Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
1.) S16 407.100-2/2009-3E
2.) S16 407.101-2/2009-6E
3.) S16 407.102-2/2009-4E
ERKENNTNIS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.174-EAST-West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.174-EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.
XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.176-EAST-West, zu Recht erkannt:römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.176-EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj.
XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.177-EAST-West, zu Recht erkannt:römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 09 08.177-EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der bisherige Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
2. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mj. Zweit- und des mj. Drittbeschwerdeführers und stellten diese - sämtlich Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 27.02.2009 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mj. Zweit- und des mj. Drittbeschwerdeführers und stellten diese - sämtlich Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 27.02.2009 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Bei der am 02.03.2009 durchgeführten Erstbefragung führte die Erstbeschwerdeführerin zum Reiseweg aus, sie sei am 14.02.2009 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen in einem privaten PKW von Inguschetien bis nach Weißrussland gefahren, wo sie zunächst bis zum 24.02.2009 untergebracht und in weiterer Folge mit einem LKW bis nach Österreich gebracht worden seien. Über welchen Nicht-EU-Staat und wann sie in Österreich eingereist sei wisse sie nicht; ebenso wenig, wo die Einreise in die EU genau erfolgt sei. Sie habe auch noch nie einen Reisepass besessen.
Zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei umgebracht und seien danach oft maskierte Männer zu ihnen gekommen, von welchen sie gefragt worden sei, ob sie den Mörder bereits gefunden und eine Klage bei Gericht eingebracht habe, und welche auch ihren ältesten Sohn mitgenommen hätten. Ein unbekannter Mann, der gemeinsam mit diesem Sohn in einer Zelle gewesen sein dürfte, sei zu ihnen gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie laut ihrem Sohn in Gefahr seien und das Land zu verlassen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass man ihre Kinder wie ihren Mann töte und sie ihren ältesten Sohn nicht mehr sehen könnte. Am Ende der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre getätigten Angaben auch für ihre Söhne, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, gelten würden. Der ebenso erstbefragte Zweitbeschwerdeführer schloss sich dem Vorbringen seiner Mutter in vollem Umfang an.
Eine im Zuge der Antragstellung durch die österreichischen Behörden erfolgte EURODAC-Anfrage verlief negativ.
4. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 04.03.2009 Informationsansuchen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Polen, Tschechien und die Slowakei, worauf die slowakischen Behörden mitteilten, dass keine Informationen über die Beschwerdeführer vorliegen würden. Die polnischen Behörden teilten dem Bundesasylamt mit, dass die Erstbeschwerdeführerin im Dezember 2000 um Asyl angesucht habe und von den polnischen Behörden darüber im November 2001 abschlägig entschieden worden sei.4. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 04.03.2009 Informationsansuchen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Polen, Tschechien und die Slowakei, worauf die slowakischen Behörden mitteilten, dass keine Informationen über die Beschwerdeführer vorliegen würden. Die polnischen Behörden teilten dem Bundesasylamt mit, dass die Erstbeschwerdeführerin im Dezember 2000 um Asyl angesucht habe und von den polnischen Behörden darüber im November 2001 abschlägig entschieden worden sei.
5. Am 12.03.2009 wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei die Erstbeschwerdeführerin angab, dass ihre Schilddrüse und die Leber operiert worden sei, man ihre Milz entfernt habe und an ihr drei Kaiserschnitte vorgenommen worden sei, wobei die letzte Operation im Jahr 1998 stattgefunden habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei ebenso in den Jahren 1998, 1999, 2004 und 2005 operiert worden, weil er einen onkologischen Tumor gehabt habe, welchen er nun nicht mehr habe; er hinke jedoch. Der Drittbeschwerdeführer sei gesund. Nach Aufforderung wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihr bereits im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu ihrem Reiseweg und auch, dass sie niemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe; sie habe auch niemals um ein Visum angesucht.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2009 teilten die tschechischen Behörden unter Bezugnahme auf das vom Bundesasylamt gemäß Art 21 Dublin II VO gestellte Informationsersuchen vom 04.03.2009 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschechien keinen Asylantrag gestellt habe, dieser jedoch von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Visum für die Dauer vom 10.02.2009 bis 21.02.2009 (12 Tage) ausgestellt worden sei.6. Mit Schreiben vom 06.04.2009 teilten die tschechischen Behörden unter Bezugnahme auf das vom Bundesasylamt gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO gestellte Informationsersuchen vom 04.03.2009 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschechien keinen Asylantrag gestellt habe, dieser jedoch von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Visum für die Dauer vom 10.02.2009 bis 21.02.2009 (12 Tage) ausgestellt worden sei.
Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 07.04.2009 ein Aufnahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art 9 Abs 4 der Dublin II-VO an die tschechischen Behörden und stimmte Tschechien mit Schreiben vom 8. "März" [richtig offensichtlich: April] 2009 der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9 Abs 4 Dublin II-Verordnung zu.Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 07.04.2009 ein Aufnahmeersuchen unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO an die tschechischen Behörden und stimmte Tschechien mit Schreiben vom 8. "März" [richtig offensichtlich: April] 2009 der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9 Absatz 4, Dublin II-Verordnung zu.
7. Am 27.04.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin (auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des mj. Zweit- und des mj. Drittbeschwerdeführers) zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab die Erstbeschwerdeführerin an, es gehe ihr gut, sie leide (nur) derzeit an Kopfschmerzen und habe den Eindruck, ihr Sehvermögen sei nicht mehr so gut. Sie sei in Österreich bei keinem Arzt gewesen und stehe auch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Der Drittbeschwerdeführer sei gesund, doch sorge sie sich um den Zweitbeschwerdeführer, da dieser ein Geschwür habe und deshalb am Tag der Einvernahme am linken Auge operiert werde. Weiters führte sie aus, dass dieser seit ihrer Ankunft in Österreich Schmerz- und Beruhigungsmittel erhalte.
Neuerlich zu ihrem Reiseweg befragt, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin die von ihr bereits getätigten Angaben und antwortete auf die Frage, ob sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen habe lassen, sie sei das erste Mal im Ausland, habe ihr Heimatland noch nie zuvor verlassen und wisse auch nicht, wie man ein Visum beantrage. Daraufhin wurde ihr vom Bundesasylamt die Mitteilung der tschechischen Behörden vorgehalten, wonach sie über ein tschechisches Visum, gültig vom 10.02.2009 bis 21.02.2009, verfügt habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu auch nach mehrmaligen Nachfragen seitens des Bundesasylamtes an, dass sie dafür keine Erklärung habe, sie das alles nicht kenne, ihre Ausreisepapiere nicht gesehen habe und bei ihrer bisherigen Schilderung des Reiseweges sowie dabei bleibe, dass sie keinen Reisepass besitze und nichts von einem Visum wisse.
Dazu befragt, was sie im Falle ihrer Überstellung und der ihrer Kinder (des Zweit- und Drittbeschwerdeführers) nach Tschechien befürchte, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit tschechischen Behörden nie etwas zu tun gehabt habe und auf der Reise bereits sehr viel mitgemacht habe. Ihr Sohn sei schwer krank, sie kenne die Bedingungen in Tschechien nicht und wolle, wenn möglich, vor allem wegen ihres Sohnes in Österreich bleiben.
Als in Österreich (gleichfalls als Asylwerberin) aufhältige Verwandte nannte die Beschwerdeführerin ihre Schwester, die sie jedoch nur einmal gesehen habe, mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, auch nur sehr selten mit ihr telefoniere und von dieser auch keine Unterstützung erhalte, da diese selbst nichts habe.
8. Mit Bescheiden vom 12. bzw. 14.05.2009 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9(4)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt I.).8. Mit Bescheiden vom 12. bzw. 14.05.2009 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9(4)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei).
9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter mit (gemeinsamem) Schriftsatz vom 27.05.2009 fristgerecht Beschwerde.
10. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 01.07.2009, S16 407.100-1/2009-3E, S16 407.101-1/2009-2E sowie S16 407.102-1/2009-2E, jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.10. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 01.07.2009, S16 407.100-1/2009-3E, S16 407.101-1/2009-2E sowie S16 407.102-1/2009-2E, jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 9 Abs 4 Dublin II-VO zu übernehmen.Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zu übernehmen.
Weiters sei auch nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, weil zum einen die Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich aufwiesen. Zum anderen liege im Falle einer Überstellung nach Tschechien auch keine Verletzung von Art 3 EMRK vor. Konkret zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch im Falle dessen Überstellung nach Tschechien keine reale Gefahr bestehe, dass dieser aufgrund seiner Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Jedenfalls seien in Tschechien, einem Mitgliedstaat der EU, die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten verfügbar.Weiters sei auch nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, weil zum einen die Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich aufwiesen. Zum anderen liege im Falle einer Überstellung nach Tschechien auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK vor. Konkret zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass auch im Falle dessen Überstellung nach Tschechien keine reale Gefahr bestehe, dass dieser aufgrund seiner Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Jedenfalls seien in Tschechien, einem Mitgliedstaat der EU, die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten verfügbar.
Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 03.07.2009 in Rechtskraft.
11. Am 11.07.2009 stellten die Beschwerdeführer, welche Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.11. Am 11.07.2009 stellten die Beschwerdeführer, welche Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
12. Bei der am 13.07.2009 durchgeführten Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Gründe des Erstantrags aufrecht blieben. Sie habe jetzt aber von einer Nachbarin in Malgobek telefonisch erfahren, dass ihr Haus abgebrannt worden sei. Auch über den Aufenthalt ihres (ältesten) Sohnes habe sie nichts Neues erfahren. Sie habe keinen Platz, um nach Hause zu gehen und fühle sich in Tschechien nicht sicher. Sie habe auch nie ein tschechisches Visum beantragt, sondern sei direkt von Weißrussland nach Österreich gekommen.
Diese Angaben würden auch für den mj. Drittbeschwerdeführer gelten.
Der mj. Zweitbeschwerdeführer wurde selbst auch einer Erstbefragung unterzogen, verwies jedoch lediglich auf die Angaben seiner Mutter.
13. Am 14.07.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für den mj. Zweit- und den mj. Drittbeschwerdeführer) gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.13. Am 14.07.2009 wurde der Erstbeschwerdeführerin (auch als Vertreterin für den mj. Zweit- und den mj. Drittbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
14. Am selben Tag gab der Rechtsvertreter aus den Erstverfahren bekannt, die Beschwerdeführer auch in den nunmehrigen zweiten Verfahren zu vertreten, und stellte gleichzeitig den Antrag, binnen einer Woche eine Stellungnahme zu den neuen Schutzgründen und zu jenen Tatsachen, welche seit der letzten asylbehördlichen Entscheidung neu hervorgekommen seien, zu erstatten.
15. Am 17.07.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, "eine kranke Leber und kranke Nieren" zu haben, weiters auch Schlafmittel einzunehmen. Sie sei 1998 an der Leber operiert worden, danach sei ihr auch die Galle entfernt worden. Sie habe auch eine Operation an der Schilddrüse gehabt und sei bei allen ihren drei Geburten ein Kaiserschnitt gemacht worden.
Mit ihrer Leber habe sie nach wie vor Probleme und müsse sie auch Medikamente nehmen. Weiters habe sie seit ca. drei Jahren eine chronische Nierenentzündung und nehme auch diesbezüglich Medikamente.
Von der in Österreich aufhältigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin könnten sie derzeit nicht unterstützt werden. Diese habe sie auch noch nicht getroffen, sie würden aber telefonieren.
Ihre Angaben würden auch für den mj. Drittbeschwerdeführer gelten, welcher jedoch gesund sei und keine eigenen Antragsgründe habe.
