TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/8 D3 245460-2/2009

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 245460-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009,

FZ: 03 27.987-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 3, § 8 Abs 1 sowie § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 29/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.09.2003 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2003, Zl 03 27.987/1-BAL, wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag vom 14.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Eine Ausweisung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2003, Zl 03 27.987/1-BAL, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag vom 14.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Eine Ausweisung wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit mündlich verkündetem Bescheid vom gleichen Datum,

Zl. 245.460/0-VIII/23/03, der Berufung statt und gewährte dem Antragsteller Asyl (schriftliche Ausfertigung am 30.01.2006).

Am 04.12.2006 langte eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres über die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers -unter Gewährung von Rückkehrhilfe- in seine Heimat ein. Eine entsprechende Bestätigung des IOM wurde beigelegt.

Am 12.10.2008 kehrte er mit seiner zwischenzeitlich angetrauten Ehefrau nach Österreich zurück, wo diese am 16.07.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Anlässlich der Einvernahme vom 12.01.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesasylamt

Linz Folgendes zu Protokoll:

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie mittlerweile Deutsch?

A.: Nein.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?.

A.: Ja.

...

F.: Wie geht es ihnen gesundheitlich?

A.: Es ist alles in Ordnung

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A.: Nein. Ich bin gesund.

F.: Arbeiten Sie in Österreich?

A.: Ja, ich arbeite bei der Firma XXXX in Linz. Ich bin dort seit über einem Monat beschäftigt.A.: Ja, ich arbeite bei der Firma römisch 40 in Linz. Ich bin dort seit über einem Monat beschäftigt.

F.: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Club?

A.: Nein.

F.: Zu welchem Glauben und welcher Volksgruppe fühlen Sie sich zugehörig?

A.: Ich gehöre dem moslemischen Glauben und der usbekischen Volksgruppe an. Ich bin Staatsangehöriger von Kirgistan.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 14.09.2003. Ich reiste jedoch am 04.12.2006 mit Gewährung der Rückkehrhilfe von IOM zurück in meine Heimat nach XXXX, weil mein Vater schwer krank war. Ich habe in XXXX meine derzeitige Frau XXXX kennengelernt und Sie im XXXX geheiratet. Am 12.10.2008 kehrte ich gemeinsam mit meiner Frau wieder nach Österreich zurück, da ich hier ja anerkannter Flüchtling bin.A.: Seit dem 14.09.2003. Ich reiste jedoch am 04.12.2006 mit Gewährung der Rückkehrhilfe von IOM zurück in meine Heimat nach römisch 40 , weil mein Vater schwer krank war. Ich habe in römisch 40 meine derzeitige Frau römisch 40 kennengelernt und Sie im römisch 40 geheiratet. Am 12.10.2008 kehrte ich gemeinsam mit meiner Frau wieder nach Österreich zurück, da ich hier ja anerkannter Flüchtling bin.

F.: Wie geht es Ihrem Vater?

A.: Er ist immer noch krank und liegt im Bett. Er hat Herzbeschwerden und leidet an hohem Blutdruck. Ich habe eine Bestätigung dabei.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich habe von 1987 bis 1997 in XXXX die Grundschule und von 1997 bis 2002 in XXXX die Universität besucht und abgeschlossen. Es handelt sich dabei um die kirgisisch/usbekische Universität in XXXX. Ich bin ausgebildeter Wirtschaftsfachmann.A.: Ich habe von 1987 bis 1997 in römisch 40 die Grundschule und von 1997 bis 2002 in römisch 40 die Universität besucht und abgeschlossen. Es handelt sich dabei um die kirgisisch/usbekische Universität in römisch 40 . Ich bin ausgebildeter Wirtschaftsfachmann.

F.: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt?

A.: Ich habe in dem Beruf, den ich gelernt habe, nicht gearbeitet. Ich war arbeitslos.

F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A.: Meine Eltern kamen für meinen Lebensunterhalt auf. Mein Vater arbeitete als Chauffeur und kam für den gesamten Lebensunterhalt der Familie auf. Nach seiner Erkrankung kann er nicht mehr arbeiten. Jedoch verfügt meine Familie über einen eigenen Fuhrpark und wir haben Angestellte, die mit den Fahrzeugen arbeiten, so ist der Lebensunterhalt der Familie gesichert.

F.: Haben Sie in der elterlichen Firma auch als Chauffeur gearbeitet?

A.: Ja, selbstverständlich.

F.: Wovon lebten Sie nach der Rückkehr in die Heimat in den Jahren 2006 bis 2008?

A.: Ich habe von der Unterstützung meiner Eltern gelebt und auch von der Unterstützung meiner Schwiegereltern. Ich habe mich vor der Verehelichung am XXXX auch einige Zeit in Kasachstan aufgehalten in der Stadt XXXX. Ich hatte dort Bekannte (Freunde), die mich unterstützt haben. Nach einiger Zeit kehrte ich dann von XXXX wieder nach XXXX zurück. Bei uns ist es üblich, dass die Eltern die Ehefrau aussuchen, mein Vater hat nach einiger Zeit eine Frau gefunden, welche ich am XXXX geheiratet habe. Ab diesem Zeitpunkt lebte ichA.: Ich habe von der Unterstützung meiner Eltern gelebt und auch von der Unterstützung meiner Schwiegereltern. Ich habe mich vor der Verehelichung am römisch 40 auch einige Zeit in Kasachstan aufgehalten in der Stadt römisch 40 . Ich hatte dort Bekannte (Freunde), die mich unterstützt haben. Nach einiger Zeit kehrte ich dann von römisch 40 wieder nach römisch 40 zurück. Bei uns ist es üblich, dass die Eltern die Ehefrau aussuchen, mein Vater hat nach einiger Zeit eine Frau gefunden, welche ich am römisch 40 geheiratet habe. Ab diesem Zeitpunkt lebte ich

einen Monat im Elternhaus mit meiner Frau zusammen, dann lebten wir

einen Monat im Elternhaus meiner Frau in XXXX und dann reisten wir gemeinsam zu meinen Freunden nach XXXX. Ich kehrte dann zwei Tage vor der endgültigen Ausreise aus Kirgistan nach Moskau nach XXXX zurück um noch einige Tage mit meiner Familie zu verbringen. Meine Frau kehrte einen Monat vor mir aus XXXX nach XXXX zurück um dort mit Ihrer Familie zu leben. Dann zwei Tage nach meiner Rückkehr reisten wir gemeinsam nach Moskau, wo wir uns von einem Bekannten nach Europa bringen ließen.einen Monat im Elternhaus meiner Frau in römisch 40 und dann reisten wir gemeinsam zu meinen Freunden nach römisch 40 . Ich kehrte dann zwei Tage vor der endgültigen Ausreise aus Kirgistan nach Moskau nach römisch 40 zurück um noch einige Tage mit meiner Familie zu verbringen. Meine Frau kehrte einen Monat vor mir aus römisch 40 nach römisch 40 zurück um dort mit Ihrer Familie zu leben. Dann zwei Tage nach meiner Rückkehr reisten wir gemeinsam nach Moskau, wo wir uns von einem Bekannten nach Europa bringen ließen.

F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

A.: Meine Eltern XXXX und XXXX. Ich habe noch eine Schwester mit dem Namen XXXX.A.: Meine Eltern römisch 40 und römisch 40 . Ich habe noch eine Schwester mit dem Namen römisch 40 .

F.: Wie lautet der Familienname Ihrer Schwester?

A.: XXXX, sie ist seit XXXX verheiratet - ich kenne den Familiennamen ihres Mannes nicht. Sie lebt in XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht.A.: römisch 40 , sie ist seit römisch 40 verheiratet - ich kenne den Familiennamen ihres Mannes nicht. Sie lebt in römisch 40 , die genaue Adresse kenne ich nicht.

F.: Haben Sie noch weitere Geschwister, haben Ihre Eltern Geschwister?

A.: Ich habe noch einen kleineren Bruder, er heißt XXXX, er ist am XXXX geboren und geht zur Schule. Meine Mutter hat noch eine Schwester mit dem Namen XXXX und eine mit den Namen XXXX, beide leben in Usbekistan, XXXX in XXXX und die andere, XXXX, in XXXX.A.: Ich habe noch einen kleineren Bruder, er heißt römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren und geht zur Schule. Meine Mutter hat noch eine Schwester mit dem Namen römisch 40 und eine mit den Namen römisch 40 , beide leben in Usbekistan, römisch 40 in römisch 40 und die andere, römisch 40 , in römisch 40 .

Mein Vater hat drei Schwestern und zwei Brüder - die Brüder heißen XXXX und die Schwestern XXXX.Mein Vater hat drei Schwestern und zwei Brüder - die Brüder heißen römisch 40 und die Schwestern römisch 40 .

Danach gefragt, gebe ich an, dass in XXXX meine Schwiegereltern leben. Ihr Name lautet XXXX (Schwiegermutter) und XXXX.Danach gefragt, gebe ich an, dass in römisch 40 meine Schwiegereltern leben. Ihr Name lautet römisch 40 (Schwiegermutter) und römisch 40 .

F.: Hat Ihre Frau Geschwister?

A.: Ja, der älter Bruder heißt XXXX und der jünger XXXX.A.: Ja, der älter Bruder heißt römisch 40 und der jünger römisch 40 .

F.: Womit bestreiten diese Ihren Lebensunterhalt?

A.: Meine Schwester lebt vom Einkommen des Mannes. Ihr Mann steht im Berufsleben, aber was er genau macht, weiß ich nicht. Meine Schwiegereltern leben vom Handel, aber genau kann ich es nicht sagen.

F.: Wollten Sie statt Ihrem Vater die Firma weiterführen?

A.: Ich wollte meinen Vater vor seinem Tode noch einmal sehen. Die Firma funktioniert automatisch. Danach gefragt gebe ich an, dass ich wiederum in meiner Heimat Fuß fassen wollte und mir dort eine neue Existenz aufbauen wollte, aber nach zwei Jahren musste ich erkennen, dass es doch nicht geklappt hat. Ich wurde von den Wahhabiten belästigt. Ich weiß nicht, warum ich von denen gesucht werde.

F.: Haben Sie sich nach der Wiedereinreise in der Heimat wiederum bei den Eltern angemeldet?

A.: Ich war ohnehin dort immer aufrecht gemeldet. Ich wurde nach meiner Ausreise dort nicht abgemeldet.

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Kirgistan neuerlich verlassen?

A.: Ich habe in der Heimat die gleichen Probleme bekommen, die ich bereits angeführt habe. Ich wurde nach der Einreise am Flughafen in XXXX einen Tag lang von den Behörden festgehalten und befragt. Sie wollten wissen, was ich in Österreich gemacht habe und ich gab an, dass ich in Österreich Geld verdienen wollte. Ich habe ihnen verschwiegen, dass ich in Österreich als Flüchtling gelebt habe.A.: Ich habe in der Heimat die gleichen Probleme bekommen, die ich bereits angeführt habe. Ich wurde nach der Einreise am Flughafen in römisch 40 einen Tag lang von den Behörden festgehalten und befragt. Sie wollten wissen, was ich in Österreich gemacht habe und ich gab an, dass ich in Österreich Geld verdienen wollte. Ich habe ihnen verschwiegen, dass ich in Österreich als Flüchtling gelebt habe.

F.: Wo ist Ihr kirgisischer Reisepass?

A.: Den habe ich in Moskau dem Schlepper überlassen.

F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: Am 01.10.2008 reisten meine Gattin und ich auf legalem Wege nach Moskau.

