Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C13 318.965-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, Zahl: 07 02.321-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, Zahl: 07 02.321-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1 Der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf, am 05.03.2007, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und habe in Ulaanbaatar, XXXX gelebt. Die Mongolei habe er legal mit einem Reisepass verlassen, dieser befände sich nun bei der russischen Schlepperorganisation. Von der Mongolei sei er mit dem Zug nach Moskau und mit einem weißen Kleinbus weiter zur österreichisch-tschechischen Grenze gereist. Insgesamt habe die Reise ein Jahr und vier Monate gedauert.Er sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und habe in Ulaanbaatar, römisch 40 gelebt. Die Mongolei habe er legal mit einem Reisepass verlassen, dieser befände sich nun bei der russischen Schlepperorganisation. Von der Mongolei sei er mit dem Zug nach Moskau und mit einem weißen Kleinbus weiter zur österreichisch-tschechischen Grenze gereist. Insgesamt habe die Reise ein Jahr und vier Monate gedauert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, seine Lebensgefährtin sei 20 Jahre älter als er und sie wären daher von ihren Familien bedroht worden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an: "Nein, ich werde nur bedroht in der Mongolei von den Angehörigen meiner Frau. Und auch der psychische Druck ist enorm groß."
1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2007 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache zu seinem beruflichen Werdegang an, er sei von 1993 bis 2004 in Ulaanbaatar Fell- und Wollhändler und von 2005 bis 2007 Markthändler von Schuhen und Kleidung in Moskau gewesen. Von 21.11.2005 bis 28.02.2007 sei er durchgehend in Russland gewesen. Er sei weder vorbestraft und im Gefängnis gewesen, noch sei er von mongolischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Auch sei er kein Mitglied einer Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, mit seiner Lebensgefährtin viele Schulden zu haben. Sie hätten von Privatpersonen Geld für ein Geschäft ausgeborgt; das Geschäft sei jedoch schiefgegangen. Die Ware, die sie mit dem geliehenen Geld gekauft hätten, wäre vom Abnehmer nicht bezahlt worden. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten diese Firma wegen der Nichtbezahlung der Ware angezeigt. Damit sie die Anzeige zurückziehen, wären sie von XXXX, einem Politiker, unter Druck gesetzt worden. Dieser Politiker habe vier Schläger zu ihnen geschickt; diese hätten sie mit Brettern und Messern geschlagen. Er habe noch sichtbare Narben im Gesicht und seine Frau sei derart verletzt worden, dass sie einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Anzeige habe er deshalb keine erstattet, da die Polizei ihnen nicht geholfen hätte.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, mit seiner Lebensgefährtin viele Schulden zu haben. Sie hätten von Privatpersonen Geld für ein Geschäft ausgeborgt; das Geschäft sei jedoch schiefgegangen. Die Ware, die sie mit dem geliehenen Geld gekauft hätten, wäre vom Abnehmer nicht bezahlt worden. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten diese Firma wegen der Nichtbezahlung der Ware angezeigt. Damit sie die Anzeige zurückziehen, wären sie von römisch 40 , einem Politiker, unter Druck gesetzt worden. Dieser Politiker habe vier Schläger zu ihnen geschickt; diese hätten sie mit Brettern und Messern geschlagen. Er habe noch sichtbare Narben im Gesicht und seine Frau sei derart verletzt worden, dass sie einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Anzeige habe er deshalb keine erstattet, da die Polizei ihnen nicht geholfen hätte.
Auf die Frage, ob es während seines fünfmonatigen Aufenthalt am Land Probleme gegeben habe, gab er an: "Nein, aber wenn die Wintersaison beginnt und die Leute die Felle verkaufen, könnte ich gefunden werden." Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Männern des Politikers umgebracht zu werden.
Zu seinen familiären Problemen befragt gab er an: "Meine Mutter mag meine Lebensgefährtin nicht und die Familie meiner Lebensgefährtin mag mich nicht. Die Angehörigen meiner Freundin glaubten, ich bin wegen des Geldes mit ihr zusammen. Meine Brüder reden mit mir gar nichts mehr, sie mögen sie gar nicht. Wir haben bis 2004 in Ulaanbaatar in meiner Wohnung gelebt, wir hatten fast keinen Kontakt zu ihnen."
