat auch Patrouillen durchgeführt, aber jedoch nicht täglich.

F: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich woanders im Heimatland hinzubegeben?

A: Nein, ich hätte nicht die Möglichkeit gehabt.

F: Weshalb nicht?

A: So hätte ich überall Probleme gehabt. Mein Dorf befindet sich nämlich in einem Grenzgebiet. Somit hätte ich überall Probleme.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei bzw. mit anderen Schutzeinrichtungen, wie die KFOR und die UNMIK?

A: Nein.

Ich möchte erwähnen, dass ich im Jahr 1997 vom serbischen Militär einberufen wurde. Ich leistete diesem Einberufungsbefehl keine Folge. Deshalb wurde ich vom serbischen Militär gesucht.

Ich erhielt den Einberufungsbefehl per Post. Ich kann ihn aber nicht mehr finden. Ich hätte mich in XXXX melden müssen. Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.Ich erhielt den Einberufungsbefehl per Post. Ich kann ihn aber nicht mehr finden. Ich hätte mich in römisch 40 melden müssen. Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.

F: Welche weiteren Konsequenzen hatte diese Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehls?

A: Man muss sich eben melden, wenn man einberufen wird. Man wird eingesperrt, wenn man sich nicht meldet.

Ich wollte nicht zum Militär, weil ich nicht in den Krieg ziehen wollte. So herrscht in den letzten zehn Jahren Krieg im Kosovo.

F: In wie weit wurden Sie vom serbischen Militär gesucht? So lebten Sie noch fünf Jahre lang im Kosovo!

A: Sie wollten, dass ich mich auf den Einberufungsbefehl hin melde. Dann waren sie persönlich zu Hause und bei uns. Es war im Jahr 1997. Ich befand mich damals in XXXX. Meine Mutter sagte damals zu dem serbischen Militär, dass ich nicht zu Hause sei. Sie sagten, dass, wenn ich mich nicht melde, ich eingesperrt werde, weil ich eine Straftat begangen habe. Danach wurde nicht mehr nach mir gesucht.A: Sie wollten, dass ich mich auf den Einberufungsbefehl hin melde. Dann waren sie persönlich zu Hause und bei uns. Es war im Jahr 1997. Ich befand mich damals in römisch 40 . Meine Mutter sagte damals zu dem serbischen Militär, dass ich nicht zu Hause sei. Sie sagten, dass, wenn ich mich nicht melde, ich eingesperrt werde, weil ich eine Straftat begangen habe. Danach wurde nicht mehr nach mir gesucht.

F: Haben Sie Ihrem Vorbringen hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes noch etwas hinzuzufügen?

A: Das Haus meines Cousins namensXXXXwurde ausgeraubt. Er wohnt in XXXX, in der Gemeinde XXXX. Dies war im Jahr 2002. Es war im März, April oder Mai 2002. So drangen Kosovo-Albaner in das Haus ein und suchten nach Leuten. Jedoch stand das Haus leer, da mein Cousin das Haus zu Beginn des Krieges 1999 verließ. Er zog nämlich in das Zentrum des Dorfes XXXX zu seiner Schwiegermutter.A: Das Haus meines Cousins namensXXXXwurde ausgeraubt. Er wohnt in römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 . Dies war im Jahr 2002. Es war im März, April oder Mai 2002. So drangen Kosovo-Albaner in das Haus ein und suchten nach Leuten. Jedoch stand das Haus leer, da mein Cousin das Haus zu Beginn des Krieges 1999 verließ. Er zog nämlich in das Zentrum des Dorfes römisch 40 zu seiner Schwiegermutter.

F: Woher wissen Sie, dass Kosovo-Albaner in das Haus des Cousins eindrangen und nach Leuten suchten, wenn doch das Haus leer stand?

A: So war die Tür des Hauses zerstört. Es ist ja verständlich, dass die Kosovo Albaner nur nach Leuten gesucht haben können, zumal nichts entwendet wurde.

F: Möchten Sie sonst noch etwas hinzufügen, was Ihre Person betroffen hat?

A: Ich hatte einige Probleme, die mein Leben im Kosovo erschwerten. Von diesen Problemen habe ich bereits erwähnt.

F: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo?

A: Ich habe Angst in den Kosovo zurückzukehren. Ich spreche nämlich kein Albanisch und es leben im Kosovo aber nur mehr Albaner.

Auf Befragung gebe ich an, dass bereits alle Goraner den Kosovo verlassen haben.

F: So leben jedoch noch Ihre Mutter und Ihre Geschwister im Kosovo. Es leben noch viele Goraner in der Region Gora. Was sagen Sie dazu?

A: Es leben nicht mehr alle Goraner im Kosovo. So haben bereits viele den Kosovo verlassen.

V: Sie führten bei der Befragung am 22.1.2003 aus, dass Sie am 31.12.2002 den Kosovo verließen. Heute gaben Sie jedoch an, dass Sie am 1.1.2003 den Kosovo verlassen haben. Wie können Sie sich dazu erklären?

A: Das ist eine Lüge.

F: Was ist eine Lüge?

A: Ich kam am 2.1.2003 hier in Österreich an. Ja es stimmt, ich habe es damals so gesagt und zwar nach dem Vorfall mit der Ermordung der erwähnten Person. Ich verließ den Kosovo am 31.12.2002.

Auf nochmalige Befragung gebe ich an, dass ich mit dem zu Beginn angeführten Datum - nämlich den 1.1.2003 - geirrt habe. Es war ein Fehler meinerseits.

