Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 404.781-1/2009-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, FZ. 08 07.777-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, FZ. 08 07.777-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Vereahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Vereahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut Meldung der GPI-Schwechat-Flughafen vom 27.08.2008 habe der BF hierbei folgende Angaben getätigt: er und sein Bruder hätten in ihrer Heimat Probleme mit Menschen eines anderen Dorfes. Sie seien mit Blutrache bedroht worden und würden um ihr Leben fürchten.
Bei der am 29.08.2008 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er und sein Bruder in der Türkei Feinde hätten. Zuletzt sei bei einem Spaziergang auf den BF und seinen Bruder geschossen und Letzterer verletzt worden. Sein Bruder habe ein Verhältnis mit einem Mädchen, deren Familie den beiden Brüdern Blutrache geschworen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Das Bundesasylamt richtete am 04.09.2008 an Ungarn und Rumänien Anfragen nach Art. 21 Abs. 2 der Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 15.09.2008, eingelangt am 17.09.2008, bzw. mit Schreiben vom 23.09.2008, eingelangt am selben Tag, gaben die ungarischen bzw. rumänischen Behörden bekannt, dass sie keinerlei Informationen betreffend den BF besitzen.Das Bundesasylamt richtete am 04.09.2008 an Ungarn und Rumänien Anfragen nach Artikel 21, Absatz 2, der Dublin II-VO. Mit Schreiben vom 15.09.2008, eingelangt am 17.09.2008, bzw. mit Schreiben vom 23.09.2008, eingelangt am selben Tag, gaben die ungarischen bzw. rumänischen Behörden bekannt, dass sie keinerlei Informationen betreffend den BF besitzen.
Der Beschwerdeführer wurde folglich am 09.10.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass es zwischen seiner Sippe und einer Großfamilie seit langer Zeit Blutrache gebe. Seit Jahren lebe er in ständiger Angst. Er sei zu Unrecht wegen des Mordes an zwei Personen beschuldigt worden und habe von 1993 bis 2002 eine Haftstrafe verbüßt. Er sei zwar bei der fraglichen Schießerei anwesend, jedoch nicht daran beteiligt gewesen. 2002 habe man den BF auf Grund einer Amnestie frühzeitig aus der Haft entlassen. Seither habe er große Angst, dass man ihn töten werde. Sein Anwalt habe gegen das Urteil bezüglich des Mordes berufen, der Oberste Gerichtshof habe dann im heurigen Jahr das Urteil aufgehoben. Nun werde das Verfahren neu aufgerollt.
Er wolle niemanden von seiner Sippe sehen. Außerdem habe er Angst vor der türkischen Polizei. Bis jetzt habe man ihm nie geglaubt, obwohl er im Recht gewesen sei.
Zur Bestätigung seines Vorbringens legte der BF eine Anklageschrift in einer anderen Angelegenheit (Vorwurf der gefährlichen Drohung gegen den BF und seinen Bruder) vor. Weiters legte der BF die Bestätigung eines Schwurgerichts vor, aus der hervorgehe, dass der Oberste Gerichtshof das Urteil des Erstgerichts behoben habe und sein Verfahren neu aufgerollt werde.
Hinsichtlich der erwähnten gefährlichen Drohung führte der BF näher aus, dass sein Bruder und er in einem Bierlokal gewesen seien. Normalerweise koste dort ein Bier 5 YTL, man habe ihnen jedoch 10 YTL verrechnet. Sie hätten sodann dagegen protestiert und 5 YTL pro Bier bezahlen wollen. Sie hätten das Lokal verlassen wollen, das Besitzerehepaar habe sie jedoch nicht gehen lassen. Sie seien schließlich zum Auto gelaufen, unterwegs dorthin hätte der BF angeblich geschrien, dass er es "ihnen zeigen werde". Die Wirte hätten die Gendarmerie verständigt und es sei dem BF und seinem Bruder unterstellt worden, die Besitzer mit Waffen bedroht zu haben. Sie hätten zwar keine Waffen gehabt, man habe ihnen aber nicht geglaubt, weil sie kurdischer Abstammung seien.
Hinsichtlich seines Militärdienstes gab der BF an, untauglich zu sein.
