TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/2 E4 401994-1/2008

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Veröffentlicht am 02.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 401.994-1/2008-17E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. AUBERGER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Mertens gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 00.329-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. GRABNER-KLOIBMÜLLER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. AUBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Mertens gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 00.329-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und der türkischen Majoritätsbevölkerung zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung und Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10.01.2007, am 17.01.2007, am 23.01.2007, am 24.01.2007, am 04.08.2008 und am 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen an, er habe sich in ein Mädchen verliebt, deren Brüder seien dagegen gewesen und sei das Mädchen eingesperrt und er selbst mit dem Umbringen bedroht worden.

In Italien - dieses Land habe er im Zuge seiner Ausreise aus der Türkei durchreist - habe er keinen Asylantrag gestellt, da die Verwandten der verfeindeten Familie auch in Italien leben würden.

2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisebewegung wurden seitens des Bundesasylamtes entsprechende Konsultationen mit Italien und Slowenien gemäß der Dublin II Verordnung geführt, welche jedoch im Ergebnis negativ verliefen.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisebewegung wurden seitens des Bundesasylamtes entsprechende Konsultationen mit Italien und Slowenien gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung geführt, welche jedoch im Ergebnis negativ verliefen.

3. Mit Aktenvermerk vom 26.03.2007 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil dieser seinen Aufenthaltsort entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht bekanntgab und in einem ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen.3. Mit Aktenvermerk vom 26.03.2007 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil dieser seinen Aufenthaltsort entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht bekanntgab und in einem ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, AsylG erlassen.

4. Am 01.08.2008 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und aufgrund des Festnahmeauftrages vorläufig festgenommen und dem Bundesasylamt, EASt Ost vorgeführt, wo am 04.08.2008 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.

Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Türkei eine Freundin namens XXXX gehabt, was aber nicht im Sinne der Familie des Mädchens gewesen sei. Deren Brüder hätten einmal auf sein Auto geschossen, weshalb der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe. Da der Vater des Mädchens gemeint habe, der Beschwerdeführer habe seine Tochter belästigt, sei dieser zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dieser Vorfall sei im Jahr 2003, 2004 oder 2005 gewesen. Das Land habe er jedoch erst Ende 2006 verlassen, da er erst sein Auto habe verkaufen müssen.Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Türkei eine Freundin namens römisch 40 gehabt, was aber nicht im Sinne der Familie des Mädchens gewesen sei. Deren Brüder hätten einmal auf sein Auto geschossen, weshalb der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe. Da der Vater des Mädchens gemeint habe, der Beschwerdeführer habe seine Tochter belästigt, sei dieser zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dieser Vorfall sei im Jahr 2003, 2004 oder 2005 gewesen. Das Land habe er jedoch erst Ende 2006 verlassen, da er erst sein Auto habe verkaufen müssen.

Abgesehen von jenem Vorfall sei er auch verbal mit dem Umbringen bedroht worden.

Besagte Gerichtsverhandlung habe im April 2005 stattgefunden.

5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen an, besagte Gerichtsverhandlung habe im Jahr 2004 stattgefunden. Die Freundin, von deren Familie er bedroht werden würde, hieße XXXX. Er sei vom Bruder, dem Vater und dem Onkel dieses Mädchens bedroht worden. Sein Fahrzeug sei beschossen worden und man habe ihn auch einige male verprügelt.5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen an, besagte Gerichtsverhandlung habe im Jahr 2004 stattgefunden. Die Freundin, von deren Familie er bedroht werden würde, hieße römisch 40 . Er sei vom Bruder, dem Vater und dem Onkel dieses Mädchens bedroht worden. Sein Fahrzeug sei beschossen worden und man habe ihn auch einige male verprügelt.