Danach gefragt, gebe ich an, ich und meine Gattin wir haben an der Grenze zu Russland unseren eigenen authentischen Reisepass vorgewiesen. Diese Pässe haben wir in Moskau dem Schlepper übergeben.

F.: Wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt und von welcher Behörde?

A.: Mein Reisepass wurde mir vom Innenministerium in XXXX im Jahre XXXX ausgestellt und war für 10 Jahre gültig. Danach gefragt, gebe ich an, als ich die Heimat im Jahre 2008 verlassen habe, war der Reisepass nicht mehr gültig, aber man kann als Kirgisischer Staatsangehöriger auch mit einem abgelaufenen Reisepass legal die Grenze in die Russische Föderation überschreiten.A.: Mein Reisepass wurde mir vom Innenministerium in römisch 40 im Jahre römisch 40 ausgestellt und war für 10 Jahre gültig. Danach gefragt, gebe ich an, als ich die Heimat im Jahre 2008 verlassen habe, war der Reisepass nicht mehr gültig, aber man kann als Kirgisischer Staatsangehöriger auch mit einem abgelaufenen Reisepass legal die Grenze in die Russische Föderation überschreiten.

F.: Was hat der Schlepper ab Moskau verlangt?

A.: 4.000 Dollar für mich und für meine Frau.

F.: Woher haben Sie soviel Geld?

A.: Ich habe das Geld zum Teil von meinen Eltern erhalten, zum Teil handelte es sich um mein eigenes Geld, das ich für den Verkauf meines Autos erhielt.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse. Ich habe diese Adresse schon einmal angegeben, sie heißt XXXX in XXXX.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse. Ich habe diese Adresse schon einmal angegeben, sie heißt römisch 40 in römisch 40 .

F.: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus Ihren Herkunftsstaat aus?

A.: Ja.

F.: Welche Dokumente (z.B. Führerschein, Wehrdienstbuch, Personalausweis, Meldebestätigung, Geburtsurkunde) befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

A.: Zuhause liegt noch die Geburtsurkunde. Meinen Führerschein habe ich hier in Österreich umtauschen lassen. Ich habe kein Wehrdienstbuch. Ich war nie beim Militär, da ich aufgrund meines Studiums von der Ableistung des Wehrdienstes befreit wurde.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten Jahre in Kirgistan an?

A.: Wie ich bereits sagte XXXX, XXXXA.: Wie ich bereits sagte römisch 40 , römisch 40

F.: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?

A.: In Moskau

F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Haben Sie vor einer der anwesenden Personen Angst?

A.: Nein.

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?

A.: Ja.

F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?

A.: Nein.

F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A.: Nein.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

F. Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

A. Ja.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland am 01.10.2008 neuerlich verlassen haben und weiterhin in Österreich Asyl begehren, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Welche Probleme hatten Sie nach der Rückkehr in Ihr Heimatland.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A.: Ich hatte die gleichen Probleme, wie immer. Ich habe alle meine Fluchtgründe bereits geschildert und habe denen nichts hinzuzufügen. Ich hatte und habe, wie ich bereits sagte, in meiner Heimat Probleme mit den Wahhabiten. Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Andere Gründe habe ich nicht. Als ich ab November 2006 wieder zu Hause war, hörte ich, dass einige junge Männer aus unserem Bezirk mit den Wahhabiten mitgehen mussten, sie wurden weggebracht und seither fehlt von ihnen jede Spur. Die Polizeibehörden in meiner Heimat haben mich nach meiner Rückkehr gefragt, ob ich einen Asylantrag gestellt hätte. Ich sagte, dass ich keinen Asylantrag gestellt hätte. Ich hatte Befürchtungen, dass man mich deswegen zur Rechenschaft ziehen würde. Ich gab den Beamten etwas Geld um von ihnen in Ruhe gelassen zu werden. Das sind meine Gründe, warum ich meine Heimat Kirgistan neuerlich verlassen habe.

F.: Hatten Sie während der Jahre 2006 bis 2008 in der Heimat keine Probleme mit den Wahhabiten?

A.: Nein. Ich habe mich nicht immer in XXXX aufgehalten. Ich war, wie ich bereits sagte auch in XXXX bei Freunden aufhältig.A.: Nein. Ich habe mich nicht immer in römisch 40 aufgehalten. Ich war, wie ich bereits sagte auch in römisch 40 bei Freunden aufhältig.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie neuerlich in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich habe Angst wegen der Asylantragstellung Probleme in der Heimat zu bekommen. Ich habe Befürchtungen, dass heimkehrende Flüchtlinge ihnen davon berichtet haben, dass ich in Österreich Asyl beantragt habe. Somit würde ich bei der Rückkehr Probleme bekommen.

F.: Haben Sie keine Befürchtungen hinsichtlich der Wahhabiten?

A.: Nein, ich könnte ja jederzeit wieder nach XXXX.A.: Nein, ich könnte ja jederzeit wieder nach römisch 40 .

F.: Wurde gegen Sie jemals wegen irgendeines Deliktes offiziell Anzeige erstattet. Sind Sie hier oder in der Heimat strafrechtlich in Erscheinung getreten?

A.: Nein, weder hier noch in Kirgistan.

F.: Welche Gründe gibt es aus Ihrer Sicht, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen. Haben Sie Verwandte in Österreich. Besuchen Sie eine Schule?

A.: Meine Gattin lebt in Österreich, sie ist Asylwerberin, ansonsten habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und besuche keine Schule.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A.: Nichts.

Ländervorhalt: Beiliegende Erkenntnisquellen werden dem Antragsteller (der Antragstellerin) genannt und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden):

Im Besonderen wird dem Antragsteller (der Antragstellerin) Folgendes vorgehalten:

Die Kirgisische Republik (Kirgisistan, kirgisisch: Kyrgyz Respublikasy) hat 198.500 km² und rund 5,3 Millionen Einwohner (2007 est.) Die Hauptstadt Bishkek (ehem. Frunse) hat ca. 766.000 Einwohner. Weitere Städte sind Osch (209.200) Dshalal-Abad (70.900), Karakol (64.600), Tokmak (59.400).

Gemäß seiner Verfassung vom 5.5.1993 ist Kirgisistan eine Republik. Am 02.02.2003 hat Präsident Askar Akayev die Einflussnahme des Präsidenten in die Gesetzgebung erweitert, was im Frühjahr 2005 zu Protesten führte und ein neuer Verfassungsrat angelobt wurde. Im Frühjahr 2005 kam es zu landesweiten Demonstrationen, die zur Amtsenthebung Akayevs, der das Land seit 1990 geführt hatte, führten. In den Präsidentschaftswahlen im Juli 2005 wurde der ehemalige Premierminister Kurmanbek Bakiyev mit überwältigender Mehrheit zum neuen Präsidenten gewählt.

(CIA World Factbook, Februar 2008)

In Kirgisistan gibt es rund 80 Volksgruppen. Davon sind Kirgisen 60%, Russen 15%, Usbeken 15%. 80% der Bevölkerung sind sunnitische Moslems, 17% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse (Zensus 1999).

Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Mit Verfassungsreferendum vom 02.02.2003 wurde das 75 Abgeordnete umfassende Einkammernsystem wiedereingeführt und erstmals mit den Parlamentswahlen im Februar 2005 gewählt. Mit der Verfassungsreform vom 30.12.2006 soll das nächste Parlament aus 90 Abgeordneten, hälftig aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, bestehen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Nach dem Rücktritt der Regierung Kulow wurde am 30. Dezember 2006 eine neue Verfassung verabschiedet. Diese neue Verfassung gab dem Staatspräsidenten den größten Teil seiner Macht zurück, vor allem betreffend Vorschlag und Ernennung der Regierung wie auch hoher Richter und Beamter, volle Kontrolle über die Sicherheitsorgane sowie beachtlichen Einfluss auf die Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte. Die Regierung besteht aus dem Premierminister, den stellvertretenden Premierministern, den Ministern und den Vorsitzenden der staatlichen Komitees bzw. Agenturen. Die Opposition forderte, dass die politische Diskussion über eine Verfassungsreform fortgesetzt wird. Das Verfassungsgericht hat am 14. März 2007 entschieden, dass die Verfassungsänderungen vom 09. November 2006 und 30. Dezember 2006 auf nicht verfassungsmäßige Weise zustande kamen. Praktisch bedeutete dies, dass die Verfassung vom 30. Dezember 2006 nicht mehr gilt und somit die Verfassung von 2003 wieder Gültigkeit erlangt hatte.

Ein Referendum über den vom Staatspräsidenten vorgelegten neuen Verfassungsentwurf hat am 21. Oktober 2007 stattgefunden. Die neue Verfassung hat einen Menschenrechtsanteil und entspricht in der Struktur des Organisationsteils dem westlichen Verfassungsmodell. Andererseits wird die lokale Selbstverwaltung geschwächt; die Abgeordneten sind weitgehend von den politischen Parteien abhängig; der Justizminister hat die Möglichkeit, einzelne Parteien zu "deregistrieren". Alle Gewaltministerien - vor allem der Sicherheitsapparat - sind dem Staatspräsidenten unterstellt. Träger hoher Ämter kann er entlassen. Parlamentswahlen werden am 16. Dezember stattfinden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008).

V.: Ihnen wird folgendes vorgehalten: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.römisch fünf.: Ihnen wird folgendes vorgehalten: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.

Ihnen wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil Sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt haben. Dass die Asylantragstellung im Ausland strafbar wäre, ist der hierortigen Behörde nichts bekannt. Es gibt laut der hierortigen Information in Kirgistan kein Gesetz, das die Asylantragstellung im Ausland verbietet.Ihnen wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt, weil Sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt haben. Dass die Asylantragstellung im Ausland strafbar wäre, ist der hierortigen Behörde nichts bekannt. Es gibt laut der hierortigen Information in Kirgistan kein Gesetz, das die Asylantragstellung im Ausland verbietet.

A.: Ich kenne mich mit den Gesetzen nicht gut aus, befürchte aber Probleme. Die Behörden mögen keine Usbeken.

F.: Haben Sie außer der Befragung bei der Einreise noch eine weitere Befragung gehabt?

A.: Ca. einen Monat nach der Rückkehr fand in XXXX noch eine weitere Befragung statt. Ich habe den Beamten Geld gegeben, das waren zweitausend Dollar und dann hatte ich Ruhe. Später reiste ich wiederholt nach XXXX um meine Freunde zu besuchen.A.: Ca. einen Monat nach der Rückkehr fand in römisch 40 noch eine weitere Befragung statt. Ich habe den Beamten Geld gegeben, das waren zweitausend Dollar und dann hatte ich Ruhe. Später reiste ich wiederholt nach römisch 40 um meine Freunde zu besuchen.

F.: Möchten Sie zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zum Ländervorhalt gleich Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen?

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Die Menschenrechte in Kirgistan werden dort nicht so hoch gehalten, wie in Österreich. Die ethnischen Minderheiten wie die Usbeken werden in Kirgistan nicht "geliebt" und es werden ihnen von den Kirgisen öfters Probleme bereitet. Die medizinische Versorgung in Kirgistan ist auch nicht besonders gut.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gebe ich an, ich wollte meinen Asylantrag gar nicht zurückziehen. Ich habe damals bei der Ausreise versucht bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien ein Visum für die Russische Föderation zu erhalten. Ich habe versucht ein Visum von der Kasachischen Botschaft in Wien zu erhalten. Beides wurde mir verweigert. So habe ich auf den Status des Asylberechtigten verzichten müssen und habe in der Folge sogleich in meine Heimat zurückkehren können.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A.: Ja.

