Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 257.809-5/2009/2E
S9 257.811-4/2009/2E
S9 315.625-2/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde
1. XXX, geb.XXX,1. römisch 30 , geb.XXX,
2. XXX geb. XXX,2. römisch 30 geb. römisch 30 ,
3. XXX, geb. XXX3. römisch 30 , geb. römisch 30
alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzliche vertreten durch XXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzliche vertreten durch römisch 30 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 30.12.2004 erstmals gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 16.12.2004 gemeinsam mit drei anderen Personen ihre Heimat von Grosny aus verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach POLEN gereist. Von dort aus sei sie mit dem Taxi nach Tschechien weitergefahren und habe zu Fuß die österreichische Grenze überschritten.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil in Tschetschenien Krieg herrsche und sie um die Sicherheit ihrer Kinder fürchte. Sie habe bereits zwei Brüder verloren.
1.2. Am 11.01.2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum West, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für die mit ihr reisende minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten. Sie habe von Anfang an nach Österreich reisen wollen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie wolle nicht nach POLEN zurückkehren. Es liege in der Nähe von Russland; auch ihr ebenfalls in Österreich aufhältiger volljähriger Sohn wolle nicht zurückkehren. Sie würden gerne in Österreich bleiben.
1.3. Am 18.01.2005 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Mit dem am 21.01.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.1.3. Am 18.01.2005 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Mit dem am 21.01.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
1.4. Am 21.01.2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Sie wolle in Österreich bleiben.
Der Rechtsberater beantragte eine ärztliche Untersuchung, weil die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin herzkrank sei.
1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, FZ. 04 26.129-EAST West und 04 26.136-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, FZ. 04 26.129-EAST West und 04 26.136-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 01.02.2005 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 01.02.2005 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.
1.6. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2005, Zln. 257.809/0-II/06/05 und 257.811/0-II/06/2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 5, 5a AsylG 1997 abgewiesen.1.6. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2005, Zln. 257.809/0-II/06/05 und 257.811/0-II/06/2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 abgewiesen.
1.7. Am 04.04.2005 langte ein Schreiben von SOS-Menschenrechte bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ein, wonach im Zulassungsverfahren keine Untersuchung hinsichtlich der Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sei. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung der Abklärung dieser Frage habe die Erstbeschwerdeführerin diese Frage zur Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dem Schreiben war ein Schriftstück einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2005 beigelegt, welchem zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei.
1.8. Am 12.04.2005 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 69 AVG ein, welchen mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zln. 257.809/7-II/06/05 und 257.811/7-II/06/05, stattgegeben wurde; die Bescheide des Bundesasylamtes wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren zurückverwiesen.1.8. Am 12.04.2005 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein, welchen mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zln. 257.809/7-II/06/05 und 257.811/7-II/06/05, stattgegeben wurde; die Bescheide des Bundesasylamtes wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren zurückverwiesen.
1.9. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie habe fünf Brüder gehabt. Ein Bruder sei 1996 bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen, ein anderer Bruder habe bei einem Luftangriff einen Herzinfarkt erlitten und ihr ältester Bruder sei verhaftet worden und 2002 verstorben. Ihr Vater habe Krebs gehabt. Ihr Bruder XXX sei am 21.08.2004 verschleppt worden und werde bis heute vermisst. Sie wisse nicht, wo sich ihr Gatte aufhalte. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden. Er sei zwei Tage geschlagen worden. Sie glaube, er sei wegen ihrer Brüder verhaftet worden. Sie wisse nicht, warum er schließlich freigelassen worden sei.1.9. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie habe fünf Brüder gehabt. Ein Bruder sei 1996 bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen, ein anderer Bruder habe bei einem Luftangriff einen Herzinfarkt erlitten und ihr ältester Bruder sei verhaftet worden und 2002 verstorben. Ihr Vater habe Krebs gehabt. Ihr Bruder römisch 30 sei am 21.08.2004 verschleppt worden und werde bis heute vermisst. Sie wisse nicht, wo sich ihr Gatte aufhalte. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden. Er sei zwei Tage geschlagen worden. Sie glaube, er sei wegen ihrer Brüder verhaftet worden. Sie wisse nicht, warum er schließlich freigelassen worden sei.