Der mj. Zweitbeschwerdeführer wurde in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner Mutter ebenfalls niederschriftlich einvernommen, wobei er darauf verwies, wegen eines Tumors viermal operiert worden zu sein. Der Tumor sei nun weg, aber er habe nach wie vor Schmerzen.
Hier in Österreich sei er am Auge operiert worden und sei die Operation gut verlaufen und sei er diesbezüglich geheilt. Er leide auch an Gastritis und nehme deswegen Medikamente ein. Der mj. Zweitbeschwerdeführer legte auch diverse Befunde vor.
Zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung befragt gab der mj. Zweitbeschwerdeführer an, diesen Antrag zu stellen, weil sie hier schon eine negative Entscheidung erhalten hätten. Sie hätten auch kein Zuhause.
Befragt, was gegen eine Überstellung nach Tschechien spräche, gab zunächst die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers an, dass dieser genauso wie sie Angst habe. Der mj. Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sie dort von den maskierten Leuten gesucht werden könnten, welche sie schon zuhause gesucht hätten.
16. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 21.07.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).16. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 21.07.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte dabei zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die Vorverfahren der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossen und die neuen Anträge auf die bereits im Vorverfahren genannten Gründe gestützt seien.
Die Zustimmung Tschechiens sei nach wie vor aufrecht, zumal noch keine Überstellung erfolgt sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Art 8 EMRK eingreife.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Artikel 8, EMRK eingreife.
17. Ebenfalls am 21.07.2009 langte mit Schriftsatz der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Beweisantrag an, wonach sich der gesundheitliche Zustand der Erstbeschwerdeführerin sowie des mj. Zweitbeschwerdeführers verschlechtert habe, und daher die Beischaffung der Krankengeschichten, die Einholung medizinischer Gutachten sowie Ermittlungen zur medizinischen Versorgung in Tschechien beantragt wird.
18. Gegen die Bescheide vom 21.07.2009 erhoben die Beschwerdeführer mit (gemeinsamem) Schriftsatz vom 28.07.2009 - allerdings nicht durch ihre Vertreter - fristgerecht Beschwerde.
Darin wird eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des mj. Zweitbeschwerdeführers vorgebracht, sodass bei einer Überstellung nach Tschechien eine Verletzung von Art 3 EMRK stattfinden würde.Darin wird eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des mj. Zweitbeschwerdeführers vorgebracht, sodass bei einer Überstellung nach Tschechien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK stattfinden würde.
Weiters wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
19. Die gegenständlichen Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 07.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
20. Laut AIS-Auszügen vom 15.09.2009 wurden die Beschwerdeführer am 20.08.2009 nach Tschechien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 15 AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (§ 25 AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (§ 24 AsylG). § 28 Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15, AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25, AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24, AsylG). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 11.07.2009 iSd § 17 Abs 2 AsylG eingebracht; die diese Anträge zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden den Beschwerdeführern persönlich und deren Rechtsvertretern per Telefax am 22.07.2009 und somit innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs 2 AsylG zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 11.07.2009 iSd Paragraph 17, Absatz 2, AsylG eingebracht; die diese Anträge zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 wurden den Beschwerdeführern persönlich und deren Rechtsvertretern per Telefax am 22.07.2009 und somit innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zugestellt.
2.3. Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des vorangegangenen Verfahrens offen ist.
Vorliegend haben sich die tschechischen Behörden am 08.04.2009 einer Überstellung der Beschwerdeführer zugestimmt, sodass die sechsmonatige Frist des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO noch nicht abgelaufen ist. Die Beschwerdeführer hatten das österreichische Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragstellung auch nicht wieder verlassen, sodass die Zustimmung auch nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.Vorliegend haben sich die tschechischen Behörden am 08.04.2009 einer Überstellung der Beschwerdeführer zugestimmt, sodass die sechsmonatige Frist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO noch nicht abgelaufen ist. Die Beschwerdeführer hatten das österreichische Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragstellung auch nicht wieder verlassen, sodass die Zustimmung auch nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.
2.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.4.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
2.4.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:2.4.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
2.4.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009, S16 407.100-1/2009-3E, S16 407.101-1/2009-2E sowie S16 407.102-1/2009-2E, am 03.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.
