Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E3 407.086-1/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde desXXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, FZ. 09 06.062-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 33 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 33 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer traf am 23.05.2009 am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte, nachdem er im Bereich ¿Internationale Einreise' des Flughafens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde, im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).
2. Bei seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Schwechat/PI Flughafen Sondertransit brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenlos und seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX, Palästina/Westjordanland-Gaza gewesen. Als Grund für seine Ausreise gab er an, dass in Palästina Krieg herrsche, sich die Hamas und Fatah gegenseitig bekämpfen würden und zwei seiner Cousins drei Monate zuvor durch israelische Staatsangehörige umgebracht worden seien. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, ihn als dessen einzigen Sohn, außer Landes zu bringen (AS 1 ff.).2. Bei seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Schwechat/PI Flughafen Sondertransit brachte der Beschwerdeführer vor, er sei staatenlos und seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei römisch 40 , Palästina/Westjordanland-Gaza gewesen. Als Grund für seine Ausreise gab er an, dass in Palästina Krieg herrsche, sich die Hamas und Fatah gegenseitig bekämpfen würden und zwei seiner Cousins drei Monate zuvor durch israelische Staatsangehörige umgebracht worden seien. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, ihn als dessen einzigen Sohn, außer Landes zu bringen (AS 1 ff.).
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet und seine Vorführung gem. § 31 Abs. 1 AsylG zur EAST Flughafen veranlasst (AS 21).3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet und seine Vorführung gem. Paragraph 31, Absatz eins, AsylG zur EAST Flughafen veranlasst (AS 21).
4. Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter Rechtsberatung durch eine Rechtsberaterin in deren Anwesenheit vor dem Bundesasylamt in der Erstaufnahmestelle Flughafen/Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen (AS 45 ff.).
Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu seinen Personalien an, in XXXX geboren worden zu sein, staatenlos zu sein sowie der palästinensischen Volksgruppe anzugehören. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt anschließend darauf hingewiesen wurde, dass er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei und er auf die Möglichkeit, seinen Asylantrag im Falle einer Täuschung über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit sowie bei einem offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation am Flughafen abweisen zu können, hingewiesen wurde, gab der Beschwerdeführer auf Befragung an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach Personen in XXXX regelmäßig im Besitz von Personaldokumenten seien und nach neuerlicher Aufforderung, die Wahrheit anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, weder sein Vater noch andere Familienmitglieder seien im Besitz von Ausweisen. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe daher keinen Ausweis, da nur Personen, welche zur Schule gehen, einen solchen hättenDabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu seinen Personalien an, in römisch 40 geboren worden zu sein, staatenlos zu sein sowie der palästinensischen Volksgruppe anzugehören. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt anschließend darauf hingewiesen wurde, dass er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei und er auf die Möglichkeit, seinen Asylantrag im Falle einer Täuschung über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit sowie bei einem offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation am Flughafen abweisen zu können, hingewiesen wurde, gab der Beschwerdeführer auf Befragung an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach Personen in römisch 40 regelmäßig im Besitz von Personaldokumenten seien und nach neuerlicher Aufforderung, die Wahrheit anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, weder sein Vater noch andere Familienmitglieder seien im Besitz von Ausweisen. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe daher keinen Ausweis, da nur Personen, welche zur Schule gehen, einen solchen hätten
Zu seinem Ausreiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei mit dem Schlepper XXXX ausgemacht gewesen, dass dieser ihn aus den XXXX bringe. Der Beschwerdeführer sei von diesem Schlepper, welcher ein Feuerzeug bei sich gehabt habe, um 21 Uhr von seinem Haus in der Wüste mitgenommen worden und seien sie gemeinsam die ganze Nacht durchgegangen. Wie sie gegangen seien wisse er nicht. Der XXXX sei die ganze Nacht mit ihm gewesen, sie hätten eine Person getroffen, die vom XXXX geküsst worden sei und an welche er übergeben worden sei. Dieser Mann sei mit dem Beschwerdeführer die ganze Nacht gegangen, wobei der Beschwerdeführer einen Koffer getragen habe. Am Abend sei er einem dritten Mann übergeben worden, welcher den Beschwerdeführer in eine Hütte an einem Berg gebracht habe, in welcher sich der Beschwerdeführer drei Tage lang aufgehalten habe. Der Mann habe ihn dann in der Nacht zu Fuß weiter gebracht, bis ein Auto gekommen sei, welches den Beschwerdeführer zu einer Wohnung gebracht habe, in welcher der Beschwerdeführer für eine Woche verblieben sei. Danach sei er zum Flughafen gebracht worden, wo dieser Mann eine Person geküsst habe, die Papiere bei sich gehabt habe, welche gestempelt worden seien. Der Beschwerdeführer sei ins Flugzeug gesetzt worden und habe jenen Mann danach nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Boarding-Pass besessen noch sonst etwas. Er könne auch kein einziges Land benennen, in welchem er sich im Zuge seiner Ausreise aufgehalten habe. Nach wiederholter Aufforderung durch das Bundesasylamt, die Wahrheit zu sagen und dem Vorhalt, dass seine bisherigen Angaben völlig unglaubwürdig gewesen seien, blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen.Zu seinem Ausreiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei mit dem Schlepper römisch 40 ausgemacht gewesen, dass dieser ihn aus den römisch 40 bringe. Der Beschwerdeführer sei von diesem Schlepper, welcher ein Feuerzeug bei sich gehabt habe, um 21 Uhr von seinem Haus in der Wüste mitgenommen worden und seien sie gemeinsam die ganze Nacht durchgegangen. Wie sie gegangen seien wisse er nicht. Der römisch 40 sei die ganze Nacht mit ihm gewesen, sie hätten eine Person getroffen, die vom römisch 40 geküsst worden sei und an welche er übergeben worden sei. Dieser Mann sei mit dem Beschwerdeführer