Am 28.01.2009 erfolgte schließlich durch das Bundesasylamt - Außenstelle Graz eine dritte asylbehördliche Einvernahme des BF.
Dabei wurde seitens des BF zu Protokoll gegeben, dass er 1993 wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der kurdischen HEP zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei. Kurz vor seiner Entlassung sei ein Mithäftling ermordet worden. Der BF habe damit nichts zu tun gehabt, trotzdem sei seine Strafe bis 2002 verlängert worden. Seither gebe es ständig Probleme mit der Polizei (in verschiedenster Weise bis zu 50 Mal). Der schlimmste Vorfall habe sich im Jänner 2008 ereignet. Auf einem Polizeirevier habe man zwei Tage lang - unter Androhung von schlimmen Dingen, Schlägen und Folterungen - versucht, von ihm Informationen über die PKK zu erhalten.
Weiters habe er seinen Militärdienst nicht abgeleistet.
Bezüglich des Fluchtgrundes seines Bruders erklärte der BF, dass dieser von den Brüdern seiner Freundin - ca. drei Monate vor der Flucht nach Österreich - angeschossen worden sei. Sie seien auf der Straße gegangen, als plötzlich ein Auto vorbeigefahren und die Schüsse gefallen seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, FZ 08 07.777-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), gem. § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, FZ 08 07.777-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers verifiziert werden konnte. Weiters wurde festgestellt, dass er mit seinen Eltern und jenem Bruder, der mit ihm nach Österreich ausreiste, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Weiters verfüge der BF über fünf Brüder und vier Schwestern. Diese seien - bis auf einen Bruder - alle in der Türkei wohnhaft und bereits erwachsen. Er sei geschieden und besitze das Sorgerecht für die bei seinen Eltern lebende Tochter. Seinen Lebensunterhalt habe sich der BF als fahrender Händler verdient.
Die Angaben zu den Ausreisegründen seien nicht glaubhaft gewesen. Die Behörde gehe von einer konstruierten Geschichte aus, die ausschließlich der Asylantragstellung diene. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei daher nicht feststellbar gewesen. Aus der abgesessenen Gefängnisstrafe bzw. der Neuaufrollung dieses Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof sowie aus der vorgelegten Anklagschrift wegen des Verdachts der "Gefährlichen Drohung" lasse sich kein aktueller Verfolgungsgrund ableiten. Eine Übersetzung dieser Vorlagen habe daher mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben können.
Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd § 50 (1) und (2) FPG liege nicht vor.Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung iSd Paragraph 50, (1) und (2) FPG liege nicht vor.
Es wurde auch festgestellt, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf im Bescheid umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei (Seite 9 bis 26 des erstinstanzlichen Bescheides), insbesondere zum Rechtsschutz, zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zur Polizeigewalt, zu den Menschenrechtsorganisationen, zu den Minderheiten in der Türkei, zu den Kurden allgemein, zu den politischen Organisationen der Kurden, zur PKK, zur Lage in den Kurdengebieten und zur Behandlung abgeschobener Asylwerber bei ihrer Rückkehr, wobei dem Beschwerdeführer aber lediglich zu den Feststellungen betreffend die Situation der Minderheiten und zu den Rückkehrfragen Parteiengehör gewährt wurde.
In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt und auch kein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erörtert.
Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass Vorraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsste konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges habe der BF nicht glaubhaft machen können.Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass Vorraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsste konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten vergleiche Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges habe der BF nicht glaubhaft machen können.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Fluchtvorbringen des BF - wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt - nicht fähig sei eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Daher sei es dem BF auch nicht gelungen eine Bedrohung iSd § 50 Abs. 1 FPG glaubhaft zu machen. Im Falle der Rückkehr sei es dem BF jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit (ev. Aufnahme einer früheren Beschäftigung) oder auch durch Zuwendung von dritter Seite (Familie, Verwandte, Freunde) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten oder Ausbildungen erfordern, gehören.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Fluchtvorbringen des BF - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - nicht fähig sei eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Daher sei es dem BF auch nicht gelungen eine Bedrohung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG glaubhaft zu machen. Im Falle der Rückkehr sei es dem BF jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit (ev. Aufnahme einer früheren Beschäftigung) oder auch durch Zuwendung von dritter Seite (Familie, Verwandte, Freunde) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten oder Ausbildungen erfordern, gehören.
