TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/9 S10 403561-2/2009

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S10 403.561-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX auch XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch ihren Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Rudolf RAMMEL, Purgleitnergasse 15, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 08 05.692-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch ihren Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Rudolf RAMMEL, Purgleitnergasse 15, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2009, Zahl: 08 05.692-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 02.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Am 18.07.2008 und am 19.11.2008 wurde sie niederschriftlich einvernommen.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist am 02.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht. Am 18.07.2008 und am 19.11.2008 wurde sie niederschriftlich einvernommen.

1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits am 03.04.2008 in Katowice (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war und wurde daher am 07.07.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen gerichtet. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schreiben vom 08.07.2008, übernommen am 09.07.2008, mitgeteilt, dass seit 07.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits am 03.04.2008 in Katowice (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war und wurde daher am 07.07.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen gerichtet. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, wurde der BF mit Schreiben vom 08.07.2008, übernommen am 09.07.2008, mitgeteilt, dass seit 07.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

1.3. Mit Erklärung vom 08.07.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 09.07.2008, erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.1.3. Mit Erklärung vom 08.07.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 09.07.2008, erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.

1.4. Nach einer ärztlichen Untersuchung der BF am 28.07.2008 durch Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, empfahl diese in ihrer gutachtlichen Stellungnahme die Beistellung eines Sachwalters für das Asylverfahren, da die BF aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Interessen selbst zu vertreten.1.4. Nach einer ärztlichen Untersuchung der BF am 28.07.2008 durch Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, empfahl diese in ihrer gutachtlichen Stellungnahme die Beistellung eines Sachwalters für das Asylverfahren, da die BF aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, ihre Interessen selbst zu vertreten.

1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.07.2008, Zahl 08 05.692-EAST OST, das Asylverfahren der BF gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur Klärung der Vorfrage, ob eine Sachwalterbestellung notwendig sei, ausgesetzt.1.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.07.2008, Zahl 08 05.692-EAST OST, das Asylverfahren der BF gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur Klärung der Vorfrage, ob eine Sachwalterbestellung notwendig sei, ausgesetzt.

1.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, Zahl XXXX, wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter für die Vertretung der BF im Asylverfahren bestellt.1.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter für die Vertretung der BF im Asylverfahren bestellt.

1.7. Das Bundesasylamt hat mit "Bescheid" vom 13.12.2008, Zahl: 08 05.692-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dieser "Bescheid" wurde von der Erstbehörde der BF am 18.12.2008 im Amt persönlich ausgefolgt (siehe erstinstanzlicher Akt S. 275).1.7. Das Bundesasylamt hat mit "Bescheid" vom 13.12.2008, Zahl: 08 05.692-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dieser "Bescheid" wurde von der Erstbehörde der BF am 18.12.2008 im Amt persönlich ausgefolgt (siehe erstinstanzlicher Akt S. 275).

1.8. Gegen diesen "Bescheid" hat die BF persönlich und handschriftlich, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.12.2008 und mit dem amtlichen Vermerk versehen "gilt als Berufung" Beschwerde eingebracht, in der verschiedenste kaum nachvollziehbare Vorbringen moniert werden. Diese Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt langte am 29.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.01.2009, GZ S10 403.561-1/2008/3Z, wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.10. Mit Beschluss vom 14.01.2009, GZ: S10 403.561-1/2008/5E hat der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass für die Vertretung der BF im Asylverfahren Herr Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei, sodass sich die Bescheidausfolgung an die BF persönlich als rechtsunwirksam erweise, da rechtswirksam nur an ihren Sachwalter zugestellt hätte werden können. Da somit ein erstbehördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, wäre die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen.1.10. Mit Beschluss vom 14.01.2009, GZ: S10 403.561-1/2008/5E hat der Asylgerichtshof diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass für die Vertretung der BF im Asylverfahren Herr Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei, sodass sich die Bescheidausfolgung an die BF persönlich als rechtsunwirksam erweise, da rechtswirksam nur an ihren Sachwalter zugestellt hätte werden können. Da somit ein erstbehördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, wäre die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen.