1.10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.02.2006, FZ. 04 26.129-BAG und 04 26.136-BAG, wurden die Asylanträge der beiden Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.02.2006, FZ. 04 26.129-BAG und 04 26.136-BAG, wurden die Asylanträge der beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Russischen Föderation. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine systematische, asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.02.2006 nachweislich zugestellt.
1.11. Am 26.04.2006 zog die Erstbeschwerdeführerin die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufungen zurück.
2.1. Am 18.08.2007 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Drittbeschwerdeführer) und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) über POLEN kommend erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.08.2007 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz.
2.2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See niederschriftlich erstbefragt.
2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 23.02.2007 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Mann ihre Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gereist. Von POLEN aus sei sie über UNGARN und die SLOWAKEI nach ÖSTERREICH gereist. Sie habe in POLEN und im Jahr 2004 in ÖSTERREEICH Asylanträge gestellt. Sie hätten POLEN verlassen, weil ihr Mann Probleme mit Mitarbeitern des FSB gehabt habe. Er sei in POLEN verfolgt worden.
Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer in UNGARN, POLEN und ÖSTERREICH gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2004 drei Tage in POLEN gewesen und sei danach nach ÖSTERREICH gereist. In ÖSTERREICH habe sie sich bis zum 26.04.2006 als Asylwerberin aufgehalten. Anschließend sei sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrt. Am 27.02.2007 sei sie nach POLEN gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. Von POLEN aus seien sie nach UNGARN gereist. Dort seien sie angehalten worden. Von UNGARN aus seien sie über die SLOWAKEI nach ÖSTERREICH gereist. Sie habe nicht in POLEN bleiben wollen, weil POLEN kein sicheres Land sei. Ihr volljähriger Sohn befinde sich nach wie vor in ÖSTERREICH.
2.2.2. Der Drittbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er am 23.02.2007 seine Heimat verlassen habe und mit dem Zug über Moskau und Brest nach POLEN gereist sei, wo er sich circa ein halbes Jahr aufgehalten habe.
Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer in POLEN und UNGARN gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei von POLEN nach UNGARN gereist. Am 18.08.2007 seien sie von UNGARN in die SLOVAKEI gereist. In POLEN habe er einen negativen Bescheid erhalten. Sein Sohn befinde sich in ÖSTERREICH.
2.3. Die Erstbeschwerdeführerin brachte medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach sie vom 21.03.2006 bis 05.04.2006 im Landeskrankenhaus Klagenfurt in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden rezidivierende Lumboischialgie, dzt akuter Lumbago, Bandscheibenprotusion L4/L5, L5/S1, Gastritis, eine Traumatische Belastungsstörung, Struma nodosa inc, euthyreot sowie Zust. n. Hepatitis 1989 diagnostiziert.
2.4. Am 22.08.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführer am 22.08.2007. Mit dem am 28.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.2.4. Am 22.08.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführer am 22.08.2007. Mit dem am 28.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
2.5. Die Beschwerdeführer wurden am 05.09.2007 in der EAST Ost untersucht. Dr. HRUBY, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, übermittelte am 10.09.2007 bzw. 12.09.2007 für jeden Beschwerdeführer je eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
2.5.1. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin kam die Ärztin zu dem Schluss, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die einer Überstellung nach POLEN nicht entgegenstehe. Im Falle einer Überstellung bestehe nicht die reale Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder dass sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.
2.5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer würden an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden.