1.4. Im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2008 gab der BF an, in der Mongolei familiäre und finanzielle Probleme gehabt zu haben. Zu seinen familiären Problemen gab er an: "Ich habe bereits erzählt, dass ich mit meiner Lebensgefährtin die ersten vier Monate 1996 in XXXX gelebt habe. Dazu muss ich erklären: Meine Lebensgefährtin ist seit 1990 verwitwet. Ihr Mann ist 1990 verstorben. Sie und ihr Mann hatten Geld und Besitz. Sie hatten eine gemeinsame Wohnung und ein Auto. Die drei Brüder von dem Verstorbenen haben uns Probleme gemacht. Die Brüder sind zu ihr gekommen und haben Geld und Sachen verlangt. Meine Lebensgefährtin hat ihnen ihr Auto gegeben. Trotzdem waren sie nicht zufrieden und haben die drei Söhne meiner Lebensgefährtin mitgenommen. Dann haben sie immer mehr verlangt."1.4. Im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2008 gab der BF an, in der Mongolei familiäre und finanzielle Probleme gehabt zu haben. Zu seinen familiären Problemen gab er an: "Ich habe bereits erzählt, dass ich mit meiner Lebensgefährtin die ersten vier Monate 1996 in römisch 40 gelebt habe. Dazu muss ich erklären: Meine Lebensgefährtin ist seit 1990 verwitwet. Ihr Mann ist 1990 verstorben. Sie und ihr Mann hatten Geld und Besitz. Sie hatten eine gemeinsame Wohnung und ein Auto. Die drei Brüder von dem Verstorbenen haben uns Probleme gemacht. Die Brüder sind zu ihr gekommen und haben Geld und Sachen verlangt. Meine Lebensgefährtin hat ihnen ihr Auto gegeben. Trotzdem waren sie nicht zufrieden und haben die drei Söhne meiner Lebensgefährtin mitgenommen. Dann haben sie immer mehr verlangt."
Das letzte Mal habe er eine dieser Personen im Sommer 2004 gesehen. Von 1996 bis 2004 wäre er dreimal auf dem Markt von den Familienangehörigen des verstorbenen Ehegatten seiner Lebensgefährtin aufgesucht worden.
Zu seinen finanziellen Problemen befragt gab er an, er und seine Lebensgefährtin hätten jeweils 30 Millionen Tugrug für die Dauer eines Monats ausgeliehen. An Zinsen wären 1 Million Tugrug vereinbart worden. Im November 2004 hätten sie von Viehzüchtern und Händlern insgesamt 22.000 Schaffelle gekauft; davon hätten ihnen 11.000 gehört. Ihren Anteil hätten sie der Lederfabrik XXXX in Ulaanbaatar verkauft. Die Lieferung sei an einem Freitag erfolgt und habe den ganzen Tag gedauert. Aus diesem Grund sei ihnen gesagt worden, sie bekämen das Geld an diesem Tag, und es sei ihnen ein Beleg geschrieben worden, wonach sie das Geld am Montag erhalten würden. Am Montag habe man ihnen gesagt, dass kein Geld in der Kassa sei, daher sollten sie am Mittwoch wiederkommen. Auch am Mittwoch habe man sie abermals vertröstet; dies sei mehrmals geschehen. Da sie ihrer Verbindlichkeit nicht nachgekommen wären, wären die Gläubiger zu ihnen gekommen, hätten ihr Geld verlangt und sie in weiterer Folge bei Gericht angezeigt. Am XXXX wären sie bei Gericht geladen gewesen und sei ihnen geraten worden, die Fabrik (gemeint wohl: deren Inhaber) anzuzeigen. Die Anzeige hätten sie am Bezirksgericht XXXX erstattet, ihnen sei versprochen worden, dass der Sache nachgegangen werde. Da einen Monat lang nichts geschehen sei, hätten sie sich am XXXX an das Verwaltungsgericht gewandt. Ungefähr drei Wochen später sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Sache ans Bezirksgericht XXXX verwiesen worden sei; dort sei ihnen erklärt worden, dass nichts eingegangen wäre. Im Nachhinein habe man erfahren, dass die Fabrik Herrn XXXX, einem bekannten Mitglied der revolutionären Partei, gehöre. Am XXXX wären sie erneut zur Fabrik gegangen, wären aber erneut abgewiesen worden. Als sie wieder zu Hause gewesen wären (zwischen 15 und 16 Uhr), habe es an der Tür geklopft. Da sie nicht geöffnet hätten, sei die Tür aufgebrochen worden. Vier junge Männer wären hereingekommen und hätten ihnen gesagt, sie sollten die Klage zurückziehen; auch wären der BF und seine Lebensgefährtin zusammengeschlagen worden. Beide wären ins Krankenhaus gekommen. Seine Lebensgefährtin sei am XXXX aus dem Krankenhaus entlassen worden. Für den Krankenhausaufenthalt habe er 