Zu Spruchpunkt III. hielt die Erstbehörde fest, dass durch die Ausweisung wegen des erst fünfmonatigen Aufenthaltes und dem Fehlen von Verwandten in Österreich - mit Ausnahme des miteingereisten Bruders - weder ein Eingriff in das Recht auf Privatleben, noch in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die Erstbehörde fest, dass durch die Ausweisung wegen des erst fünfmonatigen Aufenthaltes und dem Fehlen von Verwandten in Österreich - mit Ausnahme des miteingereisten Bruders - weder ein Eingriff in das Recht auf Privatleben, noch in das Recht auf Familienleben vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde wird auf den Akteninhalt (AS 215 - 221) verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der Beschwerde ist jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, der Beweiswürdigung und schlüssigen rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten.
4. Laut Mitteilung der Gemeinde Spital am Semmering beabsichtigte der BF für den 18.04.2009 eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die tatsächliche Heirat erfolgte am 25.04.2009.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Soweit in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung und das Ermittlungsverfahren moniert wird, wird festgestellt, dass mit Ausnahme der teilweisen Nichtgewährung des Parteiengehörs betreffend die Länderfeststellungen, nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers gesetzt.
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in zwei Einvernahmen in umfangreichem Ausmaß Gelegenheit geboten wurde, sein Vorbringen zu schildern. Weiters musste ihm, insbesondere gerade durch den Vorhalt - in Bezug auf den ständigen Wechsel seines Ausreisevorbringens bzw. seiner maßgeblichen Widersprüche betreffend den Wehrdienst - bewusst gewesen sein, dass ihm das Bundesasylamt keinen Glauben schenkte. Dessen ungeachtet blieb er untätig und wurde erst anlässlich der Beschwerdeerhebung aktiv.
Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:
VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid S 26 - 28) dar, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und gesteigerten Vorbringens nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer war - wie das Bundesasylamt jedenfalls richtig aufgezeigt hat - nicht in der Lage, in den verschiedenen Einvernahmen gleich bleibende Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen zu machen. Der wesentliche Grund für die Unglaubwürdigkeit des BF ist in dem Umstand zu sehen, dass dieser im Rahmen der Einvernahmen sein Vorbringen ständig wechselte bzw. steigerte. So erklärte der BF bei seiner Asylantragstellung am 27.08.2008 gegenüber dem einvernehmenden Beamten der GPI-Schwechat-Flughafen, die Türkei wegen Problemen mit den Einwohnern eines anderen Dorfes verlassen zu haben. Als Folge dessen würden er und sein Bruder mit Blutrache bedroht. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 29.08.2008 sprach der BF davon, dass sein Bruder und er in der Türkei Feinde hätten. Sein Bruder habe ein Verhältnis mit einem Mädchen, deren Familie den Brüdern Blutrache geschworen habe.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens stellte der BF dann aber zusätzlich völlig neue Behauptungen auf.
Bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme am 09.10.2008 gab der BF zu Protokoll, dass es zwischen seiner Sippe und einer anderen Großfamilie seit langer Zeit eine Blutrache gebe. Diese Schilderung weicht doch erheblich von seinen ersten Angaben ab, wonach die Blutrache ihren Ausgangspunkt im Verhältnis seines Bruders zu einem Mädchen gehabt habe. Angesichts des jungen Alters seines Bruders (25 Jahre) und der speziellen Wortwahl "Verhältnis" sowie der Formulierung des BF in der Einvernahme vom 09.10.2008, wonach diese Blutrache seit langer Zeit Bestand habe, ist von einem neuen/ geänderten Vorbringen auszugehen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der BF hierbei in keinster Weise die Beziehung seines Bruders zu diesem Mädchen erwähnte. Außerdem wurde vom BF erstmals angegeben, unschuldig von 1993 bis 2002 eine Haftstrafe wegen zweifachen Mordes verbüßt zu haben bzw., dass eine Anklageschrift wegen "Gefährlicher Drohung" gegen ihn und seinen Bruder vorliege. In einem einzigen Satz erwähnte der BF, dass er auch Angst vor der türkischen Polizei habe.
