TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/28 S9 239520-3/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 239.520-3/2009/3E

S9 239.519-3/2009/2E

S9 260.770-2/2009/2E

S9 260.771-2/2009/2E

S9 260.773-2/2009/2E

S9 407.523-1/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des XXXX alias XXXX alias XXXX,1. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

2. der XXXX alias XXXX alias XXXX,2. der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

3. der XXXX,3. der römisch 40 ,

4. des XXXX,4. des römisch 40 ,

5. des XXXX alias XXXX alias XXXX,5. des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

6. des XXXX alias XXXX,6. des römisch 40 alias römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, 3. bis 6. gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.369-EAST West, 09 06.370-EAST West, 09 06.373-EAST West, 09 06.372-EAST West, 09 06.371-EAST West und 09 06.374-EAST West, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. bis 6. gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.369-EAST West, 09 06.370-EAST West, 09 06.373-EAST West, 09 06.372-EAST West, 09 06.371-EAST West und 09 06.374-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 24.04.2003 erstmals gemeinsam mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinem Sohn XXXX, dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden am Tag der Einreise durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Hainburg an der Donau niederschriftlich einvernommen.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 24.04.2003 erstmals gemeinsam mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinem Sohn römisch 40 , dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer, über POLEN illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden am Tag der Einreise durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Hainburg an der Donau niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer dabei brachte im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat am 05.04.2003 verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gefahren. Am Moskauer Bahnhof hätten ihm zwei Tschetschenen angeboten, die Familie auf legalem Wege nach Österreich zu bringen. Sein Heimatland habe er wegen des Kriegszustandes verlassen. Er habe Angst, dass seine Familie umgebracht werde und beantrage daher für sich und seine Familie Asyl.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 16.07.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, neuerlich niederschriftlich einvernommen.

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass in Österreich zwei Cousins seiner Ehegattin leben würden. Der Erstbeschwerdeführer legte einen internationalen russischen Führerschein, den er sich von seinen Eltern schicken habe lassen, vor. Befragt, warum er hinsichtlich seiner Personalien falsche Angaben getätigt habe, gab er an, andere Tschetschenen hätten ihm Gräuelgeschichten erzählt und er habe Angst gehabt. Er habe Probleme mit der Sonderabteilung des russischen Militärs gehabt. Er sei auf dem Weg zu seinem Bruder von einer tschetschenischen Sondereinheit beschimpft worden. Auf Vorhalt des Bundesasylamt, dass der Aktenlage zu entnehmen sei, dass der Erstbeschwerdeführer über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, und die Frage, ob konkrete Gründe für eine Rückschiebung sprechen würden, führte er aus, er habe nie gesagt, dass er aus der Slowakei gekommen sei. Er sei hierher gekommen und wolle auch hier bleiben. Er wolle nicht in andere Länder zurückgebracht werden. Er brauche die Slowakei nicht und verstehe nicht, warum ihm die Slowakei aufgedrängt werde.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei nicht damit einverstanden, mit ihrem Sohn in die Slowakei geschickt zu werden. Sie könne dort nicht um Asyl angesucht haben, weil sie nie dort gewesen sei. Sie wolle hier bleiben. Sie wolle nicht in die Slowakei zurückgebracht werden.

1.3. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.07.2003, FZ. 03 11.985-BAG, 03 11.969-BAG und 03 11.987-BAG, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 25.04.2003 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.1.3. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.07.2003, FZ. 03 11.985-BAG, 03 11.969-BAG und 03 11.987-BAG, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 25.04.2003 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2004, Zl. 239.520/4-VI/18/04, 239.519/5-VI/18/04 und 260.773/0-VI/18/04, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Verfahren zugelassen und vom Bundesasylamt weiter zu führen seien. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 05.05.2004 bzw. am 07.05.2004 zugestellt.1.4. Die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2004, Zl. 239.520/4-VI/18/04, 239.519/5-VI/18/04 und 260.773/0-VI/18/04, gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Verfahren zugelassen und vom Bundesasylamt weiter zu führen seien. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 05.05.2004 bzw. am 07.05.2004 zugestellt.

