Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C6 226.867-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des HerrnXXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.6.2009, 09 07.426, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des HerrnXXXX auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.6.2009, 09 07.426, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh stellte erstmals am 7.10.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 6.2.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit der Jatiya Party (JP) zu tun gehabt. Am XXXX habe er bei einer Protestkundgebung der JP in XXXX teilgenommen. Während dieser Demonstration hätten einige ihrer Mitglieder die Auslagenscheiben von Geschäften mit Hockeyschlägern eingeschlagen. Nach Ende der Kundgebung seien alle nach Hause gefahren. Danach habe er erfahren, dass mehrere ihrer Mitglieder wegen Sachbeschädigung angezeigt worden seien. Außerdem sollten diese Mitglieder wegen Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden sein. Der Beschwerdeführer solle angeblich auch unter den Angezeigten sein. Nach diesem Vorfall hätten sowohl die Polizei als auch Mitglieder der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) den Beschwerdeführer gesucht. Über konkretes Nachfragen, ob er jemals verhaftet worden sei, behauptete er, Anfang 2000 sei er im Zuge einer Demonstration kurz festgenommen und für eine Nacht auf der Polizeistation festgehalten worden. Über die Nachfrage, ob es nach dieser ersten Festnahme Probleme mit der Polizei gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihm immer wieder Schwierigkeiten gemacht und habe ihn festnehmen wollen. In weiterer Folge behauptete er, dass einer seiner Freunde im Februar 2000 von AL-Mitgliedern getötet worden sei. Er selbst habe bei dieser Aktion entkommen können. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vor.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh stellte erstmals am 7.10.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 6.2.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe mit der Jatiya Party (JP) zu tun gehabt. Am römisch 40 habe er bei einer Protestkundgebung der JP in römisch 40 teilgenommen. Während dieser Demonstration hätten einige ihrer Mitglieder die Auslagenscheiben von Geschäften mit Hockeyschlägern eingeschlagen. Nach Ende der Kundgebung seien alle nach Hause gefahren. Danach habe er erfahren, dass mehrere ihrer Mitglieder wegen Sachbeschädigung angezeigt worden seien. Außerdem sollten diese Mitglieder wegen Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden sein. Der Beschwerdeführer solle angeblich auch unter den Angezeigten sein. Nach diesem Vorfall hätten sowohl die Polizei als auch Mitglieder der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) den Beschwerdeführer gesucht. Über konkretes Nachfragen, ob er jemals verhaftet worden sei, behauptete er, Anfang 2000 sei er im Zuge einer Demonstration kurz festgenommen und für eine Nacht auf der Polizeistation festgehalten worden. Über die Nachfrage, ob es nach dieser ersten Festnahme Probleme mit der Polizei gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihm immer wieder Schwierigkeiten gemacht und habe ihn festnehmen wollen. In weiterer Folge behauptete er, dass einer seiner Freunde im Februar 2000 von AL-Mitgliedern getötet worden sei. Er selbst habe bei dieser Aktion entkommen können. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vor.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 25.2.2002, Zahl 00 15.606-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesh zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und dabei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Er sei Mitglied der Jatiya Party. Am XXXX habe er bei einer Protestkundgebung gegen die Regierung inXXXXteilgenommen. Während der Protestkundgebung sei es zu Ausschreitungen gekommen. Nach seiner Rückkehr in seinen Distrikt habe er erfahren, dass einige seiner Parteifreunde und er wegen Sachbeschädigung und wegen der Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden seien. Deswegen sei er sowohl von der Polizei als auch von der AL und der BNP gesucht worden. Die Mitglieder beider Parteien hätten gewollt, dass er seine Tätigkeiten für die Jatiya Party beende. Er habe sich bis zu seiner Flucht an verschiedenen Orten versteckt, um nicht verhaftet, zusammengeschlagen oder bedroht zu werden. Er habe Angst gehabt, wieder wie Anfang 2000 verhaftet zu werden. Damals sei er mit einem Freund mit dem Motorrad zum College gefahren. Sie seien auf der Straße von Mitgliedern der Awami League (AL) aufgehalten worden, sein Freund sei vom Motorrad gerissen und umgebracht worden. Er habe gerade noch entfliehen können. Danach habe er immer wieder Probleme sowohl mit der Polizei als auch mit den Mitgliedern der AL und BNP