Nachdem er seinen Heimatort verlassen und sich nach Istanbul begeben habe, sei er weiterhin von den Verwandten von XXXX gesucht worden. Er sei auch mit einem Messer attackiert worden und sei die Stichwunde noch sichtbar, auch seien Zigaretten auf seinem Arm ausgedämpft worden. Der Vorfall, den er zur Anzeige gebracht habe, habe sich im November 2005 ereignet. Die Gerichtsverhandlung habe Ende November 2005 stattgefunden. Im Jänner oder Februar 2006 sei er mit dem Messer attackiert worden anlässlich desselben Vorfalles sei auch die Zigarette auf seinem Arm ausgedämpft worden.Nachdem er seinen Heimatort verlassen und sich nach Istanbul begeben habe, sei er weiterhin von den Verwandten von römisch 40 gesucht worden. Er sei auch mit einem Messer attackiert worden und sei die Stichwunde noch sichtbar, auch seien Zigaretten auf seinem Arm ausgedämpft worden. Der Vorfall, den er zur Anzeige gebracht habe, habe sich im November 2005 ereignet. Die Gerichtsverhandlung habe Ende November 2005 stattgefunden. Im Jänner oder Februar 2006 sei er mit dem Messer attackiert worden anlässlich desselben Vorfalles sei auch die Zigarette auf seinem Arm ausgedämpft worden.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen in wesentlichen Punkten (Name der Freundin, Zeitpunkt des Schussattentates, Jahr der Gerichtsverhandlung, Vorbringenssteigerung bzgl. des Messerattentates) dessen Angaben keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Das Bundesasylamt führte rechtlich aus, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF diese einer weiteren rechtlichen Beurteilung nicht zugrundezulegen seien, hielt jedoch alternativ fest, dass selbst bei Glaubwürdigkeit der Angaben des BF es diesem zumutbar wäre, sich an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden, da es bei den von ihm geschilderten Vorfällen um amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen gehe, und der türkische Staat schutzfähig und schutzwillig sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde auch dargelegt, warum die Abschiebung und Ausweisung des BF zulässig sei.

7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2008 erhob der Beschwerdeführer dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof.

8. Seitens des Asylgerichtshofes eingeleitete Ermittlungen zu den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des gegen die Mitglieder der ihn bedrohenden Familie eingeleiteten Verfahrens über die Österreichische Botschaft in Ankara war lt. den Angaben der do. österreichischen Vertretungsbehörde aufgrund der Ungenauigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht möglich.

9. Am 11.05.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Das Bundesasylamt blieb dieser Verhandlung entschuldigt fern, beantragte jedoch die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 75 Absatz 1 AsylG 2005, BGBL. I 100/2005 idF BGBL. I 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005, BGBL. römisch eins 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 10.01.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 10.01.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden waren sohin das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren sohin das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen und wortwörtlich übersetzt:

Überblick

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

Politische Opposition

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zurzeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

Blutrache

Das türkische Strafrecht fasst Strafmaßnahmen wegen Delikten betreffend die "Ehre" in drei Kategorien zusammen: a) Geschlechtsehre, b) nationale Ehre und c) Blutrache. Blutrache ist ein Tatbestand, in welchem von einer straferhöhenden Wirkung wegen des Motivs des Erhalts der Familienehre, gesprochen werden kann. Die Bestimmung des Art. 450 Abs. 1 Zif. 10 des türk. StGB lautete: "Wir die Tötung begangen ... mit dem Motiv der Blutrache ... so wird der Täter mit dem Tode bestraft". Damit reagierte der Gesetzgeber sehr hart auf ein soziales Phänomen und versuchte es mit einem rechtspolitischen Instrument zu beenden. Bei diesem Phänomen wird der Mordanschlag auf den Einzelnen als ein Anschlag auf die Familie verstanden. Der, der die daran anknüpfende Verpflichtung den begangenen Anschlag zu sühnen nicht nachkommt, verwirkt seine eigene Ehre und beschmutzt die Familienehre. Für Sulhi Dönmezer, einen der bedeutendsten Strafrechtsprofessoren, ist die Verweigerung der sozialen Verpflichtung nachzukommen, dh den Ehrverletzer zu töten, den eigenen Tod entgegen zu nehmen. Die Blutrache wird ausschließlich von männlichen Familienmitgliedern ausgeübt.Das türkische Strafrecht fasst Strafmaßnahmen wegen Delikten betreffend die "Ehre" in drei Kategorien zusammen: a) Geschlechtsehre, b) nationale Ehre und c) Blutrache. Blutrache ist ein Tatbestand, in welchem von einer straferhöhenden Wirkung wegen des Motivs des Erhalts der Familienehre, gesprochen werden kann. Die Bestimmung des Artikel 450, Absatz eins, Zif. 10 des türk. StGB lautete: "Wir die Tötung begangen ... mit dem Motiv der Blutrache ... so wird der Täter mit dem Tode bestraft". Damit reagierte der Gesetzgeber sehr hart auf ein soziales Phänomen und versuchte es mit einem rechtspolitischen Instrument zu beenden. Bei diesem Phänomen wird der Mordanschlag auf den Einzelnen als ein Anschlag auf die Familie verstanden. Der, der die daran anknüpfende Verpflichtung den begangenen Anschlag zu sühnen nicht nachkommt, verwirkt seine eigene Ehre und beschmutzt die Familienehre. Für Sulhi Dönmezer, einen der bedeutendsten Strafrechtsprofessoren, ist die Verweigerung der sozialen Verpflichtung nachzukommen, dh den Ehrverletzer zu töten, den eigenen Tod entgegen zu nehmen. Die Blutrache wird ausschließlich von männlichen Familienmitgliedern ausgeübt.