1.5. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer und am XXXX die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren.1.5. Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer und am römisch 40 die Drittbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

1.6. Am 28.02.2005 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

1.6.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe nach wie vor Probleme mit den Leuten von Kadirow. Diese Leute hätten im ersten Krieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft; jetzt würden sie auf der Seite der Russen arbeiten. Er sei aus seinem Haus geworfen worden. Im August 2002 sei er von einer Sondereinheit unter XXXX aus seinem Haus geworfen worden und habe zu seinen Eltern ziehen müssen. Bereits im ersten Krieg hätten diese Leute gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei auf der Straße beschimpft sowie seine Kinder in der Schule und seine Gattin auf der Straße belästigt worden. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Haus zu verkaufen. Im Jänner 2003 habe er seinen Bruder, der in der Gegend der XXXX-Leute wohne, besuchen wollen. Doch am Kontrollposten sei er beschimpft worden; man habe ihm gesagt, er solle sich in dieser Gegend nicht mehr blicken lassen. Es sei auch zu Ausschreitungen gekommen. Er sei nur kurz zu seinem Bruder gegangen, habe sich das Blut abgewaschen und habe diese Gegend verlassen; er sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Da er seinen Bruder nicht mehr habe sehen können und seine Familie in Gefahr gewesen sei, habe er sich entschlossen, zu flüchten.1.6.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe nach wie vor Probleme mit den Leuten von Kadirow. Diese Leute hätten im ersten Krieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft; jetzt würden sie auf der Seite der Russen arbeiten. Er sei aus seinem Haus geworfen worden. Im August 2002 sei er von einer Sondereinheit unter römisch 40 aus seinem Haus geworfen worden und habe zu seinen Eltern ziehen müssen. Bereits im ersten Krieg hätten diese Leute gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei auf der Straße beschimpft sowie seine Kinder in der Schule und seine Gattin auf der Straße belästigt worden. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Haus zu verkaufen. Im Jänner 2003 habe er seinen Bruder, der in der Gegend der XXXX-Leute wohne, besuchen wollen. Doch am Kontrollposten sei er beschimpft worden; man habe ihm gesagt, er solle sich in dieser Gegend nicht mehr blicken lassen. Es sei auch zu Ausschreitungen gekommen. Er sei nur kurz zu seinem Bruder gegangen, habe sich das Blut abgewaschen und habe diese Gegend verlassen; er sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Da er seinen Bruder nicht mehr habe sehen können und seine Familie in Gefahr gewesen sei, habe er sich entschlossen, zu flüchten.

Zum Ländervorhalt führte der Erstbeschwerdeführer aus, er wolle, dass seine Familie in einem normalen Land lebe und mit normalen Gesetzen aufwachse.

1.6.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme mit den Tschetschenen verlassen. Ihr Mann habe bereits alles erzählt. Auf Vorhalt der länderkundlichen Feststellungen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie wolle hier leben. Sie habe hier die Möglichkeit ruhig zu leben. Sie wolle nicht in Russland leben.

1.7. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 03 11.985-BAG, 03 11.969-BAG, 03 11.987-BAG und 05 02.065-BAG, wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.7. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 03 11.985-BAG, 03 11.969-BAG, 03 11.987-BAG und 05 02.065-BAG, wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

1.7.1. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 03 065-BAG und 03 26.008-BAG, wurden die Asylerstreckungsanträge des Viertbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 10 iVm. § 11 AsylG 1997 abgewiesen.1.7.1. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 03 065-BAG und 03 26.008-BAG, wurden die Asylerstreckungsanträge des Viertbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen.

1.8. Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren.1.8. Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren.

1.9. Den eingebrachten Berufungen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers wurde mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2007, Zl. 239.520/4-VI/18/04, 239.519/4-VI/18/04 und 260.773/0/3E-VI/18/04 stattgegeben, die bekämpften Bescheide wurden behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 07.05.2007 zugestellt.1.9. Den eingebrachten Berufungen des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers wurde mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2007, Zl. 239.520/4-VI/18/04, 239.519/4-VI/18/04 und 260.773/0/3E-VI/18/04 stattgegeben, die bekämpften Bescheide wurden behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 07.05.2007 zugestellt.

1.9.1. Den Berufungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 260.771/0/3E-VI/18/05 und 260.770/0/3E-VI/18/05, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheid behoben.1.9.1. Den Berufungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zl. 260.771/0/3E-VI/18/05 und 260.770/0/3E-VI/18/05, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheid behoben.

