Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 407.990-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2009, Zahl: 09 06.930-EAST OST zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2009, Zahl: 09 06.930-EAST OST zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Laut Anzeigebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 26.01.2009 wies Herr XXXX am 25.01.2009 bei der Ausreise vom Flughafen Wien nach Paris-Orly gegenüber einem Stationsmanager der Firma XXXX einen französischen Reisepass lautend auf XXXX vor. Der Stationsmanager erkannte den Gebrauch eines fremden Ausweises und schloss Herrn XXXX vom Flug aus. In weiterer Folge erhob der Stationsmanager, dass das von Herrn XXXX vorgewiesene Ticket von dem ebenfalls für denselben Flug gebuchten Beschwerdeführer (in der Folge BF) gekauft worden war und deren beide Gepäckstücke (Hängetasche und grauer Rucksack) auf den Aliasnamen von Herrn XXXX, nämlich XXXX, eingecheckt worden waren. Der BF gab diesen Umstand dem Stationsmanager gegenüber auch zu, wurde ebenfalls vom Flug ausgeschlossen und in weiterer Folge von Beamten der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Flughafen zur GPI verbracht.1.1. Laut Anzeigebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 26.01.2009 wies Herr römisch 40 am 25.01.2009 bei der Ausreise vom Flughafen Wien nach Paris-Orly gegenüber einem Stationsmanager der Firma römisch 40 einen französischen Reisepass lautend auf römisch 40 vor. Der Stationsmanager erkannte den Gebrauch eines fremden Ausweises und schloss Herrn römisch 40 vom Flug aus. In weiterer Folge erhob der Stationsmanager, dass das von Herrn römisch 40 vorgewiesene Ticket von dem ebenfalls für denselben Flug gebuchten Beschwerdeführer (in der Folge BF) gekauft worden war und deren beide Gepäckstücke (Hängetasche und grauer Rucksack) auf den Aliasnamen von Herrn römisch 40 , nämlich römisch 40 , eingecheckt worden waren. Der BF gab diesen Umstand dem Stationsmanager gegenüber auch zu, wurde ebenfalls vom Flug ausgeschlossen und in weiterer Folge von Beamten der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Flughafen zur GPI verbracht.
Weitere Durchsuchungen ergaben den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen durch den BF (Schlepperei, gewerbsmäßiger Betrug). Über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der BF mit gerichtlicher Bewilligung am XXXX aufgrund dieses Verdachts wegen Flucht- und Tatausführungsgefahr festgenommen und der Justizanstalt XXXX überstellt.Weitere Durchsuchungen ergaben den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen durch den BF (Schlepperei, gewerbsmäßiger Betrug). Über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde der BF mit gerichtlicher Bewilligung am römisch 40 aufgrund dieses Verdachts wegen Flucht- und Tatausführungsgefahr festgenommen und der Justizanstalt römisch 40 überstellt.
1.2. Nach Führung eines Strafverfahrens hat das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX den BF wegen des Vergehens der versuchten Schlepperei nach §§ 14 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und 114 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon drei Monate unbedingt - unter Anrechung der Vorhaft seit XXXX -, rechtskräftig verurteilt.1.2. Nach Führung eines Strafverfahrens hat das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 den BF wegen des Vergehens der versuchten Schlepperei nach Paragraphen 14, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) und 114 Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon drei Monate unbedingt - unter Anrechung der Vorhaft seit römisch 40 -, rechtskräftig verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2009 wurde vor Ende der Haft des BF wegen Fluchtgefahr im Verfahren wegen des Verdachtes von gewerbsmäßigem Betrug im Zeitraum Jänner 2007 bis August 2008 in Frankreich eine Übergabehaft gemäß § 173 Abs. 2 Z 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und § 18 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) bis 08.05.2009 bzw. 23.05.2009 verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2009 wurde vor Ende der Haft des BF wegen Fluchtgefahr im Verfahren wegen des Verdachtes von gewerbsmäßigem Betrug im Zeitraum Jänner 2007 bis August 2008 in Frankreich eine Übergabehaft gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und Paragraph 18, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) bis 08.05.2009 bzw. 23.05.2009 verhängt.
