Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
D9 406941-1/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2009, FZ. 03 36.875-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2009, FZ. 03 36.875-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 406940) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und ersuchte am 2. Dezember 2003 um Gewährung von Asyl.römisch eins. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 406940) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und ersuchte am 2. Dezember 2003 um Gewährung von Asyl.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
15. Dezember 2003 wurde er zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen näher befragt. Hiebei gab er an, auf Grund seines politischen Engagements durch Behörden seines Herkunftsstaates misshandelt worden zu sein (Verwaltungsakt der belangten Behörde,
Seite 17 bis 23).
Als Beweismittel für seinen Familienstand legte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2003 eine Kopie seiner standesamtlichen Eheurkunde vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31).
Mit 3. März 2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der damals geltenden Fassung, eingestellt, zumal der Beschwerdeführer die zugeteilte Bundesbetreuungseinrichtung am 6. Februar 2004 verlassen und sich in der Folge unbekannten Aufenthalts befunden hat (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31).Mit 3. März 2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der damals geltenden Fassung, eingestellt, zumal der Beschwerdeführer die zugeteilte Bundesbetreuungseinrichtung am 6. Februar 2004 verlassen und sich in der Folge unbekannten Aufenthalts befunden hat (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31).
Am 9. August 2004 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehegattin (D9 406940) sowie deren zwischenzeitig geborenes Kind (D9 406939) von der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union (Dublin II-VO) rückübernommen. Einem amtsärztlichen Attest deutscher Behörden vom 3. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine floride Hepatitis C vorlag (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43 bis 61).Am 9. August 2004 wurden der Beschwerdeführer, seine Ehegattin (D9 406940) sowie deren zwischenzeitig geborenes Kind (D9 406939) von der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates der Europäischen Union (Dublin II-VO) rückübernommen. Einem amtsärztlichen Attest deutscher Behörden vom 3. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine floride Hepatitis C vorlag (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43 bis 61).
Am 31. März 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er sich sowohl in Bezug auf den Reiseweg als auch auf die Fluchtgründe in gravierende Widersprüche verstrickte. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, an Hepatitis C zu leiden und seit drei Monaten in Behandlung zu stehen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 109 bis 127).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2005, FZ. 03 36.875-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, nicht zulässig ist und ihm gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2006 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der massiven Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, es sich vielmehr um ein bloßes Konstrukt handle. Zum Entscheidungszeitpunkt erachtete es die belangte Behörde als große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei daher nicht zulässig (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 203 bis 211).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2005, FZ. 03 36.875-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, nicht zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2006 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der massiven Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, es sich vielmehr um ein bloßes Konstrukt handle. Zum Entscheidungszeitpunkt erachtete es die belangte Behörde als große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei daher nicht zulässig (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 203 bis 211).
Der Bescheid vom 1. April 2005, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 12. April 2005 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 221) und erwuchs sodann in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und begründete dies mit der Notwendigkeit einer Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung. Dem Antrag beiliegend übermittelte er Bestätigungen über stationäre Aufenthalte in einer Krankenanstalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 235 bis 245).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2006, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2007 erteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 247 bis 251).
Mit einem am 15. März 2007 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Über Aufforderung legte er Befunde und Verlauf seiner stattfindenden Kombinationstherapie vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 259 bis 271).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2007, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2008 erteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 273 bis 277).
Am 4. März 2008 beantragten der Beschwerdeführer und seine Familie erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus einem ärztlichen Kurzbefund geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren keine Drogenprobleme mehr hätte; die Einleitung einer zweiten antivitalen Kombinationstherapie für eine Gesamtdauer von 24 bzw. 48 Wochen werde empfohlen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 285 bis 307).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. April 2009 erteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 313 bis 317).
Mit Konvolut vom 17. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus den mitübermittelten ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf Grund eines Laborbefundes vom 11. März 2009 die Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers als geheilt zu betrachten ist. Für die Hautveränderungen sei die antivirale Therapie kein erklärbares Substrat (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 323 bis 363).
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen Integrationsbemühungen befragt. Über Vorhalt, wonach seine Erkrankung, auf Grund welcher er den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe, nunmehr als geheilt zu betrachten sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass erstens seine Hautveränderungen auf Grund seiner Hepatitis C Erkrankung entstanden seien und er zweitens auch nach seiner ersten Therapie mitgeteilt bekommen hätte, geheilt zu sein; dies hätte sich jedoch im Nachhinein als unwahr erwiesen. Weiters leide er an Bluthochdruck (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 373 bis 401).
