TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/8 A5 318882-3/2009

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Veröffentlicht am 08.06.2009
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Spruch

A5 318.882-3/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 08 02.506-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 08 02.506-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 06.04.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 06.04.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I Verfahrensgangrömisch eins Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14.03.2008 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden, sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 14.03.2008 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden, sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

II.2. Er reiste am 13.3.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.2. Er reiste am 13.3.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.3. Am 17.3.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, im Norden Nigerias als Priester tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2003 sei er aufgrund der Unruhen zwischen Moslems und Christen nach Benin City gegangen und sei dort ca. vier Mal von unbekannten Gruppen bedroht worden. Vor ca. 9 Wochen hätten unbekannte Täter auf seine Familie geschossen, als diese im Auto gesessen sei. Dabei sei sein Vater getötet und seine zwei Schwestern verletzt worden.römisch zwei.3. Am 17.3.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, im Norden Nigerias als Priester tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2003 sei er aufgrund der Unruhen zwischen Moslems und Christen nach Benin City gegangen und sei dort ca. vier Mal von unbekannten Gruppen bedroht worden. Vor ca. 9 Wochen hätten unbekannte Täter auf seine Familie geschossen, als diese im Auto gesessen sei. Dabei sei sein Vater getötet und seine zwei Schwestern verletzt worden.

II.4. Am 21.3.2008 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Genannte zu Protokoll, verheiratet zu sein und drei Söhne zu haben. Diese hielten sich in Nigeria auf, jedoch wisse er nicht, wo. Seine Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - lebten in Benin City. Der Beschwerdeführer behauptete, im Jänner 2008 einen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben, nachdem sein altes Dokument abgelaufen sei. Er habe ihn allerdings nicht nach Österreich mitgenommen und würde versuchen, sich das Dokument aus seiner Heimat schicken zu lassen.römisch zwei.4. Am 21.3.2008 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Genannte zu Protokoll, verheiratet zu sein und drei Söhne zu haben. Diese hielten sich in Nigeria auf, jedoch wisse er nicht, wo. Seine Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - lebten in Benin City. Der Beschwerdeführer behauptete, im Jänner 2008 einen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben, nachdem sein altes Dokument abgelaufen sei. Er habe ihn allerdings nicht nach Österreich mitgenommen und würde versuchen, sich das Dokument aus seiner Heimat schicken zu lassen.

Er habe Nigeria verlassen, nachdem es in Benin City im November 2007 Probleme mit muslimischen Gruppierungen gegeben hätte. Er sei als Pastor auf Mission in Kano State gewesen und habe diese Region im Jahr 2003 allerdings aufgrund der dort ausgebrochenen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen verlassen. Nachdem aber einige Moslems im Norden aufgrund seiner Tätigkeit zum Christentum konvertiert seien, hätte man ihn in Benin City verfolgt und sei er im Zeitraum von November 2007 bis Jänner 2008 von islamischen Gruppierungen verfolgt worden. Im Jänner 2008 sei dann auf das Auto seiner Eltern geschossen worden, als sich diese auf dem Weg zu ihm befunden hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei dabei ums Leben gekommen und sei er selbst von Freunden nach diesem Vorfall in Sicherheit gebracht worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel aus der Zeitschrift " XXXX" vor, den er seinen Angaben nach von einem Freund in der Betreuungsstelle erhalten habe. Woher dieser Freund den Artikel, in dem über den Anschlag auf seinen Vater berichtet wird, habe, wisse er aber nicht. Auch könne er den Namen dieses Freundes nicht nennen.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, den Freund in der Betreuungsstelle zu suchen und ihn zur Einvernahme zu bringen. Die Einvernahme wurde zu diesem Zwecke unterbrochen und rund 10 Minuten später wieder fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer alleine zurückgekehrt war und zu Protokoll gab, dass er den Mann nicht finden könne und dieser wahrscheinlich schon weg sei.

II.5. Am 26.3.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Den Freund, der ihm den Artikel gegeben habe, habe er nicht gefunden, so der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme. Die belangte Behörde konfrontierte den Genannten damit, dass eine Internetrecherche nach dem besagten Artikel negativ verlaufen sei. Der Beschwerdeführer wurde nach christlichen Feiertagen und den 10 Geboten befragt und betonte abschließend, dass sein Leben in Nigeria bedroht sei.römisch zwei.5. Am 26.3.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Den Freund, der ihm den Artikel gegeben habe, habe er nicht gefunden, so der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme. Die belangte Behörde konfrontierte den Genannten damit, dass eine Internetrecherche nach dem besagten Artikel negativ verlaufen sei. Der Beschwerdeführer wurde nach christlichen Feiertagen und den 10 Geboten befragt und betonte abschließend, dass sein Leben in Nigeria bedroht sei.