V: Weiters führten Sie damals bei der Befragung am 22.1.2003 aus, dass es am 30.12.2002 zu dem Vorfall mit einem Goraner in dem Heimatdorf gekommen ist. Jedoch heute gaben Sie an, dass sich dieser Vorfall am 31.12.2002 zugetragen hat. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, wenn er um Mitternacht umgebracht wurde, dann ist es genau dieses Datum.

V: Sie führten damals aus, dass am 30.12.2002 um 02.00 Uhr ein Goraner in seinem Haus erschossen wurde. Somit war es laut der damaligen Aussage der 30.12.. Was sagen Sie dazu?

A: Es war jedoch der 31.12.2002, dass die Person erschossen wurde.

V: Sie führten bei der Befragung im Jänner 2003 aus, dass Sie im August 2002 in XXXX von einem Albaner bedroht wurden, in dem er zu Ihnen gesagt habe, dass Sie verschwinden sollen, oder Sie würden überhaupt nicht mehr nach Hause kommen. Von einem derartigen Vorfall haben Sie heute nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?V: Sie führten bei der Befragung im Jänner 2003 aus, dass Sie im August 2002 in römisch 40 von einem Albaner bedroht wurden, in dem er zu Ihnen gesagt habe, dass Sie verschwinden sollen, oder Sie würden überhaupt nicht mehr nach Hause kommen. Von einem derartigen Vorfall haben Sie heute nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich erwähnte es heute. Es war nämlich, als ich in XXXX die Konditorei besuchen wollte. So wurde ich von einem Albaner angesprochen und der sagte, dass ich verschwinden solle und ansonsten nicht mehr am Leben sein sollte. Ich sagte nichts zu der Person. Ich ging sofort von dort weg. Die Person hat mich nicht verfolgt, aber er hat mich beobachtet. Ungefähr 100 m von der Konditorei entfernt, befindet sich die Autobushaltestelle.A: Ich erwähnte es heute. Es war nämlich, als ich in römisch 40 die Konditorei besuchen wollte. So wurde ich von einem Albaner angesprochen und der sagte, dass ich verschwinden solle und ansonsten nicht mehr am Leben sein sollte. Ich sagte nichts zu der Person. Ich ging sofort von dort weg. Die Person hat mich nicht verfolgt, aber er hat mich beobachtet. Ungefähr 100 m von der Konditorei entfernt, befindet sich die Autobushaltestelle.

F: Wo wem wurden Sie angesprochen?

A: Ich habe mit Albanern gesprochen. Ich kannte diese Albaner nicht. Es war nicht der Besitzer der Konditorei. Ich glaube, dass es ein Bekannter des Eigentümers der Konditorei war.

F: Wer hat die Konditorei an sich genommen?

A: Es waren Kosovo-Albaner. Ich weiß nicht, wie diese Person heißt, der die Konditorei angenommen hat. Ich habe den Namen vergessen.

F: Wem gehörte - nach dem Tod des Vaters - eigentlich das Geschäft? Wem wurde das Geschäft überschrieben?

A: Ich führte mit meinen Cousins die Konditorei. Es waren drei Cousins, die mit mir das Lokal führten. Nach dem Tod meines Vaters wurde die Konditorei an die Person XXXX überschrieben. Diese Person ist der eigentliche Besitzer. Dann haben die Albaner das Lokal gewaltsam an sich genommen. Das Lokal befindet ich in der Straße der XXXX, in XXXX. Ich kann nicht sagen, ob die Straßenbezeichnung nun noch so lautet. Der Ortsteil, an dem sich die Konditorei befindet, heißt XXXX.A: Ich führte mit meinen Cousins die Konditorei. Es waren drei Cousins, die mit mir das Lokal führten. Nach dem Tod meines Vaters wurde die Konditorei an die Person römisch 40 überschrieben. Diese Person ist der eigentliche Besitzer. Dann haben die Albaner das Lokal gewaltsam an sich genommen. Das Lokal befindet ich in der Straße der römisch 40 , in römisch 40 . Ich kann nicht sagen, ob die Straßenbezeichnung nun noch so lautet. Der Ortsteil, an dem sich die Konditorei befindet, heißt römisch 40 .

F: Wovon leben Sie hier in Österreich?

A: Ich gehe hier einer Arbeit nach. Ich arbeitete in einer Reinigungsfirma in Floridsdorf. Ich beginne am 7.7.2008 auf einer Baustelle zu arbeiten. Die Firma heißt "Transfer" und befindet sich im XXXX. Ich hatte einen Tag Probezeit.A: Ich gehe hier einer Arbeit nach. Ich arbeitete in einer Reinigungsfirma in Floridsdorf. Ich beginne am 7.7.2008 auf einer Baustelle zu arbeiten. Die Firma heißt "Transfer" und befindet sich im römisch 40 . Ich hatte einen Tag Probezeit.

Ich wohne derzeit in einer Mietwohnung inXXXX.

F: Haben Sie hier sonst noch Verwandte in Österreich?

A: Ja. Es leben zwei Cousins und dessen Kinder von mir hier. Es leben ein Cousin in XXXX und ein Cousin in der Steiermark. Weiters sind noch zwei Neffen und eine Nichte von mir hier. Diese leben in Traiskirchen.A: Ja. Es leben zwei Cousins und dessen Kinder von mir hier. Es leben ein Cousin in römisch 40 und ein Cousin in der Steiermark. Weiters sind noch zwei Neffen und eine Nichte von mir hier. Diese leben in Traiskirchen.

F: Besteht eine sonstige Bindung zu Österreich?

