Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 407.924-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, Zahl: 09 07.493 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009, Zahl: 09 07.493 - BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"IV. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Absatz 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt"."IV. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt".
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 24.06.2009 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI Traiskirchen EAST angab, sie habe den Kosovo am 23.06.2009 in einem PKW verlassen und sei illegal nach Österreich gereist. Als Grund der Ausreise gab sie an, dass ihr Lebensgefährte, der Besitzer eines Hotels in XXXX, von unbekannten Personen getötet worden sei und dass sie seither von der Mafia verfolgt werde. Sie sei nach XXXX gezogen, habe aber auch im Kosovo keine Ruhe gehabt und habe das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin belegte ihre Identität durch Vorlage eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen UNMIK-Personalausweises und eines am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerscheins.1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 24.06.2009 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI Traiskirchen EAST angab, sie habe den Kosovo am 23.06.2009 in einem PKW verlassen und sei illegal nach Österreich gereist. Als Grund der Ausreise gab sie an, dass ihr Lebensgefährte, der Besitzer eines Hotels in römisch 40 , von unbekannten Personen getötet worden sei und dass sie seither von der Mafia verfolgt werde. Sie sei nach römisch 40 gezogen, habe aber auch im Kosovo keine Ruhe gehabt und habe das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin belegte ihre Identität durch Vorlage eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen UNMIK-Personalausweises und eines am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerscheins.
Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.06.2009 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
AW: Ich habe einen Führerschein.
LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
AW: Ich habe einen Personalausweis, der wurde mir aber von der Polizei in Österreich abgenommen. Weiters meinen Führerschein. Ich habe einen serbischen Reisepass, der ist aber zu Hause, ebenso meine Geburtsurkunde.
LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland regelmäßig aufhältig?
AW: Seit einem Jahr habe ich vis a vis der Polizei gewohnt. Das war in XXXX, die Straße heißt jetzt anders, früher hieß sie XXXX, an die Hausnummer kann ich mich nicht erinnern. Die Wohnung war im dritten Stock, Wohnungsnummer 20. Von 1996 bis 2006 habe ich mit meinem Lebensgefährten in XXXX gewohnt. Wir haben ein Hotel gehabt in der Nähe der Autobahn in der Ortschaft XXXX. Ich war Direktorin des Hotels. Ich habe alle Unterlagen zu Hause, leider habe ich nichts mit. Ich bin sehr nervös und müde.AW: Seit einem Jahr habe ich vis a vis der Polizei gewohnt. Das war in römisch 40 , die Straße heißt jetzt anders, früher hieß sie römisch 40 , an die Hausnummer kann ich mich nicht erinnern. Die Wohnung war im dritten Stock, Wohnungsnummer 20. Von 1996 bis 2006 habe ich mit meinem Lebensgefährten in römisch 40 gewohnt. Wir haben ein Hotel gehabt in der Nähe der Autobahn in der Ortschaft römisch 40 . Ich war Direktorin des Hotels. Ich habe alle Unterlagen zu Hause, leider habe ich nichts mit. Ich bin sehr nervös und müde.
LA: Wo haben sie von 2006 bis 2008 gewohnt?
AW: Fünf Monate lang habe ich bei meinem Onkel in XXXX gewohnt. Dann ging ich zu meinem Vater, die leben in der Nähe von XXXX in XXXX. Dort wohnte ich ca. sechs Monate. Dann habe ich für sechs Monate ein Visum für Griechenland bekommen. Daraufhin ging ich nach Deutschland, wo sich meine Schwester in XXXX aufhält um mit ihr gemeinsam nach Griechenland zu gehen. Wir sind aber nicht nach Griechenland gegangen, ich blieb ca. einen Monat in Deutschland. Dann bin ich in den Kosovo zurückgekehrt. Dann war ich an der eingangs erwähnten Adresse, wo ich mit meiner Schwester lebte. Von dieser Adresse reiste ich nach Österreich aus.AW: Fünf Monate lang habe ich bei meinem Onkel in römisch 40 gewohnt. Dann ging ich zu meinem Vater, die leben in der Nähe von römisch 40 in römisch 40 . Dort wohnte ich ca. sechs Monate. Dann habe ich für sechs Monate ein Visum für Griechenland bekommen. Daraufhin ging ich nach Deutschland, wo sich meine Schwester in römisch 40 aufhält um mit ihr gemeinsam nach Griechenland zu gehen. Wir sind aber nicht nach Griechenland gegangen, ich blieb ca. einen Monat in Deutschland. Dann bin ich in den Kosovo zurückgekehrt. Dann war ich an der eingangs erwähnten Adresse, wo ich mit meiner Schwester lebte. Von dieser Adresse reiste ich nach Österreich aus.
LA: Wo wohnten sie vor 1996?
AW: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt, bis ich die Schule absolviert habe, in XXXX. Meine Eltern wohnen noch immer dort. Ab 1996 wohnte ich gemeinsam mit meinem Lebensgefährten in XXXX. Nach 2006 wohnte ich bei meinem Onkel in XXXX. In Deutschland wohnte ich gemeinsam mit meiner Schwester. Nach meiner Rückkehr in den Kosovo wohnte ich an der zuvor erwähnten Adresse gemeinsam mit meiner Schwester, wobei meine Schwester dort noch immer wohnhaft ist.AW: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt, bis ich die Schule absolviert habe, in römisch 40 . Meine Eltern wohnen noch immer dort. Ab 1996 wohnte ich gemeinsam mit meinem Lebensgefährten in römisch 40 . Nach 2006 wohnte ich bei meinem Onkel in römisch 40 . In Deutschland wohnte ich gemeinsam mit meiner Schwester. Nach meiner Rückkehr in den Kosovo wohnte ich an der zuvor erwähnten Adresse gemeinsam mit meiner Schwester, wobei meine Schwester dort noch immer wohnhaft ist.
LA: Mit wem haben sie dort in ihrem Elternhaus gewohnt?
AW: Gemeinsam mit meinen Eltern, vier Schwestern und drei Brüder. Viele davon sind aber mittlerweile ins Ausland gegangen. Sonst hat dort niemand gewohnt.
LA: Wie waren ihre Lebensumstände?
AW: Sehr gut. Ich wurde von meinem Vater unterstützt und habe gelegentlich gearbeitet.
LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
AW: Von meinen Eltern. Ich habe ab und zu in der Nähe der Wohnung in einem Kosmetiksalon gearbeitet.
LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?
AW: Hotellerie.
LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
AW: Nein.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Die Gründe, warum ich meine Heimat verlassen habe. Am 16.12.2006 wurde mein Lebensgefährte in XXXX erschossen. Er wurde in der Nacht im Hof des Hauses erschossen. Ich fühlte mich sehr schlecht dort. Ich habe die Firma abgemeldet. Dann war das Begräbnis von meinem Lebensgefährten. Ich war Augenzeugin beim Gericht. Der Täter wurde von der Polizei erwischt und gab es eine Gerichtsverhandlung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Zeugin bei Gericht war, jedoch den Mord an meinem Lebensgefährten nicht beobachtet habe. Nach Fakten und Ereignissen war ich Zeugin und es wurden auch Fingerabdrücke des Täters gefunden. Ich habe ihn nicht gesehen, als er meinen Lebensgefährten erschossen hat, ich habe aber die Schüsse gehört. Ich hatte dann keine Ruhe von der Familie des Täters. Sie sagten, dass sie jemanden bezahlen wollen, damit mich der dann umbringt. Ich hatte keine Ruhe. Ich wollte auch, dass meine Eltern keine Probleme bekommen. Deswegen habe ich in einer Wohnung in XXXX mit meiner Schwester gewohnt. Ich habe das Haus meines Lebensgefährten in XXXX. Mein Lebensgefährte hat einen Sohn, der in Amerika lebt. Er ist inzwischen zurückgekehrt und hat das Hotel vermietet und hat mir nicht geholfen. Ich kriege auch anonyme Anrufe und Briefe. Ich weiß nicht warum. Ich habe den Menschen nur geholfen und niemand etwas schlechtes getan.AW: Die Gründe, warum ich meine Heimat verlassen habe. Am 16.12.2006 wurde mein Lebensgefährte in römisch 40 erschossen. Er wurde in der Nacht im Hof des Hauses erschossen. Ich fühlte mich sehr schlecht dort. Ich habe die Firma abgemeldet. Dann war das Begräbnis von meinem Lebensgefährten. Ich war Augenzeugin beim Gericht. Der Täter wurde von der Polizei erwischt und gab es eine Gerichtsverhandlung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich Zeugin bei Gericht war, jedoch den Mord an meinem Lebensgefährten nicht beobachtet habe. Nach Fakten und Ereignissen war ich Zeugin und es wurden auch Fingerabdrücke des Täters gefunden. Ich habe ihn nicht gesehen, als er meinen Lebensgefährten erschossen hat, ich habe aber die Schüsse gehört. Ich hatte dann keine Ruhe von der Familie des Täters. Sie sagten, dass sie jemanden bezahlen wollen, damit mich der dann umbringt. Ich hatte keine Ruhe. Ich wollte auch, dass meine Eltern keine Probleme bekommen. Deswegen habe ich in einer Wohnung in römisch 40 mit meiner Schwester gewohnt. Ich habe das Haus meines Lebensgefährten in römisch 40 . Mein Lebensgefährte hat einen Sohn, der in Amerika lebt. Er ist inzwischen zurückgekehrt und hat das Hotel vermietet und hat mir nicht geholfen. Ich kriege auch anonyme Anrufe und Briefe. Ich weiß nicht warum. Ich habe den Menschen nur geholfen und niemand etwas schlechtes getan.
LA: In welcher Art und Weise, wäre die Familie des Täters an sie heran getreten?
AW. Die Familie des Täters? Sie haben über Menschen "Worte" geschickt. Nach dem Mord meines Lebensgefährten war ich immer in der Begleitung der Polizei. Ich habe niemanden etwas Schlechtes getan. Ich habe immer die Gründe gesucht, warum mein Lebensgefährte ermordet wurde.
LA: Was war der Grund für die Tat?
AW: Ich habe keine Antwort bekommen, ich hatte immer Kontakte mit dem Chef der Polizei. Einen Grund kann ich nicht sagen.
LA: Ab welchen Zeitpunkt wären ihnen "Worte" geschickt worden?
AW: Als ich nach XXXX zurückkehrte. Ich war ca. einen Monat nach dem Mord des Mannes in XXXX aufhältig. Ich war immer in der Begleitung der Polizei. Ich hatte Stress, Telefonanrufe, Briefe und solche Sachen.AW: Als ich nach römisch 40 zurückkehrte. Ich war ca. einen Monat nach dem Mord des Mannes in römisch 40 aufhältig. Ich war immer in der Begleitung der Polizei. Ich hatte Stress, Telefonanrufe, Briefe und solche Sachen.
LA: Von wem wären ihnen Worte geschickt worden?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Woher wissen sei dann, dass es sich um die Familie des Täters handeln würde, wenn sie es nicht wissen?
AW: Bei der Gerichtsverhandlung sagte der Täter zu mir, dass er mich umbringen wird.
LA: Wurde der Täter verurteilt?
AW: Zu vierzehn Jahre Haft. Entweder ist er in XXXX oder in XXXX im Gefängnis.AW: Zu vierzehn Jahre Haft. Entweder ist er in römisch 40 oder in römisch 40 im Gefängnis.
LA: Wann wäre der Mord gewesen?
AW: 16.12.2006.
LA: Wann war die Gerichtsverhandlung?
AW: Gleich nach zwei Wochen. Ca. sechs oder sieben Monate lang, dauerte die Gerichtsverhandlung. Ich bin von XXXX nach XXXX regelmäßig zur Gerichtsverhandlung gefahren, wenn ich eine Ladung erhalten habe. Trotzdem weiß ich nicht, weshalb mein Lebensgefährte erschossen worden ist.AW: Gleich nach zwei Wochen. Ca. sechs oder sieben Monate lang, dauerte die Gerichtsverhandlung. Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 regelmäßig zur Gerichtsverhandlung gefahren, wenn ich eine Ladung erhalten habe. Trotzdem weiß ich nicht, weshalb mein Lebensgefährte erschossen worden ist.
LA: Wie wurde der Täter ausgeforscht?
AW: Am Abend des Mordes habe ich im Restaurant unseres Hotels gemeinsam mit meinem Lebensgefährten und zwei Freunden von uns gegessen. Dann kamen zwei Personen, eine davon war der Täter, wie sich später herausgestellt hat. Einer hat ein Bier bestellt, der andere nichts. Sie haben immer telefoniert und wir haben nicht gewusst, was sie eigentlich wollten. Dann sind sie immer wieder gegangen und wieder zurückgekommen. Sie sagten, dass sie vielleicht in unserem Hotel schlafen werden. Dann ging ich schlafen und die anderen sind unten geblieben. Der Täter hat am Abend des Mordes auch gegessen und er hat sehr schnell gegessen. Nach einer oder zwei Stunden kam mein Lebensgefährte ins Bett. Der Täter hat inzwischen ein Zimmer im Hotel bekommen. Dann hat jemand bei der Tür XXXX gerufen. Mein Lebensgefährte antwortete und der andere sagte, bringst du mich zu einer Tankstelle, weil dort ein LKW auf mich wartet. Der XXXX sagte ja. Wir waren im zweiten Stock. Das Licht war ausgeschaltet.AW: Am Abend des Mordes habe ich im Restaurant unseres Hotels gemeinsam mit meinem Lebensgefährten und zwei Freunden von uns gegessen. Dann kamen zwei Personen, eine davon war der Täter, wie sich später herausgestellt hat. Einer hat ein Bier bestellt, der andere nichts. Sie haben immer telefoniert und wir haben nicht gewusst, was sie eigentlich wollten. Dann sind sie immer wieder gegangen und wieder zurückgekommen. Sie sagten, dass sie vielleicht in unserem Hotel schlafen werden. Dann ging ich schlafen und die anderen sind unten geblieben. Der Täter hat am Abend des Mordes auch gegessen und er hat sehr schnell gegessen. Nach einer oder zwei Stunden kam mein Lebensgefährte ins Bett. Der Täter hat inzwischen ein Zimmer im Hotel bekommen. Dann hat jemand bei der Tür römisch 40 gerufen. Mein Lebensgefährte antwortete und der andere sagte, bringst du mich zu einer Tankstelle, weil dort ein LKW auf mich wartet. Der römisch 40 sagte ja. Wir waren im zweiten Stock. Das Licht war ausgeschaltet.
LA: Wie konnte die Polizei den Täter innerhalb von zwei Wochen ausforschen?
AW: Sie haben die Personen, die anwesend waren, ausgeforscht, alle anwesenden einvernommen und ein paar Fotos von Menschen gemacht. Dann haben sie Spuren gesichert, wo er geschlafen hat und vom Auto des Täters. Alle Personen waren Zeugen, die an diesem Abend anwesend waren.
LA: Sobald die Polizei den Täter ausgeforscht hat, kam es zur Gerichtsverhandlung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt?
AW: Zuerst haben sie uns geladen, um zu bestätigen, dass es sich um diese Person handelt, zunächst mit Fotos, dann mit einer Gegenüberstellung. Dann kam es zur Gerichtsverhandlung.