2.6. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden am 11.09.2007 getrennt voneinander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
2.6.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter und ihre Angaben würden auch für diese gelten. Ihr volljähriger Sohn, XXX, lebe als Asylwerber in Österreich. Seit ihrer neuerlichen Einreise habe sie ihn noch nicht gesehen. Sie telefoniere allerdings drei- bis viermal am Tag mit ihm. Während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich habe sie sich ständig bei ihm aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt wäre, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es sei für sie unmöglich nach POLEN zurückzukehren. Es seien jene Leute, die das Lager betreten und verlassen hätten, gefilmt und aufgenommen worden. Danach sei es zu dem von ihrem Mann geschilderten Vorfall mit den Mitarbeitern des FSB gekommen. Es seien auch Gruppen von Kadyrow-Leuten im Lager, die versuchen würden die Leute zu überreden, dass sie in die Heimat zurückzukehren. Ihr Gatte habe diese Leute gesehen. Sie selbst habe sie nicht gesehen, sondern lediglich davon gehört. Im Lager und um das Lager herum habe es immer wieder Schlägereien gegeben. Außerdem sei ihrer Tochter mehrmals auf dem Weg zur Schule und in der Schule angegriffen und belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Anzeigen erstattet, weil sie gehört habe, dass die Polizei dagegen nichts unternehmen würde. Zur Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe eine Kopfverletzung gehabt und aufgrund dessen Kopfschmerzen. Sie habe in POLEN psychische Probleme gehabt und sei drei Monate in Behandlung gewesen.2.6.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter und ihre Angaben würden auch für diese gelten. Ihr volljähriger Sohn, römisch 30 , lebe als Asylwerber in Österreich. Seit ihrer neuerlichen Einreise habe sie ihn noch nicht gesehen. Sie telefoniere allerdings drei- bis viermal am Tag mit ihm. Während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich habe sie sich ständig bei ihm aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt wäre, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es sei für sie unmöglich nach POLEN zurückzukehren. Es seien jene Leute, die das Lager betreten und verlassen hätten, gefilmt und aufgenommen worden. Danach sei es zu dem von ihrem Mann geschilderten Vorfall mit den Mitarbeitern des FSB gekommen. Es seien auch Gruppen von Kadyrow-Leuten im Lager, die versuchen würden die Leute zu überreden, dass sie in die Heimat zurückzukehren. Ihr Gatte habe diese Leute gesehen. Sie selbst habe sie nicht gesehen, sondern lediglich davon gehört. Im Lager und um das Lager herum habe es immer wieder Schlägereien gegeben. Außerdem sei ihrer Tochter mehrmals auf dem Weg zur Schule und in der Schule angegriffen und belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Anzeigen erstattet, weil sie gehört habe, dass die Polizei dagegen nichts unternehmen würde. Zur Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe eine Kopfverletzung gehabt und aufgrund dessen Kopfschmerzen. Sie habe in POLEN psychische Probleme gehabt und sei drei Monate in Behandlung gewesen.
2.6.2. Der Drittbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er werde am 20.09.2007 im Krankenhaus Amstetten wegen eines Leistenbruches operiert werden. Sein Sohn lebe in Österreich. Er habe täglich telefonischen Kontakt mit ihm. Bis zu seiner Ausreise habe er zu Hause gelebt. Er habe sonst keine engen Bindungen zu ÖSTERREICH. Es würden weitschichtige Verwandte in Österreich leben, deren Aufenthaltsstatus er nicht kenne. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte der Drittbeschwerdeführer vor, dass er nicht nach POLEN zurückkehren könne. Dort bestehe eine Gefahr für ihn und seine Tochter. Sie seien dort zu einem Geschäft gefahren. Er habe seiner Gattin gesagt, sie soll Mineralwasser einkaufen gehen und habe draußen auf sie gewartet. Vor dem Geschäft seien viele Leute gestanden. Er habe sich dazugestellt und eine Zigarette geraucht. Es sei ein Mann gekommen und habe ihm seine eigenen Personalien genannt. Woher er diese gekannt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dieser Mann habe ihm einen Ausweis des FSB gezeigt und verlangt, dass er mit ihm zu dessen Auto gehe. Er habe sich allerdings in Sicherheit bringen können und sich auf dem Bahnhofsgelände versteckt gehalten. Danach habe er seine Gattin und seine Tochter geholt und POLEN schließlich verlassen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil es im Lager keine Polizei gebe. Er sei in POLEN dreimal im Spital des Lagers gewesen, doch er sei nicht operiert worden. Man habe ihm gesagt, dass die Ärzte streiken würden und nicht auf ihrem Arbeitsplatz seien. Auch andere Leute würden auf eine Operation warten. Seine Tochter sei zweimal in der Schule und auf dem Heimweg beschimpft und wegen ihrer Herkunft belästigt worden. Er habe gehört, dass es in Österreich viel besser wäre. In POLEN habe er einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn gestellt.