Bei seiner zweiten Einvernahme durch das BAA am 28.01.2009 bezeichnete der BF seine ständigen Schwierigkeiten mit der Polizei jedoch als seinen Hauptfluchtgrund und gab an, dass es mit Sicherheit bis zu 50 Vorfälle gegeben habe.
Nach Ansicht des erkennenden Senats, hätte der Beschwerdeführer ein derart gravierendes Ereignis von mit Sicherheit 50 Vorfällen aber bei seiner Ersteinvernahme vorgebracht, so es denn tatsächlich stattgefunden hätte, was auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 307 wiedergegebene hg Rechtsprechung) steht. Der erkennende Senat geht folglich von einer klaren Vorbringenssteigerung zum Zweck der Asylerlangung, aus.Nach Ansicht des erkennenden Senats, hätte der Beschwerdeführer ein derart gravierendes Ereignis von mit Sicherheit 50 Vorfällen aber bei seiner Ersteinvernahme vorgebracht, so es denn tatsächlich stattgefunden hätte, was auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 307 wiedergegebene hg Rechtsprechung) steht. Der erkennende Senat geht folglich von einer klaren Vorbringenssteigerung zum Zweck der Asylerlangung, aus.
Erneut sprach der BF auch von seiner Gefängnisstrafe. Er sei 1993 zu 6 Jahren und 8 Monaten wegen angeblicher Mitgliedschaft zur HEP verurteilt worden. Kurz vor seiner Entlassung sei ein Mithäftling ermordet und seine Haftstrafe bis 2002 verlängert worden. Völlig neu war das Vorbringen des BF, seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet zu haben. Bei der Ersteinvernahme gab der BF nämlich noch zu Protokoll, untauglich gewesen zu sein. Von einer Ausreise wegen Blutrache war bei dieser Einvernahme zunächst keine Rede. Erst auf Nachfrage bezüglich der Ausreisegründe seines Bruders, erklärte der BF, dass dieser von Brüdern seiner Freundin angeschossen worden sei.
Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Es ist evident, dass es eine ganz massive Steigerung der Bedrohungssituation darstellt, wenn der BF immer mehr und stärkere gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vorbringt. In concreto sprach der Beschwerdeführer zunächst nur von der Furcht vor Blutrache und behauptete erst später, unschuldig verurteilt worden bzw. Misshandlungen und Bedrohungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen zu sein, um schließlich Probleme in Zusammenhang mit dem Wehrdienst anzugeben. Es wäre im Falle wahrheitsgemäßer Angaben nicht nachvollziehbar, warum der Asylwerber zunächst bloß die Furcht vor Blutrache angeben sollte, die gravierenderen Eingriffe (nach seinen Angaben sei der Hauptgrund der Ausreise die Furcht vor der Polizei bzw. fürchte er bei einer Rückkehr besonders die Einziehung zum Wehrdienst) jedoch völlig unerwähnt lassen sollte.
Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Des Weiteren ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es aufzeigt, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch diverse Widersprüche gefunden hätten. So sprach der BF zunächst davon, wegen zweifachen Mordes verurteilt worden zu sein. Erst später änderte der BF sein Vorbringen und sprach von einer Verurteilung zu sechs Jahren und acht Monaten Haft wegen der angeblichen Mitgliedschaft zu HEP. Die Haft sei dann kurz vor seiner Entlassung verlängert worden, da ein Mithäftling ermordet worden sei. Diese Aussagen können auch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in Einklang gebracht werden.