A: Ich habe eine Arbeitsbewilligung vom AMS. Ich arbeite schon 2 1/4 Jahre in Österreich - es sind eigentlich schon drei Jahre. Ich besuchte sechsmal einen Deutschkurs. Jetzt lerne ich zu Hause alleine die deutsche Sprache. Ich kann mich schon gut auf Deutsch verständigen.

F: Wie sieht der Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin hier sehr zufrieden. Ich habe eine Wohnung und ich habe eine Arbeit. Auch habe ich keine Straftat oder sonstiges Vergehen begangen. Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Haben Sie Kontakte zu anderen Personen?

A: Ja. Ich telefoniere des öfteren mit meinen zuvor erwähnten Verwandten. Ich hatte Kontakte zu meinen Arbeitskollegen, die österreichische Staatsbürger sind. Ich kann mich hier nicht beklagen.

F: Wie geht es Ihnen?

A: Es geht mir soweit gut. Ich bin nicht krank.

F: Haben Sie der Niederschrift sonst noch etwas hinzuzufügen?

A: Ich möchte erwähnen, dass meine Mutter im Kosovo ziemlich krank ist. Sie ist schwer herzkrank und sie hat Gallensteine. Ich würde sie gerne im Kosovo besuchen und deshalb würde ich einen Fremdenpass benötigen.

Ich würde gerne hier in Österreich bleiben. Ich würde sie ersuchen, dass mein Asylverfahren ehest möglich abgeschlossen wird, damit ich meine kranke Mutter im Kosovo besuchen kann.

F: Wie gelangten Sie zu der Bestätigung von der Organisation XXXX, die am 27.3.2006 ausgestellt wurde?F: Wie gelangten Sie zu der Bestätigung von der Organisation römisch 40 , die am 27.3.2006 ausgestellt wurde?

A: Ich bekam sie über einen Nachbarn, der bereits österreichischer Staatsbürger ist. Ein Nachbar von mir war im Kosovo. Ich ersuchte ihn darum, dass er mir so eine Bestätigung ausstellen lässt, in der bestätigt wird, dass ich Goraner bin.

F: Weshalb steht auf der Bestätigung vom 27.3.2006, dass diese auf persönliche Antrag ausgestellt wurde?

A: Ich beauftragte meinen Nachbarn, der die Bestätigung mit nach Österreich genommen hat

(Anmerkung: Es wird davon eine Kopie zum Akt genommen.)

Ich nehme die Feststellungen der Behörde zur Situation im Kosovo (Siehe Beilage), bzw. die Möglichkeit danach Stellung zu nehmen, zur Kenntnis:

F: Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Ich möchte dazu sagen, dass, was hier geschrieben steht, nicht unbedingt der Wahrheit entspricht. Es wäre schön, wenn die Leute dort so Leben könnten. Die Grenzen sind offen. Damit meine ich, dass jeder in dein Haus marschieren kann, wann immer er will. Die Ärzte, die dort arbeiten, haben keine Erfahrung. Viele Leute leiden an den Folgen falscher medizinischer Eingriffe, insbesondere leiden Frauen, die dort Kinder zur Welt gebracht haben. Er herrschte Krieg. Es müssen viele Jahre vergehen, damit die Rückkehrer zu deren Hab und Gut kommen können. Mit den Rückkehrern sind jene Leute gemeint, wie die Serben, die Roma und alle anderen Nationen - genauso wie die Goraner. Diese können derzeit nicht ungefährdet im Kosovo überleben. Vorerst muss irgendjemand ein sicheres Leben im Kosovo gewährleisten. Das ist nicht der Fall. Wir dürfen nicht abwarten, bis etwas Schlimmes passiert und erst dann reagieren, bis etwas unternommen wird. Es sind so viele Geschäfte, Lokale im Kosovo angezündet worden. Die Minderheiten haben gar keine Rechte, oder eine Möglichkeit in deren Häuser zurückzukehren.

V: Es wird Ihnen nur zur Kenntnis gebracht, dass von Seiten der ho. Behörde beabsichtigt ist, dass Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Zi. 1 Asylgesetz 2005 aberkannt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. So hat sich die Situation, wie Ihnen zuvor in den Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurde, im Kosovo geändert.V: Es wird Ihnen nur zur Kenntnis gebracht, dass von Seiten der ho. Behörde beabsichtigt ist, dass Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zi. 1 Asylgesetz 2005 aberkannt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. So hat sich die Situation, wie Ihnen zuvor in den Feststellungen zur Kenntnis gebracht wurde, im Kosovo geändert.

F: Sie haben nun die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte nochmals erwähnen, dass ich auf eine rasche Erledigung meines Asylverfahrens ersuche. Die geschilderte Situation im Kosovo, wie in den Feststellungen ausgeführt, entspricht nicht der Wahrheit.

Ich möchte anführen, dass ich bereits einige Schreiben an den Innenminister geschickt habe, die ich nun vorlegen kann.

(Anmerkung: Diese Schreiben werden in Kopie zum Akt genommen.)

F: Gab es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten?

