Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 408.498-1/2009/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 408.496-1/2009/4E
S10 408.499-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zahl: 09 07.963-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zahl: 09 07.963-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX alias XXXX (Erst-BF), ihre minderjährige Tochter XXXX (Zweit-BF), vertreten durch ihre Mutter, und Herr XXXX alias XXXX, der Lebensgefährte der Erst-BF und Vater der Zweit-BF (Dritt-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der Volksgruppe der Kurden und haben am 06.07.2009 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), ihre minderjährige Tochter römisch 40 (Zweit-BF), vertreten durch ihre Mutter, und Herr römisch 40 alias römisch 40 , der Lebensgefährte der Erst-BF und Vater der Zweit-BF (Dritt-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der Volksgruppe der Kurden und haben am 06.07.2009 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 07.07.2009, gaben die Erst-BF und der Dritt-BF jeweils im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.2.1. Die Erst-BF gab an, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Lebensgefährten und dessen Bruder schlepperunterstützt ihre Flucht von Tbilisi (Georgien) aus am 28.06.2009 per Flugzeug nach Minsk (Weißrussland) begonnen hätte. Von dort seien sie mit einem Kleinbus weiter nach Polen gefahren. In Polen hätte sie keinen Asylantrag gestellt, jedoch etwas unterschrieben. In Polen wären sie angehalten worden, hätten sich aber nur einen Tag aufgehalten und wären dann mit einem anderen Kleinbus nach Österreich gefahren. Sie hätte die Behörden dort nicht verstanden, da sie polnisch gesprochen hätten. Ihre Eltern hätten, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, in Deutschland um Asyl angesucht. Ihr Vater habe sie damals wieder nach Georgien zurückgenommen. Ihre Mutter lebe seit 10 Jahren in Österreich, ihr damaliger Name sei XXXX gewesen, sie wisse jedoch nicht genau, wo sie wohne, kenne aber ihre Telefonnummer, die sie auch angab.1.2.1. Die Erst-BF gab an, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Lebensgefährten und dessen Bruder schlepperunterstützt ihre Flucht von Tbilisi (Georgien) aus am 28.06.2009 per Flugzeug nach Minsk (Weißrussland) begonnen hätte. Von dort seien sie mit einem Kleinbus weiter nach Polen gefahren. In Polen hätte sie keinen Asylantrag gestellt, jedoch etwas unterschrieben. In Polen wären sie angehalten worden, hätten sich aber nur einen Tag aufgehalten und wären dann mit einem anderen Kleinbus nach Österreich gefahren. Sie hätte die Behörden dort nicht verstanden, da sie polnisch gesprochen hätten. Ihre Eltern hätten, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, in Deutschland um Asyl angesucht. Ihr Vater habe sie damals wieder nach Georgien zurückgenommen. Ihre Mutter lebe seit 10 Jahren in Österreich, ihr damaliger Name sei römisch 40 gewesen, sie wisse jedoch nicht genau, wo sie wohne, kenne aber ihre Telefonnummer, die sie auch angab.
Als Fluchtgrund gab die Erst-BF an, dass ihr Vater sie geschlagen habe, er sei drogensüchtig gewesen. Sie sei ihrem Mann bei dessen Ausreise gefolgt.
Sie wolle nicht in Polen bleiben, da sie hier in Österreich ihre Mutter habe und sie in Polen das gleiche System wie in der Sowjetunion hätten.
1.2.2. Der Dritt-BF bestätigte bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben der Erst-BF betreffend die Reisedaten.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater viele Kredite gehabt habe. Daher hätte er Probleme mit dem Finanzamt gehabt. Sie hätten ein Geschäft gehabt, das niedergebrannt worden sei. Sie seien boykottiert worden, da sie Kurden seien, daher hätten sie beschlossen auszuwandern. Er werde von den Behörden gesucht. Er werde beschuldigt, Straftaten begangen zu haben, die er nicht gemacht habe.
1.3. Laut Verwaltungsakt, Seiten 19 und 41, besteht gegen die Erst-BF gemäß Schengeninformationssystem ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates (Kontaktnahme mit SIRENE, Art. 96 SDÜ) bis 17.05.2010. Sie war erstmalig am 06.08.1998 in der Bundesrepublik Deutschland "festgestellt" worden, ihr Asylantrag war am 16.12.1999 unanfechtbar abgelehnt worden und sie war am 23.05.2001 abgeschoben worden. Zuvor war sie am 02.10.2000 von Dänemark übernommen worden.1.3. Laut Verwaltungsakt, Seiten 19 und 41, besteht gegen die Erst-BF gemäß Schengeninformationssystem ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates (Kontaktnahme mit SIRENE, Artikel 96, SDÜ) bis 17.05.2010. Sie war erstmalig am 06.08.1998 in der Bundesrepublik Deutschland "festgestellt" worden, ihr Asylantrag war am 16.12.1999 unanfechtbar abgelehnt worden und sie war am 23.05.2001 abgeschoben worden. Zuvor war sie am 02.10.2000 von Dänemark übernommen worden.