Mit Datum 24.04.2009 erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den BF rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet.Mit Datum 24.04.2009 erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den BF rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet.
Mit Beschluss vom 08.05.2009 verhängte das Landesgericht XXXX über den BF im Verfahren wegen Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis 22.05.2009 bzw. bis 08.06.2009.Mit Beschluss vom 08.05.2009 verhängte das Landesgericht römisch 40 über den BF im Verfahren wegen Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen Betruges Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bis 22.05.2009 bzw. bis 08.06.2009.
1.3. In der Justizanstalt XXXX im Stande der Auslieferungshaft stellte der BF, Staatsangehöriger von Nigeria, ledig, Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Delta, am 01.06.2009 an das Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.3. In der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Auslieferungshaft stellte der BF, Staatsangehöriger von Nigeria, ledig, Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Delta, am 01.06.2009 an das Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 12.06.2009 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 12.06.2009 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe seine Flucht im Oktober 2004 von der Stadt XXXX (Nigeria) aus begonnen und sei per Bus in die Hauptstadt Lagos gereist, von wo aus er im Februar 2005 legal mit Reisepass und drei Monate lang gültigem Visum nach Frankreich geflogen sei, wo er seinen Lebensunterhalt als Gelegenheitsfriseur verdient hätte. Im Jahr 2007 sei er ein Monat lang in Schubhaft genommen worden. Während der Haftzeit sei ihm dann ein bis Februar 2009 gültiges soziales Visum für Frankreich ausgestellt worden, weil bei ihm eine Hautkrankheit festgestellt worden sei (Anmerkung: Dieses Vorbringen hat er im weiteren Verfahren in keiner Weise belegt). Im Jänner 2009 sei er nach Österreich gekommen..Er habe seine Flucht im Oktober 2004 von der Stadt römisch 40 (Nigeria) aus begonnen und sei per Bus in die Hauptstadt Lagos gereist, von wo aus er im Februar 2005 legal mit Reisepass und drei Monate lang gültigem Visum nach Frankreich geflogen sei, wo er seinen Lebensunterhalt als Gelegenheitsfriseur verdient hätte. Im Jahr 2007 sei er ein Monat lang in Schubhaft genommen worden. Während der Haftzeit sei ihm dann ein bis Februar 2009 gültiges soziales Visum für Frankreich ausgestellt worden, weil bei ihm eine Hautkrankheit festgestellt worden sei (Anmerkung: Dieses Vorbringen hat er im weiteren Verfahren in keiner Weise belegt). Im Jänner 2009 sei er nach Österreich gekommen..
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der BF an, er komme aus der Provinz Delta State und sei Student im vierten Semester (Betriebswirtschaftslehre) gewesen. Ca. 2001/2002 sei er mit ca. 50 bis 60 anderen Personen im Rahmen von Studenten-Protestdemonstrationen für Sozialhilfe ("Movement for Emancipation of Niger Delta") festgenommen worden und mit etwa elf anderen Personen abgesondert und für eine Woche in einem kleinen Haus im Busch angehalten worden. Er sei dort geschlagen und misshandelt worden und hätte auch kein Essen bekommen. Nach einer Woche sei er in den Busch gebracht worden, wo ihn diese Leute hätten töten wollen, der BF aber hätte von dort flüchten können und sei nach Lagos gereist. Telefonisch hätte er dort erfahren, dass zumindest ein Teil der anderen elf Personen ermordet worden wäre. Die Leute, die ihn angehalten hätten, seien in Zivilkleidung gewesen, er glaube, es habe sich um Angehörige einer Spezialeinheit von Militär und Polizei gehandelt. In Lagos sei er fünf bis sechs Monate stationär behandelt worden und sei auch im Koma gewesen.Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der BF an, er komme aus der Provinz Delta State und sei Student im vierten Semester (Betriebswirtschaftslehre) gewesen. Ca. 2001 aus 2002, sei er mit ca. 50 bis 60 anderen Personen im Rahmen von Studenten-Protestdemonstrationen für Sozialhilfe ("Movement for Emancipation of Niger Delta") festgenommen worden und mit etwa elf anderen Personen abgesondert und für eine Woche in einem kleinen Haus im Busch angehalten worden. Er sei dort geschlagen und misshandelt worden und hätte auch kein Essen bekommen. Nach einer Woche sei er in den Busch gebracht worden, wo ihn diese Leute hätten töten wollen, der BF aber hätte von dort flüchten können und sei nach Lagos gereist. Telefonisch hätte er dort erfahren, dass zumindest ein Teil der anderen elf Personen ermordet worden wäre. Die Leute, die ihn angehalten hätten, seien in Zivilkleidung gewesen, er glaube, es habe sich um Angehörige einer Spezialeinheit von Militär und Polizei gehandelt. In Lagos sei er fünf bis sechs Monate stationär behandelt worden und sei auch im Koma gewesen.