Dem Bundesasylamt ist auch in Bezug auf seine Ausführungen bezüglich des Wehrdienstes des BF zuzustimmen. Es stellt eindeutig einen nicht erklären Widerspruch dar, der die Glaubwürdigkeit des BF erschüttert, wenn dieser in der ersten Einvernahme angibt, untauglich zu sein, bei der zweiten Einvernahme hingegen davon spricht, seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet zu haben. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführte, ist - insbesondere im Hinblick auf die ab dem 19. Lebensjahr geltende Wehrdienstpflicht in der Türkei - primär bereits das Lebensalter von 33 Jahren ein starkes Indiz für die Untauglichkeit des BF, (ansonsten der türkische Staat schon an ihn herangetreten wäre, was seitens des BF in keiner Weise behauptet wurde), andererseits kann ein Hör- oder Schreibfehler bei den Einvernahmen ausgeschlossen werden, da - wie seitens des BAA niederschriftlich und im bekämpften Bescheid festgehalten (AS 119) - die Wörter tauglich/untauglich im Türkischen völlig unterschiedlich geschrieben bzw. ausgesprochen werden (tauglich: "saglam"; untauglich: "cürük").
Für die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang auch, dass der BF angab, bereits einmal nach Kroatien/Bosnien ausgereist zu sein. In diesem Fall war ihm - etwas Anderes kann dem Akt nicht entnommen werden - eine Rückkehr (nach Abschiebung) in die Türkei ohne Probleme möglich.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF in seiner Einvernahme am 09.10.2008 anführte, einen Reisepass besessen zu haben, welchen er sich vor vier Monaten - dies wäre zurückgerechnet ca. Juni 2008 - ausstellen habe lassen.
Es ist jedoch notorisch, dass es in der Türkei unmöglich ist, im Falle der Militärdienstentziehung ein offizielles Dokument wie einen Reisepass zu bekommen oder verlängern zu lassen, weshalb schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim BF um einen Wehrdienstverweigerer handelt.
Wie aus den Unterlagen des Standesamtes Spital am Semmering, hervorgeht, hatte der BF im Vorfeld seiner nunmehrigen Eheschließung offensichtlich auch keine Bedenken, sich beim türkischen Konsulat, also einer Behörde seines Heimatstaates, um ein Ehefähigkeitszeugnis zu bemühen.
Diese Vorgangsweise kann nach hg. Ansicht jedenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass der BF auch keine Verfolgung seitens des Heimatstaates befürchtet und ist diese Vorgangsweise geeignet, die Erörterungen des erkennenden Senates zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern bzw. zu bekräftigen. (dazu auch VwGH 23.05.1996, 95/18/0027,; 04.09.1996, 95/21/0112).
Auch die - vom BF genannte - extrem hohe Zahl (50) von Vorfällen mit der Polizei ist als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit zu werten. Die Argumentation des BAA, dass die türkischen Behörden bei einem tatsächlichen Interesse am BF zwischenzeitlich auf andere Weise vorgegangen wären, ist plausibel und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits erörterte Vorbringenssteigerung zu diesem Vorbringensteil zu verweisen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass - wie vom BAA im Rahmen der Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ausgeführt - weder eine Übersetzung der Bestätigung über die Behebung der gerichtlichen Verurteilung des BF, noch der Anklageschrift wegen "Gefährlicher Drohung" erforderlich gewesen ist. Hinsichtlich beider Verfahren ist davon auszugehen, dass diese tatsächlich stattgefunden haben bzw. noch laufen, wobei allerdings auf Grund der verworrenen Angaben des BF nicht eindeutig zu klären war, weshalb die Haftstrafe ausgesprochen wurde (Doppelmord, Mitgliedschaft zur HEP oder Mord an einem Mithäftling). Beiden gerichtlichen Verfahren fehlt es jedenfalls an Asylrelevanz.
Hinsichtlich des behobenen Urteils ist bereits seitens des BAA richtig ausgeführt worden, dass eine Verurteilung bei Zutreffen einer der Anklagepunkte nur eine übliche rechtsstaatliche Vorgangsweise darstellt, während im Falle eines damaligen Fehlurteils die erfolgte Behebung ein deutliches Signal für das Funktionieren des türkischen Justizsystems darstellt. Auch hinsichtlich des vom BF geschilderten Sachverhalts, der zur Anklage wegen gefährlicher Drohung führte, ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt - bei Zutreffen - eine entsprechende Anklage wegen des Delikts der "Gefährlichen Drohung" durchaus rechtfertigt. Ein Bezug zu einem in der GFK genannten Gründen kann in Hinblick auf diesen Vorfall nicht erblickt werden.