die ganze Nacht gegangen, wobei der Beschwerdeführer einen Koffer getragen habe. Am Abend sei er einem dritten Mann übergeben worden, welcher den Beschwerdeführer in eine Hütte an einem Berg gebracht habe, in welcher sich der Beschwerdeführer drei Tage lang aufgehalten habe. Der Mann habe ihn dann in der Nacht zu Fuß weiter gebracht, bis ein Auto gekommen sei, welches den Beschwerdeführer zu einer Wohnung gebracht habe, in welcher der Beschwerdeführer für eine Woche verblieben sei. Danach sei er zum Flughafen gebracht worden, wo dieser Mann eine Person geküsst habe, die Papiere bei sich gehabt habe, welche gestempelt worden seien. Der Beschwerdeführer sei ins Flugzeug gesetzt worden und habe jenen Mann danach nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Boarding-Pass besessen noch sonst etwas. Er könne auch kein einziges Land benennen, in welchem er sich im Zuge seiner Ausreise aufgehalten habe. Nach wiederholter Aufforderung durch das Bundesasylamt, die Wahrheit zu sagen und dem Vorhalt, dass seine bisherigen Angaben völlig unglaubwürdig gewesen seien, blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zwei seiner Cousins bei der letzten Intifada und den israelischen Angriffen ums Leben gekommen seien. Danach seien zudem die Hamas und die Fatah, welche sich auf "ihrer Farm" (die des Beschwerdeführers und seiner Verwandten) befunden hätten, aufeinander los gegangen und sei dann die israelische Armee gekommen und habe ihre Farm zerstört, weshalb ihm sein Vater gesagt habe, er solle in ein sicheres Land gehen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, sein Vater züchte Schafe und Kamele. Nachdem der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt dazu aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen und die Einvernahme für ungefähr zehn Minuten unterbrochen worden war, gab der Beschwerdeführer an, die Wahrheit gesagt zu haben sowie, dass er auch kein Gespräch mit seiner Rechtsberaterin benötige.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer gefragt, woher die Schafe und Kamele ihr Futter erhalten würden, da dort wo er behaupte, es keine Weiden bzw. auch keine Wüste gebe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass sie eine Farm hätten und dort auch Wüste sei und blieb der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen bei dieser Aussage. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass der Pullover den er erhalten habe, aus der Stadt XXXX sei und er diesen von seinem Vater erhalten habe. Er selbst sei nie in der Stadt XXXX gewesen und habe die Farm noch nie verlassen, da jeder, der dies tue, wahrscheinlich sein Bein verliere. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Vater ein Mal in der Woche mit dem Auto nach XXXX fahre, um dort (auch) Brot zu kaufen, da dies in XXXX billiger sei als in XXXX. Sein Vater sei dazu mit einem Auto der Marke Toyota gefahren, welches kein Nummernschild habe, da es sich um ein altes Auto gehandelt habe. Auf Befragung des Bundesasylamtes, wie es sein könne, dass jemand mit einem Auto ohne Nummerntafel sowie ohne Dokumente nach XXXX fahren könne, antwortete der Beschwerdeführer dann, dass man auf der Farm sei und einer den Weg mache, wenn etwas benötigt werde. Er selbst sei auf der Farm geboren worden und habe die Farm nie verlassen, sei auch nie in einem nahegelegenen Dorf gewesen und kenne außer seinem Vater, seinen Cousins und Angehörigen seiner Familie, die aus ungefähr 20-25 Personen bestehe, niemanden.In der Folge wurde der Beschwerdeführer gefragt, woher die Schafe und Kamele ihr Futter erhalten würden, da dort wo er behaupte, es keine Weiden bzw. auch keine Wüste gebe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass sie eine Farm hätten und dort auch Wüste sei und blieb der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen bei dieser Aussage. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass der Pullover den er erhalten habe, aus der Stadt römisch 40 sei und er diesen von seinem Vater erhalten habe. Er selbst sei nie in der Stadt römisch 40 gewesen und habe die Farm noch nie verlassen, da jeder, der dies tue, wahrscheinlich sein Bein verliere. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sein Vater ein Mal in der Woche mit dem Auto nach römisch 40 fahre, um dort (auch) Brot zu kaufen, da dies in römisch 40 billiger sei als in römisch 40 . Sein Vater sei dazu mit einem Auto der Marke Toyota gefahren, welches kein Nummernschild habe, da es sich um ein altes Auto gehandelt habe. Auf Befragung des Bundesasylamtes, wie es sein könne, dass jemand mit einem Auto ohne Nummerntafel sowie ohne Dokumente nach römisch 40 fahren könne, antwortete der Beschwerdeführer dann, dass man auf der Farm sei und einer den Weg mache, wenn etwas benötigt werde. Er selbst sei auf der Farm geboren worden und habe die Farm nie verlassen, sei auch nie in einem nahegelegenen Dorf gewesen und kenne außer seinem Vater, seinen Cousins und Angehörigen seiner Familie, die aus ungefähr 20-25 Personen bestehe, niemanden.
Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater verkaufe Schafe und Kamele und arbeite dieser dabei mit den Händlern zusammen, deren Nationalität der Beschwerdeführer nicht kenne. Sein Vater sitze mit diesen zusammen, er (der Beschwerdeführer) sei nicht dabei gewesen, da er die ganze Zeit auf die Schafe aufgepasst habe. Der Beschwerdeführer behauptete, die Schafe immer auf derselben Stelle zu weiden sowie, dass die Kamele von alleine zurückkehren würden und gab nach Vorhalt, dass dies dort, wo er angeblich gelebt habe, nicht möglich sei, zur Antwort, dass es bei XXXX eine Wüste gebe.Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater verkaufe Schafe und Kamele und arbeite dieser dabei mit den Händlern zusammen, deren Nationalität der Beschwerdeführer nicht kenne. Sein Vater sitze mit diesen zusammen, er (der Beschwerdeführer) sei nicht dabei gewesen, da er die ganze Zeit auf die Schafe aufgepasst habe. Der Beschwerdeführer behauptete, die Schafe immer auf derselben Stelle zu weiden sowie, dass die Kamele von alleine zurückkehren würden und gab nach Vorhalt, dass dies dort, wo er angeblich gelebt habe, nicht möglich sei, zur Antwort, dass es bei römisch 40 eine Wüste gebe.
Nochmals dazu befragt, warum er sich zum Verlassen der Farm entschlossen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der letzten Intifada zwei seiner Cousins getötet worden seien, sowohl die Hamas als auch die Fatah von ihnen verlangt habe, sich diesen anzuschließen und sie von den Israelis geschlagen würden. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Bundesasylamt unter Verweis auf ein dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachtes Satellitenbild aus dem Internet mitgeteilt, dass dies völlig unglaubwürdig sei, da es dort, wo er angeblich lebe, weder Kamele noch eine Wüste gebe, dieses Gebiet dicht besiedelt sei und es dort Felder gebe.
Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sie zu Hause keinen Fernseher, jedoch ein Radio gehabt hätten. Auf Nachfrage, welche Sendungen er gehört habe, gab er an, dass er selbst das Radio nie benutzt habe sondern der Vaters dieses Radio immer bei sich gehabt habe und dieser die Nachrichten gehört habe. Auch ein Telefonnetz habe es bei ihnen nicht gegeben, nur der XXXX habe ein solches gehabt. Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein Telefon, der Schlepper habe ihm dazu geraten. Der Beschwerdeführer gab im weiteren Verlauf der Einvernahme zunächst an, dass er das Telefon bereits benützt habe, er mit dem XXXX gesprochen habe, er jedoch nicht wisse, wie das vor sich gegangen sei, er die Nummer des XXXX nicht kenne. Neuerlich befragt, gab der Beschwerdeführer dann an, dass Telefon doch noch nie benutzt zu haben.Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sie zu Hause keinen Fernseher, jedoch ein Radio gehabt hätten. Auf Nachfrage, welche Sendungen er gehört habe, gab er an, dass er selbst das Radio nie benutzt habe sondern der Vaters dieses Radio immer bei sich gehabt habe und dieser die Nachrichten gehört habe. Auch ein Telefonnetz habe es bei ihnen nicht gegeben, nur der römisch 40 habe ein solches gehabt. Hier in Österreich habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein Telefon, der Schlepper habe ihm dazu geraten. Der Beschwerdeführer gab im weiteren Verlauf der Einvernahme zunächst an, dass er das Telefon bereits benützt habe, er mit dem römisch 40 gesprochen habe, er jedoch nicht wisse, wie das vor sich gegangen sei, er die Nummer des römisch 40 nicht kenne. Neuerlich befragt, gab der Beschwerdeführer dann an, dass Telefon doch noch nie benutzt zu haben.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge darauf hingewiesen worden war, dass er angegeben habe, am Stadtrand von XXXX gelebt zu haben und er aufgefordert worden war, einige dort befindliche Flüchtlingslager zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass es das Lager XXXX gebe, "in welchem wir wohnen", es auch am Meer ein Flüchtlingslager gebe sowie die Lager XXXX undXXXX(wobei zu letzterem in der Niederschrift angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dessen Namen falsch ausgesprochen hat). Er selbst sei in keinem anderen Lager gewesen. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er zunächst vorgebracht habe, in der Wüste zu leben und er nun angebe, im Flüchtlingslager XXXX zu leben, und der Frage des Bundesasylamtes, ob dies nun am Stadtrand oder in der Wüste sei, antwortete der Beschwerdeführer, das Lager befinde sich "gleich neben uns".Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge darauf hingewiesen worden war, dass er angegeben habe, am Stadtrand von römisch 40 gelebt zu haben und er aufgefordert worden war, einige dort befindliche Flüchtlingslager zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass es das Lager römisch 40 gebe, "in welchem wir wohnen", es auch am Meer ein Flüchtlingslager gebe sowie die Lager römisch 40 undXXXX(wobei zu letzterem in der Niederschrift angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dessen Namen falsch ausgesprochen hat). Er selbst sei in keinem anderen Lager gewesen. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er zunächst vorgebracht habe, in der Wüste zu leben und er nun angebe, im Flüchtlingslager römisch 40 zu leben, und der Frage des Bundesasylamtes, ob dies nun am Stadtrand oder in der Wüste sei, antwortete der Beschwerdeführer, das Lager befinde sich "gleich neben uns".
Im Anschluss dazu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet habe, welches aus den ihm zuvor genannten Gründen völlig unglaubwürdig sei. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus XXXX stamme und daher auch nicht aus den von ihm angegebenen Fluchtgründen geflüchtet sein könne. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu nichts mehr vorgebracht.Im Anschluss dazu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet habe, welches aus den ihm zuvor genannten Gründen völlig unglaubwürdig sei. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus römisch 40 stamme und daher auch nicht aus den von ihm angegebenen Fluchtgründen geflüchtet sein könne. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu nichts mehr vorgebracht.
5. Am 29.05.2009 langte die Zustimmung des UNHCR-Büros Österreich zu dieser vom Bundesasylamt beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gem. § 33 Abs 2 AsylG im Rahmen des Flughafenverfahrens beim Bundesasylamt ein (AS 67).5. Am 29.05.2009 langte die Zustimmung des UNHCR-Büros Österreich zu dieser vom Bundesasylamt beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG im Rahmen des Flughafenverfahrens beim Bundesasylamt ein (AS 67).
6. Mit Bescheid vom 29.05.2009, FZ. 09 06.062-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z 1 u 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt II).6. Mit Bescheid vom 29.05.2009, FZ. 09 06.062-EAST Flughafen, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, u 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX bzw. den besetzten palästinensischen Gebieten stamme, keine personenbezogenen Dokumente in Vorlage gebracht habe, seine Identität zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststehe, weder der wahre Herkunftsstaat festgestellt werden habe können noch, ob er Palästinenser sei, weshalb seine Staatsangehörigkeit somit ungeklärt sei. Trotz mehrmaliger Belehrung über die Folgen habe er das Bundesasylamt über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation handle es sich daher um ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen und sei daher festzustellen, dass er in Israel/den besetzen palästinensischen Gebieten keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche in Zukunft zu befürchten sei. Zu einem anderen Herkunftsstaat habe er keine Verfolgungsgefahr behauptet. Es seien im Laufe des Ermittlungsverfahren weder Anhaltspunkte für eine Annahme, dass der Beschwerdeführer durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer psychischen Störung leiden könnte, die ihn daran hindere, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder die Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen für diesen darstelle, noch dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leide, hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer auch nicht aus Israel/den besetzten palästinensischen Gebieten stamme, könne der Beschwerdeführer auch dort nicht einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im ausgesetzt sein und müsse ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass dort für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.Das Bundesasylamt traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aus römisch 40 bzw. den besetzten palästinensischen Gebieten stamme, keine personenbezogenen Dokumente in Vorlage gebracht habe, seine Identität zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststehe, weder der wahre Herkunftsstaat festgestellt werden habe können noch, ob er Palästinenser sei, weshalb seine Staatsangehörigkeit somit ungeklärt sei. Trotz mehrmaliger Belehrung über die Folgen habe er das Bundesasylamt über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation handle es sich daher um ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen und sei daher festzustellen, dass er in Israel/den besetzen palästinensischen Gebieten keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche in Zukunft zu befürchten sei. Zu einem anderen Herkunftsstaat habe er keine Verfolgungsgefahr behauptet. Es seien im Laufe des Ermittlungsverfahren weder Anhaltspunkte für eine Annahme, dass der Beschwerdeführer durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer psychischen Störung leiden könnte, die ihn daran hindere, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder die Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen für diesen darstelle, noch dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leide, hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer auch nicht aus Israel/den besetzten palästinensischen Gebieten stamme, könne der Beschwerdeführer auch dort nicht einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im ausgesetzt sein und müsse ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass dort für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage personenbezogener Dokumente nicht feststehe und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat bald festgestanden sei, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus XXXX bzw. den besetzten palästinensischen Gebieten stamme und sich zudem nicht genügend Hinweise für einen anderen Herkunftsstaat bzw. seine tatsächliche Staatsangehörigkeit ergeben hätten.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage personenbezogener Dokumente nicht feststehe und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat bald festgestanden sei, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus römisch 40 bzw. den besetzten palästinensischen Gebieten stamme und sich zudem nicht genügend Hinweise für einen anderen Herkunftsstaat bzw. seine tatsächliche Staatsangehörigkeit ergeben hätten.
