Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 408.327-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zahl: 09 08.158-EAST WEST zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zahl: 09 08.158-EAST WEST zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX auch XXXX (Erst-BF), ihre minderjährige Tochter XXXX auch XXXX (Zweit-BF), ihr minderjähriger Sohn XXXX auch XXXX (Dritt-BF), beide vertreten durch ihre Mutter, und die Mutter der Erst-BF, Frau XXXX auch XXXX (Viert-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und der islamischen Religionsgemeinschaft und haben am 10.07.2009 beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 auch römisch 40 (Erst-BF), ihre minderjährige Tochter römisch 40 auch römisch 40 (Zweit-BF), ihr minderjähriger Sohn römisch 40 auch römisch 40 (Dritt-BF), beide vertreten durch ihre Mutter, und die Mutter der Erst-BF, Frau römisch 40 auch römisch 40 (Viert-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und der islamischen Religionsgemeinschaft und haben am 10.07.2009 beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 13.07.2009 gaben die Erst-BF und die Viert-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Tschetschenisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.2.1. Die Erst-BF gab an, sie sei nicht standesamtlich, aber nach moslemischem Recht verheiratet.
Sie habe am 05.07.2009 (gemeinsam mit den anderen BF) ihren Herkunftsort XXXX per Eisenbahn verlassen und sei nach Moskau und Brest (Weißrussland), und am 08.07.2009 mit der S-Bahn nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie bei der Grenzkontrolle aufgegriffen und festgenommen worden sei. Sie hätte in Polen um Asyl angesucht, das ihr zugewiesene Flüchtlingslager jedoch nicht aufgesucht, sich in Polen nur einen Tag aufgehalten und sei per Taxi nach Österreich gefahren, wo sie per Bahn nach St. Georgen im Attergau gefahren sei. Ihre Schwester XXXX halte sich in Österreich auf, ihre Schwester XXXX in Deutschland, näheres unbekannt.Sie habe am 05.07.2009 (gemeinsam mit den anderen BF) ihren Herkunftsort römisch 40 per Eisenbahn verlassen und sei nach Moskau und Brest (Weißrussland), und am 08.07.2009 mit der S-Bahn nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie bei der Grenzkontrolle aufgegriffen und festgenommen worden sei. Sie hätte in Polen um Asyl angesucht, das ihr zugewiesene Flüchtlingslager jedoch nicht aufgesucht, sich in Polen nur einen Tag aufgehalten und sei per Taxi nach Österreich gefahren, wo sie per Bahn nach St. Georgen im Attergau gefahren sei. Ihre Schwester römisch 40 halte sich in Österreich auf, ihre Schwester römisch 40 in Deutschland, näheres unbekannt.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann ihr nie über seine Probleme erzählt hätte, doch sie wisse, dass er große Probleme habe. Er verstecke sich und sie habe ihn seit den letzten zwei Monaten nicht mehr gesehen. Dies sei auch der Grund ihrer Flucht, weil sie nämlich auch Schlimmes für sie selbst befürchte.
Sie hätte Angst in Polen zu leben, weil die Grenze zu Weißrussland leicht zu überwinden sei und die Gefahr bestehe, dass ihre Verfolger sie dort leicht finden könnten.
Während der letzten paar Wochen sei sie mehrmals in ihrer Heimat von unbekannten Männern aufgesucht worden, welche in ihre Wohnung eingebrochen seien und nach ihrem Mann gesucht hätten. Sie hätten ihr gedroht, ihre Kinder vom Balkon zu werfen, falls sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht bekanntgeben würde.
1.2.2. Die Viert-BF gab an, sie leide an psychischen Störungen und nehme Beruhigungsmittel. Ihre Angaben zu Reiseroute und Datumsangaben entsprachen jenen der Erst-BF.
Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Sohn XXXX Angehöriger einer Rebellengruppe gewesen und verschwunden sei. Die tschetschenische Miliz suche ihn seither, deswegen sei sie mehrfach befragt und bedroht worden. Ihr sie vorgeworfen worden, die Rebellen unterstützt zu haben. Auch ihr Sohn, welcher in XXXX im Gefängnis sitze, sei bedroht worden. Er sei deshalb von Tschetschenien nach XXXX überstellt worden. Sie selbst sei zudem auch bedroht worden.Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihr Sohn römisch 40 Angehöriger einer Rebellengruppe gewesen und verschwunden sei. Die tschetschenische Miliz suche ihn seither, deswegen sei sie mehrfach befragt und bedroht worden. Ihr sie vorgeworfen worden, die Rebellen unterstützt zu haben. Auch ihr Sohn, welcher in römisch 40 im Gefängnis sitze, sei bedroht worden. Er sei deshalb von Tschetschenien nach römisch 40 überstellt worden. Sie selbst sei zudem auch bedroht worden.