1.10. Am 29.08.2007 wurden die Verfahren als gegenstandslos abgelegt, weil die Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben.

2.1. Am 29.05.2009 reisten die Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer wurden hierzu am 02.06.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt.

2.1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie am 27.12.2008 mit dem Zug nach Moskau und von dort aus über Brest nach Terespol gefahren sei. In POLEN seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie anschließend in ein Flüchtlingslager geschickt worden. Am 02.01.2009 und am 23.01.2009 seien sie in andere Lager verlegt worden. Am 08.04.2009 habe er in POLEN sein Asylverfahren gestoppt und sei am 16.04.2009 nach Belgien gefahren, wo sich bereits seine Familie befunden habe. Er habe bis 08.05.2009 illegal in Antwerpen gewohnt und sei dann mit dem Zug weiter nach Frankreich gefahren, wo sie bis 27.05.2009 aufhältig gewesen seien. Schließlich seien sie mit dem Bus nach Wien gefahren.

Er wolle in nicht POLEN leben, weil er keine Beziehungen in POLEN habe. Er und seine Familie hätten viereinhalb Jahre in Österreich gelebt, er könne bereits ein bisschen Deutsch und wolle daher in Österreich bleiben. In POLEN habe er seine beiden Asylanträge zurückgezogen.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil ihn die Behörden nicht in Ruhe lassen würden. Diese würden Geld von ihm wollen, weil sie erfahren hätten, dass er in Österreich gewesen sei. Sie würden davon ausgehen, dass er mit Geld zurückgekehrt sei. Ende September 2008 hätten sie versucht, seinen Sohn zu entführen. Sie seien innerhalb von zwei Monaten mehrere Male gekommen.

2.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie am 27.12.2008 mit dem Zug nach Moskau und von dort aus über Brest nach Terespol gefahren seien. In POLEN seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten in dem polnischen Flüchtlingslager Dembak bleiben müssen. Am 02.01.2009 seien sie in ein anderes Lager überstellt worden. Am 20.01.2009 habe sie in POLEN bekannt gegeben, dass sie das Asylverfahren beenden wolle. Am 09.02.2009 sei sie mit ihren Kindern mit dem Auto nach Belgien gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Ihr Mann sei nachgekommen und sie seien dann gemeinsam über Frankreich und Deutschland nach Österreich gereist. Sie wolle nicht mehr nach POLEN, weil ihre Kinder dort geschlagen worden seien. Nach Belgien wolle sie ebenfalls nicht überstellt werden, weil ihre Anträge abgewiesen worden seien.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil maskierte Leute gekommen seien und sie geholt hätten, weil sie in Österreich gewesen seien. Sie hätten gedacht, dass sie nunmehr Geld hätten. Ihr Mann, ihre Kinder und sie seien geschlagen worden. Sie hätten ihren Sohn im September entführen wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Schreiben über die Zurückziehung der Asylanträge und einen Bescheid der belgischen Behörden über die Zurückweisung ihrer Asylanträge vor.

2.2. Am 03.06.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 17.06.2009 verkürzt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 05.06.2009. Mit dem am 05.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers zugestimmt. Mit dem am 08.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der übrigen Beschwerdeführer zugestimmt.2.2. Am 03.06.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 17.06.2009 verkürzt. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer am 05.06.2009. Mit dem am 05.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers zugestimmt. Mit dem am 08.06.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der übrigen Beschwerdeführer zugestimmt.

2.3. Am 12.06.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt von einander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

2.3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe vor 12 Jahren einen Bandscheibenvorfall gehabt und leide an Wirbelsäulenproblemen. In Russland habe man Untersuchungen durchgeführt, er sei allerdings nicht in Behandlung gewesen. In Österreich habe er mittlerweile fünf Physiotherapien bekommen. Er habe keine Verwandten, aber viele Bekannte in Österreich.