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als unglaubwürdig und legte die Begründung dazu im Einzelnen ausführlich dar (Seiten 11 bis 14 des Bescheides des Bundesasylamtes). Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass bereits die Schilderung des Beschwerdeführers zum Fluchtweg nicht geeignet gewesen sei, glaubhaft darzulegen, wie er aus dem abgeriegeltenXXXX bzw. den Grenzübergang XXXX gelangt sei, noch dazu ohne Dokumente. Auffallend sei auch der Umstand gewesen, dass der Beschwerde trotz mehrmaliger Aufforderung dazu wesentliche Dinge, wie die Länder auf der Reiseroute, nicht erwähnt habe, hingegen nebensächliche Umstände, wie beispielsweise welcher Schlepper wen geküsst habe oder ob eine Person ein Feuerzeug dabei gehabt habe, weitschweifend erörtert habe. Unglaubwürdig sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, weder er noch seine Familie hätten irgendwelche Dokumente besessen, zumal grundsätzlich jeder Bewohner der besetzten palästinensischen Gebiete im Besitz eines Identitätsausweises sei, was allein bereits aufgrund der israelischen Kontrollen unabdingbar sei. Ebenso sei es angesichts der drohenden Konsequenzen schwer vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Ausweis einmal pro Woche mit einem Auto ohne Kennzeichen nach XXXX gefahren sei. Es sei zudem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass niemand aus der Familie des Beschwerdeführers bei der palästinensischen Behörde einen Ausweis geholt hätte.Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als unglaubwürdig und legte die Begründung dazu im Einzelnen ausführlich dar (Seiten 11 bis 14 des Bescheides des Bundesasylamtes). Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass bereits die Schilderung des Beschwerdeführers zum Fluchtweg nicht geeignet gewesen sei, glaubhaft darzulegen, wie er aus dem abgeriegeltenXXXX bzw. den Grenzübergang römisch 40 gelangt sei, noch dazu ohne Dokumente. Auffallend sei auch der Umstand gewesen, dass der Beschwerde trotz mehrmaliger Aufforderung dazu wesentliche Dinge, wie die Länder auf der Reiseroute, nicht erwähnt habe, hingegen nebensächliche Umstände, wie beispielsweise welcher Schlepper wen geküsst habe oder ob eine Person ein Feuerzeug dabei gehabt habe, weitschweifend erörtert habe. Unglaubwürdig sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, weder er noch seine Familie hätten irgendwelche Dokumente besessen, zumal grundsätzlich jeder Bewohner der besetzten palästinensischen Gebiete im Besitz eines Identitätsausweises sei, was allein bereits aufgrund der israelischen Kontrollen unabdingbar sei. Ebenso sei es angesichts der drohenden Konsequenzen schwer vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Ausweis einmal pro Woche mit einem Auto ohne Kennzeichen nach römisch 40 gefahren sei. Es sei zudem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass niemand aus der Familie des Beschwerdeführers bei der palästinensischen Behörde einen Ausweis geholt hätte.
Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angebliche Wohnort widersprüchlich gewesen, habe dieser doch zu Beginn seiner Einvernahme angegeben, er und sein Vater hätten in XXXX, am Stadtrand der Stadt XXXX gelebt und habe der Beschwerdeführer das Viertel als "XXXX" bezeichnet. Später habe er jedoch behauptet, in der Wüste zu leben und schließlich, im Lager XXXX zu wohnen beziehungsweise, dass dieses neben dem Wohnhaus der Familie gewesen sei. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vater züchte neben Schafen auch Kamele, welche in der Wüste weiden würden, sei unglaubwürdig, da die Umgebung von XXXX aus dicht besiedeltem Gebiet und Feldern bestehe.Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angebliche Wohnort widersprüchlich gewesen, habe dieser doch zu Beginn seiner Einvernahme angegeben, er und sein Vater hätten in römisch 40 , am Stadtrand der Stadt römisch 40 gelebt und habe der Beschwerdeführer das Viertel als "XXXX" bezeichnet. Später habe er jedoch behauptet, in der Wüste zu leben und schließlich, im Lager römisch 40 zu wohnen beziehungsweise, dass dieses neben dem Wohnhaus der Familie gewesen sei. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vater züchte neben Schafen auch Kamele, welche in der Wüste weiden würden, sei unglaubwürdig, da die Umgebung von römisch 40 aus dicht besiedeltem Gebiet und Feldern bestehe.
Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder über XXXX selbst noch über eine Ortschaft in der Nähe Auskunft geben habe können, da dieser behauptet habe, auf der Farm geboren zu sein und diese nie verlassen zu haben, da die Lage extrem gefährlich sei und jeder, der die Farm verlasse, riskiere, ein Bein zu verlieren. Umso absurder sei die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei jede Woche mit dem Auto sechs Stunden nach XXXX gefahren, um Brot sowie andere Lebensmittel einzukaufen, was zeige, dass der Beschwerdeführer mit der Lage imXXXX nicht vertraut sei.Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder über römisch 40 selbst noch über eine Ortschaft in der Nähe Auskunft geben habe können, da dieser behauptet habe, auf der Farm geboren zu sein und diese nie verlassen zu haben, da die Lage extrem gefährlich sei und jeder, der die Farm verlasse, riskiere, ein Bein zu verlieren. Umso absurder sei die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater sei jede Woche mit dem Auto sechs Stunden nach römisch 40 gefahren, um Brot sowie andere Lebensmittel einzukaufen, was zeige, dass der Beschwerdeführer mit der Lage imXXXX nicht vertraut sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Angaben dazu machen können, wo sich dessen Farm befinden solle. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Beantwortung von Fragen, die dazu führen hätten können, dessen Unwissen zu verdeutlichen, zu vermeiden. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass der von ihm getragene Pullover aus XXXX stamme, dann jedoch auf Frage nach der Stadt XXXX, dass er dort selber nie gewesen sei, nur sein Vater dort mit dem Auto gefahren sei. Nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges befragt, habe der Beschwerdeführer dann geantwortet, dass es überhaupt kein Kennzeichen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dann zunächst angegeben, dass sie im Besitz eines Radios wesen seien, dann aber auf die Frage, welche Sendungen er gehört habe, dieser geantwortet habe, das er selbst nie Radio gehört habe, sondern dieses der Vater stets bei sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, weder jemals an Treffen des Vaters mit den Viehhändlern teilgenommen zu haben noch die Farm selbst jemals verlassen oder eine Schule besucht zu haben. Letzteres sei jedoch auch insofern unglaubwürdig, zumal grundsätzlich jedes Kind in den palästinensischen Gebieten die Schule besuche. Noch dazu sie die Grundschulzeit des Beschwerdeführers noch vor der Intifada gewesen, zu einem Zeitpunkt, als es keinen "Krieg" mit Israel gegeben habe, sodass es auch keinen Grund gegeben hätte, ein Kind nicht in die Schule zu schicken.Der Beschwerdeführer habe keine Angaben dazu machen können, wo sich dessen Farm befinden solle. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Beantwortung von Fragen, die dazu führen hätten können, dessen Unwissen zu verdeutlichen, zu vermeiden. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass der von ihm getragene Pullover aus römisch 40 stamme, dann jedoch auf Frage nach der Stadt römisch 40 , dass er dort selber nie gewesen sei, nur sein Vater dort mit dem Auto gefahren sei. Nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges befragt, habe der Beschwerdeführer dann geantwortet, dass es überhaupt kein Kennzeichen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dann zunächst angegeben, dass sie im Besitz eines Radios wesen seien, dann aber auf die Frage, welche Sendungen er gehört habe, dieser geantwortet habe, das er selbst nie Radio gehört habe, sondern dieses der Vater stets bei sich getragen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, weder jemals an Treffen des Vaters mit den Viehhändlern teilgenommen zu haben noch die Farm selbst jemals verlassen oder eine Schule besucht zu haben. Letzteres sei jedoch auch insofern unglaubwürdig, zumal grundsätzlich jedes Kind in den palästinensischen Gebieten die Schule besuche. Noch dazu sie die Grundschulzeit des Beschwerdeführers noch vor der Intifada gewesen, zu einem Zeitpunkt, als es keinen "Krieg" mit Israel gegeben habe, sodass es auch keinen Grund gegeben hätte, ein Kind nicht in die Schule zu schicken.
