Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S3 404.048-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2008, GZ 08 06.106-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2008, GZ 08 06.106-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2008 in Griechenland, und zwar in Samos, angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2008 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei vor circa 25 Tagen schlepperunterstützt mit einem Kleinbus von Kabul in den Iran gefahren, wo er mit einem Bus zu einem Haus in einem ihm nicht namentlich bekannten Dorf gebracht worden sei. Am Abend des gleichen Tages sei er, versteckt in einem fensterlosen Kleintransporter, rund 24 Stunden gefahren. Danach sei er auf die Ladefläche eines LKWs gebracht worden, mit dem er circa drei Tage unterwegs gewesen sei. Nach einer Nacht in einem Haus sei er mit einem Kleintransporter an die zwanzig Stunden weitergefahren. Es seien mehrmals Fahrzeugwechsel vorgenommen worden. Am 14.07.2008 sei er gegen Mittag nach circa zwölfstündiger Fahrt an einem ihm unbekannten Ort in Österreich angekommen. Nach Anleitung von Fremden sei er mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren. Er sei in einem Land, dessen Namen er nicht wisse, erkennungsdienstlich behandelt worden. Auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse.
Am 18.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei korrigierte er seinen Reiseweg. Er sei vor etwa viereinhalb Monaten von Kabul mit dem Autobus und anschließend mit einem PKW in Richtung iranische Grenze gefahren, welche er zu Fuß überquert habe. Danach sei er von einem Kleintransporter übernommen und in ein Schlepperquartier gebracht worden. In der Nacht sei er von einem Transporter abgeholt worden und etwa 24 Stunden unterwegs gewesen. Dann sei er drei Tage mit einem LKW gefahren. Nach weiteren zwei Stunden mit einem PKW sei er zu einem neuen Schlepperquartier gebracht worden. Am nächsten Tag sei er mit einem Kleintransporter und anschließend mit einem LKW etwa drei Nächte unterwegs gewesen. Dieser LKW sei dann von der Polizei angehalten worden und er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei mit Knüppeln und Faustschlägen auf den Kopf geschlagen worden. Danach sei er 45 bis 50 Tage in Haft gewesen. Während seiner Haft habe er den Schlepper in Afghanistan kontaktiert. Dieser habe ihm die Telefonnummer eines Mannes gegeben, welchen er nach seiner Freilassung angerufen habe. Schlepperunterstützt sei er mit einem PKW und anschließend einem LKW etwa sechs Tage unterwegs gewesen. In der Nacht seien sie in Waldgegenden in PKWs mit verdunkelten Scheiben eingestiegen. Er sei für ein oder zwei Nächte in ein Haus in der Nähe eines Waldes gebracht worden, bis er mit einem PKW nach etwa zehnstündiger Fahrt in Wien angekommen sei. Er habe seinen Aufenthalt in Griechenland bis jetzt verschwiegen, weil ihm der Schlepper dies geraten habe. Sein Alter wisse er von seinem Vater, dieser habe es ihm vor etwa fünf Jahren gesagt. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland, er hasse die Griechen. Er habe gesehen, dass Asylanträge in Griechenland nicht behandelt würden.
Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 21.07.2008 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland.Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 21.07.2008 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland.
Am 23.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 23.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Laut dem Sachverständigengutachten von XXXX vom 04.08.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks, des Habitus und der somatischen Messgrößen auf 24 bis 26 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt. Unterstützt werde diese Einschätzung durch die sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse, welche eindeutig innerhalb der Erwachsenennorm lägen.Laut dem Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 04.08.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks, des Habitus und der somatischen Messgrößen auf 24 bis 26 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt. Unterstützt werde diese Einschätzung durch die sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse, welche eindeutig innerhalb der Erwachsenennorm lägen.
Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.08.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege.Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 27.08.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.09.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass er die Schätzung des Gutachtens nicht akzeptiere. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, er wolle nicht nach Griechenland abgeschoben werden. Man habe ihn dort sehr schlecht behandelt und die Polizei sei sehr grob zu ihm gewesen. Sie habe ihn fast jeden Tag kontrolliert. Die Polizei habe geglaubt, dass sie Diebe seien, und in manchen Geschäften habe man sie auch schief angeschaut. Er habe sich etwa 45 bis 50 Tage im Gefängnis und weitere zwei bis zweieinhalb Monate in einem Schlepperquartier in Athen befunden. Während der Haft sei er schlecht behandelt und geschlagen worden, wodurch er Schmerzen am Kopf gehabt habe. Nach seiner Entlassung habe er eine Aufforderung erhalten, wonach er innerhalb von 30 Tagen das Land zu verlassen habe. Er habe diese Vorfälle weder der Polizei noch einer NGO gemeldet, weil er diese Sprache nicht spreche. Er habe nicht versucht, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, weil ihm die Asylwerber, die dort gewesen seien, gesagt hätten, dass sie schlecht behandelt worden seien. Der Rechtsberater beantragte den Selbsteintritt, weil sich Griechenland durch die bloße Zustimmung durch Zeitablauf nicht verpflichtet habe, ein Asylverfahren mit dem minderjährigen Beschwerdeführer zu führen und anzunehmen sei, dass dieser wieder ohne Durchführung eines Asylverfahrens abgeschoben würde. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde vor.
Mit Schreiben vom 24.09.2008, eingelangt am 21.10.2008, stimmte Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu und erklärte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.Mit Schreiben vom 24.09.2008, eingelangt am 21.10.2008, stimmte Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zu und erklärte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.
Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 24.11.2008 sprechen die bei der Untersuchung erhaltenen Befunde dafür, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt.
In einem Gutachten des Zahnarztes XXXX vom 18.12.2008 wurde festgestellt, dass nach der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren die Ergebnisse denen eines 20-Jährigen entsprächen. Aufgrund der Untersuchungsmethode werde ein Zeitfenster von +/- 3 Jahren angegeben.In einem Gutachten des Zahnarztes römisch 40 vom 18.12.2008 wurde festgestellt, dass nach der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren die Ergebnisse denen eines 20-Jährigen entsprächen. Aufgrund der Untersuchungsmethode werde ein Zeitfenster von +/- 3 Jahren angegeben.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens vom 18.12.2008, wonach er auf 20 Jahre mit einem Zeitfenster von +/- 3 Jahren eingeschätzt worden sei, vorgehalten. Auf den Vorhalt, dass die vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung angesehen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass der Personalausweis nur 10 Afghani koste und er keinen Grund habe, ihn fälschen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass er einen Personalausweis brauche. Sein Vater habe daher ein Duplikat ausstellen lassen, weil der Personalausweis des Beschwerdeführers verschwunden sei. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, er wolle nicht nach Griechenland abgeschoben werden. Der Rechtsberater brachte eine Stellungnahme gegen das Sachverständigengutachten XXXX ein. Zu der Situation in Griechenland legte er schriftliche Stellungnahmen von UNHCR, NOAS und Pro Asyl vor.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens vom 18.12.2008, wonach er auf 20 Jahre mit einem Zeitfenster von +/- 3 Jahren eingeschätzt worden sei, vorgehalten. Auf den Vorhalt, dass die vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung angesehen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass der Personalausweis nur 10 Afghani koste und er keinen Grund habe, ihn fälschen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass er einen Personalausweis brauche. Sein Vater habe daher ein Duplikat ausstellen lassen, weil der Personalausweis des Beschwerdeführers verschwunden sei. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland gab er an, er wolle nicht nach Griechenland abgeschoben werden. Der Rechtsberater brachte eine Stellungnahme gegen das Sachverständigengutachten römisch 40 ein. Zu der Situation in Griechenland legte er schriftliche Stellungnahmen von UNHCR, NOAS und Pro Asyl vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Griechenland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um keine Fälschung handle und der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass beispielsweise über die afghanische Vertretungsbehörde in Österreich eine Verifizierung des vorgelegten Dokuments erfolgen könne. Er sei minderjährig und das Gutachten XXXX weise grobe formale und inhaltliche Mängel auf und sei nicht nachvollziehbar, wie dies in der Stellungnahme vom 12.01.2009 bereits detailliert ausgeführt worden sei. Des Weiteren habe XXXX das Alter des Beschwerdeführers in seiner zahnärztlichen Untersuchung zwischen 17 und 23 Jahren eingeschätzt. Demnach schließe dieser keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass sich die Alterseinschätzungen der beigezogenen Ärzte deckten. Daher sei die Feststellung der Volljährigkeit rechtwidrig und gemäß Art. 6 Dublin-Verordnung Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Lage der Asylwerber in Griechenland entspreche nicht den europäischen Standards. Dazu wird auf zahlreiche Berichte des UNHCR und diverser NGOs sowie einige Gerichtsentscheidungen verwiesen. Es sei demnach davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um keine Fälschung handle und der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass beispielsweise über die afghanische Vertretungsbehörde in Österreich eine Verifizierung des vorgelegten Dokuments erfolgen könne. Er sei minderjährig und das Gutachten römisch 40 weise