TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/11 A6 247626-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2009
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Spruch

A6 247.626-0/2008/13E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 03 10.210-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zl. 03 10.210-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 02.03.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 02.03.2004 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 03.04.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 03.04.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tage gegenständlichen Asylantrag.

I.2. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 11.11.2003 mangels Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse durch den Beschwerdeführer und damit zusammenhängender Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.römisch eins.2. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 11.11.2003 mangels Bekanntgabe einer aktuellen Meldeadresse durch den Beschwerdeführer und damit zusammenhängender Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.

I.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilung infolge eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ein bis XXXX befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.römisch eins.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilung infolge eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ein bis römisch 40 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.

I.4. Der Beschwerdeführer wurde nach Fortsetzung des Verfahrens schließlich am 14.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er kursorisch aus, der Volksgruppe der "Benin" anzugehören und außer Englisch die Sprache "Benin" zu sprechen. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch nie gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach dem Tod seiner Schwester Anfang 2002 sein Heimatdorf verlassen und drei oder vier Monate bei seinem Onkel in Lagos gelebt zu haben. Danach sei er nach Igbadan gefahren und habe sich dort bis Anfang des Jahres 2003 aufgehalten, bis er schließlich im Jänner 2003 nach Lagos zurückgekehrt und mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es in seinem Heimatdorf ein Idol gäbe, dem sein Großvater bis zu dessen Tod gedient hätte. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich danach, entgegen den geltenden traditionellen Gesetzen, geweigert, diesen in weiterer Folge dem Idol als neuen Chief Priest zu überlassen, da man in dieser Position weder heiraten noch Kinder bekommen dürfte. Daraufhin habe das besagte Idol den Vater des Beschwerdeführers insofern bestraft, als er erblindet wäre. Die Schwester des Beschwerdeführers sei auf Grund einer plötzlichen Ohnmacht infolge einer Erkrankung von einem Auto erfasst und getötet worden. Er selbst habe an Albträumen gelitten und habe ihn die Dorfgemeinde (im Traum?) mit dem Tod bedroht, sofern er sich nicht bereit erklärte, dem Idol zu dienen. Aus diesem Grunde habe ihn sein Onkel aus dem Dorf geholt und zu sich nach Lagos gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch in Lagos an Albträumen gelitten und sei er in weiterer Folge sogar von seinem Vater aufgefordert worden, dem Idol zu dienen. Dazu habe er sich nicht bereit erklärt und sei deshalb davon gelaufen. Auf den Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes jedenfalls über achtzehn Jahre alt sei und sich das Bundesasylamt daher der Ansicht des Amtes für Jugend und Familie (vgl. das Schreiben der MA 11 vom 24.04.2003, AS. 23 BAA) anschlösse, wiederholte er sein ursprünglich angeführtes Geburtsdatum und beharrte somit auf seiner (damaligen) Minderjährigkeit.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer wurde nach Fortsetzung des Verfahrens schließlich am 14.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er kursorisch aus, der Volksgruppe der "Benin" anzugehören und außer Englisch die Sprache "Benin" zu sprechen. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch nie gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach dem Tod seiner Schwester Anfang 2002 sein Heimatdorf verlassen und drei oder vier Monate bei seinem Onkel in Lagos gelebt zu haben. Danach sei er nach Igbadan gefahren und habe sich dort bis Anfang des Jahres 2003 aufgehalten, bis er schließlich im Jänner 2003 nach Lagos zurückgekehrt und mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es in seinem Heimatdorf ein Idol gäbe, dem sein Großvater bis zu dessen Tod gedient hätte. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich danach, entgegen den geltenden traditionellen Gesetzen, geweigert, diesen in weiterer Folge dem Idol als neuen Chief Priest zu überlassen, da man in dieser Position weder heiraten noch Kinder bekommen dürfte. Daraufhin habe das besagte Idol den Vater des Beschwerdeführers insofern bestraft, als er erblindet wäre. Die Schwester des Beschwerdeführers sei auf Grund einer plötzlichen Ohnmacht infolge einer Erkrankung von einem Auto erfasst und getötet worden. Er selbst habe an Albträumen gelitten und habe ihn die Dorfgemeinde (im Traum?) mit dem Tod bedroht, sofern er sich nicht bereit erklärte, dem Idol zu dienen. Aus diesem Grunde habe ihn sein Onkel aus dem Dorf geholt und zu sich nach Lagos gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch in Lagos an Albträumen gelitten und sei er in weiterer Folge sogar von seinem Vater aufgefordert worden, dem Idol zu dienen. Dazu habe er sich nicht bereit erklärt und sei deshalb davon gelaufen. Auf den Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes jedenfalls über achtzehn Jahre alt sei und sich das Bundesasylamt daher der Ansicht des Amtes für Jugend und Familie vergleiche das Schreiben der MA 11 vom 24.04.2003, AS. 23 BAA) anschlösse, wiederholte er sein ursprünglich angeführtes Geburtsdatum und beharrte somit auf seiner (damaligen) Minderjährigkeit.