II.6. Am 31.3.2008 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer neuerlich darüber informiert, dass nach den Recherchen der belangten Behörde weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 ein Artikel mit dem behaupteten Inhalt in einer Zeitschrift "XXXX" gefunden werden konnte. Zudem wurden ihm Länderfeststellungen insbesondere zur Frage ethnisch - religiös motivierter Auseinandersetzungen Nigeria vorgehalten. Dazu meinte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat würden nur jene beschützt, die sich das auch leisten könnten. Er legte eine Telefonnummer vor und behauptete, dass diese einem Pastor zugeordnet sei, der seine Angaben bestätigen könne. Dieser Pastor sei es auch gewesen, der den Artikel dem Bekannten aus Traiskirchen zukommen habe lassen. Die belangte Behörde hielt dem Genannten vor, dass er demgegenüber bei einer früheren Einvernahme behauptet habe, nicht zu wissen, wie der Bekannte aus Traiskirchen zu dem Artikel gekommen sei und dass dieser auch nicht auffindbar sei.römisch zwei.6. Am 31.3.2008 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer neuerlich darüber informiert, dass nach den Recherchen der belangten Behörde weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 ein Artikel mit dem behaupteten Inhalt in einer Zeitschrift "XXXX" gefunden werden konnte. Zudem wurden ihm Länderfeststellungen insbesondere zur Frage ethnisch - religiös motivierter Auseinandersetzungen Nigeria vorgehalten. Dazu meinte der Beschwerdeführer, in seiner Heimat würden nur jene beschützt, die sich das auch leisten könnten. Er legte eine Telefonnummer vor und behauptete, dass diese einem Pastor zugeordnet sei, der seine Angaben bestätigen könne. Dieser Pastor sei es auch gewesen, der den Artikel dem Bekannten aus Traiskirchen zukommen habe lassen. Die belangte Behörde hielt dem Genannten vor, dass er demgegenüber bei einer früheren Einvernahme behauptet habe, nicht zu wissen, wie der Bekannte aus Traiskirchen zu dem Artikel gekommen sei und dass dieser auch nicht auffindbar sei.

Die belangte Behörde befragte Mitarbeiter der Caritas über die Nutzung des Internets durch Asylwerber. Dabei ergab sich, dass den Asylwerbern unter Aufsicht der Caritas - Mitarbeiter der Internetzugang ermöglicht würde. Ein gewisser XXXX - der sich als Zimmergenosse des Beschwerdeführers herausstellte - surfe öfter im Internet. Er sei gemeinsam mit einem anderen Nigerianer am Vormittag des 17. oder 18.3.2008 in die Betreuungsstelle gekommen und habe das Internet benutzt. XXXX habe dann jemanden mittels Handy angerufen und eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben. Kurze Zeit darauf hätten sie dann mit einem Passwort ihre E-Mail-Adresse geöffnet und etwas ausgedruckt. Bei dem zweiten Nigerianer handle es sich nach Angaben der Caritas- Mitarbeiter höchstwahrscheinlich um einen gewissenDie belangte Behörde befragte Mitarbeiter der Caritas über die Nutzung des Internets durch Asylwerber. Dabei ergab sich, dass den Asylwerbern unter Aufsicht der Caritas - Mitarbeiter der Internetzugang ermöglicht würde. Ein gewisser römisch 40 - der sich als Zimmergenosse des Beschwerdeführers herausstellte - surfe öfter im Internet. Er sei gemeinsam mit einem anderen Nigerianer am Vormittag des 17. oder 18.3.2008 in die Betreuungsstelle gekommen und habe das Internet benutzt. römisch 40 habe dann jemanden mittels Handy angerufen und eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben. Kurze Zeit darauf hätten sie dann mit einem Passwort ihre E-Mail-Adresse geöffnet und etwas ausgedruckt. Bei dem zweiten Nigerianer handle es sich nach Angaben der Caritas- Mitarbeiter höchstwahrscheinlich um einen gewissen

XXXX.römisch 40 .

Die belangte Behörde befragte den von der Caritas namhaft gemachten XXXX zeugenschaftlich. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, ihm etwas aus dem Internet zu organisieren und so sei er gemeinsam mit einem anderen Afrikaner, der kein Nigerianer sei, zur Caritas gegangen. Dieser andere Mann habe einen Zettel mit einer E-Mail-Adresse gehabt und hätten sie diese einem Mitarbeiter der Caritas übergeben, der sodann etwas für ihn ausgedruckt habe.Die belangte Behörde befragte den von der Caritas namhaft gemachten römisch 40 zeugenschaftlich. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer ihn gebeten habe, ihm etwas aus dem Internet zu organisieren und so sei er gemeinsam mit einem anderen Afrikaner, der kein Nigerianer sei, zur Caritas gegangen. Dieser andere Mann habe einen Zettel mit einer E-Mail-Adresse gehabt und hätten sie diese einem Mitarbeiter der Caritas übergeben, der sodann etwas für ihn ausgedruckt habe.

Eine darauf hin veranlasste Google-Anfrage durch die belangte Behörde unter dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers führte im Ergebnis zu dem Artikel, den der Genannte der belangten Behörde vorgelegt hatte.

Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer darüber und befragte ihn näher zu seiner Tätigkeit als Pastor. Er sei in der "XXXX" für die Administration zuständig gewesen und habe unterrichtet. Diese Kirche sei von ihm und seiner Frau sowie von zwei weiteren Männern vor vier oder fünf Jahren gegründet worden.

II.7. Mit Bescheid vom 03.04.2008, Zl. 08 02.506-EWEST wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.römisch zwei.7. Mit Bescheid vom 03.04.2008, Zl. 08 02.506-EWEST wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch islamische Gruppierungen bloß behauptet, dafür aber keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe. Er habe sich in diverse Widersprüche über den Erhalt des Artikels verstrickt und deckten sich auch die Aussagen des über die Caritas ausfindig gemachten "Bekannten", von dem der Beschwerdeführer den Artikel bekommen haben will, weitgehend nicht mit der Zeugenaussage der Caritas- Mitarbeiter.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei der Aussage um eine reine Gefälligkeit eines Landsmannes handle. Auch die Identität des Pastors, der von Nigeria aus den Artikel geschickt haben will, habe in Ermangelung weiter führender Angaben durch den Beschwerdeführer nicht verifiziert werden können und sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem Pastor zwar möglich gewesen sein soll, den Artikel zu schicken, nicht aber den geforderten Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den im Artikel genannten XXXX handle.Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei der Aussage um eine reine Gefälligkeit eines Landsmannes handle. Auch die Identität des Pastors, der von Nigeria aus den Artikel geschickt haben will, habe in Ermangelung weiter führender Angaben durch den Beschwerdeführer nicht verifiziert werden können und sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem Pastor zwar möglich gewesen sein soll, den Artikel zu schicken, nicht aber den geforderten Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den im Artikel genannten römisch 40 handle.

Die belangte Behörde merkte weiters an, dass die Abläufe von sehr vielen Zufällen gekennzeichnet seien, die in dieser Häufung ebenfalls das Bild der Unglaubwürdigkeit stärkten. So habe der Beschwerdeführer direkt in Anschluss an die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen befreundeten Pastor angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass gerade am Tag zuvor ein Artikel erschienen sei, in dem über die Probleme berichtet worden sei. Zufällig habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich jemanden kennen gelernt, der über eine E-Mail-Adresse verfüge und an den der Bericht geschickt worden sei. Dieser Mann sei nicht mehr auffindbar. Es sei ebenfalls bekannt, dass auch der Nigerianer XXXX, über den sich der Beschwerdeführer offenkundig den Artikel beschafft habe, in seinem Asylverfahren ebenfalls einen Artikel aus der gleichnamigen Zeitung "XXXX" vorgelegt habe. Auch ihm sei die Glaubwürdigkeit versagt geblieben.Die belangte Behörde merkte weiters an, dass die Abläufe von sehr vielen Zufällen gekennzeichnet seien, die in dieser Häufung ebenfalls das Bild der Unglaubwürdigkeit stärkten. So habe der Beschwerdeführer direkt in Anschluss an die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen befreundeten Pastor angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass gerade am Tag zuvor ein Artikel erschienen sei, in dem über die Probleme berichtet worden sei. Zufällig habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich jemanden kennen gelernt, der über eine E-Mail-Adresse verfüge und an den der Bericht geschickt worden sei. Dieser Mann sei nicht mehr auffindbar. Es sei ebenfalls bekannt, dass auch der Nigerianer römisch 40 , über den sich der Beschwerdeführer offenkundig den Artikel beschafft habe, in seinem Asylverfahren ebenfalls einen Artikel aus der gleichnamigen Zeitung "XXXX" vorgelegt habe. Auch ihm sei die Glaubwürdigkeit versagt geblieben.

Der Beschwerdeführer habe zudem nicht glaubhaft machen können, in seiner Heimat als unterrichtender Pastor tätig gewesen zu sein, zumal es ihm über Befragung nicht einmal möglich gewesen sei, die 10 Gebote vollständig und in der richtigen Reihenfolge wieder zu geben. Seine vagen Angaben zur Kirche, in der angeblich tätig gewesen sein will, zeigten weiters, dass eine Gründertätigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei.

II.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die am 03.04.2008 rechtswirksam zugestellte Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) vom 16.04.2008 und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und sei auf die Frage des Anschlags auf seinen Vater und seine Schwestern ebenso wenig eingegangen, wie auf die den Artikel selbst. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen der belangten Behörde auf Überlegungen in Bezug auf den Erhalt des Zeitungsartikels. Als Beweis für seine Tätigkeit als Pastor lege er seine Visitenkarte vor, die er zufällig nach Erhalt des abweisenden Bescheides in einer Bibel gefunden habe vor.römisch zwei.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die am 03.04.2008 rechtswirksam zugestellte Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) vom 16.04.2008 und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und sei auf die Frage des Anschlags auf seinen Vater und seine Schwestern ebenso wenig eingegangen, wie auf die den Artikel selbst. Vielmehr beschränkten sich die Ausführungen der belangten Behörde auf Überlegungen in Bezug auf den Erhalt des Zeitungsartikels. Als Beweis für seine Tätigkeit als Pastor lege er seine Visitenkarte vor, die er zufällig nach Erhalt des abweisenden Bescheides in einer Bibel gefunden habe vor.