wegen seiner Mitgliedschaft bei der Jatiya Party gehabt. Der Beschwerdeführer habe deutlich angegeben, dass er von den Behörden, nämlich der Polizei seines Heimatlandes unter einem Scheinvorwurf verfolgt werde. Seine gesamte Ausreise sei von einem Schlepper organisiert worden. Es sei eine weit verbreitete Handlungsweise von Schleppern, die jeweiligen Beamten im entsprechenden Fall zu bestechen, um eine problemlose Ausreise zu gewährleisten. Die vorgelegten Dokumente habe er von seinen Eltern erhalten. Vielleicht hätten die Polizei und die Mitglieder der AL noch ein paar Tatbestände mehr zur Anzeige gebracht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund des dargelegten Sachverhaltes, dass er sofort verhaftet werde und Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und dabei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Er sei Mitglied der Jatiya Party. Am römisch 40 habe er bei einer Protestkundgebung gegen die Regierung inXXXXteilgenommen. Während der Protestkundgebung sei es zu Ausschreitungen gekommen. Nach seiner Rückkehr in seinen Distrikt habe er erfahren, dass einige seiner Parteifreunde und er wegen Sachbeschädigung und wegen der Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden seien. Deswegen sei er sowohl von der Polizei als auch von der AL und der BNP gesucht worden. Die Mitglieder beider Parteien hätten gewollt, dass er seine Tätigkeiten für die Jatiya Party beende. Er habe sich bis zu seiner Flucht an verschiedenen Orten versteckt, um nicht verhaftet, zusammengeschlagen oder bedroht zu werden. Er habe Angst gehabt, wieder wie Anfang 2000 verhaftet zu werden. Damals sei er mit einem Freund mit dem Motorrad zum College gefahren. Sie seien auf der Straße von Mitgliedern der Awami League (AL) aufgehalten worden, sein Freund sei vom Motorrad gerissen und umgebracht worden. Er habe gerade noch entfliehen können. Danach habe er immer wieder Probleme sowohl mit der Polizei als auch mit den Mitgliedern der AL und BNP wegen seiner Mitgliedschaft bei der Jatiya Party gehabt. Der Beschwerdeführer habe deutlich angegeben, dass er von den Behörden, nämlich der Polizei seines Heimatlandes unter einem Scheinvorwurf verfolgt werde. Seine gesamte Ausreise sei von einem Schlepper organisiert worden. Es sei eine weit verbreitete Handlungsweise von Schleppern, die jeweiligen Beamten im entsprechenden Fall zu bestechen, um eine problemlose Ausreise zu gewährleisten. Die vorgelegten Dokumente habe er von seinen Eltern erhalten. Vielleicht hätten die Polizei und die Mitglieder der AL noch ein paar Tatbestände mehr zur Anzeige gebracht. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund des dargelegten Sachverhaltes, dass er sofort verhaftet werde und Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Am 26.3.2008 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
Mit Schreiben vom 13.6.2008 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein auf Ersuchen des diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Bangladesh erstatteter Ermittlungsbericht ein, dem sich entnehmen lässt, dass die "Angaben des Beschwerdeführers, die er vor den österreichischen Behörden gemacht hatte, nicht der Wahrheit" entsprechen. In der Polizeistation XXXX im Anzeigenregister des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer nicht angeführt. Von Jänner bis Dezember liege keine Eintragung betreffend eine Anzeige des Beschwerdeführers in der Polizeistation XXXX vor. Am Gericht des Berufsrichters XXXX (Metropolitan Magistrate Court Dhaka) wurde im Jahre 2000 gegen den Beschwerdeführer keine Anklage erhoben. Da am Gericht und bei der Polizeistation keine Anklage bzw. Anzeige aufliege, sei gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden und sei er von der Polizei auch nicht zwecks Festnahme gesucht worden.Mit Schreiben vom 13.6.2008 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein auf Ersuchen des diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen für die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Bangladesh erstatteter Ermittlungsbericht ein, dem sich entnehmen lässt, dass die "Angaben des Beschwerdeführers, die er vor den österreichischen Behörden gemacht hatte, nicht der Wahrheit" entsprechen. In der Polizeistation römisch 40 im Anzeigenregister des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer nicht angeführt. Von Jänner bis Dezember liege keine Eintragung betreffend eine Anzeige des Beschwerdeführers in der Polizeistation römisch 40 vor. Am Gericht des Berufsrichters römisch 40 (Metropolitan Magistrate Court Dhaka) wurde im Jahre 2000 gegen den Beschwerdeführer keine Anklage erhoben. Da am Gericht und bei der Polizeistation keine Anklage bzw. Anzeige aufliege, sei gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden und sei er von der Polizei auch nicht zwecks Festnahme gesucht worden.