Mit Hilfe von Verwandten hätte er seine Flucht aus Nigeria vorbereitet. Ein Grund, warum die Regierung gegen "Movement for Emancipation of Niger Delta" vorgehe, sei, dass die Mitglieder der Regierung selbst Erdöl aus Pipelines stehlen und dies dieser Bewegung in die Schuhe schieben würden. Außerdem veruntreue die Regierung das Kompensationsgeld, das die Bevölkerung von den Ölfirmen wie XXXX zum Ausgleich für die Umweltschäden bekommen sollte. Dagegen hätten die Studenten auch protestiert. In Frankreich hätte der BF keinen Asylantrag gestellt, weil die Ölkonzerne teilweise in Frankreich angesiedelt seien und er glaube, dass er deshalb kein faires Verfahren erhalten könne.Mit Hilfe von Verwandten hätte er seine Flucht aus Nigeria vorbereitet. Ein Grund, warum die Regierung gegen "Movement for Emancipation of Niger Delta" vorgehe, sei, dass die Mitglieder der Regierung selbst Erdöl aus Pipelines stehlen und dies dieser Bewegung in die Schuhe schieben würden. Außerdem veruntreue die Regierung das Kompensationsgeld, das die Bevölkerung von den Ölfirmen wie römisch 40 zum Ausgleich für die Umweltschäden bekommen sollte. Dagegen hätten die Studenten auch protestiert. In Frankreich hätte der BF keinen Asylantrag gestellt, weil die Ölkonzerne teilweise in Frankreich angesiedelt seien und er glaube, dass er deshalb kein faires Verfahren erhalten könne.
Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er von der Regierung verfolgt oder gar umgebracht werde, da er sehr viele Geheiminformationen gegen die Lokal- und auch gegen die Bundesregierung betreffend Korruption und Unterschlagung von Geldern habe. Seinen Informationen zufolge sei die Situation in Nigeria nach seiner Ausreise noch viel schlimmer geworden.
