TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/15 E10 227778-3/2009

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AVG §38
AVG §66 Abs4
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 227.778-3/2009-6E

E10 227.782-3/2009-5E

GZ. E10 406.041-1/2009-4E

E10 406.037-1/2009-4E

E10 406.040-1/2009-4E

ERKENNTNIS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von XXXX alias1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von römisch 40 alias

XXXX alias XXXX (vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 02 01.959- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 (vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 02 01.959- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von XXXX alias2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von römisch 40 alias

XXXX alias XXXX (vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.206- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 (vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.206- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.207- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde von römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.207- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde von XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.208- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde von römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.208- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde von XXXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.209- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde von römisch 40 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: RAe FROMHERZ & GLAWITSCH), römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, FZ.: 05 01.209- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos b e h o b e n.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos b e h o b e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, reisten am 19.01.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.01.2002 Asylanträge gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, reisten am 19.01.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.01.2002 Asylanträge gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997).

I.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 27.03.2002, AZ. 02 01.959-BAT; 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, die Asylanträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 27.03.2002, AZ. 02 01.959-BAT; 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, die Asylanträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück.

I.1.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 09.04.2002.römisch eins.1.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 09.04.2002.

I.1.4 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 30.04.2002 wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien mit mündlich verkündeten Bescheiden gem. § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieser Bescheide erfolgte am 07.05.2002.römisch eins.1.4 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 30.04.2002 wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien mit mündlich verkündeten Bescheiden gem. Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieser Bescheide erfolgte am 07.05.2002.

I.1.5. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BAA-East Ost am 14.10.2002 erklärte die Zweibeschwerdeführerin, dass ihr Verfahren bzw. das Verfahren der mj. BF3 bis BF5 als Erstreckungsanträge auf das Verfahren ihres Ehegatten zu führen seien.römisch eins.1.5. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BAA-East Ost am 14.10.2002 erklärte die Zweibeschwerdeführerin, dass ihr Verfahren bzw. das Verfahren der mj. BF3 bis BF5 als Erstreckungsanträge auf das Verfahren ihres Ehegatten zu führen seien.

I.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.11.2002, AZ. 02 01.959-BAT, den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Armenien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II). Mit Bescheid vom selben Tage, AZ. 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, wurden auch die Asylerstreckungsanträge der BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.1.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.11.2002, AZ. 02 01.959-BAT, den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Bescheid vom selben Tage, AZ. 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, wurden auch die Asylerstreckungsanträge der BF2, BF3, BF4 und BF5 gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

I.1.7. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Parteien an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.12.2002.römisch eins.1.7. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Parteien an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.12.2002.

I.1.8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 02.04.2003 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA vom 28.11.2002, AZ. 02 01.959-BAT, (betreffend den Spruchteil I.) mit mündlich verkündeten Bescheid gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 AsylG iVm § 57 FrG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Armenien nicht zulässig ist. Gem. § 15 AsylG wurde dem BF1 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2004 erteilt.römisch eins.1.8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 02.04.2003 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA vom 28.11.2002, AZ. 02 01.959-BAT, (betreffend den Spruchteil römisch eins.) mit mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 nach Armenien nicht zulässig ist. Gem. Paragraph 15, AsylG wurde dem BF1 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2004 erteilt.

Die Anträge der Erstreckungswerber (BF2 bis BF5) würden schriftlich erledigt.

Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides des BF1 erfolgte am 03.03.2004.

Mit Bescheid des UBAS vom 03.03.2004, Zl. 227.782/3-VIII/23/02, wurden die Berufungen der BF2 bis BF5 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2002, AZ. 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, gemäß §§ 10,11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 03.03.2004, Zl. 227.782/3-VIII/23/02, wurden die Berufungen der BF2 bis BF5 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2002, AZ. 02 01.960-BAT; 02 01.961-BAT; 02 01.962-BAT; 02 01.963-BAT, gemäß Paragraphen 10,,11 AsylG 1997 abgewiesen.

I.1.9. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 25.03.2005 erteilt.römisch eins.1.9. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 25.03.2005 erteilt.