Gerade im vorliegenden Fall wiege das bloße Wissen um die in der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsregion herrschenden Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah bzw. über den Nahostkonflikt als solchen für die Glaubhaftmachung der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet nicht stärker als die Unkenntnis von Umständen, die einem Bewohner der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge bekannt sein müsse. Zudem sei dieser Konflikt ständig - und in der arabischen Welt noch mehr als der westlichen Medienlandschaft - präsent und lasse sich damit erklären, dass dem Beschwerdeführer das eine oder andere Lager bekannt sei, wenngleich er auch deren Namen (wie beispielsweise "XXXX" statt: "XXXX"), nicht immer richtig ausspreche.
Zusammen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, keine Dokumente zu besitzen beziehungsweise nie welche besessen zu haben sowie seine Farm nie verlassen zu haben, zähle die Aussage, die Schule nicht besucht zu haben, zu den wesentlichen Behauptungen, welche die Aussage des Beschwerdeführers, aus Palästina zu stammen, völlig unglaubwürdig machen würden.
Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt unter Verweis auf die getroffene Beweiswürdigung aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass dieser nicht aus XXXXstamme, weshalb auch die zu diesem angeblichen Herkunftsstaat behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Im gegenständlichen Fall liege nicht bloß eine schlichte Form der Unglaubwürdigkeit vor, welche sich aus einzelnen Widersprüchen oder mangelnder Nachvollziehbarkeit bestimmter Behauptungen ergäbe, sondern dränge sich aufgrund der zuvor geschilderten Umstände, aus der Vielzahl an unrichtigen und lückenhaften Angaben das Urteil auf, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig seien. Der Beschwerdeführer habe trotz Belehrung über die Folgen wiederholt versucht, das Bundesasylamt über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Tatbestände des § 33 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG seien als erfüllt anzusehen. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe nach Konsultation durch das Bundesasylamt gem. § 33 Abs. 2 seine Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage dieser Bestimmungen gegeben.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt unter Verweis auf die getroffene Beweiswürdigung aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würden und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass dieser nicht aus XXXXstamme, weshalb auch die zu diesem angeblichen Herkunftsstaat behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Im gegenständlichen Fall liege nicht bloß eine schlichte Form der Unglaubwürdigkeit vor, welche sich aus einzelnen Widersprüchen oder mangelnder Nachvollziehbarkeit bestimmter Behauptungen ergäbe, sondern dränge sich aufgrund der zuvor geschilderten Umstände, aus der Vielzahl an unrichtigen und lückenhaften Angaben das Urteil auf, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig seien. Der Beschwerdeführer habe trotz Belehrung über die Folgen wiederholt versucht, das Bundesasylamt über seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu täuschen. Die Tatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG seien als erfüllt anzusehen. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe nach Konsultation durch das Bundesasylamt gem. Paragraph 33, Absatz 2, seine Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf der Grundlage dieser Bestimmungen gegeben.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt unter Hinweis auf die zuvor im Bescheid getroffenen Ausführungen damit, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei und mangels konkreter Hinweise auch kein anderer Staat als Herkunftsstaat festgestellt habe werde können, weshalb gemäß § 8 Abs 6 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt unter Hinweis auf die zuvor im Bescheid getroffenen Ausführungen damit, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei und mangels konkreter Hinweise auch kein anderer Staat als Herkunftsstaat festgestellt habe werde können, weshalb gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei.
Eine Ausweisung sei gemäß § 33 Abs. 5 AsylG im gegenständlichen Verfahren nicht auszusprechen gewesen.Eine Ausweisung sei gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG im gegenständlichen Verfahren nicht auszusprechen gewesen.
7. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer persönlich am 29.05.2009 ausgefolgten, Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde. Dem offensichtlich von einer Betreuungsperson einer Hilfsorganisation verfassten und per Fax übermitteltem Schriftsatz mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen war auch ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasstes Schreiben beigefügt, welches vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt wurde (AS 123, 129). In seiner auf wenige Zeilen beschränkten handschriftlichen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich sein bereits bisher erstattetes Vorbringen, ohne auf die Abweisungsgründe des Bundesasylamtes einzugehen.
8. Die Beschwerdevorlage langte mit 10.09.2009 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBL. römisch eins Nr. 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 41 Abs 5 AsylG hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Damit ist der Asylgerichtshof laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens einer der Tatbestände im Flughafenverfahren (§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 4) unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen. Dem Asylgerichtshof ist es jedoch verwehrt, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wird (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 489).Gem. Paragraph 41, Absatz 5, AsylG hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Damit ist der Asylgerichtshof laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens einer der Tatbestände im Flughafenverfahren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4) unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen. Dem Asylgerichtshof ist es jedoch verwehrt, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wird (so Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 489).
2. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 1); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 2); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Z 3) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z 4).2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer eins,); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 2,); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Ziffer 3,) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Ziffer 4,).
§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG ist § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus § 41 Abs. 5 AsylG; danach hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus Paragraph 41, Absatz 5, AsylG; danach hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG auf Grund zahlreicher, im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter Widersprüche und Unplausibilitäten, seiner Vermeidung konkreter, verifizierbarer Antworten, welche über die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers schließen hätten lassen können, aufgrund des Fehlens konkreter und detaillierter Ausführungen zum Fluchtweg und den Fluchtgründen, sowie aufgrund des Fehlens elementarer Kenntnisse auf Seiten des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Herkunftsort, bejaht (vgl. die oben umfassend wiedergegebene Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes).3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG auf Grund zahlreicher, im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter Widersprüche und Unplausibilitäten, seiner Vermeidung konkreter, verifizierbarer Antworten, welche über die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers schließen hätten lassen können, aufgrund des Fehlens konkreter und detaillierter Ausführungen zum Fluchtweg und den Fluchtgründen, sowie aufgrund des Fehlens elementarer Kenntnisse auf Seiten des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Herkunftsort, bejaht vergleiche die oben umfassend wiedergegebene Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes).