10.000 Tugrug bezahlt. Um sich zu schützen, wären sie - nachdem sie noch Kleinigkeiten erledigt hätten - nach XXXX gefahren. In XXXX hätten sie zwei Nächte verbracht, dann wären sie weiter nach XXXX. Als Sicherheitsleistung für den aufgenommenen Kredit hätten ihre Personalausweise gedient. Da es in der Mongolei keine Straßenadressen gebe, kenne er die Adresse der Firma, der die Felle geliefert worden wären, nicht. Auf Vorhalt, er habe betreffend seine Wohnadresse eine Straße angegeben, erwiderte er, er kenne die genaue Adresse der Firma nicht. Eine Anzeige bei der Polizei habe er wegen des Vorfalles am XXXX nicht erstattet.Zu seinen finanziellen Problemen befragt gab er an, er und seine Lebensgefährtin hätten jeweils 30 Millionen Tugrug für die Dauer eines Monats ausgeliehen. An Zinsen wären 1 Million Tugrug vereinbart worden. Im November 2004 hätten sie von Viehzüchtern und Händlern insgesamt 22.000 Schaffelle gekauft; davon hätten ihnen 11.000 gehört. Ihren Anteil hätten sie der Lederfabrik römisch 40 in Ulaanbaatar verkauft. Die Lieferung sei an einem Freitag erfolgt und habe den ganzen Tag gedauert. Aus diesem Grund sei ihnen gesagt worden, sie bekämen das Geld an diesem Tag, und es sei ihnen ein Beleg geschrieben worden, wonach sie das Geld am Montag erhalten würden. Am Montag habe man ihnen gesagt, dass kein Geld in der Kassa sei, daher sollten sie am Mittwoch wiederkommen. Auch am Mittwoch habe man sie abermals vertröstet; dies sei mehrmals geschehen. Da sie ihrer Verbindlichkeit nicht nachgekommen wären, wären die Gläubiger zu ihnen gekommen, hätten ihr Geld verlangt und sie in weiterer Folge bei Gericht angezeigt. Am römisch 40 wären sie bei Gericht geladen gewesen und sei ihnen geraten worden, die Fabrik (gemeint wohl: deren Inhaber) anzuzeigen. Die Anzeige hätten sie am Bezirksgericht römisch 40 erstattet, ihnen sei versprochen worden, dass der Sache nachgegangen werde. Da einen Monat lang nichts geschehen sei, hätten sie sich am römisch 40 an das Verwaltungsgericht gewandt. Ungefähr drei Wochen später sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Sache ans Bezirksgericht römisch 40 verwiesen worden sei; dort sei ihnen erklärt worden, dass nichts eingegangen wäre. Im Nachhinein habe man erfahren, dass die Fabrik Herrn römisch 40 , einem bekannten Mitglied der revolutionären Partei, gehöre. Am römisch 40 wären sie erneut zur Fabrik gegangen, wären aber erneut abgewiesen worden. Als sie wieder zu Hause gewesen wären (zwischen 15 und 16 Uhr), habe es an der Tür geklopft. Da sie nicht geöffnet hätten, sei die Tür aufgebrochen worden. Vier junge Männer wären hereingekommen und hätten ihnen gesagt, sie sollten die Klage zurückziehen; auch wären der BF und seine Lebensgefährtin zusammengeschlagen worden. Beide wären ins Krankenhaus gekommen. Seine Lebensgefährtin sei am römisch 40 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Für den Krankenhausaufenthalt habe er 10.000 Tugrug bezahlt. Um sich zu schützen, wären sie - nachdem sie noch Kleinigkeiten erledigt hätten - nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 hätten sie zwei Nächte verbracht, dann wären sie weiter nach römisch 40 . Als Sicherheitsleistung für den aufgenommenen Kredit hätten ihre Personalausweise gedient. Da es in der Mongolei keine Straßenadressen gebe, kenne er die Adresse der Firma, der die Felle geliefert worden wären, nicht. Auf Vorhalt, er habe betreffend seine Wohnadresse eine Straße angegeben, erwiderte er, er kenne die genaue Adresse der Firma nicht. Eine Anzeige bei der Polizei habe er wegen des Vorfalles am römisch 40 nicht erstattet.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.04.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser nimmt der BF zur Unglaubwürdigerklärung seiner Angaben durch das Bundesasylamt Stellung. Seitens des Bundesasylamtes lägen Ermittlungsfehler vor, da keinerlei Ermittlungstätigkeiten vorgenommen worden wären. Abschließend zitiert der BF zwei Artikel (U.S. Department of State, Freedom House), ohne diese in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen.
