Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C11 402.416-1/2008/5E
C11 402.418-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde
1. des XXXX, geb. XXXX,1. des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2. der XXXX, geb. XXXX,2. der römisch 40 , geb. römisch 40 ,
beide StA. INDIEN, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. MÜLLAUER in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.05.2008, Zahlen: 07 04.769-BAW und 07 04.770-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, und die Zweitbeschwerdeführerin (seine Ehegattin) haben jeweils am 23.05.2007 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 24.05.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Punjabi an, er sei am 12.05.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau auf dem Luftweg von Delhi nach Moskau und dann auf einem näheren beschriebenen Fluchtweg weiter nach Österreich gereist. Bisher seien sie noch nie in Österreich gewesen. Für die Fahrt habe er und seine Frau 600.000 indische Rupien (dies entspreche ca. 10.000 Euro) gezahlt. Die Fahrt sei von seinem Schwiegervater organisiert worden, der einen Schlepper kontaktiert habe.
Er habe sein Land verlassen, weil der Sohn seines Onkels einer Extremistengruppe angehöre. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei belästigt und schikaniert. Zwei Mal sei er von der Polizei festgehalten worden und habe insgesamt 50.000 Rupien bezahlen müssen, um wieder frei zu kommen. Er sei von der Polizei geschlagen worden und habe aus Angst vor den Übergriffen der Polizei gemeinsam mit seiner Frau sein Heimatland verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei umgebracht zu werden.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Die beiden Kinder würden von ihrem Vater versteckt und versorgt.
3. Am 30.05.2007 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für Punjabi jeweils getrennt niederschriftlich einvernommen. Sie gaben im Wesentlichen jeweils an, dass sie körperlich und geistig in der Lage seien, die Einvernahme durchzuführen. Es würden keine ihrer Verwandten in Österreich leben.
3.1. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte seine Angaben, die er bei seiner Einvernahme 24.05.2007 gemacht hatte.
Die Reise habe sein Schwiegervater organisiert. Er habe dafür 600.000 indische Rupien bezahlt. Das Geld habe er sich von Verwandten ausgeborgt. In Österreich oder in der europäischen Union (bzw. Island und Norwegen) habe er keine Angehörigen.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Cousin bei den Extramisten sei. Er sei auch zwei Mal festgenommen und habe jeweils 25.000 indische Rupien, insgesamt 50.000, zahlen müssen. Auch seine Frau habe Probleme bekommen, weshalb sein Schwiegervater die Ausreise organisiert habe. Weitere Gründe wolle er nicht angeben. In seinem Heimatland habe er wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religionsausübung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe keine Probleme gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte er, dass die Polizei ihm wieder Probleme mache und ihn festnehmen und schlagen werde. Als er von der Polizei festgenommen worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit seinem Cousin verwandt sei. Man werde einfach von der Polizei festgenommen und müsse zahlen, wenn man wieder entlassen werden will. Bei welcher Extremistengruppe sein Cousin sei, wisse er nicht. Er habe von der Polizei erfahren, dass sein Cousin bei der Extremistengruppe ist. Wo sich sein Cousin derzeit aufhalte, wisse er nicht. Zuvor sei er in XXXX gewesen. Das letzte Mal habe er seinen Cousin vor fünf oder sechs Jahren gesehen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Das erste Mal sei er im Jänner 2007 und das zweite Mal ca. am 14.04.2007 festgenommen worden. Nach der zweiten Festnahme habe er beschlossen, Indien zu verlassen.Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Cousin bei den Extramisten sei. Er sei auch zwei Mal festgenommen und habe jeweils 25.000 indische Rupien, insgesamt 50.000, zahlen müssen. Auch seine Frau habe Probleme bekommen, weshalb sein Schwiegervater die Ausreise organisiert habe. Weitere Gründe wolle er nicht angeben. In seinem Heimatland habe er wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religionsausübung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe keine Probleme gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte er, dass die Polizei ihm wieder Probleme mache und ihn festnehmen und schlagen werde. Als er von der Polizei festgenommen worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit seinem Cousin verwandt sei. Man werde einfach von der Polizei festgenommen und müsse zahlen, wenn man wieder entlassen werden will. Bei welcher Extremistengruppe sein Cousin sei, wisse er nicht. Er habe von der Polizei erfahren, dass sein Cousin bei der Extremistengruppe ist. Wo sich sein Cousin derzeit aufhalte, wisse er nicht. Zuvor sei er in römisch 40 gewesen. Das letzte Mal habe er seinen Cousin vor fünf oder sechs Jahren gesehen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Das erste Mal sei er im Jänner 2007 und das zweite Mal ca. am 14.04.2007 festgenommen worden. Nach der zweiten Festnahme habe er beschlossen, Indien zu verlassen.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers; sie selbst sei auch von der Polizei beschimpft worden. Auf die Frage, wie ihr Mann jeweils nach den Verhaftungen wieder frei gekommen sei, antwortete sie, dass jedes Mal 25.000 indische Rupien bezahlt worden seien; die Leute aus dem Dorf hätten ihnen geholfen. Der Bürgermeister sei mit zur Polizeistation gegangen und habe mit der Polizei gesprochen. Bei der zweiten Festnahme ihres Mannes sei sie von der Polizei beschimpft worden; es sei ihr auch gedroht worden, sie beim nächsten Mal ebenfalls festzunehmen. Die Kinder habe sie vor ihrer Abreise aus Indien zu ihren Eltern gebracht, da diese keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten; außerdem sei es wegen der Schule nicht möglich gewesen, sie auf die Reise mitzunehmen.