Seine Frau und Kinder hätten POLEN am 09.02.2009 verlassen. Er habe seinen Bescheid abwarten wollen. Seine Frau habe den Asylantrag in POLEN am 20.01.2009 zurückgezogen. Er habe seinen Antrag im April 2009 zurückgezogen und sei anschließend am 16.04.2009 nach Belgien gereist, wo sich seine Gattin bereits aufgehalten habe. Befragt, warum nur seine Gattin in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Situation schwierig gewesen sei. Er sei illegal dort gewesen und habe nicht gewusst, wie die Behörden vorgehen würden. In POLEN sei die Situation so, dass sie drei bis sechs Monate zusammengehalten und dann abgeschoben würden. Nach dieser Frist würden Asylwerber nach Brest abgeschoben werden können. Seine Frau habe von den belgischen Behörden den Auftrag erhalten, das Land zu verlassen. In Frankreich habe er keinen Asylantrag gestellt, weil bei der entscheidenden Stelle, bei der Organisation OFFRA, eine Russin wäre, die Informationen und Daten über die Tschetschenen sammle und diese nach Russland übermitteln würde. Deshalb habe er dort keinen Asylantrag gestellt.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe in POLEN nicht um Asyl gebeten. Er sei gezwungen gewesen, einen Asylantrag zu stellen, um nicht wieder zurückzufahren. In POLEN sei die Situation sehr nachteilig; man bekomme keine Behandlung zugesprochen und es gebe immer wieder Probleme mit der örtlichen Bevölkerung. Es gebe immer wieder Reibereien. Ein weiteres Problem sei die Sprache; er spreche nur Deutsch und Russisch. Er werde benachteiligt, weil er Ausländer sei. Wenn er in die Stadt gehe und Besorgungen erledige, würde mit dem Finger auf ihn gezeigt werden. Die Leute würden sagen, dass schon wieder die Zigeuner gekommen seien. Wenn man sich an die Polizei wende, werde man grob behandelt. Außerdem würden seiner Meinung nach circa 30 % der russischen Asylwerber in POLEN für die russischen Behörden arbeiten. Wenn er dort Interviews gebe, hänge alles von FSB ab; der FSB würde dann an die Informationen kommen.

Auf Vorhalt der länderkundlichen Feststellungen gab der Erstbeschwerdeführer an, im Falle seiner Überstellung nach POLEN werde er und seine Familie inhaftiert werden, weil er illegal die Grenze überschritten habe.

2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass es ihr körperlich und geistig gut gehe und sie die Einvernahme durchführen könne. Sie nehme derzeit Medikamente wegen ihres Herzleidens ein, die ihr in Tschetschenien verschrieben worden seien. Sie sei in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen, habe ihm diesbezüglich aber nichts gesagt, sondern habe ihm lediglich die Tabletten gezeigt. Ihre Angaben würden auch für ihre mit ihr reisenden minderjährigen Kinder gelten. Ihre Kinder seien ebenfalls gesund. Ihr Sohn, XXXX, sei in Österreich operiert worden. Er sei vollständig genesen und benötige keine Medikamente mehr. Sie habe POLEN ohne ihren Mann verlassen, weil dieser auf den Unterbrechungsbescheid gewartet habe, damit sie die Zurückziehung des Asylantrages beweisen könnten. Sie habe schließlich in Belgien einen Asylantrag gestellt. Sie sei am 30.04.2009 einvernommen worden und habe danach einen Bescheid erhalten, mit welchem sie aufgefordert worden sei, Belgien bis 10.05.2009 zu verlassen. Am 08.05.2009 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern nach Paris gereist. Sie hätten erfahren, dass bei der Organisation KAFDA eine Frau arbeite, die alle Informationen über Asylwerber an Russland übermitteln würde. Deshalb hätten sie dort keine Asylanträge gestellt.2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass es ihr körperlich und geistig gut gehe und sie die Einvernahme durchführen könne. Sie nehme derzeit Medikamente wegen ihres Herzleidens ein, die ihr in Tschetschenien verschrieben worden seien. Sie sei in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen, habe ihm diesbezüglich aber nichts gesagt, sondern habe ihm lediglich die Tabletten gezeigt. Ihre Angaben würden auch für ihre mit ihr reisenden minderjährigen Kinder gelten. Ihre Kinder seien ebenfalls gesund. Ihr Sohn, römisch 40 , sei in Österreich operiert worden. Er sei vollständig genesen und benötige keine Medikamente mehr. Sie habe POLEN ohne ihren Mann verlassen, weil dieser auf den Unterbrechungsbescheid gewartet habe, damit sie die Zurückziehung des Asylantrages beweisen könnten. Sie habe schließlich in Belgien einen Asylantrag gestellt. Sie sei am 30.04.2009 einvernommen worden und habe danach einen Bescheid erhalten, mit welchem sie aufgefordert worden sei, Belgien bis 10.05.2009 zu verlassen. Am 08.05.2009 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern nach Paris gereist. Sie hätten erfahren, dass bei der Organisation KAFDA eine Frau arbeite, die alle Informationen über Asylwerber an Russland übermitteln würde. Deshalb hätten sie dort keine Asylanträge gestellt.