2.7. Am 25.09.2007 langte bei der Erstaufnahmestelle Ost ein Kurzbrief des Landesklinikums Mostviertel Amstetten ein, wonach der Drittbeschwerdeführer vom 20.09.2007 bis 25.09.2007 in stationärer Behandlung gewesen sei. Er sei wegen eines Leistenbruches operiert worden.
2.8. Mit den Bescheiden vom 17.10.2007, FZ. 07 07.555-EAST Ost, 07 07.556-EAST Ost und 07 07.554-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.8. Mit den Bescheiden vom 17.10.2007, FZ. 07 07.555-EAST Ost, 07 07.556-EAST Ost und 07 07.554-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 22.10.2009 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 22.10.2009 zugestellt.
2.9. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.2.9. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
2.10. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18.12.2007, Zln. AW2007/19/0935 bis 0937-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/1296 bis 1298-6, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
3.1. Am 10.04.2009 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.
3.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe am 30.12.2004 in ÖSTERREICH um Asyl angesucht und sei im April 2006 gemeinsam mit ihrer Tochter nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrt. Am 19.08.2007 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ÖSTERREICH nicht mehr verlassen. Sie wolle mit ihrer Familie zusammenleben.
Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Psychiatrischen Befund von OMEGA, Dr. XXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.10.2008 vor. Diesem ist als Diagnose ein Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen.Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Psychiatrischen Befund von OMEGA, Dr. römisch 30 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.10.2008 vor. Diesem ist als Diagnose ein Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen.
3.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe am 30.12.2004 in ÖSTERREICH um Asyl angesucht und sei im April 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrt. Am 19.08.2007 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ÖSTERREICH nicht mehr verlassen. Sie wolle mit ihrer Familie zusammenleben. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie, dass ihrem Bruder und ihren Eltern etwas passiere. Sie habe keine eigenen Flüchtgründe; ihre Eltern hätten bereits alles angeführt.
3.1.3. Der Drittbeschwerdeführer führte aus, dass er seit seiner ersten Antragstellung am 19.08.2007 ÖSTERREICH nicht mehr verlassen habe. Sein Sohn lebe seit fünf Jahren in Österreich; er wolle mit seiner Familie zusammenleben.
3.2. Am 17.04.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.3.2. Am 17.04.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
3.3. Am 23.04.2009 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
3.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Zuge dessen vor, dass in ÖSTERREICH außer den mit ihr reisenden Familienangehörigen noch ihr volljähriger Sohn als Asylwerber lebe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in ihrer Heimat Probleme gehabt habe. Ihr Sohn befinde sich in ÖSTERREICH. Sie könne daher nicht zurückkehren. Sie habe bereits die Gründe genannt, die gegen eine Ausweisung nach POLEN sprechen würden. Sie habe bei ihrer ersten Einreise nach ÖSTERREICH in POLEN Probleme gehabt. Nun habe ihr Mann Schwierigkeiten in POLEN. Er habe ihr gesagt, dass sie POLEN verlassen müssten. Ihre Tochter gehe seit vier Jahren in ÖSTERREICH zur Schule. Als sie im vorangegangenen Verfahren einen negativen Bescheid erhalten hätten, habe ihre Tochter tagelang geweint und gesagt, dass sie bei ihrem Bruder bleiben wolle.
3.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie wolle nicht POLEN. Sie gehe in Österreich zur Schule.
3.3.3. Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, auch er wolle in ÖSTERREICH bleiben. Er fürchte um sein Leben. In POLEN sei es schlimmer als in der Heimat. Dort würden Agenten herumgehen und sich die Namen der in den Lagern aufhältigen TSCHETSCHENIEN notieren. Sie würde an die TSCHETSCHENIEN herantreten und versuchen, diese zu einer Rückkehr zu bewegen. Sie würden den Leuten versprechen, dass in der Heimat alles besser geworden wäre. Es habe - abgesehen von dem Vorfall, den er im vorangegangenen Verfahren erwähnt habe - keine Vorfälle in POLEN gegeben.