1.7. Mit Schreiben vom 09.09.2008 übermittelte der BF einen Arztbrief, demzufolge er an Hepatitis B erkrankt sei (vgl. Punkt. 4.3.).1.7. Mit Schreiben vom 09.09.2008 übermittelte der BF einen Arztbrief, demzufolge er an Hepatitis B erkrankt sei vergleiche Punkt. 4.3.).
1.8. Eine am 25.06.2009 vom erkennenden Gericht durchgeführte Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab, dass der BF seit 23.03.2009 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt (siehe hierzu Punkt 3.11.).
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, beinhaltend die Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom 05.03.2007, die Niederschriften der Einvernahmen vom 03.05.2007 und vom 11.03.2008, die Beschwerde des BF vom 17.04.2008 sowie das übermittelte Schreiben vom 09.09.2008.
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstinstanzlichen Verfahren:
Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand April 2007, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Inne npolitik.html (Zugriff am 18.05.2007)
Mongolei Online - Landesinfo, letztes Update am 24.09.2006
CIA - The World Factbook - Mongolia, letztes Update am 10.05.2007 (Zugriff am 18.05.2007)
Schweizerische Flüchtlingshilfe, HWV Basisinformation Länder, Mongolei, Stand Februar 2007 (Zugriff am 21.05.2007)
Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte (Vor lage, via E-MAIL am 1.08.2006)
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, letzte Aktualisierung 5.09.2006, http://www.gtz.de/de/weltweit/asienpazi fik/612.htm (Zugriff am 21.05.2007)
Embassy of Mongolia, Washington D.C, http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 21.05.2007)
Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusamme narbeit, Mongolei, im September 2006, http://www.hss.de/downloads/0609_MB_Mongolei.pdf (Zugriff am 21.05.2007)
Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenar beit, Mongolei, im März 2007, http://www.hss.de/downloads/Mongolei_03-07.pdf (Zugriff am 21.05.2007)
Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; (Vor- lage, via E-MAIL am 1.08.2006)
Anfragebeantwortung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator vom 11.10.2006
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (März 2007)
UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, (April 2007)
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.
3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
3.2. Der BF führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Mongolei. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter, auf Echtheit überprüfter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.3.2. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Mongolei. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter, auf Echtheit überprüfter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.
3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Private nicht glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
In der Erstbefragung am 05.03.2007 und der Einvernahme am 03.05.2007, die dem Geschehen zeitlich am nächsten lagen und bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Erinnerungen noch am frischesten sein sollten, brachte der BF ihre Fluchtgeschichte zwar in chronologischer Reihenfolge vor, widersprach sich jedoch in wesentlichen Punkten, sobald er von der Behörde tiefergehend befragt wurde (siehe Punkt 3.13.).
Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.
3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF ist erwerbsfähig und männlich. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Der BF hat selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in seiner Heimat berufstätig war und damit seinen Unterhalt verdient hat (AS 83 des Verwaltungsaktes). Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4. und 3.13.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4. und 3.13.).
3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Dies ergibt sich aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Feststellungen (AS 201 des Verwaltungsaktes, siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4. dieses Erkenntnisses) sowie den Angaben des BF, wonach er mehrere Monate unbehelligt in XXXX gelebt hat (AS 125, 155 des Verwaltungsaktes).Dies ergibt sich aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Feststellungen (AS 201 des Verwaltungsaktes, siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4. dieses Erkenntnisses) sowie den Angaben des BF, wonach er mehrere Monate unbehelligt in römisch 40 gelebt hat (AS 125, 155 des Verwaltungsaktes).
3.9. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.10. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht diesbezüglich auch keine Kurse. Er besucht keine Schulen oder andere Ausbildungen.
Daraus ergibt sich, dass im Falle des BF eine Integration in Österreich nicht angestrebt wird.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF ist gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren der BF und Frau XXXX gemeinsam an derselben Adresse aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister erfolgte am 23.03.2009 die Abmeldung des BF; eine aktuelle Adresse liegt dem erkennenden Gericht nicht vor. Aufgrund der Abmeldung kann eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Selbst wenn diese Annahme nicht zutreffen sollte, so ist ungeachtet dessen darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Frau XXXX mit Erkenntnis mit heutigem Datum negativ entschieden wird.3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF ist gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau römisch 40 in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren der BF und Frau römisch 40 gemeinsam an derselben Adresse aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister erfolgte am 23.03.2009 die Abmeldung des BF; eine aktuelle Adresse liegt dem erkennenden Gericht nicht vor. Aufgrund der Abmeldung kann eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Selbst wenn diese Annahme nicht zutreffen sollte, so ist ungeachtet dessen darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Frau römisch 40 mit Erkenntnis mit heutigem Datum negativ entschieden wird.
