Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 403.103-1/2008/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. 08 02.257-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. 08 02.257-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 02.12.2008 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 02.12.2008 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund der Vorlage ihres am 01.07.2007 von der somalischen Botschaft in Riad ausgestellten Reisepasses fest. Sie ist somalische Staatsangehörige, reiste am 15.08.2007, versehen mit einem Touristenvisum für die Republik Österreich, legal in das Schengen-Gebiet der Europäischen Union ein und stellte vorerst in den Niederlanden einen Asylantrag. In Anwendung der Dublin II Verordnung wurde die Beschwerdeführerin schließlich am 06.03.2008, nach erfolgter Verifizierung des bestehenden Sichtvermerkes durch die österreichische Botschaft Riad, wegen der im Asylverfahren vorliegenden Zuständigkeit Österreichs von den Niederlanden in das österreichische Bundesgebiet überstellt, wo sie nunmehr am 07.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund der Vorlage ihres am 01.07.2007 von der somalischen Botschaft in Riad ausgestellten Reisepasses fest. Sie ist somalische Staatsangehörige, reiste am 15.08.2007, versehen mit einem Touristenvisum für die Republik Österreich, legal in das Schengen-Gebiet der Europäischen Union ein und stellte vorerst in den Niederlanden einen Asylantrag. In Anwendung der Dublin römisch zwei Verordnung wurde die Beschwerdeführerin schließlich am 06.03.2008, nach erfolgter Verifizierung des bestehenden Sichtvermerkes durch die österreichische Botschaft Riad, wegen der im Asylverfahren vorliegenden Zuständigkeit Österreichs von den Niederlanden in das österreichische Bundesgebiet überstellt, wo sie nunmehr am 07.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
I.2. Während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in den Niederlanden ehelichte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 24.02.2008 einen niederländischen Staatsbürger somalischer Herkunft nach moslemischen Recht. Eine Heiratsurkunde wurde von ihr bisher nicht nachgereicht.römisch eins.2. Während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in den Niederlanden ehelichte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 24.02.2008 einen niederländischen Staatsbürger somalischer Herkunft nach moslemischen Recht. Eine Heiratsurkunde wurde von ihr bisher nicht nachgereicht.
I.3. Im Rahmen der am 07.03.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion GPI Flughafen Wien Schwechat gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, sie habe Somalia Ende 2003 mit dem Auto von XXXX nach XXXX verlassen und sei anschließend nach Saudi Arabien weitergereist, wo sie einen Monat in Jiddah verweilt habe und schließlich mit dem Bus nach Riad gefahren sei, bis sie Saudi Arabien am 14.08.2007 mit dem Flugzeug verlassen habe und nach Amsterdam geflogen sei. Das Visum für Österreich habe ihr der Schlepper besorgt, weswegen sie dazu keine näheren Angaben tätigen könnte. Somalia habe die Beschwerdeführerin aus dem Grund verlassen, weil sie auf Grund ihrer Stammeszugehörigkeit befürchtet habe, vom Stamm der XXXX getötet zu werden. Sie sei bereits drei Mal von bewaffneten Männern dieses Stammes angegriffen worden und habe sich daher dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen.römisch eins.3. Im Rahmen der am 07.03.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion GPI Flughafen Wien Schwechat gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, sie habe Somalia Ende 2003 mit dem Auto von römisch 40 nach römisch 40 verlassen und sei anschließend nach Saudi Arabien weitergereist, wo sie einen Monat in Jiddah verweilt habe und schließlich mit dem Bus nach Riad gefahren sei, bis sie Saudi Arabien am 14.08.2007 mit dem Flugzeug verlassen habe und nach Amsterdam geflogen sei. Das Visum für Österreich habe ihr der Schlepper besorgt, weswegen sie dazu keine näheren Angaben tätigen könnte. Somalia habe die Beschwerdeführerin aus dem Grund verlassen, weil sie auf Grund ihrer Stammeszugehörigkeit befürchtet habe, vom Stamm der römisch 40 getötet zu werden. Sie sei bereits drei Mal von bewaffneten Männern dieses Stammes angegriffen worden und habe sich daher dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen.