I.1.10. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 25.03.2005 erteilt.römisch eins.1.10. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 25.03.2005 erteilt.

I.1.11. Am 26.01.2005 stellten die BF2 bis BF5 Asylanträge gemäß § 3 AsylG 1997.römisch eins.1.11. Am 26.01.2005 stellten die BF2 bis BF5 Asylanträge gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.

I.1.12. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 04.03.2006 erteilt.römisch eins.1.12. Auf Grund des fristgerechten Antrages des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung des BF1 bis zum 04.03.2006 erteilt.

I.1.13. Mit Bescheiden des BAA-Außenstelle Linz vom 20.06.2005, AZ. 05 01.206-BAL; 05 01.207-BAL; 05 01.208-BAL; 05 01.209-BAL, wurden die Asylanträge der BF2 bis BF5 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 bis BF5 nach Armenien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und diesen Personen eine befristete Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 24.03.2006 erteilt.römisch eins.1.13. Mit Bescheiden des BAA-Außenstelle Linz vom 20.06.2005, AZ. 05 01.206-BAL; 05 01.207-BAL; 05 01.208-BAL; 05 01.209-BAL, wurden die Asylanträge der BF2 bis BF5 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF2 bis BF5 nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt und diesen Personen eine befristete Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 24.03.2006 erteilt.

I.1.14. Auf Grund der fristgerechten Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.03.2006 diesen Personen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 01.04.2007 erteilt.römisch eins.1.14. Auf Grund der fristgerechten Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.03.2006 diesen Personen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 01.04.2007 erteilt.

I.1.15. Auf Grund der fristgerechten Anträge der BF1 bis BF5 wurde diesen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2007 erteilt.römisch eins.1.15. Auf Grund der fristgerechten Anträge der BF1 bis BF5 wurde diesen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2007 erteilt.

I.1.16. Am 20.03.2007 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.römisch eins.1.16. Am 20.03.2007 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

I.1.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.04.2008 erteilt.römisch eins.1.17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.04.2008 erteilt.

I.1.18. Am 06.03.2008 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.römisch eins.1.18. Am 06.03.2008 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

I.1.19. Am 27.06.2008 wurden die beschwerdeführenden Parteien vor dem BAA-Außenstelle Linz im Asylverfahren einvernommen, wobei ihnen die aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht wurden.römisch eins.1.19. Am 27.06.2008 wurden die beschwerdeführenden Parteien vor dem BAA-Außenstelle Linz im Asylverfahren einvernommen, wobei ihnen die aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht wurden.

Der BF1 erklärte innerhalb von zwei Wochen, die BF2 innerhalb von einer Woche, zum Ländervorhalt Stellung zu nehmen.

I.1.20. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF langte am 08.07.2009 beim BAL ein.römisch eins.1.20. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF langte am 08.07.2009 beim BAL ein.

I.1.21. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.01.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur allgemeine Lage in Armenien eingeräumt.römisch eins.1.21. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.01.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur allgemeine Lage in Armenien eingeräumt.

I.1.22. Zu dem unter I.1.21. genannten Schreiben haben die BF eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die am 21.01.2009 beim BAL einlangte.römisch eins.1.22. Zu dem unter römisch eins.1.21. genannten Schreiben haben die BF eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die am 21.01.2009 beim BAL einlangte.

I.1.23. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, AZ. 02 01.959-BAL; 05 01.206-BAL; 05 01.207-BAL; 05 01.208-BAL; 05 01.209-BAL, wurden den BF der mit Bescheid des UBAS vom 03.03.2004, Zl. 227.778/3-VIII/23/02 bzw. mit Bescheiden des BAA vom 20.06.2005, AZ. 05 01.206; 05 01.207; 05 01.208; 05 01.209, zuerkannte und in Rechtskraft erwachsene Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die den BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, AZ. 02 01.959; 05 01.206; 05 01.207; 05 01.208; 05 01.209, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.23. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, AZ. 02 01.959-BAL; 05 01.206-BAL; 05 01.207-BAL; 05 01.208-BAL; 05 01.209-BAL, wurden den BF der mit Bescheid des UBAS vom 03.03.2004, Zl. 227.778/3-VIII/23/02 bzw. mit Bescheiden des BAA vom 20.06.2005, AZ. 05 01.206; 05 01.207; 05 01.208; 05 01.209, zuerkannte und in Rechtskraft erwachsene Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die den BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2007, AZ. 02 01.959; 05 01.206; 05 01.207; 05 01.208; 05 01.209, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.24. Gegen die unter I.1.23. genannten Bescheide des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAL am 10.04.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF an den Asylgerichtshof.römisch eins.1.24. Gegen die unter römisch eins.1.23. genannten Bescheide des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAL am 10.04.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF an den Asylgerichtshof.