Das Verfahren sei daher nach wie vor bei der Erstbehörde anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz wären seitens des Bundesasylamtes in einem allenfalls beabsichtigten Bescheid über eine zurückweisende Entscheidung noch weitere Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF zu treffen. Wie in der gutachtlichen Stellungnahme von Frau Dr. XXXX angeregt, sei eine neuerliche psychiatrische Untersuchung der BF zur Beurteilung der Frage, ob aus medizinischer Sicht Hindernisse einer Überstellung der BF nach Polen entgegenstehen, erforderlich, zumal die BF nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Das Verfahren sei daher nach wie vor bei der Erstbehörde anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz wären seitens des Bundesasylamtes in einem allenfalls beabsichtigten Bescheid über eine zurückweisende Entscheidung noch weitere Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF zu treffen. Wie in der gutachtlichen Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 angeregt, sei eine neuerliche psychiatrische Untersuchung der BF zur Beurteilung der Frage, ob aus medizinischer Sicht Hindernisse einer Überstellung der BF nach Polen entgegenstehen, erforderlich, zumal die BF nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Weiters wurde auf die Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO hingewiesen. Es werde zu prüfen sein, ob die 6-monatige Überstellungsfrist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen sei, zumal Polen bereits mit Erklärung vom 08.07.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 09.07.2008, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c erteilt hatte.Weiters wurde auf die Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO hingewiesen. Es werde zu prüfen sein, ob die 6-monatige Überstellungsfrist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen sei, zumal Polen bereits mit Erklärung vom 08.07.2008, eingelangt bei der Erstbehörde am 09.07.2008, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, erteilt hatte.

1.11.1. Einer Ladung des Bundesasylamtes zur ärztlichen Untersuchung der BF am 05.03.2009 durch Frau DDr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, leisteten die BF und ihr einstweiliger Sachwalter nicht Folge.1.11.1. Einer Ladung des Bundesasylamtes zur ärztlichen Untersuchung der BF am 05.03.2009 durch Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, leisteten die BF und ihr einstweiliger Sachwalter nicht Folge.

1.11.2. Mit Schreiben vom 05.03.2009 übermittelte der einstweilige Sachwalter der BF der Erstbehörde ein Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 04.02.2009, in dem dieser den Gesundheitszustand der BF als anhaltende wahnhafte Störung (ICD 10 F 22.0) diagnostizierte. Differentialdiagnostisch ergäben sich Hinweise, dass bei der BF eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10 F 20) vorliege. Dies ergebe sich aus den Angaben der Betroffenen, dass sie seit 1993 insgesamt mehrere Jahre in psychiatrischen Anstalten verbracht habe. Psychopathologisch bestünden mehrere ausgeprägte Wahnbildungen, und zwar der Wahn schwanger zu sein sowie ein Beziehungswahn zu Herrn XXXX, bei dem es sich ihren Angaben zufolge um einen römischen Mönch handle. Jahrelange psychiatrische Unterbringen und Behandlungen erlebe sie als Behördenwillkür.1.11.2. Mit Schreiben vom 05.03.2009 übermittelte der einstweilige Sachwalter der BF der Erstbehörde ein Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 04.02.2009, in dem dieser den Gesundheitszustand der BF als anhaltende wahnhafte Störung (ICD 10 F 22.0) diagnostizierte. Differentialdiagnostisch ergäben sich Hinweise, dass bei der BF eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD 10 F 20) vorliege. Dies ergebe sich aus den Angaben der Betroffenen, dass sie seit 1993 insgesamt mehrere Jahre in psychiatrischen Anstalten verbracht habe. Psychopathologisch bestünden mehrere ausgeprägte Wahnbildungen, und zwar der Wahn schwanger zu sein sowie ein Beziehungswahn zu Herrn römisch 40 , bei dem es sich ihren Angaben zufolge um einen römischen Mönch handle. Jahrelange psychiatrische Unterbringen und Behandlungen erlebe sie als Behördenwillkür.