1.5. Das Bundesasylamt richtete im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) am 19.06.2009 ein Schreiben an Frankreich, in dem ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO gestellt wurde, da der BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich besessen hätte, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sei, und unterrichtete die französischen Dublinbehörden über die Angaben des BF. Die in diesem Schreiben enthaltenen irrtümlichen Angaben zum Datum der Asylantragstellung (12.06.2009 statt 01.06.2009) und das Jahr der Schubhaft in Frankreich (2009 statt 2007) sind nicht so wesentlich, dass diese Anfrage nicht als ausreichend relevant nach der Dublin II-VO samt den vorgesehenen Rechtsfolgen gewertet würde.1.5. Das Bundesasylamt richtete im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) am 19.06.2009 ein Schreiben an Frankreich, in dem ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO gestellt wurde, da der BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich besessen hätte, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sei, und unterrichtete die französischen Dublinbehörden über die Angaben des BF. Die in diesem Schreiben enthaltenen irrtümlichen Angaben zum Datum der Asylantragstellung (12.06.2009 statt 01.06.2009) und das Jahr der Schubhaft in Frankreich (2009 statt 2007) sind nicht so wesentlich, dass diese Anfrage nicht als ausreichend relevant nach der Dublin II-VO samt den vorgesehenen Rechtsfolgen gewertet würde.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 22.06.2009, vom BF übernommen am 23.06.2009, wurde dem BF - neben umfangreichen Information über das Asylverfahren in englischer Sprache - mitgeteilt, dass seit 22.06.2009 Konsultationen mit Frankreich gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 22.06.2009, vom BF übernommen am 23.06.2009, wurde dem BF - neben umfangreichen Information über das Asylverfahren in englischer Sprache - mitgeteilt, dass seit 22.06.2009 Konsultationen mit Frankreich gemäß der Dublin II-VO geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 26.06.2009 erklärte sich Frankreich gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.Mit Schreiben vom 26.06.2009 erklärte sich Frankreich gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit.
1.6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel am 10.07.2009, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er leide an keinen Krankheiten. Über seinen schon vorgelegten Reisepass hinaus habe er keine Beweismittel. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben seien richtig. Seine bei der Beschuldigteneinvernahme am 25.01.2009 gemachte Angabe, dass er in Österreich nur zu Besuch wäre und wieder nach Frankreich zurückkehren möchte, sei richtig, er habe noch persönliche Sachen in Frankreich. In Frankreich sei er bis Dezember 2008 aufhältig gewesen und hätte dort keine Probleme gehabt.
Dann jedoch korrigierte er diese Aussage und gab an, er habe in Wien eine Freundin, sie heiße XXXX geboren und wohne in Wien. Sie arbeite als Krankenschwester bzw. für Sozialdienste. Er selbst sei an dieser Adresse nicht gemeldet gewesen, habe aber ständig dort gewohnt. Er habe sie im März 2008 in der Lugner City kennengelernt. Auf Vorhalt, dass er nach seiner Angabe erst im Dezember 2008 nach Österreich gekommen sei, korrigierte er sich und gab an, er hätte sie im Dezember 2008 kennengelernt. Er sei von ihr finanziell abhängig, da er in ihrer Wohnung gewohnt hätte und Essen bekommen hätte. Seine Freundin sei schwanger geworfen, habe das Kind aber im dritten Monat verloren. Sie besuche ihn jede Woche im Gefängnis.Dann jedoch korrigierte er diese Aussage und gab an, er habe in Wien eine Freundin, sie heiße römisch 40 geboren und wohne in Wien. Sie arbeite als Krankenschwester bzw. für Sozialdienste. Er selbst sei an dieser Adresse nicht gemeldet gewesen, habe aber ständig dort gewohnt. Er habe sie im März 2008 in der Lugner City kennengelernt. Auf Vorhalt, dass er nach seiner Angabe erst im Dezember 2008 nach Österreich gekommen sei, korrigierte er sich und gab an, er hätte sie im Dezember 2008 kennengelernt. Er sei von ihr finanziell abhängig, da er in ihrer Wohnung gewohnt hätte und Essen bekommen hätte. Seine Freundin sei schwanger geworfen, habe das Kind aber im dritten Monat verloren. Sie besuche ihn jede Woche im Gefängnis.
Zum Vorhalt, dass Frankreich der Überstellung des BF zugestimmt habe, gab er an, dass das zwar gut sei, er würde es aber vorziehen, sein Verfahren in Österreich zu haben, da viele Menschen aus Nigeria, darunter auch welche, die ihn aus Nigeria kennen, in Frankreich leben würden. Frankreich sei zwar ein demokratisches Land, er fühle sich aber wegen dieser Leute dort nicht sicher. Sie würden wissen, wo er zu Hause gewohnt habe und wo er in die Schule gegangen sei. Außerdem habe er hier eine Freundin. Sie hätten die Absicht zu heiraten und sich hier niederzulassen. Er fühle sich hier einfach sicherer. Nach dem Akteninhalt (S. 25, Anzeigebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 26.01.2009, handelt es sich bei der angegebenen Freundin des BF um eine 36-jährige Pensionistin).