3.4. Mit dem am 28.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben nahm die Beschwerdeführervertreterin zu den bisherigen Ermittlungen wie folgt Stellung:
Aufgrund der besonders langen Dauer des Dublinverfahrens bestehe ein hoher Grad an Integration der Familie, weshalb sich die Sachlage anders als im ersten Verfahren darstelle. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit vier Jahren in ÖSTERREICH die Schule und sei entsprechend gut integriert. Sie spreche gut Deutsch und habe auch viele österreichische Freundinnen. Zu POLEN habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Bezug. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten sein kann, wenn die Dauer des Verfahrens nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger sei der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Abstandnahme von der Ausweisung nach § 5 AsylG 2005 bedeute nicht einen endgültigen Verbleib im Bundesgebiet, sondern habe bloß die Inanspruchnahme des Selbsteintritts zur Folge, womit das Asylverfahren in ÖSTERREICH durchgeführt werde, an dessen negativen Ausgang die Ausweisung geknüpft sei.Aufgrund der besonders langen Dauer des Dublinverfahrens bestehe ein hoher Grad an Integration der Familie, weshalb sich die Sachlage anders als im ersten Verfahren darstelle. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit vier Jahren in ÖSTERREICH die Schule und sei entsprechend gut integriert. Sie spreche gut Deutsch und habe auch viele österreichische Freundinnen. Zu POLEN habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Bezug. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten sein kann, wenn die Dauer des Verfahrens nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger sei der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Abstandnahme von der Ausweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 bedeute nicht einen endgültigen Verbleib im Bundesgebiet, sondern habe bloß die Inanspruchnahme des Selbsteintritts zur Folge, womit das Asylverfahren in ÖSTERREICH durchgeführt werde, an dessen negativen Ausgang die Ausweisung geknüpft sei.
3.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.3.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Zustimmung POLENS aus den Vorverfahren nach wie vor aufrecht sei, weil die Beschwerdeführer bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise im Juli 2007 nicht wieder verlassen. Da sich weder der gegenständliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, unterliege der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz keiner neuerlichen Überprüfung oder Entscheidung. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 04.05.2009 und der Beschwerdeführervertreterin nachweislich am 29.04.2009 zugestellt.
3.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 13.05.2009 eingebrachten Beschwerden, worin zunächst auf die Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin verwiesen wurde. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut integriert sei, die Schule besuche und viele österreichische Freundinnen habe. Eine Ausweisung verstoße demnach gegen Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor psychisch sehr krank. Im vorangegangenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass sie an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute. Die Erstbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen Befund vom 28.10.2008 vorgelegt, der nach Ansicht der belangten Behörde keinerlei Verschlechterung ihres schlechten Gesundheitszustandes erkennen lasse. Dieses Krankheitsbild sei allerdings mit der Verfestigung ihres Aufenthaltes und dessen ihrer Familie in ÖSTERREICH zu sehen. Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich könne der Vollzug der Ausweisung eine so massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu Folge haben, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gesprochen werden müsse. Es seien darüber hinaus Fälle bekannt, wo POLEN nach Ablehnung der Behandlung von Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof und ähnlich langer Verfahrensdauer eine Rücknahme abgelehnt habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob POLEN nach einer so langen Verfahrensdauer tatsächlich zu Rücknahme bereit sei.3.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 13.05.2009 eingebrachten Beschwerden, worin zunächst auf die Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin verwiesen wurde. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut integriert sei, die Schule besuche und viele österreichische Freundinnen habe. Eine Ausweisung verstoße demnach gegen Artikel 3, UN-Kinderrechtskonvention. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor psychisch sehr krank. Im vorangegangenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass sie an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute. Die Erstbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen Befund vom 28.10.2008 vorgelegt, der nach Ansicht der belangten Behörde keinerlei Verschlechterung ihres schlechten Gesundheitszustandes erkennen lasse. Dieses Krankheitsbild sei allerdings mit der Verfestigung ihres Aufenthaltes und dessen ihrer Familie in ÖSTERREICH zu sehen. Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich könne der Vollzug der Ausweisung eine so massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu Folge haben, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gesprochen werden müsse. Es seien darüber hinaus Fälle bekannt, wo POLEN nach Ablehnung der Behandlung von Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof und ähnlich langer Verfahrensdauer eine Rücknahme abgelehnt habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob POLEN nach einer so langen Verfahrensdauer tatsächlich zu Rücknahme bereit sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.