A: Nein. Ich habe alles verstanden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2008, Zahl: 03 00.126-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2003,Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2008, Zahl: 03 00.126-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2003,

Zahl: 03 00.126-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 2 AsylG entzogen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe von albanischen Personen Jahre zurückliegen würden und nicht mehr aktuell seien. Außerdem würden die geltend gemachten Übergriffe von Privatpersonen ausgehen und wären keinesfalls dem Staat zuzurechnen. Das Vorbringen hinsichtlich der Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehls sei nicht glaubwürdig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht mehr vorliegen, sodass die Gründe für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien.Zahl: 03 00.126-BAT zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe von albanischen Personen Jahre zurückliegen würden und nicht mehr aktuell seien. Außerdem würden die geltend gemachten Übergriffe von Privatpersonen ausgehen und wären keinesfalls dem Staat zuzurechnen. Das Vorbringen hinsichtlich der Nichtfolgeleistung des Einberufungsbefehls sei nicht glaubwürdig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht mehr vorliegen, sodass die Gründe für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.11.2008, wurde mit Anwaltschriftsatz fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer inXXXX in der Gemeinde XXXX gelebt habe. Seine Cousins und er hätten in XXXX eine Konditorei gehabt. Dieses Geschäft sei von Albanern im Krieg beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe danach von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er sei von Albanern bedroht worden. Mehrmals sei das Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, überfallen worden. Auch der Beschwerdeführer sei überfallen und misshandelt worden. Er sei einmal von Albanern in ein Auto verfrachtet worden und als "Scheiß Goraner, der weggehört" beschimpft worden. Es sei auch auf ihn geschossen worden und hätte er einen Abgrund hinuntergeworfen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe weiters einem Einberufungsbefehl zum serbischen Militär aus Angst vor Verfolgung und Misshandlung nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund werde er im Fall einer Rückkehr sofort verhaftet.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.11.2008, wurde mit Anwaltschriftsatz fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer inXXXX in der Gemeinde römisch 40 gelebt habe. Seine Cousins und er hätten in römisch 40 eine Konditorei gehabt. Dieses Geschäft sei von Albanern im Krieg beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe danach von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er sei von Albanern bedroht worden. Mehrmals sei das Dorf, in dem der Beschwerdeführer gelebt habe, überfallen worden. Auch der Beschwerdeführer sei überfallen und misshandelt worden. Er sei einmal von Albanern in ein Auto verfrachtet worden und als "Scheiß Goraner, der weggehört" beschimpft worden. Es sei auch auf ihn geschossen worden und hätte er einen Abgrund hinuntergeworfen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe weiters einem Einberufungsbefehl zum serbischen Militär aus Angst vor Verfolgung und Misshandlung nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund werde er im Fall einer Rückkehr sofort verhaftet.

Der Beschwerdeführer habe auch auf Grund der von ihm vorgebrachten Gründe subsidiären Schutz erhalten. Dieser Schutz werde nun aufgehoben, da sich im Kosovo die Bedingungen angeblich geändert hätten. Im angefochtenen Bescheid werde auf die Unabhängigkeit des Kosovo hingewiesen und darauf, dass sich die Bedingungen seit 2003 zum Positiven geändert haben sollen. Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Dies sei völlig unrichtig. Es herrsche ein altertümliches albanisches Clansystem, dem Gorani hilflos gegenüberstehen würden. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes vom März 2008 über Rückkehrfragen gehe auch hervor, dass sich beispielsweise die Sozialleistungen von Personen auf sehr niedrigem Niveau befinden würden, die kaum zum Leben ausreichen würden. Die Arbeitslosenquote sei im Kosovo sehr hoch und der Beschwerdeführer wäre, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste armutsgefährdet und zwar in einem Existenz bedrohendem Ausmaß. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor subsidiärer Schutz zukomme.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde unterlassen habe, aktuelle Erhebungen über den Kosovo zu treffen. Es sei auch aus den angeführten Länderberichten nicht klar erkennbar, dass sich die Lage im Kosovo verbessert habe, insbesondere für Gorani. Die Situation habe sich durch die Selbstverständlichkeit und durch den Rückzug internationaler Schutztruppen sogar verschlechtert. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Situation für Gorani erkennbar sei. Die vom Bundesasylamt vorgelegten Länderberichte seien nicht auf dem aktuellsten Stand.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe.

Dadurch dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich. Von Amts wegen hätte zudem eine entsprechende Untersuchung vorgenommen werden müssen. Es werde auch beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der Situation im Kosovo befasse.

Der Beschwerdeführer lebe seit 2003 in Österreich und habe subsidiären Schutz erhalten. Die Refoulementschutz sei durch den Bescheid vom 12.03.2003 rechtskräftig zuerkannt worden, entsprechend dem AsylG 1997, das damals in Geltung gewesen sei. Eine Aberkennung des Schutzes sei in dieser Gesetzesfassung nicht vorgesehen gewesen. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid herangezogene Fassung des Asylgesetzes 2005 sei nicht anzuwenden.

II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Es werden folgende Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 13 - 26) zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

"Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Bisher haben etwa dreißig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition.

Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.

(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt.

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden.

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

Menschenrechte

Allgemein

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die freie Meinungsäußerung und unabhängige Medien sind garantiert. Alle großen Zeitungen, inklusive serbischer, sind Mitglieder des 2005 errichteten Presserates und sind dabei einem Verhaltenscodex verpflichtet. Der Presserat hat zu einer signifikanten Verbesserung des Pressewesens beigetragen, vor allem in Hinblick auf unausgewogene Berichte und verhetzende Zeitungsartikel.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Unabhängige Medien Kommission hielt regelmäßige Treffen ab, verabschiedete Bestimmungen nach den Vorgaben des Mediengesetzes und unternahm weitere Anstrengungen den sog. Medienverhaltenscodex besondere Gültigkeit zu verschaffen. Der politische Wille zur Förderung der Meinungsfreiheit blieb jedoch weiterhin wenig ausgeprägt.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Religionsfreiheit

Das Gesetz über die Religionsfreiheit wurde veröffentlicht. Demnach brauchen religiöse Institutionen keine Steuern zu zahlen. Weiters proklamiert es das Verbot der Diskriminierung aufgrund religiöser Einstellungen und die Abwesenheit einer Staatsreligion. Mit Hilfe von EU-Finanzmittel wurden einige katholische und orthodoxe Kirchen neu gebaut bzw. wieder errichtet. Die Beziehungen zwischen den religiösen Kommunen, insbesondere zwischen der den serbisch Orthodoxen und den Muslimen, blieb weiterhin gespannt. Akte von Vandalismus und Angriffe auf religiöse Denkmäler blieben ein bestehendes Problem.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Rechtsschutz