1.7. Laut Akteninhalt wurde über den BF nach Entlassung aus der Strafhaft am 23.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Schubhaft verhängt und der BF in das Polizeianhaltezentrum in St. Pölten überstellt.1.7. Laut Akteninhalt wurde über den BF nach Entlassung aus der Strafhaft am 23.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Schubhaft verhängt und der BF in das Polizeianhaltezentrum in St. Pölten überstellt.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2009, Zahl 09 06.930-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 (richtig: 01.06.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2009, Zahl 09 06.930-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.06.2008 (richtig: 01.06.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum französischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur Versorgung von Asylwerbern in Frankreich.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF nach Frankreich sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Frankreich, Einsicht in den vorgelegten nigerianischen Reisepass des BF). Die Angaben des BF zu Gefährdungssituationen in Frankreich seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Frankreich in Frage zu stellen.
Zu den Angaben des BF, er hätte im Dezember 2008 in Wien eine Freundin kennengelernt, bei ihr unangemeldet gewohnt und sei mit Essen versorgt worden, wurde festgehalten, dass der BF sei Jänner 2009 in Haft sei und den Großteil seiner Aufenthaltszeit in Österreich im Gefängnis verbracht habe. Der Beziehung entstammten keine Kinder und es liege auch keine finanzielle Abhängigkeit vor, zumal es sich aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme am 25.01.2009, wonach er aus der Wohnung der Freundin ausgezogen sei und nach Frankreich zurückkehren wolle, offenbar um eine lose Beziehung handle.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit eigenhändigem Schreiben vom 20.07.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 22.07.2009, in englischer Sprache Beschwerde erhoben. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache liegt dem Akt bei. Der BF bringt darin vor, dass Landsleute von ihm, die in jenes Problem verwickelt gewesen seien, das er in seinem Land gehabt hätte, und denen seine Situation vertraut sei, derzeit in Frankreich leben würden. Er hätte etliche Male Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Leuten zu treffen und sie hätten ihm gegenüber eine derartige Feindseligkeit erkennen lassen, dass er ernsthaft glaube, dass für ihn nunmehr auch in Frankreich Lebensgefahr bestehe. Es handle sich dabei um Politiker bzw. um Angehörige des Erziehungssystems, die Verbindungen zum Gouverneur hätten. Die einzige gute und persönliche Beziehung, über die er in Europa verfüge, sei seine Freundin XXXX, und er hoffe, dass in der Entscheidung über sein Rechtsmittel auch humanitäre und sicherheitstechnische Überlegungen berücksichtigt würden.1.9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit eigenhändigem Schreiben vom 20.07.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 22.07.2009, in englischer Sprache Beschwerde erhoben. Eine Übersetzung in die deutsche Sprache liegt dem Akt bei. Der BF bringt darin vor, dass Landsleute von ihm, die in jenes Problem verwickelt gewesen seien, das er in seinem Land gehabt hätte, und denen seine Situation vertraut sei, derzeit in Frankreich leben würden. Er hätte etliche Male Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Leuten zu treffen und sie hätten ihm gegenüber eine derartige Feindseligkeit erkennen lassen, dass er ernsthaft glaube, dass für ihn nunmehr auch in Frankreich Lebensgefahr bestehe. Es handle sich dabei um Politiker bzw. um Angehörige des Erziehungssystems, die Verbindungen zum Gouverneur hätten. Die einzige gute und persönliche Beziehung, über die er in Europa verfüge, sei seine Freundin römisch 40 , und er hoffe, dass in der Entscheidung über sein Rechtsmittel auch humanitäre und sicherheitstechnische Überlegungen berücksichtigt würden.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 30.07.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Schriftstück vom 03.08.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.08.2009, unterschrieb der BF nach Beratung durch einen Mitarbeiter vom Verein XXXX eine Erklärung, in der er mitteilte, dass er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren. Er erkläre sich damit einverstanden, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde.1.11. Mit Schriftstück vom 03.08.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.08.2009, unterschrieb der BF nach Beratung durch einen Mitarbeiter vom Verein römisch 40 eine Erklärung, in der er mitteilte, dass er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren. Er erkläre sich damit einverstanden, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Art. 9 Dublin II-VO lautet:Artikel 9, Dublin II-VO lautet:
