Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C13 318.964-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, Zahl: 07 02.324-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, Zahl: 07 02.324-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1 Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1 Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf, am 05.03.2007, gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei am XXXX in XXXX geboren; ihre Heimatadresse laute XXXX. Als ihren letztausgeübten Beruf gab sie Technologin für Textil an. Im November 2005 sei sie legal mit dem Zug von XXXX nach Moskau gereist; diese Reise habe bis 05.03.2007 gedauert. Von Moskau sei sie mit einem Kleinbus bis zur österreichisch-tschechischen Grenze gefahren; diese habe sie zu Fuß überschritten. Ihr mongolischer Reisepass befände sich bei der russischen Schlepperorganisation. Insgesamt habe die Reise ein Jahr und vier Monate gedauert. Die Reise sei von ihrem Lebensgefährten XXXX organisiert worden. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, sie habe ihre Heimat wegen familiärer Probleme verlassen; ihre Beziehung sei nicht anerkannt worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihren Kindern, da diese ihre Lebensgemeinschaft mit ihrem jungen Lebensgefährten nicht anerkennen würden.Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren; ihre Heimatadresse laute römisch 40 . Als ihren letztausgeübten Beruf gab sie Technologin für Textil an. Im November 2005 sei sie legal mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau gereist; diese Reise habe bis 05.03.2007 gedauert. Von Moskau sei sie mit einem Kleinbus bis zur österreichisch-tschechischen Grenze gefahren; diese habe sie zu Fuß überschritten. Ihr mongolischer Reisepass befände sich bei der russischen Schlepperorganisation. Insgesamt habe die Reise ein Jahr und vier Monate gedauert. Die Reise sei von ihrem Lebensgefährten römisch 40 organisiert worden. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, sie habe ihre Heimat wegen familiärer Probleme verlassen; ihre Beziehung sei nicht anerkannt worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihren Kindern, da diese ihre Lebensgemeinschaft mit ihrem jungen Lebensgefährten nicht anerkennen würden.
1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2007 gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei am XXXX in Ulaanbaatar geboren. Betreffend den beruflichen Werdegang in ihrer Heimat gab sie an, von 1977 bis 1996 Kontrolleurin für eine Textilfirma, von 1994 bis 1996 Agentin einer Textilfirma und von 1996 bis 2004 selbständig als Wollhändlerin tätig gewesen zu sein. In Moskau habe sie vom 21.11.2005 bis 28.02.2007 Kleidung und Schuhe verkauft.Sie sei am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren. Betreffend den beruflichen Werdegang in ihrer Heimat gab sie an, von 1977 bis 1996 Kontrolleurin für eine Textilfirma, von 1994 bis 1996 Agentin einer Textilfirma und von 1996 bis 2004 selbständig als Wollhändlerin tätig gewesen zu sein. In Moskau habe sie vom 21.11.2005 bis 28.02.2007 Kleidung und Schuhe verkauft.
Weiters gab sie an, am 21.11.2005 in Moskau eingereist zu sein. Sie sei weder vorbestraft, noch sei sie in ihrer Heimat erkennungsdienstlich behandelt worden. Auch sei sie kein Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. Weder vom Militär, der Polizei noch von anderen Behörden werde sie gesucht.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, ihre Familie sei gegen die Beziehung mit ihrem jüngeren Lebensgefährten XXXX. Sie habe mit Wolle und Fellen in der Mongolei gehandelt. Einmal habe sie sich 60 Millionen Tugrug zum Ankauf von Fellen ausgeborgt (Wechselkurs per 24.06.2009: Euro 30.104,-). Das Geld habe sie, da die chinesische Firma die Felle nicht bezahlt habe, jedoch nicht zurückzahlen können. Die chinesische Firma sei angezeigt worden und es habe auch eine Gerichtsverhandlung gegeben; nun sei der Fall beim obersten Gerichtshof anhängig. Um sie zur Zurückziehung der Anzeige zu bewegen, wäre sie von der Firma unter Druck gesetzt worden. Da sie (und ihr Lebensgefährte) diese nicht zurückgezogen hätten, wären sie auch geschlagen worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf die Frage, warum sie sich nicht in einem anderen Landesteil niederlasse, gab die BF an: "Ich habe fünf Monate auf dem Land gewohnt, aber wir hatten zu wenig Geld, um dort zu bleiben. Das war von Juni 2005 bis November 2005." Auf die Frage, wann sie geschlagen worden sei, antwortete sie: "Am XXXX. Aber wir wurden auch öfters bedroht." Die Frage, wann und wie oft sie bedroht worden sei, beantwortete sie mit: "Auch am XXXX. Nur an dem Tag, ich wurde nur einmal bedroht. Danach im Juni 2005 sind wir aufs Land geflüchtet, am Land hatten wir keine Probleme und später sind wir nach Russland gereist." Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts getan. Es sei auch eine Anzeige gegen sie wegen des nicht zurückbezahlten Geldes eingebracht worden.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, ihre Familie sei gegen die Beziehung mit ihrem jüngeren Lebensgefährten römisch 40 . Sie habe mit Wolle und Fellen in der Mongolei gehandelt. Einmal habe sie sich 60 Millionen Tugrug zum Ankauf von Fellen ausgeborgt (Wechselkurs per 24.06.2009: Euro 30.104,-). Das Geld habe sie, da die chinesische Firma die Felle nicht bezahlt habe, jedoch nicht zurückzahlen können. Die chinesische Firma sei angezeigt worden und es habe auch eine Gerichtsverhandlung gegeben; nun sei der Fall beim obersten Gerichtshof anhängig. Um sie zur Zurückziehung der Anzeige zu bewegen, wäre sie von der Firma unter Druck gesetzt worden. Da sie (und ihr Lebensgefährte) diese nicht zurückgezogen hätten, wären sie auch geschlagen worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf die Frage, warum sie sich nicht in einem anderen Landesteil niederlasse, gab die BF an: "Ich habe fünf Monate auf dem Land gewohnt, aber wir hatten zu wenig Geld, um dort zu bleiben. Das war von Juni 2005 bis November 2005." Auf die Frage, wann sie geschlagen worden sei, antwortete sie: "Am römisch 40 . Aber wir wurden auch öfters bedroht." Die Frage, wann und wie oft sie bedroht worden sei, beantwortete sie mit: "Auch am römisch 40 . Nur an dem Tag, ich wurde nur einmal bedroht. Danach im Juni 2005 sind wir aufs Land geflüchtet, am Land hatten wir keine Probleme und später sind wir nach Russland gereist." Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts getan. Es sei auch eine Anzeige gegen sie wegen des nicht zurückbezahlten Geldes eingebracht worden.