I.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zahl 03 10.210-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG leg. cit. zulässig sei. Begründend wurde auf die mangelnde Asylrelevanz des gegenständlichen Vorbringens verwiesen. Auf Grund seines äußeren Auftretens und Erscheinungsbildes sowie der dazu ergangenen Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie stellte die belangte Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.römisch eins.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004, Zahl 03 10.210-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG leg. cit. zulässig sei. Begründend wurde auf die mangelnde Asylrelevanz des gegenständlichen Vorbringens verwiesen. Auf Grund seines äußeren Auftretens und Erscheinungsbildes sowie der dazu ergangenen Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie stellte die belangte Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin monierte er unter anderem, dass es dem Jugendschutzgedanken in asylrechtlichen Belangen zuwiderliefe, wenn die Behörde die Alterseinschätzung eines Asylwerbers lediglich auf Äußerlichkeiten stützte. Mangels Vertretung durch das Jugendamt erwiese sich daher das erstinstanzliche Verfahren als nicht rechtmäßig.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin monierte er unter anderem, dass es dem Jugendschutzgedanken in asylrechtlichen Belangen zuwiderliefe, wenn die Behörde die Alterseinschätzung eines Asylwerbers lediglich auf Äußerlichkeiten stützte. Mangels Vertretung durch das Jugendamt erwiese sich daher das erstinstanzliche Verfahren als nicht rechtmäßig.

I.7. In der Nacht vom 17. auf den 18.03.2004 passierte der Beschwerdeführer laut Information der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter Umgehung der Grenzkontrollen die österreichische Grenze in Richtung Schweiz. Dem Antrag der Kantonspolizei St. Gallen auf Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg zugestimmt und wurde der Beschwerdeführer folglich am 02.04.2004 beim Zollamt Widnau den österreichischen Behörden übergeben.römisch eins.7. In der Nacht vom 17. auf den 18.03.2004 passierte der Beschwerdeführer laut Information der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter Umgehung der Grenzkontrollen die österreichische Grenze in Richtung Schweiz. Dem Antrag der Kantonspolizei St. Gallen auf Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg zugestimmt und wurde der Beschwerdeführer folglich am 02.04.2004 beim Zollamt Widnau den österreichischen Behörden übergeben.

I.8. Am 31.10.2006 wurde der Beschwerdeführer nach einem neuerlichen illegalen Grenzübertritt in die Slowakei gemäß den Bestimmungen der Dublin II - VO am Grenzübergang Kittsee von den österreichischen Behörden übernommen und in weiterer Folge an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, überstellt.römisch eins.8. Am 31.10.2006 wurde der Beschwerdeführer nach einem neuerlichen illegalen Grenzübertritt in die Slowakei gemäß den Bestimmungen der Dublin römisch zwei - VO am Grenzübergang Kittsee von den österreichischen Behörden übernommen und in weiterer Folge an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, überstellt.

