TE AsylGH Beschluss 2009/8/20 E9 400892-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

E9 400.892-1/2008-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde desXXXX aliasXXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2001, FZ. 01 16.032-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2009, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste mit den Ehegatten, Aktenzahlen 01 16.030 bzw. E9 225.160 und 01 16.031 bzw. E9 225.161, ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, im Bundesgebiet ein und sie stellten am 11.7.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dabei behaupteten die Ehegatten sie seien die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers und die "Mutter" brachte für ihn den Asylantrag ein, vertrat ihn im Verfahren und erhob auch die Berufung gegen seinen Bescheid.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste mit den Ehegatten, Aktenzahlen 01 16.030 bzw. E9 225.160 und 01 16.031 bzw. E9 225.161, ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, im Bundesgebiet ein und sie stellten am 11.7.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag. Dabei behaupteten die Ehegatten sie seien die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers und die "Mutter" brachte für ihn den Asylantrag ein, vertrat ihn im Verfahren und erhob auch die Berufung gegen seinen Bescheid.

Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Armenien brachten die Ehegatten beim BAA im Wesentlichen vor, dass sie standesamtlich verheiratete seien und sie wäre eine ethnische Aserbaidschanerin. Als dies bekannt geworden sei, wären sie in Armenien Repressalien seitens der Verwandtschaft und der Dorfbewohner ausgesetzt gewesen.

Die Ehegatten legten im erstinstanzlichen Verfahren identitätsbescheinigende Dokumente vor, woraus sich auch ergeben sollte, dass sie eine ethnische Aserbaidschanerin sei.

Eine vom BAA eingeleitete Untersuchung der vorgelegten Dokumente bei der kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI ergab, dass es sich bei sämtlichen Urkunden, die im Verfahren als Beweismittel vorgelegt wurden, um Fälschungen handelt.

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass durch die Ehegatten und den BF eine aktuelle Bedrohungssituation somit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden - insbesondere auch jene mit der die aserbaidschanische Abstammung der "Mutter" bewiesen werden sollte - um Fälschungen handelt.

Die Anträge der Ehegatten sowie jener des BF, den sie als ihren Sohn bezeichneten, wurden vom BAA mit Bescheid vom 5.11.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Die Anträge der Ehegatten sowie jener des BF, den sie als ihren Sohn bezeichneten, wurden vom BAA mit Bescheid vom 5.11.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.

Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In einem offensichtlich selbst verfassten Schreiben in armenischer Sprache beharrten die Ehegatten im Wesentlichen darauf, dass ihr bisheriges Vorbringen den Tatsachen entspräche und der Inhalt der Dokumente wahr und unverfälscht sei. Sie versuchten die vorgenommenen Rasuren als "mögliche Verschreibungen, die sofort von den Ausstellern korrigiert wurden" zu erklären. Das BAA habe daher ohne dokumentarischen Beweis des Verschuldens eine falsche Entscheidung getroffen.

Im Rahmen der Zustellung der Ladung zu mündlichen Verhandlung für den 7.4.2009 wurden die Ehegatten zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert. Konkret wurden sie aufgefordert ihre Identität und Staatsangehörigkeit bzw. ihren Herkunftsstaat zB durch Reisepass, Personalausweis etc. nachzuweisen und ihre persönlichen Fluchtgründe sowie sonstigen Rückehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Im Schreiben erfolgte eine umfassende demonstrative Aufzählung von grds. geeigneten Bescheinigungsmitteln.

Als Reaktion darauf teilten die Ehegatten über die Caritas mit Schreiben vom 3.4.2009, eingelangt am 6.4.2009, mit, dass sie "aus Angst bisher ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen hätten". Tatsächlich seien sie aus anderen Gründen nach Österreich gekommen. Sie hätten keine Kinder bekommen können. Der Sohn [der Beschwerdeführer], der mit ihnen nach Österreich gekommen ist, sei ihnen nach der Geburt von der leiblichen Mutter noch im Krankenhaus übergeben worden. Ihre Familie sei sehr vermögend und habe der leiblichen Mutter eine große Summe Geld bezahlt. Die Familie der leiblichen Eltern hätte sie aber in Folge erpresst und hätten immer größere Geldbeträge verlangt. Schließlich habe der leibliche Vater die Herausgabe des Kindes verlangt. Der Ehegatte sei auch bei einer Schlägerei verletzt worden. Die Ehegatten seien mit dem BF über die Ukraine letztlich nach Österreich geflüchtet und hätten jedoch auch hier Angst vor Entdeckung gehabt und daher auch falsche Identitäten angegeben. In der Verhandlung würden sie Originaldokumente vorlegen.

Am 7.4.2009 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Ehegatten mit einer für die Verhandlung bevollmächtigten Vertreterin der Caritas anwesend waren. Das BAA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Die Ehegatten legten in der Verhandlung folgende Bescheinigungsmittel vor:

Armenische "Annonce" aus einem Krankenhaus

Arztbrief eines FA für Gynäkologie, vom 03.04.2009

Psychotherapeutische Stellungnahme der Caritas vom 02.04.2009

Arztbrief von Dr. H. vom 25.03.2009

Arztbrief von Dr. H. vom 26.02.2009

Arztbrief von Dr. P., Bestätigung vom 30.03.2009

Geburtsurkunde vonXXXX, Vater:XXXX, ausgestellt am XXXX (Duplikat)Geburtsurkunde vonXXXX, Vater:XXXX, ausgestellt am römisch 40 (Duplikat)

Armenischer Reisepass, ausgestellt am XXXX, auf XXXX,Armenischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , auf römisch 40 ,

Armenischer Reisepass, ausgestellt amXXXX, auf XXXX,Armenischer Reisepass, ausgestellt amXXXX, auf römisch 40 ,

Armenischer Reisepass, ausgestellt am XXXX, auf XXXX,Armenischer Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , auf römisch 40 ,

Sparbuch der Sparbank der Sowjetunion, ausgestellt auf XXXX,Sparbuch der Sparbank der Sowjetunion, ausgestellt auf römisch 40 ,

Kopie von der Original-Geburtsurkunde des Sohnes,

Original Geburtsurkunde vom Sohn

Attest des Mannes über den Lehrabschluss als Tischler

Geburtsurkunde vonXXXX,

Eheurkunde

Arztbrief Dr. XXXX betreffend XXXX, vom 10.02.2009Arztbrief Dr. römisch 40 betreffend römisch 40 , vom 10.02.2009

Diplom betreffend XXXX über Kursbesuch (mit Übersetzung)Diplom betreffend römisch 40 über Kursbesuch (mit Übersetzung)

Führerschein von XXXX mit Übersetzung (Russisch)Führerschein von römisch 40 mit Übersetzung (Russisch)

Lenkerkarte (in Russisch) mit Übersetzung

Weiters wurden Bescheinigungsmittel betreffend der Integration des BF und Ehemannes vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurde zum Ausreisegrund im Wesentlichen folgendes dargebracht (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Aussage der "Mutter"):

(....)

VR: Erzählen Sie jene Gründe die Sie zur Ausreise aus Armenien und zur Asylantragstellung in Österreich veranlasst haben. Geben Sie Ihre Ausreisegründe in chronologischer Abfolge und so detailliert wie möglich an. Soweit es um bestimmte persönliche Erlebnisse geht, schildern Sie genau was Sie dabei wahrgenommen haben. Waren an den Erlebnissen andere Personen beteiligt, nennen Sie deren Namen. Versuchen Sie diese Ereignisse auch zeitlich einzuordnen!

Ich höre Ihnen nun zu und Sie können sprechen!

