TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/27 D9 406940-1/2009

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Veröffentlicht am 27.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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Spruch

D9 406940-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2009, FZ. 05 05.879-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2009, FZ. 05 05.879-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (D9 406941) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und ersuchte am 2. Dezember 2003 um Gewährung von Asyl.römisch eins. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (D9 406941) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und ersuchte am 2. Dezember 2003 um Gewährung von Asyl.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am

15. Dezember 2003 gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ersuchte nach entsprechender Manuduktion um Umwandlung ihres Asylantrages in einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Verfahren ihres Ehemannes.

Mit Aktenvermerk vom 3. März 2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der damals geltenden Fassung, eingestellt, zumal die Beschwerdeführerin die zugeteilte Bundesbetreuungseinrichtung am 6. Februar 2004 verlassen hatte und ihr nunmehriger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.Mit Aktenvermerk vom 3. März 2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der damals geltenden Fassung, eingestellt, zumal die Beschwerdeführerin die zugeteilte Bundesbetreuungseinrichtung am 6. Februar 2004 verlassen hatte und ihr nunmehriger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

Am 9. August 2004 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte (D9 406941) sowie das zwischenzeitig geborene Kind (D9 406939) von der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union (Dublin II-VO) rückübernommen. Einem amtsärztlichen Attest deutscher Behörden vom 3. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Mann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine floride Hepatitis C vorlag.Am 9. August 2004 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte (D9 406941) sowie das zwischenzeitig geborene Kind (D9 406939) von der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates der Europäischen Union (Dublin II-VO) rückübernommen. Einem amtsärztlichen Attest deutscher Behörden vom 3. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Mann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine floride Hepatitis C vorlag.

Am 31. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte diese, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005, FZ 03 36.878-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag vom 2. Dezember 2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Familienangehörigen, auf den sich in diesem Fall der Asylerstreckungsantrag bezogen habe, kein Asyl gewährt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gegenständlich nicht vorliegen würden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2005, FZ 03 36.878-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag vom 2. Dezember 2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Familienangehörigen, auf den sich in diesem Fall der Asylerstreckungsantrag bezogen habe, kein Asyl gewährt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gegenständlich nicht vorliegen würden.

Am 28. April 2005 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein und brachte anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 2. Mai 2005 im Wesentlichen vor, lediglich deshalb einen neuen Antrag gestellt zu haben, da ihr Mann mit Bescheid der belangten Behörde vom

1. April 2005, FZ 03 36.875-BAT, subsidiären Schutz erhalten habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31 bis 39).

Am 7. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte sie dabei vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen ihres Mannes ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dieser sei an Hepatitis C erkrankt und benötige ärztliche Behandlung. Deshalb hätten sowohl er als auch die minderjährige Tochter den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben und ersuche daher um Zuerkennung des gleichen Schutzes (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83 bis 87).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2005, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 AsylG nicht zulässig sei und ihr gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2006 erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2005, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG nicht zulässig sei und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2006 erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein "Familienverfahren gemäß § 10 AsylG" vorliege, wobei sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Gatten bezogen habe. Da diesem kein Asyl gewährt wurde, habe auch der Beschwerdeführerin kein Asyl zugesprochen werden können. Dieser habe jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß von einem Jahr erhalten und sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Familienangehörigkeit daher der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 95 bis 145).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein "Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG" vorliege, wobei sich die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Gatten bezogen habe. Da diesem kein Asyl gewährt wurde, habe auch der Beschwerdeführerin kein Asyl zugesprochen werden können. Dieser habe jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß von einem Jahr erhalten und sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Familienangehörigkeit daher der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 95 bis 145).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Übernahme am 15. September 2005 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 149) und erwuchs sodann in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und begründete dies mit der nach wie vor notwendigen Hepatitis C Behandlung ihres Ehegatten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2006, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2007 erteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 161 bis 165).

Mit einem am 15. März 2007 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben wurde neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2007, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2008 erteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 175 bis 179).

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, FZ. 05 05.879-BAT, bis zum 1. April 2009 erteilt wurde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 199 bis 203).

Mit Konvolut vom 17. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen für sich und ihre Kinder (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 209 ff.).