Am 3.9.2008 fand beim Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes vorbrachte:
" VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich war Sympathisant der JATIYA Party (JP). Eines Tages nahm ich bei einer Protestkundgebung teil, da kam es zu Ausschreitungen. Aufgrund dieser Auseinandersetzungen wurde ich daraufhin strafrechtlich angezeigt und danach hatte ich Probleme und meine Parteifunktionäre haben meine Ausreise aus Bangladesch organisiert.
VR: Ist das alles?
BF: Die Lage in meiner Heimat ist instabil. Sie haben sicher gehört, dass eine Sondereinheit namens RAB Leute umbringt.
VR: Was ist Ihnen in Ihrer Heimat passiert? Ist das alles?
BF: Ich weiß alles nicht mehr so genau. Es ist schon sehr lange her. Ich wurde von Mitgliedern der BNP mit dem Umbringen bedroht. Sie haben mich im Haus meiner Eltern zwecks Umbringen gesucht. Ein enger Freund von mir wurde circa eineinhalb Monaten vor meiner Ausreise getötet und zwar von Anhängern der BNP. Sie attackierten uns. Ich war dabei als er getötet wurde. Wir waren mit einem Motorrad unterwegs. Er war Beifahrer. Sie kamen verschleiert. Ich ergriff die Flucht.
VR: Ist das jetzt alles?
BF: Ja, es ist mehrmals vorgekommen.
VR: Was genau?
BF: Öfters gab es Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien und es war sehr schwierig für mich, mich weiterhin in Bangladesch aufzuhalten.
VR: Sind Sie jemals festgenommen worden?
BF: Meine Eltern werden nach wie vor von meinen Gegnern aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zwei Tage hat man mich festgehalten, aber nicht auf einmal zwei Tage, sondern zwei mal einen Tag. Ich wurde zweimal festgenommen.
VR: Wann war das genau?
BF: Ich bin seit 1996 bei der JP. Ich kann nicht genau sagen, wann ich festgenommen wurde.
VR: Wann ungefähr?
BF: Etwa fünf bis sechs Monate bevor ich nach Österreich kam und circa zwei bis drei Monate vor dieser Festnahme war ich bereits einmal festgenommen worden. Bis zu meiner Ausreise passierte täglich irgendwas. Ich lebte eine Zeit lang in Kalkutta, weil ich mich in Bangladesch nicht sicher fühlte. Wenn sich die Situation verschlechtert hat, hat mich meine Partei nach Kalkutta geschickt. Wenn sich die Lage beruhigt hat, kam ich wieder zurück.
VR: Sie haben eingangs einen Vorfall erwähnt, wo Sie dann angezeigt wurden. Wann war das, wo war das, etc.
BF: Ich weiß es nicht. Es fand am späten Nachmittag statt, ich weiß es aber nicht mehr genau, es ist schon acht oder neun Jahre her.
VR: In Bezug auf Ihre Ausreise. Wann war dieser Vorfall?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mich öfters an verschiedenen Orten aufgehalten. Ich war auch öfters in Indien.
VR: War etwas anderes ausschlaggebend für Ihre Ausreise?
BF: Der jetzt zuletzt erwähnte Vorfall war einer der gravierenden Vorfälle in meiner Heimat.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF: Am 5. oder 6. November 2000 kam ich nach Österreich. Am 7. November habe ich um Asyl angesucht.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF: Etwa 2 oder 3 Monate bevor ich nach Österreich kam.
VR: Sie haben Urkunden vorgelegt. Ich habe Sie in Bangladesch überprüfen lassen, diese sind nicht authentisch.
BF: Ich glaube schon, dass ich Urkunden vorgelegt habe.