BF1: Der Grund der Ausreise aus Armenien ist ein Kind, das amXXXX in XXXXgeboren ist. Es ist aus dem Geburtshaus in XXXX (Ärztin). Als wir das Ansuchen bekommen haben um das Kind zu sehen, sind ich und meine Mutter unmittelbar darauf hingegangen. Die Ärztin erklärte mir, dass das Kind erst vor etwa einer halben Stunde geboren sei und die Mutter das Kind ablehnt. Die Ärzte hatten sogar die Polizei vorgeladen, damit die Mutter im Beisein der Polizei diese Ablehnung bestätigen kann. Die Ärztin sagte uns, dass das Kind eine Frühgeburt sei und es 2.300 Gramm wiege. Ich wollte die Mutter sehen. Ich ging hinein und eine Frau die blutüberschwemmt war (direkt nach der Geburt) .......und habe sie gefragt, ob sie tatsächlich das Kind nicht will und was der Grund sei. Sie sagte, dass sie das wirklich ablehnt, weil sie nicht einmal für sich selbst sorgen kann. Wir redeten mit den Ärzten. Die Ärzte wollten das Kind in ein Waisenhaus liefern und diese Prozedur hätte wahrscheinlich 6 Monate gedauert. Die Ärzte sagten, dass die einzige Möglichkeit wäre - um das Kind zu bekommen - es direkt aus dem Geburtshaus mitzunehmen. Da wir dazu bereit waren, hat meine Mutter eine große Summe persönlich der Ärztin XXXXgegeben. Meine Mutter hat 20.000 USD bezahlt, weil die Ärztin sagte, dass sie nicht allein seien und es gäbe noch Schwestern und einen Abteilungsleiter und sie würden das Geld unter sich teilen. Als wir aus dem Krankenhaus dann zurück kamen, hatten wir ein Fest organisiert. Es war für uns eine große Freude. Ich fühlte mich glücklich obwohl ich dennoch etwas Angst hatte. Ich kann mich nicht genau an den Zeitpunkt erinnern, aber sehr früh noch hat mein Bruder Probleme und Schwierigkeiten mit den Mitgliedern der Familie gehabt. Das Mädchen war 16 Jahre alt als es das Kind geboren hat und mit 15 hatte sie mit einem ältern Herren zu tun, der ein XXXX war. Da dieser seine eigene Familie hatte, hatte er auch das Kind kategorisch abgelehnt. Nach Jahren hatte sie wieder Kontakt mit diesem Herrn und sie kämpften ab dem Zeitpunkt dafür, dass sie das Kind wieder finden. Zunächst beschäftigte sich der Bruder des Mannes mit diesem Fall. Er fand uns sehr leicht, auf Grund einer Anfrage im Geburtshaus an dem Tag wo das Kind geboren ist, welche Personen das Krankenhaus besucht hatten. Später stellte sich heraus, dass es unsere Nachbarin war die in diesem Geburtshaus Krankenschwester war, die alle wesentlichen Informationen weitergegeben hatte. Als der Bruder des Mannes zu meinen Bruder kam hat dieser bis zu letzt, darauf beharrt, dass ich die biologische Mutter bin, weil wir keine Adoptionsbescheinigung haben. Er hat meinen Bruder damit erpresst, dass sie das sowieso herausfinden werden durch DNA-Analysen und mein Bruder hat ihnen immer Geld vorgeschlagen. Aber erst später hat sich herausgestellt, dass die Frau von diesem Geld nichts gesehen hat. Mein Bruder hat sie mit Geld von uns ferngehalten. Er schickte uns immer an andere Orte um dem Problemen nicht zu begegnen. Dies dauerte bis Mai 2000. Damals geschah etwas mit meinen Ehemann - ich hatte davor vergessen zu sagen, dass mein Ehemann einen Lebensmittelladen führte, welcher meiner Mutter gehörte. Er war an dem Tag alleine im Geschäft und es sind Personen auf ihn zu gegangen und es hat ein großer Streit begonnen; bis dahin ist noch etwas passiert. Als mein Kind in die Schule gegangen ist hatten wir gute Beziehungen mit dem Klassenvorstand, sie empfahl uns - da sie sah wie viel ich für das Kind leide - das Land zu verlassen, weil sie sagte, dass auch der biologische Vater schon auf der Suche nach dem Kind ist. Ihr Name warXXXX. Da wir das Kind nicht zu einer DNA-Analyse zugelassen hatten, konnte er bei Impfungen in der Schule nicht teilnehmen, da der Mann die Möglichkeit besessen hätte um die Blutspuren für DNA-Analysen zu verwenden. (BF1 beginnt zu weinen).Ich bin die ganze Zeit geflohen damit meine Rechte verteidigt werden. Wenn ich mein Kind verlieren sollte ist es besser wenn ich nicht mehr lebe weil mein Leben keinen Sinn mehr hat. Falls wir zurückkehren sollten, werden uns diese Leute umbringen oder wir sie.BF1: Der Grund der Ausreise aus Armenien ist ein Kind, das amXXXX in XXXXgeboren ist. Es ist aus dem Geburtshaus in römisch 40 (Ärztin). Als wir das Ansuchen bekommen haben um das Kind zu sehen, sind ich und meine Mutter unmittelbar darauf hingegangen. Die Ärztin erklärte mir, dass das Kind erst vor etwa einer halben Stunde geboren sei und die Mutter das Kind ablehnt. Die Ärzte hatten sogar die Polizei vorgeladen, damit die Mutter im Beisein der Polizei diese Ablehnung bestätigen kann. Die Ärztin sagte uns, dass das Kind eine Frühgeburt sei und es 2.300 Gramm wiege. Ich wollte die Mutter sehen. Ich ging hinein und eine Frau die blutüberschwemmt war (direkt nach der Geburt) .......und habe sie gefragt, ob sie tatsächlich das Kind nicht will und was der Grund sei. Sie sagte, dass sie das wirklich ablehnt, weil sie nicht einmal für sich selbst sorgen kann. Wir redeten mit den Ärzten. Die Ärzte wollten das Kind in ein Waisenhaus liefern und diese Prozedur hätte wahrscheinlich 6 Monate gedauert. Die Ärzte sagten, dass die einzige Möglichkeit wäre - um das Kind zu bekommen - es direkt aus dem Geburtshaus mitzunehmen. Da wir dazu bereit waren, hat meine Mutter eine große Summe persönlich der Ärztin XXXXgegeben. Meine Mutter hat 20.000 USD bezahlt, weil die Ärztin sagte, dass sie nicht allein seien und es gäbe noch Schwestern und einen Abteilungsleiter und sie würden das Geld unter sich teilen. Als wir aus dem Krankenhaus dann zurück kamen, hatten wir ein Fest organisiert. Es war für uns eine große Freude. Ich fühlte mich glücklich obwohl ich dennoch etwas Angst hatte. Ich kann mich nicht genau an den Zeitpunkt erinnern, aber sehr früh noch hat mein Bruder Probleme und Schwierigkeiten mit den Mitgliedern der Familie gehabt. Das Mädchen war 16 Jahre alt als es das Kind geboren hat und mit 15 hatte sie mit einem ältern Herren zu tun, der ein römisch 40 war. Da dieser seine eigene Familie hatte, hatte er auch das Kind kategorisch abgelehnt. Nach Jahren hatte sie wieder Kontakt mit diesem Herrn und sie kämpften ab dem Zeitpunkt dafür, dass sie das Kind wieder finden. Zunächst beschäftigte sich der Bruder des Mannes mit diesem Fall. Er fand uns sehr leicht, auf Grund einer Anfrage im Geburtshaus an dem Tag wo das Kind geboren ist, welche Personen das Krankenhaus besucht hatten. Später stellte sich heraus, dass es unsere Nachbarin war die in diesem Geburtshaus Krankenschwester war, die alle wesentlichen Informationen weitergegeben hatte. Als der Bruder des Mannes zu meinen Bruder kam hat dieser bis zu letzt, darauf beharrt, dass ich die biologische Mutter bin, weil wir keine Adoptionsbescheinigung haben. Er hat meinen Bruder damit erpresst, dass sie das sowieso herausfinden werden durch DNA-Analysen und mein Bruder hat ihnen immer Geld vorgeschlagen. Aber erst später hat sich herausgestellt, dass die Frau von diesem Geld nichts gesehen hat. Mein Bruder hat sie mit Geld von uns ferngehalten. Er schickte uns immer an andere Orte um dem Problemen nicht zu begegnen. Dies dauerte bis Mai 2000. Damals geschah etwas mit meinen Ehemann - ich hatte davor vergessen zu sagen, dass mein Ehemann einen Lebensmittelladen führte, welcher meiner Mutter gehörte. Er war an dem Tag alleine im Geschäft und es sind Personen auf ihn zu gegangen und es hat ein großer Streit begonnen; bis dahin ist noch etwas passiert. Als mein Kind in die Schule gegangen ist hatten wir gute Beziehungen mit dem Klassenvorstand, sie empfahl uns - da sie sah wie viel ich für das Kind leide - das Land zu verlassen, weil sie sagte, dass auch der biologische Vater schon auf der Suche nach dem Kind ist. Ihr Name warXXXX. Da wir das Kind nicht zu einer DNA-Analyse zugelassen hatten, konnte er bei Impfungen in der Schule nicht teilnehmen, da der Mann die Möglichkeit besessen hätte um die Blutspuren für DNA-Analysen zu verwenden. (BF1 beginnt zu weinen).Ich bin die ganze Zeit geflohen damit meine Rechte verteidigt werden. Wenn ich mein Kind verlieren sollte ist es besser wenn ich nicht mehr lebe weil mein Leben keinen Sinn mehr hat. Falls wir zurückkehren sollten, werden uns diese Leute umbringen oder wir sie.