Ihre Probleme wegen ihres neuen Lebensgefährten und ihrer Familie schilderte die BF wie folgt: "1995 habe ich ihn kennengelernt. Er hat von der Stadt Ulaanbaatar die Wolle und die Felle geholt und sie mir überbracht. Im März 1996 habe ich ihm erzählt, dass ich von ihm schwanger bin. Danach haben wir uns entschlossen, in XXXX zu leben. Plötzlich sind drei Familienangehörige meines im März 1996 verstorbenen Mannes aufgetaucht und wollten sein Auto. Sie wollten auch die Wohnung haben. Es kam zu einer Rauferei. Ich und mein Lebensgefährte wurden geschlagen, ich habe daraufhin mein Kind verloren. Ich und mein Lebensgefährte sind dann nach Ulaanbaatar geflüchtet. Meine Kinder waren hauptsächlich bei den Verwandten meines Mannes." In Ulaanbaatar habe sie von 1996 bis 2004 gelebt. Ihren Lebensgefährten habe sie 1995 in XXXX kennengelernt. Auf die Frage, ob sie seit 1996 weitere Probleme gehabt habe, antwortete sie: "Ich konnte nur nicht in meine Wohnung zurück." Auf Fragewiederholung gab sie an: "Mit den Verwandten meines Gatten (hatte) ich nie wieder Probleme, ich habe sie nur Ende 1996 und 1997 wieder getroffen, sonst habe ich sie nie wieder getroffen."Ihre Probleme wegen ihres neuen Lebensgefährten und ihrer Familie schilderte die BF wie folgt: "1995 habe ich ihn kennengelernt. Er hat von der Stadt Ulaanbaatar die Wolle und die Felle geholt und sie mir überbracht. Im März 1996 habe ich ihm erzählt, dass ich von ihm schwanger bin. Danach haben wir uns entschlossen, in römisch 40 zu leben. Plötzlich sind drei Familienangehörige meines im März 1996 verstorbenen Mannes aufgetaucht und wollten sein Auto. Sie wollten auch die Wohnung haben. Es kam zu einer Rauferei. Ich und mein Lebensgefährte wurden geschlagen, ich habe daraufhin mein Kind verloren. Ich und mein Lebensgefährte sind dann nach Ulaanbaatar geflüchtet. Meine Kinder waren hauptsächlich bei den Verwandten meines Mannes." In Ulaanbaatar habe sie von 1996 bis 2004 gelebt. Ihren Lebensgefährten habe sie 1995 in römisch 40 kennengelernt. Auf die Frage, ob sie seit 1996 weitere Probleme gehabt habe, antwortete sie: "Ich konnte nur nicht in meine Wohnung zurück." Auf Fragewiederholung gab sie an: "Mit den Verwandten meines Gatten (hatte) ich nie wieder Probleme, ich habe sie nur Ende 1996 und 1997 wieder getroffen, sonst habe ich sie nie wieder getroffen."
Weiters gab die BF an, am 20.11.2004 von zwei Personen je 30 Millionen Tugrug ausgeborgt zu haben; diese würden XXXX und XXXX heißen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von den Leuten, von denen sie Geld geliehen hätten, umgebracht zu werden. Weiters wären sie bedroht worden, die Anzeige zurückzuziehen (gemeint wohl: die Anzeige gegen das Unternehmen, dem sie die Felle verkauft hätten).Weiters gab die BF an, am 20.11.2004 von zwei Personen je 30 Millionen Tugrug ausgeborgt zu haben; diese würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von den Leuten, von denen sie Geld geliehen hätten, umgebracht zu werden. Weiters wären sie bedroht worden, die Anzeige zurückzuziehen (gemeint wohl: die Anzeige gegen das Unternehmen, dem sie die Felle verkauft hätten).
1.4. Im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2008 gab die BF an, ihre bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die BF eine Bestätigung für einen dreimonatigen Massagekurs vor; dieser habe von März 2005 bis Juni 2005 gedauert und habe in Ulaanbaatar stattgefunden. Auf die Fragen, ob sie an diesen Kurs teilgenommen und wann die Prüfung stattgefunden habe, antworte sie: "Ich bin im Krankenhaus behandelt worden die letzte Zeit. Meine Mitschüler haben mir die Materialien gebracht. Ich durfte und konnte die Prüfung machen und deshalb habe ich das Zertifikat bekommen. Am 02. Juni bin ich aus dem Krankenhaus entlassen und am 03. Juni habe ich die Prüfung gemacht. Ich habe auch Fotos von meinen Eltern und meinen Kindern."