LA: Ab welchen Zeitpunkt, wären sie jetzt bedroht gewesen?
AW: Nach meiner Rückkehr nach XXXX. In XXXX war ich in der Begleitung der Polizei.AW: Nach meiner Rückkehr nach römisch 40 . In römisch 40 war ich in der Begleitung der Polizei.
LA: Wie haben diese Bedrohungen jetzt konkret ausgesehen?
AW: Wir werden dich umbringen.
LA: Wer hat das gesagt?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wie wurden ihnen diese Drohungen mitgeteilt?
AW: Ich habe Briefe und Telefonanrufe erhalten.
LA: Was stand in diesen Briefen drinnen?
AW: Wir werden dich umbringen. Ich weiß es nicht, solche Sachen.
LA: Was wäre bei den Telefonaten gesprochen worden?
AW: Sie sagten, ob ich einen Kaffee trinken möchte. Sie riefen mich ohne Nummer an. Ich fragte dann, wer diese seien, weil sie mich zu einem Kaffee einladen. Sie sagten nur, dass ich tot bin.
LA: Wie viele Briefe hätten sie insgesamt erhalten?
AW: Ich weiß es nicht. Es war nach zwei oder drei Monaten, dann wieder ein Brief und so weiter.
LA: Wenn sie tatsächlich Briefe erhalten hätten, müssten sie das aber ungefähr abschätzen können.
AW: Ich weiß es nicht, drei, vier oder fünf, ich habe die Briefe weggeschmissen oder vielleicht sind welche zu Hause.
LA: Haben sie sie jetzt weggeschmissen oder sind sie zu Hause?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Weshalb wissen sie das nicht?
AW: Ich weiß es nicht, weil ich nicht einmal weiß, wo sich mein Kopf befindet.
LA: Wie viel Telefonanrufe hätten sie erhalten?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Haben sie die dafür zuständige Polizei über diese Drohungen in Kenntnis gesetzt?
AW: Ich hatte immer Kontakte mit einer Person in XXXX, die bei der Polizei arbeitete. Die ganzen Unterlagen und Dokumente hat er. Er hat zu mir gesagt, dass ich aufpassen soll.AW: Ich hatte immer Kontakte mit einer Person in römisch 40 , die bei der Polizei arbeitete. Die ganzen Unterlagen und Dokumente hat er. Er hat zu mir gesagt, dass ich aufpassen soll.
LA: Wie lange hätten diese Drohungen angehalten, bzw. wann haben sie die letzte Drohung bekommen?
AW: Vor drei Wochen cirka.
LA: Weshalb gehen sie zu einer Person in XXXX, wenn sie in XXXX wohnen. Da wäre die Polizei im Kosovo zuständig.LA: Weshalb gehen sie zu einer Person in römisch 40 , wenn sie in römisch 40 wohnen. Da wäre die Polizei im Kosovo zuständig.
AW: Ich habe den Vorfall auch in XXXX angezeigt. Aber der Akt befindet sich in XXXX. Ich wollte immer wissen, warum mein Mann ermordet wurde, deshalb hatte ich Kontakte zu denen. Ich war sehr jung, als ich nach XXXX ging.AW: Ich habe den Vorfall auch in römisch 40 angezeigt. Aber der Akt befindet sich in römisch 40 . Ich wollte immer wissen, warum mein Mann ermordet wurde, deshalb hatte ich Kontakte zu denen. Ich war sehr jung, als ich nach römisch 40 ging.
LA: Wenn sie in XXXX wohnen und dort bedroht werden, kann ich nicht nachvollziehen, dass sie zu einer Person in XXXX gehen, welche angeblich für die Polizei arbeitet.LA: Wenn sie in römisch 40 wohnen und dort bedroht werden, kann ich nicht nachvollziehen, dass sie zu einer Person in römisch 40 gehen, welche angeblich für die Polizei arbeitet.
AW: Ich verstehe nicht.
LA: Frage wird wiederholt.
AW: Im Kosovo habe ich auch eine Anzeige erstattet, sowohl in XXXX, als auch bei der Person in XXXX.AW: Im Kosovo habe ich auch eine Anzeige erstattet, sowohl in römisch 40 , als auch bei der Person in römisch 40 .
LA: Einerseits sagen sie, dass sie befürchtet hätten, dass ihre Familie ebenfalls bedroht werden könnte, andererseits wohnten sie gemeinsam mit ihrer Schwester in einer Wohnung. Wie soll ich das verstehen?
AW: Ich wollte eigentlich alleine wohnen, aber sie wollte nicht. Sie wollte bei mir bleiben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich den Grund dafür nicht kenne.
LA: Weshalb sind sie von Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt, wenn sie doch bedroht werden, bzw. nicht nach Griechenland gegangen, wofür sie ein Visum erhalten hätten?
AW: Ich wollte nie im Ausland leben, aber ich konnte mit der Angst nicht leben.
LA: Jetzt sagen sie mir, dass sie nicht im Ausland leben wollen, sind aber dennoch nach Österreich gekommen.
AW: Ja, ich bin da, weil ich dort keine Ruhe mehr hatte. Ich fühle mich nicht sicher.
LA: Hat es abgesehen von den Briefen und Telefonaten, weitere Arten einer Bedrohung, wie etwa einer persönlichen gegeben?
AW: Im Gericht, ja. Direkt von der Person, also vom Täter.
LA: Abgesehen vom Täter.
AW: Einmal, als ich zu meinen Eltern unterwegs war, hat eine Person versucht, mich mit einer Bombe zu erschrecken. Das war vor ca. einem Jahr.
LA: Kannten sie diese Person?
AW: Nein.
LA: Haben sie darüber eine Anzeige bei der Polizei erstattet?
AW: Ja.
LA: Was meinen sie damit, dass sie mit einer Bombe erschreckt worden wären?
AW: Er hatte eine Bombe in der Hand. Ich habe am Bahnhof in XXXX auf den Autobus gewartet. Eine Person ist mit dem Auto gefahren und hat bei mir angehalten. Er rief meinen Namen. Kommst du nach Hause rief er. Ich dachte, dass es ein Nachbar wäre. Ich bin eingestiegen und wir sind weiter gefahren. Dann hat er später das Auto angehalten und zu mir gesagt, dass ich mein Telefon abgeben soll. Ich soll aussteigen und niemanden davon erzählen. Eines Tages werde ich dich sowieso umbringen. Ich habe noch ein Handy bei mir gehabt. Ich habe daraufhin sofort die Polizei verständigt. Dann nach einer Stunde ging ich zur Polizei in XXXX. Die Polizei hat diese Person dann gefunden, der hat aber nichts zugegeben.AW: Er hatte eine Bombe in der Hand. Ich habe am Bahnhof in römisch 40 auf den Autobus gewartet. Eine Person ist mit dem Auto gefahren und hat bei mir angehalten. Er rief meinen Namen. Kommst du nach Hause rief er. Ich dachte, dass es ein Nachbar wäre. Ich bin eingestiegen und wir sind weiter gefahren. Dann hat er später das Auto angehalten und zu mir gesagt, dass ich mein Telefon abgeben soll. Ich soll aussteigen und niemanden davon erzählen. Eines Tages werde ich dich sowieso umbringen. Ich habe noch ein Handy bei mir gehabt. Ich habe daraufhin sofort die Polizei verständigt. Dann nach einer Stunde ging ich zur Polizei in römisch 40 . Die Polizei hat diese Person dann gefunden, der hat aber nichts zugegeben.
LA: Wann haben sie diese Bombe gesehen, vor dem Einsteigen ins Auto, oder danach?
AW: Danach.
LA: War diese Person alleine?
AW: Ja.
LA: Woher hätte diese Person gewusst, dass sie sich just zu diesem Moment am Bahnhof befinden werden?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: War das die einzige persönliche Bedrohung?