1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 29.06.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 10.07.2009, von den BF übernommen am 13.07.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 09.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 29.06.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 10.07.2009, von den BF übernommen am 13.07.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 09.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 16.07.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 16.07.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.5. Mit Schreiben vom 14.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 14.07.2009 (händisch korrigiert auf 13.07.2009), teilte die Erst-BF der Erstbehörde mit, dass sie mit ihrer Tochter (der Zweit-BF) ihre Unterkunft in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgebe, da sie ab heute bei ihrer Mutter XXXX, wohnten.1.5. Mit Schreiben vom 14.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 14.07.2009 (händisch korrigiert auf 13.07.2009), teilte die Erst-BF der Erstbehörde mit, dass sie mit ihrer Tochter (der Zweit-BF) ihre Unterkunft in der Betreuungsstelle Traiskirchen aufgebe, da sie ab heute bei ihrer Mutter römisch 40 , wohnten.
1.6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters, gaben die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
1.6.1. Die Erst-BF gab an, ihre Angaben würden auch für ihr minderjähriges Kind, dessen gesetzliche Vertreterin sie sei, gelten. Sie lebe mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter, ihr Lebensgefährte und dessen Bruder seien im Lager. Die Mutter unterstütze sie "bei" ihrer Tochter und komme für beider Kosten auf, sie lebe schon seit zehn Jahren hier und sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Seit ihre Mutter ausgereist sei, hätte sie telefonischen Kontakt zu ihr gehabt, in ihrer Heimat habe sie mit ihrem Vater und ihrer Großmutter gelebt, die in der Zwischenzeit verstorben sei.
Der Vater habe ihr die letzten drei Jahre verboten, mit ihrer Mutter zu telefonieren, sie hätte mit ihr dann auch keinen Kontakt gehabt. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie den Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen und sei mit ihrer Tochter zu ihr gegangen. Sie genieße es, dass sie ihre Mutter wieder gefunden habe, brauche deren Unterstützung und möchte mit ihrer Tochter bei ihr bleiben. Sie habe ihre Mutter so viele Jahre nicht gesehen und möchte sie nicht wieder verlieren.
Der Rechtsberater stellte den Antrag, Art. 8 EMRK in Bezug auf die in Österreich aufhältige Mutter zur Berücksichtigung zu bringen und das Asylverfahren zuzulassen.Der Rechtsberater stellte den Antrag, Artikel 8, EMRK in Bezug auf die in Österreich aufhältige Mutter zur Berücksichtigung zu bringen und das Asylverfahren zuzulassen.
Im Verwaltungsakt finden sich sodann Urkunden und Belege in Kopie, woraus nicht nachvollzogen werden kann, wer sie wann wem vorgelegt hat. Darunter eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache aus dem Jahr 2000, einen "Kurzbrief" von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 17.07.2009, worin sie bei der Erst-BF diagnostiziert: "posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch; Depression mit psychotischen Symptomen". Als Therapie verordnet sie Medikamente und empfiehlt dringend Psychotherapie. Dieser Kurzbrief wurde auch in der Bescheidbegründung mitberücksichtigt.Im Verwaltungsakt finden sich sodann Urkunden und Belege in Kopie, woraus nicht nachvollzogen werden kann, wer sie wann wem vorgelegt hat. Darunter eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache aus dem Jahr 2000, einen "Kurzbrief" von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 17.07.2009, worin sie bei der Erst-BF diagnostiziert: "posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch; Depression mit psychotischen Symptomen". Als Therapie verordnet sie Medikamente und empfiehlt dringend Psychotherapie. Dieser Kurzbrief wurde auch in der Bescheidbegründung mitberücksichtigt.
1.6.2. Der Dritt-BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, was einer Ausweisung seiner Person nach Polen entgegenstünde, an, dass er mit einer Rückkehr nach Polen nicht einverstanden sei. Er halte Polen für ein unsicheres Land, es herrschten dort solche Zustände wie in Russland. Er glaube nicht, dass Polen ihn beschützen könne. Ihm persönlich sei in Polen nichts passiert, er sei auch nicht bedroht worden. Einer seiner Bekannten sei jedoch von 30 Leuten attackiert worden.