Auf die Frage, ob sie von Dezember 1995 bis März 1996 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in XXXX gelebt habe, gab sie an, es sei ein ständiges Kommen und Gehen gewesen, wenn er in XXXX gewesen sei, habe er bei ihr gewohnt. Im Dezember 1996 sei sie von XXXX nach Ulaanbaatar übersiedelt. Die drei verstorbenen Brüder ihres Mannes hätten Anspruch auf ihr Gut erhoben. Sie habe ihnen zwar das Auto übergeben; damit hätten sie sich aber nicht zufriedengegeben. Die Brüder ihres Mannes hätten auch Geld von ihr verlangt; es sei zum Streit gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe sie eine Frühgeburt erlitten; auch sei ihr Lebensgefährte geschlagen worden. Die Brüder ihres verstorbenen Mannes habe sie zuletzt 1996 gesehen. Sie und ihr Lebensgefährte hätten auf dem Markt in Ulaanbaatar gehandelt, da(hin) wären sie zwei- oder dreimal gekommen. Auf nochmaliges Nachfragen, wann sie die Brüder ihres verstorbenen Mannes zum letzen Mal gesehen habe, gab sie an, im Februar 2002.Auf die Frage, ob sie von Dezember 1995 bis März 1996 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in römisch 40 gelebt habe, gab sie an, es sei ein ständiges Kommen und Gehen gewesen, wenn er in römisch 40 gewesen sei, habe er bei ihr gewohnt. Im Dezember 1996 sei sie von römisch 40 nach Ulaanbaatar übersiedelt. Die drei verstorbenen Brüder ihres Mannes hätten Anspruch auf ihr Gut erhoben. Sie habe ihnen zwar das Auto übergeben; damit hätten sie sich aber nicht zufriedengegeben. Die Brüder ihres Mannes hätten auch Geld von ihr verlangt; es sei zum Streit gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe sie eine Frühgeburt erlitten; auch sei ihr Lebensgefährte geschlagen worden. Die Brüder ihres verstorbenen Mannes habe sie zuletzt 1996 gesehen. Sie und ihr Lebensgefährte hätten auf dem Markt in Ulaanbaatar gehandelt, da(hin) wären sie zwei- oder dreimal gekommen. Auf nochmaliges Nachfragen, wann sie die Brüder ihres verstorbenen Mannes zum letzen Mal gesehen habe, gab sie an, im Februar 2002.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an: "Im Jahr 2004 sind zwei bekannte Chinesen an uns herangetreten. Sie sind Großhändler, sie haben uns Felle abgekauft. Sie haben uns vorgeschlagen, dass jetzt Schlachtzeit ist und wir Ahnung über das Land haben, sodass wir zusammen einkaufen gehen sollten. Wir haben uns überlegt, wenn das so ist, sollten wir uns nicht mit Kleinigkeiten beschäftigen, sondern in größeren Mengen einkaufen. Wir haben nachgefragt, über die Möglichkeit, uns Geld zu leihen. Wir haben je 30 Millionen Tugrug geliehen für einen Monat. Die Zinsen waren je eine Million Tugrug für diesen Monat." Das Geld hätten sie sich am 20.11.2004 ausgeliehen. Weiters gab sie an, "Wir sind dann zu viert in XXXX (gewesen) und haben Felle eingesammelt. Wir hatten 11.000 Felle. Die Leute schlachten für den Wintervorrat ihre Tiere und da kann man Felle kaufen. Wir haben unsere Felle der chinesisch-mongolischen Lederfabrik namens XXXX geliefert. Wir haben an einem Freitag geliefert und das hat bis abends gedauert. Der Verwalter hat uns einen Beleg gegeben und er sagte, dass wir am nächsten Montag das Geld bekommen würden." Die Felle hätten sie am 15. oder 16.12.2004 geliefert; es wären ihnen noch vier oder fünf Tage geblieben, bis die Frist zur Rückzahlung ihres Darlehens abgelaufen wäre. Die Lieferung habe ca. um 13 Uhr begonnen und bis ungefähr 18 Uhr gedauert; es wären nur mehr der Verwalter und der Qualitätskontrolleur anwesend gewesen. Die genaue Adresse der Firma gab die BF mit XXXX an; es handle sich um ein Arbeiterviertel. Man brauche nur den Namen angeben und jeder wisse, wo die Firma sei. Für den Verkauf der Felle hätten sie je nach Qualität 100 bis 120 Millionen Tugrug bekommen. Als Sicherheit für den Kredit hätten sie lediglich den Personalausweis gegeben. Nach Ablauf der Frist sei von ihnen die Rückzahlung des Geldes gefordert worden. Sie hätten den Beleg für den Verkauf der Felle vorgelegt und um Fristerstreckung ersucht; diese sei ihnen auch gewährt worden. Es sei sogar zwei Monate zugewartet worden. Am XXXX wären die BF und ihr Lebensgefährte vom Bezirksgericht XXXX geladen worden. Vom Richter wären sie gefragt worden, warum sie das Geld nicht zurückbezahlten. Daraufhin hätten sie ihre Lage geschildert und sei ihnen geraten worden, die Firma anzuzeigen. Die Anzeige hätten sie tags darauf beim Bezirksgericht XXXX erstattet. Bei der Anzeigeerstattung habe man ihnen mitgeteilt, die Sache werde innerhalb von zwei Wochen bearbeitet. Die BF und ihr Lebensgefährte hätten einen Monat zugewartet; in dieser Zeit hätten sie herausgefunden, dass ein Teilinhaber der Firma Herr XXXX, ein Parlamentarier der revolutionären Partei, sei. In weiterer Folge habe man der BF und ihrem Lebensgefährten geraten, sich an das Verwaltungsgericht der Hauptstadt zu wenden; dies hätten sie am 15.03.2005 auch getan. Nachdem sie bis zum XXXX keine Antwort erhalten hätten, hätten sie nachgefragt, warum keine Ladung erfolgt sei. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein Schreiben an das Bezirksgericht XXXX gegangen sei und die Angelegenheit dort behandelt werde. Vom Bezirksgericht wären sie immer wieder vertröstet worden; ihnen sei zugesichert worden, dass alles gemacht und eine Entscheidung getroffen werde. Die Gläubiger wären ständig gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Am XXXX wären sie abermals zur Fabrik gegangen. Da ihnen der Zutritt nicht gestattet worden sei, wären sie wieder nach Hause gegangen. Kurz darauf habe es an der Tür geklopft; es müsste ungefähr 14 Uhr gewesen sein. Da sie aus Angst nicht geöffnet hätten, hätten vier Männer die Tür eingeschlagen und wären in die Wohnung eingedrungen. Die BF und ihr Lebensgefährte wären aufgefordert worden, die Klage zurückzuziehen. Für die BF sei klar gewesen, dass es sich dabei um die Männer von XXXX gehandelt habe. Nachdem sie den Männern mitgeteilt hätten, dass sie die Klage nicht zurückziehen würden, wäre ihr Lebensgefährte von diesen geschlagen und mit dem Messer misshandelt worden. Die BF habe versucht dazwischenzugehen, dabei sei auch sie geschlagen worden. Sie habe ihr Bewusstsein verloren und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Ins Krankenhaus sei sie von ihrem Lebensgefährten gebracht worden; dieser habe trotz seiner schweren Verletzungen das Krankenhaus selbst anrufen können. Er habe mehrere Schnittwunden erlitten, die genäht werden hätten müssen, und sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Nach der Entlassung der BF aus dem Krankenhaus am XXXX hätten sie und ihr Lebensgefährte sich noch zwei bis drei Tage in Ulaanbaatar aufgehalten und wären dann nach DARHAN gefahren. Nachdem sie zwei Nächte in XXXX geblieben wären, wären sie zu Freunden nach XXXX gereist. Dort habe sie sechs Monate problemlos gelebt. Ohne Arbeit habe sie sich nicht wohl gefühlt und es wäre dort auch nicht komfortabel gewesen, daher hätten sie sich entschlossen, nach Russland zu flüchten. Um den 10. November wären sie nach Ulaanbaatar gefahren und hätten die Zweizimmerwohnung ihres Lebensgefährten für zehn Millionen Tugrug (Wechselkurs per 24.06.2009: Euro 5.017,34) verkauft. Da sie so lange im Krankenhaus gewesen sei und anschließend gleich geflüchtet wären, hätten sie den Vorfall vom XXXX nicht der Polizei gemeldet. Ob seitens des Krankenhauses eine Anzeige erstattet worden sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, wann sie dass erste Mal Kontakt zu der Firma gehabt habe, gab sie an, dies sei am Tag der Lieferung gewesen.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an: "Im Jahr 2004 sind zwei bekannte Chinesen an uns herangetreten. Sie sind Großhändler, sie haben uns Felle abgekauft. Sie haben uns vorgeschlagen, dass jetzt Schlachtzeit ist und wir Ahnung über das Land haben, sodass wir zusammen einkaufen gehen sollten. Wir haben uns überlegt, wenn das so ist, sollten wir uns nicht mit Kleinigkeiten beschäftigen, sondern in größeren Mengen einkaufen. Wir haben nachgefragt, über die Möglichkeit, uns Geld zu leihen. Wir haben je 30 Millionen Tugrug geliehen für einen Monat. Die Zinsen waren je eine Million Tugrug für diesen Monat." Das Geld hätten sie sich am 20.11.2004 ausgeliehen. Weiters gab sie an, "Wir sind dann zu viert in römisch 40 (gewesen) und haben Felle eingesammelt. Wir hatten 11.000 Felle. Die Leute schlachten für den Wintervorrat ihre Tiere und da kann man Felle kaufen. Wir haben unsere Felle der chinesisch-mongolischen Lederfabrik namens römisch 40 geliefert. Wir haben an einem Freitag geliefert und das hat bis abends gedauert. Der Verwalter hat uns einen Beleg gegeben und er sagte, dass wir am nächsten Montag das Geld bekommen würden." Die Felle hätten sie am 15. oder 16.12.2004 geliefert; es wären ihnen noch vier oder fünf Tage geblieben, bis die Frist zur Rückzahlung ihres Darlehens abgelaufen wäre. Die Lieferung habe ca. um 13 Uhr begonnen und bis ungefähr 18 Uhr gedauert; es wären nur mehr der Verwalter und der Qualitätskontrolleur anwesend gewesen. Die genaue Adresse der Firma gab die BF mit römisch 40 an; es handle sich um ein Arbeiterviertel. Man brauche nur den Namen angeben und jeder wisse, wo die Firma sei. Für den Verkauf der Felle hätten sie je nach Qualität 100 bis 120 Millionen Tugrug bekommen. Als Sicherheit für den Kredit hätten sie lediglich den Personalausweis gegeben. Nach Ablauf der Frist sei von ihnen die Rückzahlung des Geldes gefordert worden. Sie hätten den Beleg für den Verkauf der Felle vorgelegt und um Fristerstreckung ersucht; diese sei ihnen auch gewährt worden. Es sei sogar zwei Monate zugewartet worden. Am römisch 40 wären die BF und ihr Lebensgefährte vom Bezirksgericht römisch 40 geladen worden. Vom Richter wären sie gefragt worden, warum sie das Geld nicht zurückbezahlten. Daraufhin hätten sie ihre Lage geschildert und sei ihnen geraten worden, die Firma anzuzeigen. Die Anzeige hätten sie tags darauf beim Bezirksgericht römisch 40 erstattet. Bei der Anzeigeerstattung habe man ihnen mitgeteilt, die Sache werde innerhalb von zwei Wochen bearbeitet. Die BF und ihr Lebensgefährte hätten einen Monat zugewartet; in dieser Zeit hätten sie herausgefunden, dass ein Teilinhaber der Firma Herr römisch 40 , ein Parlamentarier der revolutionären Partei, sei. In weiterer Folge habe man der BF und ihrem Lebensgefährten geraten, sich an das Verwaltungsgericht der Hauptstadt zu wenden; dies hätten sie am 15.03.2005 auch getan. Nachdem sie bis zum römisch 40 keine Antwort erhalten hätten, hätten sie nachgefragt, warum keine Ladung erfolgt sei. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein Schreiben an das Bezirksgericht römisch 40 gegangen sei und die Angelegenheit dort behandelt werde. Vom Bezirksgericht wären sie immer wieder vertröstet worden; ihnen sei zugesichert worden, dass alles gemacht und eine Entscheidung getroffen werde. Die Gläubiger wären ständig gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Am römisch 40 wären sie abermals zur Fabrik gegangen. Da ihnen der Zutritt nicht gestattet worden sei, wären sie wieder nach Hause gegangen. Kurz darauf habe es an der Tür geklopft; es müsste ungefähr 14 Uhr gewesen sein. Da sie aus Angst nicht geöffnet hätten, hätten vier Männer die Tür eingeschlagen und wären in die Wohnung eingedrungen. Die BF und ihr Lebensgefährte wären aufgefordert worden, die Klage zurückzuziehen. Für die BF sei klar gewesen, dass es sich dabei um die Männer von römisch 40 gehandelt habe. Nachdem sie den Männern mitgeteilt hätten, dass sie die Klage nicht zurückziehen würden, wäre ihr Lebensgefährte von diesen geschlagen und mit dem Messer misshandelt worden. Die BF habe versucht dazwischenzugehen, dabei sei auch sie geschlagen worden. Sie habe ihr Bewusstsein verloren und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Ins Krankenhaus sei sie von ihrem Lebensgefährten gebracht worden; dieser habe trotz seiner schweren Verletzungen das Krankenhaus selbst anrufen können. Er habe mehrere Schnittwunden erlitten, die genäht werden hätten müssen, und sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Nach der Entlassung der BF aus dem Krankenhaus am römisch 40 hätten sie und ihr Lebensgefährte sich noch zwei bis drei Tage in Ulaanbaatar aufgehalten und wären dann nach DARHAN gefahren. Nachdem sie zwei Nächte in römisch 40 geblieben wären, wären sie zu Freunden nach römisch 40 gereist. Dort habe sie sechs Monate problemlos gelebt. Ohne Arbeit habe sie sich nicht wohl gefühlt und es wäre dort auch nicht komfortabel gewesen, daher hätten sie sich entschlossen, nach Russland zu flüchten. Um den 10. November wären sie nach Ulaanbaatar gefahren und hätten die Zweizimmerwohnung ihres Lebensgefährten für zehn Millionen Tugrug (Wechselkurs per 24.06.2009: Euro 5.017,34) verkauft. Da sie so lange im Krankenhaus gewesen sei und anschließend gleich geflüchtet wären, hätten sie den Vorfall vom römisch 40 nicht der Polizei gemeldet. Ob seitens des Krankenhauses eine Anzeige erstattet worden sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, wann sie dass erste Mal Kontakt zu der Firma gehabt habe, gab sie an, dies sei am Tag der Lieferung gewesen.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 abgewiesen, ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 abgewiesen, ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.04.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser nimmt die BF zur Unglaubwürdigerklärung ihrer Angaben durch das Bundesasylamt Stellung. Seitens des Bundesasylamtes lägen Ermittlungsfehler vor, da keinerlei Ermittlungstätigkeiten vorgenommen worden wären. Abschließend zitiert die BF zwei Artikel (U.S. Department of State, Freedom House), ohne diesen in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, beinhaltend die Niederschrift über die Erstbefragung der BF vom 05.03.2007, die Niederschriften der Einvernahmen vom 03.05.2007 und vom 11.03.2008 sowie die Beschwerde vom 17.04.2008.
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstinstanzlichen Verfahren:
Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand April 2007, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Inne npolitik.html (Zugriff am 18.05.2007)
Mongolei Online - Landesinfo, letztes Update am 24.09.2006
CIA - The World Factbook - Mongolia, letztes Update am 10.05.2007 (Zugriff am 18.05.2007)
Schweizerische Flüchtlingshilfe, HWV Basisinformation Länder, Mongolei, Stand Februar 2007 (Zugriff am 21.05.2007)
Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte (Vor lage, via E-MAIL am 1.08.2006)
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, letzte Aktualisierung 5.09.2006, http://www.gtz.de/de/weltweit/asienpazi fik/612.htm (Zugriff am 21.05.2007)
Embassy of Mongolia, Washington D.C, http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 21.05.2007)
Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenar beit, Mongolei, im September 2006, http://www.hss.de/downloads/0609_MB_Mongolei.pdf (Zugriff am 21.05.2007)
Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenar beit, Mongolei, im März 2007, http://www.hss.de/downloads/Mongolei_03- 07.pdf (Zugriff am 21.05.2007)
Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; (Vor- lage, via E-MAIL am 1.08.2006)
Anfragebeantwortung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator vom 11.10.2006
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (März 2007)
UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, (April 2007)
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.
