TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/30 S3 404088-1/2009

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Veröffentlicht am 30.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 404.088-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, GZ 08 07.415 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, GZ 08 07.415 EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.08.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Teheran im Oktober 2007 legal mit seinem eigenen Reisepass mit einem Autobus in Richtung Istanbul verlassen. Die Fahrt habe zwei Tage gedauert. Anschließend sei er bis Anfang August 2008 in Istanbul geblieben. Während dieser Zeit sei er am 04.03.2008 nach Griechenland gereist, um sich taufen zu lassen. Anfang August 2008 habe er Istanbul schlepperunterstützt verlassen und sei, versteckt in einem LKW, illegal in Richtung Österreich gefahren.

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.

Am 25.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei sagte er aus, er sei bis Anfang August 2008 in Istanbul aufhältig gewesen. Er sei zehn Tage in einem LKW versteckt gewesen und habe sich plötzlich in Österreich befunden. Er sei einmal am 04.03.2008 von Istanbul nach Athen gefahren, um sich taufen zu lassen. Zu diesem Zweck sei er illegal über die Wasserstraße nach Griechenland gelangt. Ein internationaler Priester aus Deutschland habe ihn in der Kirche XXXX getauft. Er habe keinen Taufschein ausgehändigt bekommen. Man habe ihm gesagt, dass ihm dieser bei Bedarf zugesendet werde. Er sei nach seinem viertägigen Aufenthalt in Griechenland nach Istanbul zurückgekehrt und habe diese Stadt am 09.08.2008 wieder verlassen. Während der zehntägigen Reise von Istanbul nach Österreich sei er nicht ausgestiegen und er habe nichts über die Route erfahren. Es sei immer dunkel gewesen und er habe von seinem Versteck aus nichts wahrnehmen können. Er sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden und habe auch nirgends um Asyl angesucht. Ein Cousin seines Vaters lebe in Schweden, sonst habe er keine Verwandten in Österreich, der EU, Norwegen oder Island.Am 25.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei sagte er aus, er sei bis Anfang August 2008 in Istanbul aufhältig gewesen. Er sei zehn Tage in einem LKW versteckt gewesen und habe sich plötzlich in Österreich befunden. Er sei einmal am 04.03.2008 von Istanbul nach Athen gefahren, um sich taufen zu lassen. Zu diesem Zweck sei er illegal über die Wasserstraße nach Griechenland gelangt. Ein internationaler Priester aus Deutschland habe ihn in der Kirche römisch 40 getauft. Er habe keinen Taufschein ausgehändigt bekommen. Man habe ihm gesagt, dass ihm dieser bei Bedarf zugesendet werde. Er sei nach seinem viertägigen Aufenthalt in Griechenland nach Istanbul zurückgekehrt und habe diese Stadt am 09.08.2008 wieder verlassen. Während der zehntägigen Reise von Istanbul nach Österreich sei er nicht ausgestiegen und er habe nichts über die Route erfahren. Es sei immer dunkel gewesen und er habe von seinem Versteck aus nichts wahrnehmen können. Er sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden und habe auch nirgends um Asyl angesucht. Ein Cousin seines Vaters lebe in Schweden, sonst habe er keine Verwandten in Österreich, der EU, Norwegen oder Island.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Taufschein noch nicht erhalten. Er habe telefonischen Kontakt mit dem Sohn des Pfarrers aufgenommen und bei diesem den Taufschein angefordert. Er sei damals vier Tage in Athen gewesen und danach wieder nach Istanbul zurückgekehrt, wo er bis Anfang August geblieben sei. Nach seiner Taufe habe er eigentlich in den Iran zurückkehren wollen. In Istanbul sei sein Visum für die Türkei abgelaufen. Er habe auch Angst gehabt, dass ihn die Türkei in den Iran zurückschicken würde. Er habe in der Türkei erfahren, dass im Iran für die Konvertierung die Todesstrafe vorgesehen sei. Vorher habe er nur gewusst, dass man belästigt werden könnte.

Am 08.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung geführt würden und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.Am 08.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung geführt würden und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.

Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 09.09.2008 eine auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestützte Anfrage an Griechenland. Mit Schreiben vom 07.10.2008, eingelangt am 10.10.2008, antwortete Griechenland auf diese Anfrage, dass der Beschwerdeführer den griechischen Behörden nicht bekannt sei.Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 09.09.2008 eine auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestützte Anfrage an Griechenland. Mit Schreiben vom 07.10.2008, eingelangt am 10.10.2008, antwortete Griechenland auf diese Anfrage, dass der Beschwerdeführer den griechischen Behörden nicht bekannt sei.

