Spruch
E12 250.140-0/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde desXXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2004, FZ. 03 35.877-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, idF BGBl. I Nr.126/2002, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte am 19.11.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 18. 12.2003 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er am XXXX 4 Tage und am 23.5.2003 1 Tag festgenommen worden sei. Es sei um eine Messerstecherei gegangen, bei der er auch dabei war. Am XXXX habe es eine Wahlveranstaltung seiner Partei gegeben, die er mit seiner Kamera aufgenommen habe. Es kam zu einer Messerstecherei, die von Leuten der Gegenpartei angezettelt wurde. Anlässlich der Festnahme sei ihm die Videokassette abgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er keine Erlaubnis zum Filmen hatte und warum er überhaupt für die Partei arbeiten würde, er solle sich von der Partei distanzieren. Weiters sei er geschlagen und beschimpft worden. Nach der Befragung sei er ohne Konsequenzen wieder entlassen worden. Er sei dann 2 Monate in ärztlicher Behandlung gewesen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er am römisch 40 4 Tage und am 23.5.2003 1 Tag festgenommen worden sei. Es sei um eine Messerstecherei gegangen, bei der er auch dabei war. Am römisch 40 habe es eine Wahlveranstaltung seiner Partei gegeben, die er mit seiner Kamera aufgenommen habe. Es kam zu einer Messerstecherei, die von Leuten der Gegenpartei angezettelt wurde. Anlässlich der Festnahme sei ihm die Videokassette abgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er keine Erlaubnis zum Filmen hatte und warum er überhaupt für die Partei arbeiten würde, er solle sich von der Partei distanzieren. Weiters sei er geschlagen und beschimpft worden. Nach der Befragung sei er ohne Konsequenzen wieder entlassen worden. Er sei dann 2 Monate in ärztlicher Behandlung gewesen.
Am 25.5.2003 habe es die Parlamentswahlen gegeben, bei denen er als Vertrauensperson und Wahlbeobachter teilnehmen sollte. Als er am 23.5.2003 auf dem Heimweg vom Wahlbüro war, sei er vom Kripochef aufgefordert worden, in dessen Auto mitzufahren. Auf der Polizeistation habe man ihn gefragt, wie viel ihm diese Leute zahlen würden, damit er für sie arbeitet. Am selben Tag hätten Leute in seiner Wohnung alle technischen Geräte zerstört und seine Kamera verlangt. Seine Frau und seine Kinder seien verängstigt worden. Seine Frau habe man auch an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht. Er habe auch Drohanrufe erhalten und die Kinder seit April nicht mehr in die Schule geschickt. Im August 2003 habe er sein Haus verkauft, anschließend habe er sich auf die Flucht vorbereitet.
Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.1.2004, Zahl: 03 35.877-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.1.2004, Zahl: 03 35.877-BAL, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die erkennende Behörde davon aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade gegen ihn in solcher Form vorgegangen worden sein sollte, zumal seine politische Tätigkeit untergeordnet und lokal begrenzt war. So sei der BF nur einfache Vertrauensperson gewesen und habe er auch nie behauptet, sich politisch besonders hervorgetan zu haben. Zudem seien seine Angaben vage und widersprüchlich gewesen, was ebenfalls den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit zuließe. Dies setzt sich in den Angaben zur beruflichen Tätigkeit fort: Zuerst habe der BF angegeben, Beamter gewesen zu sein, später gab er seinen Beruf mit Geschäftsführer und Buchhalter an. Mit dem Widerspruch konfrontiert, führte er aus, dass er sich aufgrund der Tätigkeit als Wahlbeobachter als Beamter gefühlt habe.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.1.2004 persönlich zugestellt. Mit Eingabe vom 16.3.2004 legte er dagegen (verspätet) Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des BAA vom 19.5.2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z.2 AVG 1991 stattgegeben.Mit Bescheid des BAA vom 19.5.2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 stattgegeben.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe, weil sie keine relevanten Feststellungen über die Präsidentenwahlen 2003 und die Situation der Vertrauenspersonen der Opposition getroffen habe. Auch hätten Feststellungen über Wahlfälschungen und deren Deckung durch die Politik getroffen werden müssen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde handle es sich um eine staatliche Verfolgung. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung aktenwidrige Feststellungen. So habe der BF weder bei einer Demo teilgenommen noch eine Messerstecherei gefilmt, weil das Filmen sein Hobby ist. Es könne auch kaum davon ausgegangen werden, dass er bei der Polizei, die dem Präsidenten untersteht, Schutz gefunden habe. Dazu wurde auf einen Bericht von ACCORD und UNHCR "8th European Country of Origin Information Seminar 28. bis 29.6.2002" verwiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Mit Schriftsatz vom 7.12.2004 legte der BF diverse Unterlagen in Kopie vor, darunter auch ein Ausweis für die Tätigkeit als Vertrauensperson und eine Bestätigung über den Einsatz als Vertrauensperson.