3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
3.2. Die BF führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehörige der Mongolei. Die BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit der BF steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihres Wissens über ihren Herkunftsstaat fest.3.2. Die BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Mongolei. Die BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit der BF steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihres Wissens über ihren Herkunftsstaat fest.
3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die BF angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
3.4. Die BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Private nicht glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
In der Erstbefragung am 05.03.2007 und der Einvernahme am 03.05.2007, die dem Geschehen zeitlich am nächsten lagen und bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Erinnerungen noch am frischesten sein sollten, brachte die BF ihre Fluchtgeschichte zwar in chronologischer Reihenfolge vor, widersprach sich jedoch in wesentlichen Punkten, sobald sie von der Behörde tiefergehend befragt wurde (siehe Punkt 3.13.).
Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung der BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.
3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
3.6. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und weiblich. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Die BF hat selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie in ihrer Heimat in der Textilbranche tätig war und damit ihren Unterhalt verdient hat (AS 3, 69 des Verwaltungsaktes).
Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4. und 3.13.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4. und 3.13.).
3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.
3.8. Der BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Dies ergibt sich aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Feststellungen (AS 201 des Verwaltungsaktes, siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4. dieses Erkenntnisses) sowie den Angaben der BF (AS 119 des Verwaltungsaktes).
3.9. Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.10. Die BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht diesbezüglich auch keine Kurse. Sie besucht keine Schulen oder andere Ausbildungen.
Daraus ergibt sich, dass im Falle der BF eine Integration in Österreich nicht angestrebt wird.
Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.11. Die BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die BF ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn XXXX in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren die BF und Herr XXXX an derselben Adresse gemeinsam aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister wurde Herr XXXX am 23.03.2009 (nicht aber die BF) von dieser abgemeldet, eine aktuelle Adresse liegt dem erkennenden Gericht nicht vor. Aufgrund der Abmeldung kann eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Ungeachtet dessen ist aber auch für den Fall, dass dies nicht zutrifft, darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Herrn XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ entschieden wird.3.11. Die BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die BF ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn römisch 40 in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren die BF und Herr römisch 40 an derselben Adresse gemeinsam aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister wurde Herr römisch 40 am 23.03.2009 (nicht aber die BF) von dieser abgemeldet, eine aktuelle Adresse liegt dem erkennenden Gericht nicht vor. Aufgrund der Abmeldung kann eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Ungeachtet dessen ist aber auch für den Fall, dass dies nicht zutrifft, darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Herrn römisch 40 mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ entschieden wird.
Allfällige weitere freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakt.
3.12. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.13. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Feststellungen der Erstbehörde zum Sachverhalt waren nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof kommt auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie das Bundesasylamt, wobei dies jedoch für die Entscheidung nicht alleine maßgebend erscheint, da der BF - sollte ihr Vorbringen überhaupt zutreffen - in ihrem Herkunftsstaat eine inländische Flucht- oder Schutzalternative offen steht (siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4.). Unabhängig davon wird zur Illustration im Folgenden auf einige widersprüchliche Angaben der BF eingegangen.
In der Erstbefragung am 05.03.2007 gab die BF an, sie sei am XXXX in XXXX geboren (AS 3 des Verwaltungsaktes). Widersprüchlich dazu gab sie in der Einvernahme am 03.05.2007 an, sie sei in Ulaanbaatar geboren (AS 67 des Verwaltungsaktes).In der Erstbefragung am 05.03.2007 gab die BF an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren (AS 3 des Verwaltungsaktes). Widersprüchlich dazu gab sie in der Einvernahme am 03.05.2007 an, sie sei in Ulaanbaatar geboren (AS 67 des Verwaltungsaktes).
Zu ihrem beruflichen Werdegang befragt gab die BF in der Erstbefragung an, sie sei Technologin für Textil (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie hingegen an, von 1977 bis 1996 Kontrolleurin, von 1994 bis 1996 Agentin für eine Textilfirma und von 1996 bis 2004 Wollhändlerin in XXXX, gewesen zu sein. Vom 21.11.2005 bis 28.02.2007 sei sie in Moskau Verkäuferin von Schuhen und Kleidung gewesen (AS 69 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie an, mit Wolle und Fellen gehandelt zu haben (AS 79 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem erkennenden Gericht unglaubwürdig erscheint, dass die BF bereits am Tag ihrer Ankunft in Moskau mit dem Verkauf von Schuhen und Kleider begonnen hätte. In der Einvernahme am 11.03.2008 gab die BF erstmals an, eine Ausbildung zur Masseurin gemacht zu haben; die Prüfung hierzu habe am XXXX stattgefunden (AS 107 des Verwaltungsaktes). Abweichend davon gab sie in der Beschwerde an, eine Akupunkturausbildung abgeschlossen zu haben (AS 237 des Verwaltungsaktes).Zu ihrem beruflichen Werdegang befragt gab die BF in der Erstbefragung an, sie sei Technologin für Textil (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie hingegen an, von 1977 bis 1996 Kontrolleurin, von 1994 bis 1996 Agentin für eine Textilfirma und von 1996 bis 2004 Wollhändlerin in römisch 40 , gewesen zu sein. Vom 21.11.2005 bis 28.02.2007 sei sie in Moskau Verkäuferin von Schuhen und Kleidung gewesen (AS 69 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie an, mit Wolle und Fellen gehandelt zu haben (AS 79 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem erkennenden Gericht unglaubwürdig erscheint, dass die BF bereits am Tag ihrer Ankunft in Moskau mit dem Verkauf von Schuhen und Kleider begonnen hätte. In der Einvernahme am 11.03.2008 gab die BF erstmals an, eine Ausbildung zur Masseurin gemacht zu haben; die Prüfung hierzu habe am römisch 40 stattgefunden (AS 107 des Verwaltungsaktes). Abweichend davon gab sie in der Beschwerde an, eine Akupunkturausbildung abgeschlossen zu haben (AS 237 des Verwaltungsaktes).