Der Rechtsberater wies auf den Antrag im Verfahren der Lebensgefährtin hin und stellte den Antrag, den Kindesvater (Anmerkung: Dritt-BF) ebenso gemäß Art. 8 EMRK zuzulassen.Der Rechtsberater wies auf den Antrag im Verfahren der Lebensgefährtin hin und stellte den Antrag, den Kindesvater (Anmerkung: Dritt-BF) ebenso gemäß Artikel 8, EMRK zuzulassen.
1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.08.2009, Zahlen: 09 07.963-EAST OST, 09 07.964-EAST OST und 09 07.962-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 06.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.08.2009, Zahlen: 09 07.963-EAST OST, 09 07.964-EAST OST und 09 07.962-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 06.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen).
Die Angaben der BF des Dritt-BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien zum einen unkonkret geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung der Erst-BF stellte die Erstbehörde fest, dass diese laut Kurzbrief von Frau Dr. XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen leide. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken und somit Art. 3 EMRK verletzen würde.Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung der Erst-BF stellte die Erstbehörde fest, dass diese laut Kurzbrief von Frau Dr. römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen leide. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken und somit Artikel 3, EMRK verletzen würde.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.8. Gegen diesen Bescheid haben die BF fristgerecht mit Schreiben ihres gewillkürten Vertreters vom 20.08.2009 gleichlautende Beschwerden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und beantragt,
die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den gestellten Anträgen Folge gegeben werde,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und
die Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass die Erst-BF durch Vorlage des Befundes von Dr. XXXX vorgebracht hätte, an psychischen Krankheiten nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch zu leiden. Die Erstbehörde hätte dazu Feststellungen getroffen, ohne dazu psychologische Stellungnahmen oder Gutachten einzuholen. Damit würden ihre Aussagen reine Spekulationen darstellen und das Verfahren - ohne Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie - mit wesentlichen Verfahrensfehlern belasten.In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass die Erst-BF durch Vorlage des Befundes von Dr. römisch 40 vorgebracht hätte, an psychischen Krankheiten nach jahrelanger Misshandlung und sexuellem Missbrauch zu leiden. Die Erstbehörde hätte dazu Feststellungen getroffen, ohne dazu psychologische Stellungnahmen oder Gutachten einzuholen. Damit würden ihre Aussagen reine Spekulationen darstellen und das Verfahren - ohne Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie - mit wesentlichen Verfahrensfehlern belasten.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Erst-BF in persönlicher, finanzieller und wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Mutter XXXX stehe. Es bestehe eine Familiengemeinschaft, die Erst-BF und ihre Tochter und ihre Mutter würden zusammenleben. Die Behörde hätte sich mit dieser Fragestellung in keiner ordnungsgemäßen Weise auseinandergesetzt, obwohl dieser rechtliche Umstand von besonderer Bedeutung in Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung stehe. Die Mutter der Erst-BF sei seit 2008 bereits österreichische Staatsbürgerin. Sie sei zuvor als Asylwerberin nach Österreich gekommen, wobei sie nicht in Begleitung ihrer Tochter (der Erst-BF) aufgrund damals bestehender Schwierigkeiten mit dem Vater der Erst-BF ins Bundesgebiet hätte gelangen können. In unzulässig vereinfachender Form habe die Erstbehörde diese Umstände gar nicht näher aufgeklärt und damit eine entsprechende Tatsachengrundlage, die eine rechtlich richtige Beurteilung erlaubt, gar nicht geschaffen. Aus diesen Gründen erscheine die rechtliche Beurteilung verfehlt.Weiters wurde ausgeführt, dass die Erst-BF in persönlicher, finanzieller und wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrer Mutter römisch 40 stehe. Es bestehe eine Familiengemeinschaft, die Erst-BF und ihre Tochter und ihre Mutter würden zusammenleben. Die Behörde hätte sich mit dieser Fragestellung in keiner ordnungsgemäßen Weise auseinandergesetzt, obwohl dieser rechtliche Umstand von besonderer Bedeutung in Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung stehe. Die Mutter der Erst-BF sei seit 2008 bereits österreichische Staatsbürgerin. Sie sei zuvor als Asylwerberin nach Österreich gekommen, wobei sie nicht in Begleitung ihrer Tochter (der Erst-BF) aufgrund damals bestehender Schwierigkeiten mit dem Vater der Erst-BF ins Bundesgebiet hätte gelangen können. In unzulässig vereinfachender Form habe die Erstbehörde diese Umstände gar nicht näher aufgeklärt und damit eine entsprechende Tatsachengrundlage, die eine rechtlich richtige Beurteilung erlaubt, gar nicht geschaffen. Aus diesen Gründen erscheine die rechtliche Beurteilung verfehlt.