I.1.25. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.25. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof ... über ... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof ... über ... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen waren.

II.2.4. Zur ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.2.4. Zur ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide

II.2.4.1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.römisch zwei.2.4.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

II.2.4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.2.4.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.römisch zwei.2.4.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

II.2.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.römisch zwei.2.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

II.2.4.5. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:römisch zwei.2.4.5. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

II.2.4.6. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.römisch zwei.2.4.6. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Da den beschwerdeführenden Parteien zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihnen ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 2 Abs. 1 Z 16 iVm § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.Da den beschwerdeführenden Parteien zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihnen ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.

II.2.4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:römisch zwei.2.4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

II.2.4.7.1. Wie vom BFV richtig ausgeführt, wurde vom BAA nicht festgestellt, dass sich seit Erlassung des UBAS-Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 03.03.2004, die in diesem Verfahren glaubhaft erachten Umstände einer drohenden Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte bzw. die Situation in Armenien generell verändert hätte oder sonst ein außerhalb des § 9 Abs. 1 Z 1 genannter Tatbestand vorliegen würde. Daher stützt sich nach Ansicht des BFV, welcher sich auch das erkennende Gericht anschließt, das BAA bezüglich der Aberkennung auf die erste Variante des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Insoweit bindet aber die Rechtskraft des UBAS-Bescheides vom 03.03.2004 auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des UBAS hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine andere vom genannten UBAS-Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung könnte zwar in § 9 Abs. 1 Z 1 erste Variante gesehen werden, da dieser Tatbestand eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vorsieht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) zu sehen ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).römisch zwei.2.4.7.1. Wie vom BFV richtig ausgeführt, wurde vom BAA nicht festgestellt, dass sich seit Erlassung des UBAS-Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 03.03.2004, die in diesem Verfahren glaubhaft erachten Umstände einer drohenden Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bzw. die Situation in Armenien generell verändert hätte oder sonst ein außerhalb des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannter Tatbestand vorliegen würde. Daher stützt sich nach Ansicht des BFV, welcher sich auch das erkennende Gericht anschließt, das BAA bezüglich der Aberkennung auf die erste Variante des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Insoweit bindet aber die Rechtskraft des UBAS-Bescheides vom 03.03.2004 auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des UBAS hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine andere vom genannten UBAS-Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung könnte zwar in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante gesehen werden, da dieser Tatbestand eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vorsieht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) zu sehen ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z1 Var. 1 kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 Var. 1 kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Da das Bundesasylamt nicht feststellte, dass im gegenständlichen Fall ein Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 Var 1 im Lichte der oa. Ausführungen vorliegt, kann im gegenständlichen Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzes auch nicht auf die genannte Bestimmung gestützt werden. Jedenfalls ist das Bundesasylamt nicht ermächtigt, abweichend von den oa. Tatbeständen den rechtskräftigen Bescheid des UBAS nachträglich abzuändern, weil es im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Schluss käme als das seinerzeit entscheidende Mitglied des UBAS.Da das Bundesasylamt nicht feststellte, dass im gegenständlichen Fall ein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 Var 1 im Lichte der oa. Ausführungen vorliegt, kann im gegenständlichen Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzes auch nicht auf die genannte Bestimmung gestützt werden. Jedenfalls ist das Bundesasylamt nicht ermächtigt, abweichend von den oa. Tatbeständen den rechtskräftigen Bescheid des UBAS nachträglich abzuändern, weil es im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Schluss käme als das seinerzeit entscheidende Mitglied des UBAS.