VR: Hatten Sie persönlich Kontakt mit den Verfolgern?

BF1: Nein. Nur mein Ehemann, er wurde zusammengeschlagen und das Geschäft wurde beschädigt. Es gab keine Waffen, aber sie haben alles was sie in die Hände kriegten beschädigt. Es war im Mai 2000, als wir das Land verlassen haben, war mein Mann im Krankenhaus. Wir haben auch die Polizei nicht gerufen, falls diese kommt, wären wir die Beschuldigten, weil wir keine Analyse erlauben.

VR: Haben Sie sich sonst wegen dieser Probleme im Zusammenhang mit ihrem Sohn an die Polizei oder andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt.

BF1: Ich kann mich nicht erinnern. An die Polizei haben wir uns wegen dem Kind nicht gewandt. Mein Mann hatte auch im Krankenhaus Angst, dass es auffliegen könnte.

(....)

Die Ehegatten nahmen in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs Stellung zu den wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat.

Der Feststellung, dass auf Grund der Berichtslage davon ausgegangen wird, dass die Krankheiten der Ehegatten auch in Armenien behandelbar sind und sie diesbezüglich auch Zugang hätten, traten sie persönlich nicht substantiiert entgegen. Die Behandlungen würden sie nicht interessieren. Sie wollen bei ihrem Kind [der BF] sein.

Der Feststellung, dass auf Grund der Berichtslage davon ausgegangen wird, dass gegen derartige Bedrohungen durch die Verfolger hinreichende Schutzmechanismen existieren, zu denen auch Zugang besteht, wurde damit entgegen getreten, dass man mit Geld alles erreichen könne. Es gebe keine Verteidigung, es sei nur Korruption und Geld.

Die Beschwerdeführervertreterin bezog in der Verhandlung - ohne konkrete Darlegung ihrer Erkenntnisquellen - dahin gehend Stellung, dass die Ehegatten bei Rückkehr Gefahr liefen erneut Übergriffen ausgesetzt zu sein. Im Gegensatz zum leiblichen Vater hätten sie keinen Einfluss und Macht. Angesichts der Korruption sei es nicht sicher, dass sie geschützt werden könnten. Es sei wahrscheinlich, dass die leiblichen Eltern schon Anzeige gemacht haben und die Ehegatten in Armenien ein Verfahren und eine Bestrafung wegen Kindesentführung und Bestechung erwarte. Die Ehegatten seien haftunfähig. Eine Haftstrafe würde daher eine unmenschliche Behandlung darstellen. Beide BF seien suizidgefährdet. Die Behandlungen stehen in Armenien nicht zur Verfügung.

Zum Beweis werde ein psychologisches Gutachten der "Mutter" beantragt, zum Beweis dafür, dass eine Haft eine unmenschliche Behandlung darstelle, weiters damit ersichtlich sei welche Behandlung sie laufend bedürfe.

Weiters werde beantragt weitere Erhebungen durchzuführen ob die Behandlungen und Medikamente auch in Armenien verfügbar sind.

Die Vertreterin beantragte in der Verhandlung weiters eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit zum Länderbericht und legte eine solche mit Schriftsatz vom 14.04.2009 vor.

Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen aus der Verhandlung wiederholt. Weiters wird auf die Krankheiten der Ehegatten hingewiesen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat werden für nicht ausreichend erachtet. Der Schutzwilligkeit wird damit entgegen getreten, dass es einige Fälle gegeben habe, in denen Personen von Polizeistationen nach Hause geschickt und Strafanzeigen nicht aufgenommen worden seien. Als ein Problem dafür werde die Korruption gesehen. Die Ehegatten hätten in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der leibliche Vater sehr einflussreich sei und sie Angst hätten, dass dieser seinen Einfluss geltend machen würde und sie dadurch keinen staatlichen Schutz erhalten würden. Die Feststellungen des AsylGH würden nicht auf das armenische Strafrecht oder Justizsystem eingehen. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob und wie die Ehegatten für die Bestechung des Krankenhauspersonals bestraft werden würden. Da die beiden Ehegatten sehr krank seien würde auch Feststellungen zu den Haftbedingungen fehlen und über die Möglichkeit dabei Zugang zu Krankenbehandlung zu haben. Dem Länderbericht des US Departement vom 6.3.2007 sei zu entnehmen, dass die Ehegatten in Armenien kein faires Verfahren zu erwarten hätten, die Qualität der Pflichtverteidiger sei sehr schlecht.

Nach einem Bericht des Helsinki Komitees vom 1.4.2005 gebe es in medizinischen Abteilungen der Haftanstalten einen Mangel an Ressourcen.

Die Herkunftsländerinformationen des AsylGH enthalten nur unzureichende Informationen über die Behandelbarkeit der Krankheiten in Armenien und deren Kosten. Es sei damit zu rechnen, dass die BF die nötigen finanziellen Mittel nicht lange aufbringen könnten und in absehbarer Zeit in eine existenzgefährdende Lage geraten würden. Auch ihre Familie würde nicht über die notwendigen Mittel für eine intensive und lang dauernde Behandlung verfügen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden im Verfahren der Ehegatten folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1. Die Ehegatten sind ethnische Armenier und armenische Staatsbürger. Sie führen die im Reisepass angegebenen Namen. Sie kommen aus einem familiären Umfeld, das in Armenien als wohlhabend bezeichnet werden kann. Sie verfügen im Herkunftsstaat noch über Familienangehörige, die insbesondere ein eigenes Haus besitzen.

Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht falsche Identitäten, nicht den Tatsachen entsprechende Ausreisegründe und dazu ge- bzw. verfälschte Beweismittel zur Begründung ihres Antrages in Vorlage gebracht, die sie auch nach Abweisung des Asylantrages in I. Instanz in der Berufung ausdrücklich als unverfälscht bezeichneten..Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren in Täuschungsabsicht falsche Identitäten, nicht den Tatsachen entsprechende Ausreisegründe und dazu ge- bzw. verfälschte Beweismittel zur Begründung ihres Antrages in Vorlage gebracht, die sie auch nach Abweisung des Asylantrages in römisch eins. Instanz in der Berufung ausdrücklich als unverfälscht bezeichneten..

Ihre generelle Glaubwürdigkeit kann nicht festgestellt werden.

Es ist glaubhaft, dass die Ehegatten nicht die biologischen Eltern von XXXX sind.Es ist glaubhaft, dass die Ehegatten nicht die biologischen Eltern von römisch 40 sind.