Zu ihren Familienangehörigen in der Heimat befragt gab die BF am 05.03.2007 an: "XXXX" (AS 5 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie dazu befragt an: "XXXX; auch habe sie drei Söhne (AS 67 des Verwaltungsaktes).
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF bei der Antragsstellung ausschließlich familiäre Probleme an (AS 7 des Verwaltungsaktes). Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrer eigenen Familie, da diese ihre Beziehung zu ihrem jüngeren Lebensgefährten nicht anerkenne (AS 9 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Familie sei gegen die Beziehung mit ihrem jüngeren Lebensgefährten XXXX. Außerdem habe sie mit Wolle und Fellen gehandelt. Einmal habe sie sich 60 Millionen Tugrug für den Kauf von Fellen ausgeborgt. Diese Firma sei bereits angezeigt worden und es habe schon eine Gerichtsverhandlung gegeben; nun sei der Fall beim Obersten Gerichtshof. Danach wären sie von der Firma unter Druck gesetzt worden, die Anzeige zurückzuziehen. Da sie (und ihr Lebensgefährte) dies aber nicht gemacht hätten, wären sie auch geschlagen worden (AS 79 des Verwaltungsaktes). Bedroht sei sie nur am XXXX worden. (AS 81 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab sie hingegen an, sie und ihr Lebensgefährte hätten sich am 20.11.2004 je 30 Millionen Tugrug zum Ankauf von Fellen ausgeborgt. Die Felle hätten sie am 15. oder 16. Dezember 2004 geliefert, dabei habe es sich um den Tag gehandelt, an dem sie aus Ulaanbaatar zurückgekehrt wären. Mit der Lieferung der Felle hätten sie um 13 Uhr begonnen und wären um ca. 18 Uhr damit fertig gewesen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die BF die konkrete Adresse der Firma nicht nennen konnte, hat sie doch - ihren eigenen Angaben zufolge - eine Klage bei Gericht gegen diese eingebracht (AS 111 des Verwaltungsaktes). Unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht auch die Angabe der BF, wonach sie als Sicherheitsleistung für den Kredit lediglich den Personalausweis des Lebensgefährten hinterlegt habe (AS 115 des Verwaltungsaktes) sowie, dass sie erst am Tag der Felllieferung erstmals mit der Firma Kontakt aufgenommen habe (AS 119 des Verwaltungsaktes).Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF bei der Antragsstellung ausschließlich familiäre Probleme an (AS 7 des Verwaltungsaktes). Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrer eigenen Familie, da diese ihre Beziehung zu ihrem jüngeren Lebensgefährten nicht anerkenne (AS 9 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Familie sei gegen die Beziehung mit ihrem jüngeren Lebensgefährten römisch 40 . Außerdem habe sie mit Wolle und Fellen gehandelt. Einmal habe sie sich 60 Millionen Tugrug für den Kauf von Fellen ausgeborgt. Diese Firma sei bereits angezeigt worden und es habe schon eine Gerichtsverhandlung gegeben; nun sei der Fall beim Obersten Gerichtshof. Danach wären sie von der Firma unter Druck gesetzt worden, die Anzeige zurückzuziehen. Da sie (und ihr Lebensgefährte) dies aber nicht gemacht hätten, wären sie auch geschlagen worden (AS 79 des Verwaltungsaktes). Bedroht sei sie nur am römisch 40 worden. (AS 81 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab sie hingegen an, sie und ihr Lebensgefährte hätten sich am 20.11.2004 je 30 Millionen Tugrug zum Ankauf von Fellen ausgeborgt. Die Felle hätten sie am 15. oder 16. Dezember 2004 geliefert, dabei habe es sich um den Tag gehandelt, an dem sie aus Ulaanbaatar zurückgekehrt wären. Mit der Lieferung der Felle hätten sie um 13 Uhr begonnen und wären um ca. 18 Uhr damit fertig gewesen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die BF die konkrete Adresse der Firma nicht nennen konnte, hat sie doch - ihren eigenen Angaben zufolge - eine Klage bei Gericht gegen diese eingebracht (AS 111 des Verwaltungsaktes). Unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht auch die Angabe der BF, wonach sie als Sicherheitsleistung für den Kredit lediglich den Personalausweis des Lebensgefährten hinterlegt habe (AS 115 des Verwaltungsaktes) sowie, dass sie erst am Tag der Felllieferung erstmals mit der Firma Kontakt aufgenommen habe (AS 119 des Verwaltungsaktes).