Allfällige weitere freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakt.
3.12. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.13. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Feststellungen der Erstbehörde zum Sachverhalt waren nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof kommt auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie das Bundesasylamt, wobei dies jedoch für die Entscheidung nicht alleine maßgebend erscheint, da dem BF - sollte sein Vorbringen überhaupt zutreffen - in seinem Herkunftsstaat eine inländische Flucht- oder Schutzalternative offen steht (siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4.). Unabhängig davon wird zur Illustration im Folgenden auf einige widersprüchliche Angaben des BF eingegangen.
In der Erstbefragung am 05.03.2007 gab der BF an, Buddhist zu sein (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 bestätigte er dies (AS 81 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab er hingegen an, keiner Religion anzugehören (AS 141f des Verwaltungsaktes).
Zu seinem beruflichen Werdegang befragt gab der BF in der Erstbefragung an, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er hingegen an, von 1993 bis 2004 Woll- und Fellhändler gewesen zu sein. Von November 2005 bis März 2007 sei er in Moskau Markthändler von Schuhen und Kleidung gewesen (AS 83 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem erkennenden Gericht unglaubwürdig erscheint, dass der BF bereits zu Beginn seiner Ankunft in Moskau mit dem Handel von Schuhen und Kleider begonnen hat.
Zu seinen Familienangehörigen in der Heimat befragt nannte der BF am 05.03.2007 lediglich seinen Vater und seine Mutter (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er an, sein Vater sei bereits 1993 verstorben; des Weiteren nannte er zwei Brüder (AS 81 des Verwaltungsaktes).
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF bei der Antragsstellung ausschließlich familiäre Probleme an (AS 7 des Verwaltungsaktes). Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich einzig vor den Angehörigen seiner Lebensgefährtin (AS 9 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, sowohl seine Familie als auch die Familie seiner Lebensgefährtin wären gegen ihre Beziehung gewesen (AS 95 des Verwaltungsaktes). Weiters gab er an, er und seine Lebensgefährtin hätten eine Menge Schulden gehabt. Zur Finanzierung eines Geschäftes hätten sie sich von privater Seite Geld geborgt, das Geschäft sei jedoch schiefgegangen (AS 91 des Verwaltungsaktes). Da die Firma, der sie Ware verkauft hätten, diese jedoch nicht bezahlt habe, hätten sie diese angezeigt. Daraufhin wären sie von einem Chef, einem einflussreicher Politiker, unter Druck gesetzt worden, damit sie die Anzeige zurückzögen. Von vier Männern wären sie mit Brettern und Messern geschlagen worden (AS 93 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab der BF an, die genaue Firmenadresse nicht angeben zu können (AS 135 des Verwaltungsaktes) Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der BF die konkrete Adresse der Firma nicht nennen konnte, hat er doch - seinen eigenen Angaben zufolge - eine Klage bei Gericht gegen diese eingebracht. Unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht auch die Angabe des BF, wonach sie als Sicherheitsleistung für den Kredit lediglich ihre Personalausweise hinterlegt hätten (AS 157 des Verwaltungsaktes).
Unglaubwürdig ist auch die Angabe des BF, wonach er den vollständigen Namen der Käufer seiner Wohnung nicht nennen könne; er wisse lediglich, dass die Frau XXXX heiße (AS 141 des Verwaltungsaktes), zumal es sich beim BF seinen Angaben zufolge um eine unternehmerisch tätige Person handelt, von der anzunehmen ist, dass sie zumindest Namen und Adresse von Geschäftspartnern kennt.Unglaubwürdig ist auch die Angabe des BF, wonach er den vollständigen Namen der Käufer seiner Wohnung nicht nennen könne; er wisse lediglich, dass die Frau römisch 40 heiße (AS 141 des Verwaltungsaktes), zumal es sich beim BF seinen Angaben zufolge um eine unternehmerisch tätige Person handelt, von der anzunehmen ist, dass sie zumindest Namen und Adresse von Geschäftspartnern kennt.