Es kann nicht festgestellt werden auf welche konkrete Art und Weise die Ehegatten die faktische Obsorge über XXXX begründeten haben und in Armenien aufrecht hielten. Es kann nicht festgestellt werden ob die Ehegatten in Armenien die rechtliche Obsorge erlangt haben.Es kann nicht festgestellt werden auf welche konkrete Art und Weise die Ehegatten die faktische Obsorge über römisch 40 begründeten haben und in Armenien aufrecht hielten. Es kann nicht festgestellt werden ob die Ehegatten in Armenien die rechtliche Obsorge erlangt haben.

Es kann nicht festgestellt werden auf welche Art und Weise die Ehegatten tatsächlich in den Besitz der auf XXXX ausgestellten Dokumente gelangt sind.Es kann nicht festgestellt werden auf welche Art und Weise die Ehegatten tatsächlich in den Besitz der auf römisch 40 ausgestellten Dokumente gelangt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehegatten durch die leiblichen Eltern von XXXX oder von diesen beauftragten Personen vor ihrer Ausreise tatsächlich Angriffen gegen Leib und/oder Leben ausgesetzt waren oder dies im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehegatten durch die leiblichen Eltern von römisch 40 oder von diesen beauftragten Personen vor ihrer Ausreise tatsächlich Angriffen gegen Leib und/oder Leben ausgesetzt waren oder dies im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder aktuell im Zusammenhang mit XXXX polizeilicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt waren bzw. wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder aktuell im Zusammenhang mit römisch 40 polizeilicher bzw. gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt waren bzw. wären.

Zum Gesundheitszustand des "Vaters":

Am 10.2.2009 wurde eine "Depressio" diagnostiziert. Er wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Es gab deswegen keine zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Krankenanstalten oder sonstigen stationären Aufenthalte. Selbstmordversuche hat er keine unternommen. Es besteht keine Selbst - oder Fremdgefährdung. Er fühlt sich arbeitsfähig.

Zum Gesundheitszustand der "Mutter":

Sie leidet an mittelgradiger depressiver Episode, abhängiger Persönlichkeitsstörung, Psychogene Psychose, Fibromyalgie, Osteoporose, Hepatitis B und Gastritis. Diesbezüglich steht sie in Österreich in Behandlung. Der psychische Zustand ist im Wesentlichen bedingt durch die unklare Aufenthaltssituation und die starke emotionale Bindung zu ihrem "Sohn" und die Angst vor einer Trennung von diesem.

Wegen ihres psychischen Zustandes gab es bislang keine Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten bzw. Abteilungen eines Krankenhauses oder freiwillige stationäre Aufenthalte. Die BF hat keine Selbstmordversuche unternommen.

Die BF arbeitet gelegentlich für die Caritas Wiener Neustadt XXXX.Die BF arbeitet gelegentlich für die Caritas Wiener Neustadt römisch 40 .

Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass diese Krankheiten in Armenien behandelbar sind und die Ehegatten auch Zugang zur Behandlung hätten. Gegenteilig lautende Bescheinigungsmittel, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, wurden nicht vorgelegt

Der AsylGH geht auf Grund der Berichtslage davon aus, dass gegen solche, von den Beschwerdeführern geschilderten Bedrohungen, grds. hinreichende Schutzmechanismen existieren zu denen sie auch Zugang hätten.

2. Zum Herkunftsstaat Armenien wurden im Verfahren der Ehegatten folgende Feststellungen getroffen:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)

Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)

Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)

Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)

Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)

Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)

Amnesty International Report Armenia 2008

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.

508.516.80/44613

APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht

bekommen"

APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"

BAA Staatendokumentation: Bericht Fact-Finding-Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007 [Anm.: der Beisitzer des erkennenden Senates nahm an dieser persönlich teil]

APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2008

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.

Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Versorgungslage

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.

Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.

Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionelle starke Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2008)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen ist in Amenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f bzw. 18.6.2008, S 14).

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, das im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der der Beisitzer des erkennenden Senats persönlich teilnahm, konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Der Asylgerichtshof hat im Verfahren der Ehegatten folgendes erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, durch die durchgeführte mündliche Verhandlung, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den eingebrachten Stellungnahmen. Ergänzend wurde in den zwischenzeitig erschienen aktuellsten Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, vom 11.8.2009, Einsicht genommen, wodurch sich aber für den gegenständlichen Fall keine nachteilige entscheidungsrelevante Lageänderung - und damit keine Sachverhaltsänderung - im Herkunftsstaat ergibt.

Ad I.1.1. Die in der Verhandlung angegebene Identität ergibt sich glaubhaft aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten identitätsbescheinigenden Dokumenten. Die Angaben zu ihrem familiären Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich glaubhaft aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Ehegatten.Ad römisch eins.1.1. Die in der Verhandlung angegebene Identität ergibt sich glaubhaft aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten identitätsbescheinigenden Dokumenten. Die Angaben zu ihrem familiären Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich glaubhaft aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Ehegatten.

Der Umstand, dass die Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsschriftsatz falsche Angaben zu ihrer Identität sowie zum Fluchtgrund machten und diesbezüglich auch ge- bzw. verfälschte Dokumente vorlegten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren und aus den späteren persönlichen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit der Ehegatten nicht gegeben ist, ergibt sich insbesondere aus der gravierenden Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, wozu ganz besonders die falschen Angaben zur Identität und zum Fluchtgrund gehören. Auch hinsichtlich der behauptetermaßen "wahren" Fluchtgründe gibt es zum Teil Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten, die ein Indiz darstellen, dass die Ehegatten auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den ganzen wahren Sachverhalt darlegten und dadurch auch die generelle persönliche Glaubwürdigkeit weiter negativ beeinträchtigen.

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechtes, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechtes, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Die im Verfahren von der Caritas unterstützten Ehegatten vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung im dargestellten Ausmaß aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden.

Eingangs ist festzuhalten, dass es der AsylGH glaubhaft hält, dass die Ehegatten nicht die (leiblichen) Eltern des Kindes sind, mit dem sie nach Österreich reisten und für den sie als "Eltern" und damit vorgeblich als "gesetzliche Vertreter" einen Asylantrag einbrachten. Dies wurde zum Teil durch Bescheinigungsmittel untermauert und gestaltete sich vor allem durch die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Ehegatten als überwiegend wahrscheinlich.

Mangels Vorlage von diesbezüglichen Bescheinigungsmitteln und mangels hinreichend konkreter Angaben der Ehegatten kann aber nicht festgestellt werden, ob sie in Armenien die rechtliche Obsorge über das Kind erlangt haben. Die Mutter der vorgeblichen Mutter des BF habe Bekannte und sie habe auch die Ärzte des Geburtshauses gekannt. Ihre Mutter habe der Ärztin die hohe Summe von 20.000 $ gegeben, weil diese sagte, dass sie das Geld auch mit den Schwestern und einem Abteilungsleiter teilen müsse. Basierend auf dem Geburtsdokument des Arztes habe sie es beim Standesamt erklärt, dass sie das Kind [der BF] geboren habe. Sie habe vom Krankenhaus ein Dokument erhalten, woraus hervorgehe, dass sie das Kind geboren hätte. Den Reisepass für das Kind habe ihre Mutter "organisiert". Sie habe den Antrag gestellt und die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn abgeholt. Auf die Frage, ob sie ihren "Sohn" offiziell adoptiert hatten, antworteten sie ausweichend. Ob der - für den AsylGH nicht hinreichend feststehende - Vorgang legal gewesen sei, "könne nicht genau gesagt werden".

Nicht stimmig mit diesem geschilderten Vorgehen des Krankenhauspersonales - wenn dies tatsächlich so abgelaufen ist - ist aber der Umstand, dass die Ehegatten auch angaben, dass die Ärzte im Krankenhaus zuvor auch die Polizei vorgeladen hätten, damit die leibliche Mutter im Beisein der Polizei die Ablehnung ihres eigenen Kindes bestätige. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach und auch unter Berücksichtigung der Lage in Armenien, kann aber vertretbar davon ausgegangen werden, dass diese Vorgänge von der Polizei protokolliert wurden und der Sachverhalt damit auch dieser und anderweitig zuständiger Behörden bekannt wurde. Das Krankenhaus bzw. das handelnde Personal hätte dann aber gegenüber den zuständigen Behörden einen Erklärungsnotstand über den Verbleib des Kindes gehabt. Dass die Mutter bzw. die Ärztin mit dem Geld auch die Polizisten und/oder für das Kindeswohl zuständige Behörden(organe) für nicht rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen abgefunden hat, ist nicht konkret dargelegt worden.