Tötungsdelikte wurden/werden im türkischen Strafrecht mit einer mindestens 24-jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert. (Ar. 448 tStGB - alte Fassung). Die Sanktion wird aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Opfer und Täter oder wenn sie gegen Persönlichkeiten gerichtet ist, auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhöht (Art 449 tStGB - alte Fassung). Für Mord aus Blutrache war früher die Todesstrafe vorgesehen (450 Abs. 1 Zif. 10 tStGB - alte Fassung), seit August 2002 wird dieses Delikt aber nach der Abschaffung der Todesstrafe mit erschwerter lebendlänglicher Freiheitsstrafe bestraft.Tötungsdelikte wurden/werden im türkischen Strafrecht mit einer mindestens 24-jährigen Freiheitsstrafe sanktioniert. (Ar. 448 tStGB - alte Fassung). Die Sanktion wird aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Opfer und Täter oder wenn sie gegen Persönlichkeiten gerichtet ist, auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhöht (Artikel 449, tStGB - alte Fassung). Für Mord aus Blutrache war früher die Todesstrafe vorgesehen (450 Absatz eins, Zif. 10 tStGB - alte Fassung), seit August 2002 wird dieses Delikt aber nach der Abschaffung der Todesstrafe mit erschwerter lebendlänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

Strafminderung gemäß Art. 59 tStGB unterliegt dem richterlichem Ermessen und wird vom Kassationsgerichtshof sehr zurückhaltend überprüft, wenn keine eindeutigen diesbezüglichen Widersprüche in der Berufung vorgebracht werden. Das tStGB sah vor der Abschaffung der Todesstrafe bei der Verhängung einer solchen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor, während eine lebenslängliche Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe bis zu dreißig Jahren umgewandelt werden konnte.Strafminderung gemäß Artikel 59, tStGB unterliegt dem richterlichem Ermessen und wird vom Kassationsgerichtshof sehr zurückhaltend überprüft, wenn keine eindeutigen diesbezüglichen Widersprüche in der Berufung vorgebracht werden. Das tStGB sah vor der Abschaffung der Todesstrafe bei der Verhängung einer solchen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor, während eine lebenslängliche Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe bis zu dreißig Jahren umgewandelt werden konnte.

Das neue türkische Strafgesetzbuch regelt in Art. 82 tStGB Blutrache (Kan gütme saikiyle) und wird diese ausdrücklich als Mord unter Strafe gestellt (mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe).Das neue türkische Strafgesetzbuch regelt in Artikel 82, tStGB Blutrache (Kan gütme saikiyle) und wird diese ausdrücklich als Mord unter Strafe gestellt (mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe).

Körperverletzung wird im türkischen Strafrecht sanktioniert Art. 88 türkisches StGB. Die Behörde wäre nach dem Gesetz verpflichtet, der Strafprozessordnung entsprechende Schritte einzuleiten. Dabei werden bei den Ermittlungen die Personalien der Täter sowie ihre Beweggründe und Tatort - Tatzeit schriftlich festgehalten. Erfüllen die Ermittlungen einen strafbaren Tatbestand ist die Behörde verpflichtet dies dem zuständigen Gericht weiterzuleiten.Körperverletzung wird im türkischen Strafrecht sanktioniert Artikel 88, türkisches StGB. Die Behörde wäre nach dem Gesetz verpflichtet, der Strafprozessordnung entsprechende Schritte einzuleiten. Dabei werden bei den Ermittlungen die Personalien der Täter sowie ihre Beweggründe und Tatort - Tatzeit schriftlich festgehalten. Erfüllen die Ermittlungen einen strafbaren Tatbestand ist die Behörde verpflichtet dies dem zuständigen Gericht weiterzuleiten.

Auch gefährliche Drohung ist im türkischen Strafrecht ein strafbarer Akt. Laut Art. 108 des genannten Gesetzes sind für so ein Delikt ein bis zwei Jahre Zuchthaus vorgesehen.Auch gefährliche Drohung ist im türkischen Strafrecht ein strafbarer Akt. Laut Artikel 108, des genannten Gesetzes sind für so ein Delikt ein bis zwei Jahre Zuchthaus vorgesehen.