F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden?

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.

A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.

Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus der medizinischen Kartei des Krankenhauses XXXX vor, wonach sich sein Vater, XXXX, von Beruf Schuster, Schuhfabrik, in der Zeit vom XXXX bis XXXX stationär in Behandlung befand. Ferner legte er einen Reisepass der Republik Kirgisistan ausgestellt auf seinen Namen, am XXXX, gültig bis XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus der medizinischen Kartei des Krankenhauses römisch 40 vor, wonach sich sein Vater, römisch 40 , von Beruf Schuster, Schuhfabrik, in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 stationär in Behandlung befand. Ferner legte er einen Reisepass der Republik Kirgisistan ausgestellt auf seinen Namen, am römisch 40 , gültig bis römisch 40 vor.

Mit Schreiben vom 20.03.2009 wurde ihm die Auskunft der Staatendokumentation vom 05.02.2009 betreffend den staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Wahabiten (in Kirgisistan) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 06.04.2009 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, er sei nach Kirgisistan gereist, um seinen schwerkranken Vater zu besuchen, habe erfolglos versucht sowohl von der russischen als auch bei der kasachischen Botschaft ein Visum zu erhalten und sich daher gezwungen gesehen, nach Kirgisistan zurückzukehren. Den Konventionspass habe er nicht mitgenommen, da er Repressalien durch die kirgisischen Behörden befürchtet habe. Erst im Jahr 2008 sei es ihm möglich gewesen, schlepperunterstützt nach Österreich zurückzukehren. Seine Asylgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe sich immer nur kurz auf Besuch in XXXX aufgehalten und sei die restliche Zeit in XXXX gewesen und habe sich daher nicht unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, unmenschliche Behandlung durch die staatlichen Behörden. Eine Verbesserung der Sicherheitslage sei trotz der berichteten verstärkten staatlichen Maßnahmen gegen die Wahabiten dennoch nicht eingetreten.In seiner Stellungnahme vom 06.04.2009 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, er sei nach Kirgisistan gereist, um seinen schwerkranken Vater zu besuchen, habe erfolglos versucht sowohl von der russischen als auch bei der kasachischen Botschaft ein Visum zu erhalten und sich daher gezwungen gesehen, nach Kirgisistan zurückzukehren. Den Konventionspass habe er nicht mitgenommen, da er Repressalien durch die kirgisischen Behörden befürchtet habe. Erst im Jahr 2008 sei es ihm möglich gewesen, schlepperunterstützt nach Österreich zurückzukehren. Seine Asylgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe sich immer nur kurz auf Besuch in römisch 40 aufgehalten und sei die restliche Zeit in römisch 40 gewesen und habe sich daher nicht unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, unmenschliche Behandlung durch die staatlichen Behörden. Eine Verbesserung der Sicherheitslage sei trotz der berichteten verstärkten staatlichen Maßnahmen gegen die Wahabiten dennoch nicht eingetreten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 08.07.2009, Zl. 03 27.987-BAL, wurde unter Spruchteil I. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z "1" AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Bescheidadressat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 08.07.2009, Zl. 03 27.987-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z "1" AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Bescheidadressat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kurz) der Verfahrensgang und anschließend die oben bereits voll inhaltlich wiedergegebene Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 12.01.2009 im Wesentlichen dargestellt sowie ihre Stellungnahme zum Parteiengehör zusammengefasst wiedergegeben. Anschließend wurden Feststellungen zur Person, sowie zur Lage in Kirgisistan, insbesondere auch betreffend den staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Wahabiten, getroffen.

In der Beweiswürdigung und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Umstände für die Asylgewährung weggefallen seien und der Beschwerdeführer es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Neue Umstände seien nicht vorgebracht worden bzw. hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 normierte fünfjährige Frist sei noch nicht abgelaufen und die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 erfüllt, weshalb Asyl von Amts wegen abzuerkennen sei.In der Beweiswürdigung und in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Umstände für die Asylgewährung weggefallen seien und der Beschwerdeführer es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Neue Umstände seien nicht vorgebracht worden bzw. hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die in Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 normierte fünfjährige Frist sei noch nicht abgelaufen und die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 erfüllt, weshalb Asyl von Amts wegen abzuerkennen sei.

Weiters sei auf das Verfahren betreffend die Ehegattin hinzuweisen, woraus sich ebenfalls kein Rechtstitel ableiten ließe.

Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich gegenwärtig für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe, weil das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 1 FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei sowie trotz der nach wie vor wirtschaftlich schwierigen Situation in Kirgisistan unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Kirgisistan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde gesprochen werden könne. Auch deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein würde, zumal solche Konflikte dort nicht bestünden. Es werde abermals auf den Verfahrensausgang betreffend seine Ehegattin hingewiesen, woraus sich ebenfalls kein Rechtstitel ableiten ließe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Rechtssprechung angeführt und festgehalten, dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich gegenwärtig für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe, weil das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei sowie trotz der nach wie vor wirtschaftlich schwierigen Situation in Kirgisistan unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Kirgisistan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde gesprochen werden könne. Auch deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein würde, zumal solche Konflikte dort nicht bestünden. Es werde abermals auf den Verfahrensausgang betreffend seine Ehegattin hingewiesen, woraus sich ebenfalls kein Rechtstitel ableiten ließe.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet, wozu ihm mit Bescheid vom 30.1.2006, Zl. 245.460/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden sei. Auf Grund seiner freiwilligen Rückkehr unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe von IOM Wien könne daher das Argument eines länger dauernden Aufenthalts als besonders gewichtiges privates Interesse nicht herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Rückkehr und der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt (in seinen Herkunftsstaat) einen Asylaberkennungsgrund darstellt, wodurch sein vorübergehend legaler Aufenthalt beendet werde. Die durch den legalen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien daher nur minder schutzwürdig. Da er über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern und Schwager) in Kirgisistan verfüge und die kirgisische Sprache spräche, deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr mit Desintegration zu rechnen hätte. Er habe sich die letzten beiden Jahre von Dezember 2006 bis Oktober 2008 problemlos in Kirgisistan aufgehalten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich und dem Herkunftsstaat kein Überwiegen der privaten Interessen hervorbringe.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ebenfalls zunächst die nationale und internationale Judikatur angeführt und eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet, wozu ihm mit Bescheid vom 30.1.2006, Zl. 245.460/0-VIII/23/03, in Österreich Asyl gewährt worden sei. Auf Grund seiner freiwilligen Rückkehr unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe von IOM Wien könne daher das Argument eines länger dauernden Aufenthalts als besonders gewichtiges privates Interesse nicht herangezogen werden, da dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Rückkehr und der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt (in seinen Herkunftsstaat) einen Asylaberkennungsgrund darstellt, wodurch sein vorübergehend legaler Aufenthalt beendet werde. Die durch den legalen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien daher nur minder schutzwürdig. Da er über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern und Schwager) in Kirgisistan verfüge und die kirgisische Sprache spräche, deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr mit Desintegration zu rechnen hätte. Er habe sich die letzten beiden Jahre von Dezember 2006 bis Oktober 2008 problemlos in Kirgisistan aufgehalten, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich und dem Herkunftsstaat kein Überwiegen der privaten Interessen hervorbringe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Behörde auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beziehe, welche auf grundlegend geänderte Umstände im Herkunftsstaat abstelle, welche dauerhaft sein und die tatsächliche Widerherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken müssten. Überdies müsste die Änderung nicht bloß vorübergehend sein. Ferner sei zu prüfen, ob auf Grund der Fluchtgeschichte und der Fluchtgründe nicht immer noch ein asylrechtlich relevanter Aspekt vorhanden sei. All diese Kriterien seien seitens der Behörde nicht geprüft worden. Es sei in der Beweiswürdigung fälschlich angenommen worden, er habe sich etwa zwei Jahre in seinem Herkunftsland aufgehalten, was jedoch nicht zutreffe, weil sein Hauptaufenthaltsort XXXX in Kasachstan gewesen sei und er nur kurzfristig nach XXXX gefahren sei. Er habe vor seiner Ausreise erfolglos versucht, bei der russischen und kasachischen Botschaft ein Visum zu erhalten, um seinen schwer kranken Vater wieder zu sehen, weshalb ihm nur die Möglichkeit der vorübergehenden Rückkehr nach Kirgisistan geblieben sei. Er habe ausschließlich in Erfüllung familiärer Verpflichtungen gehandelt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Behörde auf Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beziehe, welche auf grundlegend geänderte Umstände im Herkunftsstaat abstelle, welche dauerhaft sein und die tatsächliche Widerherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken müssten. Überdies müsste die Änderung nicht bloß vorübergehend sein. Ferner sei zu prüfen, ob auf Grund der Fluchtgeschichte und der Fluchtgründe nicht immer noch ein asylrechtlich relevanter Aspekt vorhanden sei. All diese Kriterien seien seitens der Behörde nicht geprüft worden. Es sei in der Beweiswürdigung fälschlich angenommen worden, er habe sich etwa zwei Jahre in seinem Herkunftsland aufgehalten, was jedoch nicht zutreffe, weil sein Hauptaufenthaltsort römisch 40 in Kasachstan gewesen sei und er nur kurzfristig nach römisch 40 gefahren sei. Er habe vor seiner Ausreise erfolglos versucht, bei der russischen und kasachischen Botschaft ein Visum zu erhalten, um seinen schwer kranken Vater wieder zu sehen, weshalb ihm nur die Möglichkeit der vorübergehenden Rückkehr nach Kirgisistan geblieben sei. Er habe ausschließlich in Erfüllung familiärer Verpflichtungen gehandelt.