In ihren nunmehrigen jeweils zweiten Asylverfahren verweisen die Beschwerdeführer auf die Gründe aus ihrem Erstverfahren. Ergänzend gab die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 13.07.2009 an, dass sie von ihrer Nachbarin telefonisch erfahren habe, dass ihr Haus abgebrannt worden sei. Auch über den Verbleib ihres ältesten Sohnes habe sie nichts Neues erfahren.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.07.2009 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass der älteste Sohn seit Februar 2009 verschwunden sei, vom Brand ihres Hauses habe ihr die Nachbarin am 20.03.2009 erzählt.
Abgesehen davon, dass die Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat im gegenständlichen Verfahren ohnedies nicht entscheidungsrelevant sind, handelt es sich hier um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern allenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. §§ 69 f AVG) vor (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).Abgesehen davon, dass die Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat im gegenständlichen Verfahren ohnedies nicht entscheidungsrelevant sind, handelt es sich hier um keine neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandenen Tatsachen (nova producta) handelt, sondern allenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigen nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Paragraphen 69, f AVG) vor vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).
2.4.4. Gegen eine Überstellung nach Tschechien brachten die Beschwerdeführer vor, dort Angst zu haben, getötet zu werden. Es gäbe keinen Unterscheid zwischen Tschechien und Russland, beide Länder seien kommunistisch gewesen.
Auch diese Einwände wurden bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erörtert und ist darin keine Änderung eingetreten, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Tschechiens führen würde.
Überdies ist festzuhalten, dass sich diese Kritik an Tschechien bereits deshalb relativiert, weil die Beschwerdeführer nach wie vor bedauern, niemals dort aufhältig gewesen zu sein.
2.4.5. Was einen allfällige Verletzung von Art 8 EMRK infolge der Überstellung nach Tschechien betrifft, so wurde auch dieser Umstand bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geprüft und verneint.2.4.5. Was einen allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK infolge der Überstellung nach Tschechien betrifft, so wurde auch dieser Umstand bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geprüft und verneint.
Es ist zwar eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich (als Asylwerberin) aufhältig, jedoch wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis weder behauptet noch ist ein solches sonst feststellbar.
Auch in der Zeit seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hat sich ein solches nicht entwickelt, vielmehr gab die Erstbeschwerdeführerin selbst an, keinen persönlichen, sondern lediglich telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester zu haben.
Was ein allfälliges Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, so waren diese (bis zu ihrer bereits erfolgten Überstellung nach Tschechien) rund ein halbes Jahr in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedoch nicht so lange, um das Vorliegen eines relevanten Privatlebens und besonderer Integration bejahen zu können.
Es ist somit auch in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und damit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegenstehen würde.
2.4.6.1. Was den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so hat diese im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht, mehrfach operiert worden zu sein, wobei die letzte Operation im Jahr 1998 stattgefunden habe.
Auch im gegenständlichen Verfahren verweist die Erstbeschwerdeführerin auf diese Operationen sowie auf chronische Probleme mit der Leber und den Nieren, wogegen sie Medikamente einnehme. Ferner legte sie auch einen Karteiausdruck ihres Hausarztes vor, wobei die letzte Untersuchung am 22.06.2009, also vor Rechtskraft der Vergleichsentscheidung, stattgefunden hat.
Bei den im nunmehrigen Verfahren dargelegten medizinischen Umständen handelt es sich daher um keine neuen Tatsachen und steht diesen somit die Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses entgegen, in welchen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Gesundheitszustand eine Verletzung des Art 3 EMRK verneint wurde.Bei den im nunmehrigen Verfahren dargelegten medizinischen Umständen handelt es sich daher um keine neuen Tatsachen und steht diesen somit die Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses entgegen, in welchen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Gesundheitszustand eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint wurde.