Sie hätten Österreich damals freiwillig verlassen, weil sie hier nicht leben hätten können. Ihnen sei gesagt worden, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei und sie zurückkehren sollen. Da auch im Fernsehen berichtet worden sei, dass sich die Lage in Tschetschenien normalisiert habe, seien sie zurückgekehrt. Sie seien am 02.09.2007 zu Hause angekommen und hätten bis Dezember ein normales Leben führen können. Am 31.12. hätten sie die Eltern besucht. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie viereinhalb Jahre in Österreich gelebt hätten. Sie seien von den Behörden immer wieder einvernommen worden, weil die Kinder österreichische Geburtsurkunden hätten.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach POLEN, weil sie dort nicht leben könne. Sie könne ihre Kinder nicht alleine auf die Straße lassen, weil sie verprügelt werden würden. Außerdem seien dort Skinheads, die sie beschimpfen und auslachen würden. Des Weiteren sei in POLEN der russische Geheimdienst tätig. Die polnischen Behörden würden mit den russischen zusammenarbeiten, deshalb könne sie ihr Fluchtvorbringen dort nicht erstatten.

In Graz habe ihr mittlerweile verstorbener Onkel, XXXX, gelebt. Dieser habe eine Frau hinterlassen. Zu ihr habe sie regelmäßig telefonischen Kontakt. Finanziell würden sie nicht unterstützt werden, weil es bisher nicht notwendig gewesen sei; sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Außerdem würden viele Freunde und Bekannte in Österreich leben.In Graz habe ihr mittlerweile verstorbener Onkel, römisch 40 , gelebt. Dieser habe eine Frau hinterlassen. Zu ihr habe sie regelmäßig telefonischen Kontakt. Finanziell würden sie nicht unterstützt werden, weil es bisher nicht notwendig gewesen sei; sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Außerdem würden viele Freunde und Bekannte in Österreich leben.

2.4. Am 12.06.2009 richtete das Bundesasylamt ein Schreiben an die zuständigen polnischen Behörden. Darin wurde um Bestätigung gebeten, ob das Verfahren des Erstbeschwerdeführers tatsächlich abgeschlossen sei, weil dieser im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, seinen Antrag zurückgezogen zu haben. Im Antwortschreiben der polnischen Behörde vom 15.06.2009 wurde die Zustimmungserklärung dahingehend berichtigt, dass die Zustimmung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erteilt werde, weil das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers noch nicht beendet worden sei.2.4. Am 12.06.2009 richtete das Bundesasylamt ein Schreiben an die zuständigen polnischen Behörden. Darin wurde um Bestätigung gebeten, ob das Verfahren des Erstbeschwerdeführers tatsächlich abgeschlossen sei, weil dieser im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, seinen Antrag zurückgezogen zu haben. Im Antwortschreiben der polnischen Behörde vom 15.06.2009 wurde die Zustimmungserklärung dahingehend berichtigt, dass die Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erteilt werde, weil das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers noch nicht beendet worden sei.

2.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.369-EAST West, 09 06.370-EAST West, 09 06.373-EAST West, 09 06.372-EAST West, 09 06.371-EAST West und 09 06.374-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO (hinsichtlich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.06.2009, FZ. 09 06.369-EAST West, 09 06.370-EAST West, 09 06.373-EAST West, 09 06.372-EAST West, 09 06.371-EAST West und 09 06.374-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO (hinsichtlich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass sein Asylverfahren in POLEN noch nicht abgeschlossen sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 15.06.2009. Zum anderen habe der Erstbeschwerdeführer für seine Behauptung, er habe seinen Asylantrag in POLEN zurückgezogen, im Gegensatz zu seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) keine Beweismittel vorlegen können.