Der Dolmetscher bringt den Ermittlungsbericht (OZ 6) dem BF zur Kenntnis.
VR: Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Meine Partei hat mir mitgeteilt, dass gegen meine Person ein Haftbefehl erteilt wurde. Ich wusste davon nichts genaues, ich hielt mich öfter in Indien auf. Ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie diesbezüglich ein Schreiben erhalten hätten. Als ich in Österreich eingereist bin, hat man von mir Beweismittel verlangt. Dann habe ich Kontakt mit meiner Partei aufgenommen und diese haben dann einen Anwalt kontaktiert und mit Hilfe dieses Anwalts habe ich per Post diese Urkunden erhalten. Es ist öfters passiert, dass solche Vorfälle vorkamen. Ich kann meine Partei kontaktieren und Dokumente schicken lassen.
VR: Aber es stimmen nicht einmal die, die uns vorliegen. Es liegt kein Haftbefehl gegen Sie vor.
BF: Vielleicht gibt es doch echte Dokumente.
VR: Waren Sie Mitglied der JP.
BF: Ich war kein eingetragenes Mitglied. Aber in meinem Heimatort wussten alle, dass ich mit der JP zu tun hatte.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie Mitglied der JP waren?
BF: Ich wusste den Unterschied zwischen Mitglied und Sympathisant nicht. Ein Formular habe ich nicht ausgefüllt.
VR: Warum haben Sie beim BAA nur eine Festnahme angegeben.
BF: Es gab mehrere solcher Vorfälle.
VR: Also wie oft sind Sie dann festgenommen worden?
BF: 2-3 Mal. Es ist 7-8 Jahre her.
VR: Vergisst man das, wie oft man festgenommen wird? Kann man das vergessen?
BF: Max. 3 Mal. Ich habe mich versteckt gehalten, wie ich bereits erwähnt habe war ich an verschiedenen Orten in Bangladesch und Indien. Eines Tages wurde ich auf offener Straße attackiert und wurde am kleinen Finger verletzt. Das habe ich beim BAA nicht erwähnt.
VR: Warum nicht?
BF: Ich dachte, dass das nicht so wichtig wäre. Ich habe noch eine Verletzung am linken Fuß (Anm. der BF sagt zuerst rechter Fuß und muss dann nachsehen und sagt dann linker Fuß)BF: Ich dachte, dass das nicht so wichtig wäre. Ich habe noch eine Verletzung am linken Fuß Anmerkung der BF sagt zuerst rechter Fuß und muss dann nachsehen und sagt dann linker Fuß)
VR: Warum erzählen Sie mir das? Hat das etwas mit Ihrer Ausreise zu tun?
BF: Weil Sie mich auffordern, detailliert zu erzählen.
VR: Was hat das mit Ihrer Verletzung auf sich?
BF: Durch eine scharfe, spitze Metallstange wurde mir eine Verletzung zugefügt.
VR: Warum, wer, wann?
BF: Ich nahm an einer Demonstration der JP teil im Jahre 1997. Dabei gab es eine Auseinadersetzung zwischen der JP und der BNP. Es kam zu Handgreiflichkeiten, wobei ich verletzt wurde.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Ihr Freund circa 8 Monate vor Ihrer Ausreise getötet wurde? Bei mir sagen Sie ca. 1 1/2 Monate.
BF: Nicht nur ein Freund wurde getötet, sondern 2-3.
VR: Warum haben Sie diese beim BAA nicht erwähnt und welchen erwähnten Sie denn beim BAA?
BF: Damals bei der Einvernahme beim BAA war ich sehr nervös. Ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe.
VR: Hoffentlich die Wahrheit.
BF: Ja.
VR: Warum gibt es dann so viele Widersprüche?
BF: Ich erwähne heute doch Sachen, die ich damals auch erwähnt habe. Erfunden habe ich nichts.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Die jetzige Situation müssen Sie auch berücksichtigen. Die Situation ist sehr schlecht in Bangladesch. Ich möchte auf keinen Fall zurück. Sie können mich nach Kanada oder Australien abschieben.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Bangladesch?