Justiz

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsperson Institution

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Goraner

Allgemein

Der überwiegende Teil der Goraner lebt unbehelligt und großteils ohne Sicherheitsprobleme in der Gora Region. Objektive Sicherheitslage und subjektives Sicherheitsempfinden klaffen bei den Goranern allerdings immer noch weit auseinander. Hauptproblem jedoch ist die nach wie vor schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Arbeitslosigkeit. Diese angespannte wirtschaftliche Lage betrifft jedoch alle Ethnien in der Region, der Migrationsdruck ist entsprechend hoch.

(Bundesasylamt, Erfahrungen Spezialattaché, Dez. 2007)

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage im Kosovo stabil. Auch die Vertreter dieser Minderheitengruppe beklagen allerdings die zum Teil schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Kosovo (insbesondere mangelnder Wohnraum und hohe Arbeitslosigkeit). Ungeachtet dessen können Minderheitenangehörige in Einzelfällen nach wie vor Opfer von Repressalien (z.B. Belästigungen, Einschüchterungen) durch die Bevölkerungsmehrheit werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Obwohl gelegentliche Diskriminierungen und/oder Belästigungen von Goranern außerhalb der Goraregion vorkommen können, sind diese jedoch nicht dergestalt, dass diese einer Verfolgung gleichkämen. Überdies ist im Allgemeinen ausreichender und effektiver Schutz durch die Sicherheitskräfte gegeben. Innerhalb des Gemeindegebietes von Dragash/Region Gora stellen Goraner die Mehrheit der Bevölkerung dar, das Leben verläuft großteils ohne Schwierigkeiten ab. Die Hälfte aller KPS Polizeibeamten in dieser Region wird von Goraner gestellt.

(Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Die Sicherheitslage hat sich innerhalb der letzten sechs Monate stark verbessert.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

In den Sommermonaten kommt es zu einer wahren "Besucherinflation" von im Ausland lebenden Goranern. Der Großteil reist im Auto an. In diesen Monaten gibt es fast täglich Hochzeiten und Feiern.

Dieser Aspekt - Anreise mit der Familie und den Kindern - in eine Region, welche so schlechte Sicherheitsverhältnisse aufweisen soll, ist ein Widerspruch in den behaupteten Asylgründen.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Die Sicherheitslage der slawischen Muslime und der Gorani in Dragash/Dragas und den übrigen Wohngebieten der slawischen Muslime im Zipa-Tal/Prizren, in der Pej-Region oder im Raum Kosovska-Mitrovica ist stabil geblieben. In der Dragash-Region ist sie auch deshalb gut, weil viele in Dörfern leben wo sie die Mehrheit bilden und/oder in nur schwer zugänglichen Regionen praktisch autark sind. Dennoch kommt es zu Vorfällen unterschiedlicher Art. Solche Vorkommnisse sind nicht immer eindeutig einzuordnen, haben jedoch vielfach einen gemein rechtlichen und nicht ethnisch motivierten Hintergrund.Die Sicherheitslage der slawischen Muslime und der Gorani in Dragash/Dragas und den übrigen Wohngebieten der slawischen Muslime im Zipa-Tal/Prizren, in der Pej-Region oder im Raum Kosovska-Mitrovica ist stabil geblieben. In der Dragash-Region ist sie auch deshalb gut, weil viele in Dörfern leben wo sie die Mehrheit bilden und/oder in nur schwer zugänglichen Regionen praktisch autark sind. Dennoch kommt es zu Vorfällen unterschiedlicher "Art". Solche Vorkommnisse sind nicht immer eindeutig einzuordnen, haben jedoch vielfach einen gemein rechtlichen und nicht ethnisch motivierten Hintergrund.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Der Hauptort der Gemeinde Dragash ist das ethnisch gemischt bewohnte Dragash mit etwa 4000 Einwohnern und stellt das kulturelle und administrative Zentrum der beiden Regionen Gora und Opoja dar. Die Gemeinde ist innerhalb des Kosovo als ein Gebiet mit hoher Toleranz zwischen den beiden Volksgruppen bekannt. Interethnische Spannungen waren deshalb seit 2001 nur selten zu verzeichnen.

(OSCE, Municipal Profile, Dragash, June 2006)

In Prizren kam es niemals zu Übergriffen gegen die goranische Volksgruppe. Prizren ist ein Beispiel einer multiethnischen Stadt. Ca. 33% der Bevölkerung von Prizren sind Gorani und sie nehmen Teil am politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Geschehen. Sie stellen im Stadtrat gemäß ihrem prozentuellen Anteil, Gemeinderäte, etc.

Der Zugang zu den Institutionen in Prizren ist prinzipiell problemlos möglich. Es befinden sich in allen öffentlichen Behörden, Ämtern, Schulen, Polizei, etc. Angehörige der dort lebenden Minderheiten gemäß ihrem prozentuellen Anteil (dies ist eine Strategie v. UNMIK, ethnische Problematiken zu beseitigen und gegenseitige Akzeptanz zu schaffen).

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, April 2006)

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist für alle Bewohner der Region GORA gegeben. An Markttagen halten sich zahlreiche GORANER in DRAGASH und PRIZREN auf. Es besteht eine regelmäßige Busverbindung von Dragash nach Belgrad und in andere Regionen von Serbien und es gibt rege Reisebewegungen in alle Teile des früheren Jugoslawiens.