Wenn man davon ausginge, dass die Übergabe des Kindes an die Ehegatten durch das Krankenhaus nicht legal war - worauf insbesondere die hohe Geldzahlung hinweisen würde - so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass die Täter bzw. das involvierte Krankenhauspersonal alles unternehmen würden um Spuren, die im Falle einer Untersuchung des Vorfalles auf sie hinweisen, nicht zu hinterlassen. Nicht plausibel in diesem Zusammenhang ist dann der Umstand, dass die involvierte Ärztin der Mutter [die vorgebliche Mutter des BF] ein von den Ärzten unterfertigtes Bescheinigungsmittel ("Geburtsdokument") aushändigt, woraus sich insbesondere nachweislich ergibt, wer die leibliche Mutter ist und dass das Kind in die Obhut des Krankenhauses gegeben wurde.

Dabei ist auch nicht stimmig, dass die "Mutter" auf die Frage, wie sie in den Besitz der Geburtsurkunde für das Kind gekommen ist, angab, dass sie "basierend auf dem Geburtsdokument des Arztes - woraus sich ergibt, dass die "Mutter" nicht die leibliche Mutter ist - sie beim Standesamt erklärt habe, dass sie [die vorgebliche Mutter] das Kind geboren habe. Dass die beim Standesamt tätigen Organe dabei bestochen wurden, brachte sie nicht vor.

Widersprüchlich wurde im Beschwerdeverfahren auch der Empfänger der 20.000 $ dargestellt. War dies lt. Schreiben vom 3.4.2009 "die leibliche Mutter", so wurde in der Verhandlung behauptet, dass dies der Ärztin übergeben wurde, die es noch mit Schwestern und dem Abteilungsleiter teilte.

Die nach Erlangung der faktischen Obsorge geschilderten "Verfolgungshandlungen" bzw. ihre Verhaltensweisen wurden im Verfahren teilweise widersprüchlich dargestellt.

Die "Mutter" gab in der Verhandlung an, dass sie im Zeitraum der "Verfolgung", also im Wesentlichen zwei Jahre nach der Geburtbis zur Ausreise im Mai 2000, "die ganze Zeit in XXXX gewohnt" hätten. Gemeldet seien sie aber in XXXX gewesen, damit "keine Spuren nach XXXX führen" würden. Sie hätten in XXXX bei ihren Eltern gelebt. Dort seien sie nicht gemeldet gewesen, hätten aber ihre richtigen Namen geführt. Auch ihr "Sohn" habe in XXXX unter ihrem (Familien)Namen dort die Schule besucht. Widersprüchlich dazu behauptete sie an späterer Stelle der Verhandlung, dass sie ihr Bruder "immer hin und her schickte", woraus geschlossen werden könnte, dass sie doch nicht "die ganze Zeit in XXXX gewohnt" haben.Die "Mutter" gab in der Verhandlung an, dass sie im Zeitraum der "Verfolgung", also im Wesentlichen zwei Jahre nach der Geburtbis zur Ausreise im Mai 2000, "die ganze Zeit in römisch 40 gewohnt" hätten. Gemeldet seien sie aber in römisch 40 gewesen, damit "keine Spuren nach römisch 40 führen" würden. Sie hätten in römisch 40 bei ihren Eltern gelebt. Dort seien sie nicht gemeldet gewesen, hätten aber ihre richtigen Namen geführt. Auch ihr "Sohn" habe in römisch 40 unter ihrem (Familien)Namen dort die Schule besucht. Widersprüchlich dazu behauptete sie an späterer Stelle der Verhandlung, dass sie ihr Bruder "immer hin und her schickte", woraus geschlossen werden könnte, dass sie doch nicht "die ganze Zeit in römisch 40 gewohnt" haben.

Der vorgebliche Vater brachte dazu vor, dass sie sowohl in XXXX als auch in XXXX gewohnt hätten, was aber den ersten Angaben der Gattin widerspricht, wonach sie "die ganze Zeit in XXXX" gewohnt hätten. In XXXX hätten sie im Haus seiner Eltern gelebt, in XXXX im Haus der Mutter seiner Ehegattin.Der vorgebliche Vater brachte dazu vor, dass sie sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 gewohnt hätten, was aber den ersten Angaben der Gattin widerspricht, wonach sie "die ganze Zeit in XXXX" gewohnt hätten. In römisch 40 hätten sie im Haus seiner Eltern gelebt, in römisch 40 im Haus der Mutter seiner Ehegattin.

Die Äußerung der vorgeblichen Mutter, dass sie deshalb in XXXX gemeldet waren, damit "keine Spuren nach XXXX" führen würden, ist nicht plausibel, denn sie gibt - wenngleich widersprüchlich - auch an, dass sie die ganze Zeit bis zur Ausreise in XXXX im Haus ihrer Eltern gelebt hätten. Aus den Aussagen beider Ehegatten ist nicht zu erkennen, dass sie sich dort - "versteckt" hielten. Ihr "Sohn" [der B] besuchte die Schule in XXXX und wurde von dort sogar von Familienangehörigen immer mit dem Auto vom Wohnort zur Schule und retour gebracht. Auch half der vorgebliche Vater im Geschäft des Bruders der Gattin in XXXX, nächst ihrem Wohnhaus, aus. Er war auch als Chauffeur für sie tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte sogar vor, dass eine Nachbarin, welche Krankenschwester im gegenständlich Geburtshaus gewesen sein soll, die "wesentlichen Informationen" an den leiblichen Vater herausgegeben habe.Die Äußerung der vorgeblichen Mutter, dass sie deshalb in römisch 40 gemeldet waren, damit "keine Spuren nach XXXX" führen würden, ist nicht plausibel, denn sie gibt - wenngleich widersprüchlich - auch an, dass sie die ganze Zeit bis zur Ausreise in römisch 40 im Haus ihrer Eltern gelebt hätten. Aus den Aussagen beider Ehegatten ist nicht zu erkennen, dass sie sich dort - "versteckt" hielten. Ihr "Sohn" [der B] besuchte die Schule in römisch 40 und wurde von dort sogar von Familienangehörigen immer mit dem Auto vom Wohnort zur Schule und retour gebracht. Auch half der vorgebliche Vater im Geschäft des Bruders der Gattin in römisch 40 , nächst ihrem Wohnhaus, aus. Er war auch als Chauffeur für sie tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte sogar vor, dass eine Nachbarin, welche Krankenschwester im gegenständlich Geburtshaus gewesen sein soll, die "wesentlichen Informationen" an den leiblichen Vater herausgegeben habe.

Auffällig in der Verhandlung war auch, dass der vorgebliche Vater - so wie im Wesentlichen auch seine Gattin - erhebliche Probleme hatten das Motiv für die behaupteten zahlreichen Gelderpressungen darzustellen. Zuerst gab er an, dass die "Verfolger" deshalb immer Geld forderten, "weil sie das Kind zurück haben wollten".

Wenn aber - wie der vorgebliche Vater behauptete - die "Herausgabe" des Kindes das Ziel war, so wäre eine Abstandnahme davon gegen Zahlung einer Geldsumme kaum mit dem dargelegten Motiv vereinbar.

Auf Vorhalt dieser Unplausibilität argumentierte er - nach langer Sprechpause - nun, dass die leiblichen Eltern das Kind wieder haben wollten und es sogar in der Schule suchten. Der "Bruder der leiblichen Mutter" sei es gewesen, der "Schweigegeld" verlangt habe, damit er nicht sage wo sie sich aufhalten.