Abs. 1: Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Absatz eins :, Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Abs. 2: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.Absatz 2 :, Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
Abs. 3: Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:Absatz 3 :, Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
Abs. 4: Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.Absatz 4 :, Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absatz eins, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
Abs. 5: Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.Absatz 5 :, Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Frankreichs zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Frankreichs zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Frankreich und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Frankreich zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Die in seiner Beschwerde nur oberflächlich genannten und in keiner Weise konkret dargestellten Bedrohungen, denen er in Frankreich durch Landsleute ausgesetzt sei (wobei wenig glaubhaft erscheint, dass aus Nigeria stammende Politiker oder Personen, diesem Bereich zugehören, den BF in Frankreich verfolgen sollten), sind nicht geeignet, dementgegen eine konkrete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Frankreich liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Frankreich liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Frankreich über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerde wurden jedoch - wie dargestellt - keine ausreichend konkreten Angaben vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Frankreich erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Frankreich erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß "Art". Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Französisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Französisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Frankreich entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Frankreich entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Der BF beschränkte sich in seiner Einvernahme im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass er es vorziehen würde, sein Verfahren in Österreich zu haben, da viele Menschen aus Nigeria, darunter auch welche, die ihn aus Nigeria kennen, in Frankreich leben würden. Frankreich sei zwar ein demokratisches Land, er fühle sich aber wegen dieser Leute dort nicht sicher. Sie würden wissen, wo er zu Hause gewohnt habe und wo er in die Schule gegangen sei. In seiner Beschwerde fügt er dem noch hinzu, dass er persönliche Kontakte mit in Frankreich aufhältigen nigerianischen Politikern und Personen aus diesem Bereich gehabt hätte, die ihn fürchten ließen, dass er in Frankreich in Gefahr sei.
Dem stehen entgegen die unbedenklichen und aus seriösen Quellen (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation) stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Frankreich, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Auch die in der Beschwerde geäußerten Einwände, Bedenken und Befürchtungen waren nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Weitergehende Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Frankreich ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Der BF hat im Falle eventueller Übergriffe gegen ihn die Möglichkeit, sich an die französischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloserSchutzvor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF nach Frankreich aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen. Die vom BF als Grund für den Erhalt eines französischen "Sozialvisums" angegebene Hauptkrankheit blieb im Laufe des Verfahrens unbelegt.Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens ist der BF gesund. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF nach Frankreich aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen. Die vom BF als Grund für den Erhalt eines französischen "Sozialvisums" angegebene Hauptkrankheit blieb im Laufe des Verfahrens unbelegt.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF nach Frankreich ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF nach Frankreich ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Monaten, die der BF überdies fast durchgängig in Haft verbracht hat - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber.