In Österreich oder der Europäischen Union bzw. Island oder Norwegen habe sie keine Familienangehörige.
3.3. Im Akt des Erstbeschwerdeführers findet sich ein E-Mail vom 03.09.2007 der österreichischen Botschaft in New Delhi, wonach ein Visa-Antrag des Erstbeschwerdeführers am 25.05.2007 abgelehnt worden ist. Dies sei mit Konsultationen mit dem Bundesministerium für Inneres vom 14.01.2005 begründet worden; demnach sei die Wiederausreise nach § 10 Abs. 2 Z 5 Fremdengesetz nicht gesichert gewesen.3.3. Im Akt des Erstbeschwerdeführers findet sich ein E-Mail vom 03.09.2007 der österreichischen Botschaft in New Delhi, wonach ein Visa-Antrag des Erstbeschwerdeführers am 25.05.2007 abgelehnt worden ist. Dies sei mit Konsultationen mit dem Bundesministerium für Inneres vom 14.01.2005 begründet worden; demnach sei die Wiederausreise nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Fremdengesetz nicht gesichert gewesen.
4. Am 06.03.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines Dolmetschers für Punjabi ein weiteres Mal jeweils getrennt niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab auf die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne zur Antwort, dass er lediglich ein Schreiben habe, dass die Vorgänge in Indien bestätige. Er habe keine anderen Angehörigen in einem anderen Staat. In Österreich habe er außer seiner Frau niemanden. Er habe Indien verlassen, da er "Terrorismusprobleme" gehabt habe. Sein Cousin habe Verbindungen zu Terroristen gehabt. Deswegen habe die Polizei immer Probleme gemacht. Diese habe Auskunft von ihnen bekommen wollen, die sie nicht geben hätten können. Er sei von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Er habe die Polizei bestechen müssen, damit er gegen Geld wieder frei kommt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, wie lange es her sei seit er eingesperrt worden sei, antwortete er, zwei oder drei Jahre. Auf den Vorhalt, dass er offensichtlich noch zwei oder drei Jahre nach seiner Abreise von seiner Heimat in Indien aufhältig gewesen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er und seine Gattin in dieser Zeit versteckt gelebt hätten. Die Kinder hätten in dieser Zeit bei den Schwiegereltern gelebt. Beide Male sei er in einem näher genannten Ort festgehalten worden. Von dort sei er nach Kapurthala gebracht worden. Beide Male habe es fast einen Tag gedauert, bis er nach Intervention wieder freigelassen worden sei. Beide Male sei er nicht angezeigt worden oder es sei nichts schriftlich festgehalten worden; die Polizei habe nur wissen wollen, wo sein Cousin ist. Ihm selbst sei nichts vorgeworfen worden; nach der Bezahlung von 25.000 indischen Rupien sei er wieder freigelassen worden. Auf die Frage, warum sich der Erstbeschwerdeführer nach den Vorfällen mit der Polizei nicht an die NHRC, eine nicht Regierungsorganisation (die gerade deswegen gegründet worden sei, um solche Polizeibeamte zur Verantwortung zu ziehen) oder an einen Rechtsanwalt gewandt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er dann noch mehr Probleme bekommen hätte. Die Frage ob er aus religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte er. Wenn er nach Indien zurückkehre, würde er festgenommen und wieder geschlagen und vielleicht sogar getötet werden.