Das Bundesasylamt richtete hierauf am 16.10.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland.Das Bundesasylamt richtete hierauf am 16.10.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland.

Am 20.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 20.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.11.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege.Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.11.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 05.12.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er habe in Europa keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, dass er lediglich seine Taufe im Ausland habe durchführen wollen, weil dies im Iran nicht möglich und auch in der Türkei sehr schwer sei. Er habe vier Tage in Griechenland verbracht und die schlimme Lage der Flüchtlinge und die harte Umgangsweise der Polizei mit den Flüchtlingen beobachtet. Er habe in der Öffentlichkeit auf der Straße gesehen, wie die Polizisten Flüchtlinge geschlagen hätten und wie sechs Polizisten auf einen einzigen Flüchtling losgegangen seien und ihn mit Faustschlägen, Fußtritten und Gummiknüppeln geschlagen hätten. Er habe gesehen, dass viele Flüchtlinge mit Rauschgift gehandelt hätten, um irgendwie überleben zu können. In Griechenland sei er in die Kirche gegangen und habe dort einige andere Iraner kennengelernt. Diese hätten unter anderen auch ihn fotografiert. Dann habe er erfahren, dass diese Personen Informanten der iranischen Botschaft in Griechenland seien und auf diese Art hätten herausfinden wollen, welche Iraner sich in dieser Kirche taufen lassen wollten. Er habe Griechenland vier Tage nach seiner Taufe in Richtung Istanbul verlassen. Er habe in den Iran zurückkehren wollen, jedoch erfahren, dass Iraner, die im Ausland getauft worden seien, nach ihrer Rückkehr in den Iran als Abtrünnige bezeichnet und hingerichtet würden. Er habe nicht nur Angst um sein eigenes Schicksal, sondern fürchte auch um seine Familie im Iran. Deshalb habe er nicht in den Iran zurückkehren können. Auch habe er aus Angst vor der iranischen Botschaft in Griechenland nicht nach Griechenland gehen können. Die vier Tage in Griechenland sei er bei einem Priester geblieben. Iraner würden in Griechenland in der Regel für drei Monate inhaftiert und bekämen dann einen Ausweisungsbescheid. Wenn man zufällig auf der Straße keinen Ausweis habe, müsse man mit drei Monaten Haft rechnen. Die Polizei schaue auf das Aussehen der Person. Er habe sich vorsichtig verhalten und gebetet, dass Gott ihn vor der Polizei schütze. Er habe inzwischen den Taufschein zugesendet bekommen. Wenn er nach Griechenland zurückkehren müsse, würde er in die Kirche gehen, was negative Folgen auf seine Familie im Iran hätte. Außerdem führe Griechenland Abschiebungen in die Türkei durch. Er kenne sich mit den Details des griechischen Asylverfahrens gut aus, weil er Personen kennengelernt habe, die dort schon seit einiger Zeit gelebt hätten. Der Rechtsberater verwies auf mehrere Berichte von Human Rights Watch, Pro Asyl und UNHCR sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gießen und beantragte die Zulassung zum Verfahren in Österreich, weil Dublin-Rückkehrer in Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren und keine Versorgung bekämen.