Bei seiner Rückkehr sei er 24 Stunden lang von der Polizei befragt worden und habe nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld den Flughafen verlassen können. Er habe sich 4 Wochen bei seien Eltern aufgehalten. Nach einer neuerlichen Befragung durch die Polizei und erneuter Bezahlung von Bestechungsgeld habe er das Haus seiner Eltern verlassen und sei nach XXXX gefahren und sich dort bis kurz vor seiner Eheschließung aufgehalten und sei dann aus Angst vor der Polizei in das Haus der Familie seiner Ehefrau gezogen und kurz nach der Eheschließung seien er und seine Frau gemeinsam nach XXXX gereist. Wie er telefonisch erfahren habe, werde regelmäßig von der Polizei nach ihm gefragt und die Eltern würden weiterhin Bestechungsgelder bezahlen um nicht mitgenommen und gefoltert zu werden. Generell würden Minderheiten wie Usbeken in Kirgisistan diskriminiert und von Behörden nicht ausreichend geschützt. Ferner wandte er sich gegen die Beweiswürdigung, wonach die vorgebrachte Verfolgung durch Wahabiten als unglaubwürdig beurteilt worden war, da dies bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt worden und der Grund für die Asylgewährung gewesen sei. Auch entspreche es nicht der Lebensrealität, dass er sich als Angehöriger der usbekischen Minderheit auf den Schutz der Behörden verlassen könne. Weiters sei es aktenwidrig, dass er sich zwei Jahre in Kirgisistan aufgehalten habe, dies seien nur einige Wochen gewesen. Auch habe er Probleme mit den kirgisischen Behörden gehabt und habe sich in beiden Fällen nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld von weiteren Schwierigkeiten freigekauft. Seine kurzzeitige Rückkehr ändere nichts am weiteren Bestehen seiner Fluchtgründe. Eine grundlegende, dauernde Änderung der Situation liege nicht vor, welche die tatsächliche Widerherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken würde. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abschnitt C Z 5 sei daher unzulässig. Auch eine Asylaberkennung nach Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 der GFK wäre in seinem Fall nicht anwendbar, da er sich nicht unter den dauerhaften Schutz seines Heimatlandes gestellt, sondern die meiste Zeit in Kasachstan verbracht habe. Der VwGH gehe in seiner Entscheidung GZ 2001/01/0547, davon aus, dass eine kurzfristige Reise in das Herkunftsland ohne nachhaltige Niederlassungsabsicht nicht zum Verlust des Asylstatus führe. Er sei in Erfüllung einer familiären Verpflichtung nach Kirgisistan gereist, sein Aufenthalt sei nur temporär gewesen und er habe keinerlei Absicht gehabt, sich dort wieder niederzulassen. Es wurden auch Ausführungen zu Spruchpunkt II. und III. getätigt, worin er ua. ausführte sehr gut deutsch zu sprechen und in den Arbeitsmarkt integriert zu sein.Bei seiner Rückkehr sei er 24 Stunden lang von der Polizei befragt worden und habe nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld den Flughafen verlassen können. Er habe sich 4 Wochen bei seien Eltern aufgehalten. Nach einer neuerlichen Befragung durch die Polizei und erneuter Bezahlung von Bestechungsgeld habe er das Haus seiner Eltern verlassen und sei nach römisch 40 gefahren und sich dort bis kurz vor seiner Eheschließung aufgehalten und sei dann aus Angst vor der Polizei in das Haus der Familie seiner Ehefrau gezogen und kurz nach der Eheschließung seien er und seine Frau gemeinsam nach römisch 40 gereist. Wie er telefonisch erfahren habe, werde regelmäßig von der Polizei nach ihm gefragt und die Eltern würden weiterhin Bestechungsgelder bezahlen um nicht mitgenommen und gefoltert zu werden. Generell würden Minderheiten wie Usbeken in Kirgisistan diskriminiert und von Behörden nicht ausreichend geschützt. Ferner wandte er sich gegen die Beweiswürdigung, wonach die vorgebrachte Verfolgung durch Wahabiten als unglaubwürdig beurteilt worden war, da dies bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt worden und der Grund für die Asylgewährung gewesen sei. Auch entspreche es nicht der Lebensrealität, dass er sich als Angehöriger der usbekischen Minderheit auf den Schutz der Behörden verlassen könne. Weiters sei es aktenwidrig, dass er sich zwei Jahre in Kirgisistan aufgehalten habe, dies seien nur einige Wochen gewesen. Auch habe er Probleme mit den kirgisischen Behörden gehabt und habe sich in beiden Fällen nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld von weiteren Schwierigkeiten freigekauft. Seine kurzzeitige Rückkehr ändere nichts am weiteren Bestehen seiner Fluchtgründe. Eine grundlegende, dauernde Änderung der Situation liege nicht vor, welche die tatsächliche Widerherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken würde. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus unter dem Gesichtspunkt des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, sei daher unzulässig. Auch eine Asylaberkennung nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 1 der GFK wäre in seinem Fall nicht anwendbar, da er sich nicht unter den dauerhaften Schutz seines Heimatlandes gestellt, sondern die meiste Zeit in Kasachstan verbracht habe. Der VwGH gehe in seiner Entscheidung GZ 2001/01/0547, davon aus, dass eine kurzfristige Reise in das Herkunftsland ohne nachhaltige Niederlassungsabsicht nicht zum Verlust des Asylstatus führe. Er sei in Erfüllung einer familiären Verpflichtung nach Kirgisistan gereist, sein Aufenthalt sei nur temporär gewesen und er habe keinerlei Absicht gehabt, sich dort wieder niederzulassen. Es wurden auch Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. getätigt, worin er ua. ausführte sehr gut deutsch zu sprechen und in den Arbeitsmarkt integriert zu sein.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX in Kirgisistan geboren, hat bis zu seiner Ausreise 2003 dort gelebt und ein Hochschulstudium abgeschlossen. Er hat in Kirgisistan schon als Chauffeur in einem Fuhrwerksunternehmen gearbeitet.Er ist kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in Kirgisistan geboren, hat bis zu seiner Ausreise 2003 dort gelebt und ein Hochschulstudium abgeschlossen. Er hat in Kirgisistan schon als Chauffeur in einem Fuhrwerksunternehmen gearbeitet.

Er hat sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt.

Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass er Angst vor den Wahabiten habe, welche ihn zur Mitarbeit zwingen hätten wollen. Er habe Zettel verteilen sollen, sich jedoch geweigert und sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe gehört, dass die Polizei junge Burschen sofort einsperren würde. Er gelangte am 14.09.2003 erstmals in das Bundesgebiet.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.01.2006 (schriftlich ausgefertigt am 30.01.2006) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig Asyl gewährt.

Am 30.11.2006 ist er unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 12.10.2008 kehrte er mit seiner Ehefrau, welche er am XXXX in Kirgisistan geehelicht hat, in das Bundesgebiet zurück. Nicht festgestellt werden konnte eine (erneute) Verfolgung durch Wahabiten oder die kirgisischen Behörden. Der Beschwerdeführer war durchgehend in seiner Heimat mit einem Wohnsitz gemeldet, wollte sich eine neue Existenz aufbauen und ist mit seinem (abgelaufenen) kirgisischen Pass legal aus Kirgisistan ausgereist. Er reiste während seines Aufenthaltes in Kirgisistan mehrmals nach XXXX in Kasachstan zu Freunden.Am 30.11.2006 ist er unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 12.10.2008 kehrte er mit seiner Ehefrau, welche er am römisch 40 in Kirgisistan geehelicht hat, in das Bundesgebiet zurück. Nicht festgestellt werden konnte eine (erneute) Verfolgung durch Wahabiten oder die kirgisischen Behörden. Der Beschwerdeführer war durchgehend in seiner Heimat mit einem Wohnsitz gemeldet, wollte sich eine neue Existenz aufbauen und ist mit seinem (abgelaufenen) kirgisischen Pass legal aus Kirgisistan ausgereist. Er reiste während seines Aufenthaltes in Kirgisistan mehrmals nach römisch 40 in Kasachstan zu Freunden.

Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich berufstätig, spricht jedoch nicht Deutsch. Seine Frau lebt ebenfalls in Österreich. Ihr Asylantrag wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Er hat Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, welche ohne Probleme in Kirgisistan leben.

Zur Lage in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemein

Die Kirgisische Republik (Kirgistan, kirgisisch: Kyrgyz Respublikasy) hat 198.500 km² und rund 5,3 Millionen Einwohner (2007 est.) Die Hauptstadt Bishkek (ehem. Frunse) hat ca. 766.000 Einwohner. Weitere Städte sind Osch (209.200) Dshalal-Abad (70.900), Karakol (64.600), Tokmak (59.400).

Gemäß seiner Verfassung vom 5.5.1993 ist Kirgistan eine Republik. Am 02.02.2003 hat Präsident Askar Akayev die Einflussnahme des Präsidenten in die Gesetzgebung erweitert, was im Frühjahr 2005 zu Protesten führte und ein neuer Verfassungsrat angelobt wurde. Im Frühjahr 2005 kam es zu landesweiten Demonstrationen, die zur Amtsenthebung Akayevs, der das Land seit 1990 geführt hatte, führten. In den Präsidentschaftswahlen im Juli 2005 wurde der ehemalige Premierminister Kurmanbek Bakiyev mit überwältigender Mehrheit zum neuen Präsidenten gewählt.

(CIA World Factbook, Februar 2008)

In Kirgistan gibt es rund 80 Volksgruppen. Davon sind Kirgisen 60%, Russen 15%, Usbeken 15%. 80% der Bevölkerung sind sunnitische Moslems, 17% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse (Zensus 1999).

Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Mit Verfassungsreferendum vom 02.02.2003 wurde das 75 Abgeordnete umfassende Einkammernsystem wiedereingeführt und erstmals mit den Parlamentswahlen im Februar 2005 gewählt. Mit der Verfassungsreform vom 30.12.2006 soll das nächste Parlament aus 90 Abgeordneten, hälftig aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, bestehen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Nach dem Rücktritt der Regierung Kulow wurde am 30. Dezember 2006 eine neue Verfassung verabschiedet. Diese neue Verfassung gab dem Staatspräsidenten den größten Teil seiner Macht zurück, vor allem betreffend Vorschlag und Ernennung der Regierung wie auch hoher Richter und Beamter, volle Kontrolle über die Sicherheitsorgane sowie beachtlichen Einfluss auf die Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte. Die Regierung besteht aus dem Premierminister, den stellvertretenden Premierministern, den Ministern und den Vorsitzenden der staatlichen Komitees bzw. Agenturen. Die Opposition forderte, dass die politische Diskussion über eine Verfassungsreform fortgesetzt wird. Das Verfassungsgericht hat am 14. März 2007 entschieden, dass die Verfassungsänderungen vom 09. November 2006 und 30. Dezember 2006 auf nicht verfassungsmäßige Weise zustande kamen. Praktisch bedeutete dies, dass die Verfassung vom 30. Dezember 2006 nicht mehr gilt und somit die Verfassung von 2003 wieder Gültigkeit erlangt hatte.

Ein Referendum über den vom Staatspräsidenten vorgelegten neuen Verfassungsentwurf hat am 21. Oktober 2007 stattgefunden. Die neue Verfassung hat einen Menschenrechtsanteil und entspricht in der Struktur des Organisationsteils dem westlichen Verfassungsmodell. Andererseits wird die lokale Selbstverwaltung geschwächt; die Abgeordneten sind weitgehend von den politischen Parteien abhängig; der Justizminister hat die Möglichkeit, einzelne Parteien zu "deregistrieren". Alle Gewaltministerien - vor allem der Sicherheitsapparat - sind dem Staatspräsidenten unterstellt. Träger hoher Ämter kann er entlassen. Parlamentswahlen werden am 16. Dezember stattfinden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008).

Politische Parteien

Es gibt in Kirgistan mehr als 80 registrierte politische Parteien, deren Status durch das "Gesetz über politische Parteien" geregelt ist. Ein neues Gesetz ist in Vorbereitung. Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in Deutschland, da es in Kirgistan keine eigentlichen Gesinnungsparteien gibt. Kirgistan ist das einzige zentralasiatische Land, in dem auch auf lokaler Ebene Volksvertreter gewählt werden.

Nach dem noch geltenden Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament - "Dschogorku Kenesch" - besteht aus 75 Abgeordneten, die nach dem reinen Mehrheitswahlrecht gewählt wurden. Entsprechend dem Entwurf der neuen Verfassung wird die Anzahl der Abgeordneten auf 90 aufgestockt, die vollständig nach dem Verhältniswahlrecht (Parteilisten) gewählt werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008).