II.2.4.7.2. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die den Aberkennungsbescheiden des BAA zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Veränderungen des Sachverhaltes darstellen. Gesamthaft betrachtet fußen diese Aberkennungsentscheidungen auf den gleichen Feststellungen, mit denen in der Vergangenheit den beschwerdeführenden Parteien Subsidiärschutz gewährt bzw. verlängert wurde.römisch zwei.2.4.7.2. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die den Aberkennungsbescheiden des BAA zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Veränderungen des Sachverhaltes darstellen. Gesamthaft betrachtet fußen diese Aberkennungsentscheidungen auf den gleichen Feststellungen, mit denen in der Vergangenheit den beschwerdeführenden Parteien Subsidiärschutz gewährt bzw. verlängert wurde.

II.2.4.7.3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des jeweils anderen. Alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dem Erstbeschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz gewährt. Als Folge dessen erhielten auch die übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 4 AsylG den gleichen Schutzumfang.römisch zwei.2.4.7.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des jeweils anderen. Alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dem Erstbeschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz gewährt. Als Folge dessen erhielten auch die übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG den gleichen Schutzumfang.

II.2.4.7.4. Es ist somit letztlich -wie vom UBAS seinerzeit rechtskräftig festgestellt und vom BMI nicht im Rahmen einer Amtsbeschwerde an den VwGH angefochten- in Bezug auf das Gefährungskalkül in Bezug auf Art. 3 EMRK in Bezug auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Feststellung durch den UBAS keine maßgebliche Änderung iSd § 9 Abs. 1 Z. 1 Var. 2 AsylG eingetreten und es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 leg cit für ein Abweichen vom Rechtsgrundsatz ne bis in idem vor. Es liegt somit auch das Bundesasylamt bindende res iudicata vor.römisch zwei.2.4.7.4. Es ist somit letztlich -wie vom UBAS seinerzeit rechtskräftig festgestellt und vom BMI nicht im Rahmen einer Amtsbeschwerde an den VwGH angefochten- in Bezug auf das Gefährungskalkül in Bezug auf Artikel 3, EMRK in Bezug auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Feststellung durch den UBAS keine maßgebliche Änderung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 2 AsylG eingetreten und es liegen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 leg cit für ein Abweichen vom Rechtsgrundsatz ne bis in idem vor. Es liegt somit auch das Bundesasylamt bindende res iudicata vor.

II.2.4.7.5. Weiters zu berücksichtigen waren in diesem Zusammenhang die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen der BF in Österreich im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zu ihrem Herkunftsstaat: Die BF halten sich seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich sehr weitgehend in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Im Gegensatz dazu wurde nicht festgestellt, dass die BF über nennenswerten Kontakt zu Angehörigen oder Freunden verfügen. Ebenso wurde nicht festgestellt, dass sich die BF ihren Aufenthalt in Österreich erschlichen hätten, weshalb keine herabgesetzte Schutzwürdigkeit im Rahmen der Prüfung des Zumutbarkeitskalküls festgestellt werden kann.römisch zwei.2.4.7.5. Weiters zu berücksichtigen waren in diesem Zusammenhang die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen der BF in Österreich im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zu ihrem Herkunftsstaat: Die BF halten sich seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich sehr weitgehend in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Im Gegensatz dazu wurde nicht festgestellt, dass die BF über nennenswerten Kontakt zu Angehörigen oder Freunden verfügen. Ebenso wurde nicht festgestellt, dass sich die BF ihren Aufenthalt in Österreich erschlichen hätten, weshalb keine herabgesetzte Schutzwürdigkeit im Rahmen der Prüfung des Zumutbarkeitskalküls festgestellt werden kann.

II.2.4.8. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) aufgrund der vom BAA zur Entscheidungsfindung herangezogenen somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2.4.8. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) aufgrund der vom BAA zur Entscheidungsfindung herangezogenen somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.4.9. Da bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht gegeben erachtet werden, war auf die damit untrennbar verbundene Frage der Zulässigkeit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Ausweisung nach Armenien nicht weiter einzugehen. Es ergibt sich zwangsläufig, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vorliegen.römisch zwei.2.4.9. Da bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht gegeben erachtet werden, war auf die damit untrennbar verbundene Frage der Zulässigkeit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Ausweisung nach Armenien nicht weiter einzugehen. Es ergibt sich zwangsläufig, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vorliegen.

