TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/14 B4 234197-3/2009

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Veröffentlicht am 14.09.2009
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Spruch

B4 234.197-3/2009/3E

B4 234.199-3/2009/2E

B4 234.200-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) des XXXX, und (3.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.4.2009, (1.) Zl. 06 11.857-BAL, (2.) Zl. 06 11.877-BAL bzw. (3.) 06 11.882-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 , und (3.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.4.2009, (1.) Zl. 06 11.857-BAL, (2.) Zl. 06 11.877-BAL bzw. (3.) 06 11.882-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden des XXXX und des XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 und des römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre zwei (auch zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährige Söhne, sowie XXXX, der (nunmehr volljährige) älteste Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, reisten am 26.8.2002 illegal nach Österreich ein und stellten am darauffolgenden Tag Asylerstreckungsanträge auf den vonXXXX, dem (damaligen) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Genannten, gestellten Asylantrag. Dazu gaben sie am 11.12.2002 beim Bundesasylamt an, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden; sie seien am 26.8.2002 von Deutschland kommend nach Österreich gereist. An Dokumenten legte die Erstbeschwerdeführerin einen Auszug aus dem Heiratsregister der Gemeinde XXXX vom XXXX, wonach sie und ihr Ehemann amXXXX die Ehe geschlossen hätten, sowie ihren Auszug aus dem Geburtenregister vor.1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre zwei (auch zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährige Söhne, sowie römisch 40 , der (nunmehr volljährige) älteste Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, reisten am 26.8.2002 illegal nach Österreich ein und stellten am darauffolgenden Tag Asylerstreckungsanträge auf den vonXXXX, dem (damaligen) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Genannten, gestellten Asylantrag. Dazu gaben sie am 11.12.2002 beim Bundesasylamt an, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein und im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden; sie seien am 26.8.2002 von Deutschland kommend nach Österreich gereist. An Dokumenten legte die Erstbeschwerdeführerin einen Auszug aus dem Heiratsregister der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 , wonach sie und ihr Ehemann amXXXX die Ehe geschlossen hätten, sowie ihren Auszug aus dem Geburtenregister vor.

2. Mit Bescheiden vom 16.12.2002, Zlen. 02 23.682-BAS ua., wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer sowie des XXXX gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab, da die Voraussetzungen einer Asylerstreckung mangels Asylgewährung an XXXX nicht vorlägen.2. Mit Bescheiden vom 16.12.2002, Zlen. 02 23.682-BAS ua., wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer sowie des römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab, da die Voraussetzungen einer Asylerstreckung mangels Asylgewährung an römisch 40 nicht vorlägen.

3. Die dagegen erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden

vom 3.10.2006, Zlen. 234.197/0-XIV/39/03, 234.198/0-XIV/39/03, 234.199/0-XIV/39/03 und 234.200/0-XIV/39/03, gemäß §§ 10, 11 leg. cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zuvor mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.10.2006, Zl. 234.196/0-XIV/39/03, der Berufung des XXXXgegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2002, Zl. 02 00.875-BAS, keine Folge gegeben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht gegeben seien.vom 3.10.2006, Zlen. 234.197/0-XIV/39/03, 234.198/0-XIV/39/03, 234.199/0-XIV/39/03 und 234.200/0-XIV/39/03, gemäß Paragraphen 10, 11, leg. cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zuvor mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.10.2006, Zl. 234.196/0-XIV/39/03, der Berufung des XXXXgegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2002, Zl. 02 00.875-BAS, keine Folge gegeben worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht gegeben seien.

4. AmXXXX stellten die Beschwerdeführer sowie XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe im Jahr 1993 ihren Herkunftsstaat verlassen und sei illegal nach Deutschland gereist, wo sie sich bis 2002 aufgehalten habe; im Jahr 2002 sei sie illegal nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, ihre Familie akzeptiere nicht, dass sie einen Scheidungsantrag eingebracht habe und seit drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie könne deswegen nicht zurück in ihre Heimat. Außerdem habe ihr Ehemann sie bedroht. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten.4. AmXXXX stellten die Beschwerdeführer sowie römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe im Jahr 1993 ihren Herkunftsstaat verlassen und sei illegal nach Deutschland gereist, wo sie sich bis 2002 aufgehalten habe; im Jahr 2002 sei sie illegal nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, ihre Familie akzeptiere nicht, dass sie einen Scheidungsantrag eingebracht habe und seit drei Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie könne deswegen nicht zurück in ihre Heimat. Außerdem habe ihr Ehemann sie bedroht. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten.