2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die Beschwerdeführer brachten darüber hinaus selbst vor, dass sie seit ihrer Einreise im August 2007 Österreich nicht mehr verlassen hätten.
Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.
Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:
Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 28.08.2007 beim Bundesasylamt ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung zuerkannt und hat schließlich mit Beschluss vom 17.03.2009 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen. Diese sechs Monate sind im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Wenn in den Beschwerden nun behauptet wird, dass POLEN die Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer möglicherweise nicht wieder aufnehmen würde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass für eine derartige Sichtweise keinerlei Anhaltspunkte bestehen. POLEN ist nach den Bestimmungen Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 zu belaufen begonnen hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen. Diese sechs Monate sind im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Wenn in den Beschwerden nun behauptet wird, dass POLEN die Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer möglicherweise nicht wieder aufnehmen würde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass für eine derartige Sichtweise keinerlei Anhaltspunkte bestehen. POLEN ist nach den Bestimmungen Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 zu belaufen begonnen hat.
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.3. Im vorliegenden Fall steht der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem Abschluss der letzten Asylverfahren (mit den Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch polnische Sicherheitskräfte) wurde in den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausführlich erörtert.
Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Auch in der Beschwerde findet sich diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches der Ansicht des Bundesasylamtes Konkretes entgegensetzen könnte.Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Auch in der Beschwerde findet sich diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches der Ansicht des Bundesasylamtes Konkretes entgegensetzen könnte.
3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow oder militanten Gruppierungen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow oder militanten Gruppierungen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.
3.5. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in den Personen der Beschwerdeführer liegenden - neuen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise schwere Erkrankungen, hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht und ist dem auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Für die Notwendigkeit der Einholung psychologischer Gutachten betreffend die Beschwerdeführer haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, zumal die Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen selbst angegeben haben, dass es ihnen körperlich und geistig gut gehe. Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der genannten Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte.
3.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren einen Psychiatrischen Befund von OMEGA, Dr. XXX, vom 28.10.2008 in Vorlage, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung leide. Über die Möglichkeit einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN bzw. einer möglichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in POLEN wurden darin jedoch keinerlei Aussagen getroffen. Dem Bundesasylamt ist deshalb zuzustimmen, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass aus dem vorgelegten Befund keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum vorangegangenen Asylverfahren abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist abermals darauf aufmerksam zu machen, dass im vorangegangenen Asylverfahren durch die untersuchende Ärztin in ihrer Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert, eine Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführer jedoch bejaht wurde. Der Asylgerichtshof ist daher weiterhin der Ansicht, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde.3.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren einen Psychiatrischen Befund von OMEGA, Dr. römisch 30 , vom 28.10.2008 in Vorlage, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung leide. Über die Möglichkeit einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN bzw. einer möglichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in POLEN wurden darin jedoch keinerlei Aussagen getroffen. Dem Bundesasylamt ist deshalb zuzustimmen, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass aus dem vorgelegten Befund keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum vorangegangenen Asylverfahren abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist abermals darauf aufmerksam zu machen, dass im vorangegangenen Asylverfahren durch die untersuchende Ärztin in ihrer Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert, eine Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführer jedoch bejaht wurde. Der Asylgerichtshof ist daher weiterhin der Ansicht, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde.