Diesen die Beweiswürdigung tragenden Argumenten wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerde hält sohin der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts entgegen. In der Beschwerdeschrift wurde auf die konkreten vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche und Implausibilitäten nicht eingegangen. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, wie die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräftet werden könnte und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes und der Verwendung hinreichender Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben im Erstbescheid, denen ebenso in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten wurde.
Die von der belangten Behörde vorgenommene und hier hinsichtlich der tragfähigsten Argumente dargestellte Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen darf, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Ergänzend - zu den Ausführungen des BAA - ist auszuführen, dass der BF bereits zum zweiten Mal legal mit einem Reisepass die Türkei verlassen konnte. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass ihm zwischen diesen beiden "Fluchtversuchen" seinen Angaben zufolge ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, was jedenfalls gegen das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung spricht.
Hält man sich vor Augen, dass der BF hinsichtlich des behaupteten Versuchs, ihn und seinen Bruder zu töten, weder genaue Angaben zur Anzahl der Täter, deren Fahrzeug (Marke, Farbe) oder den Namen der Täter sowie nicht einmal zum Namen der Freundin seiner Bruders machen konnte, so ist nach Ansicht des erkennenden Senats in diesen vagen Angaben zum angeblichen Mordversuch im Jahr 2008 ein weiterer Grund zu sehen, der die Unglaubwürdigkeit des BF belegt und die Erklärungsversuche der BF als nicht plausibel und unschlüssig einzustufen.
Zur Thematik Blutrache ist abschließend auszuführen, dass von einer solchen nach hg. Wissensstand zumindest alle männlichen Mitglieder einer Familie betroffen sind.
Den Angaben des BF zufolge befinden sich jedoch sowohl seine Eltern, alsauch vier Brüder und Schwestern nach wie vor in der Türkei, wobei bezüglich dieser Personen keine Probleme behauptet wurden und der Beschwerdeführer auch nicht angab, was ihn persönlich von den anderen (männlichen) Familienmitgliedern derart unterscheidet, dass gerade er zur Ausreise gezwungen war.
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Insoweit der BF im Beschwerdeschriftsatz behauptet, dass das Bundesasylamt seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt hätte, ist zunächst auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, welcher ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, einzugehen. Dieser ist jedenfalls nicht tauglich, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegenzutreten.
Der Befundbericht stammt vom 18.12.2008, ist also bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.02.2009 erstellt worden, weshalb der Beschwerdeführer diesen früher hätte vorlegen können und müssen.
In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen aber nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 2008/4 lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach
der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) (...)
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm bei der Erstbefragung und der Einvernahme am 20.11.2008 ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der ihn daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen (vgl. VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm bei der Erstbefragung und der Einvernahme am 20.11.2008 ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der ihn daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen vergleiche VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ursächlich dafür war, dass er diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich die Möglichkeit hatte dies dort vorzutragen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 40 leg cit erfüllt wäre. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine solchen aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, leg cit erfüllt wäre. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine solchen aufgezeigt.
Selbst wenn man diese neuen Angaben in der Beschwerdeschrift berücksichtigen würde, so ist auf die Aussagen des BF hinzuweisen, wonach dieser sowohl bei der ersten Einvernahme am 09.10.2008 als auch bei der zweiten Einvernahme am 28.01.2009 angab, dass er körperlich und geistig in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen bzw. es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch aus dem Verlauf der Niederschriften ist für den erkennenden Senat nichts erkennbar, dass die vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des BF entkräften könnte. Wie aus den Protokollen ersichtlich ist, war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, den Fragen des Einvernehmenden zu folgen und sie konkret zu beantworten. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der BF mit diesem Argument lediglich versucht, seine widersprüchlichen und unkorrekten Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihm aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wird aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - inzwischen dritten persönlichen Einvernahme - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Im Übrigen ist dazu auch auf das in § 40 AsylG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wird aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - inzwischen dritten persönlichen Einvernahme - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Im Übrigen ist dazu auch auf das in Paragraph 40, AsylG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt I.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art. 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet der erkennende Senat im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
3.4. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zunächst ist laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gesichert. So hilft der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen sind dabei z.B. die Übernahme der Wohnungsmiete, die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung oder mit Heizmaterial für den Winter zu verstehen.