Auf die Frage, woher die Leute erfahren sollten, dass er wieder in Indien ist, da es dort kein Meldewesen gäbe und er nicht zur Fandung ausgeschrieben sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass bei der Polizei alles festgehalten und schriftlich eingetragen werde, dass man festgenommen und befragt worden sei. Auf die Frage, ob er an einem anderen Ort in Indien leben oder arbeiten könne, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass das nicht möglich sei, da die Polizei immer dahinter käme, wo er wohnt.
Einen besonderen Bezug zu Österreich habe er nicht; er sei zufällig in Österreich angekommen. Auf den Vorhalt, dass er bei der Botschaft um ein Visum für Österreich angesucht habe und dies abgelehnt worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass alles sein Schwiegervater organisiert habe. Er wisse darüber nichts.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Die Frage, ob sie in einem anderen Teil in Indien leben oder arbeiten können, verneinte sie. Sie bleibe dort, wo ihr Haus sei und ihre Familie und ihre Landwirtschaft und wo sie etwas verdienen könnten. Auf den Vorhalt, dass die Landwirtschaft verpachtet sei, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie ja kein Haus habe. Sie spreche kein Deutsch und habe zu Österreich keinen Bezug, wie Freunde, Verwandte oder Bekannte. Ihr Mann lebe vom Zeitungszustellen und bekomme auch Geld.
5. Mit den verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit den verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Zu Indien wurde dabei folgendes festgestellt:
"Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Angehörige der Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)
Die Situation im Punjab hat sich wesentlich verbessert und das Konfliktpotential zwischen den verschiedenen Gruppierungen hat sich auf niedrigem Niveau eingependelt. Gewalttaten kommen immer seltener vor, bzw. sind beinahe vollkommen zum Erliegen gekommen. Gelegentliche Bombenanschläge auf Busse und Züge sind nicht 'Punjabspezifisch', sondern sind fast alltäglich in ganz Indien.
Fälle von Menschenrechtsverletzungen haben sich in ihrer Art seit dem Ende der terroristischen Gewalt Mitte der Neunziger des vorigen Jahrhunderts vollkommen gewandelt. Sikhs sind nicht mehr der Folter ausgesetzt nur weil sie Sikhs sind oder aufgrund der allgemeinen politischen Lage. Probleme lassen sich heute vornehmlich auf gesellschaftliche Gründe zurückführen, wie z.B. Landbesitzstreitigkeiten.
Im November 1997 wurde das Committee for Coordination on Disappearances in Punjab (CCDP) gegründet, mit dem Ziel, einen freiwilligen Mechanismus zu entwickeln um Informationen über das Verschwinden von Personen im Punjab zu sammeln und zu kollationieren, ein arbeitsfähiges System von Staatsverantwortlichkeit zu entwickeln und den Staat Indien dahingehend zu beeinflussen, seine Gesetze an die UN-Vorgaben über Folter, erzwungenem Verschwinden etc. anzupassen. Das Komitee wurde aufgrund von Forderungen indischer Menschenrechtsgruppen nach ungehinderter Durchführung von Untersuchungen wegen vorgebrachter Beschwerden bezüglich verschwundener Personen während der Punjabkrise eingerichtet.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 11. Mai 2007)
Indien ist ein demokratisch verfasstes Land. Die politische Opposition kann sich unbehindert betätigen. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam angegriffen werden.
Nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von 'Khalistan' auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert.
Die meisten der für gravierende Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen in Punjab von 1984 bis 1994 verantwortlichen Polizisten mussten sich auch im Jahr 2006 nicht vor Gericht für ihre Taten verantworten. Hinsichtlich der 2097 gemeldeten Fälle von Menschenrechtsverletzungen im fraglichen Zeitraum wies die Nationale Menschenrechtskommission die Behörden des Bundesstaats Punjab an, in 1051 Fällen, in denen Menschen im Gewahrsam der Polizei zu Tode gekommen waren, Entschädigung zu leisten. Zur Bearbeitung von 814 weiteren möglichen Entschädigungsfällen setzte sie einen Sonderbeauftragten ein. Ergebnisse der Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei im Zusammenhang mit den Todesfällen blieben unter Verschluss.