Vom BAA wurde mit Schreiben vom 29.5.2009 ein Kurzbrief der PI Rohrbach nachgereicht, wonach der BF dem Strafreferenten der BH Rohrbach am 22.1.2009 einen total gefälschten russischen Führerschein vorgelegt haben soll, um seiner Bestrafung wegen Lenkens eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung zu entgehen.
Am 30.4.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung der aus der Beilage 1 zur Verhandlungsschrift vom 04.11.2008 ersichtlichen Erkenntnisquellen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, geführt.
Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde - wenn ein Asylantrag abzuweisen ist - von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde - wenn ein Asylantrag abzuweisen ist - von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso wie das Bundesasylamt ging der Asylgerichtshof von einem völlig unglaubwürdigen Vorbringen des BF (dazu weiter unten) aus, und konnte dabei auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung kommen. Obwohl sich - auf die konkrete Situation des BF bezogen - die Situation in Armenien nicht wesentlich geändert hat, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wie oben ausgeführt, die aktuellen Erkenntnisquellen eingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in Armenien durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in Armenien durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Das Vorbringen des BF zu dessen Herkunft konnte aufgrund der diesbezüglichen Sprach- und Ortskenntnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Identität steht nicht fest. Gemäß seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.4.2009 lebt er in Österreich mit seiner Frau und den beiden Kindern (alle Asylwerber).
Die Angaben des BF vor dem Asylgerichtshof erwiesen sich als widersprüchlich, gesteigert und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend:
Bereits zu seinem beruflichen Werdegang befragt, machte der BF neuerlich widersprüchlichen Angaben gegenüber jenen beim BAA: Gab er dort noch Beamter bzw. Geschäftsführer und Buchhalter an, war er beim Asylgerichtshof bis 1993/94 Verkäufer in einer Handelsfirma. Von 1993 bis 2003 sei er Parteimitarbeiter gewesen und seine Frau habe in einem gemieteten Geschäft selbstgebackene Teigwaren verkauft. Bei seiner Einvernahme vor dem GÜP Leopoldschlag am 19.11.2003 gab er an, bei der Wahlbehörde in Armenien gearbeitet zu haben.
Ebenso widersprüchlich und somit unglaubwürdig sind die Angaben des BF zu seiner angeblichen Stellung als Vertrauensperson: So legte der BF einen Vertrauenspersonenausweis, ausgestellt am 25.5.2003 vor. Dazu befragt gab er an, dass dieser Ausweis nur für die Präsidentenwahl im März Gültigkeit besaß. Dies kann aber nicht der Fall sein, da ein derartiger Ausweis gegebenenfalls bei der Wahl im Wahllokal vorgezeigt werden muss, dieser aber erst 2 Monate nach der Wahl ausgestellt wurde.
Die Schilderung des Vorfalls am XXXXist ebenfalls von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten durchsetzt: Während der BF vor dem BAA angab, dass man ihm bei der Polizei nur die Videokassette abgenommen hätte, gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass man ihm auch die Kamera abgenommen und bei seiner Freilassung im kaputten Zustand zurück gegeben hätte. Gesteigert und somit ebenfalls unglaubwürdig ist die behauptete Behandlung durch die Polizei während der Anhaltung: Vor dem BAA behauptete der BF lediglich, geschlagen worden zu sein, vor dem erkennenden Senat behauptete er hingegen, auch gefoltert worden zu sein. Er will zwar im Krankenhaus gewesen sein, konnte aber keinen Arztbrief, Krankengeschichte odgl. vorlegen. Diese will er in Gmünd einem Rechtsanwalt übergeben haben, damit dieser seine Berufung verfasst. Eigentümlich ist nur, dass der BF im gesamten Verfahren nie anwaltlich vertreten war, sodass auch hier nur von einer freien Erfindung ausgegangen werden kann. Außerdem ist es unlogisch, dass ihn die Polizei derart unter Druck gesetzt habe, um den Täter zu erfahren. Hätte der BF diesen gesehen und gefilmt, hätte sich die Polizei nur das Video ansehen müssen. Außerdem schilderte der BF die angebliche Messerstecherei derart ungenau und vage, dass sich auch daraus nur der Schluss ableiten lässt, dass es sich um eine erfundene Geschichte handelt. Genauso unglaubwürdig ist auch, dass er nicht einmal sagen kann, ob er eine Anzeige, beispielsweise bei einer übergeordneten Dienststelle gemacht hat.