Der Beschwerdeführer ist ein dreiundreißigjähriger Mann, der sich damit in einem Alter befindet, in dem eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und die kurdische Sprache. Er verfügt über ein behördliches Dokument (Nüfus) und brachte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor, dass er vor seiner Ausreise nicht die Möglichkeit hatte seine Existenz zu sichern bzw. warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich sein sollte. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF als Schweißer bzw. "fliegender" Händler. Nach eigenen Angaben war seine wirtschaftliche Situation zufriedenstellend und kein Grund für die Ausreise (AS 115). Im Laufe des Verfahrens kamen keine Gründe hervor, die einen Ausschluss des BF vom Erwerbsleben darstellen könnten. Seine Eltern, sechs Schwestern und vier Brüder sowie seine Tochter sind in der Türkei aufhältig. Der BF verfügt in der Türkei somit über Verwandte, die ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung in schwierigen Situationen beistehen. So lebt auch bereits die Tochter des BF bei seinen Eltern. Dem BF war es schließlich möglich eine beträchtliche Geldsumme (¿ 10.000,--) für die Ausreise anzusparen. Hinsichtlich einer allfälligen Wohnmöglichkeit ist auf den gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern zu verweisen, in den er - wie vor seiner Ausreise - wieder Aufnahme finden und dadurch auch allfällige Anfangsschwierigkeiten überbrücken könnte.
Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Im gegenständlichen Fall ist schließlich zur Vollständigkeit auf die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einzugehen. Einerseits leide der BF nach eigenen Angaben an Kreuzschmerzen. Andererseits wurde im Beschwerdeverfahren außerdem noch der Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, und ihm eine medikamentöse Behandlung empfohlen wird. Weiters wird eine Untersuchung wegen einer Bänderdehnung in beiden Knien angeraten.
Weitere medizinische Unterlagen wurden jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Vorlage gebracht, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder hergestellt ist bzw. er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich bedarf.
Mit Blick auf die ständige EGMR-Judikatur ist weiters festzustellen, dass das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49 ist. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Mit Blick auf die ständige EGMR-Judikatur ist weiters festzustellen, dass das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, ist. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Die "Kreuzschmerzen des BF können sohin nicht als lebensbedrohliche körperliche Erkrankungen klassifiziert werden.
Zur posttraumatischen Belastungsstörung ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychischen Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden (vgl. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Im psychiatrischen Bereich kann als richtungsweisende Entscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde. Aus der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich, dass selbst schwerwiegende psychischen Erkrankungen nur in Ausnahmefällen geeignet sind, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf eine Reihe von Entscheidungen verwiesen, in denen bisher keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden vergleiche EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Die beim Beschwerdeführer im psychologischen Bericht diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung) stellt grundsätzlich keine lebensbedrohliche Krankheit im Sinne der zitierten Judikatur dar, zudem bestehen in der Türkei entsprechende Behandlungsmöglichkeiten.
Dazu darf auf den dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 zur Thematik "medizinische Versorgung" verwiesen werden:
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet schließlich nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisenDemnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen
3.5. zu Spruchpunkt III - Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:3.5. zu Spruchpunkt römisch drei - Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Die belangte Behörde stützte ihre in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf die erstinstanzlich hervorgekommenen Umstände und stellte diesbezüglich fest, dass keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar sei.Die belangte Behörde stützte ihre in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf die erstinstanzlich hervorgekommenen Umstände und stellte diesbezüglich fest, dass keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar sei.
Hinsichtlich eines allfälligen relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers liegen auch weiterhin keine näheren Anhaltspunkte vor und wurden solche auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2008, also seit rund neun Monaten in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt lediglich durch den Antrag auf internationalen Schutz legitimiert ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens auszugehen. Allein der wöchentliche Besuch eines Deutschkurses ist hierfür nicht ausreichend.