3.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt - im Lichte seiner Erwägungen - aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers einerseits zu seinem Vorbringen und andererseits zu seinen Kenntnissen betreffend den behaupteten Herkunftsstaat - darüber hinaus gehende Beweisanbote hat der Beschwerdeführer nicht gemacht -, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG entsprach, sowie dass er die Behörde im Lichte dessen bereits auch über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit iSd § 33 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu täuschen versuchte. Ein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers findet sich auch aus Sicht des Asylgerichtshofs im vorliegenden Verfahrensakt nicht.3.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt - im Lichte seiner Erwägungen - aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers einerseits zu seinem Vorbringen und andererseits zu seinen Kenntnissen betreffend den behaupteten Herkunftsstaat - darüber hinaus gehende Beweisanbote hat der Beschwerdeführer nicht gemacht -, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entsprach, sowie dass er die Behörde im Lichte dessen bereits auch über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu täuschen versuchte. Ein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers findet sich auch aus Sicht des Asylgerichtshofs im vorliegenden Verfahrensakt nicht.
3.2. So benannte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall beispielsweise kein einziges Land auf seiner Reiseroute. Nachdem er auf Befragung zunächst angegeben habe, sein Pullover stamme aus der Stadt XXXX, und anschließend nach dieser Stadt gefragt wurde, entgegnete er sofort, selbst nie in der Stadt XXXX gewesen zu sein. Nach seinem Vorbringen, wonach sein Vater regelmäßig mit dem Auto in die Stadt XXXX fahre und der darauf folgenden Frage des Bundesasylamtes nach dem Autokennzeichen behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass das Auto gar kein Kennzeichen habe, und begründete dies völlig unplausibel damit, dass es "ein altes Auto" gewesen sei. Zunächst bejahte der Beschwerdeführer - offenbar arglos - auch die Frage nach einem Radio, um nach der anschließenden Frage, welche Sendungen er gehört habe, sogleich einzuwerfen, dass es immer nur sein Vater bei sich gehabt habe und dieser die Nachrichten gehört habe. Als der Beschwerdeführer nach irgendeinem Dorf in der Nähe seiner Farm und nach anderen Menschen gefragt wurde, gab er an, ausschließlich und nirgends sonst außer auf seiner Farm gewesen zu sein und nur die Angehörigen seiner eigenen Familie kenne, was sich als völlig lebensfremd und unglaubwürdig erweist. Nachdem der Beschwerdeführer erwähnte, dass sein Vater mit Viehhändlern zusammenarbeite und der Beschwerdeführer nach deren Nationalität befragt wurde, wandte dieser ein, dass diese mit seinem Vater (zusammen) säßen und er selbst noch nie dabei gewesen sei. Schließlich gab er in der Einvernahme zunächst an, dass er mit dem Schlepper XXXX telefoniert habe; als er jedoch vom Bundesasylamt darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dann ja über dessen Telefonnummer verfügen müsse, entgegnete er vorerst, dass er nicht wisse, wie dieses Telefongespräch vor sich gegangen sei um letztlich seine Aussage dahingehend abzuändern, dass er das Telefon doch noch nie benutzt habe.3.2. So benannte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall beispielsweise kein einziges Land auf seiner Reiseroute. Nachdem er auf Befragung zunächst angegeben habe, sein Pullover stamme aus der Stadt römisch 40 , und anschließend nach dieser Stadt gefragt wurde, entgegnete er sofort, selbst nie in der Stadt römisch 40 gewesen zu sein. Nach seinem Vorbringen, wonach sein Vater regelmäßig mit dem Auto in die Stadt römisch 40 fahre und der darauf folgenden Frage des Bundesasylamtes nach dem Autokennzeichen behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass das Auto gar kein Kennzeichen habe, und begründete dies völlig unplausibel damit, dass es "ein altes Auto" gewesen sei. Zunächst bejahte der Beschwerdeführer - offenbar arglos - auch die Frage nach einem Radio, um nach der anschließenden Frage, welche Sendungen er gehört habe, sogleich einzuwerfen, dass es immer nur sein Vater bei sich gehabt habe und dieser die Nachrichten gehört habe. Als der Beschwerdeführer nach irgendeinem Dorf in der Nähe seiner Farm und nach anderen Menschen gefragt wurde, gab er an, ausschließlich und nirgends sonst außer auf seiner Farm gewesen zu sein und nur die Angehörigen seiner eigenen Familie kenne, was sich als völlig lebensfremd und unglaubwürdig erweist. Nachdem der Beschwerdeführer erwähnte, dass sein Vater mit Viehhändlern zusammenarbeite und der Beschwerdeführer nach deren Nationalität befragt wurde, wandte dieser ein, dass diese mit seinem Vater (zusammen) säßen und er selbst noch nie dabei gewesen sei. Schließlich gab er in der Einvernahme zunächst an, dass er mit dem Schlepper römisch 40 telefoniert habe; als er jedoch vom Bundesasylamt darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er dann ja über dessen Telefonnummer verfügen müsse, entgegnete er vorerst, dass er nicht wisse, wie dieses Telefongespräch vor sich gegangen sei um letztlich seine Aussage dahingehend abzuändern, dass er das Telefon doch noch nie benutzt habe.