BF: Meine Eltern, meine drei Brüder und drei Schwestern. Meine Schwestern sind verheiratet. Im Haus meiner Eltern leben nur meine Eltern. Einer meiner Brüder lebt in XXXX, einer in Kanada.BF: Meine Eltern, meine drei Brüder und drei Schwestern. Meine Schwestern sind verheiratet. Im Haus meiner Eltern leben nur meine Eltern. Einer meiner Brüder lebt in römisch 40 , einer in Kanada.
VR: Ich verweise auf die Beilagen zum letzten Verhandlungsprotokoll. Die allgemeine Situation alleine reicht nicht aus um asylrechtlichen Schutz oder Schutz im Sinne des § 50 FPG zu erhalten.VR: Ich verweise auf die Beilagen zum letzten Verhandlungsprotokoll. Die allgemeine Situation alleine reicht nicht aus um asylrechtlichen Schutz oder Schutz im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erhalten.
BF: Wenn ich in Bangladesch keinerlei Verfolgungen ausgesetzt wäre, warum wäre ich dann hier? Ich habe meine Familie seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Ich lebe fast wie illegal."
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008, Zahl C4 226.867-0/2008/8E, wurde diese Beschwerde gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof beurteilte das Vorbringen als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008, Zahl C4 226.867-0/2008/8E, wurde diese Beschwerde gem. Paragraphen 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof beurteilte das Vorbringen als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 9.9.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 29.1.2009, U 415/08-7 lehnte der Verfasuunngsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ab.
2. Am 23.6.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an: "Ich stelle einen neuerlichen Asylantrag, da mein erster negativ entschieden wurde. Außerdem gibt es neue Gründe: Ich habe am 21.6.2009 mit meinem Vater telefoniert. Er hat mir gesagt, dass die Mitglieder der AWAMI League (AL) bei mir zu Hause waren und meine Familienangehörigen wurden von den Mitgliedern der AL aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Außerdem haben sie mit der Entführung meiner jüngsten Schwester gedroht. Mein Vater hat diesbezüglich auch eine Meldung bei der Polizei darüber gemacht." Im Falle einer Rückkehr fürchte er,von den Mitgliedern der AL getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.6.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, an: "Bevor ich das Land Bangladesch Ende des Jahres 1999 verlies, wurde ein enger Freund von mir getötet. Seitdem werde ich immer wieder vom Täter gesucht." Nach Bangladesch könne er nicht zurück. "Wenn es dort gut für mich wäre, wäre ich schon nachhause zurückgegangen. Die Situation ist schlecht für mich."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beruht auf folgenden Erwägungen: "Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Asylverfahrens vor, dass Sie die gleichen Gründe hätten, wie bei der Stellung des ersten Antrages. Überdies machten Sie die gleichen Angaben wie im ersten Verfahren. Sie gaben an, den neuerlichen Antrag zu stellen, weil Ihr erster Antrag abgelehnt wurde. Sie werden seit Ihrer Flucht nach dem Tod Ihres Freundes im Jahr 1999 in ihrem Heimatland anch wie vor noch gesucht. Bei diesem Vorbringen hadelt es sich um ein solches, welches Sie schon in Ihrem Erstverfahren angeführt haben, und darüber schon abgesprochen wurde." Dieses Vorbringen sei nicht geeigent, eine Asylgewährung zu bewirken. Der als Fluchtgrund vorgebarchte Sachverhalt stehe nicht in Verbindung mit einem Konventionsgrund; außerdem sei dem Beschwerdeführer im Erstverfahren "diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen" worden. Daher würden die Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz, "ohne dass sie neuerlich einer Gluabwürdigkeitsprüfung zu unterziehen" wären, der Entscheidung zu Grunde gelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beruht auf folgenden Erwägungen: "Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Asylverfahrens vor, dass Sie die gleichen Gründe hätten, wie bei der Stellung des ersten Antrages. Überdies machten Sie die gleichen Angaben wie im ersten Verfahren. Sie gaben an, den neuerlichen Antrag zu stellen, weil Ihr erster Antrag abgelehnt wurde. Sie werden seit Ihrer Flucht nach dem Tod Ihres Freundes im Jahr 1999 in ihrem Heimatland anch wie vor noch gesucht. Bei diesem Vorbringen hadelt es sich um ein solches, welches Sie schon in Ihrem Erstverfahren angeführt haben, und darüber schon abgesprochen wurde." Dieses Vorbringen sei nicht geeigent, eine Asylgewährung zu bewirken. Der als Fluchtgrund vorgebarchte Sachverhalt stehe nicht in Verbindung mit einem Konventionsgrund; außerdem sei dem Beschwerdeführer im Erstverfahren "diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen" worden. Daher würden die Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz, "ohne dass sie neuerlich einer Gluabwürdigkeitsprüfung zu unterziehen" wären, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus:
Sie machten zur Begründung Ihres gegenständlichen Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihrer Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 00 15.606 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist. ... Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2000, 99/01/0400; 7.6.2000, 99/01/0321) sind nicht ersichtlich. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zahl 00 15.606, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Rückweisung verpflichtet ist. ..."Sie machten zur Begründung Ihres gegenständlichen Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihrer Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 00 15.606 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist. ... Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.6.2000, 99/01/0400; 7.6.2000, 99/01/0321) sind nicht ersichtlich. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zahl 00 15.606, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Rückweisung verpflichtet ist. ..."
Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" habe. Beweiswürdigend führte es aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 verhängtes Rückkehrverbot wegen Scheinehe bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, dass er alleine in einer Wohnung lebe und dass er mit seiner Frau seit Februar 2002 nicht mehr zusammenlebe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Rückkehrverbot sei nach wie vor durchsetzbar, "auch wenn [er] angegebe[n habe], dass [seine] Frau unrichtige Angaben in diesem Verfahren [gemacht habe]." Der Beschwerdeführer habe sonst keine familiären Anknüpfungspunkte vorgebracht.
Gegen diessen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.7.2009, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in seinem zweiten Asylantrag einen Sachverhalt vorgebracht, der nicht bereits bei Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei, "da das Telefonat mit dem Vater ja erst am 21.6.2009 stattgefunden" habe. Durch das Telefonat mit seinem Vater sei dem Beschwerdeführer bestätigt worden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland um sein Leben fürchten müsse. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als unglaubwürdig qualifiziert, sondern sei unzutreffenderweise dasvon ausgegangen, dass entschiedene Sache vorliegen würde. Der Beschwerdeführer lebe seit neun Jahren in Österreich, sei seit 2004 unselbständig erwerbstätig und könne für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Er habe die deutsche Sprache erlernt; seine Freunde und seine Ehefrau lebten in Österreich. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass er unbescholten sie, könne bei einer Gesamtbetrachtung seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Intererssen an einer Ausweisung nicht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ausgenagen werden. Scließlich wird in der Beschwerde beantragt, dass ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und dass eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 wurde dem Beschwerdeführer am am 9.9.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und damit rechtskräftig.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
1.2.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).1.2.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
1.2.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;1.2.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;
24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;
20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
1.2.4. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365;
22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;
21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der nunmehrige Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen ist:2. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der nunmehrige Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen ist:
2.1. Wie bereits durch die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, stützt der Beschwerdeführer sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe, welche er bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat: In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.6.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe) an, im Jahr 1999 - bevor er Bangladesh verlassen habe - sei einer seiner Freunde getötet worden; seit damals werde auch er gesucht; im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh werde er getötet. Der Beschwerdeführer bezieht sich daher auf jene Ereignisse, die vor seiner Ausreise aus Bangladesh stattgefunden hätten. Diese Ereignisse, nämlich die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines "Scheinvorwurfes" durch die bangladeschischen Behörden - weiters, dass er wegen seines Naheverhältnisses zur Jatiya Party sowohl von Mitglieder der Awami League (AL) als auch und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gesucht werde -, waren bereits Gegenstand des Erstverfahrens. In diesem Verfahren erachtete der Asylgerichtshof die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl seiner Festnahmen divergierende Angaben gamcht habe, er über den Zeitpunkt und die Umstände der Tötung seines Freundes unklare und divergierende Angaben gmacht habe, schließlich der Ermittlungsbericht des dem Verfahren beigezogenen Sachvertändigen ergeben hätte, dass gegen den Beschwerdeführer "zum fraglichen Zeipunkt keinerlei behördliche Suche" erfolgt sei und die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Gefährdungssituation vorgelegten Urkunden als "nicht authentisch" anzusehen seien.