(Amnesty International Deutschland: Jahresbericht 2007: Indien vom 24.05.2007)
Justiz
Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist von der Exekutive unabhängig und die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / Freedom House:
Freedom in the World - India (2007), Juni 2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeikräfte sind eine zivile Behörde und werden durch das Union Ministry of Home Affairs kontrolliert und sind der Exekutive unterstellt, die in Indien auf Unionsebene der Premierminister und auf Bundesstaatsebene der Chief Minister mit den entsprechenden Ministerräten darstellt. Die Regierungen der Bundesstaaten haben primär die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen. Jeder Staat hat seine eigenen 'Kräfte', die von einem Director-General of Police (DGP) und einer unterschiedlichen Anzahl von Additional Directors-General of Police (IGP) mit unterschiedlichem Portefeuille angeführt werden.
Jene, die Verfolgung oder Misshandlung von Mitgliedern von gegnerischen politischen Parteien oder Bündnissen befürchten, können Schutz bei den indischen Behörden suchen. Es existieren keine Beweise, welche annehmen lassen, dass ein solcher Schutz nicht gewährleistet wird. Des Weiteren existieren viele nationale und internationale NGOs in Indien.
(U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20 February 2007)
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die 'Central Reserve Police Force' und die 'Border Security Force'. Sie handeln auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und unterstehen überwiegend dem indischen Innenministerium. Auch für das Handeln der Geheimdienste ('Intelligence Bureau', 'Central Bureau of Intelligence', 'Criminal Investigation Department', 'Research and Analysis Wing') bestehen gesetzliche Grundlagen. Es gibt Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
Am 21. September 2004 hat die neue indische Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2002 ('Prevention of Terrorism Act', POTA) per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt. Die rechtsstaatlich bedenklichen Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr, Schuldvermutung und Einrichtung von Sondergerichten wurden abgeschafft, Aussagen vor der Polizei dürfen künftig vor Gericht nicht mehr verwendet werden. Das Gesetz wurde insgesamt nur in zehn Bundesstaaten angewandt.
Die materiellrechtlichen Regelungen von POTA wurden in den 'Unlawful Activities (Prevention) Act' von 1967 überführt, so insbesondere Strafvorschriften hinsichtlich der Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen sowie des Unterschlupfgewährens für Terroristen. Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, wobei wie bisher über einen Auffangtatbestand auch Aktivitäten anderer Terrorgruppen strafbar bleiben. Die Terrorsondergerichte wurden aufgelöst.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen hinausgeht ist aber eher gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist, und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Diese Suchliste findet sich auch bei der Grenzkontrolle und den für den Reisenden von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)"
Beweiswürdigenden hielt das Bundesasylamt fest, dass den beiden Beschwerdeführern aufgrund der Widersprüche die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
6. Gegen den genannten Bescheid brachten die beiden Beschwerdeführer anwaltlich vertreten eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Zugleich wurde ein Antrag auf Bescheidzustellung, ein "Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag "auf Zustellung/Aufhebung/Aufschiebung" jeweils von näher bezeichneten Bescheiden [offensichtlich des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizei Wien] gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeigen zu seinem Bescheid sowie zum Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin im Brieffach eines Nachbarn vorgefunden. Nach dem Kontakt mit dem Rechtsanwalt habe sich herausgestellt, dass die Bescheide nicht mehr beim Postamt hinterlegt sind. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehefrau durchgehend, bis auf kleine Ausnahmen, an der Zustelladresse anwesend gewesen. Dennoch habe es keine persönliche Zustellung durch das Postamt gegeben. Die Hinterlegungsanzeigen seien nicht im Postkasten der Beschwerdeführer bzw. an der Wohnungstür angebracht worden und sie hätten keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt; eine Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt wurde beantragt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dieser damit begründet, dass es sich bei der Nichtzustellung des Bescheides um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handle. Das erforderliche Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 04.06.2008 habe deshalb nicht ergriffen werden können. Mit der gleichzeitig eingebrachten (als Berufung bezeichneten) Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft ohne dies jedoch weiter auszuführen. Ein detailliertes Beschwerdevorbringen könne derzeit wegen der fehlenden Zustellung des Bescheides derzeit nicht erstattet werden.