Darüber hinaus ist der nunmehr vorgelegte Psychiatrische Befund im Zusammenhang mit der diesbezüglich bereits zitierten strengen Judikaturlinie des EGMR zu Artikel 3 EMRK zu sehen, in der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") dieser Bestimmung hingewiesen wird. Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Bei Vorliegen von Erkrankungen sind im Allgemeinen nur solche relevant, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Diese Kriterien sind auch für die Frage heranzuziehen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.Darüber hinaus ist der nunmehr vorgelegte Psychiatrische Befund im Zusammenhang mit der diesbezüglich bereits zitierten strengen Judikaturlinie des EGMR zu Artikel 3 EMRK zu sehen, in der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") dieser Bestimmung hingewiesen wird. Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 3, EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Bei Vorliegen von Erkrankungen sind im Allgemeinen nur solche relevant, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Diese Kriterien sind auch für die Frage heranzuziehen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Zur Veranschaulichung wird zunächst auf das Erkenntnis AYEGH gg. Schweden, 07.11.2206, Rs 4701/05 verwiesen: Hier wies der EGMR die Beschwerde einer iranischen Asylwerberin ab, die unter schweren psychischen Störungen in Gestalt von schweren Depressionen und unter akute Selbstmordgedanken litt. Ebenso entschied der EGMR im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 und wies die Beschwerde des russischen Zweitbeschwerdeführers ab, obwohl dieser drei (!) Selbstmordversuche begangen und mehrere Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hatte und von Gutachtern einhellig eine schwere psychische Erkrankung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie akute Selbstmordgefährdung bescheinigt worden war. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die diagnostizierte PTSD nicht an die vom EGMR geforderte Intensität der Erkrankung heranreichen kann, weshalb kein Überstellungshindernis vorliegt.
Da somit in jenen Umständen, die im Erstverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, sind die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt nach dem 01.04.2009 entschieden worden ist, ist § 10 AsylG 2005 in der Fassung der Novelle durch BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.4. Da das Verfahren vor dem Bundesasylamt nach dem 01.04.2009 entschieden worden ist, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
4.1. Es ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde zwar nicht mit dem durch die Novelle BGBl, I Nr. 29/2009 geänderten Gesetzestext des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat, aber durch die Berücksichtigung der im Bescheid zitierten einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, die nunmehr im novellierten § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, festlegte, dennoch zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten.4.1. Es ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde zwar nicht mit dem durch die Novelle BGBl, römisch eins Nr. 29 aus 2009, geänderten Gesetzestext des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 auseinandergesetzt hat, aber durch die Berücksichtigung der im Bescheid zitierten einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, welche die maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung, die nunmehr im novellierten Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ihren Niederschlag finden, festlegte, dennoch zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten.
4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf den in Österreich lebenden volljährigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführer wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführer selbst lediglich einen auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend sein Verbleib in Österreich keinesfalls (nachdem eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht getroffen wurde) als gesichert angenommen werden kann.4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf den in Österreich lebenden volljährigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführer wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführer selbst lediglich einen auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend sein Verbleib in Österreich keinesfalls (nachdem eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht getroffen wurde) als gesichert angenommen werden kann.
Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass es aufgrund der langen Verfahrensdauer zu einer verfestigten Integration der Beschwerdeführer in Österreich gekommen sei, so ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu verweisen, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die Beschwerdeführer stellten nach erneuter Einreise in Österreich im August 2007 ihre Anträge auf internationalen Schutz und halten sich damit erst lediglich für weniger als zwei Jahre ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Darüber hinaus trifft im gegenständlichen Verfahren die Behörde kein Verschulden an einer für das Dublinverfahren überdurchschnittlangen Verfahrensdauer, da das vorangegangene Verfahren bereits am 19.11.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die weitere Verzögerung ist ausschließlich auf die beim VwGH erfolglos eingebrachten Beschwerden zurückzuführen, welchen zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt aber schließlich die Behandlung abgelehnt wurde.
Weiters wurde in der Beschwerdeschrift behauptet, eine Ausweisung verletze Art. 8 EMRK, weil die Zweitbeschwerdeführerin seit vier Jahren in Österreich die Schule besuche, besonders integriert sei und viele österreichische Freundinnen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Ausführungen für den Asylgerichtshof aus der Aktenlage nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern im August 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein ununterbrochener vierjähriger Schulaufenthalt ist daher aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ableitbar.Weiters wurde in der Beschwerdeschrift behauptet, eine Ausweisung verletze Artikel 8, EMRK, weil die Zweitbeschwerdeführerin seit vier Jahren in Österreich die Schule besuche, besonders integriert sei und viele österreichische Freundinnen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Ausführungen für den Asylgerichtshof aus der Aktenlage nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern im August 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein ununterbrochener vierjähriger Schulaufenthalt ist daher aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ableitbar.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
14.07.2009