AW: Ja.
LA: Warum erwähnen sie Drohungen mittels Briefen und Telefonanten, wenn sie tatsächlich mit einer Bombe bedroht worden wären. Diese Situation würde wohl wesentlich schwerer wiegen als eine schriftliche Drohung, jedoch erwähnen sie den Vorfall mit der Bombe erst auf mehrmalige Nachfragen.
AW: Das mit den Briefen und Telefonaten ist aktueller, dass mit der Bombe war sicher vor über einem Jahr.
LA: Tatsache ist jedoch, dass Asylwerber allgemein eine jede sich bietende Gelegenheit nützen, um alle ihre Gründe und Bedrohungsszenarien vorzubringen. Sie schildern jedoch nur die Hälfte ihrer angeblichen Drohungen und den Rest erst auf Nachfragen, dass erscheint äußerst zweifelhaft.
AW: Ich bin auch psychisch belastet.
LA: Weiters schildern sie den Vorfall, wie es zum Mord kam, detailliert, Fragen, über die Drohungen können sie in keinster Weise beantworten, lediglich mit ich weiß es nicht. Hypothetisch angenommen, diese Drohungen hätten sich tatsächlich zugetragen, so wären sie sehr wohl in der Lage, darüber Auskunft zu geben, wozu sie jedoch nicht fähig sind.
AW: Ich weiß es nicht, da ich nicht weiß, wer mich anruft und mir Briefe geschickt hat.
LA: Ich wollte eigentlich über die Anzahl der Briefe und Telefonate Auskunft erhalten.
AW: Ich weiß es nicht genau.
LA: Waren sie in XXXX bzgl. ihrer Wohnadresse gemeldet?LA: Waren sie in römisch 40 bzgl. ihrer Wohnadresse gemeldet?
AW: Dass ich dort wohne? Nein.
LA: Gibt es im Kosovo ein Telefonbuch, oder ein anderes Register, aus dem ihre Telefonnummer eruiert werden könnte?
AW: Nein, gibt es nicht. die Telefonkarten, welche man bei der Post kaufen kann, sind registriert und bin ich dadurch, mit meiner Nummer, ebenfalls registriert.
LA: Weshalb haben sie ihre Telefonnummer nicht gewechselt?
AW: Ich weiß es nicht. Einmal habe ich das gemacht.
LA: Wie sollen diese Personen ihre Adresse ausforschen können, wenn sie nicht gemeldet sind. Dadurch wäre es ihnen auch nicht möglich, ihnen einen Brief zu schreiben.
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Sehen sie, das meine ich. Über den Mord geben sie in allen Details Auskunft, zu ihren Drohungen und allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen, ist ihnen lediglich eine Antwort möglich, nämlich "ich weiß es nicht". Wenn diese Drohungen tatsächlich stattgefunden hätten, wäre sie dazu aber in der Lage.
AW: Was ich nicht weiß, weiß ich nicht.
LA: Wie gesagt, wenn sich diese Drohungen ereignet hätten, würden sie das aber, zumindest ansatzweise wissen. Sie wissen darüber jedoch nichts, daher kann ich ihr Vorbringen bzgl. der Drohungen auch nicht glaubhaft nachvollziehen.
AW: Ich weiß es nicht, was ich sagen soll.
LA: Hatten sie mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland Probleme?
AW: Nein.
LA: Hatten sie, abgesehen von dem bisherig geschilderten, sonstige Probleme?
AW: Nein.
LA: Wo gingen sie ihrer Beschäftigung im Kosmetiksalon nach?
AW: In XXXX.AW: In römisch 40 .
LA: Wann haben sie ihre Beschäftigung beendet?
AW: Zwei oder drei Tage vor der Ausreise.
LA: Weiters sagen sie mir, dass sie solche Angst vor den Drohungen hatten, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, gingen aber in XXXX bis zuletzt einer Beschäftigung nach. Auch diesen Umstand kann ich nicht glaubhaft nachvollziehen. Einerseits wären sie arbeiten gegangen, andererseits würden sie sich in eine ungewisse Zukunft begeben, obwohl sie doch durchaus ihr Leben regeln konnten. Ihr Lebensunterhalt war sichergestellt und für den Rechtsschutz wäre die Polizei in ihrem Heimatland, von Privatpersonen ausgehend, vorhanden.LA: Weiters sagen sie mir, dass sie solche Angst vor den Drohungen hatten, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, gingen aber in römisch 40 bis zuletzt einer Beschäftigung nach. Auch diesen Umstand kann ich nicht glaubhaft nachvollziehen. Einerseits wären sie arbeiten gegangen, andererseits würden sie sich in eine ungewisse Zukunft begeben, obwohl sie doch durchaus ihr Leben regeln konnten. Ihr Lebensunterhalt war sichergestellt und für den Rechtsschutz wäre die Polizei in ihrem Heimatland, von Privatpersonen ausgehend, vorhanden.
AW: Ich ging am meisten am Abend für drei Stunden. Der Salon war im Erdgeschoss im Haus, indem ich wohnte. Ich habe die Polizei verständigt.
LA: Gerade der Abend wäre für eine Drohungssituation prädestiniert.
AW: Nicht in der Nacht, es war zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Oder 15.00-17.00 Uhr.
LA: Einerseits handelt es sich bei ihren Zeitangaben nur um zwei Stunden, andererseits befindet sich der von ihnen angegebene Zeitraum am Nachmittag. Sie sagten zuvor drei Stunden am Abend.
AW: Das sind ca. zwei oder drei Stunden, manchmal habe ich nur nach Terminen gearbeitet.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Nein.
LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Nein.
LA: Wovon leben sie?
AW: Bundesbetreuung.
LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
AW: Nein, weder noch.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich meine Schwester. Aus meinem Heimatland hatte ich fallweise Kontakt mit meiner Schwester, seit ich in Österreich bin, noch nicht. Sonst habe ich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich möchte nichts mehr sagen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein."
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und wurde diese gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde diese gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht glaubhaft gewesen sei. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo ergebe sich eindeutig die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden gegen die von Drittpersonen ausgehenden Bedrohungen.
Das Bundesasylamt erkannte auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsgebiet. Diesbezüglich hielt der angefochtene Bescheid fest, das Bestehen einer derartigen Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und verwies weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen sei und über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat verfüge. Da kein Naheverhältnis zu der in Österreich aufhältigen Schwester bestehe und keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, stelle die Ausweisung im Hinblick auf die illegale Einreise und kurze Dauer des Aufenthaltes keinen ungerechtfertigten Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführerin) dar.Das Bundesasylamt erkannte auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsgebiet. Diesbezüglich hielt der angefochtene Bescheid fest, das Bestehen einer derartigen Gefährdung ergebe sich nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und verwies weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen sei und über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat verfüge. Da kein Naheverhältnis zu der in Österreich aufhältigen Schwester bestehe und keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, stelle die Ausweisung im Hinblick auf die illegale Einreise und kurze Dauer des Aufenthaltes keinen ungerechtfertigten Eingriff in (die durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführerin) dar.
Da im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall ein "qualifizierte" Form der Unglaubwürdigkeit gegeben sei, liege es auf der Hand, dass die Darstellung der Antragstellerin zu ihrer Bedrohungssituation tatsächlich wahrheitswidrig sei und nicht den Tatsachen entspreche. Mit diesen Ausführungen scheint der angefochtene Bescheid die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (auch) auf § 38 Abs.1 Z 5 AsylG zu stützen.Da im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall ein "qualifizierte" Form der Unglaubwürdigkeit gegeben sei, liege es auf der Hand, dass die Darstellung der Antragstellerin zu ihrer Bedrohungssituation tatsächlich wahrheitswidrig sei und nicht den Tatsachen entspreche. Mit diesen Ausführungen scheint der angefochtene Bescheid die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (auch) auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu stützen.