Im Übrigen wurde auch im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin (vgl. dessen S 19 ff) zutreffend ausgeführt, dass die Krankheiten der Beschwerdeführerin nicht von einer solchen Schwere sind, dass dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK erreicht wird.Im Übrigen wurde auch im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vergleiche dessen S 19 ff) zutreffend ausgeführt, dass die Krankheiten der Beschwerdeführerin nicht von einer solchen Schwere sind, dass dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wird.
2.4.6.2. Zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dessen Beschwerden ebenfalls im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren Berücksichtigung fanden und auch bei seiner Person eine Verletzung des Art 3 EMRK durch eine Überstellung nach Tschechien verneint wurde.2.4.6.2. Zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dessen Beschwerden ebenfalls im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren Berücksichtigung fanden und auch bei seiner Person eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Überstellung nach Tschechien verneint wurde.
Zu seinem Augenleiden hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, nach erfolgter Operation geheilt zu sein. Die vor dem Bundesasylamt vorgelegten medizinischen Unterlagen stammen aus einer Zeit vor Rechtskraft der Vergleichsentscheidung.
Auch die mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Unterlagen, die zwar - bis auf den Ambulanzbericht vom 05.05.2009 aus einer Zeit nach Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses stammen - deuten nicht auf eine relevante Verschlechterung hin, zumal hier eine bloße Überweisung in eine orthopädische Ambulanz veranlasst wurde.
Wie in den angefochtenen Bescheiden schon ausgeführt, wäre eine nach der - auch vorliegend maßgeblichen - allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Tschechien dann nicht zulässig (und somit das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben), wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.Wie in den angefochtenen Bescheiden schon ausgeführt, wäre eine nach der - auch vorliegend maßgeblichen - allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Tschechien dann nicht zulässig (und somit das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben), wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
Wie bereits im Vorerkenntnis ist hier auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Wie bereits im Vorerkenntnis ist hier auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (und auch der sonstigen Beschwerdeführer) sind akut existenzbedrohende Krankheiten oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände nicht erkennbar.
Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Tschechien ist ebenfalls zu bejahen. Nach den getroffenen Feststellungen haben Asylwerber Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen der Krankenversicherung.
Zusammengefasst stellen die im Verfahren dargelegten Krankheiten des Zweitbeschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Tschechien keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellen die im Verfahren dargelegten Krankheiten des Zweitbeschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Tschechien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, das in der Beschwerdeschrift beantragte medizinische Gutachten einzuholen.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF 29/2009 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung 29 aus 2009, ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
2.5.2. Im gegenständlichen Fall kam den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung nach Tschechien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK kommt.2.5.2. Im gegenständlichen Fall kam den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung nach Tschechien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK kommt.
Zum einen werden die drei Beschwerdeführer (Mutter und zwei mj. Söhne) gemeinsam ausgewiesen, sodass die gesamte Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und somit diesbezüglich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt (vgl. EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). Zu der in Österreich aufhältigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin (Tante des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers) besteht kein Naheverhältnis, wie dies bei derartigen verwandtschaftlichen Beziehungen erforderlich wäre, um ein schützenswertes Familienleben darzustellen (vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8).Zum einen werden die drei Beschwerdeführer (Mutter und zwei mj. Söhne) gemeinsam ausgewiesen, sodass die gesamte Kernfamilie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und somit diesbezüglich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt vergleiche EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). Zu der in Österreich aufhältigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin (Tante des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers) besteht kein Naheverhältnis, wie dies bei derartigen verwandtschaftlichen Beziehungen erforderlich wäre, um ein schützenswertes Familienleben darzustellen vergleiche VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8).
Hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich war - wie bereits dargelegt - deren Aufenthalt hier zu kurz, um ein solches zu begründen.
2.5.3. Da sohin in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen oder ein relevantes Privatleben, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegen (§ 10 Abs. 3 leg. cit), waren den Beschwerden auch gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.2.5.3. Da sohin in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen oder ein relevantes Privatleben, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegen (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), waren den Beschwerden auch gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
Da die Beschwerdeführer laut aktuellen Auszügen aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer laut aktuellen Auszügen aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
02.10.2009