Von den rund 90 registrierten politischen Parteien spielen vielleicht ein Dutzend eine signifikante Rolle. Keine Partei ist dominant.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Parteien:

Ak Jol [Avtandil ARABAYEV, Elmira IBRAIMOVA, Vladimir NIFADYEV, co-chairs]; Ar-Namys (Dignity) Party [Emil ALIYEV]; Asaba (Banner National Revival Party) [Azimbek BEKNAZAROV]; Ata-Meken (Fatherland) [Omurbek TEKEBAYEV]; Democratic Movement of Kyrgyzstan or DDK [Viktor TCHETRNOMORETS]; Erkindik (Freedom) Party [Topchubek TURGUNALIYEV]; Moya Strana (My Country Party of Action) [Medet SADYRKULOV]; Party of Communists of Kyrgyzstan or KCP [Ishak MASALIYEV]; Party of Justice and Progress [Muratbek IMANALIEV]; Party of Peasants [Esengul ISAKOV]; Republican Party of Labor and Unity [Tabaldy OROZALIYEV]; Sanjira (Tree of Life) [Ednan KARABAYEV]; Social Democratic Party [Almaz ATAMBAYEV]; Union of Democratic Forces [Kubatbek BAIBOLOV]

(CIA World Factbook, Februar 2008)

Judikative und Exekutive

Allgemein

Die höchsten Gerichte des Landes sind das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Wichtigste Aufgaben des Verfassungsgerichts sind Entscheidungen bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung, die Bestätigung einer Verfassungsänderung, Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Präsidentschaftswahlen und Entscheidung über Anklagen gegen den Präsidenten. Das Verfassungsgericht ist wieder arbeitsfähig. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Mit der Verfassungsänderung vom Februar 2003 wurden das Oberste Gericht und das oberste "Arbitrage-Gericht" zusammengelegt. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte wird durch Korruption und der Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008).

Die Exekutive wird unterteilt in MVD (zuständig für allgemeine Verbrechen) und die SNB (zuständig für Staatsverbrechen) und die Staatsanwaltschaft die für beide Bereiche zuständig ist.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Im Juni [2007] wurde die Todesstrafe offiziell abgeschafft. Ein neues Gesetz regelt lebenslängliche Haftstrafen. Demzufolge wird eine bedingte Haftentlassung frühestens nach 30 Jahren Gefängnisaufenthalt gewährt. Das Schicksal von mehr als 170 Insassen des Todestraktes bleibt ungewiss.

(Human Rights Watch, Kyrgyzstan, Jänner 2008)

Judikative, Exekutive und Korruption

Während Akayevs Zeiten waren Gerichte ein Werkzeug um kritische Oppositionelle und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Die Judikative war offensichtlich der Exekutive untergeordnet. Trotz einiger Reformen ist die Judikative immer noch abhängig von der Exekutive. Korruption ist unter den unterbezahlten Richtern weit verbreitet. Die Rechte der Angeklagten, einschließlich des Rechts auf Unschuldsvermutung, werden nicht immer respektiert. Die Polizei geht gegen Verdächtige während der Einvernahmen oft mit Gewalt vor, um Geständnisse zu erzwingen.

(Freedom House, Freedom in the World: Kyrgyzstan (2007), Juni 2007)

Es ist ein verbreitetes Problem auf allen Ebenen des Strafverfolgungssystems, dass sich Kriminelle durch Zahlung von Bestechungsgeldern der Strafverfolgung entziehen. Die Regierung hat Maßnahmen gesetzt, um der Korruption in der Polizei entgegenzuwirken.

Während des Jahres 2006 wurden etliche MVD - Bedienstete entlassen oder strafrechtlich belangt wegen Missbrauch und Fehlverhaltens. Seitens der Regierung wurden auch Schritte zur Bekämpfung der Korruption im Privaten- wie auch im Öffentlichensektor gesetzt.

Gemäß den Angaben des Innenministeriums wurden im Laufe der ersten 11 Monate des Jahres 2006 1,557 Fälle von strafrechtlichen Vergehen seitens öffentlich Bediensteter entdeckt. 300 Fälle von Amtsmissbrauch, 198 Fälle von Korruption, 83 Fälle von Vernachlässigung der Dienstpflicht und 448 Fälle von Veruntreuung. Bis Ende 2006 waren 352 öffentlich Bedienstete strafrechtlich belangt worden.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Korruption war schon immer eines der größten Probleme Kirgistans. Obwohl Präsident Bakiyev versprach die Korruption zu bekämpfen, muss er sich vorwerfen lassen, dass mit seiner Machtübernahme lediglich die Familie Akayev durch die Familie Bakiyev in wichtigen Posititionen ersetz worden sei. Im September 2006 veröffentlichten die International Helsinki Federation for Human Rights und das Kyrgyz Committee for Human Rights ein gemeinsames Statement. Demzufolge könnten die wachsende Korruption, Nepotismus und die politische Manipulation der Judikative zu ernsthafter Instabilität führen, sollte Präsident Bakiyev nicht versuchen, diese Probleme zu lösen. Aufgrund der internen politischen Probleme konnte sich die Regierung nicht der Korruptionsbekämpfung widmen. Die Korruption schien Ende 2006 nicht besser geworden zu sein als 2005, als Behörden offen zugaben, dass die Situation sehr schlecht war.

(Freedom House, Nations in Transit 2007, Juni 2007)

Menschenrechte

Allgemein

Kirgistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten und hat sich dem OSZE-Wertekanon unterworfen. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Menschenrechtspraxis unter Präsident Akajew wurde zunehmend von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kritisiert. Menschenrechtler und kritische Medien waren zunehmenden Schikanen ausgesetzt. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird auch durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Nach den neuesten Verfassungsänderungen und einem Moratorium gilt die Todesstrafe als abgeschafft. Zwar haben sich mit dem Sturz des Akajew-Regimes die Menschenrechtslage und die Meinungsfreiheit erheblich verbessert. Ein eifriger Ombudsmann tut seinen Dienst. Aber in letzter Zeit klagen insbesondere die unabhängigen Medien über zunehmenden Druck der Regierung. In der Praxis ist die Folter nicht abgeschafft. Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenwidrig. Die Regierung, insbesondere der Justizminister bemüht sich um Besserung. Die OSZE, Zivilgesellschaft und die EU-Präsidentschaft dürfen nicht ablassen, alles ihnen mögliche zu tun, um die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug erheblich zu verbessern.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Das Jahr 2007 war gekennzeichnet durch einen Anstieg der politisch motivierten Verfolgung von Vertretern der Zivilgesellschaft und Oppositionspolitikern, sowie durch den Mord an einem unabhängigen Journalisten.

(Human Rights Watch, Kyrgyzstan, Jänner 2008)

Ethnische Minderheiten

In Kirgistan gibt es rund 80 Volksgruppen. Davon sind Kirgisen 60%, Russen 15%, Usbeken 15%. 80% der Bevölkerung sind sunnitische Moslems, 17% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse (Zensus 1999).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Die kirgisische Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der einzelnen Sprachen, darüber hinaus wird klargestellt, dass es Aufgabe des Staates sei die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen um diese Sprachen auch ausüben und erhalten zu können.

Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.

Minderheiten beklagten aber Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt, auch durch Behörden.

Kirgisisch und Russisch sind Amtssprachen. Russischsprachige öffentlich Bedienstete führten an, dass ihnen bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Bestrebungen, auch Usbekisch als Amtssprache anerkennen zu lassen, sind mehrmals gescheitert.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Das Gesetzt verbietet die Diskriminierung. Dennoch wurden Seitens Vertreter der russischen Minderheit immer wieder Diskriminierungen geltend gemacht, letzt führte dies zu einer Auswanderungswelle. Um dem entgegen zu wirken, wurde noch unter Akaev Russisch als zweite Staatssprache installiert. Dennoch wurde immer wieder berichtet, seitens nationalistischer Strömungen versucht, die Anwendung des Russischen auszuhöhlen. Der letzte Versuch dieser Art ereignete sich im Nov. 2005 und zwang Bakiyev (dessen Frau selbst Russin ist) zu Gunsten der russischen Minderheit zu intervenieren.

(Freedomhouse Countries at the Crossroads 2006, Country Report - Kyrgyzstan; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Religion

Religionsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet und wird von der Regierung auch weitgehend respektiert. Einige religiöse Gruppierungen hatten Probleme sich offiziell zu registrieren.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

2007 wurde die Verfolgung unabhängiger Muslime durch die Regierung intensiviert. Ein Anstieg von Anklagen wegen "Schüren religiösen Hasses" wurde verzeichnet, die Anklagen wurden oft allein wegen Besitz von Pamphleten der Hizb ut-Tahrir, einer islamischen Organisation, die in Kirgisien verboten ist, erhoben.

(Human Rights Watch, Kyrgyzstan, Jänner 2008)

Staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Wahhabiten

Im jüngsten Jahresbericht zur Religionsfreiheit in Kirgistan, erschienen im September 2008 schreibt das US Department of State (USDOS), die Regierung sei besorgt über extremistische Gruppierungen, vor allem über den politischen Islam, deren AnhängerInnen sie als "Wahhabiten" bezeichne. Nach Ansicht der Regierung seien radikale IslamistInnen besonders im Süden eine Bedrohung für die nationale Stabilität, auch ein Sturz der Regierung und die Einrichtung eines islamischen Kalifats würden befürchtet:

Im Februar 2008 schreibt das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) über ein neues Gesetz zur Regelung religiöser Gruppierungen in Kirgistan und dessen Auswirkungen auf die Religionsfreiheit vor allem von ChristInnen. IWPR zitiert einen Parlamentsabgeordneten, der dazu meint, die bisherige kirgisischen Gesetzgebung sei so locker gewesen, dass es die nationale Sicherheit gefährdet habe, und das neue Gesetz sei ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung von muslimischen extremistischen Gruppierungen wie Hizb-ut-Tahrir, Wahhabi und Akromia:

Die Jamestown Foundation veröffentlicht auf ihrer Website eine Zusammenfassung eines Vortrags des Journalisten und Kriegsberichterstatters Igor Rotar im Jänner 2007 zum Thema Islamismus und Religionsfreiheit in Zentralasien. Nach Rotars Analyse gebe es in der Region drei wesentliche Bewegungen, die religiösen Radikalismus verbreiten würden - Hizb-ut-Tahrir, Akramiya und Wahhabismus. Der Süden Kirgistans werde zunehmend radikaler, und die Regierungen Zentralasiens würden Wahhabismus als eine derartige Bedrohung einschätzen, dass sie zum Ausgleich Sufismus unterstützen würden. Trotz der Tendenzen zur Radikalisierung wolle der Großteil der zentralasiatischen Bevölkerung nicht in einem islamischen Staat leben.

Staatliche Repressionen könnten laut Rotar die Popularität radikaler muslimischer Gruppierungen erhöhen und in den Untergrund treiben. Die Radikalisierung des südlichen Kirgistan zeige sich etwa darin, dass dort heute etwa 30 Prozent der Frauen den Hijab tragen würden, was noch vor zehn Jahren sehr selten gewesen sei:

Der Diplomatic Courier mit Sitz in Washington DC, der vierteljährlich als Printausgabe erscheint, enthält auf seiner täglich mit weltweiten Nachrichten versehenen Website einen Beitrag vom Dezember 2008 über das verschärfte Vorgehen der kirgisischen Regierung gegen radikale IslamistInnen. Sie folge damit anderen zentralasiatischen Regierungen und erhoffe sich davon eine Verbesserung der Sicherheitslage. Eine radikal-islamistische Bewegung, die Hizb-ut-Tahrir, habe eine lange Tradition in Kirgistan. Die Regierung habe sie manchmal verfolgt, manchmal nicht. Anscheinend hätten neue Maßnahmen gegen IslamistInnen radikale Gruppierungen wie die Hizb-ut-Tahrir zu mehr Aktivität angetrieben:

Auf Ferghana.ru, einer Nachrichten-Website mit Schwerpunkt Zentralasien, ist ein Artikel des oben schon erwähnten Zentralasien-Spezialisten Igor Rotar vom Februar 2007 über die rasante Verbreitung radikalislamischer Organisationen in Zentralasien veröffentlicht. Vor allem im Ferghana-Tal lebe ein großer Teil der Bevölkerung schon nach der Scharia, was auch die Behörden zugeben würden. Ein Vertreter der kirgisischen Regierung habe angegeben, dass man die Bezeichnungen vieler neuer radikaler Gruppierungen nicht kenne.