Mit Schreiben vom 10.01.2009, eingelangt am 12.01.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu und erklärte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.Mit Schreiben vom 10.01.2009, eingelangt am 12.01.2009, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu und erklärte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Griechenland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit 08.09.2008 die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen sei, sodass die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt entweder den Antrag zurückweisen oder - für den Fall der Durchführung von Konsultationen - dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 aushändigen hätte müssen. Das Bundesasylamt habe jedoch seinen Asylantrag weder zurück- noch abgewiesen und die Durchführung von Konsultationen sei ihm erst am 17.10.2008 mitgeteilt worden. Demnach sei der Antrag zuzulassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil er gleich ausgesagt habe, dass er im März vier Tage in Griechenland aufhältig gewesen sei. Es sei auch nicht unglaubwürdig, sich innerhalb von lediglich vier Tagen Aufenthalt ein Detailwissen über das griechische Asylverfahren anzueignen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge für mehr als drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen und demnach gelte gemäß Art. 4 Abs. 5 letzter Satz Dublin-Verordnung Österreich als nunmehr zuständiger Mitgliedstaat zur Prüfung seines Asylantrages. Des Weiteren seien die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Griechenland völlig unzureichend und gebe es keinen Zugang zu einem fairen Verfahren. Dazu wird auf verschiedene Berichte von NGOs und UNHCR, Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.04.2007, C-72/06, bezüglich der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Griechenland verwiesen. Es bestehe die Gefahr von Folter und Misshandlung und Inhaftierte hätten unter unmenschlichen Haftbedingungen zu leiden. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit 08.09.2008 die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 abgelaufen sei, sodass die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt entweder den Antrag zurückweisen oder - für den Fall der Durchführung von Konsultationen - dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 aushändigen hätte müssen. Das Bundesasylamt habe jedoch seinen Asylantrag weder zurück- noch abgewiesen und die Durchführung von Konsultationen sei ihm erst am 17.10.2008 mitgeteilt worden. Demnach sei der Antrag zuzulassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil er gleich ausgesagt habe, dass er im März vier Tage in Griechenland aufhältig gewesen sei. Es sei auch nicht unglaubwürdig, sich innerhalb von lediglich vier Tagen Aufenthalt ein Detailwissen über das griechische Asylverfahren anzueignen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge für mehr als drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen und demnach gelte gemäß Artikel 4, Absatz 5, letzter Satz Dublin-Verordnung Österreich als nunmehr zuständiger Mitgliedstaat zur Prüfung seines Asylantrages. Des Weiteren seien die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Griechenland völlig unzureichend und gebe es keinen Zugang zu einem fairen Verfahren. Dazu wird auf verschiedene Berichte von NGOs und UNHCR, Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.04.2007, C-72/06, bezüglich der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Griechenland verwiesen. Es bestehe die Gefahr von Folter und Misshandlung und Inhaftierte hätten unter unmenschlichen Haftbedingungen zu leiden. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Er reiste am 04.03.2008 illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, bevor er am 19.08.2008 in das österreichische Bundesgebiet gelangte und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland mit Schreiben vom 10.01.2009, eingelangt am 12.01.2009, dem Aufnahmeersuchen Österreichs betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Er reiste am 04.03.2008 illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, bevor er am 19.08.2008 in das österreichische Bundesgebiet gelangte und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland mit Schreiben vom 10.01.2009, eingelangt am 12.01.2009, dem Aufnahmeersuchen Österreichs betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten,Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten,

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins, erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Art. 18 Abs. 6 Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."Artikel 18, Absatz 6, Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."

Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung.

Es liegen weiters keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verließ (Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. II.3. und B Pkt. II.3.). Der Beschwerdeführer war weder in der Lage, konkrete Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Türkei zu machen noch irgendwelche Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen.Es liegen weiters keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verließ (Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang römisch zwei, Verzeichnisse A Pkt. römisch zwei.3. und B Pkt. römisch zwei.3.). Der Beschwerdeführer war weder in der Lage, konkrete Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Türkei zu machen noch irgendwelche Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. römisch eins. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.

Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass derzeit keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig ist, sodass ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Die in der Beschwerde angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Griechenland ein, stellte dort jedoch noch keinen Asylantrag, sondern reiste illegal nach Österreich weiter. Nach den zutreffenden Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.

Zu den behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, 32733/08, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte konkrete Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes besteht also nicht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Zu den behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, 32733/08, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte konkrete Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes besteht also nicht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.

Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass nach dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben. Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammarberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass nach dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben. Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammarberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).

Zu den angeblich beobachteten Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten in Griechenland, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten in Griechenland, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu dem Vorbringen, mit 08.09.2008 sei die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen, wird bemerkt, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag die Durchführung von Konsultationen mit Griechenland mitgeteilt wurde. Im Übrigen stellt nach dem Gesetz selbst eine Zulassung zum Verfahren nur eine Prognoseentscheidung dar, die einer späteren Zurückweisung des Antrages keineswegs entgegensteht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624).Zu dem Vorbringen, mit 08.09.2008 sei die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 abgelaufen, wird bemerkt, dass dem Beschwerdeführer an diesem Tag die Durchführung von Konsultationen mit Griechenland mitgeteilt wurde. Im Übrigen stellt nach dem Gesetz selbst eine Zulassung zum Verfahren nur eine Prognoseentscheidung dar, die einer späteren Zurückweisung des Antrages keineswegs entgegensteht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624).

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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