Des Weiteren führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 18.06.2009 zugestellt.Des Weiteren führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 18.06.2009 zugestellt.

2.6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ausführlich, plausibel und nachvollziehbar angegeben habe, in seiner Heimat verfolgt zu werden. Trotzdem sei er nicht nach seinen Fluchtmotiven befragt worden, sodass er keine Gelegenheit gehabt habe, diese darzulegen. Daraus hätte sich allerdings auch seine Weiterflucht aus POLEN ergeben. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Erstbeschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide und ihm in POLEN die notwendige medizinische Behandlung fehle. Die Beschwerdeführer stützten ihre diesbezüglichen Behauptungen auf den Jahresbericht von Amnesty International (Berichtsjahr 2008) sowie eine Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung/Sonntagszeitung vom 15.09.2007.

Nach dem Inhalt des polnischen Asylgesetzes sei ein Fremder verpflichtet, im Gebiet der Republik POLEN so lange aufhältig zu bleiben, bis die letztinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren zugestellt werde. Weiters werde dem Fremden die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jedenfalls verweigert, wenn er seinen Verpflichtungen im Sinne des polnischen Asylgesetzes nicht nachkomme. Es drohe den Beschwerdeführern daher eine Kettenabschiebung nach Russland. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern aufgrund des illegalen Verlassens des polnischen Staatsgebietes die Schubhaft. Die Unterbringung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps bedeute eine mehrmonatige Unterbringung mit nächtlichem Einschluss in Zellen, keinerlei Betreuung und oft nicht einmal Ausgang in den Hof. Die Beschwerdeführer würden in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens von Dr. Jörg Gebhard, als Sachverständigen für das Flüchtlingswesen in POLEN beantragen. Österreich habe daher die Verpflichtung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Nach dem Inhalt des polnischen Asylgesetzes sei ein Fremder verpflichtet, im Gebiet der Republik POLEN so lange aufhältig zu bleiben, bis die letztinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren zugestellt werde. Weiters werde dem Fremden die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus jedenfalls verweigert, wenn er seinen Verpflichtungen im Sinne des polnischen Asylgesetzes nicht nachkomme. Es drohe den Beschwerdeführern daher eine Kettenabschiebung nach Russland. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern aufgrund des illegalen Verlassens des polnischen Staatsgebietes die Schubhaft. Die Unterbringung in den dortigen geschlossenen Flüchtlingscamps bedeute eine mehrmonatige Unterbringung mit nächtlichem Einschluss in Zellen, keinerlei Betreuung und oft nicht einmal Ausgang in den Hof. Die Beschwerdeführer würden in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens von Dr. Jörg Gebhard, als Sachverständigen für das Flüchtlingswesen in POLEN beantragen. Österreich habe daher die Verpflichtung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO hinsichtlich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund erster Asylantragstellung in POLEN gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 05.06.2009 bzw. am 08.06.2009 zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und sind diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO hinsichtlich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund erster Asylantragstellung in POLEN gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 05.06.2009 bzw. am 08.06.2009 zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und sind diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Witwe ihres verstorbenen Onkels in Graz lebe. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen Tante und Nichte von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt:

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer erst seit cirka zwei Monaten in Österreich aufhältig sind und mit der Tante der Zweitbeschwerdeführerin nicht in gemeinsamen Haushalt leben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet, zumal die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst sind und daher alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt sind. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zudem selbst im Rahmen ihrer Einvernahme vorgebrachte, dass sie von ihrer in Österreich lebenden Tante in der Vergangenheit nicht finanziell unterstützt worden sei. Der von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete regelmäßige telefonische Kontakt ist zu wenig, um alleine deshalb von einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis zu sprechen.

Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer haben ihren ersten, etwa vier Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich, welcher ebenfalls ausschließlich auf Asylanträge gestützt wurde, am 29.08.2007 durch freiwillige Ausreise beendet und sich bis zur ihrer neuerlichen Einreise am 29.05.2009 in ihrem Heimatland sowie in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten. Das gegenständliche Verfahren ist erst seit cirka zwei Monaten anhängig.Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführer haben ihren ersten, etwa vier Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich, welcher ebenfalls ausschließlich auf Asylanträge gestützt wurde, am 29.08.2007 durch freiwillige Ausreise beendet und sich bis zur ihrer neuerlichen Einreise am 29.05.2009 in ihrem Heimatland sowie in anderen Mitgliedstaaten aufgehalten. Das gegenständliche Verfahren ist erst seit cirka zwei Monaten anhängig.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall nicht von der vom EGMR geforderten Beziehungsintensität gesprochen werden kann, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall nicht von der vom EGMR geforderten Beziehungsintensität gesprochen werden kann, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.