Es sei unwahrscheinlich, dass die Regierungen dieses Problem in nächster Zeit lösen würden, das durch mehrere Faktoren wie rechtliches Vakuum und extreme Armut verstärkt werde.

Andererseits sei es auch unrealistisch, dass sich ein islamischer Staat in der großteils säkularen Bevölkerung durchsetzen könne, wenn auch radikale IslamistInnen aufgrund ihrer guten Organisation und ihrer Tatkraft durchaus in der Lage seien, die Verhältnisse zu destabilisieren:

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Februar 2009)

¿ Diplomatic Courier: Kyrgyzstan Cracks Down on Islamist Group, 17. Dezember 2008

http://www.diplomaticourier.org/kmitan/articleback.php?newsid=262

¿ Ferghana.ru: Wosmoschen li rewansch islamistow ili Radikalnye islamskie organisazii w

Zentralnoj Asii rastut, kak griby, 26. Februar 2007

http://www.ferghana.ru/article.php?id=4940

¿ IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tighter Regulation Worries Kyrgyz Faith

Groups, 13. Februar 2008

http://www.iwpr.net/?p=rca&s=f&o=342644&apc_state=henprca

¿ The Jamestown Foundation: The Future of Islamic Radicalism and Religious Freedom in

Central Asia, 12. Jänner 2007

http://www.jamestown.org/media/events/single/?tx_ttnews[tt_news]=131&tx_ttnews[backPid]=19&cHash=00313e151e

¿ USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2008 - Kyrgyz

Republic, 19. September 2008

http://2001-2009.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108502.htm

Medien

Die Pressefreiheit ist gesetzlich gewährleistet, in der Praxis jedoch oft beschränkt. Die Lage besserte sich nach März 2005 mit der Machtübernahme Bakiyev¿s, die Klagen gegen unabhängige Medien gingen zurück.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

2007 verschlechterte sich die Lage der unabhängigen Medien wieder. Im März und April verzeichnete die NGO "Journalists" mehr als 20 Drohungen und Angriffe gegen Medien, darunter auch physische Angriffe auf Journalisten, und Beschlagnahmung der Oppositionszeitungen Agym und Kyrgyz Rukhu. Im Oktober wurde ein Journalist, der sich kritisch über die Menschenrechtslage in Kirgisien geäußert hatte, erschossen.

(Human Rights Watch, Kyrgyzstan, Jänner 2008)

Tageszeitungen: Wetschernij Bischkek, Slowo Kyrgystana, Moya Stolitza Novaja, Kyrgyz Rukhu; Wochenzeitungen: Res Publika, Times of Central Asia, Delo No., Obschestwennij Raiting; Hörfunk- und Fernsehen: Staatliche Radio- und Fernsehgesellschaft "KTR"

Privat-TV-Sender: "Pyramida", NBT, "Wosst", "5. Kanal"; Radio:

"Almas", Azattyk

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Migrationsgesetz wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.

Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Dies ist vor allem für Migranten, die auf der Suche nach Arbeit in die Stadt kommen und am Land gemeldet sind ein Problem.

Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen. Das Ausstellen von Pässen verzögert sich oft, Korruption ist hier weit verbreitet. Dadurch können für die Bürger Probleme beim Reisen entstehen.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Medizinische Versorgung

Allgemein

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge liegt die Lebenserwartung in Kirgistan bei 63 Jahren (Frauen 68 Jahre, Männer 59 Jahre). Medizinische Vorsorgemaßnahmen sollten sich in Zukunft vor allem auf die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter konzentrieren. Da die Menschen immer älter werden, sollten auch die Geriatrie, sowie vorbeugende Maßnahmen für chronische Erkrankungen verbessert werden. Die Haupttodesursache sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen (2005: 54%).

(World Health Organization Europe, Highlights on Health in Kyrgyzstan 2005, 2006)

Die medizinische Versorgung in Kirgistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Es wird empfohlen, wichtige Medikamente sowie Verbandmaterial und Einwegspritzen mitzuführen, da diese auch bei Behandlung in Krankenhäusern selbst beschafft werden müssen. Ein mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem (z.B. per Hubschrauber) mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Reisende, die sich besonderen Risiken aussetzen (in Kirgistan u.a. Bergsteiger) müssen sich bewusst sein, dass auch in der Hauptstadt Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden können.

Im Grenzgebiet zu Kasachstan nordwestlich von Bischkek gibt es ein geringes Malariarisiko. Auch aus den südlichen Provinzen Osch, Dschalal-Abad und Batken wurden ungewöhnlich viele Malariaerkrankungen gemeldet. Es handelt sich ausschließlich um Malaria tertiana durch P.vivax Infektionen. Sollten diese Regionen im Sommer und Herbst besucht werden, ist in den Abend- und Nachtstunden eine Expositionsprophylaxe durch geeignete langärmelige Kleidung und mückenabweisende Hautmittel (Repellentien) empfehlenswert. Bei entsprechenden Symptomen (z.B. Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen) muss auch an eine Malaria gedacht werden. Für die Behandlung sind Chloroquinpräparate in den meisten Fällen geeignet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen

In Kirgistan gibt es 13 öffentliche Pflegeheime in denen Alte, chronisch Kranke, und Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen (Kinder und Erwachsene) leben. Landesweit gibt es 57 Einrichtungen, die ungefähr 10.000 alte und körperlich und geistig behinderte Menschen pro Jahr zu Hause betreuen. In rund 30 Tageszentren wird soziale und psychologische Hilfe angeboten.

Die medizinische Versorgung psychisch Kranker liegt im Verantwortungsbereich des Gesundheitsministers. Die führende Einrichtung für psychische Erkrankungen ist das Nationale Zentrum für Psychiatrische Versorgung (National Centre of Mental Health?). Zusätzlich stehen psychisch Kranken weitere vier Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung: eine psychiatrische Klinik, ein Krankenhaus für Drogenabhängige, eine psychoneurologische Poliklinik, sowie eine Poliklinik für die Behandlung von Drogenabhängigen.

Es gibt 2328 Betten in der Psychiatrie, darunter 130 für Kinder, 297 für Drogenabhängige 1108 neurologische Betten, und vier für psychosomatische Erkrankungen.

Im Jahr 2000 wurde eine Nationales Programm zur Mentalen Gesundheit eingeführt, um das 1999 verabschiedete Gesetz zu Psychiatrischer Hilfe und der Rechte der Bürger zu dieser Behandlung umzusetzen.

Das soziale Sicherheitsnetz in Kirgistan, das aus Sowjetzeiten übergeblieben ist, ist gut entwickelt aber ineffizient. Mithilfe internationaler Hilfsorganisationen versucht die Regierung, das soziale Sicherheitsnetz leistbar und besser zu machen.

(WHO Regional Office for Europe, Health Care Systems in Transition: Kyrgyzstan, 2005)

Die Bedingungen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen für psychisch Kranke entsprechen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Nach Besuchen der Kliniken und Gesprächen mit Verantwortlichen kommt das in Budapest ansässige Mental Disability Advocacy Center zu dem Schluss, dass die kirgisische Regierung die menschlichen Grundbedürfnisse in den Hospitälern nicht befriedigen kann: Essen, Wasser, Kleidung, Sicherheit, Heizung und medizinische Grundversorgung seien nicht gewährleistet. [...] Kinder die zu alt für Waisenhäuser sind, werden oft in psychiatrische Kliniken eingewiesen, obwohl sie keinerlei psychische Probleme haben. In zwei der öffentlichen Spitäler werden die Patienten im Rahmen ihrer Therapien zu unbezahlter Arbeit gezwungen. [...]

Bis zu 16 Patienten müssen sich ein Zimmer teilen, Löcher im Boden dienen als Toiletten. Zum Zeitpunkt des Besuchs der Forscher war ein 14jähriges Mädchen rund ein Monat an Händen und Füßen an ihr Bett gekettet gewesen.

Eine chronisch Unterversorgung mit Lebensmitteln wird sowohl vonseiten der Patienten, als auch vonseiten der Angestellten kritisiert. Die meisten Mahlzeiten bestehen aus Brot und Nudeln.

Die Behandlungen sind nicht individuell abgestimmt, Psychotherapie wird nicht angeboten.

Alternativen zu den staatlichen Einrichtungen bestehen keine. Versuche, das System zu dezentralisieren sind bislang nicht gelungen.

(Eurasianet.org, Widespread Human Rights Abuses undermine Kyrgyz Mental Health Care, 7.5.2004)

Spitäler, Heime oder sonstige Einrichtungen für psychisch Kranke waren aufgrund zu geringer Budgets und zu wenig Personal überbelastet. Psychiatrische Kliniken hatten größte Probleme, die Grundversorgung ihrer Patienten sicherzustellen. Es gab Berichte, dass anstelle normaler Lebensmittel Tiernahrungsmittel für die Patienten gekauft wurden.

Patienten wurden oft gegen ihren Willen in den Kliniken aufgenommen.

Die Nichtregierungsorganisation Mental Health and Society arbeitet mit dem Gesundheitsministerium zusammen, um die Zustände in den psychiatrischen Kliniken zu verbessern.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, März 2007)

Grundversorgung

In Kirgistan leben fast 48% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, rund 4% sind unterernährt.

(FAO, Food Security Statistics - Kyrgyzstan, 3.3.2006)

Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion kamen die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran, was allerdings wegen nach wie vor geringer Wirtschaftskraft zu einer hohen Außenverschuldung führte (rund 75% des Bruttoinlandsprodukts). Im regionalen Alleingang ist Kirgistan 1998 der WTO (Welthandelsorganisation) beigetreten und hat sich in starkem Maße seinen Binnenmarkt direkter ausländischer Konkurrenz ausgesetzt, während andere Länder in der Region ihre Binnenmärkte weiter abschotten.

Kirgistan mit seinen 5 Mio. Einwohnern ist ein Land, in dem offiziell 34% der Bevölkerung unterhalb der Armutsschwelle leben. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch etwas höher liegen. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Kirgistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Darüber hinaus spielt die Erzeugung von Elektroenergie eine wichtige Rolle in der Wirtschaft, deren Bedeutung durch vage ins Auge gefasste Stromlieferungen nach Afghanistan noch erhöht werden könnte. In den letzten Monaten hat sich die Bedeutung der Ressource Wasser in der öffentlichen Diskussion erhöht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Februar 2008)

Quellenverzeichnis

CIA - The World Factbook, Kyrgyzstan, Stand 12. Februar 2008

(https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html Zugriff 19.2.2008)

Deutsches Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen:

Kirgistan, Stand Oktober 2007

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Kirgistan.html (Zugriff 19.2.2008)

Eurasianet.org, Widespread Human Rights Abusees undermine Kyrgyz Mental Health Care, 7.5.2004

http://www.eurasianet.org/departments/rights/articles/eav050704.shtml (Zugriff 20.2.2008)

FAO, Food Security Statistics - Kyrgyzstan, 3.3.2006

http://www.fao.org/faostat/foodsecurity/Countries/EN/Kyrgyzstan_e.pdf (Zugriff 20.2.2008)

Freedom House, Freedom in the World: Kyrgyzstan (2007), Juni 2007 http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2007&country=7210&pf (Zugriff 19.2.2008)

Freedom House, Nations in Transit 2007, Juni 2007 http://www.freedomhouse.hu//images/fdh_galleries/NIT2007final/nit-kyrgyzstan-web.pdf (Zugriff 19.2.2008)

Human Rights Watch, World Report 2008: Kyrgyzstan, Jänner 2008

http://hrw.org/wr2k8/pdfs/kyrgyzstan.pdf (Zugriff 19.2.2008)

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2006: Kyrgyz Republic, März 2007

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78821.htm (Zugriff 19.2.2008)

WHO Regional Office for Europe, Health Care Systems in Transition:

Kyrgyzstan, 2005

http://www.euro.who.int/document/E86633.pdf (Zugriff 20.2.2008)

WHO Regional Office for Europe, Highlights on Health in Kyrgyzstan 2005, 2006

http://www.euro.who.int/document/e88739.pdf (Zugriff 20.2.2008).