5. Am 10.11.2006 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, da sie seit drei Jahren Probleme habe; sie lebe getrennt von ihrem Ehemann. Vor ca. zwei Jahren habe sie sich mit einem Schreiben an den unabhängigen Bundesasylsenat gewandt und darum gebeten, ihr Verfahren von dem des Mannes "abzutrennen": Ihr sei gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, sie solle die Entscheidung abwarten und selbst "um ein Verfahren ansuchen". Auf Vorhalt, dass sie in ihrem ersten Verfahren angegeben habe, nicht verfolgt zu werden und deswegen einen Erstreckungsantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann damals in Deutschland einer freiwilligen Rückkehr für die ganze Familie zugestimmt habe. Sie habe nicht zurückkehren wollen, habe aber ihre Familie im Kosovo gebeten, sie wieder aufzunehmen. Ihre Familie habe dies abgelehnt; die Beschwerdeführerin müsse mit ihrem Ehemann weiter zusammenleben. Dann sei sie nach Österreich gekommen und habe dem Erstreckungsantrag zugestimmt. Seit sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, habe sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr; diese würde keine Scheidung akzeptieren, da dies "eine Schande für die ganze Familie" wäre. Nach der Tradition dürfe eine albanische Frau ihren Mann nicht verlassen, selbst wenn es Probleme gebe. Müsste sie in den Kosovo zurückkehren, wäre sie "auf der Straße". Ihre Schwiegereltern seien schon verstorben, ihr "Noch-Ehemann" akzeptiere die Scheidung nicht. Sie hätten schon eine Gerichtsverhandlung gehabt, seit zwei Jahren sei das Verfahren anhängig. Gleich nachdem sie den ersten Termin erhalten hätten, habe ihr Ehemann gedroht, sie dürfe ihn nicht verlassen; eine Scheidung komme nicht in Frage. Sie habe mit ihm schon "ewig" Probleme gehabt; er habe sie während der Ehe geschlagen, einmal habe er ihr in Österreich ein Messer an den Hals gehalten. Sie habe nichts machen dürfen, nur das, was er ihr "empfohlen" habe. Solange sie mit ihm zusammen gewesen sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, zu einem Arzt oder zur Polizei zu gehen. Als er sie nach der Trennung bedroht und sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft habe, habe sie die Polizei gerufen. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde, die schwedische Geburtsurkunde des Zweit- und die deutsche Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vor, sowie ein Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, wonach ihr beginnend mit diesem Tag eine bis zum XXXX gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. XXXX gab am selben Tag einvernommen im Wesentlichen an, er und seine Familienangehörigen hätten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könnten. Seine Mutter sei von seinem Vater immer geschlagen und einmal mit einem Messer bedroht worden. Wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei, wisse er nicht; es sei gewesen, bevor er als Kind mit seiner Familie nach Deutschland gereist sei. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe im Jahr 2002 für ihn angegeben, dass er nicht verfolgt werde, und deshalb für ihn einen Asylerstreckungsantrag gestellt, sowie auf die Frage, ob er nun im Herkunftsstaat verfolgt würde, gab er an, dass er "seit ewig" nicht mehr im Kosovo gewesen sei; er kenne dort fast niemanden und beherrsche überdies die albanische Sprache nicht. Seit drei Jahren lebten er und die Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Vater zusammen; auch er selbst sei von diesem schlecht behandelt worden. Wenn der Vater schlecht gelaunt gewesen sei, habe er sie geschlagen; einmal habe er den Tisch kaputt gemacht. Er habe ihm und seinen Geschwistern verboten zu spielen. Die Frage, wo er im Kosovo im Fall einer Rückkehr wohnen würde, beantwortete er mit "[n]irgends". Kontakt zu seinen Großeltern habe er nicht, er sollte schon Verwandte im Kosovo haben, kenne sie aber nicht. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme an diesem Tag im Wesentlichen an, er begründe den Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sein Vater seine Mutter immer "geärgert" habe. In Thalham habe sein Vater die Mutter mit einem Messer bedroht. Aktuell habe er keinen Kontakt zum Vater, ein solcher sei lange her. Zu seinen Großeltern habe er "ein bisschen" Kontakt. Er glaube, Grund für die Scheidung seiner Eltern sei gewesen, dass sein Vater die Mutter immer geschlagen habe. Was die Großeltern dazu sagen, wisse er nicht. Er sei in Schweden geboren und noch nie im Kosovo gewesen.5. Am 10.11.2006 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle sie, da sie seit drei Jahren Probleme habe; sie lebe getrennt von ihrem Ehemann. Vor ca. zwei Jahren habe sie sich mit einem Schreiben an den unabhängigen Bundesasylsenat gewandt und darum gebeten, ihr Verfahren von dem des Mannes "abzutrennen": Ihr sei gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, sie solle die Entscheidung abwarten und selbst "um ein Verfahren ansuchen". Auf Vorhalt, dass sie in ihrem ersten Verfahren angegeben habe, nicht verfolgt zu werden und deswegen einen Erstreckungsantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann damals in Deutschland einer freiwilligen Rückkehr für die ganze Familie zugestimmt habe. Sie habe nicht zurückkehren wollen, habe aber ihre Familie im Kosovo gebeten, sie wieder aufzunehmen. Ihre Familie habe dies abgelehnt; die Beschwerdeführerin müsse mit ihrem Ehemann weiter zusammenleben. Dann sei sie nach Österreich gekommen und habe dem Erstreckungsantrag zugestimmt. Seit sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, habe sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr; diese würde keine Scheidung akzeptieren, da dies "eine Schande für die ganze Familie" wäre. Nach der Tradition dürfe eine albanische Frau ihren Mann nicht verlassen, selbst wenn es Probleme gebe. Müsste sie in den Kosovo zurückkehren, wäre sie "auf der Straße". Ihre Schwiegereltern seien schon verstorben, ihr "Noch-Ehemann" akzeptiere die Scheidung nicht. Sie hätten schon eine Gerichtsverhandlung gehabt, seit zwei Jahren sei das Verfahren anhängig. Gleich nachdem sie den ersten Termin erhalten hätten, habe ihr Ehemann gedroht, sie dürfe ihn nicht verlassen; eine Scheidung komme nicht in Frage. Sie habe mit ihm schon "ewig" Probleme gehabt; er habe sie während der Ehe geschlagen, einmal habe er ihr in Österreich ein Messer an den Hals gehalten. Sie habe nichts machen dürfen, nur das, was er ihr "empfohlen" habe. Solange sie mit ihm zusammen gewesen sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, zu einem Arzt oder zur Polizei zu gehen. Als er sie nach der Trennung bedroht und sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft habe, habe sie die Polizei gerufen. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde, die schwedische Geburtsurkunde des Zweit- und die deutsche Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vor, sowie ein Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , wonach ihr beginnend mit diesem Tag eine bis zum römisch 40 gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. römisch 40 gab am selben Tag einvernommen im Wesentlichen an, er und seine Familienangehörigen hätten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könnten. Seine Mutter sei von seinem Vater immer geschlagen und einmal mit einem Messer bedroht worden. Wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei, wisse er nicht; es sei gewesen, bevor er als Kind mit seiner Familie nach Deutschland gereist sei. Auf Vorhalt, die Erstbeschwerdeführerin habe im Jahr 2002 für ihn angegeben, dass er nicht verfolgt werde, und deshalb für ihn einen Asylerstreckungsantrag gestellt, sowie auf die Frage, ob er nun im Herkunftsstaat verfolgt würde, gab er an, dass er "seit ewig" nicht mehr im Kosovo gewesen sei; er kenne dort fast niemanden und beherrsche überdies die albanische Sprache nicht. Seit drei Jahren lebten er und die Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Vater zusammen; auch er selbst sei von diesem schlecht behandelt worden. Wenn der Vater schlecht gelaunt gewesen sei, habe er sie geschlagen; einmal habe er den Tisch kaputt gemacht. Er habe ihm und seinen Geschwistern verboten zu spielen. Die Frage, wo er im Kosovo im Fall einer Rückkehr wohnen würde, beantwortete er mit "[n]irgends". Kontakt zu seinen Großeltern habe er nicht, er sollte schon Verwandte im Kosovo haben, kenne sie aber nicht. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der Einvernahme an diesem Tag im Wesentlichen an, er begründe den Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sein Vater seine Mutter immer "geärgert" habe. In Thalham habe sein Vater die Mutter mit einem Messer bedroht. Aktuell habe er keinen Kontakt zum Vater, ein solcher sei lange her. Zu seinen Großeltern habe er "ein bisschen" Kontakt. Er glaube, Grund für die Scheidung seiner Eltern sei gewesen, dass sein Vater die Mutter immer geschlagen habe. Was die Großeltern dazu sagen, wisse er nicht. Er sei in Schweden geboren und noch nie im Kosovo gewesen.

6. Am 28.11.2006 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, ein, mit dem die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX geschlossene Ehe geschieden wird. Festgehalten wird darin im Wesentlichen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vorgebracht habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit 3.12.2003 aufgehoben sei, XXXX und sie sich immer gestritten und beide das Interesse an der Fortsetzung der Ehe verloren hätten. XXXX habe als Beklagter das Vorbringen nicht bestritten und sei dem Ehescheidungsbegehren nicht entgegengetreten.6. Am 28.11.2006 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , ein, mit dem die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 geschlossene Ehe geschieden wird. Festgehalten wird darin im Wesentlichen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vorgebracht habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit 3.12.2003 aufgehoben sei, römisch 40 und sie sich immer gestritten und beide das Interesse an der Fortsetzung der Ehe verloren hätten. römisch 40 habe als Beklagter das Vorbringen nicht bestritten und sei dem Ehescheidungsbegehren nicht entgegengetreten.

7. Mit Schriftsatz vom 25.5.2007 stellten die Beschwerdeführer und XXXX Devolutionsanträge an den unabhängigen Bundesasylsenat, worin ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt keine Gründe für die Überschreitung der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist genannt habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Verzögerung auf ein Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.7. Mit Schriftsatz vom 25.5.2007 stellten die Beschwerdeführer und römisch 40 Devolutionsanträge an den unabhängigen Bundesasylsenat, worin ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt keine Gründe für die Überschreitung der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist genannt habe. Es werde davon ausgegangen, dass die Verzögerung auf ein Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

8. Das Bundesasylamtes teilte dazu am 15.6.2007 mit, dass aufgrund der großen Anzahl von Asylanträgen noch keine Ladungen zu weiteren Einvernahmen erfolgt seien.