II.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl A5 318.882-1/2008/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, Zl. 08 02.506-EWEST, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes einerseits und des von ihm vorgelegten Zeitungsartikels andererseits veranlasst habe. Um eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten treffen zu können, wäre notwendig gewesen, etwa die österreichische Botschaft in Abuja mit entsprechenden Recherchen vor Ort (in besagter Kirche in Benin City) zu beauftragen, sowie die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels einer sachgerechten Überprüfung zu unterziehen.römisch zwei.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl A5 318.882-1/2008/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, Zl. 08 02.506-EWEST, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes einerseits und des von ihm vorgelegten Zeitungsartikels andererseits veranlasst habe. Um eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten treffen zu können, wäre notwendig gewesen, etwa die österreichische Botschaft in Abuja mit entsprechenden Recherchen vor Ort (in besagter Kirche in Benin City) zu beauftragen, sowie die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels einer sachgerechten Überprüfung zu unterziehen.

II.10. Mit Schreiben vom 10.10.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, genau aufgelistete Fragen zu seinem Vorbringen, insbesondere in Zusammenhang mit seiner priesterlichen Tätigkeit (Adresse der Kirche, Namen von weiteren Priestern udgl.), binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten und gleichzeitig seinen Reisepass in Original vorzulegen.römisch zwei.10. Mit Schreiben vom 10.10.2008 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, genau aufgelistete Fragen zu seinem Vorbringen, insbesondere in Zusammenhang mit seiner priesterlichen Tätigkeit (Adresse der Kirche, Namen von weiteren Priestern udgl.), binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten und gleichzeitig seinen Reisepass in Original vorzulegen.

II.11. Am 16.10.2008 langte das Antwortschreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, worin er die Adressen der Kirche in Benin City einerseits und in Kano andererseits anführte, sowie die dort tätigen Priester namentlich bezeichnete. Ein Reisepass wurde hingegen nicht vorgelegt, da der Beschwerdeführer angab, diesen gemeinsam mit seinem Gepäck auf seiner Reise (auf dem Schiff) verloren zu haben.römisch zwei.11. Am 16.10.2008 langte das Antwortschreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, worin er die Adressen der Kirche in Benin City einerseits und in Kano andererseits anführte, sowie die dort tätigen Priester namentlich bezeichnete. Ein Reisepass wurde hingegen nicht vorgelegt, da der Beschwerdeführer angab, diesen gemeinsam mit seinem Gepäck auf seiner Reise (auf dem Schiff) verloren zu haben.