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.10.2003 und am 12.01.2009, den vorgelegten Reisepass und die Aufenhaltsbestätigung des Krankenhauses in XXXX, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 19.01.2006, und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumentation.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.10.2003 und am 12.01.2009, den vorgelegten Reisepass und die Aufenhaltsbestätigung des Krankenhauses in römisch 40 , sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 19.01.2006, und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumentation.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Kirgisistan wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und basieren auf den darin angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisgebracht, wozu er auch die oben dargestellte Stellungnahme abgab.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, ZI 2003/20/0389).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge erfolgt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen, jedoch wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen betreffend seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie der vorgelegte (abgelaufene) Reisepass und die beigebrachte Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses in XXXX.Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen, jedoch wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen betreffend seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie der vorgelegte (abgelaufene) Reisepass und die beigebrachte Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses in römisch 40 .

Die Feststellung betreffend die Staatsbürgerschaft, die Volksgruppenzugehörigkeit und sein Geburtsdatum ergeben sich aus dem vorgelegten, wenn auch nicht mehr gültigen, Reisepass. Die Feststellung über seine Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit bezieht sich auf seine nachvollziehbaren Angaben, ebenso seine Angaben, sich in Kirgisistan nie politisch betätigt zu haben. Die Feststellung über die Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem genannten Bescheid. Dass der Beschwerdeführer am 30.11.2006 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, seine Rückkehr ins Bundesgebiet am 12.10.2008 basiert auf seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen eine (erneute) Bedrohung durch die Wahabiten oder durch die kirgisischen Behörden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 12.01.2009 selbst an, dass er in seiner Heimat Fuß fassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen wollte, aber nach zwei Jahren habe erkennen müssen, dass dies nicht geklappt habe. Er sei von Wahabiten belästigt worden. Er wisse nicht warum er von denen gesucht werde. Im Widerspruch dazu gab er etwas später jedoch an, sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, weshalb das Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wird. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er gehört, dass junge Männer aus dem Bezirk mit Wahabiten mitgehen hätten müssen und seither verschwunden seien. Von einer konkreten ihn betreffenden Bedrohung berichtete er hingegen nicht. Ferner brachte er anlässlich dieser Einvernahme lediglich vor, von den Polizeibeamten befragt worden zu sein, ob er Asyl beantragt habe, was er verneint und mit etwas Bestechungsgeld bereinigt habe. Auch bei seiner weiteren Befragung durch die Polizei ca. einen Monat nach seiner Rückkehr habe er den Beamten Geld gegeben und dann - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen- Ruhe gehabt. Auf die ausdrücklich Frage, ob er in den Jahren 2006 bis 2008 Probleme mit den Wahabiten gehabt habe, verneinte er dies ausdrücklich mit der Bemerkung nicht immer in XXXX gewesen zu sein, sondern sich auch in XXXX bei Freunden aufgehalten zu haben. Insgesamt kann diesen Angaben keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK entnommen werden bzw. wird es auch wegen der ziemlich vagen Angaben über eine Belästigung durch Wahabiten und wegen widersprüchlicher Angaben dazu als unglaubwürdig erachtet. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde, es werde zu Hause regelmäßig von der Polizei nach ihm gefragt und die Eltern würden weiterhin Bestechungsgelder bezahlen, um nicht mitgenommen und gefoltert zu werden, hat er anlässlich seiner Einvernahme am 12.01.2009 derartiges nicht vorgebracht sondern im Gegenteil angegeben, nur zweimal befragt worden zu sein und nach Bezahlung von Bestechungsgeld Ruhe gehabt zu haben, weshalb auch das Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft ist.Nicht festgestellt werden konnte hingegen eine (erneute) Bedrohung durch die Wahabiten oder durch die kirgisischen Behörden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 12.01.2009 selbst an, dass er in seiner Heimat Fuß fassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen wollte, aber nach zwei Jahren habe erkennen müssen, dass dies nicht geklappt habe. Er sei von Wahabiten belästigt worden. Er wisse nicht warum er von denen gesucht werde. Im Widerspruch dazu gab er etwas später jedoch an, sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, weshalb das Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wird. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er gehört, dass junge Männer aus dem Bezirk mit Wahabiten mitgehen hätten müssen und seither verschwunden seien. Von einer konkreten ihn betreffenden Bedrohung berichtete er hingegen nicht. Ferner brachte er anlässlich dieser Einvernahme lediglich vor, von den Polizeibeamten befragt worden zu sein, ob er Asyl beantragt habe, was er verneint und mit etwas Bestechungsgeld bereinigt habe. Auch bei seiner weiteren Befragung durch die Polizei ca. einen Monat nach seiner Rückkehr habe er den Beamten Geld gegeben und dann - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen- Ruhe gehabt. Auf die ausdrücklich Frage, ob er in den Jahren 2006 bis 2008 Probleme mit den Wahabiten gehabt habe, verneinte er dies ausdrücklich mit der Bemerkung nicht immer in römisch 40 gewesen zu sein, sondern sich auch in römisch 40 bei Freunden aufgehalten zu haben. Insgesamt kann diesen Angaben keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK entnommen werden bzw. wird es auch wegen der ziemlich vagen Angaben über eine Belästigung durch Wahabiten und wegen widersprüchlicher Angaben dazu als unglaubwürdig erachtet. Entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde, es werde zu Hause regelmäßig von der Polizei nach ihm gefragt und die Eltern würden weiterhin Bestechungsgelder bezahlen, um nicht mitgenommen und gefoltert zu werden, hat er anlässlich seiner Einvernahme am 12.01.2009 derartiges nicht vorgebracht sondern im Gegenteil angegeben, nur zweimal befragt worden zu sein und nach Bezahlung von Bestechungsgeld Ruhe gehabt zu haben, weshalb auch das Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft ist.

Als Grund für seine freiwillige Rückkehr führte der Beschwerdeführer zunächst die schwere Erkrankung seines Vaters an und legte eine Bestätigung des Krankenhauses in XXXX vor, welche jedoch nicht auf eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Vornamen seines Vaters ausgestellt ist und der Beruf der Person -ebenfalls in Abweichung von den Angaben des Beschwerdeführers- nicht mit Fuhrwerksunternehmer oder Chauffeur sondern mit Schuster angegeben ist. Es kann daher wegen der divergierenden Angaben auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen werden, zumal auch nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer erst nach der Entlassung seines Vaters aus dem Krankenhaus in die Heimat reist, insbesondere wenn die Firma des Vaters - wie er angegeben hat - ohnehin von selbst läuft. Ferner ist nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in die Heimat reist, um den schwerkranken Vater zu sehen und sich dann längere Zeit bei Freunden in XXXX aufgehalten haben will und zuletzt in der Beschwerde vorbringt, er habe sich gar nur wenige Wochen bei seinen Eltern aufgehalten. Dieses Vorbringen in der Beschwerde steht seinerseits auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 12.01.2009, wo er angibt, vor seiner Verehelichung auch eine Zeit lang in XXXX gelebt zu haben und nach seiner Verehelichung einen Monat bei seinen Eltern, einen Monat bei den Schwiegereltern gelebt zu haben und danach gemeinsam mit seiner Frau wieder nach XXXX zu Freunden gereist zu sein. Er sei zwei erst Tage vor seiner "endgültigen Ausreise aus Kirgisistan" nach Moskau von XXXX nach Kirgisistan zurückgekehrt, seine Frau schon früher. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zu Besuch in XXXX war sowie dass er selbst angibt, wieder nach Kirgisistan zurückgekehrt zu sein, was auch mit seinen ursprünglichen Angaben vom 12.01.2009 korrespondiert, er sei bei seinen Eltern immer aufrecht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, sodass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - davon auszugehen ist, dass er sich in Kirgisistan wieder auf Dauer niedergelassen hatte und von dort aus Besuche bei Freunden machte, was auch mit seinem Vorbringen übereinstimmt, dass er im Herkunftsstaat wieder Fuß fassen und er sich eine Existenz aufbauen habe wollen.Als Grund für seine freiwillige Rückkehr führte der Beschwerdeführer zunächst die schwere Erkrankung seines Vaters an und legte eine Bestätigung des Krankenhauses in römisch 40 vor, welche jedoch nicht auf eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Vornamen seines Vaters ausgestellt ist und der Beruf der Person -ebenfalls in Abweichung von den Angaben des Beschwerdeführers- nicht mit Fuhrwerksunternehmer oder Chauffeur sondern mit Schuster angegeben ist. Es kann daher wegen der divergierenden Angaben auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen werden, zumal auch nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer erst nach der Entlassung seines Vaters aus dem Krankenhaus in die Heimat reist, insbesondere wenn die Firma des Vaters - wie er angegeben hat - ohnehin von selbst läuft. Ferner ist nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in die Heimat reist, um den schwerkranken Vater zu sehen und sich dann längere Zeit bei Freunden in römisch 40 aufgehalten haben will und zuletzt in der Beschwerde vorbringt, er habe sich gar nur wenige Wochen bei seinen Eltern aufgehalten. Dieses Vorbringen in der Beschwerde steht seinerseits auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 12.01.2009, wo er angibt, vor seiner Verehelichung auch eine Zeit lang in römisch 40 gelebt zu haben und nach seiner Verehelichung einen Monat bei seinen Eltern, einen Monat bei den Schwiegereltern gelebt zu haben und danach gemeinsam mit seiner Frau wieder nach römisch 40 zu Freunden gereist zu sein. Er sei zwei erst Tage vor seiner "endgültigen Ausreise aus Kirgisistan" nach Moskau von römisch 40 nach Kirgisistan zurückgekehrt, seine Frau schon früher. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zu Besuch in römisch 40 war sowie dass er selbst angibt, wieder nach Kirgisistan zurückgekehrt zu sein, was auch mit seinen ursprünglichen Angaben vom 12.01.2009 korrespondiert, er sei bei seinen Eltern immer aufrecht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, sodass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - davon auszugehen ist, dass er sich in Kirgisistan wieder auf Dauer niedergelassen hatte und von dort aus Besuche bei Freunden machte, was auch mit seinem Vorbringen übereinstimmt, dass er im Herkunftsstaat wieder Fuß fassen und er sich eine Existenz aufbauen habe wollen.