9. Am 23.10.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt entschuldigtermaßen nicht teilnahm. Die Erstbeschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung im Wesentlichen Folgendes an: Ihr geschiedener Mann habe sie nach der Scheidung immer wieder durch jemand anderen angerufen, jetzt wisse sie aber nichts mehr von ihm. Die Beziehung zwischen ihm und den Kindern sei "kalt", da sie alle viel durchgemacht hätten. Sie sei jetzt glücklich. Von Anfang an sei "alles schief gegangen". Ihr geschiedener Mann habe ihr gedroht, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie ihn verlasse. Sie hätten zehn Jahre in Deutschland gelebt und es sei sehr schwierig gewesen. Sie habe ihn mehrmals verlassen wollen, aber die Kinder hätten ihr leid getan. Sie habe so viel gelitten, dass sie vier Monate lang Infusionen bekommen habe; auch habe sie große Angst vor ihm gehabt. Als sie noch in Deutschland gewesen seien, sei er in den Kosovo gefahren, habe in Folge aber nicht mehr nach Deutschland einreisen können, weshalb er in Österreich geblieben sei. Da der geschiedene Mann in Deutschland einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt gehabt habe, habe sie selbst dort in Folge eine negative Entscheidung erhalten. Aktuell habe sie keinen Kontakt zu ihren Eltern. Als sie sich von ihrem Mann scheiden lassen und in den Kosovo zurückkehren habe wollen, hätten ihre Familienangehörigen gesagt, dass sie nur im Haus des Mannes untergebracht werden könne, auf keinen Fall aber bei ihnen selbst; sie sei mit diesem Mann verheiratet worden und habe diesen Wunsch zu respektieren. Wenn sie dies nicht tue, sei sie auf sich allein gestellt. Schon als sie noch im Kosovo gewesen sei, habe sie sich von ihrem Mann trennen wollen. Sie hätte aber die Einwilligung der Familie gebraucht, die das nicht zugelassen habe. Ihre Geschwister, zwei Brüder und sieben Schwestern, hielten sich mit Ausnahme einer in Österreich lebenden Schwester alle im Kosovo auf. Sie hätte bei diesen Geschwistern aber nicht unterkommen können. Die Beziehung sei "sehr kalt", selbst mit der Schwester in Österreich habe sie zwei bis drei Jahre nach der Trennung keinen Kontakt gehabt. Ihre Familie habe ihren Schwager zu ihr geschickt, um sie zu überreden, zu ihrem Mann zurückzukehren, was sie jedoch abgelehnt habe. Es sei viel Zeit vergangen, bis sie wieder Kontakt aufgenommen hätten. Wenn sie jetzt in den Kosovo zurückkehren müsste, hätte sie keine Unterkunft, keiner würde sie aufnehmen. Sie sei 16 Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen. Ihre Familie nehme sie nicht mehr auf und die Familie ihres geschiedenen Mannes würde "bestimmt nicht freundlich" zu ihr sein. Ihre Familieangehörigen wüssten, dass ihr Mann gewalttätig zu ihr gewesen sei. Sie hätten jedoch gesagt, dass die Bräuche dies zuließen; was der Mann sage, müsse die Frau tun. Die Beschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt in Österreich durch ihre Arbeit; sie arbeite seit 28.8.2003 in der Hotelbranche; die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gingen in die Schule.

10. Mit Bescheiden vom 12.11.2007, Zlen. 234.197-1/8E-XIV/39/07, 234.198-1/6E-XIV/39/07, 234.199-1/6E-XIV/39/07 und 234.200-1/6E-XIV/39/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat in Stattgabe der Devolutionsanträge der Beschwerdeführer und des XXXX deren Anträge auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) ab, erkannte ihnen aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigen "im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien inklusive Kosovo" zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.11.2008. Begründend stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass im Kosovo zwar die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebe, diese aber im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung gewähren würde, da sie mit ihrer Scheidung von ihrem Mann Schande über die Familie gebracht habe. Im Falle einer Rückkehr habe sie dort keine Wohnmöglichkeit und würde als alleinstehende und alleinerziehende Frau überhaupt nur sehr schwer eine Arbeitsstelle finden. Daher erscheine die Grundversorgung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder im Kosovo nicht als sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführerin wäre mit ihren Kindern auf sich allein gestellt und hätte nicht den Schutz einer Familie. Dies bleibe in einer Region wie dem Kosovo nicht verborgen; Frauen ohne familiäre Unterstützung seien besonders gefährdet. Generell seien alleinstehende Frauen im Kosovo nicht vor Übergriffen sexueller Natur sicher; sie würden oft als "Freiwild" angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, aber auch in die Republik Serbien, in eine unmenschliche Lage geraten würde. Hinsichtlich XXXX sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat darauf hin, dass diesen gemäß § 34 AsylG der gleiche Schutz wie der Erstbeschwerdeführerin zu gewähren sei.10. Mit Bescheiden vom 12.11.2007, Zlen. 234.197-1/8E-XIV/39/07, 234.198-1/6E-XIV/39/07, 234.199-1/6E-XIV/39/07 und 234.200-1/6E-XIV/39/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat in Stattgabe der Devolutionsanträge der Beschwerdeführer und des römisch 40 deren Anträge auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) ab, erkannte ihnen aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigen "im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien inklusive Kosovo" zu und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.11.2008. Begründend stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass im Kosovo zwar die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebe, diese aber im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung gewähren würde, da sie mit ihrer Scheidung von ihrem Mann Schande über die Familie gebracht habe. Im Falle einer Rückkehr habe sie dort keine Wohnmöglichkeit und würde als alleinstehende und alleinerziehende Frau überhaupt nur sehr schwer eine Arbeitsstelle finden. Daher erscheine die Grundversorgung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder im Kosovo nicht als sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführerin wäre mit ihren Kindern auf sich allein gestellt und hätte nicht den Schutz einer Familie. Dies bleibe in einer Region wie dem Kosovo nicht verborgen; Frauen ohne familiäre Unterstützung seien besonders gefährdet. Generell seien alleinstehende Frauen im Kosovo nicht vor Übergriffen sexueller Natur sicher; sie würden oft als "Freiwild" angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo, aber auch in die Republik Serbien, in eine unmenschliche Lage geraten würde. Hinsichtlich römisch 40 sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies der unabhängige Bundesasylsenat darauf hin, dass diesen gemäß Paragraph 34, AsylG der gleiche Schutz wie der Erstbeschwerdeführerin zu gewähren sei.

11. Jene Spruchpunkte dieser Bescheide, mit denen die Anträge auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden, zogen die Beschwerdeführer und XXXXbeim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde, der darüber bislang nicht entschieden hat.