2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Erstmals wurde in den Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer den Bestimmungen des polnischen Asylgesetzes dadurch zuwidergehandelt hätten, dass sie POLEN vor der letztinstanzlichen Entscheidung verlassen hätten und ihnen daher jedenfalls der Flüchtlingsstatus verweigert werden würde, weshalb ihnen eine Kettenabschiebung nach Russland drohe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer wegen dem illegalen Verlassen des polnischen Staatsgebietes mit einer Schubhaft zu rechnen.

Diesbezüglich ist zum einen zunächst festzuhalten, dass sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür ergeben und damit die Beschwerdeausführungen in Widerspruch zu den getroffenen länderkundlichen Feststellungen stehen. Zum anderen ist anzumerken, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer in Polen ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen haben, wodurch die polnischen Asylverfahren beendet wurden und daher für die behaupteten Umstände jede Grundlage fehlt. Wenn in der Beschwerde des Weiteren kritisiert werde, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach POLEN eine monatelange Haftstrafe drohen würde, ist auszuführen, dass dies ebenfalls in Widerspruch zu den von der belangten Behörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen steht. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, die auch dem Wissenstand des Asylgerichtshofes entsprechen, ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben, wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerber nur in jenen Fällen inhaftiert werden, in denen dies absolut erforderlich ist, um die Identität festzustellen, den Missbrauch des Verfahrens zu unterbinden, die Selbstgefährdung oder Gefährdung anderer Personen zu verhindern sowie die öffentliche Ordnung sicherzustellen. Dafür, dass den Beschwerdeführern eine monatelange, unbegründete Haftstrafe drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat POLEN einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer und der Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens ausdrücklich zugestimmt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht notwendig.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei zu seinen Fluchtmotiven, die in weiterer Folge auch für das Verlassen POLENS ausschlaggebend gewesen seien, nicht befragt worden, ist zum einen festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu seinen Fluchtauslösenden Gründen zu äußern. Eine weitere, tiefer gehende Einvernahme hierüber war nicht notwendig, da im Dublinverfahren nicht abschließend zu prüfen ist, ob etwaige Fluchtgründe im Heimatland vorliegen, sondern lediglich, ob aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zur Prüfung besteht und ob die Überstellung der Beschwerdeführer in diesen Mitgliedsstaat zulässig ist. Die das Heimatland betreffende Fluchtmotive sind im Dublinverfahren nicht entscheidungsrelevant. Dass sich aus diesen die Weiterflucht der Beschwerdeführer aus POLEN ableiten ließe, ist aus der Aktenlage nicht zu erkennen.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte lediglich vor, sie habe Herzprobleme und nehme Tabletten, die ihr in Tschetschenien verschrieben worden seien, ein. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund. Der Fünftbeschwerdeführer sei 2006 in Österreich operiert worden und sei seither beschwerdefrei. Der Erstbeschwerdeführer gab an, vor zwölf Jahren einen Bandscheibenvorfall erlitten und Probleme mit der Wirbelsäule zu haben. Er habe in Österreich fünf Physiotherapien bekommen.

Bei den von den Beschwerdeführern genannten Symptomen handelt es sich für jedermann erkennbar um keine derart schwerwiegenden Beschwerden, die die Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden. Zudem wurden weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift etwaige lebensbedrohliche Erkrankungen durch Vorlage von medizinischen Unterlagen belegt. Der Vollständigkeit halber ist überdies auf die im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach grundsätzlich jede Erkrankung in POLEN behandelbar ist und Asylwerber auch uneingeschränkt Zugang zur medizinischen Versorgung haben.

Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige bzw. Skinheads in POLEN

Das entsprechend vage Vorbringen der Beschwerdeführer kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen oder Skinheads kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.Das entsprechend vage Vorbringen der Beschwerdeführer kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen oder Skinheads kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt ist, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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