Angesichts dessen ist dem Bundesasylamt insbesondere dahin gehend zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme vor dem Bundesasylamt offensichtlich absichtlich vermieden hat, Angaben zu tätigen, die Rückschlüsse auf seine tatsächliche Herkunft beziehungsweise auch auf seine tatsächlich bestehende Unwissenheit hinsichtlich der Gegebenheiten in der von ihm behaupteten Region (etwa über die Stadt XXXX, die in XXXX üblichen Autokennzeichen oder gängigen Radiosender und -sendungen) hätten ziehen lassen und seine diesbezüglichen Angaben völlig unglaubwürdig sind. Auf schlüssige Weise wurde vom Bundesasylamt aufgezeigt, dass der seinen Angaben zufolge neunzehnjährige Beschwerdeführer, der behauptet hat, bis zu seiner Ausreise Anfang Mai 2009 immer "in der Wüste" auf einer Farm ca. sechs Autostunden von der Stadt XXXX entfernt gelebt zu haben, einfachste geografische Gegebenheiten in unmittelbarer Umgebung seines behaupteten Herkunftsortes nicht (richtig) anzugeben bzw. einzuordnen vermocht hat, sodass auf der Hand liegt, dass die behauptete Herkunft bloß vorgetäuscht wird. Angesichts des Fehlens von Kenntnissen, die von einer Person aus dem Gebiet um XXXX jedenfalls zu erwarten gewesen wären, sind die rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers, die zumindest einen Bezug zum XXXX beziehungsweise zu den palästinensischen Gebieten aufweisen, als bloß bruchstückhaft angeeignete Kenntnisse über Gegebenheiten in den dortigen Gebieten anzusehen und lassen diese daher keine Zweifel an der bloß vorgetäuschten Herkunft des Beschwerdeführers entstehen.Angesichts dessen ist dem Bundesasylamt insbesondere dahin gehend zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme vor dem Bundesasylamt offensichtlich absichtlich vermieden hat, Angaben zu tätigen, die Rückschlüsse auf seine tatsächliche Herkunft beziehungsweise auch auf seine tatsächlich bestehende Unwissenheit hinsichtlich der Gegebenheiten in der von ihm behaupteten Region (etwa über die Stadt römisch 40 , die in römisch 40 üblichen Autokennzeichen oder gängigen Radiosender und -sendungen) hätten ziehen lassen und seine diesbezüglichen Angaben völlig unglaubwürdig sind. Auf schlüssige Weise wurde vom Bundesasylamt aufgezeigt, dass der seinen Angaben zufolge neunzehnjährige Beschwerdeführer, der behauptet hat, bis zu seiner Ausreise Anfang Mai 2009 immer "in der Wüste" auf einer Farm ca. sechs Autostunden von der Stadt römisch 40 entfernt gelebt zu haben, einfachste geografische Gegebenheiten in unmittelbarer Umgebung seines behaupteten Herkunftsortes nicht (richtig) anzugeben bzw. einzuordnen vermocht hat, sodass auf der Hand liegt, dass die behauptete Herkunft bloß vorgetäuscht wird. Angesichts des Fehlens von Kenntnissen, die von einer Person aus dem Gebiet um römisch 40 jedenfalls zu erwarten gewesen wären, sind die rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers, die zumindest einen Bezug zum römisch 40 beziehungsweise zu den palästinensischen Gebieten aufweisen, als bloß bruchstückhaft angeeignete Kenntnisse über Gegebenheiten in den dortigen Gebieten anzusehen und lassen diese daher keine Zweifel an der bloß vorgetäuschten Herkunft des Beschwerdeführers entstehen.
Weiters erstattete der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm angegebene Farm, auf welcher er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht haben will, im Laufe der Einvernahme ein mehrfach divergierendes und somit widersprüchliches Vorbringen, worauf ebenso bereits vom Bundesasylamt richtigerweise hingewiesen wurde (vgl. die bereits oben wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes).Weiters erstattete der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm angegebene Farm, auf welcher er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht haben will, im Laufe der Einvernahme ein mehrfach divergierendes und somit widersprüchliches Vorbringen, worauf ebenso bereits vom Bundesasylamt richtigerweise hingewiesen wurde vergleiche die bereits oben wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes).
Als völlig unschlüssig erweist sich schließlich auch noch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er einerseits ausführt, er habe die Farm noch nie verlassen, da dies extrem gefährlich sei und jeder der die Farm verlasse, riskiere, ein Bein zu verlieren andererseits im weiteren Verlauf der Einvernahme unbekümmert auszuführen, dass sein Vater einmal wöchentlich mit dem Auto sechs Stunden nach XXXX fahre, mit der verblüffenden Begründung, dass dort das Brot billiger sei als in XXXX. Wäre es tatsächlich derart gefährlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, würde sein Vater es wohl nicht wöchentlich riskieren, die Farm zu verlassen und eine sechsstündige Autofahrt nach XXXX auf sich zu nehmen, noch dazu, um lediglich günstiger Lebensmittel einzukaufen. Damit erweist es sich jedoch auch als völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer selbst den behaupteten Herkunftsort, seine Farm, noch nie verlassen hat und müsste er daher sehr wohl über zumindest die regionalen Gegebenheiten in seiner nächsten Nähe Bescheid wissen.Als völlig unschlüssig erweist sich schließlich auch noch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er einerseits ausführt, er habe die Farm noch nie verlassen, da dies extrem gefährlich sei und jeder der die Farm verlasse, riskiere, ein Bein zu verlieren andererseits im weiteren Verlauf der Einvernahme unbekümmert auszuführen, dass sein Vater einmal wöchentlich mit dem Auto sechs Stunden nach römisch 40 fahre, mit der verblüffenden Begründung, dass dort das Brot billiger sei als in römisch 40 . Wäre es tatsächlich derart gefährlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, würde sein Vater es wohl nicht wöchentlich riskieren, die Farm zu verlassen und eine sechsstündige Autofahrt nach römisch 40 auf sich zu nehmen, noch dazu, um lediglich günstiger Lebensmittel einzukaufen. Damit erweist es sich jedoch auch als völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer selbst den behaupteten Herkunftsort, seine Farm, noch nie verlassen hat und müsste er daher sehr wohl über zumindest die regionalen Gegebenheiten in seiner nächsten Nähe Bescheid wissen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Falles ist das Bundesasylamt jedenfalls völlig zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass durch den Beschwerdeführer versucht wurde, eine Bedrohungssituation zu konstruieren, und sich das Fluchtvorbringen insgesamt als absolut unglaubwürdig darstellte. In Anbetracht der Ausführungen der belangten Behörde und im Lichte des gesamten Akteninhalts vermag der Asylgerichtshof auch keine über die Erwägungen des Bundesasylamtes hinausgehenden Umstände zu erkennen, die diese nachvollziehbaren Erwägungen und Schlussfolgerungen in entscheidender Weise in Frage stellen würden.