Sie befürchte, dass ihr ihre Verfolger von Tschetschenien nach Polen folgen könnten.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF und die Viert-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 08.07.2009 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 14.07.2009, von den BF übernommen am 16.07.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 14.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF und die Viert-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 08.07.2009 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Den BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 14.07.2009, von den BF übernommen am 16.07.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 14.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 16.07.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 16.07.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin, gaben die Erst-Bf und die Viert-BF am 21.07.2009 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
1.4.1. Die Erst-BF gab auf die Frage, ob sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden hätte, an: "Nein, zur Zeit nicht." Sie hätte aber im Jahr 1995 einen Autounfall gehabt, bei dem sie ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbasisbruch und Verletzungen im Gesicht erlitten hätte. Seitdem stehe sie unter ständiger Beobachtung eines Neurologen und habe seitdem auch ständig Kopfschmerzen. Seit 1996 sei sie zweimal im Jahr untersucht worden. Das letzte Mal sei sie 2008 in einem Krankenhaus gewesen, sie sei zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen. Sie sei deswegen seither nicht mehr in Behandlung, weil man ihr eine Massage für ihre Wirbelsäule verschrieben habe, aber sie sei nicht hingegangen, weil der Masseur ein Mann gewesen sei. Beschwerden habe sie hier in der Aufnahmestelle in der Arztstation vorgebracht und auf die Frage, ob sie derzeit irgendwo in ärztlicher Behandlung stehe, gab die Erst-BF an: "Es war mir einmal schlecht und es wurde ein Arzt gerufen. Er hat meinen Blutdruck gemessen. Er sagte, dass der Blutdruck in Ordnung ist. Ich habe aber Kopfschmerzen gehabt."
Ihre beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, ihre Angaben gälten auch für sie. Den Reisepass ihres Sohnes habe sie heuer im XXXX bei der Bezirksverwaltungsbehörde in XXXX ohne Probleme bekommen.Ihre beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, ihre Angaben gälten auch für sie. Den Reisepass ihres Sohnes habe sie heuer im römisch 40 bei der Bezirksverwaltungsbehörde in römisch 40 ohne Probleme bekommen.
Auf die Frage nach ihrem Lebensweg gab die Erst-BF an, dass sie bei ihren Eltern in XXXX aufgewachsen sei. Das Haus sei 1999 zerstört worden, danach habe sie bei einem Onkel gewohnt. 2005 habe sie ihren Mann nach moslemischem Brauch geheiratet, sie seien nicht standesamtlich verheiratet. Sie habe bis zum Verlassen von Tschetschenien am 06.07.2009 immer mit ihren Kindern in ihrer Wohnung in XXXX gelebt, ihr Mann habe nicht bei ihnen gelebt. Er habe sie nur hin und wieder besucht. Ihre Mutter (Anmerkung: Die Viert-BF) habe acht Haltestellen weiter in einer eigenen Wohnung gelebt.Auf die Frage nach ihrem Lebensweg gab die Erst-BF an, dass sie bei ihren Eltern in römisch 40 aufgewachsen sei. Das Haus sei 1999 zerstört worden, danach habe sie bei einem Onkel gewohnt. 2005 habe sie ihren Mann nach moslemischem Brauch geheiratet, sie seien nicht standesamtlich verheiratet. Sie habe bis zum Verlassen von Tschetschenien am 06.07.2009 immer mit ihren Kindern in ihrer Wohnung in römisch 40 gelebt, ihr Mann habe nicht bei ihnen gelebt. Er habe sie nur hin und wieder besucht. Ihre Mutter (Anmerkung: Die Viert-BF) habe acht Haltestellen weiter in einer eigenen Wohnung gelebt.