6.1. Mit Niederschrift vom 29.10.2008 des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurden die beiden Beschwerdeführer in Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Diese erklärten übereinstimmend, dass die Briefkästen in ihrem Haus in einem desolaten Zustand seien und aufgebrochen worden seien. Die Hinterlegungsanzeigen für die Bescheide zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin seien in einem Postfach des Nachbarn aufgefunden worden. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 wurde festgehalten, dass die Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin die Eingabe des Anwaltes bestätigt habe. Aufgrund dieser Angaben wurde vom anwesenden Beschwerdeführervertreter der Antrag gemäß § 71 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder zurückgezogen; zugleich gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die bereits eingebrachte Beschwerde aufrecht bleibt. Eine Ergänzung wurde nach Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 nach Übernahme der Bescheide angekündigt. Weiters wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes festgehalten, dass die Bescheide zum Erst- und zum Zweitbeschwerdeführer gegen Unterschriftleistung an den einschreitenden Rechtsanwalt ausgefolgt worden seien und somit mit 29.10.2008 als zugestellt gelten.6.1. Mit Niederschrift vom 29.10.2008 des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurden die beiden Beschwerdeführer in Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Diese erklärten übereinstimmend, dass die Briefkästen in ihrem Haus in einem desolaten Zustand seien und aufgebrochen worden seien. Die Hinterlegungsanzeigen für die Bescheide zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin seien in einem Postfach des Nachbarn aufgefunden worden. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 wurde festgehalten, dass die Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin die Eingabe des Anwaltes bestätigt habe. Aufgrund dieser Angaben wurde vom anwesenden Beschwerdeführervertreter der Antrag gemäß Paragraph 71, AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder zurückgezogen; zugleich gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die bereits eingebrachte Beschwerde aufrecht bleibt. Eine Ergänzung wurde nach Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 nach Übernahme der Bescheide angekündigt. Weiters wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes festgehalten, dass die Bescheide zum Erst- und zum Zweitbeschwerdeführer gegen Unterschriftleistung an den einschreitenden Rechtsanwalt ausgefolgt worden seien und somit mit 29.10.2008 als zugestellt gelten.
6.2. Mit ergänzenden Schriftsätzen jeweils vom 11.11.2008 beantragen die beiden Beschwerdeführer jeweils Verfahrenshilfe für das Verfahren zur "Gewährung von Asyl" für die Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Vermögen sowie Einkommen verfügen, eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sei damit ohne Beistellung eines Rechtsanwaltes unmöglich.
6.3. Mit Schriftsatz vom 06.11.2008 wurden für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Photos der Postkasten der Zustelladresse übermittelt. Auf diesen sind aufgebrochene Briefkästen mit verschiedenen Nummerierungen zu erkennen.
6.4. Eine Ergänzung der Beschwerde (wie bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2008 vom Beschwerdeführervertreter angekündigt) langte bislang beim Asylgerichtshof nicht ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
A. Zu den beiden Anträgen auf Verfahrenshilfe:
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG noch das AsylG 2005 enthalten Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. (§ 51a VStG kommt nicht in Betracht.) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll." (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407)Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG noch das AsylG 2005 enthalten Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. (Paragraph 51 a, VStG kommt nicht in Betracht.) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51 a, VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll." (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407)
Auch aus § 23 AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Novelle durch BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU. ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen." (1 BlgNR 24. GP, 13)Auch aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU. ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen." (1 BlgNR 24. GP, 13)
Sowohl der Antrag der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen (vgl. ebenso AsylGH vom 18.05.2009, C5 313.537-3/2009/2E mwN.).Sowohl der Antrag der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen vergleiche ebenso AsylGH vom 18.05.2009, C5 313.537-3/2009/2E mwN.).
B. Zum Antrag auf internationalen Schutz (bzw. des Antrages auf subsidiären Schutz sowie Ausweisung der Beschwerdeführer nach Indien):
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person der beiden Beschwerdeführer:
Beide Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.10.2008 die gegenständlichen Asylanträge. Darüber hinaus kann ihre Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die beiden Beschwerdeführer haben keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf die oben unter Punkt I.5. auszugsweise wiedergegeben länderkundliche Feststellungen zu Indien. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen anDas Bundesasylamt traf die oben unter Punkt römisch eins.5. auszugsweise wiedergegeben länderkundliche Feststellungen zu Indien. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie die Beschwerdeschrift unter besonderer Berücksichtigung der Befragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Beweis erhoben.
2.1. Die beiden Beschwerdeführer stammen nach eigenen Angaben aus Indien; dass diese Angabe stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführer auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht erfolgen.
2.2. Die Angaben der beiden Beschwerdeführer zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft und nicht asylrelevant.