3.3. Was die Tatsache einer relativ ausführlichen Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt anbelangt, welches eine umfängliche Würdigung der wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens vornahm, so ist im Hinblick darauf, dass aus Sicht der hg. Judikatur zwar eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" nur dann zu bejahen ist, wenn es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, und es in dieser Hinsicht bei der Entscheidung über die Asylgewährung typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen kann (VwGH 21.08.2008, Zl. 2000/01/0214), darauf zu verweisen, dass dessen ungeachtet dem Bundesasylamt eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung - wie sie im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde - nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn es um die Beurteilung der qualifizierten Unglaubwürdigkeit geht. So hält auch der VwGH fest, dass "die Länge der Ausführungen, die die belangte Behörde diesem Thema gewidmet hat, für sich allein noch nicht zwingend bedeutet, dass sich die Beweiswürdigung im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 21. August 2001 auf "weitwendige Überlegungen" oder eine "lange Argumentationskette" stützt und die Heranziehung des § 6 Z 3 AsylG schon deshalb nicht richtig ist" (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Entsprechend der hg. Judikatur darf es im Flughafenverfahren typischerweise wohl nur um die Klarstellung einfacher Fragen - wenn auch im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung -, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen. Schließlich ist auch auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen der Voraussetzungen des (gleichlautenden) § 6 Z 3 AsylG zumeist dann bejaht wurde, wenn sog. "Hilfstatsachen" das Vorbringen eindeutig falsch erscheinen ließen. Darunter ist etwa zu verstehen, dass es dem Asylwerber an elementaren geographischen Kenntnissen zu seiner Herkunftsregion mangelt (VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0232). Auch werden darunter klare Widersprüche in den Angaben des Asylwerbers zu einschlägigem Berichtsmaterial zu verstehen sein.3.3. Was die Tatsache einer relativ ausführlichen Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt anbelangt, welches eine umfängliche Würdigung der wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens vornahm, so ist im Hinblick darauf, dass aus Sicht der hg. Judikatur zwar eine "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" nur dann zu bejahen ist, wenn es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, und es in dieser Hinsicht bei der Entscheidung über die Asylgewährung typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen kann (VwGH 21.08.2008, Zl. 2000/01/0214), darauf zu verweisen, dass dessen ungeachtet dem Bundesasylamt eine ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung - wie sie im gegenständlichen Fall vorgenommen wurde - nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn es um die Beurteilung der qualifizierten Unglaubwürdigkeit geht. So hält auch der VwGH fest, dass "die Länge der Ausführungen, die die belangte Behörde diesem Thema gewidmet hat, für sich allein noch nicht zwingend bedeutet, dass sich die Beweiswürdigung im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 21. August 2001 auf "weitwendige Überlegungen" oder eine "lange Argumentationskette" stützt und die Heranziehung des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG schon deshalb nicht richtig ist" (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Entsprechend der hg. Judikatur darf es im Flughafenverfahren typischerweise wohl nur um die Klarstellung einfacher Fragen - wenn auch im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung -, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen. Schließlich ist auch auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen der Voraussetzungen des (gleichlautenden) Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG zumeist dann bejaht wurde, wenn sog. "Hilfstatsachen" das Vorbringen eindeutig falsch erscheinen ließen. Darunter ist etwa zu verstehen, dass es dem Asylwerber an elementaren geographischen Kenntnissen zu seiner Herkunftsregion mangelt (VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0232). Auch werden darunter klare Widersprüche in den Angaben des Asylwerbers zu einschlägigem Berichtsmaterial zu verstehen sein.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs liegt in Anbetracht dieser Kriterien gerade im Lichte der gegenständlichen Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes im Vergleich mit dem vorliegenden Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits so auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG als erfüllt anzusehen sind, etwa was das Fehlen elementarer Grundkenntnisse des Beschwerdeführers über die örtlichen Gegebenheiten inXXXX.Aus Sicht des Asylgerichtshofs liegt in Anbetracht dieser Kriterien gerade im Lichte der gegenständlichen Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes im Vergleich mit dem vorliegenden Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits so auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als erfüllt anzusehen sind, etwa was das Fehlen elementarer Grundkenntnisse des Beschwerdeführers über die örtlichen Gegebenheiten inXXXX.
3.4. Darüber hinaus leitete sich aus diesen Überlegungen auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab, wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, zumal der Beschwerdeführer einerseits keinerlei Identitätsnachweise vorlegte oder deren Vorlage zumindest pro futuro anbot, wofür er auch keine schlüssige und glaubwürdige Erklärung anbot und andererseits aus den übrigen Erwägungen heraus schon in seinen Behauptungen zum angeblichen Herkunftsstaat in offenkundiger Weise nicht glaubwürdig auftrat. Auch in diesem Punkt vermag sich der Asylgerichtshof daher den Schlussfolgerungen des Bundesasylamt anzuschließen.3.4. Darüber hinaus leitete sich aus diesen Überlegungen auch die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, zumal der Beschwerdeführer einerseits keinerlei Identitätsnachweise vorlegte oder deren Vorlage zumindest pro futuro anbot, wofür er auch keine schlüssige und glaubwürdige Erklärung anbot und andererseits aus den übrigen Erwägungen heraus schon in seinen Behauptungen zum angeblichen Herkunftsstaat in offenkundiger Weise nicht glaubwürdig auftrat. Auch in diesem Punkt vermag sich der Asylgerichtshof daher den Schlussfolgerungen des Bundesasylamt anzuschließen.
3.5. Diesen Überlegungen ist hinzuzufügen, dass sich auch im Beschwerdevorbringen kein Argument findet, welches zu anders gelagerten Erwägungen Anlass bieten würde, zumal weder der Beschwerdeführer selbst über die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Behauptungen hinaus weitere Ausführungen tätigte noch in den rechtlichen Ausführungen des offenbar von einer Betreuungsperson mit asylrechtlichem Hintergrundwissen verfassten Schriftsatz maßgebliche Argumente zu finden waren.
Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen mit Büro in Wien im Zuge der Konsultation iSd § 33 Abs. 2 AsylG nach Studium des erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses keine Bedenken gegen eine Abweisung des Schutzbegehrens gem. § 33 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG hegte.Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen mit Büro in Wien im Zuge der Konsultation iSd Paragraph 33, Absatz 2, AsylG nach Studium des erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses keine Bedenken gegen eine Abweisung des Schutzbegehrens gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG hegte.
4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG rechtskonform erfolgte.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG rechtskonform erfolgte.
5. Auch im Hinblick auf etwaige vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht berücksichtigte oder unrichtig gewürdigte Argumente iSd § 8 AsylG begegnet die Entscheidung des Bundesasylamtes im Lichte der oben angeführten Erwägungen betreffend die Refoulement-Entscheidung keinen Bedenken seitens des Asylgerichtshofs. Die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG erfolgte im Lichte dieser Feststellungen rechtskonform.5. Auch im Hinblick auf etwaige vom Bundesasylamt zu Unrecht nicht berücksichtigte oder unrichtig gewürdigte Argumente iSd Paragraph 8, AsylG begegnet die Entscheidung des Bundesasylamtes im Lichte der oben angeführten Erwägungen betreffend die Refoulement-Entscheidung keinen Bedenken seitens des Asylgerichtshofs. Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG erfolgte im Lichte dieser Feststellungen rechtskonform.
6. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt nicht zurück-, sondern abgewiesen; es wurde - wie dies § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG vorsieht - auch nicht über die Ausweisung abgesprochen. Eine Zurückweisung im Flughafenverfahren darf im Übrigen gemäß § 33 Abs. 5 zweiter Satz AsylG erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden, weshalb der vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet war.6. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt nicht zurück-, sondern abgewiesen; es wurde - wie dies Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz AsylG vorsieht - auch nicht über die Ausweisung abgesprochen. Eine Zurückweisung im Flughafenverfahren darf im Übrigen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz AsylG erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden, weshalb der vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet war.
7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, zumal auch in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert entgegen getreten wurde.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, zumal auch in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise substantiiert entgegen getreten wurde.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
06.08.2009