2.2. Was darüber hinaus die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 23.6.2009 getätigte Behauptung betrifft, er habe von seinem Vater gehört, dass Mitglieder der Awami League bei ihm zu Hause gewesen wären, nach ihm gefragt hätten und mit der Entführung seiner Schwester gedroht hätten, so ist dieses Vorbringen in dieser Allgemeinheit und Unkonkretheit - ohne nähere Angabe, von wem genau, wann und insbesondere warum er gesucht werde - nicht geeignet, eine gezielte und konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung glaubhaft darzutun: Der Beschwerdeführer lebt seit vielen Jahren in Österreich und hat außer diesem im genannten Telefonat bezeichneten Vorfall keine weiteren Bedrohungen behauptet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund Mitglieder der Awami League zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach ihm suchen sollten. Insofern sich der Beschwedeführer in diesem Zusammenhang auf Vorfälle vor seiner Ausreise beziehen könnte, ist davon auzugehen, dass diese Eriegnisse im Erstverfahren mit näherer Begründung als nicht glaubhaft beurteilt wurden; die bloße Angabe eines Telefonats mit Angehörigen im Heimatstaat ist nicht geeigent, die Ermittlungsgebnisse des Erstverfahrens in Zweifel zu ziehen.
Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, warum mit der Entführung der Schwester gedroht werden solle, da den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zufolge lediglich die Eltern des Beschwerdeführers an seinem ehemaligen Wohnsitz leben würden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wären seine Schwestern verheiratet und würden nicht mehr zu Hause leben. Auch ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die angekündigte Entführung der Schwester mit der Person des Bsschwerdefürhrers stehen solle, da angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 nicht mehr nach Bangladesh zurückgekehrt ist - nicht davon auzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt in das Blickfeld der Awami League graten sein sollte. Schließlich hat der Beschwerdeführer die angedrohte Entführung seiner Schwester in seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.6.2009 nicht mehr erwähnt, sondern sich ausdrücklich auf die Vorfälle vor seiner Ausreise gestützt. Insofern kommt diesem Vorbringen - neuerliche Nachsuche nach dem Beschwerdeführer durch Mitglieder Awamai League - kein glaubwürdiger Kern zu.
Auch der Beschwerde vom 15.7.2009 sind dazu keine Anhaltspunkte zu entnehmen; vielmehr verweist die Beschwerde lediglich auf den Zeitpunkt des Telefonats des Beschwerdeführers mit seinem Vater und rügt darüber hinaus, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, sich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aueinanderzusetzen. Dazu ist anzuführen, dass das Bundesasylamt - im Ergebnis zutreffend - davon ausgegangen ist, dass eine die "gesamten bisherigen Ermittlungsergenisse einbeziehende Auseinandersetzung" mit den im Folgeverfahren vorgbrachten Umständen, nicht geeigent ist, die dem Erstverfahren zu Gunde liegende Beweiswürdigung zu erschüttern und damit auch nicht geeigent ist, zu einem anderern Verfahrensergebnis zu führen.
2.3. Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Gründe bzw. keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 30.6.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1.4.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides - sohin hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung - nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1.4.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides - sohin hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung - nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Was Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
2. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst an, dass er allein in einer Wohnung lebt und seine Frau lediglich zu Besuch kommt (AS 73 des Verwaltungsaktes). Das Ermittlunsgverfahren hat ergeben, dass gegen den Beschwerdefürher ein Rückkehrverbot "wegen Scheinehe" besteht. Diese Umstände wurden in der Beschwerde nicht bestritten.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass - aufgrund des Eheverhältnisses - ein Familienleben bestünde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das Interesse des Beschwedeführers auf Fortsetzung dieses Familienelebens ist nämlich angesichts des Umstandes, dass ein fremdenpolizeiliches Rückkehrverbot wegen Scheinehe gegen ihn besteht und er mit seiner Ehefrau auch tatsächlich keinen gemeinsamen Wohnsitz hat, als verhältnismäßig gering einzustufen.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. was vom Beschwerdeführer allerdings ignoriert wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und stellte in der Folge am 23.6.2009 neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert (vgl. diesbezüglich auch etwa Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 4.3.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 8.4.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. was vom Beschwerdeführer allerdings ignoriert wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und stellte in der Folge am 23.6.2009 neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert vergleiche diesbezüglich auch etwa Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 4.3.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 8.4.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
05.11.2009