Die BF sei durch ihre Wahnerkrankung im Denken, Fühlen und Handeln wesentlich beeinflusst. Sie gestalte ihren Alltag, wie wenn sie hoch schwanger wäre. Aus Angst um ihr Kind gehe sie Gesellschaft aus dem Weg. Sie sei seelisch krank, es bestehe keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungswilligkeit. Aufgrund ihrer Wahnerkrankung erlebe sie die Realität verzerrt und sei aus gutachterlicher Sicht nicht in der Lage, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils zu besorgen. Sie sei derzeit weder selbst- noch fremdgefährlich. Es handle sich um eine chronische seelische Erkrankung. Derzeit sei kein Verlauf absehbar, der den Schluss nahelege, dass sich der Zustand der BF in absehbarer Zeit nachhaltig verbessern kann.

1.11.3. Die medizinische Begutachtung der BF durch Frau Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 14.03.2009 ergab, dass die Gutachterin den bereits gestellten Diagnosen beipflichtete, jedoch ergäbe sich "heute eine deutlich geordnetere Darstellung der Sachverhalte im Sinne einer (vorübergehenden) symptomärmeren Phase der Erkrankung". In Beantwortung der Fragen der Erstbehörde stellte die Gutachterin fest, dass derzeit kein Hinweis auf eine körperliche Erkrankung bestehe, welche sich bei einer eventuell erfolgenden Überstellung nach Polen lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Auch bestehe derzeit kein Hinweis auf Selbstgefährdung im Sinne von Suizidgedanken oder gar -absichten. Bei geplanter Überstellung empfehle sie ein einfühlendes, ruhiges Vorgehen, um eine akute Belastung weitgehend zu minimieren. Eine Behandlungsmöglichkeit bei Bedarf dürfe im Zielland als gegeben vorausgesetzt werden. Es bestehe bei der BF keinerlei Krankheitseinsicht und daher auch keine Behandlungswilligkeit. Zur Zeit der Begutachtung stünde einer Überstellung jedenfalls kein medizinischer Grund entgegen.1.11.3. Die medizinische Begutachtung der BF durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 14.03.2009 ergab, dass die Gutachterin den bereits gestellten Diagnosen beipflichtete, jedoch ergäbe sich "heute eine deutlich geordnetere Darstellung der Sachverhalte im Sinne einer (vorübergehenden) symptomärmeren Phase der Erkrankung". In Beantwortung der Fragen der Erstbehörde stellte die Gutachterin fest, dass derzeit kein Hinweis auf eine körperliche Erkrankung bestehe, welche sich bei einer eventuell erfolgenden Überstellung nach Polen lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Auch bestehe derzeit kein Hinweis auf Selbstgefährdung im Sinne von Suizidgedanken oder gar -absichten. Bei geplanter Überstellung empfehle sie ein einfühlendes, ruhiges Vorgehen, um eine akute Belastung weitgehend zu minimieren. Eine Behandlungsmöglichkeit bei Bedarf dürfe im Zielland als gegeben vorausgesetzt werden. Es bestehe bei der BF keinerlei Krankheitseinsicht und daher auch keine Behandlungswilligkeit. Zur Zeit der Begutachtung stünde einer Überstellung jedenfalls kein medizinischer Grund entgegen.

1.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2009, Zahl XXXX, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter der BF bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: "Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Bestimmung des Aufenthaltsortes."1.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.03.2009, Zahl römisch 40 , wurde Herr Rechtsanwalt Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter der BF bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: "Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Bestimmung des Aufenthaltsortes."

1.13.1. Eine Anfrage an die Staatendokumentation erbrachte die Antwort (des Verbindungsbeamten in Polen per e-Mail vom 03.04.2009), dass in Polen gemäß der Zivilprozessordnung ein Sachwalter für eine behinderte Person durch das Vormundschaftsgericht auf ihren Antrag bzw. mit ihrem Einverständnis bestellt wird.

1.13.2. Eine Anfrage der Erstbehörde in Polen, wie in einem solchen Fall vorgegangen werde, beantworteten die polnischen Behörden am 21.04.2009 in der Weise, dass Voraussetzung für ein Tätigwerden der polnischen Behörden sei, dass die Person entmündigt bzw. besachwaltert ist, und dass die Verfahren keinesfalls automatisch nach Überschreiten der Grenze erfolgen.

1.14. Mit Schreiben vom 27.04.2009, eingelangt am 28.04.2009, wurde der Sachwalter der BF schriftlich über diese Ermittlungsergebnisse (einschließlich aktueller Länderfeststellungen zu Polen) informiert.