Grundsätzlich teilen kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Religion. Gleiches gilt für Angehörige religiöser Minderheiten, wenn sie ihren Aufenthaltsort innerhalb des Landes wechseln. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)

(Sachverständigengutachten Mag. Mustafa Akgün vom 10.10.2007 für den Unabhängigen Bundesasylsenat)

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der türkischen Majoritätsbevölkerung an und reiste illegal in Österreich ein.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente (Führerschein, Personalausweis) fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.

Die Beschwerdeführer ist gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegungen der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der Beschwerdeschrift und der hg. mündlichen Verhandlung vom 11.05.2009.

4. Beweiswürdigung

4.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seiner dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme nicht substantiiert entgegenzutreten bzw. gab dieser an, nichts dazu zu sagen zu haben.

4.2. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Dokumenten (Führerschein, Personalausweis).

4.3. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Asylgründen des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus dessen unglaubwürdigen Angaben im erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.

4.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert und diesen in weiterer Folge keine Asylrelevanz beimisst und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erachtet und dessen Ausweisung in die Türkei für zulässig erklärte.

4.5. Bestätigung findet diese Ansicht der Erstinstanz in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Der Beschwerdeführer wurde eingangs der mündlichen Verhandlung aufgefordert, nochmals von sich aus seine Ausreisegründe zu schildern.

Der Beschwerdeführer konnte die im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel stehende Glaubwürdigkeit seiner Angaben durch die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sein Vorbringen nochmals darzulegen, nicht ausräumen.

So erklärte der Beschwerdeführer schon eingangs der Verhandlung, es könne sein, dass es bezüglich des Datums, an dem sich der Vorfall, der ihn zur Ausreise veranlasst habe, ereignete, ein paar Ungereimtheiten gebe.

Über Aufforderung, nochmals von sich aus seinen Ausreisegrund zu schildern, erklärte der BF, es habe glaublich im Jahr 2005, im Jänner oder Februar einen Vorfall, bei dem auf seinen PKW geschossen worden sei, gegeben.

Ca. eine Woche danach habe er seinen PKW verkauft und sei nach Istanbul gefahren. Da er auch dort telefonisch bedroht worden sei, habe er einen Schlepper gesucht, der für ihn die Ausreise organisiert habe.

Der BF gab nochmals an, die Vorfälle und die diesbezügliche Verhandlung seien im Jahr 2005 gewesen.

Etwas später erklärte der BF nach Vorhalt der Widersprüche in seinen Aussagen, das Schussattentat habe sich im Jahr 2005 oder 2004 ereignet.

Die Zeitangabe bezüglich des Vorfalles, anlässlich dessen auf seinen PKW geschossen worden sei, steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil vom 10.11.2004, welches der BF in der hg. mündlichen Verhandlung in Form einer Faxübermittlung vorlegte, wonach sich der Vorfall am 07.01.2004 ereignet habe.

Dass der BF das Schussattentat, welches er als Grund für das Verlassen seines Landes nannte, nicht zumindest der Jahreszahl nach zeitlich einordnen kann, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.

Eine erhebliche zeitliche Divergenz ergibt sich auch im Hinblick darauf, dass der BF ausführte, nach dem behaupteten Schussattentat noch 4 - 5 Monate in Istanbul aufhältig gewesen zu sein und dann das Land verlassen zu haben, während er im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, im Jänner 2007 in Österreich eingereist zu sein und nachweislich am 10.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Erst über Vorhalt, dass sich aus seinem Vorbringen eine erhebliche ungeklärte Zeitspanne (geht man davon aus, dass sich der Vorfall im Jänner 2004 ereignet hat und der BF 4 - 5 Monate in Istanbul aufhältig war, um dann das Land zu verlassen, so hätte er Mitte des Jahres 2004 in Österreich eintreffen müssen und nicht, wie er im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, im Jänner 2007) von rund drei Jahren ergibt, erklärte der BF, sich ein bis zwei Jahre in Kayseri und Istanbul aufgehalten zu haben, bevor er das Land verließ.

In der hg. Verhandlung gab der BF auch an, ca. 2 bis 3 Monate vor gegenständlichem Schussattentat sei er von Angehörigen der Familie XXXX gefoltert worden, indem man Zigaretten auf seinem linken Unterarm ausgedämpft und ihm mit einem Messer Stichwunden am Oberschenkel zugefügt habe.In der hg. Verhandlung gab der BF auch an, ca. 2 bis 3 Monate vor gegenständlichem Schussattentat sei er von Angehörigen der Familie römisch 40 gefoltert worden, indem man Zigaretten auf seinem linken Unterarm ausgedämpft und ihm mit einem Messer Stichwunden am Oberschenkel zugefügt habe.