Die Bewegung mit Fahrzeugen mit "alten SCG-Kennzeichen" ist im gesamten Kosovo zu beobachten (Anmerkung: die Fahrt mit Kennzeichen der UNMIK-Verwaltung bzw. PISG nach Serbien ist nicht möglich - was zusätzliche Versicherungszahlungen erforderlich macht).

In den Dörfern der GORANER haben die meisten Fahrzeuge noch die alten "SCG-Kennzeichen".

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Die Bewegungsfreiheit für Goraner ist gewährleistet. Nach mehreren Aussagen auch der Goraner selbst, sind diese in der Lage innerhalb und außerhalb des Kosovo zu reisen. Darüber hinaus sind Goraner auch im Rahmen der Verwaltung voll eingebunden wie etwa bei der KPS oder im Municipality Court.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, Juni 2006)

Rückkehrsituation

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizin

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk XXXX befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk römisch 40 befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Wirtschaft

GORANER waren und sind über alle jugoslawischen Provinzen verstreut und vor allem im Gastgewerbe (Zuckerbäcker, Bäcker, Kaffeehäuser, Imbissstuben, etc) tätig. Besonders die Küstenregionen von Montenegro und Dalmatien, sowie die Regionen Sarajewo, Novi Pazar und Belgrad waren Stützpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Kosovo wurden und werden Lokale in diversen Städten betrieben (von Pristina bis Rahovec).

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Die Dörfer der Goraner befinden sich in einer Region mit wirtschaftlichen Problemen, weshalb auch vor dem bewaffneten Konflikt 1999 immer wieder der wirtschaftliche Erfolg entweder in Jugoslawien oder im Ausland gesucht wurde. Nach 1999 und dem Zusammenbruch der serbischen Verwaltung im Kosovo und dem Stillstand wirtschaftlicher Betriebe hat sich die Situation verschärft. Durch die UNMIK-Verwaltung wurde in allen Institutionen eine proportionale Vertretung der verschiedenen ethnischen Gruppen festgelegt und auch etabliert.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

In Dragash/Dragas sind die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen (Politik, Polizei, Gesundheitswesen) proportional vertreten. Hingegen sind die früheren Arbeitsmöglichkeiten für die slawischen Muslime aus dem Großraum Prizren sowie der Dragash/Dragas-Region in den ehemaligen staatlichen Betrieben in Prizren weit gehend verloren gegangen. Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)"

Hinsichtlich der aktuellen Situation von Goranern in der Republik Kosovo wird weiters festgestellt:

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:

Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Politische Vertretung

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)

GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.

Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.

Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.

Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Justiz

Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Sprache, Bildungssektor

Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.

Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.

In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.

Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.

Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)

Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.

(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)

Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.

Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.

(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)

Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)

Gesundheitswesen

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Sozialwesen

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.

Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6

Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt

Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.

(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)

Sicherheitslage

Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.

Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:

Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)

Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.

(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)

Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)

Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)

Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass der überwiegende Teil der Goraner unbehelligt und ohne Sicherheitsproblem großteils in der Region Gora lebt. Für Angehörige der ethnischen Minderheit der Goraner ist die Sicherheitslage im Kosovo stabil, nur in Einzelfällen können Minderheitenangehörige nach wie vor Opfer von Repressalien werden. Aus dem oben zitierten Bericht vom Violeta Demaj, Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas, geht hervor, dass Goraner eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet haben, die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken. Der Bericht des OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas zeigt, dass die Goraner/Bosniaken auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten sind.

Aus dem zitierten Bericht des Home Office UK ergibt sich weiters, dass die Polizei und die KFOR der Bevölkerung ausreichenden Schutz bieten. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Dragas und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die dem Bescheid erster Instanz zugrunde gelegten Länderberichte nicht auf dem aktuellen Stand seien und dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der aktuellen Situation im Kosovo, insbesondere für Angehörige der Volksgruppe der Goraner, auseinanderzusetzen. Aus den aktuellen Länderfeststellungen des erkennenden Gerichtshofes ist erkennbar, dass sich die Lage in der Republik Kosovo hinsichtlich Goraner nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil weiter verbessert hat. Die getroffenen Länderfeststellungen gründen sich auf die oben angegebenen unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation von Goranern in der Republik Kosovo geht hervor, dass sich die Behörde erster Instanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eingehend mit diesem Themenbereich beschäftigt hat. Der Vorwurf der mangelnden Ermittlungstätigkeit betreffend die konkrete und aktuelle Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner geht somit ins Leere.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Situation im Kosovo abgesehen werden.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, führt den im Spruch genannten Namen und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 02.01.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis sowie aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, bezüglich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes keine Bedenken bestehen. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner basieren auf den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner aus. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz sind im Verfahren unbestritten geblieben. Das Datum der Stellung des Antrages auf Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere auch zur Situation der Goraner in der Republik Kosovo - sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung durch albanische Privatpersonen keine Asylrelevanz begründet. Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt werden, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Übergriffe von unbekannten, albanischen Privatpersonen in den Jahren 1999 und 2002 den Tatsachen entsprechen oder nicht. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Dem weiteren Vorbringen hinsichtlich der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls kommt aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zu:

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme am 01.07.2008 vor, dass er einen Einberufungsbefehl zum serbischen Militär per Post erhalten habe, diesem jedoch nicht Folge geleistet habe. Er könne den Einberufungsbefehl nicht mehr finden und könne sich auch an das konkrete Datum nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, welche Konsequenzen diese Nichtbefolgung habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man eingesperrt werde, wenn man sich nicht melde. Er habe sich nicht gemeldet, weil er nicht in den Krieg ziehen wollte. Auf Vorhalt, in wie weit er vom serbischen Militär gesucht worden sei, zumal er noch fünf Jahre lang im Kosovo gelebt habe, gab dieser an, dass "sie" im Jahr 1997 bei ihm zu Hause gewesen seien und seiner Mutter gesagt hätten, dass er - wenn er sich nicht melden würde - eingesperrt werden würde, weil er eine Straftat begangen habe. Danach seien "sie" nicht mehr gekommen.