grobe formale und inhaltliche Mängel auf und sei nicht nachvollziehbar, wie dies in der Stellungnahme vom 12.01.2009 bereits detailliert ausgeführt worden sei. Des Weiteren habe römisch 40 das Alter des Beschwerdeführers in seiner zahnärztlichen Untersuchung zwischen 17 und 23 Jahren eingeschätzt. Demnach schließe dieser keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass sich die Alterseinschätzungen der beigezogenen Ärzte deckten. Daher sei die Feststellung der Volljährigkeit rechtwidrig und gemäß Artikel 6, Dublin-Verordnung Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Lage der Asylwerber in Griechenland entspreche nicht den europäischen Standards. Dazu wird auf zahlreiche Berichte des UNHCR und diverser NGOs sowie einige Gerichtsentscheidungen verwiesen. Es sei demnach davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und war jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig. Er wurde laut EURODAC-Treffer am 17.03.2008 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise angehalten und erkennungsdienstlich behandelt, bevor er am 14.07.2008 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland dem Aufnahmeersuchen Österreichs betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und war jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig. Er wurde laut EURODAC-Treffer am 17.03.2008 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise angehalten und erkennungsdienstlich behandelt, bevor er am 14.07.2008 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland dem Aufnahmeersuchen Österreichs betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung nachträglich ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. römisch eins. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.
Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass derzeit keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig ist, sodass ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die in der Beschwerde angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.
Zu den behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, 32733/08, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte konkrete Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Dies gilt auch für die Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008. Die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes besteht also nicht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Zu den behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, K.R.S. gegen Vereinigtes Königreich, 32733/08, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte konkrete Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Dies gilt auch für die Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008. Die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes besteht also nicht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass nach dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben. Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammarberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass nach dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben. Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammarberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).
Zu den angeblich in Griechenland drohenden Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach lasse sich eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen; den (in diesem Fall) vorgelegten Akten sei eine "besondere fachliche Qualifikation" des einvernehmenden Organwalters (der erstinstanzlichen Behörde) in Fragen der Altersbeurteilung nicht zu entnehmen gewesen (VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415). Eine - auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten dieses Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte - Alterseinschätzung des Bundesasylamtes wurde für unschlüssig (nicht nachvollziehbar) erachtet (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267; 17.10.2006, 2005/20/0061). Als zulässig wurde eine Alterseinschätzung des Bundesasylamtes erachtet, die sich nicht allein auf den "persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)", sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt habe (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547).
Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 45, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu Paragraph 45,, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer, wie aus der Zustimmungserklärung Griechenlands ersichtlich ist, in Griechenland als Geburtsdatum das Jahr 1988, als Nationalität Mauretanien und als Identität XXXX an. Die Verwendung von verschiedenen Geburtsdaten, Nationalitäten und Namen lässt den Beschwerdeführer als persönlich unglaubwürdig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde wurde als bedenklich eingestuft und kann das behauptete Alter ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus stützte sich das Bundesasylamt bei der Altersfeststellung auf ein medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin XXXX sowie auf das zahnärztliche Gutachten von XXXX. Aus all diesen Umständen zog das Bundesasylamt zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 14.07.2008 bereits volljährig war.Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer, wie aus der Zustimmungserklärung Griechenlands ersichtlich ist, in Griechenland als Geburtsdatum das Jahr 1988, als Nationalität Mauretanien und als Identität römisch 40 an. Die Verwendung von verschiedenen Geburtsdaten, Nationalitäten und Namen lässt den Beschwerdeführer als persönlich unglaubwürdig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde wurde als bedenklich eingestuft und kann das behauptete Alter ebenfalls nicht glaubhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus stützte sich das Bundesasylamt bei der Altersfeststellung auf ein medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 sowie auf das zahnärztliche Gutachten von römisch 40 . Aus all diesen Umständen zog das Bundesasylamt zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 14.07.2008 bereits volljährig war.
Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
19.10.2009