Wenn der BF behauptet, dass der vorgelegte Ausweis für Vertrauenspersonen nur für die Präsidentenwahl Gültigkeit hatte, ist in diesem Zusammenhang auch unglaubwürdig, dass er bei allen 3 von ihm erwähnten Wahlen im Wahllokal anwesend gewesen sein will, da der Ausweis ja nur den Sinn haben kann, sich gegenüber dem Wahlleiter zu legitimieren.
Soweit der BF den angeblichen Wahlbetrug schildert, konnte ihm ebenfalls kein Glauben geschenkt werden: Dass nach seiner Schilderung hinter einem Paravent zusätzliche Stimmzettel dazugeschmuggelt worden sein sollten, konnte der BF dies gar nicht sehen. Ebenso konnte er auch nicht sehen, dass wie von ihm behauptet, vor dem Wahllokal Wähler bestochen wurden, da er als Wahlbeobachter im Wahllokal gesessen sein will. Außerdem soll von jeder Partei ein Wahlbeobachter anwesend gewesen sein, sodass ein allfälliger Betrug sicher nicht so plump, wie vom BF geschildert, stattgefunden hätte. Über entsprechenden Vorhalt, dass man derartiges eher bei der Stimmauszählung in der Wahlzentrale machen würde, versuchte er seine Argumentation noch dahingehend zu retten, dass er angab, dass man dort ebenfalls manipuliere. Soweit er behauptet, dass in diesem Zusammenhang sein Name auch in der Presse erschienen wäre und dass er die Zeitungsausschnitte wieder jenem ominösen Anwalt in Gmünd, dessen Namen er über Nachfrage nicht einmal angeben kann, gegeben hätte, rundet dies das Bild der Unglaubwürdigkeit noch weiter ab.
Der erkennende Senat konnte dem BF auch keinen Glauben schenken, soweit er behauptet, alles fotografiert und die Fotos einer Zeitung übergeben zu haben. In einem derartigen Fall wäre es üblich, dass man sich zumindest die Negative aufhebt, um die Beweise zu sichern. Derartiges konnte vom BF aber nicht vorgelegt werden bzw. hat er nicht einmal behauptet, die Negative noch zu besitzen. Wäre er außerdem wegen seiner behaupteten Aktivitäten derart ins Visier stattlicher Organe geraten, wie er behauptet, wäre er sicherlich nicht nach 1 Tag ohne Sanktionen wieder freigelassen worden. Auch sein angebliches Versteckthalten bis zur Flucht ist unglaubwürdig. Hätte man nämlich tatsächlich nach dem BF gesucht, hätte man ihn sicherlich auch bei nahen Verwandten, wie dem Schwiegervater gesucht und gefunden. Außerdem sind die diesbezüglichen Angaben auch widersprüchlich: So hatte der BF vor dem BAA noch behauptet, bis zu seiner Ausreise daheim gewohnt zu haben. Offenbar hatte er seine Ausreise ohnedies bereits seit längerer Zeit generalstabsmäßig geplant, indem er sich laut eigener Angabe seit September 2003 darauf vorbereitete, die Wohnung verkaufte, seinen Job aufgab und sich ein Touristenvisum für die Ukraine besorgte.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Länderfeststellungen rügt, ist dem zwar grundsätzlich beizupflichten, allerdings wurde dieser Mangel durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung und die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof geheilt. Wenn in der Beschwerde eine Erkenntnisquelle aus dem Jahr 2002 erwähnt wird, ist dazu festzustellen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und erst recht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung veraltet und daher nicht in der Lage war, den vom erkennenden Senat herangezogenen Quellen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Im Übrigen ist die Sach- und Rechtslage so hinreichend geklärt, dass auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden konnte. Es erwies sich auch aus Sicht des erkennenden Senates nicht als notwendig, weitere Ermittlungen zu tätigen, da der vorgetragenen Fluchtgeschichte aufgrund der oben geschilderten Ungereimtheiten und Widersprüche jeglicher Wahrheitsgehalt abzusprechen war.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.
Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits ist das Vorbringen völlig unglaubwürdig, es ist daher keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr abzuleiten. Auch wenn in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits ist das Vorbringen völlig unglaubwürdig, es ist daher keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr abzuleiten. Auch wenn in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation gegeben sei.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation gegeben sei.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längere Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Armenien jedenfalls der Fall ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht anzunehmen ist -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht anzunehmen ist -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein; ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG liegt somit nicht vor und war daher auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein; ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG liegt somit nicht vor und war daher auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.
Es ist dem BF durchaus zumutbar, in Armenien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit ausdrücklich nicht verwiesen. Außerdem leben in Armenien noch die Schwiegereltern und die Schwägerin, die dem BF und seiner Familie dort zumindest für die erste Zeit ein soziales Auffangnetz bieten können.
Im gegenständlichen Fall ist im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im gegenständlichen Fall ist im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK Artikel 8, nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Schlagworte
EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulementZuletzt aktualisiert am
27.07.2009