Der Beschwerdeführer hat diese angebliche Befürchtung, vom serbischen Militär gesucht und festgenommen zu werden, erstmals in der Einvernahme am 01.07.2008 vorgebracht. Weder in der Einvernahme am 22.01.2003 noch in den ergänzenden Schreiben, welche am 14.01.2005 und am 25.03.2005 beim Bundesasylamt eingelangt sind, hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Angst vor Verfolgung auch nur ansatzweise erwähnt. Für den erkennenden Gerichtshof ist es - genauso wie für die Behörde erster Instanz - nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine behauptete Befürchtung vor der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nicht unverzüglich vorgebracht hat. Es fehlt an jener Verhaltsweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation an den Tag legen würde, nämlich seine konkreten Befürchtungen bereits im Rahmen der Asylantragstellung anzugeben. Das sich im Laufe des Verfahrens gesteigerte Vorbringen lässt vielmehr darauf schließen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.

In seinem Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er dem Einberufungsbefehl aus Angst vor Verfolgung und Misshandlung nicht Folge geleistet habe. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Angaben in der erstinstanzlichen Einvernahme, als der Beschwerdeführer ausführte, dass er nicht in den Krieg habe ziehen wollen und sich deshalb nicht beim serbischen Militär gemeldet habe. Weder eine Angst vor Verfolgung noch vor Misshandlung wurde als Begründung für das Nichtfolgeleisten des Einberufungsbefehls im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und wird eine solche mangels Glaubwürdigkeit dem Sachverhalt auch nicht zugrunde gelegt.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass die Mutter sowie ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Kosovo mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester gemeinsam in einem Haus in XXXX, sodass bei einer Rückkehr mit einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer ging auch vor seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten nach und ist nicht ersichtlich, weshalb einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Tätigkeit dieser Art nicht wieder zugemutet werden kann.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass die Mutter sowie ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Kosovo mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester gemeinsam in einem Haus in römisch 40 , sodass bei einer Rückkehr mit einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer ging auch vor seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten nach und ist nicht ersichtlich, weshalb einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Tätigkeit dieser Art nicht wieder zugemutet werden kann.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet sind. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existent bedroht wäre.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich zweier Verfahren des Beschwerdeführers abgesprochen wurde:

-) Spruchpunkt I. erledigte den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2003;-) Spruchpunkt römisch eins. erledigte den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2003;

-) Die Spruchpunkte II. und III. betreffen seine Stellung als subsidiär Schutzberechtigter: Seit dem Jahr 2003 stellte der Beschwerdeführer jährlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuletzt am 25.03.2008. Dem Beschwerdeführer war darauf basierend zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.04.2009 erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nun dem Beschwerdeführer gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.-) Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. betreffen seine Stellung als subsidiär Schutzberechtigter: Seit dem Jahr 2003 stellte der Beschwerdeführer jährlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuletzt am 25.03.2008. Dem Beschwerdeführer war darauf basierend zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 01.04.2009 erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nun dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Jahr 1999 sowie im Dezember 2002 Übergriffen von unbekannten albanischen Personen ausgesetzt gewesen sei. Die geltend gemachten Vorfälle gingen von Privatpersonen aus, die dem Staat nicht zuzurechnen sind, die Personen waren dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt und es wurden auch nur einzelne Übergriffe behauptet. Aus diesen geschilderten Vorfällen, die vor acht und zehn Jahren stattgefunden haben, lässt sich vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Situation im Herkunftsstaat keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete, aktuell drohende Verfolgungsgefahr ableiten.

Wie sich aus den unter Punkt II.1.1. getroffenen Länderfeststellungen ergibt, ist weiters im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Die Behörden in Kosovo sind sowohl Willens als auch in der Lage den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gab zudem sogar selbst an, dass im Zuge des behaupteten Übergriffes im Jahr 2002 die KFOR gekommen sei, deshalb die Angreifer auch geflüchtet seien und in beiden vorgebrachten Fällen ermittelt habe. Die KFOR habe in den jeweiligen Gebieten patrouilliert, es hätten jedoch die Täter nicht ausgeforscht werden können.Wie sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Länderfeststellungen ergibt, ist weiters im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Die Behörden in Kosovo sind sowohl Willens als auch in der Lage den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gab zudem sogar selbst an, dass im Zuge des behaupteten Übergriffes im Jahr 2002 die KFOR gekommen sei, deshalb die Angreifer auch geflüchtet seien und in beiden vorgebrachten Fällen ermittelt habe. Die KFOR habe in den jeweiligen Gebieten patrouilliert, es hätten jedoch die Täter nicht ausgeforscht werden können.