Zu prüfen ist daher, ob eine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich einer Rückverbringung nach Frankreich entgegenstehen könnte (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 19.11.2003, 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten (siehe dazu näheres unter Punkt 1.2.) erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs.1 und 2 FPG vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen.Zu prüfen ist daher, ob eine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich einer Rückverbringung nach Frankreich entgegenstehen könnte vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 19.11.2003, 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten (siehe dazu näheres unter Punkt 1.2.) erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Die vom BF angegebene Beziehung zu seiner Freundin XXXX ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis dieser Beurteilung zu führen, zumal seine Angaben bezüglich des Datums, an dem er sie kennengelernt hat, mehrere Unplausibilitäten aufweisen. So gab er an, im Jänner 2009 nach Österreich eingereist zu sein und seine Freundin im März 2008 kennengelernt zu haben, was er auf Vorhalt auf Dezember 2008 korrigierte. Falls die Angaben des BF stimmen, dass er erst im Jänner 2009 oder Dezember 2008 (das blieb offen) in Österreich eingereist ist, so hat er fast die gesamte Dauer seiner Aufenthaltszeit in Österreich in Haft, und nicht in einer Beziehung zu der von ihm genannten Freundin verbracht. Sein Vorbringen, sie hätte ihr gemeinsames Kind im dritten Schwangerschaftsmonat verloren, blieb völlig unbewiesen und unbelegt.Die vom BF angegebene Beziehung zu seiner Freundin römisch 40 ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis dieser Beurteilung zu führen, zumal seine Angaben bezüglich des Datums, an dem er sie kennengelernt hat, mehrere Unplausibilitäten aufweisen. So gab er an, im Jänner 2009 nach Österreich eingereist zu sein und seine Freundin im März 2008 kennengelernt zu haben, was er auf Vorhalt auf Dezember 2008 korrigierte. Falls die Angaben des BF stimmen, dass er erst im Jänner 2009 oder Dezember 2008 (das blieb offen) in Österreich eingereist ist, so hat er fast die gesamte Dauer seiner Aufenthaltszeit in Österreich in Haft, und nicht in einer Beziehung zu der von ihm genannten Freundin verbracht. Sein Vorbringen, sie hätte ihr gemeinsames Kind im dritten Schwangerschaftsmonat verloren, blieb völlig unbewiesen und unbelegt.
Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und der im näheren unter Punkt 1.2. dargelegten strafrechtlichen Verurteilungen des BF bzw. der im laufenden Strafverfahren geprüften Verdachtsmomente gegen den BF überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Bei einer Überstellung nach Frankreich würde der BF daher nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Bei einer Überstellung nach Frankreich würde der BF daher nicht in dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Frankreich weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Frankreich weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Spruchpunkt II. (Ausweisung):2.2.3. Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 11.07.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 11.07.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Frankreich in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Frankreich in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.
Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des BF durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des BF durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
Der BF verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es haben sich im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privatlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Der BF befindet sich nach seinen Angaben seit Dezember 2008 (laut Beschuldigtenvernehmung am 25.01.2009 seit 24.12.2008) oder Jänner 2009 (laut Niederschrift zur Erstbefragung des BF am 12.06.2009) im Bundesgebiet und hat einen Großteil dieses Zeitraumes (seit XXXX) in Haft verbracht. Bezüglich der vom BF angegebenen Beziehung zu einer Freundin wird auf Punkt 2.2.2.5. verwiesen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind nicht erkennbar, zumal er weder Deutsch kann, noch diverse Kurse, Fortbildungen oder Schulen besucht, und die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbracht hat.Der BF verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es haben sich im Fall des BF auch keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privatlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden. Der BF befindet sich nach seinen Angaben seit Dezember 2008 (laut Beschuldigtenvernehmung am 25.01.2009 seit 24.12.2008) oder Jänner 2009 (laut Niederschrift zur Erstbefragung des BF am 12.06.2009) im Bundesgebiet und hat einen Großteil dieses Zeitraumes (seit römisch 40 ) in Haft verbracht. Bezüglich der vom BF angegebenen Beziehung zu einer Freundin wird auf Punkt 2.2.2.5. verwiesen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration des BF sind nicht erkennbar, zumal er weder Deutsch kann, noch diverse Kurse, Fortbildungen oder Schulen besucht, und die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbracht hat.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass eine mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privatlebens des BF in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt des BF war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben des BF im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und allenfalls strafrechtlichen oder fremden- bzw. asylrechtlichen Verfahren in Frankreich zu entgehen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des BF in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des BF ausgegangen. Die Ausweisung des BF erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des BF ausgegangen. Die Ausweisung des BF erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
19.11.2009