I.4. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.03.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ergänzend an, sie gehörte in ihrer Heimat einer Minderheit an und fürchtete daher um ihr Leben. Gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann habe sie auf der Straße Gemüse verkauft und sei dabei mehrmals von bewaffneten Männern überfallen worden, die eines Tages sogar eine Handgranate in den Verkaufsstand geworfen und die Beschwerdeführerin am Oberschenkel verletzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit ihrem damaligen Ehemann Somalia verlassen und seien beide nach Saudi Arabien gegangen. Ihr Mann sei jedoch nach einiger Zeit im Jahr 2004 von den saudischen Behörden nach Somalia abgeschoben worden, wo er, wie die Beschwerdeführerin gehört habe, verstorben sei.römisch eins.4. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.03.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ergänzend an, sie gehörte in ihrer Heimat einer Minderheit an und fürchtete daher um ihr Leben. Gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann habe sie auf der Straße Gemüse verkauft und sei dabei mehrmals von bewaffneten Männern überfallen worden, die eines Tages sogar eine Handgranate in den Verkaufsstand geworfen und die Beschwerdeführerin am Oberschenkel verletzt hätten. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin mit ihrem damaligen Ehemann Somalia verlassen und seien beide nach Saudi Arabien gegangen. Ihr Mann sei jedoch nach einiger Zeit im Jahr 2004 von den saudischen Behörden nach Somalia abgeschoben worden, wo er, wie die Beschwerdeführerin gehört habe, verstorben sei.
I.5. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 22.04.2008 vor der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, nach der Abschiebung ihres Gatten bis August 2007 als Bedienerin in Riad gearbeitet zu haben. Mit Hilfe eines Bekannten sei sie, als ihre Arbeitgeber nach Syrien umgezogen seien, nach Europa gereist, wo sie anlässlich einer Zwischenlandung in Amsterdam von den dortigen Behörden festgenommen und vorerst an der Weiterreise nach Österreich gehindert worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr damaliger Mann, der genau wie sie selbst dem Stamm XXXX, einem Subclan von XXXX angehört habe, vom Stamm XXXX, ebenfalls einem Subclan der XXXX, wegen Landstreitigkeiten getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Somalia wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen, nachdem sie im Jahr 2003 zwei Mal vergewaltigt worden wäre. Zudem sei sie im Jahr 2002 von einem Mann im Zuge eines Raubüberfalls am Oberschenkel verletzt worden und habe am Markt außerdem öfters Geldleistungen an unbekannte Männer erbringen müssen. Im Jahr 2004 hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann zur Ausreise aus Somalia entschlossen, da sie ihre Kinder, die sie in Somalia zurückgelassen hätten, nicht mehr versorgen hätten können.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 22.04.2008 vor der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, nach der Abschiebung ihres Gatten bis August 2007 als Bedienerin in Riad gearbeitet zu haben. Mit Hilfe eines Bekannten sei sie, als ihre Arbeitgeber nach Syrien umgezogen seien, nach Europa gereist, wo sie anlässlich einer Zwischenlandung in Amsterdam von den dortigen Behörden festgenommen und vorerst an der Weiterreise nach Österreich gehindert worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr damaliger Mann, der genau wie sie selbst dem Stamm römisch 40 , einem Subclan von römisch 40 angehört habe, vom Stamm römisch 40 , ebenfalls einem Subclan der römisch 40 , wegen Landstreitigkeiten getötet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Somalia wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen, nachdem sie im Jahr 2003 zwei Mal vergewaltigt worden wäre. Zudem sei sie im Jahr 2002 von einem Mann im Zuge eines Raubüberfalls am Oberschenkel verletzt worden und habe am Markt außerdem öfters Geldleistungen an unbekannte Männer erbringen müssen. Im Jahr 2004 hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann zur Ausreise aus Somalia entschlossen, da sie ihre Kinder, die sie in Somalia zurückgelassen hätten, nicht mehr versorgen hätten können.
Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge dieser Einvernahme aktuelle Feststellungen des Budesasylamtes über die in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten, Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin merkte dazu an, dass sie als Frau nicht in Mogadischu leben und sich auch nicht selbst verteidigen könnte, zumal in Mogadischu kein Frieden herrschte. Im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia würde sie vielleicht von Angehörigen des Stammes XXXX, von Angehörigen ihres eigenen Stammes oder aber auch von einem ganz anderen Stamm getötet werden, da in Somalia "der Starke den Schwachen umbrächte."Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge dieser Einvernahme aktuelle Feststellungen des Budesasylamtes über die in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten, Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin merkte dazu an, dass sie als Frau nicht in Mogadischu leben und sich auch nicht selbst verteidigen könnte, zumal in Mogadischu kein Frieden herrschte. Im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia würde sie vielleicht von Angehörigen des Stammes römisch 40 , von Angehörigen ihres eigenen Stammes oder aber auch von einem ganz anderen Stamm getötet werden, da in Somalia "der Starke den Schwachen umbrächte."
I.6. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zahl 08 02.257-BAE, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2009 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht den Eindruck einer den Tatsachen entsprechenden Verfolgungsgefahr erweckt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens sprächen zudem die im Laufe ihrer Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche. Spruchpunkt II begründete die belangte Behörde mit der gegenwärtig festgestellten, allgemeinen Lage in Somalia.römisch eins.6. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zahl 08 02.257-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2009 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht den Eindruck einer den Tatsachen entsprechenden Verfolgungsgefahr erweckt habe. Gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens sprächen zudem die im Laufe ihrer Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche. Spruchpunkt römisch zwei begründete die belangte Behörde mit der gegenwärtig festgestellten, allgemeinen Lage in Somalia.
I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I dieser Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin unter anderem, dass die belangte Behörde hinsichtlich ihres Vorbringens, im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia als Angehörige des ClansXXXX von Angehörigen des Clans XXXX Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, keinerlei Ermittlungen durchgeführt und keinerlei Feststellungen getroffen habe. Als Beweis für die rivalisierenden Kämpfe zwischen den beiden Clans fügte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Refugeee Documentation Centre vom 09.08.2007 bei und verwies weiters auf die sich daraus abzuleitende asylrechtliche Verfolgungslage ihrer Person, zumal auch in Bürgerkriegssituationen oder in einer bürgerkriegsähnlichen Lage die Genfer Flüchtlingskonvention Anwendung fände, sofern Angehörige einer ethnischen Minderheit willkürlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien und die staatlichen Behörden keinen wirksamen Schutz bieten könnten.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins dieser Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin unter anderem, dass die belangte Behörde hinsichtlich ihres Vorbringens, im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia als Angehörige des ClansXXXX von Angehörigen des Clans römisch 40 Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, keinerlei Ermittlungen durchgeführt und keinerlei Feststellungen getroffen habe. Als Beweis für die rivalisierenden Kämpfe zwischen den beiden Clans fügte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Refugeee Documentation Centre vom 09.08.2007 bei und verwies weiters auf die sich daraus abzuleitende asylrechtliche Verfolgungslage ihrer Person, zumal auch in Bürgerkriegssituationen oder in einer bürgerkriegsähnlichen Lage die Genfer Flüchtlingskonvention Anwendung fände, sofern Angehörige einer ethnischen Minderheit willkürlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien und die staatlichen Behörden keinen wirksamen Schutz bieten könnten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.9. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.10. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.10. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.11. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.11. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.12. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.12. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.13. Im gegenständlichen Fall ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem Spruchpunkt zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, so dass insoweit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.13. Im gegenständlichen Fall ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem Spruchpunkt zugrunde liegende Verfahren mangelhaft, so dass insoweit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegenden Beschwerde wird insofern Rechnung getragen, als die belangte Behörde es verabsäumte, abseits von der Frage der Glaubwürdigkeit gegenständlichen Vorbringens konkrete Ermittlungen über eine etwaige, clanspezifische Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin anzustrengen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem auch die Problematik, in Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der XXXX Übergriffen von Angehörigen des Clans XXXX ausgesetzt gewesen zu sein und im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat Gefahr liefe, im Zuge von (auch Sub-) Clanstreitigkeiten getötet zu werden, thematisierte. In Verbindung mit den lediglich allgemein-strukturell gehaltenen Feststellungen zu den vorherrschenden somalischen Clanstrukturen und der aus Sicht des Asylgerichtshofes mangelhaften Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid konnte demnach nicht schlüssig abgeleitet werden, ob die ins Treffen geführten Clans tatsächlich gegeneinander rivalisieren und die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Folge dieser Auseinandersetzungen einer asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Mitunter ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde die zur Sprache gebrachte Clanproblematik gar nicht näher hinterfragte und auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Zugehörigkeit zum Clan der XXXX keiner konkreten Würdigung unterzog, so dass sich aus der Begründung von Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung zunächst nicht einmal nachvollziehbar ableiten lässt, ob die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt als glaubhaft erachtete.Der vorliegenden Beschwerde wird insofern Rechnung getragen, als die belangte Behörde es verabsäumte, abseits von der Frage der Glaubwürdigkeit gegenständlichen Vorbringens konkrete Ermittlungen über eine etwaige, clanspezifische Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin anzustrengen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem auch die Problematik, in Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der römisch 40 Übergriffen von Angehörigen des Clans römisch 40 ausgesetzt gewesen zu sein und im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat Gefahr liefe, im Zuge von (auch Sub-) Clanstreitigkeiten getötet zu werden, thematisierte. In Verbindung mit den lediglich allgemein-strukturell gehaltenen Feststellungen zu den vorherrschenden somalischen Clanstrukturen und der aus Sicht des Asylgerichtshofes mangelhaften Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid konnte demnach nicht schlüssig abgeleitet werden, ob die ins Treffen geführten Clans tatsächlich gegeneinander rivalisieren und die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Folge dieser Auseinandersetzungen einer asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Mitunter ist auch anzumerken, dass die belangte Behörde die zur Sprache gebrachte Clanproblematik gar nicht näher hinterfragte und auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Zugehörigkeit zum Clan der römisch 40 keiner konkreten Würdigung unterzog, so dass sich aus der Begründung von Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Entscheidung zunächst nicht einmal nachvollziehbar ableiten lässt, ob die belangte Behörde die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt als glaubhaft erachtete.
Sofern die belangte Behörde ihre Entscheidung weiters mit dem Fehlen eines aktuellen Ausreisegrundes verfestigte, so übersieht sie, dass es unter anderem die behauptete Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu überprüfen gilt, was in gegenständlichem Fall in Ermangelung jeglicher Ermittlungstätigkeit, bezogen auf die sich aus der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin mitunter ergebenden Gefährdung ihrer Person, sichtlich unterblieben ist. In Anbetracht dieses Umstandes ist somit nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin als Folge des anhaltenden Bürgerkrieges und der auch seitens der belangten Behörde zugestandenen katastrophalen Verhältnisse in Somalia im Falle ihrer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt wäre.
Am Rande ist abschließend anzumerken, dass der Vorhalt der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte die Vorfälle des sexuellen Missbrauches nicht bereits zu Verfahrensbeginn geäußert, nicht als (weiteres) Indiz ihrer Unglaubwürdigkeit herangezogen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin erst anlässlich ihrer Zweiteinvernahme von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernommen wurde und ihrem in der Beschwerde getätigten Einwand, sie hätte erst zu diesem Zeitpunkt Vertrauen geschöpft, jedenfalls Rechnung getragen werden muss.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insoweit als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insoweit als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen insoweit im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen insoweit im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ehe, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.10.2009