Einerseits gab die BF an, am XXXX (somit einen Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) die Masseursprüfung abgelegt zu haben (AS 107 des Verwaltungsaktes). Andererseits gab sie an, große Angst gehabt zu haben und zwei bis drei Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus geflohen zu sein (AS 117 des Verwaltungsaktes), weshalb sie aus Zeitmangel keine Anzeige bei der Polizei erstattet (AS 119 des Verwaltungsaktes). Im November wären sie aber nach Ulaanbaatar zurückgekehrt und hätten die Wohnung des Lebensgefährten verkauft (AS 119 des Verwaltungsaktes).Einerseits gab die BF an, am römisch 40 (somit einen Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) die Masseursprüfung abgelegt zu haben (AS 107 des Verwaltungsaktes). Andererseits gab sie an, große Angst gehabt zu haben und zwei bis drei Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus geflohen zu sein (AS 117 des Verwaltungsaktes), weshalb sie aus Zeitmangel keine Anzeige bei der Polizei erstattet (AS 119 des Verwaltungsaktes). Im November wären sie aber nach Ulaanbaatar zurückgekehrt und hätten die Wohnung des Lebensgefährten verkauft (AS 119 des Verwaltungsaktes).
Zu ihren familiären Problemen befragt gab die BF an, 1996 von drei Familienangehörigen ihres verstorbenen Mannes aufgesucht worden zu sein, diese hätten sein Auto und die Wohnung gefordert, es sei zu einer Rauferei gekommen. Danach wären sie und ihr Lebensgefährte nach Ulaanbaatar geflüchtet (AS 81 des Verwaltungsaktes). Seither habe sie nie wieder Probleme mit den Verwandten ihres Mannes gehabt (AS 83 des Verwaltungsaktes). Dies steht im krassen Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre berufliche Laufbahn, wonach sie von 1996 bis 2004 als selbständige Wollhändlerin in XXXX tätig gewesen sei (AS 69 des Verwaltungsaktes).Zu ihren familiären Problemen befragt gab die BF an, 1996 von drei Familienangehörigen ihres verstorbenen Mannes aufgesucht worden zu sein, diese hätten sein Auto und die Wohnung gefordert, es sei zu einer Rauferei gekommen. Danach wären sie und ihr Lebensgefährte nach Ulaanbaatar geflüchtet (AS 81 des Verwaltungsaktes). Seither habe sie nie wieder Probleme mit den Verwandten ihres Mannes gehabt (AS 83 des Verwaltungsaktes). Dies steht im krassen Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre berufliche Laufbahn, wonach sie von 1996 bis 2004 als selbständige Wollhändlerin in römisch 40 tätig gewesen sei (AS 69 des Verwaltungsaktes).
In der Einvernahme am 03.05.2007 gab sie an, die Familienangehörigen ihres Mannes zuletzt Ende 1996 und 1997 getroffen zu haben (AS 83 des Verwaltungsaktes). Bei der Einvernahme am 11.03.2008 gab sie hingegen an, die Brüder ihres verstorbenen Ehegatten zuletzt 2002 gesehen zu haben (AS 109 des Verwaltungsaktes).
Aufgrund der Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass die BF, offenbar um einer negativen Erledigung ihres Antrages zu entgehen bzw. ihr Verfahren in die Länge zu ziehen, ihr Fluchtvorbringen mehrfach erweitert bzw. ausgetauscht hat.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.1. Zu Paragraph 3, AsylG ( Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1.1 Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.4.2.1.1 Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
4.2.1.3. Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Private nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
4.2.1.4. Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, und steht ihr daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen (AS 201 des Verwaltungsaktes). Die BF gab selbst an, dass sie in XXXX mehrere Monate problemlos hätte leben können (AS 119 des Verwaltungsaktes).4.2.1.4. Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, und steht ihr daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen (AS 201 des Verwaltungsaktes). Die BF gab selbst an, dass sie in römisch 40 mehrere Monate problemlos hätte leben können (AS 119 des Verwaltungsaktes).
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die BF keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in der Mongolei eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat die BF keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in der Mongolei eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen die BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen die BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Der gesunden und arbeitsfähigen BF kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und berufstätig war. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnten.
4.2.3.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)4.2.3.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1.), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2.]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1.), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2.]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB. VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB. VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).
4.3. Zum Beschwerdevorbringen, der BF sei im Rahmen der Antragstellung nicht ausreichend Zeit gewährt worden, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen, wird darauf hingewiesen, das die Erstbefragung von 10 Uhr bis 13 Uhr gedauert hat (AS 3 bis 11 des Verwaltungsaktes). Der BF stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung, sämtliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF einerseits über den Grund für das Verlassen der Heimat befragt wurde und anderseits wurde sie gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei fürchte. Der BF wurde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat vorzubringen. Zum Zitat von zwei Artikeln (U.S. Department of State, Freedom House) in der Beschwerde, ohne diese in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen, wird darauf verwiesen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).4.3. Zum Beschwerdevorbringen, der BF sei im Rahmen der Antragstellung nicht ausreichend Zeit gewährt worden, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen, wird darauf hingewiesen, das die Erstbefragung von 10 Uhr bis 13 Uhr gedauert hat (AS 3 bis 11 des Verwaltungsaktes). Der BF stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung, sämtliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF einerseits über den Grund für das Verlassen der Heimat befragt wurde und anderseits wurde sie gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei fürchte. Der BF wurde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für das Verlassen ihrer Heimat vorzubringen. Zum Zitat von zwei Artikeln (U.S. Department of State, Freedom House) in der Beschwerde, ohne diese in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen, wird darauf verwiesen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).
4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lassen und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz). Mit der Behauptung, die Angaben der BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der BF festgestellt, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen.Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lassen und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz). Mit der Behauptung, die Angaben der BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der BF festgestellt, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2010