Bezüglich seines Wohnsitzes gab er an, durchgehend bei seinen Eltern gemeldet gewesen zu sein und bei seiner Ausreise nicht abgemeldet worden zu sein, was plausibel erscheint, ebenso wie seine Angaben zu seiner Ausreise, wozu er vorbrachte, legal mit seinem Pass nach Moskau ausgereist zu sein, da er als kirgisischer Staatsbürger mit einem abgelaufenen Pass legal die Grenze in die russische Föderation überschreiten könne. Er brachte auch vor, seinen Konventionspass habe er aus Angst vor Problemen mit den kirgisischen Behörden in Österreich gelassen und diesen die Asylantragstellung in Österreich verschwiegen.

Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während seines nahezu zweijährigen Aufenthaltes außerhalb von Österreich wieder in seinem Herkunftsstaat hatte, da er von Österreich dorthin ausgereist ist und von dort auch wieder seine erneute Ausreise nach Österreich angetreten hat. Es ferner davon auszugehen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, zumal er Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hat und der Krankenbesuch nicht glaubhaft ist. Es ist auch davon auszugehen, dass er beabsichtigte, sich dort auf Dauer (immerhin für einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren) wieder niederzulassen, da er selbst angab, er habe sich dort eine Existenz aufbauen wollen. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei seinen Reisen nach XXXX (seinen Angaben entsprechend) jeweils um Besuche bei Freuden handelte, wobei er seinen Wohnsitz in XXXX jedoch nicht aufgegeben hat. Eine erneute Verfolgung in Kirgisistan durch Wahabiten bzw. die kirgisischen Behörden ist nicht glaubhaft bzw. seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während seines nahezu zweijährigen Aufenthaltes außerhalb von Österreich wieder in seinem Herkunftsstaat hatte, da er von Österreich dorthin ausgereist ist und von dort auch wieder seine erneute Ausreise nach Österreich angetreten hat. Es ferner davon auszugehen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, zumal er Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hat und der Krankenbesuch nicht glaubhaft ist. Es ist auch davon auszugehen, dass er beabsichtigte, sich dort auf Dauer (immerhin für einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren) wieder niederzulassen, da er selbst angab, er habe sich dort eine Existenz aufbauen wollen. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei seinen Reisen nach römisch 40 (seinen Angaben entsprechend) jeweils um Besuche bei Freuden handelte, wobei er seinen Wohnsitz in römisch 40 jedoch nicht aufgegeben hat. Eine erneute Verfolgung in Kirgisistan durch Wahabiten bzw. die kirgisischen Behörden ist nicht glaubhaft bzw. seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die von ihm in Österreich angegebene Berufstätigkeit erscheint glaubhaft. Hingegen macht er über seine Deutschkenntnisse widersprüchliche Angaben. In seiner Einvernahme vom 12.01.2009 gibt er an, nicht Deutsch zu sprechen, bringt hingegen in der Beschwerde vor, über sehr gute Deutschkenntnisse zu verfügen. Die Angaben über seine Verehelichung und den Aufenthalt seiner Ehegattin in Österreich, seiner Eltern und Geschwister in Kirgisistan erscheinen plausibel.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Art 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:

In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der VwGH zum Ergebnis, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, sondern ausschließlich nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK Bedeutung zukommt.In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547 gelangt der VwGH zum Ergebnis, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, sondern ausschließlich nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK Bedeutung zukommt.

Gemäß Abs. 125 des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist , was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen (vgl. auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4., überarbeitete Auflage).Gemäß Absatz 125, des UNHCR-Handbuches sind jedoch Fälle dieser Art nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist , was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland angelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen vergleiche auch E 18 Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4., überarbeitete Auflage).

Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Z 4 zur Folge (Abs. 135 des UNHCR-Handbuches).Besucht ein Flüchtling vorübergehend sein ehemaliges Heimatland und bedient sich dabei nicht eines Passes dieses Landes, sondern benutzt zB einen Reiseausweis, der ihm von dem Land seines Aufenthaltes ausgestellt wurde, so stellt dies keine Rückkehr und Niederlassung dar und hat nicht den Verlust der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Ziffer 4, zur Folge (Absatz 135, des UNHCR-Handbuches).

Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit. Die Rückkehr in den Heimatstaat muss freiwillig erfolgen. Auch kurze Besuche im Heimatstaat - etwa aus familiären, politischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zur Sammlung von Informationen über allfällige Rückkehrmöglichkeiten- erfüllen, selbst wenn sie wiederholt vorkommen, und der Hauptwohnsitz im Asylstaat bleibt, nicht die Voraussetzungen. Die Flüchtlingseigenschaft kann wiederaufleben, wenn die freiwillige Niederlassung wieder aufgegeben wird und die Verfolgungsgefahr noch besteht oder neu entsteht.

(Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 262)

Im vorliegenden Fall wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen kranken Vater im Herkunftsstaat besucht hat, zumal einerseits die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung nicht mit seinen übrigen Angaben übereinstimmt bzw. korreliert, er unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist und er auch selbst vorbrachte, dass er sich eine neue Existenz aufbauen wollte sowie dass er bei seinen Eltern durchgehend einen Wohnsitz hat(te). Überdies hat er selbst angegeben, seinen Konventionspass in Österreich zurückgelassen zu haben und mit seinem (abgelaufenen) kirgisischen Reisepass legal aus Kirgisistan ausgereist zu sein. Sein Vorbringen, über das (Weiter)Bestehen der Fluchtgründe ist in Anbetracht seiner nahezu zweijährigen Abwesenheit aus Österreich nicht glaubhaft, auch nicht, dass er sich in dieser Zeit bis auf wenige Wochen bei Freunden in XXXX aufgehalten habe. Er hat im Übrigen auch selbst angegeben, eine zweimalige Befragung durch die Polizei mittels Bezahlung von Bestechungsgeld geregelt zu haben, weshalb auch nicht von einer Bedrohung durch die Polizei auszugehen ist. Seine Befürchtung, er könne bei der Rückkehr wegen seiner Asylantragstellung Probleme bekommen, ist nicht plausibel nachvollziehbar, weil er dieses Problem bereits einmal ohne weitere Folgen für ihn gelöst hat. Hinsichtlich der Wahabiten gab er keine Befürchtungen an und brachte vor, er könne sich an einen anderen Ort begeben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch innerhalb Kirgisistans an einen anderen Ort begeben könnte, zumal er ohnehin keine konkreten aktuellen Bedrohungen seitens der Wahabiten glaubhaft vorbrachte.Im vorliegenden Fall wurde bereits beweiswürdigend dargelegt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen kranken Vater im Herkunftsstaat besucht hat, zumal einerseits die vorgelegte Aufenthaltsbestätigung nicht mit seinen übrigen Angaben übereinstimmt bzw. korreliert, er unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist und er auch selbst vorbrachte, dass er sich eine neue Existenz aufbauen wollte sowie dass er bei seinen Eltern durchgehend einen Wohnsitz hat(te). Überdies hat er selbst angegeben, seinen Konventionspass in Österreich zurückgelassen zu haben und mit seinem (abgelaufenen) kirgisischen Reisepass legal aus Kirgisistan ausgereist zu sein. Sein Vorbringen, über das (Weiter)Bestehen der Fluchtgründe ist in Anbetracht seiner nahezu zweijährigen Abwesenheit aus Österreich nicht glaubhaft, auch nicht, dass er sich in dieser Zeit bis auf wenige Wochen bei Freunden in römisch 40 aufgehalten habe. Er hat im Übrigen auch selbst angegeben, eine zweimalige Befragung durch die Polizei mittels Bezahlung von Bestechungsgeld geregelt zu haben, weshalb auch nicht von einer Bedrohung durch die Polizei auszugehen ist. Seine Befürchtung, er könne bei der Rückkehr wegen seiner Asylantragstellung Probleme bekommen, ist nicht plausibel nachvollziehbar, weil er dieses Problem bereits einmal ohne weitere Folgen für ihn gelöst hat. Hinsichtlich der Wahabiten gab er keine Befürchtungen an und brachte vor, er könne sich an einen anderen Ort begeben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch innerhalb Kirgisistans an einen anderen Ort begeben könnte, zumal er ohnehin keine konkreten aktuellen Bedrohungen seitens der Wahabiten glaubhaft vorbrachte.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art.1 Abschnitt C Z 4 GFK verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.

Die Länderfeststellungen betreffend Kirgisistan enthalten auch keine Berichte über eine Gefährdung von Angehörigen der usbekischen Minderheit und sind solche dem Asylgerichtshof auch nicht bekannt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zu Folge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 8 leg.cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde.

Eine aktuelle Gefahr iS des § 50 Abs. 2 FPG den Beschwerdeführer selbst betreffend wurde bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Eine aktuelle Gefahr iS des Paragraph 50, Absatz 2, FPG den Beschwerdeführer selbst betreffend wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Usbeke Probleme mit den Behörden befürchte. Diese Rückkehrbefürchtungen stehen jedoch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 12.01.2009, dass er nach Bezahlung von Bestechungsgeld Ruhe vor den Behörden hatte und seine Familie nach wie vor in Kirgisistan lebt und versorgt ist.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Usbeke Probleme mit den Behörden befürchte. Diese Rückkehrbefürchtungen stehen jedoch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 12.01.2009, dass er nach Bezahlung von Bestechungsgeld Ruhe vor den Behörden hatte und seine Familie nach wie vor in Kirgisistan lebt und versorgt ist.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, unter keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Kirgisistan schon als Chauffeur gearbeitet zu haben, sowie weiters, dass seine Familie über ein Fuhrwerksunternehmen verfügt, in welchem er schon mitgearbeitet habe. Daher ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wieder eine Unterstützung von seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr erfahren würde (wie der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat), sondern auch ebenfalls wieder Arbeit im elterlichen Betrieb finden würde. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kirgisistan nicht in der Lage wäre, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III: des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer lebte wohl ca. 4 Jahre - mit einer Unterbrechung von nahezu 2 Jahren - in Österreich, davon etwa zwei Jahre als Asylberechtigter. Ein anderer Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Es besteht tatsächlich ein Familienleben, dieses wurde jedoch erst am XXXX durch Heirat begründet. Da der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers abgewiesen und auch die Ausweisung seiner Ehegattin nach Kirgisistan ausgesprochen wurde, liegt kein Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer lebte wohl ca. 4 Jahre - mit einer Unterbrechung von nahezu 2 Jahren - in Österreich, davon etwa zwei Jahre als Asylberechtigter. Ein anderer Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Es besteht tatsächlich ein Familienleben, dieses wurde jedoch erst am römisch 40 durch Heirat begründet. Da der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers abgewiesen und auch die Ausweisung seiner Ehegattin nach Kirgisistan ausgesprochen wurde, liegt kein Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vor.

Wie bereits ausgeführt, kann - insbesondere in Relation zu der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - nahezu von keiner Integration gesprochen werden, der Beschwerdeführer ist zwar selbsterhaltungsfähig, spricht jedoch nach seinen eigenen Angaben bisher kaum Deutsch. Die Bindungen zum Heimatstaat sind aufrecht und vorhanden und verfügt seine Familie überdies über ein Fuhrwerksunternehmen, in welchem der Beschwerdeführer schon einmal gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal eingereist, sondern ist nach der Zuerkennung von Asyl unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hat sich nahezu zwei Jahre außerhalb Österreichs aufgehalten.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens über die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen im AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen im AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von Paragraph 76 d, AVG angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in Paragraph 41, Absatz 7, 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).

Die Beschwerde beschränkt sich auf das Ersuchen, dem Antrag stattzugeben und eine Verhandlung durchzuführen sowie auf der Wiederholung seines Vorbringens.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylantragstellung, Ausweisung, Befragung, dauernder Aufenthalt, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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