Zudem ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Übergriffe aus den Jahren 1999 und 2002 schon lange zurückliegen. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes kann - wie bereits ausgeführt - insbesondere vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. dargelegten Situation im Herkunftsstaat von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden und kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Zudem ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Übergriffe aus den Jahren 1999 und 2002 schon lange zurückliegen. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes kann - wie bereits ausgeführt - insbesondere vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. dargelegten Situation im Herkunftsstaat von einer aktuellen Bedrohungssituation nicht mehr ausgegangen werden und kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt II.2. konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles zum serbischen Militär nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt römisch zwei.2. konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles zum serbischen Militär nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant sein könnte, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, Zl. 92/01/1121,1122 oder vom 08.03.1999, Zl. 98/01/0371). Beides wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kann auch von Amts wegen im Beschwerdefall nicht angenommen werden.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant sein könnte, wenn die Einberufung aus einem der in der FlKonv genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, Zl. 92/01/1121,1122 oder vom 08.03.1999, Zl. 98/01/0371). Beides wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kann auch von Amts wegen im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Goraner ist darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.

Auch gibt es derzeit keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.

Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt hat, erweist sich schon deshalb als nicht gerechtfertigt, als aus dem vorliegenden Akt zweifelsfrei hervorgeht, dass die Organwalterin, die niederschriftlichen Einvernahme vorgenommen hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch den nunmehr angefochtenen Bescheides erlassen hat, wodurch dem Gedanken der Unmittelbarkeit gemäß der Bestimmung § 19 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls entsprochen wurde.Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt hat, erweist sich schon deshalb als nicht gerechtfertigt, als aus dem vorliegenden Akt zweifelsfrei hervorgeht, dass die Organwalterin, die niederschriftlichen Einvernahme vorgenommen hat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch den nunmehr angefochtenen Bescheides erlassen hat, wodurch dem Gedanken der Unmittelbarkeit gemäß der Bestimmung Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 jedenfalls entsprochen wurde.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wie bereits oben festgehalten, sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Wie bereits oben festgehalten, sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 6 AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 16 AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der speziellen Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG, dass in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zukommt. Folglich sind jedoch auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 erst nach dem 31.12.2005 anhängig war. Über die Verlängerung einer vor dem 01.01.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden vergleiche in diesem Sinne auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, Rz 749).

Entgegen der Beschwerdebehauptung stützte die belangte Behörde daher zu Recht die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AsylG 2005.Entgegen der Beschwerdebehauptung stützte die belangte Behörde daher zu Recht die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass noch jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist. Begründend wurde damals im Wesentlichen ausgeführt, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2003, Zahl: 03 00.126-BAT, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist. Begründend wurde damals im Wesentlichen ausgeführt, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre.

Aus den unter Punkt II.1.1 getroffenen Länderfeststellungen sowie den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vorliegen, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.07.2008 brachte der Beschwerdeführer über Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, selbst vor, dass er Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er kein Albanisch spreche. Im Kosovo würden aber nur mehr Albaner leben, alle Goraner hätten bereits den Kosovo verlassen. Abgesehen davon, dass die mangelnde Sprachkenntnis keinen exzeptionellen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde, erweist sich auch das Vorbringen, alle Goraner hätten den Kosovo verlassen, als inhaltlich unrichtig. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass allein in der Gemeinde Dragas etwa ein Drittel von geschätzten 41.000 Bewohnern Angehörige der Volksgruppe der Goraner sind.Aus den unter Punkt römisch zwei.1.1 getroffenen Länderfeststellungen sowie den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt zu dieser Entscheidung führten, nicht mehr vorliegen, da sich die Lage im Herkunftsstaat entsprechend gebessert hat. Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.07.2008 brachte der Beschwerdeführer über Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, selbst vor, dass er Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er kein Albanisch spreche. Im Kosovo würden aber nur mehr Albaner leben, alle Goraner hätten bereits den Kosovo verlassen. Abgesehen davon, dass die mangelnde Sprachkenntnis keinen exzeptionellen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde, erweist sich auch das Vorbringen, alle Goraner hätten den Kosovo verlassen, als inhaltlich unrichtig. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass allein in der Gemeinde Dragas etwa ein Drittel von geschätzten 41.000 Bewohnern Angehörige der Volksgruppe der Goraner sind.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2008 nicht mehr vorgebracht, dass ihm in Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Art. 3 EMRK) und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, seine Mutter sowie vier Geschwister noch im Kosovo befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester in einem Haus zusammengelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies im Falle seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Der Beschwerdeführer hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2008 nicht mehr vorgebracht, dass ihm in Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Artikel 3, EMRK) und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem, wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, seine Mutter sowie vier Geschwister noch im Kosovo befinden, die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester in einem Haus zusammengelebt hat und auch keine Gründe vorgebracht hat, warum dies im Falle seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:

2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise diversen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer - einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann - eine Tätigkeit dieser Art zur Finanzierung seiner Grundbedürfnisse nicht wieder zugemutet werden kann. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die aktuelle Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass sich die aktuelle Lage im Kosovo im Vergleich zu der dem Bescheid vom 12.09.2003 zugrundeliegenden Lage deutlich verbessert hat; insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Situation, die Grundversorgung und das Gesundheitssystem ist eine deutliche Besserung der Verhältnisse eingetreten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht mehr davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass sich die aktuelle Lage im Kosovo im Vergleich zu der dem Bescheid vom 12.09.2003 zugrundeliegenden Lage deutlich verbessert hat; insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Situation, die Grundversorgung und das Gesundheitssystem ist eine deutliche Besserung der Verhältnisse eingetreten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht mehr davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da dem Beschwerdeführer gem. § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu entziehen.Da dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu entziehen.

Im Beschwerdefall nahm die belangte Behörde von einer Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand, da das Bundesasylamt im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und der guten Integration des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass eine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Der angefochtene Bescheid enthält daher keine Ausweisungsentscheidung.

Aus diesem Grund war durch den Asylgerichtshof nicht über eine Ausweisung abzusprechen.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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