Wo ihr Mann sei, wisse sie nicht, sie hätte ihn zuletzt vor zwei Monaten gesehen. Er habe aber versprochen, dass er irgendwann nachkommen werde. Er hätte ihr gesagt, sie solle weiter weg als nach Polen fahren. Gelebt habe sie in Polen von einer Invaliditätsrente und von Kindergeld vom Staat. Ab und zu habe ihr Mann sie unterstützt. Ihre Mutter habe eine Rente vom Staat bekommen und bis zuletzt auch ein Kaffeehaus betrieben. In Polen hätte es keinerlei besondere Vorfälle gegeben. Hier in Österreich lebe sie von der Betreuung. Ihre Schwester habe ihr einmal Kinderkleidung und -nahrung geschickt. Hier würden auch ihre Schwester und ihre Cousine leben, aber sie habe beide noch nicht gesehen. Mit der Cousine hätte sie keinen Kontakt gehabt, mit der Schwester telefonischen. Ihrer Schwester hätte die Erst-BF telefonisch angekündigt, dass sie kommen werde.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie und ihre beiden Kinder nach Polen auszuweisen, gab die Erst-BF an, dass sie Angst habe, nach Polen zu fahren. Sie habe Angst, dass diejenigen, die sie finden wollten, sie in Polen finden könnten.
Die Rechtsberaterin brachte vor, dass die Erst-BF medizinische Unterlagen aus Tschetschenien habe. Die Erst-BF wurde ersucht, sie der Behörde vorzulegen.
1.4.2. Die Viert-BF gab bei ihrer Einvernahme am 21.07.2009 auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden an, sie müsse jeden Tag brechen. Zu Hause habe sie eine Diät gehalten und hier esse sie das, was sie bekomme. Ihre Knie täten ihr weh, sie habe auch Gallensteine. Sie stünde nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Viert-BF legt Schriftstücke und Fotos vor. Daraus ginge hervor, dass ihr Enkel XXXX (der Dritt-BF) Wasser im Hoden hätte; weiters sei er zu einem anderen Arzt überwiesen worden, weil Geräusche im Herz festgestellt worden seien und EKG-Bilder. Sie sei in Kasachstan geboren worden und 1957 nach XXXX umgezogen. Sie bestätigte die Angaben ihrer Tochter bezüglich Rente, Kaffeehausbetrieb und Lebensunterhalt.Die Viert-BF legt Schriftstücke und Fotos vor. Daraus ginge hervor, dass ihr Enkel römisch 40 (der Dritt-BF) Wasser im Hoden hätte; weiters sei er zu einem anderen Arzt überwiesen worden, weil Geräusche im Herz festgestellt worden seien und EKG-Bilder. Sie sei in Kasachstan geboren worden und 1957 nach römisch 40 umgezogen. Sie bestätigte die Angaben ihrer Tochter bezüglich Rente, Kaffeehausbetrieb und Lebensunterhalt.
Über ihre gesundheitlichen Probleme habe sie in Polen nichts gesagt. Ihre Tochter XXXX lebe seit über zwei Jahren in Österreich. Ihre gesundheitlichen Beschwerden habe sie seit dem Jahr 2000, sie sei wegen der Leber und wegen der Knie in Behandlung gewesen, zuletzt sei sie im März oder April 2009 im Krankenhaus gewesen und danach bei Ärzten.Über ihre gesundheitlichen Probleme habe sie in Polen nichts gesagt. Ihre Tochter römisch 40 lebe seit über zwei Jahren in Österreich. Ihre gesundheitlichen Beschwerden habe sie seit dem Jahr 2000, sie sei wegen der Leber und wegen der Knie in Behandlung gewesen, zuletzt sei sie im März oder April 2009 im Krankenhaus gewesen und danach bei Ärzten.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie nach Polen auszuweisen, gab die Viert-BF an, dass in Polen sehr viele Tschetschenen seien und alle Informationen leicht zugänglich seien. Bevor man sie nach Polen schicke, würde sie es vorziehen, nach Hause zu fahren. In Polen könne sie genauso getötet werden wie zu Hause, und zwar von den Leuten, die zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihrem älteren Sohn, der Widerstandskämpfer gewesen sei, gefragt hätten. In Österreich hätte sie nicht viele Tschetschenen gesehen. Mit dem Kaffeehaus hätte sie aufgehört, weil jene Leute dorthin gekommen seien, die ihren Sohn gesucht hätten.
Die Rechtsberaterin hatte keine Vorbringen oder Fragen.