II.12. Am 29.12.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei legte er ein Konvolut an nichtamtlichen Dokumenten, darunter unterschiedliche Ausbildungszertifikate sowie mehrere Farbphotos im Original, vor. Auf Vorhalt der belangten Behörde, weshalb der Genannte im Rahmen seiner Erstbefragung und Ersteinvernahme angab, sich seinen Reisepass von seiner Frau nachschicken zu lassen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 16.10.2008 doch behauptete, den Reisepass gemeinsam mit seiner Tasche verloren zu haben, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, zum damaligen Zeitpunkt unter hohem Druck gestanden zu sein und diese Angaben getätigt zu haben, weil seine Freunde seine Sachen sowie seine Dokumente für die Flucht zusammengepackt hätten, er seinen Reisepass jedoch immer in einer Aktentasche in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Als er von Salzburg aus zu Hause angerufen und gebeten habe, ihm den Pass nachzuschicken, habe er erfahren, dass seine Freunde den Reisepass in seine Reisetasche gesteckt hätten, die schließlich verloren gegangen sei. Den Kontakt zu seiner Frau habe der Beschwerdeführer im September 2008 über einen in Lagos aufhältigen Pastor hergestellt, der auf Ersuchen des Genannten nach Benin City gereist sei und dessen (immer noch schwangere) Frau aufgesucht habe. Drei Wochen danach habe der Pastor dem Beschwerdeführer bestätigt, dass es seiner Frau gut gehe, habe das Gespräch jedoch kurz gehalten, weil auch der Pastor auf der Flucht gewesen sei. Anlässlich dieses Telefonats habe der Beschwerdeführer auch die Telefonnummer seiner Frau erhalten, er rufe sie jedoch nicht an, weil er alles Geld benötige, um Essen zu kaufen. Das letzte Gespräch habe er mit seiner Frau jedenfalls vor zwei Monaten geführt und habe der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit um Übersendung seiner nunmehr vorgelegten Unterlagen gebeten. Auf weiteren Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe behauptet, seine Freunde hätten all seine Dokumente vor seiner Flucht zusammengepackt und in eine Mappe gesteckt, erwiderte er schlichtweg, dass es sich bei diesen Unterlagen lediglich um "Sachen" des täglichen Gebrauchs beziehungsweise für seine Arbeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, dass er versucht habe, seine Frau letzte Woche anzurufen, die Nummer aber nicht mehr erreichbar gewesen sei. Im November 2008 habe der Genannte schließlich die besagten Unterlagen über seinen Bruder erhalten. Konfrontiert mit dem Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptete, seine Frau wäre im September 2008 noch schwanger gewesen, andererseits jedoch ausführte, sein letztes Kind sei am XXXX auf die Welt gekommen, korrigierte er seine Aussage und gab an, sein Sohn sei bereits geboren gewesen, als der Pastor nach der Frau des Beschwerdeführers gesehen habe.römisch zwei.12. Am 29.12.2008 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei legte er ein Konvolut an nichtamtlichen Dokumenten, darunter unterschiedliche Ausbildungszertifikate sowie mehrere Farbphotos im Original, vor. Auf Vorhalt der belangten Behörde, weshalb der Genannte im Rahmen seiner Erstbefragung und Ersteinvernahme angab, sich seinen Reisepass von seiner Frau nachschicken zu lassen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 16.10.2008 doch behauptete, den Reisepass gemeinsam mit seiner Tasche verloren zu haben, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, zum damaligen Zeitpunkt unter hohem Druck gestanden zu sein und diese Angaben getätigt zu haben, weil seine Freunde seine Sachen sowie seine Dokumente für die Flucht zusammengepackt hätten, er seinen Reisepass jedoch immer in einer Aktentasche in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Als er von Salzburg aus zu Hause angerufen und gebeten habe, ihm den Pass nachzuschicken, habe er erfahren, dass seine Freunde den Reisepass in seine Reisetasche gesteckt hätten, die schließlich verloren gegangen sei. Den Kontakt zu seiner Frau habe der Beschwerdeführer im September 2008 über einen in Lagos aufhältigen Pastor hergestellt, der auf Ersuchen des Genannten nach Benin City gereist sei und dessen (immer noch schwangere) Frau aufgesucht habe. Drei Wochen danach habe der Pastor dem Beschwerdeführer bestätigt, dass es seiner Frau gut gehe, habe das Gespräch jedoch kurz gehalten, weil auch der Pastor auf der Flucht gewesen sei. Anlässlich dieses Telefonats habe der Beschwerdeführer auch die Telefonnummer seiner Frau erhalten, er rufe sie jedoch nicht an, weil er alles Geld benötige, um Essen zu kaufen. Das letzte Gespräch habe er mit seiner Frau jedenfalls vor zwei Monaten geführt und habe der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit um Übersendung seiner nunmehr vorgelegten Unterlagen gebeten. Auf weiteren Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe behauptet, seine Freunde hätten all seine Dokumente vor seiner Flucht zusammengepackt und in eine Mappe gesteckt, erwiderte er schlichtweg, dass es sich bei diesen Unterlagen lediglich um "Sachen" des täglichen Gebrauchs beziehungsweise für seine Arbeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, dass er versucht habe, seine Frau letzte Woche anzurufen, die Nummer aber nicht mehr erreichbar gewesen sei. Im November 2008 habe der Genannte schließlich die besagten Unterlagen über seinen Bruder erhalten. Konfrontiert mit dem Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptete, seine Frau wäre im September 2008 noch schwanger gewesen, andererseits jedoch ausführte, sein letztes Kind sei am römisch 40 auf die Welt gekommen, korrigierte er seine Aussage und gab an, sein Sohn sei bereits geboren gewesen, als der Pastor nach der Frau des Beschwerdeführers gesehen habe.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, während einer Veranstaltung in seiner Kirche am 04.11.2007 von wahrscheinlich drei angeheuerten Killern bedroht worden zu sein, die in die Menschenmenge geschossen hätten. Dass es sich bei diesen Personen um Killer handelte, wisse der Beschwerdeführer aus dem Grund, da er bereits des Öfteren von denselben Personen bedroht worden sei. Woher die Killer kämen oder wer für deren Anheuerung verantwortlich sei, könne der Beschwerdeführer jedoch nicht sagen. Nach dem Vorfall sei der Genannte nach Hause gefahren, habe die Veranstaltung aber noch zwei Tage weiter geführt. Die nächste Zeit sei der Beschwerdeführer nicht so oft öffentlich in Erscheinung getreten, er habe sich zwar in der Kirche aufgehalten, aber die Predigten hätten seine Assistenten gehalten. Auf die Frage der belangten Behörde, wie diese Personen den Beschwerdeführer ausfindig gemacht hätten, berief er sich auf den ebenfalls vorgelegten Veranstaltungsflyer, der von Gläubigen seiner Kirche händisch verteilt worden sei. Die sich kontinuierlich durch das gesamte Jahr 2007 ziehende Bedrohung durch eben diese Personen würde aus seiner Pastorenarbeit und den zahlreich durchgeführten Konversionen zum Christentum resultieren. Demgegenüber hätten sich die gegen ihn gerichteten Bedrohungsszenarien in den Jahren zwischen 2003 und 2007 in Grenzen gehalten. Am 18.01.2008 sei schließlich auf die Eltern des Beschwerdeführers geschossen worden. Als er zu seinen Eltern ins Krankenhaus gefahren sei, hätten ihm seine Freunde geraten, zu fliehen. Bis Februar 2008 habe sich der Beschwerdeführer noch zu Hause aufgehalten, während seine Freunde seine Flucht organisiert hätten. Würde er nach Nigeria zurückkehren, glaube er, dass sein Leben zu Ende wäre und ihn seine Verfolger umbrächten.