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Integrationsbemühungen befragt. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Ihr Mann leide aber unter chronischer Hepatitis C, obwohl der Virus selbst nicht mehr aktiv sei. Sie sei seit sechs Monaten berufstätig, habe schon Deutschkurse besucht und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in ihrem Heimatort (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 241 bis 265).

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13. Mai 2009, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2005, Zl. 05 05.879-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde ihr die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, Zl. 05 05.879-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13. Mai 2009, FZ. 05 05.879-BAT, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2005, Zl. 05 05.879-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, Zl. 05 05.879-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig sei.

Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. und II. an, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grund dessen damaligen Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, diese Erkrankung nunmehr jedoch als geheilt betrachtet werden könne. Es gebe somit keinen Hinweis mehr auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG Abs. 1 unzulässig machen könnten und sei damit auch die Voraussetzung der Zuerkennung dieses Schutzes im Wege des Familienverfahrens weggefallen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin sei fast sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sichtlich bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was durch ihre erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre legale Beschäftigung erkennbar sei.Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. an, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Grund dessen damaligen Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, diese Erkrankung nunmehr jedoch als geheilt betrachtet werden könne. Es gebe somit keinen Hinweis mehr auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG Absatz eins, unzulässig machen könnten und sei damit auch die Voraussetzung der Zuerkennung dieses Schutzes im Wege des Familienverfahrens weggefallen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin sei fast sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sichtlich bemüht sei, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was durch ihre erlangten Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre legale Beschäftigung erkennbar sei.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 15. Mai 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 299).

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. Mai 2009, wurde Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. und II. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin "als geheilt zu betrachten" sei, nicht zutreffe. Dieser habe Schilddrüsenprobleme sowie Beschwerden am Rücken, die allesamt von seiner Hepatitis C Erkrankung herrühren würden.Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. Mai 2009, wurde Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin "als geheilt zu betrachten" sei, nicht zutreffe. Dieser habe Schilddrüsenprobleme sowie Beschwerden am Rücken, die allesamt von seiner Hepatitis C Erkrankung herrühren würden.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 3. Juni 2009 langte beim Asylgerichtshof am 5. Juni 2009 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

Der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2005 durch die belangte Behörde im Zuge des Familienverfahrens aufgrund der Hepatitis C Infektion ihres Ehegatten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Dieser ist nunmehr von der genannten Erkrankung geheilt und zudem arbeitsfähig und -willig. Er leidet unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen.

Auch im gegenständlichen Fall liegen keinerlei relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vor und droht ihr zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird - bezogen auf den konkreten Fall - seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Medizinische Versorgung:

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar.

Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis). Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.

Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme können erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

Behandlung nach Rückkehr:

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)

2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.

Aus dem Verwaltungsakt und den ärztlichen Befunden ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Durchführung zweier Kombinationstherapien nunmehr von seiner Erkrankung geheilt ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit

1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolleer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein FamilienangehörigerStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger

(§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall ist durch die Tatsache, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2009, FZ. 03 36.875-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D9 406941-2/2008/5E, abgewiesen wurde, die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des gleichen Schutzes für die Beschwerdeführerin im Sinne der eben zitierten Bestimmungen des Familienverfahrens weggefallen.

Ferner gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf die Beschwerdeführerin bezogener Sachverhalt vorgebracht.Ferner gibt es weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf die Beschwerdeführerin bezogener Sachverhalt vorgebracht.

In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann, die beide als arbeitsfähig und -willig bezeichnet werden können, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder erwirtschaften könnten.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann, die beide als arbeitsfähig und -willig bezeichnet werden können, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder erwirtschaften könnten.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

Zumal gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.Zumal gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

In diesem Zusammenhang verbleibt festzuhalten, dass die offenkundige und in der Beschwerde gerügte falsche Übersetzung dieses Spruchpunktes auf Grund des sonstigen Bescheidinhaltes lediglich ein einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltendes Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, darstellt, welches durch die belangte Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.In diesem Zusammenhang verbleibt festzuhalten, dass die offenkundige und in der Beschwerde gerügte falsche Übersetzung dieses Spruchpunktes auf Grund des sonstigen Bescheidinhaltes lediglich ein einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltendes Versehen im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, darstellt, welches durch die belangte Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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