1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 27.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 31.08.2009, GZ: S10 408.498-1/2009-2Z, 408.499-1/2009-2Z und 408.496-1/2009-2Z, wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.11. Mit Eingabe vom 22.09.2009 wurde mitgeteilt, dass auch der Dritt-BF seinen Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung mit diesem Tag aufgegeben habe und entsprechend der polizeilichen Meldung zu seiner Familie (Erst-BF, ihre Tochter und ihre Mutter) nach XXXX gezogen sei.1.11. Mit Eingabe vom 22.09.2009 wurde mitgeteilt, dass auch der Dritt-BF seinen Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung mit diesem Tag aufgegeben habe und entsprechend der polizeilichen Meldung zu seiner Familie (Erst-BF, ihre Tochter und ihre Mutter) nach römisch 40 gezogen sei.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Asylanträge der BF zurückgewiesen und die BF in Anwendung der Dublin II-VO nach Polen ausgewiesen. Sie hat dabei aber - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert - nicht ausreichend den Gesundheitszustand der Erst-BF, die laut offenbar von ihr vorgelegtem (aus dem Akt ist dies nicht nachvollziehbar) ärztlichen Kurzbrief aufgrund jahrelangen sexuellen Missbrauchs an psychischen Krankheiten leidet, ermittelt. Die Erstbehörde hat sich dabei lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Person nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Krankheiten in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Sie hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie der gesundheitliche Zustand der Erst-BF im Kontext mit der ebenso offengebliebenen Frage eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK mit ihrer Mutter, von der sie offenbar durch ihren Vater vor vielen Jahren getrennt worden war und mit der telefonisch zu kommunizieren ihr ihr Vater nach ihren Angaben in den letzten drei Jahren verboten hat, zu würdigen ist. Auch der Lebensgefährte der Erst-BF (Dritt-BF und Vater der Zweit-BF) ist zwischenzeitlich laut beim erkennenden Gericht eingelangter polizeilicher Meldung zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter übersiedelt.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Asylanträge der BF zurückgewiesen und die BF in Anwendung der Dublin II-VO nach Polen ausgewiesen. Sie hat dabei aber - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert - nicht ausreichend den Gesundheitszustand der Erst-BF, die laut offenbar von ihr vorgelegtem (aus dem Akt ist dies nicht nachvollziehbar) ärztlichen Kurzbrief aufgrund jahrelangen sexuellen Missbrauchs an psychischen Krankheiten leidet, ermittelt. Die Erstbehörde hat sich dabei lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Person nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Krankheiten in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Sie hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie der gesundheitliche Zustand der Erst-BF im Kontext mit der ebenso offengebliebenen Frage eines Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK mit ihrer Mutter, von der sie offenbar durch ihren Vater vor vielen Jahren getrennt worden war und mit der telefonisch zu kommunizieren ihr ihr Vater nach ihren Angaben in den letzten drei Jahren verboten hat, zu würdigen ist. Auch der Lebensgefährte der Erst-BF (Dritt-BF und Vater der Zweit-BF) ist zwischenzeitlich laut beim erkennenden Gericht eingelangter polizeilicher Meldung zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter übersiedelt.
Es ist daher im gegenständlichen Fall erforderlich, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren weitere Erhebungen zu diesen Fragestellungen anzustellen.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und - sollte sie beabsichtigen, erneut zurückweisende Entscheidungen zu treffen - dabei ein medizinischen Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF unter Berücksichtigung des offenbar von ihr vorgelegten Kurzbriefes einzuholen haben.
Weiters wird es erforderlich sein, im Hinblick auf das Erfordernis, ob gemäß Art. 8 EMRK relevante Umstände vorliegen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich nahelegen, die Umstände des Verhältnisses der Erst-BF zu ihrer Mutter und zu ihrem Vater genau zu erforschen, wobei auch die Ergebnisse der gesundheitlichen Untersuchung der Erst-BF und die Gründe für ihre physischen und psychischen Probleme zu berücksichtigen sein werden. Zu diesem Zweck werden umfassende zeugenschaftliche Einvernahmen (jedenfalls der Mutter der Erst-BF) nötig sein.Weiters wird es erforderlich sein, im Hinblick auf das Erfordernis, ob gemäß Artikel 8, EMRK relevante Umstände vorliegen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich nahelegen, die Umstände des Verhältnisses der Erst-BF zu ihrer Mutter und zu ihrem Vater genau zu erforschen, wobei auch die Ergebnisse der gesundheitlichen Untersuchung der Erst-BF und die Gründe für ihre physischen und psychischen Probleme zu berücksichtigen sein werden. Zu diesem Zweck werden umfassende zeugenschaftliche Einvernahmen (jedenfalls der Mutter der Erst-BF) nötig sein.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.10.2009