I.9. Der Unabhängige Bundesasylsenat beauftragte im Rahmen des anhängigen Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)verfahrens am 05.04.2008 einen landeskundigen Sachverständigen, die Angaben des Beschwerdeführers auf deren Wahrheitsgehalt sowie alle sonstigen Gefährdungen in Nigeria, einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung, zu überprüfen.römisch eins.9. Der Unabhängige Bundesasylsenat beauftragte im Rahmen des anhängigen Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)verfahrens am 05.04.2008 einen landeskundigen Sachverständigen, die Angaben des Beschwerdeführers auf deren Wahrheitsgehalt sowie alle sonstigen Gefährdungen in Nigeria, einschließlich der Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung, zu überprüfen.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem in Auftrag gegebenen Gutachten langte am 09.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, indem sie auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im Lichte der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/23/0870-7; VwGH vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls als mangelhaft. Die Feststellung des wahren Alters einer Person durch in erster Linie subjektive, vor allem optische Eindrücke ist demnach unzulässig. Aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ergeben sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden. Der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass eine derartige Beurteilung entweder ein notorisches Amtwissen voraussetzt, d.h., die Tatsache der Volljährigkeit müsste allgemein bekannt sein, oder hätte das Faktum der bereits eingetretenen Volljährigkeit bereits von jedermann, auch ohne besondere Fachkenntnisse, erkannt werden müssen. Dies lag in gegenständlichem Fall wohlweislich nicht vor, da der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Alter, konstant den XXXX als sein Geburtsdatum angegeben und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 03.04.2003 sowie der Bescheiderlassung am 20.02.2004 das achtzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet gehabt hat. Ausgehend von diesem Umstand wäre der (damals minderjährige) Beschwerdeführer daher von Gesetzeswegen im Verfahren durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger seines jeweiligen Wohnortes zu vertreten gewesen. Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass für eine rechtlich korrekte Altersfeststellung einer Person unter Berücksichtigung des jeweils menschlich-individuellen Entwicklungsprozesses die subjektive Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person nicht ausreicht. Eine verlässliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers bedurfte daher bei Ausschluss offenkundiger (d.h. einem Beweis zugänglicher) Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden beziehungsweise des Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie im Umgang mit (afrikanischen) Asylwerbern, aber auch die bloß optische Alterseinschätzung, zum Teil basierend auf einem bestimmten, dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten, werden den höchstgerichtlichen Erfordernissen einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich mitunter heranzuziehende Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, indem sie auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im Lichte der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/23/0870-7; VwGH vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls als mangelhaft. Die Feststellung des wahren Alters einer Person durch in erster Linie subjektive, vor allem optische Eindrücke ist demnach unzulässig. Aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ergeben sich keine offensichtlichen Anhaltspunkte, die für die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden. Der zu diesem Problemkreis ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist weiters zu entnehmen, dass eine derartige Beurteilung entweder ein notorisches Amtwissen voraussetzt, d.h., die Tatsache der Volljährigkeit müsste allgemein bekannt sein, oder hätte das Faktum der bereits eingetretenen Volljährigkeit bereits von jedermann, auch ohne besondere Fachkenntnisse, erkannt werden müssen. Dies lag in gegenständlichem Fall wohlweislich nicht vor, da der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Alter, konstant den römisch 40 als sein Geburtsdatum angegeben und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 03.04.2003 sowie der Bescheiderlassung am 20.02.2004 das achtzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet gehabt hat. Ausgehend von diesem Umstand wäre der (damals minderjährige) Beschwerdeführer daher von Gesetzeswegen im Verfahren durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger seines jeweiligen Wohnortes zu vertreten gewesen. Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass für eine rechtlich korrekte Altersfeststellung einer Person unter Berücksichtigung des jeweils menschlich-individuellen Entwicklungsprozesses die subjektive Einschätzung einer medizinisch und/oder psychologisch unqualifizierten Person nicht ausreicht. Eine verlässliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers bedurfte daher bei Ausschluss offenkundiger (d.h. einem Beweis zugänglicher) Tatsachen einer profunden Fachkenntnis, somit im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete Sachverständige. Auch etwaige einschlägige Erfahrungen des Einvernehmenden beziehungsweise des Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie im Umgang mit (afrikanischen) Asylwerbern, aber auch die bloß optische Alterseinschätzung, zum Teil basierend auf einem bestimmten, dem Beschwerdeführer angelasteten Verhalten, werden den höchstgerichtlichen Erfordernissen einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht gerecht, da sich mitunter heranzuziehende Vergleichsfälle in bereits abgeschlossenen Verfahren einer nachprüfenden Kontrolle entziehen.

Zu beachten ist des weiteren, dass zumindest in all jenen Fällen, in denen auch ein medizinischer Sachverständiger nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt, jedenfalls von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum auszugehen ist. Im Lichte dieses Umstandes erscheint die überstürzte Alterseinschätzung durch die belangte Behörde, vor allem in Anbetracht der aus einer etwaigen Fehlentscheidung resultierenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen, umso gravierender. Denn käme man nach medizinischer Begutachtung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung seinen Angaben entsprechend tatsächlich noch minderjährig gewesen ist, dann ist in Folge rechtlicher korrekter Vorgansweise darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgrund eines Zustellmangels - da im Falle der Minderjährigkeit an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen gewesen wäre - niemals erlassen worden und somit rechtlich nicht existent ist.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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