Weiters wurde festgestellt, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß der "177. Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden," als "sicherer Drittstaat" gelte
1.3 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2009 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Als Berufungsgründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften genannt.
Unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen im Verfahren wurde zu dessen Glaubhaftigkeit vorgebracht, dass die Behörde es für nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, dass die Beschwerdeführerin die genaue Anzahl der Drohbriefe und -anrufe nicht benennen habe können. Die Behörde lasse jedoch konkrete Umstände außer Acht, indem die Beschwerdeführerin ständig Drohungen in verschiedener Form, einmal per Brief, dann wieder persönlich und schließlich auch per Telefon erhalten habe. Sie habe mit diesen Drohungen in ständiger Furcht gelebt, jedoch nicht Buch darüber geführt und die Drohbriefe auch nicht gesammelt. Sie habe nicht wissen können, dass gerade das Wissen um die Anzahl der Drohungen für ihr Überleben relevant werden könne.
Weiters könne sich die Behörde nicht vorstellen, wie Verfolger die Beschwerdeführerin in XXXX ausfindig machen konnten. Dabei lasse die Behörde die Realität vor Ort unberücksichtigt. Man könne hier nicht anonym leben, jeder kenne jeden und die Beschwerdeführerin sei als ehemalige Direktorin eines Hotels bekannt gewesen. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin weiters vorgehalten, dass sie die Telefonnummer in eine nicht registrierte Nummer hätte wechseln sollen. Dazu habe sie vorgebracht, dass sie öfters die Nummern gewechselt habe, es aber nicht einsah, eine nicht registrierte Nummer anzunehmen, da sie ja nichts "verbrochen" hätte.Weiters könne sich die Behörde nicht vorstellen, wie Verfolger die Beschwerdeführerin in römisch 40 ausfindig machen konnten. Dabei lasse die Behörde die Realität vor Ort unberücksichtigt. Man könne hier nicht anonym leben, jeder kenne jeden und die Beschwerdeführerin sei als ehemalige Direktorin eines Hotels bekannt gewesen. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin weiters vorgehalten, dass sie die Telefonnummer in eine nicht registrierte Nummer hätte wechseln sollen. Dazu habe sie vorgebracht, dass sie öfters die Nummern gewechselt habe, es aber nicht einsah, eine nicht registrierte Nummer anzunehmen, da sie ja nichts "verbrochen" hätte.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall, als sie beim "Autostoppen" mit einer Bombe bedroht und ihr ein Mobiltelefon weggenommen worden sei, nicht zu Beginn der Schilderung der Fluchtgründe erwähnt habe, bilde kein Indiz der Unglaubwürdigkeit, da die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass die Drohungen per Brief und Telefonaten aktueller als der Vorfall beim "Autostoppen" und daher für die Beschwerdeführerin evidenter gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe seit der Ermordung ihres Mannes intensiven Kontakt mit der Polizeidienststelle in XXXX und beantrage zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens die zeugenschaftliche Befragung von zwei namentlich und unter Angabe von Telefonnummern bezeichneten Polizeibeamten der Dienststelle XXXX.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall, als sie beim "Autostoppen" mit einer Bombe bedroht und ihr ein Mobiltelefon weggenommen worden sei, nicht zu Beginn der Schilderung der Fluchtgründe erwähnt habe, bilde kein Indiz der Unglaubwürdigkeit, da die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass die Drohungen per Brief und Telefonaten aktueller als der Vorfall beim "Autostoppen" und daher für die Beschwerdeführerin evidenter gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe seit der Ermordung ihres Mannes intensiven Kontakt mit der Polizeidienststelle in römisch 40 und beantrage zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens die zeugenschaftliche Befragung von zwei namentlich und unter Angabe von Telefonnummern bezeichneten Polizeibeamten der Dienststelle römisch 40 .
Bei Zugrundelegung des Vorbringens hätte die Behörde feststellen können, dass die Voraussetzung für eine Asylgewährung, zumindest jedoch für die Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen.
Gegen die Verfügung der Ausweisung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG stehe nicht im Einklang mit den bisherigen Ausführungen der Behörde, da entgegen den Ausführungen im Abschnitt "Zu IV" des angefochtenen Bescheides die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen lasse, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde vorgebracht, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der mit einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile die Behörde verpflichtet gewesen wäre, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne einer Abstandnahme von der Aberkennung Gebrauch zu machen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG stehe nicht im Einklang mit den bisherigen Ausführungen der Behörde, da entgegen den Ausführungen im Abschnitt "Zu IV" des angefochtenen Bescheides die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen lasse, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde vorgebracht, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der mit einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile die Behörde verpflichtet gewesen wäre, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne einer Abstandnahme von der Aberkennung Gebrauch zu machen.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Sie stammt aus XXXX und hat von 1996 bis Jahresende 2006 mit ihrem Lebensgefährten in XXXX (Südserbien) gelebt, wo sie Direktorin eines Hotels ihres Lebensgefährten gewesen ist. Dieser Lebensgefährte wurde am 16.12.2006 erschossen. Der Täter wurde ausgeforscht und durch ein Strafgericht zu einer Haftstrafe verurteilt, die er in Serbien verbüßt.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Sie stammt aus römisch 40 und hat von 1996 bis Jahresende 2006 mit ihrem Lebensgefährten in römisch 40 (Südserbien) gelebt, wo sie Direktorin eines Hotels ihres Lebensgefährten gewesen ist. Dieser Lebensgefährte wurde am 16.12.2006 erschossen. Der Täter wurde ausgeforscht und durch ein Strafgericht zu einer Haftstrafe verurteilt, die er in Serbien verbüßt.
Die Beschwerdeführerin kehrte in den Kosovo zurück und lebte zunächst bei einem Onkel in XXXX und danach bei ihrem Vater in der Nähe von XXXX. Danach lebte sie nach einem kurzen Aufenthalt von einem Monat in Deutschland bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Schwester in XXXX. Sie wurde von ihren Eltern unterstützt und übte eine Erwerbstätigkeit in einem Kosmetiksalon aus.Die Beschwerdeführerin kehrte in den Kosovo zurück und lebte zunächst bei einem Onkel in römisch 40 und danach bei ihrem Vater in der Nähe von römisch 40 . Danach lebte sie nach einem kurzen Aufenthalt von einem Monat in Deutschland bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Schwester in römisch 40 . Sie wurde von ihren Eltern unterstützt und übte eine Erwerbstätigkeit in einem Kosmetiksalon aus.
Am 24.06.2009 reiste die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich ein und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrer Rückkehr in den Kosovo durch unbekannte Personen bedroht worden, sind nicht glaubhaft. Für die Beschwerdeführerin besteht vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamer Schutz durch die Behörden des Herkunftsstaates.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Es befindet sich eine Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich, zu der sie seit der Einreise keine Kontakte hatte. Darüber hinaus hat sie keine Verwandten oder sonstigen Bindungen in Österreich. Im Herkunftsstaat befinden sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
Menschenrechte
Allgemein
Die Menschenrechtssituation im Kosovo kann als gut eingestuft werden. Durch die internationale Präsenz, die jahrelangen Schulungen in den Bereichen "Menschenrechte" für im öffentlichen Dienst tätige Personen, besonders von Kosovo Police Service und die Überwachung der Einhaltung durch die internationalen Sicherheitskräfte und NGO¿s konnte dieser Fortschritt erreicht werden. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2008)
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NGOs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NGOs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht:
(1) Universal Declaration of Human Rights;
(2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;
(3) International Covenant on Civil and Political Rights and its Protocols;
(4) Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities;
(5) Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;
(6) Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;
(7) Convention on the Rights of the Child;
(8) Convention against Torture and Other Cruel, Inhumane or Degrading Treatment or Punishment; (Constitution of the Republic of Kosovo: Article 22, Juni 2008;
http://kushtetutakosoves.info/repository/docs/Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf
Zugriff am 26.03.2009)
Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Der KP sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).
Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%
Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,
Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Seit den Unruhen von März 2004 gab es nur einige Vorfälle, wo es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kam (März 2008, Gerichtshof Mitrovica Nord). Kosovo Police hat mit Ausnahme der Region Mitrovica alle Regionen übernommen und wird von EULEX Police beraten und unterstützt. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
19.730 Personen. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sind durch den im Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis und den UNMIK-Führerschein dargetan.
Die Feststellungen über die erfolgte Ermordung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Südserbien beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen und substantiierten Angaben im Verfahren. Da diese Angaben zugrunde gelegt werden, erübrigt sich auch eine allfällige Kontaktierung der in der Beschwerde als Zeugen genannten serbischen Polizeibeamten aus XXXX.Die Feststellungen über die erfolgte Ermordung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in Südserbien beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen und substantiierten Angaben im Verfahren. Da diese Angaben zugrunde gelegt werden, erübrigt sich auch eine allfällige Kontaktierung der in der Beschwerde als Zeugen genannten serbischen Polizeibeamten aus römisch 40 .
Die Angaben über Bedrohungen der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Südserbien in den Kosovo waren nicht glaubhaft. Dazu ist zunächst auf die diesbezüglich schlüssigen Abschnitte der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, die nachstehend zitiert werden:
"Es steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 29.06.2009 an, dass sie deshalb ihr Heimatland verlassen hätten, da sie von der Familie des Mörders, welcher ihren Lebensgefährten erschossen hätte, bedroht worden wären. Der Täter wäre zu einer Haftstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Die Drohungen, welche wegen der Aussagen vor Gericht gegen ihre Person gerichtet gewesen wären, hätten ab dem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in XXXX begonnen. Wegen dieser Drohungen hätten sie ihr Heimatland verlassen.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 29.06.2009 an, dass sie deshalb ihr Heimatland verlassen hätten, da sie von der Familie des Mörders, welcher ihren Lebensgefährten erschossen hätte, bedroht worden wären. Der Täter wäre zu einer Haftstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Die Drohungen, welche wegen der Aussagen vor Gericht gegen ihre Person gerichtet gewesen wären, hätten ab dem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in römisch 40 begonnen. Wegen dieser Drohungen hätten sie ihr Heimatland verlassen.
Zur Bedrohungssituation näher befragt gaben sie an, dass ihr Lebensgefährte am 16.12.2006 in XXXX erschossen worden wäre. Bei der Gerichtsverhandlung hätten sie als Zeugin fungiert, den unmittelbaren Tatablauf hätten Sie jedoch nicht gesehen, wären sie dennoch vom Täter bei der Gerichtsverhandlung mit dem Umbringen bedroht worden. In weiterer Folge wären sie nach XXXX umgezogen und hätten ab diesem Moment die Drohungen gegen ihre Person begonnen. Es wären ihnen "Worte" geschickt worden. Auf die Frage, von wem ihnen diese Worte geschickt worden wären, gaben sie an, dass sie das nicht wissen würden. Auf Nachfrage, wer ihnen das gesagt hätte, gaben sie an, dass sie das ebenfalls nicht wissen würden. Schließlich gaben sie an, dass sie mittels Briefen und Telefonanrufen bedroht worden wären. Auf die Konkretisierung der Anzahl der eingegangen Briefen und Anrufe gedrängt, gaben sie an, dass sie zur Anzahl der Telefonanrufe nichts angeben könnten, Briefe hätten sie ca. drei, vier oder fünf erhalten. Die Drohbriefe hätten sie weggeschmissen oder würden sich vielleicht zu Hause befinden. Hypothetisch angenommen, sie wären tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen, so wären sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, zumindest ansatzweise über den Verbleib der Briefe, als auch über die ungefähre Anzahl der Anrufe Auskunft zu geben. Dazu waren sie jedoch nicht im Stande. Es war ihnen in keinster Weise möglich, ihre Bedrohungssituation detailliert zu schildern, sie machten lediglich vage Angaben und versuchten immer wieder Fragen mit der Antwort "ich weiß es nicht" auszuweichen. Wenn sie tatsächlich bedroht worden wären, so hätten sie hier detailreich und aus eigenem Antrieb heraus jene Situationen schildern können, in denen sie sich bedroht gefühlt hätten, bzw. wie es dazu kam und was sich dabei ereignete.Zur Bedrohungssituation näher befragt gaben sie an, dass ihr Lebensgefährte am 16.12.2006 in römisch 40 erschossen worden wäre. Bei der Gerichtsverhandlung hätten sie als Zeugin fungiert, den unmittelbaren Tatablauf hätten Sie jedoch nicht gesehen, wären sie dennoch vom Täter bei der Gerichtsverhandlung mit dem Umbringen bedroht worden. In weiterer Folge wären sie nach römisch 40 umgezogen und hätten ab diesem Moment die Drohungen gegen ihre Person begonnen. Es wären ihnen "Worte" geschickt worden. Auf die Frage, von wem ihnen diese Worte geschickt worden wären, gaben sie an, dass sie das nicht wissen würden. Auf Nachfrage, wer ihnen das gesagt hätte, gaben sie an, dass sie das ebenfalls nicht wissen würden. Schließlich gaben sie an, dass sie mittels Briefen und Telefonanrufen bedroht worden wären. Auf die Konkretisierung der Anzahl der eingegangen Briefen und Anrufe gedrängt, gaben sie an, dass sie zur Anzahl der Telefonanrufe nichts angeben könnten, Briefe hätten sie ca. drei, vier oder fünf erhalten. Die Drohbriefe hätten sie weggeschmissen oder würden sich vielleicht zu Hause befinden. Hypothetisch angenommen, sie wären tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen, so wären sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, zumindest ansatzweise über den Verbleib der Briefe, als auch über die ungefähre Anzahl der Anrufe Auskunft zu geben. Dazu waren sie jedoch nicht im Stande. Es war ihnen in keinster Weise möglich, ihre Bedrohungssituation detailliert zu schildern, sie machten lediglich vage Angaben und versuchten immer wieder Fragen mit der Antwort "ich weiß es nicht" auszuweichen. Wenn sie tatsächlich bedroht worden wären, so hätten sie hier detailreich und aus eigenem Antrieb heraus jene Situationen schildern können, in denen sie sich bedroht gefühlt hätten, bzw. wie es dazu kam und was sich dabei ereignete.
...
Ferner gaben sie an, dass sie eine nicht näher bezifferte Anzahl von Drohbriefen an ihrer Adresse in XXXX erhalten hätten. Die Frage, ob sie an ihrer Wohnadresse gemeldet gewesen wären, haben sie verneint. Aus diesem Grunde kann hier nicht glaubhaft nachvollzogen werden, wie der oder die unbekannten Personen in einer Stadt mit 500.000 Einwohnern ihre Adresse ausfindig machen hätte können. Auf diesen Vorhalt führten sie an, dass sie das nicht wissen würden. Hier zeigt sich ein weiteres Merkmal einer konstruierten Geschichte, zumal es nicht gesehen werden kann, dass sie von Serbien in die Republik Kosovo von unbekannten Personen verfolgt, dort ihre Adresse in einer Großstadt ausfindig gemacht worden wäre, obwohl sie zur Verurteilung des Mörders an ihren Lebensgefährten keinerlei Beitrag geleistet hätten.Ferner gaben sie an, dass sie eine nicht näher bezifferte Anzahl von Drohbriefen an ihrer Adresse in römisch 40 erhalten hätten. Die Frage, ob sie an ihrer Wohnadresse gemeldet gewesen wären, haben sie verneint. Aus diesem Grunde kann hier nicht glaubhaft nachvollzogen werden, wie der oder die unbekannten Personen in einer Stadt mit 500.000 Einwohnern ihre Adresse ausfindig machen hätte können. Auf diesen Vorhalt führten sie an, dass sie das nicht wissen würden. Hier zeigt sich ein weiteres Merkmal einer konstruierten Geschichte, zumal es nicht gesehen werden kann, dass sie von Serbien in die Republik Kosovo von unbekannten Personen verfolgt, dort ihre Adresse in einer Großstadt ausfindig gemacht worden wäre, obwohl sie zur Verurteilung des Mörders an ihren Lebensgefährten keinerlei Beitrag geleistet hätten.