Anzumerken ist, dass die vorgebliche Mutter in der Verhandlung behauptete, der "Bruder des leiblichen Vaters" habe sie bzw. ihren Bruder erpresst und Geld verlangt, was einen wesentlichen Widerspruch darstellt.

Nicht plausibel ist auch, dass die "Verfolger" - abgesehen vom behaupteten Überfall kurz vor der Ausreise - behauptetermaßen die Jahre über nie mit den Ehegatten Kontakt aufnahmen, sondern sich immer nur an den Bruder der vorgeblichen Mutter gewandt haben sollen, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass sich die Ehegatten in XXXX versteckt hätten und sie eine laufende, nahe Beziehung zum Bruder hatten.Nicht plausibel ist auch, dass die "Verfolger" - abgesehen vom behaupteten Überfall kurz vor der Ausreise - behauptetermaßen die Jahre über nie mit den Ehegatten Kontakt aufnahmen, sondern sich immer nur an den Bruder der vorgeblichen Mutter gewandt haben sollen, zumal auch nicht gesagt werden kann, dass sich die Ehegatten in römisch 40 versteckt hätten und sie eine laufende, nahe Beziehung zum Bruder hatten.

Sie bezeichnen insbesondere den leiblichen Vater als ihren "Verfolger". Sie legten in der Verhandlung Informationen über diese Person dar, die sehr in den persönlichen Bereich hineingehen und wodurch man schließen könnte, dass sie diese Person sehr gut kennen müssen. Ihren Angaben nach zu schließen müsste es sich um eine bekannte Persönlichkeit mit vielen Bekannten und Einflussmöglichkeiten handeln. Nicht nachvollziehbar ist es aber dann, dass sie nicht in der Lage waren den konkreten Namen dieser Person zu nennen, die sie behauptetermaßen jahrelang verfolgt haben soll und diese Verfolgungsgefahr auch aktuell - also rund 8 Jahre nach ihrer Ausreise - noch bestehe.

Konkret gab der Ehegatte zuerst ua. an, dass "der Vater sehr einflussreich sei und machen könne was er wolle. Er könne sie sogar umbringen lassen. Er wisse dass er XXXX sei und viel Geld und einen sehr großen Bekanntenkreis habe. Er könne machen was er wolle". Nachgefragt wie der Name dieser Person - der leibliche Vater - sei, schränkte er aber erheblich ein und sagte, dass er "dies nicht wisse, da er nicht persönlich aus der Stadt komme und er habe von ihm nur gehört. Er wisse nicht wo er momentan sei oder arbeite".Konkret gab der Ehegatte zuerst ua. an, dass "der Vater sehr einflussreich sei und machen könne was er wolle. Er könne sie sogar umbringen lassen. Er wisse dass er römisch 40 sei und viel Geld und einen sehr großen Bekanntenkreis habe. Er könne machen was er wolle". Nachgefragt wie der Name dieser Person - der leibliche Vater - sei, schränkte er aber erheblich ein und sagte, dass er "dies nicht wisse, da er nicht persönlich aus der Stadt komme und er habe von ihm nur gehört. Er wisse nicht wo er momentan sei oder arbeite".

Widersprüchlich sind auch die Angaben bezüglich des Geschäftes und der Beschäftigung des Ehegatten. Seine Gattin behauptete, dass er in Armenien nicht gearbeitet habe. Später wandte sie ein, dass er ein Lebensmittelgeschäft geführt habe, welches ihrer "Mutter" gehörte. Er gab dazu in der Verhandlung an, dass er das Geschäft, welches dem "Bruder" seiner Gattin gehörte, in dessen Abwesenheit geleitet habe.

In der Verhandlung wurde von ihm ein Bescheinigungsmittel, konkret ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.2.2009, vorgelegt, woraus sich ergibt, dass ihm immer höher Geldsummen abgenommen worden wären bis er auch "sein Geschäft" verloren habe.

Auch die Darstellung der "Gefährlichkeit" des leiblichen Vaters als Verfolger ist in sich nicht stimmig. Es sei ein sehr einflussreicher und reicher Mann mit großem Bekanntenkreis, der machen könne was er wolle. Wenn dem tatsächlich so sei, so ist es aber nicht plausibel, dass es ihm über die vielen Jahre nie gelungen ist an die Ehegatten bzw. an das Kind heranzukommen.

Hinsichtlich des in der Verhandlung erstmals behaupteten und im Wesentlichen nicht glaubhaft gemachten Bedrohungsszenarios gegen ihr Leib und Leben durch die "Verfolger" blieb das Vorbringen unbescheinigt. Zwar hält es der AsylGH durchaus für möglich, dass der Ehegatte tatsächlich im Geschäft überfallen wurde, jedoch ist es im Rahmen einer Gesamtschau ihres Vorbringens und der aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten nicht glaubhaft, dass der - zudem unbescheinigt gebliebene - Überfall mit dem behaupteten Motiv im Zusammenhang steht.

Es handelt sich hier um einen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden auslandsbezogenen Sachverhalt, von dem sich das Gericht nicht ohne weiteres amtswegig Kennntis verschaffen kann. Dem AsylGH ist es durch §§ 57 Abs 10, 75 Abs 1 AsylG 2005 grds. verwehrt personenbezogene Daten von Asylwerbern staatlichen Organen des Herkunftsstaates zwecks Überprüfung derer vorgetragener Sachverhalte zu übermitteln. In solchen Fällen liegt es aber va. an den Antragstellern ihren Sachverhalt hinreichend zu substantiieren und zu bescheinigen, noch dazu wenn sie zuvor dazu aufgefordert wurden und laufend Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat besteht und sie zudem von einer - auch in Armenien tätigen - Nichtregierungsorganisation vertreten bzw. unterstützt werden.Es handelt sich hier um einen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden auslandsbezogenen Sachverhalt, von dem sich das Gericht nicht ohne weiteres amtswegig Kennntis verschaffen kann. Dem AsylGH ist es durch Paragraphen 57, Absatz 10, 75, Absatz eins, AsylG 2005 grds. verwehrt personenbezogene Daten von Asylwerbern staatlichen Organen des Herkunftsstaates zwecks Überprüfung derer vorgetragener Sachverhalte zu übermitteln. In solchen Fällen liegt es aber va. an den Antragstellern ihren Sachverhalt hinreichend zu substantiieren und zu bescheinigen, noch dazu wenn sie zuvor dazu aufgefordert wurden und laufend Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat besteht und sie zudem von einer - auch in Armenien tätigen - Nichtregierungsorganisation vertreten bzw. unterstützt werden.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:

"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Im gegenständlichen Fall haben die Ehegatten die zuständigen Stellen sowohl durch Angabe einer falschen Identität als auch mit einer erst viele Jahre danach eingestandenen erfundenen Fluchtgeschichte zu täuschen versucht, wobei sie auch vor strafrechtlich verpönten Verhaltensweisen nicht zurück schreckten und im Verfahren ge-bzw. verfälschte Beweismittel in Vorlage brachten. Auch hinsichtlich der "wahren" Fluchtgründe blieb manches im Dunkeln und traten in wesentlichen Punkten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten auf, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass sie sich offenkundig bemüht haben ihren Antrag zu substantiieren. Es kann resümierend auch nicht davon gesprochen werden, dass sie alle verfügbaren Anhaltspunkte geliefert haben bzw. für das Fehlen hinreichende Erklärungen lieferten. Es kann auch keinesfalls die generelle Glaubwürdigkeit der Ehegatten festgestellt werden.

Somit hätten ihre entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg cit eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde.

Die Beschwerdefühervertreterin brachte in der Verhandlung ohne nähere Begründung vor, dass es "wahrscheinlich" sei, dass mittlerweile Anzeige seitens der leiblichen Eltern gegen die Ehegatten erstattet wurde und sie in Armenien daher ein Verfahren wegen Bestechung und Kindesentführung erwarte. Gleichzeitig wird moniert, dass sich der AsylGH nicht hinreichend mit dem Justizsystem und den Haftbedingungen auseinander gesetzt hat.