1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2009, Zahlen 09 08.159-, 09 08.160-, 09 08.161- und 09 08.158-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.07.2009, Zahlen 09 08.159-, 09 08.160-, 09 08.161- und 09 08.158-EAST WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien zum einen unkonkret geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben der Erst-BF, der Zweit-BF und des Dritt-BF sowie in erheblichen Punkten gleichlautendem Schreiben der Viert-BF vom 06.08.2009 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge
die angefochtenen Bescheide beheben, die Asylanträge zulassen und zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverweisen, in eventu
die angefochtenen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen, in eventu
die angefochtenen Bescheide dahingehen abändern, dass die Bescheide im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung und Abschiebung ersatzlos behoben werden oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden und
den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es die Erstbehörde verabsäumt habe, den Gesundheitszustand der Erst-BF, des Dritt-BF und der Viert-BF entsprechend den getätigten Vorbringen im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu überprüfen, ebenso die Frage des Familienlebens der Erst-BF mit ihrer Schwester XXXX sowie das "menschliche Abhängigkeitsverhältnis" der Viert-BF mit ihrer Tochter XXXX im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Die Erst-BF habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass sie mit ihrer Schwester gute Beziehungen habe bzw. dass sie sehr verbunden seien. Die Erstbehörde habe der Viert-BF nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs "alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt".Begründend wurde ausgeführt, dass es die Erstbehörde verabsäumt habe, den Gesundheitszustand der Erst-BF, des Dritt-BF und der Viert-BF entsprechend den getätigten Vorbringen im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu überprüfen, ebenso die Frage des Familienlebens der Erst-BF mit ihrer Schwester römisch 40 sowie das "menschliche Abhängigkeitsverhältnis" der Viert-BF mit ihrer Tochter römisch 40 im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Die Erst-BF habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass sie mit ihrer Schwester gute Beziehungen habe bzw. dass sie sehr verbunden seien. Die Erstbehörde habe der Viert-BF nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs "alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützt".
In Polen seien die Flüchtlingslager zu 90% mit Tschetschenen gefüllt und die BF würden sich in Polen subjektiv nicht sicher fühlen. In Polen wäre sie nicht hinreichend geschützt. Dazu wurde auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom 05.03.2008 verwiesen.
Weiters wird in den Beschwerden auf Erwägungsgrund 15 zur Dublin II-VO verwiesen, wonach die Dublin II-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Daraus ergebe sich die Verpflichtung Österreichs zum Gebrauch seines Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide sei für die gegenständliche Fragestellung der Regelungsinhalt des Art. 15 Dublin II-VO nicht von Relevanz, doch bestehe "eine Selbsteintrittspflicht Österreichs aus humanitären Gründen" und "hätte die österreichische Behörde auch die Möglichkeit gehabt, auf eine Anwendung des Art. 15 Dublin II-VO hinzuwirken, um den ihr obliegenden Vorgaben aus Art. 3 und Art. 8 EMRK gerecht zu werden".Weiters wird in den Beschwerden auf Erwägungsgrund 15 zur Dublin II-VO verwiesen, wonach die Dublin II-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Daraus ergebe sich die Verpflichtung Österreichs zum Gebrauch seines Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide sei für die gegenständliche Fragestellung der Regelungsinhalt des Artikel 15, Dublin II-VO nicht von Relevanz, doch bestehe "eine Selbsteintrittspflicht Österreichs aus humanitären Gründen" und "hätte die österreichische Behörde auch die Möglichkeit gehabt, auf eine Anwendung des Artikel 15, Dublin II-VO hinzuwirken, um den ihr obliegenden Vorgaben aus Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gerecht zu werden".
1.8. Nach einem Befundbericht von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.07.2009, vorgelegt mit der Beschwerde, sei bei dem Dritt-BF in Tschetschenien ein Herzproblem festgestellt worden, außerdem "Druck im Kopf". Sie diagnostizierte "Hydrocele testis dext" ("Wasserbruch") und "Systolicum" ("Herzgeräusch") und empfahl als Therapie bezüglich des Herzens ein Echo. Eine Überweisung an die Kinderabteilung wurde mitgegeben. Den Rückgang der Hydrocele könne man abwarten. Bezüglich des vermuteten "Hirndrucks" schienen ihr zur Zeit keine weiteren Maßnahmen notwendig.1.8. Nach einem Befundbericht von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 15.07.2009, vorgelegt mit der Beschwerde, sei bei dem Dritt-BF in Tschetschenien ein Herzproblem festgestellt worden, außerdem "Druck im Kopf". Sie diagnostizierte "Hydrocele testis dext" ("Wasserbruch") und "Systolicum" ("Herzgeräusch") und empfahl als Therapie bezüglich des Herzens ein Echo. Eine Überweisung an die Kinderabteilung wurde mitgegeben. Den Rückgang der Hydrocele könne man abwarten. Bezüglich des vermuteten "Hirndrucks" schienen ihr zur Zeit keine weiteren Maßnahmen notwendig.