12. Mit Schriftsätzen vom 13.10.2008 stellten die Beschwerdeführer und XXXX den Antrag, die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen im gesetzlich möglichen Ausmaß zu verlängern. Zur Begründung führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Familie keinen Rückhalt mehr habe und auch die Familie ihres ehemaligen Mannes auf sie "nicht gut zu sprechen" sei. Als alleinstehende Frau werde sie im Kosovo infolge der dort herrschenden patriarchalischen Struktur als "Freiwild" angesehen. Wegen des Fehlens von Rückhalt "in welcher Familie auch immer" sei es auch leicht, Opfer von Frauenhändlern und Prostitution zu werden. Ein soziales Auffangnetz bestehe im Kosovo nicht. Die Erstbeschwerdeführerin könne im Kosovo keine Sozialhilfe beziehen, überdies habe sie seit 1990 praktisch keinen Bezug mehr zum Kosovo. Sie habe sich jahrelang in Deutschland aufhalten müssen. Dem Schriftsatz ist ein Schreiben der XXXX vom 15.10.2008 beigelegt, in dem bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin seit April 2007 in der von dieser Gesellschaft betriebenen XXXX als Zimmermädchen beschäftigt sei.12. Mit Schriftsätzen vom 13.10.2008 stellten die Beschwerdeführer und römisch 40 den Antrag, die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen im gesetzlich möglichen Ausmaß zu verlängern. Zur Begründung führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Familie keinen Rückhalt mehr habe und auch die Familie ihres ehemaligen Mannes auf sie "nicht gut zu sprechen" sei. Als alleinstehende Frau werde sie im Kosovo infolge der dort herrschenden patriarchalischen Struktur als "Freiwild" angesehen. Wegen des Fehlens von Rückhalt "in welcher Familie auch immer" sei es auch leicht, Opfer von Frauenhändlern und Prostitution zu werden. Ein soziales Auffangnetz bestehe im Kosovo nicht. Die Erstbeschwerdeführerin könne im Kosovo keine Sozialhilfe beziehen, überdies habe sie seit 1990 praktisch keinen Bezug mehr zum Kosovo. Sie habe sich jahrelang in Deutschland aufhalten müssen. Dem Schriftsatz ist ein Schreiben der römisch 40 vom 15.10.2008 beigelegt, in dem bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin seit April 2007 in der von dieser Gesellschaft betriebenen römisch 40 als Zimmermädchen beschäftigt sei.

13. In der Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin wird zunächst unter der Überschrift "Hintergrundinformationen" festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin 1993 aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei und bis 2000 in Deutschland gelebt habe, dass sie mitXXXX die Ehe geschlossen habe und 2006 von ihm durch ein österreichisches Gericht geschieden worden sei. Ihre Eltern, zwei Brüder und sechs Schwestern lebten im Kosovo, eine Schwester in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe drei Kinder und gebe an, "zu Hause nicht mehr wohnen zu können". Im Anschluss daran wird gefragt, ob die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern im Elternhaus unterkommen könne, ob ein großjähriges Kind im Kosovo eine Unterkunft bei den Verwandten bekommen könne sowie ob es Kontakt der Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin zu dieser oder deren Kinder gebe.

14. Am 4.12.2008 langte beim Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, derzufolge der österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo am 3.12.2008 wie folgt geantwortet habe: Der Fall der Erstbeschwerdeführerin sei am 2.12.2008 im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, erhoben worden. Am Gespräch in deren Elternhaus hätten ihre Eltern XXXX und XXXX, ihre Brüder XXXX und XXXX sowie ihre Schwester XXXX teilgenommen; die Gesprächsatmosphäre sei gut gewesen. Nach Anführung der biographischen Eckdaten der Erstbeschwerdeführerin (in denen zwar ihre Heirat, nicht aber ihre Scheidung aufscheint und denen zufolge sie aufgrund "bevorstehender und befürchteter Abschiebung" von Deutschland nach Österreich gereist sei) folgt unter der Überschrift "Unterkunftsmöglichkeiten im Kosovo" eine Darstellung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Belegung derselben durch Familienmitglieder. Sodann folgen allgemeine Ausführungen zur Frage, wo gemäß den im Kosovo herrschenden Gepflogenheiten die Frau nach einer Scheidung Unterkunft nehme, und zwar entweder (mit den Kindern) weiterhin im Haus der Schwiegereltern (vor allem bei Scheidungen für das Eingehen von Aufenthaltsehen) oder im Elternhaus (insbesondere wenn die Ehe "ohne ihr Verschulden" geschieden werde) oder aber in einer eigenen Wohnung (wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stünden). Zur wirtschaftlichen Lage der Familie wird festgehalten, dass die Eltern jeweils eine monatliche Pension von EUR 40,- beziehen würden, während die genannten Brüder jeweils EUR 160,- im Monat verdienten. Zum Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie wird ausgeführt, es bestehe einmal im Monat telefonischer Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter. Die Familie sei über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer informiert; Scheidungsgrund sei die schlechte Behandlung durch den Ehemann gewesen. Den letzten persönlichen Kontakt habe es zuletzt im November 1993 gegeben. Direkt auf eine Unterkunftsmöglichkeit angesprochen hätten die Eltern und die Brüder der Erstbeschwerdeführerin angegeben, keine Unterstützung für sie leisten zu können, da ihre wirtschaftliche Lage nicht gut sei. Dem folgt die Anmerkung des Verbindungsbeamten, dass in der Regel nach einer Lösung innerhalb der Familie gesucht werde, direkten Fragen nach einer Unterkunftsmöglichkeit von den Auskunftspersonen aber meist negativ beantwortet würden, da eine Abschiebung der Person aus dem Ausland befürchtet werde und dies mit der Auskunft vermieden werden solle. Im gegenständlichen Falle scheine ein Raumangebot unter begrenzten Verhältnissen möglich zu sein, wobei auf den "Männerraum", ein Nebengebäude, das für "Einladungen, etc" verwendet werde und frei stehe, hingewiesen wird. Die Familie verfüge laut Auskunft nur über einen Hausgrund, welcher landwirtschaftlich für Gemüseanbau genutzt werde; sie habe weder Kühe noch Geflügel noch einen Traktor oder ein Auto. Ein "wirtschaftliche Überleben" sei nur mit Unterstützung der Familie garantiert, wobei bei entsprechender Qualifikation bei eigenem Arbeitsplatz oder "einem des Sohnes auch Selbstständigkeit (Wohnung) möglich wäre"; dabei wird aber auf die im Kosovo bestehende Arbeitslosenquote von 46 Prozent hingewiesen.14. Am 4.12.2008 langte beim Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, derzufolge der österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo am 3.12.2008 wie folgt geantwortet habe: Der Fall der Erstbeschwerdeführerin sei am 2.12.2008 im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , erhoben worden. Am Gespräch in deren Elternhaus hätten ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie ihre Schwester römisch 40 teilgenommen; die Gesprächsatmosphäre sei gut gewesen. Nach Anführung der biographischen Eckdaten der Erstbeschwerdeführerin (in denen zwar ihre Heirat, nicht aber ihre Scheidung aufscheint und denen zufolge sie aufgrund "bevorstehender und befürchteter Abschiebung" von Deutschland nach Österreich gereist sei) folgt unter der Überschrift "Unterkunftsmöglichkeiten im Kosovo" eine Darstellung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Belegung derselben durch Familienmitglieder. Sodann folgen allgemeine Ausführungen zur Frage, wo gemäß den im Kosovo herrschenden Gepflogenheiten die Frau nach einer Scheidung Unterkunft nehme, und zwar entweder (mit den Kindern) weiterhin im Haus der Schwiegereltern (vor allem bei Scheidungen für das Eingehen von Aufenthaltsehen) oder im Elternhaus (insbesondere wenn die Ehe "ohne ihr Verschulden" geschieden werde) oder aber in einer eigenen Wohnung (wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stünden). Zur wirtschaftlichen Lage der Familie wird festgehalten, dass die Eltern jeweils eine monatliche Pension von EUR 40,- beziehen würden, während die genannten Brüder jeweils EUR 160,- im Monat verdienten. Zum Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie wird ausgeführt, es bestehe einmal im Monat telefonischer Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter. Die Familie sei über die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer informiert; Scheidungsgrund sei die schlechte Behandlung durch den Ehemann gewesen. Den letzten persönlichen Kontakt habe es zuletzt im November 1993 gegeben. Direkt auf eine Unterkunftsmöglichkeit angesprochen hätten die Eltern und die Brüder der Erstbeschwerdeführerin angegeben, keine Unterstützung für sie leisten zu können, da ihre wirtschaftliche Lage nicht gut sei. Dem folgt die Anmerkung des Verbindungsbeamten, dass in der Regel nach einer Lösung innerhalb der Familie gesucht werde, direkten Fragen nach einer Unterkunftsmöglichkeit von den Auskunftspersonen aber meist negativ beantwortet würden, da eine Abschiebung der Person aus dem Ausland befürchtet werde und dies mit der Auskunft vermieden werden solle. Im gegenständlichen Falle scheine ein Raumangebot unter begrenzten Verhältnissen möglich zu sein, wobei auf den "Männerraum", ein Nebengebäude, das für "Einladungen, etc" verwendet werde und frei stehe, hingewiesen wird. Die Familie verfüge laut Auskunft nur über einen Hausgrund, welcher landwirtschaftlich für Gemüseanbau genutzt werde; sie habe weder Kühe noch Geflügel noch einen Traktor oder ein Auto. Ein "wirtschaftliche Überleben" sei nur mit Unterstützung der Familie garantiert, wobei bei entsprechender Qualifikation bei eigenem Arbeitsplatz oder "einem des Sohnes auch Selbstständigkeit (Wohnung) möglich wäre"; dabei wird aber auf die im Kosovo bestehende Arbeitslosenquote von 46 Prozent hingewiesen.

15. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern die Anfragebeantwortung zur Stellungnahme.

16. In ihrer Stellungnahme gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Der Verbindungsbeamte habe die Größe des Elternhauses nicht angegeben; in den ausgelasteten Räumen lebten insgesamt sieben Personen auf vielleicht 42 qm. Dies gelte auch für das etwa gleich große Haus des Bruders XXXX, in dem bei etwa gleicher Größe insgesamt fünf Personen wohnten. Das in der Anfragebeantwortung als "Männerraum" bezeichnete Gebäude sei ein "Abstellraum/Stall/ für Werkzeug/Gerümpel/einstmals Tierhaltung". Soweit in der Anfragebeantwortung ausgeführt werde, das wirtschaftliche Überleben sei nur mit der Unterstützung der Familie möglich, werde darauf hingewiesen, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nur je EUR 40,- pro Monat und ihre Brüder nur je EUR 160,- monatlich ins Verdienen brächten. Der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe versucht, die Scheidung rückgängig zu machen, indem er etwa die Familie der Erstbeschwerdeführerin dahingehend zu beeinflussen versucht habe, sie möge sich hinsichtlich einer Versöhnung mit seiner Exfrau einsetzen. Was den Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie angehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter, aber auch die Brüder der Erstbeschwerdeführerin deren Scheidung niemals akzeptiert und sie aufgefordert hätten, sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Obwohl die Klärung gerade dieses Punktes von elementarer Wichtigkeit sei, sei die "Qualität des Verhältnisses" der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie vom Verbindungsbeamten nicht ermittelt worden.16. In ihrer Stellungnahme gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Der Verbindungsbeamte habe die Größe des Elternhauses nicht angegeben; in den ausgelasteten Räumen lebten insgesamt sieben Personen auf vielleicht 42 qm. Dies gelte auch für das etwa gleich große Haus des Bruders römisch 40 , in dem bei etwa gleicher Größe insgesamt fünf Personen wohnten. Das in der Anfragebeantwortung als "Männerraum" bezeichnete Gebäude sei ein "Abstellraum/Stall/ für Werkzeug/Gerümpel/einstmals Tierhaltung". Soweit in der Anfragebeantwortung ausgeführt werde, das wirtschaftliche Überleben sei nur mit der Unterstützung der Familie möglich, werde darauf hingewiesen, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nur je EUR 40,- pro Monat und ihre Brüder nur je EUR 160,- monatlich ins Verdienen brächten. Der geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe versucht, die Scheidung rückgängig zu machen, indem er etwa die Familie der Erstbeschwerdeführerin dahingehend zu beeinflussen versucht habe, sie möge sich hinsichtlich einer Versöhnung mit seiner Exfrau einsetzen. Was den Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie angehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter, aber auch die Brüder der Erstbeschwerdeführerin deren Scheidung niemals akzeptiert und sie aufgefordert hätten, sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Obwohl die Klärung gerade dieses Punktes von elementarer Wichtigkeit sei, sei die "Qualität des Verhältnisses" der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie vom Verbindungsbeamten nicht ermittelt worden.

17. Mit Schriftsatz vom 11.3.2009 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt einen medizinisch-psychiatrischen Befund des XXXXWien, worin bestätigt wird, dass sie an diesem Tag zum vorgesehen Termin ambulant psychiatrisch behandelt worden sei. Nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX, wo sie von17. Mit Schriftsatz vom 11.3.2009 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt einen medizinisch-psychiatrischen Befund des XXXXWien, worin bestätigt wird, dass sie an diesem Tag zum vorgesehen Termin ambulant psychiatrisch behandelt worden sei. Nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 , wo sie von

XXXX bis XXXXvollstationär aufgenommen gewesen sei, und einer zwischenzeitigen Betreuung durch den praktischen Arzt sei sie amrömisch 40 bis XXXXvollstationär aufgenommen gewesen sei, und einer zwischenzeitigen Betreuung durch den praktischen Arzt sei sie am

XXXX bei der Fachärztin Dr. XXXX in XXXXgewesen, die eine medikamentöse Therapieumstellung auf "Efectin 25 mg" sowie "Trittico ret. 150 mg" vorgenommen habe. Als Diagnose wird schwere depressive Episode mit Selbstmordgedanken und Somatisierung angegeben.römisch 40 bei der Fachärztin Dr. römisch 40 in XXXXgewesen, die eine medikamentöse Therapieumstellung auf "Efectin 25 mg" sowie "Trittico ret. 150 mg" vorgenommen habe. Als Diagnose wird schwere depressive Episode mit Selbstmordgedanken und Somatisierung angegeben.