Dazu ist anzuführen, dass es den Ehegatten im Verfahren im Ergebnis nicht gelungen ist einen hinreichend substantiierten Sachverhalt bzw. den tatsächlichen Vorgang in Bezug auf die Erlangung der faktischen Obsorge betreffend dem Kind glaubhaft zu machen, da das Vorbringen diesbezüglich - abgesehen davon, dass es erst rund 8 Jahre nach der Einreise vorgetragen wurde - lückenhaft und teilweise widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.

Erst wenn dieser Vorgang glaubhaft und hinreichend substantiiert bzw. konkretisiert dargelegt worden wäre, käme man uU zum Ergebnis, dass man sich diesbezüglich mit den rechtlichen und faktischen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen hätte. Da ein solch konkreter Sachverhalt aber nicht glaubhaft gemacht wurde, war auch eine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Verfahren und gegebenenfalls mit den Haftbedingungen kein relevantes Beweisthema in diesem Verfahren.

Die - lediglich von der Beschwerdeführervertreterin - aufgestellte und im Verfahren unbescheinigt und unsubstantiiert gebliebene spekulative Behauptung, dass "wahrscheinlich" die leiblichen Eltern schon Anzeige erstattet haben, ist schon der allgemeinen Lebenserfahrung nach - wenn man den Sachverhalt hinsichtlich der Erpressungen für wahr erachten würde - nicht sehr wahrscheinlich. Die Ehegattin brachte in der Verhandlung vor, dass sie regelmäßig mit ihrer Mutter Kontakt habe, zuletzt sogar 1 Woche vor der Beschwerdeverhandlung. Hätten die leiblichen Eltern Anzeige gegen die Ehegatten erstattet oder würde nach ihnen aus anderweitigen Gründen in Armenien gesucht werden, so wäre es der allgemeinen Lebenserfahrung nach sehr wahrscheinlich, dass von den zuständigen Behörden/Gerichten insbesondere die nächsten Familienangehörigen bzw. Verwandten nach dem Verbleib der BF befragt werden. Dies wurde von der Ehegattin aber nicht vorgetragen, wodurch vertretbar geschlossen werden kann, dass die Ehegatten bislang nicht die Aufmerksamkeit der armenischen Behörden auf sich gezogen haben.

Auch ist anzumerken, dass die Anzeiger im Falle einer Anzeigeerstattung das hohe Risiko zu tragen haben wegen der (behaupteten) jahrelangen Erpressungen strafrechtlich belangt zu werden, was - der allgemeinen Lebenserfahrung nach - eine Anzeige wenig wahrscheinlich macht.

Als bloße Behauptung der Beschwerdeführervertreterin ist sie - insbesondere auch auf Grund der nicht gegebenen generellen Glaubwürdigkeit der Ehegatten - auch unbescheinigt nicht zur Glaubhaftmachung geeignet und hier wohl lediglich als unterstützendes Mittel zur Erreichung eines Aufenthaltstitels zu sehen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht, wie es von den Ehegatten schon im erstinstanzlichen Verfahren ausgiebig praktiziert wurde.

Dass es gegen die gesundheitlichen Beschwerden der Ehegatten in Armenien keine Behandlungsmöglichkeit gäbe, wurde von ihnen in der Verhandlung selbst weder behauptet noch substantiiert dargestellt. Auch die Beschwerdeführervertreterin brachte diesbezügliche kein Vorbringen von Substanz. Ihre bloße Behauptung wurde mit einem Beweisantrag ergänzt, wonach der Asylgerichtshof erheben solle, welche Behandlung die Ehegattin bedürfe und ob die Medikamente in Armenien verfügbar seien.

Der Asylgerichtshof vertritt die Ansicht, dass durch die zahlreich vorgelegten medizinischen Befunde hinreichend geklärt ist welche Erkrankungen vorliegen und welche Behandlung erforderlich ist. Den vorliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Auch die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndrom oder Depressionen sind auf gutem Standard gewährleistet. Es entspricht weder dem Amtswissen noch ergibt sich dies aus der aktuellen Berichtslage (so auch nicht dem aktuellsten, zwischenzeitig erschienen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009) dass die hier gegenständlichen Erkrankungen in Armenien nicht behandelbar wären und blieb auch seitens der Beschwerdeführervertreterin unbescheinigt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich für den Gerichtshof hinreichend geklärt. Der von ihr gestellte Antrag, das Gericht möge (dessen ungeachtet) weiter ermitteln ist im Ergebnis ein Antrag auf einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis, der nicht ein konkretes Vorbringen stützen, sondern erst ein solches ermöglichen soll.

Der Einwand der Beschwerdeführervertreterin, dass der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes wegen der "diplomatischen Zurückhaltung" quasi die Lage nicht richtig wider gibt, kann nicht gefolgt werden. So findet sich zB unter den grundsätzlichen Anmerkungen in diesen Berichten folgendes: (...) Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksicht auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. (....).

Weiters ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Botschaften auch mit UNHCR, OSZE und Nichtregierungsorganisationen in Verbindung stehen und diese auch ständig die Möglichkeit haben durch Stellungnahmemöglichkeit Einfluss auf die Berichte zu nehmen. Anzuführen ist, dass diese Berichte auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für (deutsche) Behörden und Gerichte, ja sogar für den Gesetzgeber darstellen und dadurch ein besonderes Maß an Objektivität und Sorgfältigkeit hinsichtlich des Inhaltes gefordert ist. Das deutsche BVerfG führt in seiner Entscheidung vom 14.5.1996 zu diesen Berichten des Auswärtigen Amtes konkret folgendes aus: (..) Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt [...] fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden". Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die in die Berichtsverfassung und Ermittlungen eingebundenen Bediensteten des Auswärtigen Amtes als öffentlich Bedienstete zudem eine besondere dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeit im Fall einer unrichtigen Berichterstattung trifft. Dem deutschen Auswärtigen Amt kommt damit eine gesetzliche Verantwortlichkeit und gesetzliche Verpflichtung zur Sorgfältigkeit und Objektivität zu, die Nichtregierungsorganisationen bzw. die für sie handelnden Organe hinsichtlich ihrer Berichte idR nicht dergestalt trifft.

Die von der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass der Ehegatte suizidgefährdet sei, widerspricht dem vorgelegten Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, der dies verneint. Dass die Beschwerdeführervertreterin über gleichartige medizinische Kenntisse verfügt, um eine derart anders lautende Diagnose treffen zu können, wurde von ihr nicht bescheinigt und entspricht auch nicht dem Amtswissen.

Die von ihr aufgestellte Behauptung, dass damit zu rechnen sei, dass die Ehegatten die für die Behandlung nötigen finanziellen Mittel nicht lange aufbringen könnten und sie daher in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, ist als äußerst spekulativ zu betrachten. Einerseits haben die Beschwerdeführer dies in der Verhandlung selbst nicht behauptet, wobei davon ausgegangen wird, dass sie ihr finanzielles Leistungsvermögen am besten kennen müssen, andererseits ist aus den Aussagen der Ehegatten zu entnehmen, dass sie über ein sie auch finanziell unterstützendes familiäres Netz in Armenien verfügen und die Familie, insbesondere für armenische Verhältnisse, auch als wohlhabend bezeichnet werden kann (das durchschnittliche Monatseinkommen betrug zB 2002 ca. 90 $ [http://www.ecoi.net/file_upload/ms86_acc-arm0902.pdf]- die Mutter soll in der Lage gewesen sein 20.000 $ für das Kind zu zahlen).