II.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2008 an die Polizeiinspektion EAST-West erging das Ersuchen, die im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegten Zeugnisse des Beschwerdeführers auf Verfälschungsmerkmale zu untersuchen. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht langte am 09.02.2009 beim Bundesasylamt ein und ging aus diesem hervor, dass alle überprüften Dokumente zur Identitätsfeststellung gänzlich ungeeignet seien und lediglich Bestätigungen für diverse Kurse, ausgestellt von privaten Vereinen ohne behördlichen Charakter, darstellten. Auf Grund festgestellter Mängel (fehlende Seriennummern, offensichtlich unrichtiges Ausstellungsdatum, Druckqualität) wurden die Unterlagen als nicht echt klassifiziert.römisch zwei.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.12.2008 an die Polizeiinspektion EAST-West erging das Ersuchen, die im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegten Zeugnisse des Beschwerdeführers auf Verfälschungsmerkmale zu untersuchen. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht langte am 09.02.2009 beim Bundesasylamt ein und ging aus diesem hervor, dass alle überprüften Dokumente zur Identitätsfeststellung gänzlich ungeeignet seien und lediglich Bestätigungen für diverse Kurse, ausgestellt von privaten Vereinen ohne behördlichen Charakter, darstellten. Auf Grund festgestellter Mängel (fehlende Seriennummern, offensichtlich unrichtiges Ausstellungsdatum, Druckqualität) wurden die Unterlagen als nicht echt klassifiziert.

II.14. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 14.03.2008 mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 02.506-BAS ab, erkannte weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu, verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10(1) Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria und erkannte einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 ASylG die aufschiebende Wirkung ab. Begründet stellte das Bundesasylamt fest, dass ausgehend von dem Untersuchungsbericht der PI St. Georgen der Beschwerdeführer nicht, wie angegeben, XXXX sei und daher eine auf dieser Identität beruhende Asylgewährung hinsichtlich seines Vorbringens zu versagen gewesen sei. Von einem Vorhalt des Untersuchungsergebnisses sei Abstand genommen worden, da in Anlehnung an näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer über die Fälschung seiner Dokumente in Kenntnis gewesen sei.römisch zwei.14. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 14.03.2008 mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 02.506-BAS ab, erkannte weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu, verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10 (, eins,) Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, ASylG die aufschiebende Wirkung ab. Begründet stellte das Bundesasylamt fest, dass ausgehend von dem Untersuchungsbericht der PI St. Georgen der Beschwerdeführer nicht, wie angegeben, römisch 40 sei und daher eine auf dieser Identität beruhende Asylgewährung hinsichtlich seines Vorbringens zu versagen gewesen sei. Von einem Vorhalt des Untersuchungsergebnisses sei Abstand genommen worden, da in Anlehnung an näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer über die Fälschung seiner Dokumente in Kenntnis gewesen sei.

II.15. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht am 07.04.2009 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung. Die seitens des Asylgerichtshofes in seinem zurückverweisenden Erkenntnis geltend gemachten notwenigen Erhebungsschritte seien von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Feststellung des Bundesasylamtes handle es sich beim Beschwerdeführer sehr wohl um XXXX. Die gegenteilige Annahme sei nicht nur nicht ausreichend begründet worden, sondern sei dem Beschwerdeführer zudem auch der sich auf diese Feststellung stützende Untersuchungsbericht der PI St. Georgen - deren Kompetenz zur Beurteilung dieser Frage der Genannte bestreite - vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht einmal, welche seiner Dokumente als nicht echt klassifiziert worden seien. Gleichzeitig verwies er auf seinen ihm mittlerweile nachgesendeten Führerschein, welcher im am XXXX in Lagos ausgestellt worden sei, demgemäß die erstinstanzlichen Feststellungen zu seiner Identität wohl zur Gänze widerlegt seien.römisch zwei.15. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht am 07.04.2009 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung. Die seitens des Asylgerichtshofes in seinem zurückverweisenden Erkenntnis geltend gemachten notwenigen Erhebungsschritte seien von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Feststellung des Bundesasylamtes handle es sich beim Beschwerdeführer sehr wohl um römisch 40 . Die gegenteilige Annahme sei nicht nur nicht ausreichend begründet worden, sondern sei dem Beschwerdeführer zudem auch der sich auf diese Feststellung stützende Untersuchungsbericht der PI St. Georgen - deren Kompetenz zur Beurteilung dieser Frage der Genannte bestreite - vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer wisse daher nicht einmal, welche seiner Dokumente als nicht echt klassifiziert worden seien. Gleichzeitig verwies er auf seinen ihm mittlerweile nachgesendeten Führerschein, welcher im am römisch 40 in Lagos ausgestellt worden sei, demgemäß die erstinstanzlichen Feststellungen zu seiner Identität wohl zur Gänze widerlegt seien.