18. Am 11.4.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr "nicht so gut" gehe, sie könne aber den Fragen folgen. Momentan sei "es in Ordnung", davor habe sie Probleme gehabt. Sie sei wegen Depressionen im Spital von XXXX gewesen. Vorher habe sie Tabletten bekommen, diese hätten aber nicht mehr gewirkt. Sie habe ins Spital müssen, dort neue Medikamente bekommen und sei entlassen worden. Nun mache sie eine Therapie bei einer Ärztin im XXXX; jede zweite Woche gehe sie zu einer Gesprächstherapie. Die Ärztin habe aber gesagt, dass sie ins Krankenhaus gehen solle. Sie sei jetzt ambulant im Krankenhaus in Behandlung. Die Frage, ob ihre Kinder gesundheitliche Probleme hätten, verneinte sie. Die Erstbeschwerdeführerin sei 2006 oder 2007 geschieden worden. Im Jahr 2007 sei die Verhandlung zum Sorgerecht gewesen; zu dieser sei ihr geschiedener Mann aber nicht mehr gekommen. Im Zusammenhang damit legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vor, in dem festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie über18. Am 11.4.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr "nicht so gut" gehe, sie könne aber den Fragen folgen. Momentan sei "es in Ordnung", davor habe sie Probleme gehabt. Sie sei wegen Depressionen im Spital von römisch 40 gewesen. Vorher habe sie Tabletten bekommen, diese hätten aber nicht mehr gewirkt. Sie habe ins Spital müssen, dort neue Medikamente bekommen und sei entlassen worden. Nun mache sie eine Therapie bei einer Ärztin im römisch 40 ; jede zweite Woche gehe sie zu einer Gesprächstherapie. Die Ärztin habe aber gesagt, dass sie ins Krankenhaus gehen solle. Sie sei jetzt ambulant im Krankenhaus in Behandlung. Die Frage, ob ihre Kinder gesundheitliche Probleme hätten, verneinte sie. Die Erstbeschwerdeführerin sei 2006 oder 2007 geschieden worden. Im Jahr 2007 sei die Verhandlung zum Sorgerecht gewesen; zu dieser sei ihr geschiedener Mann aber nicht mehr gekommen. Im Zusammenhang damit legte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vor, in dem festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie über

XXXX betraut sei. In der Begründung wird festgehalten, dass der Kindesvater zur Äußerung aufgefordert und ihm eine Ladung zugestellt worden sei, er sich aber innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Antrag geäußert habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie nun ein Mann vom Mobiltelefon ihres geschiedenen Ehemannes anrufe. Auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation angesprochen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Familie würde sie nicht mögen und sie habe keinen Kontakt zu dieser. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter nach der Anfragebeantwortung gesagt habe, sie habe telefonischen Kontakt mit ihr, meinte die Erstbeschwerdeführerin, sie rede nicht mit ihrer Mutter und habe keinen telefonischen Kontakt mit ihr. Sie habe, seit sie geschieden sei, auch wenig Kontakt zu ihrer Schwester in XXXX; deren Ehemann lasse dies nicht zu. Befragt, was sie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsland befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne im Kosovo nicht leben, da ihr geschiedener Ehemann dort sei und ihr die Kinder wegnehmen wolle. Auch wolle ihr Vater sie wieder verheiraten und sie könne nichts dagegen machen. Im Kosovo habe sie keine Zukunft. In Österreich habe sie ein Leben ohne Mann mit ihren Kindern, im Kosovo wäre das nicht so. Die Familie akzeptiere ihr Leben so nicht. Es gebe für sie dort keine Zukunft. Ihre Familie sei mit ihrer Scheidung nicht einverstanden gewesen, ihr Vater sei immer autoritär gewesen und sie habe stets Angst vor ihm gehabt. Auch habe sie Angst vor der Familie ihres geschiedenen Ehemannes. Im Kosovo seien die Gesetze so, dass der Mann die Kinder bekomme. Die Kinder seien überdies nie in eine albanische Schule gegangen. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin zwei "Besteuerungsrechnungen" für 2007 vor, denenzufolge die Größe der für Wohnzwecke bestimmten Fläche desXXXX qm betrage, jene des "XXXX [im Original wohl: XXXX] XXXX" 40 qm. Am gleichen Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab XXXX (soweit es hier von Interesse ist) im Wesentlichen Folgendes an: Wie viele Familienangehörige er im Kosovo habe, wisse er ebenso wenig wie ob seine Eltern oder Großeltern eine Landwirtschaft betrieben. Er wisse überdies nicht, wo er im Kosovo wohnen würde. Zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab er an, seine Tante lebe hier; er sehe sie nur selten, und zwar dann, wenn sie seine Familie ca. zwei- oder dreimal im Jahr besuche.römisch 40 betraut sei. In der Begründung wird festgehalten, dass der Kindesvater zur Äußerung aufgefordert und ihm eine Ladung zugestellt worden sei, er sich aber innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Antrag geäußert habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass sie nun ein Mann vom Mobiltelefon ihres geschiedenen Ehemannes anrufe. Auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation angesprochen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Familie würde sie nicht mögen und sie habe keinen Kontakt zu dieser. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter nach der Anfragebeantwortung gesagt habe, sie habe telefonischen Kontakt mit ihr, meinte die Erstbeschwerdeführerin, sie rede nicht mit ihrer Mutter und habe keinen telefonischen Kontakt mit ihr. Sie habe, seit sie geschieden sei, auch wenig Kontakt zu ihrer Schwester in römisch 40 ; deren Ehemann lasse dies nicht zu. Befragt, was sie für den Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsland befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne im Kosovo nicht leben, da ihr geschiedener Ehemann dort sei und ihr die Kinder wegnehmen wolle. Auch wolle ihr Vater sie wieder verheiraten und sie könne nichts dagegen machen. Im Kosovo habe sie keine Zukunft. In Österreich habe sie ein Leben ohne Mann mit ihren Kindern, im Kosovo wäre das nicht so. Die Familie akzeptiere ihr Leben so nicht. Es gebe für sie dort keine Zukunft. Ihre Familie sei mit ihrer Scheidung nicht einverstanden gewesen, ihr Vater sei immer autoritär gewesen und sie habe stets Angst vor ihm gehabt. Auch habe sie Angst vor der Familie ihres geschiedenen Ehemannes. Im Kosovo seien die Gesetze so, dass der Mann die Kinder bekomme. Die Kinder seien überdies nie in eine albanische Schule gegangen. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin zwei "Besteuerungsrechnungen" für 2007 vor, denenzufolge die Größe der für Wohnzwecke bestimmten Fläche desXXXX qm betrage, jene des "XXXX [im Original wohl: XXXX] XXXX" 40 qm. Am gleichen Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab römisch 40 (soweit es hier von Interesse ist) im Wesentlichen Folgendes an: Wie viele Familienangehörige er im Kosovo habe, wisse er ebenso wenig wie ob seine Eltern oder Großeltern eine Landwirtschaft betrieben. Er wisse überdies nicht, wo er im Kosovo wohnen würde. Zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab er an, seine Tante lebe hier; er sehe sie nur selten, und zwar dann, wenn sie seine Familie ca. zwei- oder dreimal im Jahr besuche.

19. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern vorläufige Sachverhaltsfannahmen zur Lage im Kosovo.

20. In ihrer Stellungnahme vom 12.4.2009 wiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen daraufhin, dass nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes die Sozialhilfe zum Leben nicht ausreichend sei; sofern festgehalten worden sei, dass bei einer Bevölkerung von 600.000 Personen in XXXX nur etwa 20 Personen unterstandslos seien, sei dem entgegenzuhalten, dass Unterstandslosigkeit oft nicht nach außen hin sichtbar sei und die betroffenen Personen in Abstellräumen, Ställen oder notdürftig umgestalteten sonstigen Räumen von minimaler Größe untergebracht seien.20. In ihrer Stellungnahme vom 12.4.2009 wiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen daraufhin, dass nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes die Sozialhilfe zum Leben nicht ausreichend sei; sofern festgehalten worden sei, dass bei einer Bevölkerung von 600.000 Personen in römisch 40 nur etwa 20 Personen unterstandslos seien, sei dem entgegenzuhalten, dass Unterstandslosigkeit oft nicht nach außen hin sichtbar sei und die betroffenen Personen in Abstellräumen, Ställen oder notdürftig umgestalteten sonstigen Räumen von minimaler Größe untergebracht seien.

21. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.), entzog ihnen gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. jeweils die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (jeweils Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien und die Erstbeschwerdeführerin wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe. Bei einer Anfrage an die Staatendokumentation sei hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter in telefonischem Kontakt stünden und es bei ihren Eltern ein leerstehendes Haus gebe. Die Beschwerdeführer seien im Herkunftsstaat nicht bedroht. Nach den Feststellungen zur Lage im Kosovo erhielten bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeinde beantragt und für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt werde; die Sozialhilfe betrage für Einzelpersonen EUR 35,- monatlich und für Familien, abhängig von der Zahl der Personen, bis zu EUR 75,- monatlich. Die Sozialleistungen reichten oft zur Abdeckung der Grundversorgung nicht aus. Der Zusammenhalt der Familien verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Die Beschäftigungslage befinde sich auf unverändert niedrigem Niveau, die Arbeitslosenquote liege bei geschätzten 45 Prozent. Was alleinstehende oder alleinerziehende Frauen angehe, gerieten Personen, die keine Unterstützung von Angehörigen erhielten, wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeit der Frauenorganisationen, im Kosovo Hilfsbedürftige unterzubringen, seien sehr begrenzt; so sei die Unterbringung in XXXX auf drei Wochen, in Gjakove jetzt auf drei Monate beschränkt. In Einzelfällen, d.h. bei Vorliegen von Misshandlungen oder Gewaltanwendungen, werde Müttern mit Kindern die Möglichkeit geboten, in speziellen Häusern unterzukommen, und zwar für sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen des Umfeldes nicht geändert hätten. In der Beweiswürdigung wird ua. festgehalten, dass es im Hausverband der Familie der Erstbeschwerdeführerin ein freies Haus gebe, das als "Männerhaus" für Feste benutzt werde und ohne besonderen Aufwand für sie adaptiert werden könnte. Auch würde die Erstbeschwerdeführerin durch Annahme der Rückkehrhilfe, die in Österreich angeboten werde, in der Anfangsphase unterstützt werden. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihren Eltern habe. Ihre Familie im Kosovo habe angegeben, dass ca. ein Mal im Monat telefonischen Kontakt zu ihr bestehe. Die Familie habe keinen Grund, die Unwahrheit zu berichten. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen ein "vitales Interesse", ihre Aussagen so zu steuern, um in Österreich bleiben zu können. Soweit sie angegeben habe, ihre Familie möge sie nicht, habe dies aus der Anfrage nicht erschlossen werden können. Ihrem Vorbringen, dass ihr geschiedener Mann ihr die Kinder wegnehmen würde, sei entgegenzuhalten, dass es ein Scheidungsurteil sowie einen Beschluss eines österreichischen Gerichtes gebe, dass der Kosovo ein Rechtsstaat sei und dessen Gerichtsbarkeit durch europäische Gerichte unterstützt werde. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an Frauenorganisationen zu wenden, die sie unterstützen könnten, falls Streitigkeiten um die Obsorge entstünden. Überdies könnte sie "von sich aus Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehemann erstreiten". Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Verhältnis ihrer in Österreich lebenden Schwester seien nicht glaubwürdig, da die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, seit ihrer Scheidung "keinen Kontakt" mehr mit ihrer Schwester zu haben; hingegen habe XXXX bei seiner Einvernahme am gleichen Tag gemeint, dass er seine Tante (zwar) selten sehe, diese die Familie (aber) ca. zwei- bis dreimal im Jahr besuche. Daraus gehe hervor, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Familiekontakten nicht der Wahrheit entsprächen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen Garten, wodurch die laufenden Lebenserhaltungskosten niedrig gehalten werden könnten. Da die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch im Kosovo tun könnte; sie sei eine erwachsene arbeitsfähige Frau. Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin hielt das Bundesasylamt fest, dass selbst wenn sie aufgrund einer allfälligen Behandlung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Gesundheitswesen im Kosovo mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, darin unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlichen Aspekt erblickt werden könne. Zu den Spruchpunkten II. der Entscheidungen führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Berechtigung als subsidiärer Schutzberechtigten zu verbinden sei. Daher sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern die noch bestehenden befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu entziehen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.21. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. jeweils die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien und die Erstbeschwerdeführerin wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe. Bei einer Anfrage an die Staatendokumentation sei hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter in telefonischem Kontakt stünden und es bei ihren Eltern ein leerstehendes Haus gebe. Die Beschwerdeführer seien im Herkunftsstaat nicht bedroht. Nach den Feststellungen zur Lage im Kosovo erhielten bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeinde beantragt und für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt werde; die Sozialhilfe betrage für Einzelpersonen EUR 35,- monatlich und für Familien, abhängig von der Zahl der Personen, bis zu EUR 75,- monatlich. Die Sozialleistungen reichten oft zur Abdeckung der Grundversorgung nicht aus. Der Zusammenhalt der Familien verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Die Beschäftigungslage befinde sich auf unverändert niedrigem Niveau, die Arbeitslosenquote liege bei geschätzten 45 Prozent. Was alleinstehende oder alleinerziehende Frauen angehe, gerieten Personen, die keine Unterstützung von Angehörigen erhielten, wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeit der Frauenorganisationen, im Kosovo Hilfsbedürftige unterzubringen, seien sehr begrenzt; so sei die Unterbringung in römisch 40 auf drei Wochen, in Gjakove jetzt auf drei Monate beschränkt. In Einzelfällen, d.h. bei Vorliegen von Misshandlungen oder Gewaltanwendungen, werde Müttern mit Kindern die Möglichkeit geboten, in speziellen Häusern unterzukommen, und zwar für sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen des Umfeldes nicht geändert hätten. In der Beweiswürdigung wird ua. festgehalten, dass es im Hausverband der Familie der Erstbeschwerdeführerin ein freies Haus gebe, das als "Männerhaus" für Feste benutzt werde und ohne besonderen Aufwand für sie adaptiert werden könnte. Auch würde die Erstbeschwerdeführerin durch Annahme der Rückkehrhilfe, die in Österreich angeboten werde, in der Anfangsphase unterstützt werden. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihren Eltern habe. Ihre Familie im Kosovo habe angegeben, dass ca. ein Mal im Monat telefonischen Kontakt zu ihr bestehe. Die Familie habe keinen Grund, die Unwahrheit zu berichten. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen ein "vitales Interesse", ihre Aussagen so zu steuern, um in Österreich bleiben zu können. Soweit sie angegeben habe, ihre Familie möge sie nicht, habe dies aus der Anfrage nicht erschlossen werden können. Ihrem Vorbringen, dass ihr geschiedener Mann ihr die Kinder wegnehmen würde, sei entgegenzuhalten, dass es ein Scheidungsurteil sowie einen Beschluss eines österreichischen Gerichtes gebe, dass der Kosovo ein Rechtsstaat sei und dessen Gerichtsbarkeit durch europäische Gerichte unterstützt werde. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an Frauenorganisationen zu wenden, die sie unterstützen könnten, falls Streitigkeiten um die Obsorge entstünden. Überdies könnte sie "von sich aus Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehemann erstreiten". Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Verhältnis ihrer in Österreich lebenden Schwester seien nicht glaubwürdig, da die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, seit ihrer Scheidung "keinen Kontakt" mehr mit ihrer Schwester zu haben; hingegen habe römisch 40 bei seiner Einvernahme am gleichen Tag gemeint, dass er seine Tante (zwar) selten sehe, diese die Familie (aber) ca. zwei- bis dreimal im Jahr besuche. Daraus gehe hervor, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Familiekontakten nicht der Wahrheit entsprächen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen Garten, wodurch die laufenden Lebenserhaltungskosten niedrig gehalten werden könnten. Da die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, sei nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch im Kosovo tun könnte; sie sei eine erwachsene arbeitsfähige Frau. Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin hielt das Bundesasylamt fest, dass selbst wenn sie aufgrund einer allfälligen Behandlung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Gesundheitswesen im Kosovo mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, darin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlichen Aspekt erblickt werden könne. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Entscheidungen führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Berechtigung als subsidiärer Schutzberechtigten zu verbinden sei. Daher sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern die noch bestehenden befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu entziehen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