II.2.4.10. Daher war den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide (Spruchpunkte I bis III) stattzugeben und diese zur Gänze ersatzlos zu beheben.römisch zwei.2.4.10. Daher war den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide (Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei) stattzugeben und diese zur Gänze ersatzlos zu beheben.

II.2.5. Befristete Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.2.5. Befristete Aufenthaltsberechtigung

II.2.5.1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212).römisch zwei.2.5.1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212).

II.2.5.2. Gem. § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde. Den BF kommt weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten so lange zu, als dieser nicht rechtskräftig aberkannt wurde. Aufgrund der hier vorliegenden spruchgemäßen Entscheidung wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig aberkannt. Zudem entfaltet das gegenständliche Erkenntnis ex-tunc-Wirkung und brachten die BF am 6.3.2008 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung mit 1.4.2008 ein.römisch zwei.2.5.2. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG besteht die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde. Den BF kommt weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten so lange zu, als dieser nicht rechtskräftig aberkannt wurde. Aufgrund der hier vorliegenden spruchgemäßen Entscheidung wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig aberkannt. Zudem entfaltet das gegenständliche Erkenntnis ex-tunc-Wirkung und brachten die BF am 6.3.2008 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung mit 1.4.2008 ein.

II.2.5.3. Aufgrund der unter II.2.5.2 genannten Erwägungen standen die BF seit der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch unter diesem Teiltatbestand des internationalen Schutzes und verloren ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG nie.römisch zwei.2.5.3. Aufgrund der unter römisch zwei.2.5.2 genannten Erwägungen standen die BF seit der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch unter diesem Teiltatbestand des internationalen Schutzes und verloren ihre befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nie.

II.2.5.4. Weiters zu beachten ist, dass die angefochtenen Bescheide die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 06.03.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erledigten und das entsprechende Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde, welche inzwischen säumig ist, anhängig ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. § 9 AsylG keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. § 9 AsylG über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG innerhalb der Frist des § 73 (1) zu entscheiden gehabt hätte.römisch zwei.2.5.4. Weiters zu beachten ist, dass die angefochtenen Bescheide die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 06.03.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erledigten und das entsprechende Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde, welche inzwischen säumig ist, anhängig ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein anhängiges Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 9, AsylG keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellt, weshalb die Behörde jedenfalls auch während des anhängigen Verfahrens gem. Paragraph 9, AsylG über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG innerhalb der Frist des Paragraph 73, (1) zu entscheiden gehabt hätte.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, so wäre der Spruch des diesbezüglichen Bescheides - unbeachtlich einer allenfalls gleichzeitig anzuordnenden Ausweisung - jedenfalls um einen weiteren Spruchpunkt zu ergänzen, wonach der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Hinblick auf die im selben Bescheid erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die gleichzeitige Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte I und II) abzuweisen wäre, da ansonsten ein solcher Antrag unerledigt bleiben würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 212).Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, so wäre der Spruch des diesbezüglichen Bescheides - unbeachtlich einer allenfalls gleichzeitig anzuordnenden Ausweisung - jedenfalls um einen weiteren Spruchpunkt zu ergänzen, wonach der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Hinblick auf die im selben Bescheid erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die gleichzeitige Entziehung der Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) abzuweisen wäre, da ansonsten ein solcher Antrag unerledigt bleiben würde vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 212).

II.2.5.5. Da die von den BF gegenständlich angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren, kommt den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher verfügen die BFrömisch zwei.2.5.5. Da die von den BF gegenständlich angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren, kommt den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher verfügen die BF

gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 über ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 über ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.2.5.6 Die Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF vom 06.03.2008 sind durch das Bundesasylamt zu erledigen.römisch zwei.2.5.6 Die Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF vom 06.03.2008 sind durch das Bundesasylamt zu erledigen.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnten aufgrund der zwischenzeitigen Sprachkenntnisse der BF unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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