II.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.04.2009 wurde wegen eines Zustellmangels des bekämpften Bescheides die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen und das Bundesasylamt aufgefordert, eine der Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechende neuerliche Zustellung zu veranlassen.römisch zwei.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.04.2009 wurde wegen eines Zustellmangels des bekämpften Bescheides die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen und das Bundesasylamt aufgefordert, eine der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechende neuerliche Zustellung zu veranlassen.

II.17. Dem daraufhin im Wege seines Vertreters am 20.04.2009 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes im Sinne des Beschlusses des Asylgerichtshofes wurde (zum Teil) entsprochen und der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung im Amt ordnungsgemäß zugestellt.römisch zwei.17. Dem daraufhin im Wege seines Vertreters am 20.04.2009 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes im Sinne des Beschlusses des Asylgerichtshofes wurde (zum Teil) entsprochen und der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung im Amt ordnungsgemäß zugestellt.

II.18. Am 04.05.2009 langte die nunmehr relevante Beschwerde beim Bundesasylamt ein, die sich dem Inhalt nach mit der unzulässigerweise bereits am 07.04.2009 eingebrachten Beschwerde deckt.römisch zwei.18. Am 04.05.2009 langte die nunmehr relevante Beschwerde beim Bundesasylamt ein, die sich dem Inhalt nach mit der unzulässigerweise bereits am 07.04.2009 eingebrachten Beschwerde deckt.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

III.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

III.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

III.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

III.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch drei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

III.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch drei.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

III.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch drei.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

III.8. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

III.9. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch drei.9. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

III.10. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch drei.10. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

III.11. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch drei.11. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

III.12. Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zur Identität des Beschwerdeführers, wonach dieser wegen gefälschter Dokumente nicht, wie vorgegeben, XXXX sei, sind nicht haltbar und ist eine darauf aufbauende Beweiswürdigung schlichtweg unzulässig, weil eine solche Vorgehensweise das Asylverfahren in punkto vorbringensorientierter Überprüfung gänzlich aushebeln würde. Unter Berücksichtigung der Regelmäßigkeit, mit welcher Asylwerber Dokumente fehlender Authentizität vorlegen, würde eine damit in Konnex stehende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage der jeweiligen Personen wohl nicht den gesetzlich und vor allem rechtsstaatlich normierten Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens entsprechen, würde dies doch bedeuten, dass sämtlichen Asylwerbern mit verfälschten Dokumenten automatisch, somit ohne sich inhaltlich mit dem Vorbringen befassen zu müssen, die Asylrelevanz zu versagen wäre. Gegenständlich kommt noch erschwerend hinzu, dass aus dem Bericht der PI ausdrücklich hervorgeht, dass die vorgelegten und überprüften Dokumente ausschließlich nichtbehördlicher Natur und damit als Identitätsfeststellung zur Gänze ungeeignet sind. Zudem wurden auch nicht alle Dokumente überprüft (der vorgelegte Flyer wurde beispielsweise ausgeklammert) und erscheint auch fragwürdig, ob der PI St. Georgen für derartige Überprüfungen die nötige Sachkompetenz zukommt, und nicht etwa das kriminaltechnische Labor zu Rate zu ziehen gewesen wäre.römisch drei.12. Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zur Identität des Beschwerdeführers, wonach dieser wegen gefälschter Dokumente nicht, wie vorgegeben, römisch 40 sei, sind nicht haltbar und ist eine darauf aufbauende Beweiswürdigung schlichtweg unzulässig, weil eine solche Vorgehensweise das Asylverfahren in punkto vorbringensorientierter Überprüfung gänzlich aushebeln würde. Unter Berücksichtigung der Regelmäßigkeit, mit welcher Asylwerber Dokumente fehlender Authentizität vorlegen, würde eine damit in Konnex stehende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage der jeweiligen Personen wohl nicht den gesetzlich und vor allem rechtsstaatlich normierten Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens entsprechen, würde dies doch bedeuten, dass sämtlichen Asylwerbern mit verfälschten Dokumenten automatisch, somit ohne sich inhaltlich mit dem Vorbringen befassen zu müssen, die Asylrelevanz zu versagen wäre. Gegenständlich kommt noch erschwerend hinzu, dass aus dem Bericht der PI ausdrücklich hervorgeht, dass die vorgelegten und überprüften Dokumente ausschließlich nichtbehördlicher Natur und damit als Identitätsfeststellung zur Gänze ungeeignet sind. Zudem wurden auch nicht alle Dokumente überprüft (der vorgelegte Flyer wurde beispielsweise ausgeklammert) und erscheint auch fragwürdig, ob der PI St. Georgen für derartige Überprüfungen die nötige Sachkompetenz zukommt, und nicht etwa das kriminaltechnische Labor zu Rate zu ziehen gewesen wäre.