Einerseits gab der BF in der Einvernahme am 11.03.2008 an, von Juni bis November 2005 bei seinem Freund in XXXX gewohnt zu haben (AS 125 des Verwaltungsaktes), andererseits gab er an, sie hätten bei einer Freundin seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort sehr wohl gefühlt (AS 139 des Verwaltungsaktes).Einerseits gab der BF in der Einvernahme am 11.03.2008 an, von Juni bis November 2005 bei seinem Freund in römisch 40 gewohnt zu haben (AS 125 des Verwaltungsaktes), andererseits gab er an, sie hätten bei einer Freundin seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort sehr wohl gefühlt (AS 139 des Verwaltungsaktes).
Aufgrund der Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF, offenbar um einer negativen Erledigung seines Antrages zu entgehen bzw. sein Verfahren in die Länge zu ziehen, sein Fluchtvorbringen mehrfach erweitert bzw. ausgetauscht hat.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.1. Zu Paragraph 3, AsylG ( Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1.1 Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.4.2.1.1 Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
4.2.1.3. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Private nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
4.2.1.4. Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen (AS 201 des Verwaltungsaktes). Der BF gab selbst an, dass er in XXXX mehrere Monate problemlos hätte leben können (AS 119 des Verwaltungsaktes).4.2.1.4. Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen (AS 201 des Verwaltungsaktes). Der BF gab selbst an, dass er in römisch 40 mehrere Monate problemlos hätte leben können (AS 119 des Verwaltungsaktes).
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in der Mongolei eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in der Mongolei eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Dem arbeitsfähigen BF kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und berufstätig war. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnten.
4.2.3.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)4.2.3.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1.), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2.]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1.), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2.]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB. VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB. VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).
4.3. Zum Beschwerdevorbringen, dem BF sei im Rahmen der Antragstellung nicht ausreichend Zeit gewährt worden sämtliche Fluchtgründe vorzubringen, wird daraufhingewiesen, das die Erstbefragung von 10 Uhr bis 13 Uhr gedauert hat (AS 3 bis 11 des Verwaltungsaktes) Dem BF stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung, sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF einerseits über den Grund für das Verlassen der Heimat befragt wurde und anderseits wurde er gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Mongolei fürchte. Dem BF wurde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat vorzubringen.
Zur Beschwerdevorbringen, der BF leide an Hepatitis B, ist festzuhalten, dass nach den oben angeführten Länderfeststellungen seine ärztliche Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und einer Überstellung in die Mongolei nicht entgegensteht. Die Mongolei ist betreffend die medizinische Versorgung im Vergleich zu anderen Ländern in derselben Kategorie (Entwicklungsländer) vergleichsweise gut ausgestattet und organisiert. Die Bereiche Gesundheit und Bildung werden gemeinsam finanziert. Die Lebenserwartung der Mongolen beträgt durchschnittlich 64,89 Jahre. Auf 1.000 mongolische Einwohner kommen 2,7 Ärzte, dessen ungeachtet sind mehr als 95% der mongolischen Kinder geimpft und immerhin 77,6% der Bevölkerung sind krankenversichert. Hepatitis A und B sind behandelbar (siehe hierzu auch AS 261 bis 267 des Verwaltungsaktes). Zum Zitat von zwei Artikeln (U.S. Department of State, Freedom House) in der Beschwerde, ohne diese in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen, wird darauf verwiesen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).Zur Beschwerdevorbringen, der BF leide an Hepatitis B, ist festzuhalten, dass nach den oben angeführten Länderfeststellungen seine ärztliche Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und einer Überstellung in die Mongolei nicht entgegensteht. Die Mongolei ist betreffend die medizinische Versorgung im Vergleich zu anderen Ländern in derselben Kategorie (Entwicklungsländer) vergleichsweise gut ausgestattet und organisiert. Die Bereiche Gesundheit und Bildung werden gemeinsam finanziert. Die Lebenserwartung der Mongolen beträgt durchschnittlich 64,89 Jahre. Auf 1.000 mongolische Einwohner kommen 2,7 Ärzte, dessen ungeachtet sind mehr als 95% der mongolischen Kinder geimpft und immerhin 77,6% der Bevölkerung sind krankenversichert. Hepatitis A und B sind behandelbar (siehe hierzu auch AS 261 bis 267 des Verwaltungsaktes). Zum Zitat von zwei Artikeln (U.S. Department of State, Freedom House) in der Beschwerde, ohne diese in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen, wird darauf verwiesen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).
4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lassen und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festgestellt, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen.Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lassen und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festgestellt, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2010