Schließlich verneinten sie die Frage, ob es in der Republik Kosovo ein Telefonbuch geben würde. Ihre Nummer wäre jedoch registriert gewesen, da sie bei der Post eine registrierte Telefonwertkarte erstanden hätten und somit ihre Nummer in Erfahrung gebracht hätte werden können. Auf die Frage weshalb sie ihre Telefonnummer nicht gewechselt hätten führten sie an, dieses nicht zu wissen, einmal hätten sie die Nummer gewechselt. Auch hier zeigt sich ein Hinweis auf ein Konstrukt. Wenn sie sich tatsächlich durch Telefonanrufe bedroht gefühlt hätten, so hätten sie zum einen ihre Nummer gegen eine nicht registrierte Nummer gewechselt, erforderlichenfalls mehrmals, zum anderen geben sie zunächst auf die Frage nach dem Grund warum sie die Nummer nicht gewechselt hätten an, dass sie dies nicht wissen würden, um dann hinzuzufügen, dass sie die Nummer doch gewechselt hätten.
Es wäre auch zu einer persönlichen Bedrohung gekommen, indem sie am Bahnhof in XXXX auf einen Autobus gewartet hätte. Der Lenker eines zufällig vorbeikommenden Autos hätte ihnen angeboten, sie mitzunehmen, wobei sie dieses Angebot auch angenommen hätten. In weiterer Folge wären sie mit einer Bombe bedroht worden. Dieses Vorbringen kann aus mehreren Gründen nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Zum einen hätten sie sich bedroht gefühlt und mehrere Drohungen mittels Briefen und Telefonaten erhalten, hätten sogar ob dieser Drohungen für mehrere Wochen ihr Heimatland verlassen, wären aber zu einer fremden Person in dessen Auto eingestiegen. Hier wäre die Gefahr eines möglichen Angriffes auf die Unversehrtheit von Leib und Leben wohl am Größten und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, hier wieder bei Unterstellung des Wahrheitsgehaltes, davon auszugehen, dass sie, falls es tatsächlich zu diesen Drohungen gekommen wäre, sie sich niemals einer fremden Person derartig genähert hätten, um zu dieser in dessen Auto einzusteigen. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, woher diese Person wissen hätte sollen, dass sie sich just zu diesem Moment am Bahnhof befinden sollten, um sie in weiterer Folge zu bedrohen. In diesem Zusammenhang wäre ebenfalls hervorzuheben, dass sie trotz mehrmaliger Nachfragen zur Bedrohungssituation diese persönliche Drohung mit keinem Wort erwähnten, sondern lediglich Briefe und Telefonate, obwohl eine Bedrohung mit einer Bombe wohl wesentlich schwerer wiegen würde. Auch hier ist ein weiterer Hinweis auf ein Konstrukt gegeben.Es wäre auch zu einer persönlichen Bedrohung gekommen, indem sie am Bahnhof in römisch 40 auf einen Autobus gewartet hätte. Der Lenker eines zufällig vorbeikommenden Autos hätte ihnen angeboten, sie mitzunehmen, wobei sie dieses Angebot auch angenommen hätten. In weiterer Folge wären sie mit einer Bombe bedroht worden. Dieses Vorbringen kann aus mehreren Gründen nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Zum einen hätten sie sich bedroht gefühlt und mehrere Drohungen mittels Briefen und Telefonaten erhalten, hätten sogar ob dieser Drohungen für mehrere Wochen ihr Heimatland verlassen, wären aber zu einer fremden Person in dessen Auto eingestiegen. Hier wäre die Gefahr eines möglichen Angriffes auf die Unversehrtheit von Leib und Leben wohl am Größten und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, hier wieder bei Unterstellung des Wahrheitsgehaltes, davon auszugehen, dass sie, falls es tatsächlich zu diesen Drohungen gekommen wäre, sie sich niemals einer fremden Person derartig genähert hätten, um zu dieser in dessen Auto einzusteigen. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, woher diese Person wissen hätte sollen, dass sie sich just zu diesem Moment am Bahnhof befinden sollten, um sie in weiterer Folge zu bedrohen. In diesem Zusammenhang wäre ebenfalls hervorzuheben, dass sie trotz mehrmaliger Nachfragen zur Bedrohungssituation diese persönliche Drohung mit keinem Wort erwähnten, sondern lediglich Briefe und Telefonate, obwohl eine Bedrohung mit einer Bombe wohl wesentlich schwerer wiegen würde. Auch hier ist ein weiterer Hinweis auf ein Konstrukt gegeben.
Im gesamten gesehen ist hier von einer konstruierten Geschichte zu sprechen, deren Wahrheitsgehalt keinesfalls gesehen werden konnte.
...(Sie) waren ... nicht in der Lage, zu Drohungen konkret zu antworten, ja viel mehr noch, haben schwerwiegende Drohungen, wie die mit einer Bombe überhaupt nicht erwähnt.
Sie konnten im Zuge ihres Asylverfahrens nicht glaubhaft machen, tatsächlich aus dem von ihnen genannten Grund die Republik Kosovo verlassen zu haben."
Die Versuche in der Beschwerde, der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dadurch entgegenzutreten, dass die Beschwerdeführerin nicht über Drohungen Buch geführt habe und sie nicht gesammelt habe, vermögen keine Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen und sind nicht geeignet, die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Behauptungen zu belegen. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nach ihrer Rückkehr aus Südserbien in den Kosovo derartigen Drohungen ausgesetzt gewesen wäre, so hätte sie auf Befragen in der Lage sein müssen, sowohl hinsichtlich der ungefähren Frequenz als auch des Übermittlungsmediums dieser Drohungen plausible Angaben zu tätigen. Dies war allerdings nicht der Fall, sondern die Beschwerdeführerin ist derartigen Fragen - wie sich aus dem oben wiedergegebenen Protokoll der Einvernahme ergibt - mehrfach mit der Behauptung, die Antwort nicht zu wissen, ausgewichen. Dies lässt erkennen, dass die Beschwerdeführerin derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat.
Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie hätte öfters die Telefonnummern gewechselt, ist aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 29.06.2009 nur behauptet hatte, einmal die Nummer gewechselt zu haben, was - worauf in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zu Recht hingewiesen wurde - allerdings erst nach der Aussage, sie wisse nicht, warum sie die Nummer nicht gewechselt hätte, geschehen ist.