Hinsichtlich des als Asylwerber nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigten Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dessen Asylverfahren gem. § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt worden ist, da sich dieser dem Asylverfahren entzogen hat. Weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof ist der Aufenthaltsort des Bruders des BF bekannt. Nach der Rechtssprechung des EGMR müssen u.a. Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen. Da der Bruder des BF derzeit unbekannten Aufenthalts ist, kann nicht vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen werden. Insoweit kann von keinem Familienleben iSd Art. 8 EMRK gesprochen werden, da auch keine finanzielle oder besondere emotionale Abhängigkeit vom Bruder des Beschwerdeführers behauptet wurde. Der Beschwerdeführer brachte damit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder vor. Insoweit ging das Bundesasylamt im Ergebnis auch richtigerweise von keinem Eingriff in das Familienleben des BF aus.Hinsichtlich des als Asylwerber nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigten Bruders des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dessen Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt worden ist, da sich dieser dem Asylverfahren entzogen hat. Weder dem Bundesasylamt noch dem Asylgerichtshof ist der Aufenthaltsort des Bruders des BF bekannt. Nach der Rechtssprechung des EGMR müssen u.a. Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen. Da der Bruder des BF derzeit unbekannten Aufenthalts ist, kann nicht vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen werden. Insoweit kann von keinem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gesprochen werden, da auch keine finanzielle oder besondere emotionale Abhängigkeit vom Bruder des Beschwerdeführers behauptet wurde. Der Beschwerdeführer brachte damit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder vor. Insoweit ging das Bundesasylamt im Ergebnis auch richtigerweise von keinem Eingriff in das Familienleben des BF aus.
Nachdem es aber, wie oben angeführt, durch die am 25.04.2009 erfolgte Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung kam, war im Lichte dessen festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nunmehr einen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, nämlich in sein Familienleben, darstellt.Nachdem es aber, wie oben angeführt, durch die am 25.04.2009 erfolgte Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung kam, war im Lichte dessen festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nunmehr einen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, nämlich in sein Familienleben, darstellt.
Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 27.08.2008 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte am selben Tage auf illegale Weise. Die im Verfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Insgesamt ist sein Aufenthalt in Österreich erst relativ kurz - er reiste eigenen Angaben zufolge am 27.08.2008 ein, hält sich also zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst rund neun Monate hier auf.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde erst vor gut drei Monaten und jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste. Von einer bereits länger bestehenden Beziehung des BF mit seiner nunmehrigen Gattin kann nicht ausgegangen werden. Einerseits befindet sich der BF erst seit knapp einem Jahr in Österreich, andererseits erwähnte der BF bei sämtlichen Einvernahmen seine Gattin mit keinem einzigen Wort, wozu er aber jedenfalls im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren jedenfalls verhalten gewesen wäre.
Sonstige zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass der wöchentliche Besuch eines Deutschkurses für ein gewisses Bemühen des BF bezüglich seiner Integration in Österreich spricht.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet allerdings keiner Beschäftigung nach und beherrscht seinen eigenen Angaben zufolge nur Kurdisch und Türkisch. Schließlich leben auch die Eltern des Beschwerdeführers und der Großteil seiner Geschwister (vier Brüder und sechs Schwestern) sowie seine Tochter nach wie vor in der Türkei, sodass starke Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und verfügt außer über die nicht als schützenswert qualifizierten Anknüpfungspunkte über keine weiteren, welche im Sinne eines Abhängigkeits, Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses den zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten. Auch ist festzustellen, dass der BF durch eine Ausreise nicht gezwungen wird, seinen Kontakt insbesondere zu seiner Ehegattin gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, diesen schriftlich, telefonisch, elektronisch oder im Rahmen von Urlaubsaufenthalten aufrecht zu halten. Ebenso steht es dem BF frei, sich von der Türkei aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.
Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK (wobei hier besonders ins Gewicht fällt, dass er sich erst kurze Zeit in Österreich aufhält und ihm der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens bei Eingehen der Ehe sehr wohl bewusst sein musste) nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK (wobei hier besonders ins Gewicht fällt, dass er sich erst kurze Zeit in Österreich aufhält und ihm der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens bei Eingehen der Ehe sehr wohl bewusst sein musste) nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG auch in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Eheschließung im Inland als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auch in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Eheschließung im Inland als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.
Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Ehe, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, Neuerungsverbot, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
17.08.2009