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13. Mai 2009, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2005, FZ. 03 36.875-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Absatz 1Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13. Mai 2009, FZ. 03 36.875-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 2005, FZ. 03 36.875-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 1
Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, Zl. 03 36.875-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen. Festgestellt wurde unter Spruchpunkt III., dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu den Spruchpunkten I. und II. an, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, diese Erkrankung nunmehr jedoch als geheilt betrachtet werden könne. Es gebe somit keinen Hinweis auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG Abs. 1 unzulässig machen könnten. Auch eine Existenzgefährdung sei nicht feststellbar (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 425 ff.).Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008, Zl. 03 36.875-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG entzogen. Festgestellt wurde unter Spruchpunkt römisch drei., dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. an, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines damaligen Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, diese Erkrankung nunmehr jedoch als geheilt betrachtet werden könne. Es gebe somit keinen Hinweis auf das Bestehen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG Absatz eins, unzulässig machen könnten. Auch eine Existenzgefährdung sei nicht feststellbar (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 425 ff.).
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15. Mai 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 437).
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. Mai 2009, wurde Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkte I. und II. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach "die Erkrankung als geheilt zu betrachten ist" nicht zutreffe. Zudem habe er nunmehr Arzttermine wegen seiner Schilddrüsenprobleme sowie Beschwerden am Rücken, die allesamt von seiner Hepatitis C Erkrankung herrühren würden.Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. Mai 2009, wurde Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach "die Erkrankung als geheilt zu betrachten ist" nicht zutreffe. Zudem habe er nunmehr Arzttermine wegen seiner Schilddrüsenprobleme sowie Beschwerden am Rücken, die allesamt von seiner Hepatitis C Erkrankung herrühren würden.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 3. Juni 2009 langte beim Asylgerichtshof am 5. Juni 2009 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
Mit Schreiben vom 4. August 2009, zugestellt durch Hinterlegung am 14. August 2009, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde, die seine behaupteten Erkrankungen belegen, zu übermitteln.
Mit Telefax vom 14. Oktober 2009 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbefund, in welchem unter Hinweis auf das Schreiben vom 18. März 2009 erneut mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer von der Hepatitis C Erkrankung geheilt sei. Der Patient sei am heutigen Tag (Anmerkung: 14. Oktober 2009) planmäßig zur Verlaufskontrolle erschienen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Georgien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).
Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2005 durch die belangte Behörde in Folge seines Gesundheitszustandes (Hepatitis C) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
In Anwendung der Bestimmungen des sogenannten Familienverfahrens wurden auch seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern jeweils der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist nunmehr von seiner Hepatitis C Erkrankung geheilt und arbeitsfähig. Er leidet unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Ihm droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Die Beschwerden sämtlicher Familienangehöriger des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen diesen der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten entzogen wurde, wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen.
Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Georgien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Medizinische Versorgung:
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis). Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme können erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Behandlung nach Rückkehr:
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)
2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Unbeschadet der veränderten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandelbarkeit einer Hepatitis C Infektion ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den inliegenden ärztlichen Befunden, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung zweier Kombinationstherapien nunmehr von dieser Erkrankung geheilt ist.
Seine weiteren behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen, Bluthochdruck und Drüsenbeschwerden, stellen keine Krankheiten dar, die einer Rückführung entgegenstünden.
Die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund seiner Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Der Verfassungsgerichtshof führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Im Lichte dieser Erwägungen kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer angegebenen nunmehr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in Georgien grundsätzlich behandelbar (vgl. Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007). Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit und somit selbst eingeschätzter -fähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.Im Lichte dieser Erwägungen kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer angegebenen nunmehr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in Georgien grundsätzlich behandelbar vergleiche Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007). Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitswilligkeit und somit selbst eingeschätzter -fähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.
In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Unbeschadet der Judikatur des EGMR ist festzuhalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers, der sich selbst als arbeitsfähig und -willig bezeichnet, durch seine Familie als gesichert zu erachten ist.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Unbeschadet der Judikatur des EGMR ist festzuhalten, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers, der sich selbst als arbeitsfähig und -willig bezeichnet, durch seine Familie als gesichert zu erachten ist.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
Zumal gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.Zumal gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.
In diesem Zusammenhang verbleibt festzuhalten, dass die offenkundige - und in der Beschwerde gerügte - falsche Übersetzung dieses Spruchpunktes auf Grund des sonstigen Bescheidinhaltes lediglich ein einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltendes Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, darstellt, welches durch die belangte Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.In diesem Zusammenhang verbleibt festzuhalten, dass die offenkundige - und in der Beschwerde gerügte - falsche Übersetzung dieses Spruchpunktes auf Grund des sonstigen Bescheidinhaltes lediglich ein einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltendes Versehen im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, darstellt, welches durch die belangte Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
10.11.2009