Laut "Ambulanzkarte" des Landeskrankenhauses XXXX vom 24.07.2009 wurde zur Diagnose "Systolicum" zur Abklärung für den 25.08.2009 eine Untersuchung und bezüglich der "Hydrocele" für den 04.09.2009 eine Sanierung geplant.Laut "Ambulanzkarte" des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 24.07.2009 wurde zur Diagnose "Systolicum" zur Abklärung für den 25.08.2009 eine Untersuchung und bezüglich der "Hydrocele" für den 04.09.2009 eine Sanierung geplant.
1.9. Nach einem "Kurzbericht" des Landeskrankenhauses XXXX vom 11.08.2009, vorgelegt mit der Beschwerde, hielt sich die Viert-BF ab 06.08.2009 stationär in diesem Krankenhaus mit der Diagnose "symptomatische Cholezystolithiasis/Gallenkoliken" auf. Als Therapie war ein Eingriff ("laporoskopische Cholezystektomie") am 11.08.2009 mit einer Aufenthaltsdauer von ca. einer Woche geplant und dann noch für ca. drei Wochen körperliche Schonung empfohlen.1.9. Nach einem "Kurzbericht" des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 11.08.2009, vorgelegt mit der Beschwerde, hielt sich die Viert-BF ab 06.08.2009 stationär in diesem Krankenhaus mit der Diagnose "symptomatische Cholezystolithiasis/Gallenkoliken" auf. Als Therapie war ein Eingriff ("laporoskopische Cholezystektomie") am 11.08.2009 mit einer Aufenthaltsdauer von ca. einer Woche geplant und dann noch für ca. drei Wochen körperliche Schonung empfohlen.
1.10. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 14.08.2009 (Erst-BF, Zweit-BF und Dritt-BF) sowie am 18.08.2009 (Viert-BF) beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Belangen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Parteien die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerden wurden auch dementsprechend Punkte vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Die BF beschränkten sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass sie in Polen Angst hätten, dass sie von Verfolgern gefunden werden könnten. Polen sei näher zu Russland als Österreich und Informationen seien leichter zugänglich.
Dem stehen entgegen die den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Die in der Beschwerde geäußerten Einwände, Bedenken und Befürchtungen betreffend Polen waren in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Weitergehende Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Unkonkrete und unbelegte Befürchtungen betreffend die Situation in Polen können im vorliegenden Fall aus eigener Wahrnehmung nicht gut argumentiert werden, da die BF nach eigenen Angaben nach einem Tag Aufenthalt aus Polen nach Österreich weitergereist sind.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potenzielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen. Keine dieser Gesetzesänderungen gibt daher Grund zur Annahme, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten ist unter anderem Folgendes festzustellen:
Zu der in der Beschwerde monierten Anwendung der Humanitären Klausel wird festgehalten:
Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.Artikel 15, Absatz eins, der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.
Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.
Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wird (siehe dazu Punkt 2.2.2.5. dieses Erkenntnisses), liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO nicht vor.Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wird (siehe dazu Punkt 2.2.2.5. dieses Erkenntnisses), liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO nicht vor.
Zum Vorbringen, es bestehe im Hinblick auf den 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO im gegenständlichen Fall "eine Selbsteintrittspflicht Österreich aus humanitären Gründen", wird angemerkt, dass es sich bei dieser Charta, die am 18.12.2000 im Amtsblatt C 364/1 publiziert wurde, nach Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Erwägungsgründe, K29, formell lediglich um "soft-law" handelt: "Trotz der erst relativ kurzen Bestandszeit der Grundrechtscharta ging die Kommission rasch dazu über, diese in Rechtsnormenvorlagen zu zitieren und greift auch der Europäische Gerichtshof zur Stützung seiner Argumentation auf die Charta zurück. Die 15. Begründungserwägung bringt die klare Rechtsansicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass die Dublin II-VO mit den Grundrechten (Menschenrechten) im Einklang steht." Die in den Beschwerden monierte Bedeutung kann diesem 15. Erwägungsgrund daher nicht entnommen werden.