Der Beschwerde ist aber auch insofern Rechnung zu tragen, als der für die Beurteilung der bekämpften Entscheidung maßgebliche Untersuchungsbericht der PI St. Georgen dem Beschwerdeführer nicht einmal vorgehalten wurde. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1993, wonach die Behörde nicht gehalten sei, der Partei offenkundige Tatsachen, von denen feststehe, dass sie auch der Partei bekannt seien, vorzuhalten, kann schon aus dem Grund keine Anwendung finden, da ansonsten das im AVG normierte Parteiengehör gerade im Asylverfahren, wo dem Vorbringen des Antragstellers als oft einzigem Bescheinigungsmittel erhöhte Beweiskraft zukommt, zur lex imperfecta würde, indem einem Asylwerber, sofern die Behörde (begründet wie unbegründet) von dessen Unglaubwürdigkeit überzeugt ist, überhaupt keine Gelegenheit geboten würde, zu behördlichen Vorhalten oder Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Es genügt demnach für ein mängelfreies Verfahren nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde notorisch sind, ohne beispielsweise das Ermittlungsergebnis auch dem Beschwerdeführer selbst vorgehalten zu haben (vgl. VwGH vom 14.05.2002, 98/01/0514). Als "notorisch" im Sinne der vom Bundesasylamt herangezogenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur gelten lediglich Tatsachen allgemeiner Natur, weshalb die Begründung, etwas sei notorisch, keinesfalls auf ein konkretes Vorbringen angewandt werden kann. Diese Sichtweise ergibt sich sogar aus dem erstbehördlich zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, indem darin auf die Entscheidung vom 26.02.1985, 82/07/0120 verwiesen wird, in der es heißt, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben muss, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.Der Beschwerde ist aber auch insofern Rechnung zu tragen, als der für die Beurteilung der bekämpften Entscheidung maßgebliche Untersuchungsbericht der PI St. Georgen dem Beschwerdeführer nicht einmal vorgehalten wurde. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1993, wonach die Behörde nicht gehalten sei, der Partei offenkundige Tatsachen, von denen feststehe, dass sie auch der Partei bekannt seien, vorzuhalten, kann schon aus dem Grund keine Anwendung finden, da ansonsten das im AVG normierte Parteiengehör gerade im Asylverfahren, wo dem Vorbringen des Antragstellers als oft einzigem Bescheinigungsmittel erhöhte Beweiskraft zukommt, zur lex imperfecta würde, indem einem Asylwerber, sofern die Behörde (begründet wie unbegründet) von dessen Unglaubwürdigkeit überzeugt ist, überhaupt keine Gelegenheit geboten würde, zu behördlichen Vorhalten oder Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Es genügt demnach für ein mängelfreies Verfahren nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde notorisch sind, ohne beispielsweise das Ermittlungsergebnis auch dem Beschwerdeführer selbst vorgehalten zu haben vergleiche VwGH vom 14.05.2002, 98/01/0514). Als "notorisch" im Sinne der vom Bundesasylamt herangezogenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur gelten lediglich Tatsachen allgemeiner Natur, weshalb die Begründung, etwas sei notorisch, keinesfalls auf ein konkretes Vorbringen angewandt werden kann. Diese Sichtweise ergibt sich sogar aus dem erstbehördlich zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, indem darin auf die Entscheidung vom 26.02.1985, 82/07/0120 verwiesen wird, in der es heißt, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben muss, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.

Nach Durchsicht des gegenständlichen Verwaltungsaktes entstand jedenfalls der Eindruck, dass das Bundesasylamt unter Verweis auf die mutmaßlich falsche Identität des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Auseinandersetzung gegenständlichen Vorbringens samt vorgelegten Beweismitteln aus dem Weg gehen wollte. Unbestritten ist daher, dass sich die belangte Behörde der ihr aufgetragenen Verpflichtung entzogen hat, den vorliegenden Sachverhalt durch weitergehende Ermittlungen, unter anderem durch Konsultation der österreichischen Botschaft in Abuja, abzuklären, insbesondere aber den nachweislich existenten online- Zeitungsartikel bei der Frage der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen.

III.13. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unrichtige Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls neuerlich gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und die Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch drei.13. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unrichtige Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls neuerlich gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und die Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

III.14. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch drei.14. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

III.15. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch drei.15. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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