1.15. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 05.692-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.15. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 05.692-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen und zur Anerkennungsquote.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF bzw. ihres Sachwalters, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen, Anfrageergebnisse bei der Staatendokumentation und bei den polnischen Dublin-Behörden).

Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.

1.16. Gegen diesen Bescheid hat die BF, vertreten durch ihren Sachwalter, fristgerecht mit Schreiben vom 26.05.2009 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2008 stattgegeben werde und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen als unzulässig erklärt werde.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation offengeblieben sei, ob es sich bei der Sachwalterbestellung in Polen um eine solche für körperlich behinderte Menschen handle oder ob auch hinsichtlich von Personen mit psychischen Problemen angefragt worden sei. Weiters sei aus dem Inhalt der Antwort zu entnehmen, dass das Risiko bestehe, dass für die BF im Falle der Überstellung nach Polen kein Sachwalter bestellt werde, da dies nur auf Antrag geschehe. Aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht der BF sei nicht zu erwarten, dass sie in Polen eine Hilfe beantragen werde. Weiters wurde moniert, dass mehrere Aussagen im Bescheid im Widerspruch zu den Länderfeststellungen stünden und dass die Fragen des Familienlebens der BF nicht ausreichend geprüft worden seien.

1.17. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 05.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.

In Art. 20 der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:In Artikel 20, der Dublin II-VO wird u.a. bestimmt, dass gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen wird:

(1) (...)

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als 1 Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahmec) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von 2 Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme

des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; (...)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in großen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der BF wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt und rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Der BF wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt und rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Die Erstbehörde veranlasste im fortgesetzten Verfahren die Einholung der erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Gutachten und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde.

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestand.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestand.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.2.2.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des § 5 Abs. 1 AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -2.2.2.2. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist unmittelbar die Dublin II-VO heranzuziehen. Verordnungen haben nach Artikel 249, Absatz 2, EGV allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat vergleiche Thun/Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Auflage, (2003), S 175ff; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht -

Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Auflage (2001), S 51ff). Nach den Bestimmungen dieser Dublin II-VO wird der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitel römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die Verordnung die Kriterien und die Verfahren festlegt, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

2.2.2.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 oder des Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).2.2.2.3. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, oder des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche K25 zu Artikel 19, in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).

Mit den Bestimmungen des Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).Mit den Bestimmungen des Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der 6-Monatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).

2.2.2.4. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 07.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies der BF innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf die Zustimmung von Polen zur Übernahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO, welche am 08.07.2008 innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgte.2.2.2.4. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Fall ab 07.07.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und teilte dies der BF innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf die Zustimmung von Polen zur Übernahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, welche am 08.07.2008 innerhalb der in Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Dublin II-VO vorgesehenen Frist von 2 Wochen erfolgte.

Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat im Fall der BF am 08.07.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Die Einbringung einer Beschwerde gegen den nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid vom 13.12.2008, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat daher keinen neuen Beginn der 6-Monatsfrist bewirkt. Diese Frist endete daher am 08.01.2009, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnte.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat im Fall der BF am 08.07.2008 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Die Einbringung einer Beschwerde gegen den nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid vom 13.12.2008, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat daher keinen neuen Beginn der 6-Monatsfrist bewirkt. Diese Frist endete daher am 08.01.2009, ohne dass die BF zwischenzeitlich nach Polen überstellt werden konnte.

Die Frage nach der ausreichenden Kommunikation mit dem Mitgliedstaat Polen ebenso wie die Frage, ob für die BF, die nach dem Ergebnis der medizinischen Gutachten im Verfahren nicht imstande ist, selbst für ihre Angelegenheiten zu sorgen, im Falle der Überstellung nach Polen die Bereitstellung eines Sachwalters auch ohne ihre Zustimmung gewährleistet ist, konnte daher außer Betracht bleiben.

Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der BF gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.

2.2.2.5. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages der BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.2.2.2.5. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages der BF Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.

2.2.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

2.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.2.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Ablauf der Überstellungsfrist, ohne dass die BF in den Mitgliedstaat Polen überstellt wurde, keinen Bestand mehr haben konnte, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz AsylG ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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