Polen ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Die BF haben im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloserSchutzvor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Zu den Aussagen der Erst-BF bzw. der Viert-BF in ihren Einvernahmen am 21.07.2009, Polen liege näher zu Russland als Österreich bzw. in Polen könne man genauso getötet werden wie zu Hause, mit der die Gefahr bei einer Überstellung der BF nach Polen illustriert werden sollte, wird angemerkt, dass es sich bei der Grenze zwischen Polen und dem östlich gelegenen Weißrussland um eine Schengenaußengrenze handelt.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten, die einer Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Polen entgegenstehen würden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten, die einer Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Polen entgegenstehen würden. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall hat die Erst-BF angegeben (und dies in ihrer Beschwerde noch einmal moniert), dass sie im Jahr 1995 einen Autounfall gehabt habe, bei dem sie ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbasisbruch und Verletzungen im Gesicht erlitten hätte. Seitdem stehe sie unter ständiger Beobachtung eines Neurologen und habe ständig Kopfschmerzen. Aus ihren Angaben zu ihren medizinischen Behandlungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Erst-BF ein ernstes akutes gesundheitliches Problem hätte. Für den Fall einer Überstellung nach Polen wäre auch nicht ersichtlich, dass sie nicht auch dort adäquate medizinische Versorgung erhalten würde.
Die Viert-BF gab an, sie müsse jeden Tag brechen. Zu Hause habe sie eine Diät gehalten und hier esse sie das, was sie bekomme. Ihre Knie täten ihr weh, sie habe auch Gallensteine. Sie stünde nicht in ärztlicher Behandlung. Weiters legte sie Schriftstücke und Fotos vor. Daraus ginge hervor, dass ihr Enkel XXXX (der Dritt-BF) Wasser im Hoden hätte; weiters sei er zu einem anderen Arzt überwiesen worden, weil Geräusche im Herz festgestellt worden seien, und EKG-Bilder.Die Viert-BF gab an, sie müsse jeden Tag brechen. Zu Hause habe sie eine Diät gehalten und hier esse sie das, was sie bekomme. Ihre Knie täten ihr weh, sie habe auch Gallensteine. Sie stünde nicht in ärztlicher Behandlung. Weiters legte sie Schriftstücke und Fotos vor. Daraus ginge hervor, dass ihr Enkel römisch 40 (der Dritt-BF) Wasser im Hoden hätte; weiters sei er zu einem anderen Arzt überwiesen worden, weil Geräusche im Herz festgestellt worden seien, und EKG-Bilder.
Aus den unter den Punkten 1.8. und 1.9. dieses Erkenntnisses angeführten und mit den Beschwerden vorgelegten Unterlagen bezüglich der medizinischen Probleme der BF (Erst-BF: Kopfschmerzen seit Autounfall 1995, Dritt-BF: Herzgeräusche und Wasserbruch (in den Hoden) sowie Viert-BF: Gallenkolik) geht hervor, dass diese Beschwerden zum einen zwischenzeitlich bezüglich derzeit angebrachter Maßnahmen in Österreich medizinisch versorgt worden sind bzw. deren Versorgung geplant war, und zum anderen keine ernsthafte akute gesundheitliche Gefährdung bei einem der BF besteht.
Bei den gesundheitlichen Problemen der BF handelt es sich um behandelbare Erkrankungen, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Polen möglich ist.
Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen wurde in der Beschwerdeschrift nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten. Konkret konnten die BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen daher nicht anzunehmen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im konkreten Fall sind die BF (Großmutter, Mutter und deren zwei minderjährige Kinder) gemeinsam in Österreich aufhältig. Die Anträge aller vier BF auf internationalen Schutz werden mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum zurückgewiesen.