Dass es sich bei den Angaben über die behauptete Bedrohung um einen konstruierten Sachverhalt handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gemäß ihren eigenen Angaben nach dem Erhalt eines Visums mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer für Griechenland und einem etwa einmonatigem Aufenthalt in Deutschland mit ihrer Schwester in den Kosovo zurückgekehrt ist und in XXXX gelebt hat. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich begründete Furcht vor Drohungen der behaupteten Art gehabt hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie versucht, sich einer solchen Bedrohung durch den Verbleib in Deutschland oder eine nach dem vorliegenden Visum möglichen Reise nach Griechenland zu entziehen. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe schriftlich und telefonisch erfolgte Drohungen aktueller und evidenter als die behauptete Bedrohung durch eine Bombe beim Mitfahren in einem Fahrzeug betrachtet, ist nicht plausibel. Die nach den Angaben der Beschwerdeführerin offenbar mehrmals allerdings ohne irgendwelche konkrete Versuche zur Verwirklichung erfolgte Bedrohung durch Schreiben oder Telefonate bildet einen Eingriff von weit geringerer Intensität als die behauptete Bedrohung mit einer Bombe durch eine körperlich präsente Person im Naheverhältnis innerhalb eines Fahrzeuges. Daher legt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.06.2009 zunächst nur in vager und wenig konkreter Weise über angeblich erhaltene schriftliche und telefonische Drohungen Aussagen getätigt hat und erst im weiteren Verlauf diese Bedrohung mit einer Bombe behauptet hat, den Schluss nahe, dass sie ein derartiges Ereignis tatsächlich nicht selbst erlebt hat.Dass es sich bei den Angaben über die behauptete Bedrohung um einen konstruierten Sachverhalt handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gemäß ihren eigenen Angaben nach dem Erhalt eines Visums mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer für Griechenland und einem etwa einmonatigem Aufenthalt in Deutschland mit ihrer Schwester in den Kosovo zurückgekehrt ist und in römisch 40 gelebt hat. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich begründete Furcht vor Drohungen der behaupteten Art gehabt hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie versucht, sich einer solchen Bedrohung durch den Verbleib in Deutschland oder eine nach dem vorliegenden Visum möglichen Reise nach Griechenland zu entziehen. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe schriftlich und telefonisch erfolgte Drohungen aktueller und evidenter als die behauptete Bedrohung durch eine Bombe beim Mitfahren in einem Fahrzeug betrachtet, ist nicht plausibel. Die nach den Angaben der Beschwerdeführerin offenbar mehrmals allerdings ohne irgendwelche konkrete Versuche zur Verwirklichung erfolgte Bedrohung durch Schreiben oder Telefonate bildet einen Eingriff von weit geringerer Intensität als die behauptete Bedrohung mit einer Bombe durch eine körperlich präsente Person im Naheverhältnis innerhalb eines Fahrzeuges. Daher legt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.06.2009 zunächst nur in vager und wenig konkreter Weise über angeblich erhaltene schriftliche und telefonische Drohungen Aussagen getätigt hat und erst im weiteren Verlauf diese Bedrohung mit einer Bombe behauptet hat, den Schluss nahe, dass sie ein derartiges Ereignis tatsächlich nicht selbst erlebt hat.
Letztlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Jahresende 2006 aus Südserbien in den Kosovo zurückgekehrt ist und bis zu ihrer Ausreise im Juni 2009 nicht Ziel von konkreten Angriffen oder sonstigen Versuchen der Verwirklichung der behaupteten Bedrohung ihres Lebens gewesen ist, dass eine Gefährdung der von ihr beschriebenen Art tatsächlich nicht besteht.
Es ist auch im Hinblick auf die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass durch die Sicherheitsbehörden im Kosovo ein wirksames System der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung verwirklicht wird und daher die Beschwerdeführerin Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden könnte.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf den genannten Quellen. Die Beschwerdeführerin ist diesen bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal sie über ein familiäres Netz verfügt und vor ihrer Ausreise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2 Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz richtet sich daher nach dem AsylG.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz richtet sich daher nach dem AsylG.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht, da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über nach ihrer Rückkehr aus Südserbien in den Kosovo gegen sie von unbekannten Personen erfolgte Drohungen keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin könnte auf den behaupteten Sachverhalt keine günstige Entscheidung über ihren Asylantrag gestützt werden, da sie nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksam Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden kann. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es geht das Kosovo Police Service seinen Aufgaben in professioneller Weise nach.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer erforderlichen Schutz verweigern würden, da schon nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin mit einer Bombe in einem Fahrzeug nach Verständigung der Polizei zur Ausforschung des Täters geführt hat. Dem behaupteten Umstand, dass diese Person die Tat nicht zugegeben hat, kommt im Hinblick darauf, dass es in weiterer Folge zu keiner neuerlichen Bedrohung der Beschwerdeführer durch diese Person gekommen ist, keine Bedeutung zu. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß von staatlichen Organen nicht gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zu (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177).
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung bildet nach ihrer Darstellung einen gemeinkriminellen Akt und kann nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden; sie kann auch deshalb nicht zur Asylgewährung führen.
Die Beschwerdeführerin gehört nach den Feststellungen auch keiner der im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 genannten Kategorien von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten.
Soweit die im Kosovo bestehende wirtschaftliche Notlage nunmehr der eingerichteten UN-Verwaltung (UNMIK) wegen Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung dieser Notlage zuzurechnen wäre, kann dies nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl: 2003/01/0059 vom 16. Juli 2003) jedenfalls nicht ernsthaft vertretbar auf asylrelevante Gründe zurückgeführt werden.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Für eine derartige Bedrohung der Beschwerdeführerin findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie war vor der Ausreise in einem Kosmetiksalon erwerbstätig und hat auch von ihrem Vater Unterstützung erhalten. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise 2006 bis 2008 zunächst im Haus eines Onkels und dann im Haus des Vaters gelebt hat und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn auch diese Unterstützung ausbliebe, ist im Fall der Beschwerdeführerin, einer unverheirateten, gesunden und arbeitsfähigen jungen Frau, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie war vor der Ausreise in einem Kosmetiksalon erwerbstätig und hat auch von ihrem Vater Unterstützung erhalten. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise 2006 bis 2008 zunächst im Haus eines Onkels und dann im Haus des Vaters gelebt hat und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn auch diese Unterstützung ausbliebe, ist im Fall der Beschwerdeführerin, einer unverheirateten, gesunden und arbeitsfähigen jungen Frau, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten:4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in ihr Familienleben darstellt. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie zu ihrer in Österreich lebenden Schwester seit der Einreise keinen Kontakt. Hingegen leben in ihrem Heimatland sowohl ihre Eltern und ihre Schwester, mit der sie unmittelbar vor ihrer Ausreise in XXXX in einer Wohnung gelebt hat, sowie ein Bruder, woraus sich ergibt, dass sie Bindungen zum Herkunftsstaat mit beträchtlicher Intensität aufweist.Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in ihr Familienleben darstellt. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie zu ihrer in Österreich lebenden Schwester seit der Einreise keinen Kontakt. Hingegen leben in ihrem Heimatland sowohl ihre Eltern und ihre Schwester, mit der sie unmittelbar vor ihrer Ausreise in römisch 40 in einer Wohnung gelebt hat, sowie ein Bruder, woraus sich ergibt, dass sie Bindungen zum Herkunftsstaat mit beträchtlicher Intensität aufweist.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise Ende Juni 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich überwiegend im Herkunftsstaat (bzw. in Südserbien) verbracht, wo sich auch nach wie vor ihre Eltern und Geschwister aufhalten. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nicht ergeben.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein äußerst geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, sowie zum wirtschaftlichen Wohl des Landes, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen den nicht näher substantiierten Ausführungen in der Beschwerde bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz auf die tatsachenwidrige Behauptung einer nicht auf asylrelevante Motive rückführbaren Verfolgung von privater Seite gestützt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.
Die Beschwerde hat allerdings zu Recht aufgezeigt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergibt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne von § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne abzuändern.Die Beschwerde hat allerdings zu Recht aufgezeigt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergibt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Sinne abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
12.08.2009