22. Gegen alle drei Spruchpunkte dieser Bescheide richten sich die rechtzeitig erhobenen Beschwerden. Darin wird das Vorbringen wiederholt, das die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt erstattet hat und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten zeige, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin dieser nachweislich mitgeteilt hat, dass sie im Falle einer Abschiebung nicht bereit wäre, diese bei sich aufzunehmen. Betreffend den vom Bundesasylamt angenommenen Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Aussage desXXXX zum Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Schwester wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht habe, der Mann ihrer Schwester habe es nach der Scheidung der Erstbeschwerdeführerin "nicht gerne gesehen", dass seine Frau zuviel Kontakt mit ihr habe, weshalb auch ihr Verhältnis abgekühlt sei.

23. Mit Schreiben vom 8.7.2009 legte die Erstbeschwerdeführerin ua. einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des XXXX vor, demzufolge sie beginnend mit Juni 2009 einen schweren Rückfall in eine depressive Episode mit Selbstmordgedanken und Traumatisierung erlitten habe, und sie deshalb vom 25. bis 31.6.2009 neuerlich an der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX vollpsychiatrisch hospitalisiert habe werden müssen; trotz geeigneter medikamentös-psychischer Behandlung sei bislang keinerlei halbwegs stabile Remission der psychischen Symptomatik Heilung eingetreten. Als Diagnose wird schwere depressive Episode, chronische Kopfschmerzen, Colitis granulomatosa und axiale Hiatushernie angegeben.23. Mit Schreiben vom 8.7.2009 legte die Erstbeschwerdeführerin ua. einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des römisch 40 vor, demzufolge sie beginnend mit Juni 2009 einen schweren Rückfall in eine depressive Episode mit Selbstmordgedanken und Traumatisierung erlitten habe, und sie deshalb vom 25. bis 31.6.2009 neuerlich an der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 vollpsychiatrisch hospitalisiert habe werden müssen; trotz geeigneter medikamentös-psychischer Behandlung sei bislang keinerlei halbwegs stabile Remission der psychischen Symptomatik Heilung eingetreten. Als Diagnose wird schwere depressive Episode, chronische Kopfschmerzen, Colitis granulomatosa und axiale Hiatushernie angegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Aus folgendes Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen ist: Vorauszuschicken ist, dass die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Existenzsicherung der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo stellende Frage, ob sie dort von ihrer Familie unterstützt würde, deshalb nicht unbeantwortet bleiben kann, da nach den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung von Angehörigen erhalten, im Kosovo wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in die Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen gerieten, wobei die Sozialleistungen jedoch oft zur Abdeckung der Grundversorgung nicht ausreichten und (nur) der Zusammenhalt der Familien verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland das Überleben sichere. Soweit darauf hingewiesen wird, dass zusätzliche Einnahmequellen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche, bestünden, kann trotz der Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich in Hinblick auf ihren psychischen Zustand nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr auf diese Weise eine Existenzsicherung möglich wäre. Dass es der Erstbeschwerdeführerin aber möglich wäre, durch Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen ihren Lebensunterhalt (nicht bloß kurzfristig) zu sichern, kann den oben wiedergegebenen Feststellungen - die das Bundesasylamt zur Möglichkeit von Frauenorganisationen, Hilfebedürftige unterzubringen, getroffen hat - nicht entnommen werden. Dabei ist festzuhalten, dass auch der Verbindungsbeamte darauf hinweist, dass ein "wirtschaftliche Überleben" nur mit Unterstützung der Familie garantiert sei, es sei denn, dass bei entsprechender Qualifikation angenommen werden könne, dass die Betreffende einen Arbeitsplatz findet (was aber sogleich durch den Hinweis auf die im Kosovo bestehende Arbeitslosenquote von 46 Prozent relativiert wird). Betreffend der Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin, bei ihrer Familie Unterstützung zu finden, ist ihr darin Recht zu geben, dass die Beschaffenheit ihres Verhältnisses zu ihrer Familie nicht ausreichend ermittelt worden ist. Dies findet seinen Grund darin, dass dem Verbindungsbeamten in dieser Hinsicht nur mitgeteilt wurde, die Erstbeschwerdeführerin gebe an, "zu Hause nicht mehr wohnen zu können", nicht aber aus welchen Gründen dies der Fall sei. Erst dadurch wäre der Verbindungsbeamten in die Lage versetzt worden, durch Fragen an die Familienmitglieder der Erstbeschwerdeführerin zu eruieren, ob deren Auskunft, eine Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin sei ihnen nicht möglich, den (in seiner dargestellten allgemeinen Bemerkung aufgezeigten) taktischen Hintergrund oder aber Beweggründe hat, die mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Einklang stehen. Dabei ist festzuhalten, dass auch aus dem vom Bundesasylamt angenommenen Widerspruch zwischen den Angaben, die die Erstbeschwerdeführerin und XXXXbetreffend deren Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Schwester gemacht haben, nichts zu gewinnen ist; denn die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Scheidung "wenig Kontakt" zu ihrer Schwester, steht in keinem Spannungsverhältnis zur Aussage ihres Sohnes, er sehe seine Tante selten, und zwar etwa zwei- oder dreimal im Jahr. Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere Beweisaufnahme zum Verhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Familie erforderlich, wobei nach Ansicht des Asylgerichtshofes die in Österreich lebende Schwester sowie ihr Ehemann als Zeugen zu vernehmen sind. Bei der dazu erforderlichen Verhandlung wäre überdies das Ergebnis allfälliger weiterer Ermittlungen des (zuvor ausreichend über den Fall zu informierenden) Verbindungsbeamten und die Frage, weshalb entgegen der Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr zu befürchten habe, im Kosovo als alleinstehende Frau sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein, mit der Erstbeschwerdeführerin zu erörtern.

2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise der in XXXX lebenden Erstbeschwerdeführerin zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise der in römisch 40 lebenden Erstbeschwerdeführerin zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

3. Über die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren werde auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3.2.1. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gehören der Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin an. Davon ging auch das Bundesasylamt aus (vgl. etwa jeweils die Seite 25 der betreffenden angefochtenen Bescheide, wo es heißt, dass im "gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34" vorliege).3.2.1. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gehören der Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin an. Davon ging auch das Bundesasylamt aus vergleiche etwa jeweils die Seite 25 der betreffenden angefochtenen Bescheide, wo es heißt, dass im "gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, vorliege).

3.2.2. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2.2. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylerstreckung, Bescheidbehebung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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