Die Erst-BF und die Viert-BF haben in ihren Beschwerden angegeben, dass die von der Erstbehörde erlassenen Bescheide dadurch in einem mangelhaften Verfahren und somit rechtswidrig ergangen seien, als im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht ausreichend genau das Familienleben der Erst-BF mit ihrer in Österreich lebenden Schwester XXXX, und ebensowenig das sogenannte "menschliche Abhängigkeitsverhältnis" der Viert-BF mit ihrer Tochter XXXX nachgeprüft worden sei. Die Erst-BF habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass sie mit ihrer Schwester gute Beziehungen habe bzw. dass sie sehr verbunden seien.Die Erst-BF und die Viert-BF haben in ihren Beschwerden angegeben, dass die von der Erstbehörde erlassenen Bescheide dadurch in einem mangelhaften Verfahren und somit rechtswidrig ergangen seien, als im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht ausreichend genau das Familienleben der Erst-BF mit ihrer in Österreich lebenden Schwester römisch 40 , und ebensowenig das sogenannte "menschliche Abhängigkeitsverhältnis" der Viert-BF mit ihrer Tochter römisch 40 nachgeprüft worden sei. Die Erst-BF habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angegeben, dass sie mit ihrer Schwester gute Beziehungen habe bzw. dass sie sehr verbunden seien.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach den Angaben der Erst-BF und der Viert-BF insbesondere in ihren Einvernahmen ist kein Ansatz für das Vorliegen eines gemäß Art. 8 EMRK relevanten Familienlebens zu erkennen. Weder sind finanzielle Abhängigkeiten festzustellen, noch haben die BF und die genannte Schwester bzw. Tochter XXXX früher im Herkunftsstaat zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, ja wurde das nicht einmal behauptet. Die Erst-BF hat selbst bei ihrer Einvernahme am 21.07.2009 angegeben, ihre Mutter (Anmerkung: die Viert-BF) habe zwar in der Nachbarschaft, aber doch acht Haltestellen weiter in einer eigenen Wohnung gelebt. Die Viert-BF hat auch bis zu ihrer Ausreise nach den Angaben der BF ein eigenes Kaffeehaus betrieben. Nicht einmal die Erst-BF samt ihren Kindern und die Viert-BF haben somit miteinander in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt oder bestand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen, geschweige denn bestanden solche Beziehungen zwischen den BF und der genannten Schwester bzw. Tochter XXXX.Nach den Angaben der Erst-BF und der Viert-BF insbesondere in ihren Einvernahmen ist kein Ansatz für das Vorliegen eines gemäß Artikel 8, EMRK relevanten Familienlebens zu erkennen. Weder sind finanzielle Abhängigkeiten festzustellen, noch haben die BF und die genannte Schwester bzw. Tochter römisch 40 früher im Herkunftsstaat zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, ja wurde das nicht einmal behauptet. Die Erst-BF hat selbst bei ihrer Einvernahme am 21.07.2009 angegeben, ihre Mutter (Anmerkung: die Viert-BF) habe zwar in der Nachbarschaft, aber doch acht Haltestellen weiter in einer eigenen Wohnung gelebt. Die Viert-BF hat auch bis zu ihrer Ausreise nach den Angaben der BF ein eigenes Kaffeehaus betrieben. Nicht einmal die Erst-BF samt ihren Kindern und die Viert-BF haben somit miteinander in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt oder bestand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen, geschweige denn bestanden solche Beziehungen zwischen den BF und der genannten Schwester bzw. Tochter römisch 40 .
Die vorliegenden Verfahren stellen bezüglich der Erst-BF, der Zweit-BF und des Dritt-BF ein Familienverfahren dar. Auch weil das Erkenntnis betreffend die Viert-BF die Erkenntnisse der anderen drei BF mitberücksichtigt (und umgekehrt), liegt im vorliegenden Fall bei einer Ausweisung der BF nach Polen keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Die vorliegenden Verfahren stellen bezüglich der Erst-BF, der Zweit-BF und des Dritt-BF ein Familienverfahren dar. Auch weil das Erkenntnis betreffend die Viert-BF die Erkenntnisse der anderen drei BF mitberücksichtigt (und umgekehrt), liegt im vorliegenden Fall bei einer Ausweisung der BF nach Polen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Die Entscheidungen des Bundesasylamtes ergingen am 28.07.2009; die gegenständlichen Verfahren werden daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidungen des Bundesasylamtes ergingen am 28.07.2009; die gegenständlichen Verfahren werden daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. (insbesondere zu Punkt 2.2.2.3, 2.2.2.4. und 2.2.2.5.) ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. (insbesondere zu Punkt 2.2.2.3, 2.2.2.4. und 2.2.2.5.) ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen.
Die Ausweisungen erweisen sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2010