2.2.1. Die beiden Beschwerdeführer führten aus, Indien verlassen zu haben, weil der Cousin des Erstbeschwerdeführers bei den Extramisten sei; die Polizei versuche über die beiden Beschwerdeführer an den des Terrorismus verdächtigen Cousin heranzukommen. Der Erstbeschwerdeführer sei zwei Mal festgenommen worden und erst gegen Bezahlung von 50.000 indischen Rupien wieder freigekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass ihm die Polizei wieder Probleme mache und er festgenommen und geschlagen werde. Zu den beiden Festnahmen des Erstbeschwerdeführer gab dieser trotz mehrmaliger Nachfragen durch das Bundesasylamt keine nähere Einzelheiten an, außer allgemeine Angaben wie Orte und den Geldbetrag. Dies ist ein Indiz, dass er die geschilderten Vorgänge nicht selbst erlebt hat. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sie einen Visumantrag für Österreich eingebracht zu hätten, der von der Botschaft mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Wiederausreise nicht gesichert sei, stellten sich die beiden Beschwerdeführer unwissend und erklärten, dass alles sein Schwiegervater erledigt habe. Auch die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte eidesstattliche Erklärung (Affidavit) ist nicht geeignet, sein Vorbringen zu untermauern; sie ist einen Tag vor der Befragung an das Bundesasylamt aus Indien gefaxt worden und enthält teilweise die gleichen Formulierungen die der Beschwerdeführer verwendet hat. Es handle sich bei der eidesstattlichen Erklärung offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben.
2.2.2. Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild. Demnach kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft, die lokalen Polizeibehörden haben dazu weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten.
Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er - entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - auf der unionsweiten Suchliste steht.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die von den beiden Beschwerdeführern genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Dies ist nach den Angaben der Beschwerdeführer auch möglich; so hat der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben hat, dass sie über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren außerhalb ihrer engeren Region unbehelligt von Verfolgungen durch die Polizei gelebt hätten.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
Auch der Zweitbeschwerdeführerin, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgung aus eigenen Gründen bzw. aus den vom Erstbeschwerdeführer abgeleiteten Gründen glaubhaft zu machen.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - zur jeweiligen Abweisung des Asylantrags:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - zur jeweiligen Abweisung des Asylantrags:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr über das gesamte Bundesgebiet Indiens aus einem in der GFK angeführten Grund bei beiden Beschwerdeführer nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben eines Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre, in eventu möglich in anderen Landesteilen (oben Punkt II.B.2.2.2.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz der beiden Beschwerdeführer gefährdet wäre.Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre, in eventu möglich in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.B.2.2.2.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz der beiden Beschwerdeführer gefährdet wäre.
Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde daher vom Bundesasylamt zu Recht abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. - Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Wie bereits oben unter II.B.2. ausgeführt, gelang es den beiden Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.2. Wie bereits oben unter römisch zwei.B.2. ausgeführt, gelang es den beiden Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer - im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich; dies trifft auch auf die Zweitbeschwerdeführerin zu.3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer - im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich; dies trifft auch auf die Zweitbeschwerdeführerin zu.
Die beiden Beschwerdeführer haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch jeweils einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der jeweils ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.Die beiden Beschwerdeführer haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch jeweils einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der jeweils ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.
3.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl. zur Zulässigkeit der Abschiebung bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).3.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zur Zulässigkeit der Abschiebung bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. - zur Ausweisung der beiden Beschwerdeführer nach Indien:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. - zur Ausweisung der beiden Beschwerdeführer nach Indien:
§ 10 AsylG 2005 ist hier gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.Paragraph 10, AsylG 2005 ist hier gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über Familienangehörige in Österreich verfügen. Die zirka siebenmonatige Aufenthaltsdauer der beiden Beschwerdeführer in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über Familienangehörige in Österreich verfügen. Die zirka siebenmonatige Aufenthaltsdauer der beiden Beschwerdeführer in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
4. Da das Beschwerdeverfahren sowohl bzgl. des Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen war, waren die beiden Beschwerden somit auch insgesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Erfolg.4. Da das Beschwerdeverfahren sowohl bzgl. des Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen war, waren die beiden Beschwerden somit auch insgesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Erfolg.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch nach der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter beim Bundesasylamt am 29.10.2008 ist bis zum heutigen Tag beim Asylgerichtshof die avisierte Ergänzung der beiden Beschwerdeschriftsätze nicht eingetroffen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit dem Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch nach der persönlichen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter beim Bundesasylamt am 29.10.2008 ist bis zum heutigen Tag beim Asylgerichtshof die avisierte Ergänzung der beiden Beschwerdeschriftsätze nicht eingetroffen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
14.07.2009