Der Asylgerichtshof hat in der Verhandlung, in der die beiden Ehegatten auch getrennt einvernommen wurden, das gegenseitige Parteiengehör hinsichtlich ihrer Aussagen gewahrt. Die in der Verhandlung von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel wurden von diesen hinsichtlich deren Inhalt nicht als unrichtig dargestellt. Sofern der AsylGH aus dem Inhalt der in der Verhandlung von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus ihren im Verfahren getätigten Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse zieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Der Asylgerichtshof hat in der Verhandlung, in der die beiden Ehegatten auch getrennt einvernommen wurden, das gegenseitige Parteiengehör hinsichtlich ihrer Aussagen gewahrt. Die in der Verhandlung von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel wurden von diesen hinsichtlich deren Inhalt nicht als unrichtig dargestellt. Sofern der AsylGH aus dem Inhalt der in der Verhandlung von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus ihren im Verfahren getätigten Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse zieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Diesen wurde - soweit hier entscheidungsrelevant - im Ergebnis nicht substantiiert entgegen getreten. Es entspricht nicht dem Amtswissen und ist auch nicht notorisch, dass sich die allgemeine Lage in Armenien seit der Verhandlung entscheidungsrelevant nachteilig veränderte (vgl. zB Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009).Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von Situationen darzustellen. Die Quellen wurden in der Verhandlung genannt und deren Inhalt erörtert sowie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Diesen wurde - soweit hier entscheidungsrelevant - im Ergebnis nicht substantiiert entgegen getreten. Es entspricht nicht dem Amtswissen und ist auch nicht notorisch, dass sich die allgemeine Lage in Armenien seit der Verhandlung entscheidungsrelevant nachteilig veränderte vergleiche zB Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009).

Rechtlich hat der Asylgerichtshof im Verfahren der vorgeblichen Eltern folgendes ausgeführt:

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. (....).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. (....).

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.7.2001 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.7.2001 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen Angaben gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die aktuelle allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen Angaben gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die aktuelle allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Hinsichtlich des für möglich gehaltenen Überfalles im Geschäft - wobei das vorgetragene Motiv der Täter nicht glaubhaft erachtet wurde - ist anzuführen, dass kein asylrelevantes Motiv der nichtstaatlichen Akteure erkannt werden kann.

Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen vom Verfolgerstaat ausgehen, sondern auch wenn die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich, relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht "schutzwillig" oder "schutzfähig" gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind.

An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche hiezu etwa VwGH 23.07.1999, Zahl 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zahl 2000/20/0226). Handelt es sich beim Vorgehen von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften", kommt diesen lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem dieser Gründe beruht (VwGH 11.12.1997, Zahl 96/20/0045; VwGH 24.06.1999, Zahl 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098).

An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357; VwGH 17.10.2006, Zahl 2006/20/0120).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108).

Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen.

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Im gegenständlichen Fall sind seinem Vorbringen keine konkreten und glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung (bei hypothetischer Annahme eines asylrelevanten Motives der Verfolger) durch nichtstaatliche Akteure - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines vom Beschwerdeführer für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Der Beschwerdeführer hatte bislang nicht versucht Schutz bei den staatlichen Behörden zu erlangen. Auch hat er nicht konkret dargelegt, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, oder ein Versuch staatlichen Schutz zu erlangen von vornherein aussichtslos wäre, was auch amtswegig - unbeschadet der auch in Armenien vorhandenen Korruption - nicht festgestellt werden kann.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in Armenien iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".

Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens der Beschwerdeführer auch zum Ergebnis, dass ausreichende Schutzmechanismen in Armenien vorhanden sind, um die Realisierung derartiger Gefahren für die BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten zu lassen und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese für Personen in der Lage der Beschwerdeführer nicht zugänglich wären.

Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur in Armenien, vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare -asylrelevante- Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046).

Im gegenständlichen Fall wäre daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die Beschwerdeführer auch Zugang haben, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Trotz der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden fühlen sich beide, über Schulbildung und Deutschkenntnisse verfügende, Beschwerdeführer in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen und praktizieren dies auch teilweise. So ist zB die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich XXXX für die Caritas tätig. Sie verfügen im Herkunftsstaat über ein sie schon in der Vergangenheit unterstützendes familiäres Netz samt Unterkunft. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin kann zudem, zumindest für armenische Verhältnisse, wohl als vermögend bzw. wohlhabend bezeichnet werden.Trotz der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden fühlen sich beide, über Schulbildung und Deutschkenntnisse verfügende, Beschwerdeführer in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen und praktizieren dies auch teilweise. So ist zB die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich römisch 40 für die Caritas tätig. Sie verfügen im Herkunftsstaat über ein sie schon in der Vergangenheit unterstützendes familiäres Netz samt Unterkunft. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin kann zudem, zumindest für armenische Verhältnisse, wohl als vermögend bzw. wohlhabend bezeichnet werden.

Es wäre den Beschwerdeführern auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Familienangehörige - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das in Armenien zur Armutsbekämpfung praktizierte System der Mikrokredite, wobei nicht hervorkam, dass dies nicht auch - sofern überhaupt erforderlich - für die BF zugänglich wäre.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Resümierend gelangt der Asylgerichtshof nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass jene Personen, die in Österreich den Asylantrag für den Beschwerdeführer stellten, ihn im Asylverfahren vertraten und auch die Berufung (Beschwerde) einbrachten, nicht die leiblichen Eltern und nicht gesetzliche Vertreter des BF sind. Auch eine anderweitige gültige Bevollmächtigung zur Vertretung des BF im gegenständlichen Asylverfahren liegt nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Fall erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Fall erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte den BF und die Ehegatten betreffend, durch die durchgeführte mündliche Verhandlung, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den eingebrachten Stellungnahmen.

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. (....).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. (....).

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.7.2001 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 29/2009 die Anwendung des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.7.2001 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die Anwendung des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).

Auch Berufungen gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil sie einer Person zugestellt worden ist, an die nicht hätte zugestellt werden dürfen, ist als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 32 zu § 66).Auch Berufungen gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil sie einer Person zugestellt worden ist, an die nicht hätte zugestellt werden dürfen, ist als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 32 zu Paragraph 66,).

§ 25 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002, lautet:Paragraph 25, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, lautet:

(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).(1) Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB).

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 95, Absatz 3, FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.

(3) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.

§ 21 ABGB lautet:

§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund

als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Gemäß § 9 Abs 3 ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die (gesetzliche) Vertretungsbevollmächtigung beinhaltet grundsätzlich auch die Zustellbevollmächtigung, wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 17 zu §10).

Rechtliche Außenwirkung entfaltet ein Bescheid nur, wenn er ihr gegenüber in förmlicher Weise bekanntgegeben (erlassen) wird. Wird ein Bescheid an eine Partei nicht erlassen, hat er ihr gegenüber keine Rechtswirkung.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, Zustellung des Bescheides und Berufungserhebung 10 Jahre alt und damit unmündiger Minderjähriger. Der BF war/ist als unbegleiteter Minderjähriger zu betrachten. Mit der Einleitung des Verfahrens wurde dadurch ex lege der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter. Die Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass die Zustellung des Bescheides nicht an den gesetzlichen Vertreter erfolgte, womit der Bescheid auch nicht als Erlassen gilt und damit rechtlich nicht existent wurde. Mangels Bescheidqualität war der Asylgerichtshof daher auch nicht befugt über diese Berufung (Beschwerde) zu entscheiden und die Beschwerde war zurückzuweisen.

Ergänzend ist anzumerken, dass - wie sich erst in der Beschwerdeverhandlung ergeben hat - schon die Antragstellung durch die vorgeblichen Eltern bzw. die Behandlung dieses Antrages mangels Antragslegitimation dieser Personen nicht zulässig war und infolge der Unmündigkeit des BF auch nicht etwa in einen eigenen Antrag umgedeutet werden könnte. Gleiches gilt auch für die erhobene Berufung.

Das BAA hat dadurch über einen unzulässigen Antrag inhaltlich abgesprochen, ohne dass der belangten Behörde hier aber ein "Verschulden" anzulasten wäre. Dieses ist vielmehr in den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Täuschungshandlungen durch die vorgeblichen Eltern des BF begründet. Eine Antragslegitimation wäre nur dem tatsächlichen gesetzlichen Vertreter - hier die Jugendwohlfahrtsbehörde - zugekommen.

Schlagworte

Antragsrecht, Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Täuschung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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