Diesen Vorfall habe er aus Angst nicht zur Anzeige gebracht.

Diese Erklärung ist jedoch nicht mit dem im vorgelegten Urteil aufgrund mehrerer einhelliger Zeugenaussagen festgestellten Verhalten des BF kombinierbar, wonach seine Freunde und er den Namen der Freundin des BF und deren Schwester (und Schwester des Angeklagten) laut schreiend sowie laut Musik hörend und reifenquietschend vor dem Hause der besagten Familie mehrmals vorbeigefahren seien, was laut einhelligen Aussagen der Mitglieder der Familie XXXX auch an den vorhergehenden Abenden so gewesen sei.Diese Erklärung ist jedoch nicht mit dem im vorgelegten Urteil aufgrund mehrerer einhelliger Zeugenaussagen festgestellten Verhalten des BF kombinierbar, wonach seine Freunde und er den Namen der Freundin des BF und deren Schwester (und Schwester des Angeklagten) laut schreiend sowie laut Musik hörend und reifenquietschend vor dem Hause der besagten Familie mehrmals vorbeigefahren seien, was laut einhelligen Aussagen der Mitglieder der Familie römisch 40 auch an den vorhergehenden Abenden so gewesen sei.

Hätte der BF tatsächlich eine derart große Angst vor der Familie seiner Freundin gehabt, die ihn sogar an einer Anzeigeerstattung hinderte, so kann in keiner Weise nachvollzogen werden, dass er andererseits ein derart provokantes Verhalten an den Tag legte, wie es in dem von ihm vorgelegten Urteil festgestellt wurde.

Auch gab der BF, wie bereits ausgeführt, an, von Familienangehörigen der Familie XXXX in der beschriebenen Weise misshandelt (Messerstiche, Ausdämpfen einer Zigarette) worden zu sein, was er zeitlich 2 bis 3 Monate vor dem Vorfall mit dem Schuss einordnete.Auch gab der BF, wie bereits ausgeführt, an, von Familienangehörigen der Familie römisch 40 in der beschriebenen Weise misshandelt (Messerstiche, Ausdämpfen einer Zigarette) worden zu sein, was er zeitlich 2 bis 3 Monate vor dem Vorfall mit dem Schuss einordnete.

Diese Angabe weicht deutlich von den diesbezüglichen Ausführungen vor der ersten Instanz ab, wo der BF angab, dass dieser Vorfall nach der Verhandlung und damit auch nach dem Schussattentat stattgefunden hätte.

Zur Erklärung gab der BF an, der Dolmetscher habe seine diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht so weitergegeben, wie er sie erzählt habe.

Da in diesem Zusammenhang derartige Probleme mit dem Dolmetscher in keinem Stadium des Verfahrens thematisiert wurden, sondern erst nach Vorhalt des doch eklatanten Widerspruches ins Treffen geführt wurden, ist nach Ansicht des erkennenden Senates diesbezüglich von einer Schutzbehauptung auszugehen, die den Widerspruch nicht zu erklären vermochte.

Gerade diese Ungereimtheit ist nach Ansicht des erkennenden Senates als schwerwiegend zu bezeichnen, da es sich doch um einen Vorfall handelt, der sich zeitlich an einem für den BF gravierenden Ereignis, nämlich der Verhandlung aufgrund des Schussattentates orientiert, und es dem BF doch ohne Probleme möglich sein müsste, anzugeben, ob die behaupteten Misshandlungen vor oder nach der Verhandlung stattfanden und diesbezüglich konsistente Angaben zu treffen.

Ein weiterer Widerspruch ist auch in den Ausführungen bezüglich der Zeitspanne der Freundschaft mit dem Mädchen, welche nach Angaben des BF seine Probleme verursachte, zu erblicken.

So gab der BF vor dem Bundesasylamt an, mit diesem seit 1998 befreundet gewesen zu sein, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, ab 2004 mit diesem Mädchen eine Beziehung gehabt zu haben.

Der BF betonte über Nachfragen der vorsitzenden Richterin auch, dass dies im Jahr 2004 seine einzige Beziehung gewesen sei, woraufhin ihm vorgehalten wurde, vor dem BAA angegeben zu haben, seit 04.10.2003 mit einer in Österreich lebenden türkischen Studentin nach islamischem Recht verheiratet gewesen zu sein.

Diese Ungereimtheit versuchte der BF damit zu erklären, dass es sich hiebei um eine Zwangsehe gehandelt habe und habe die Trennung noch in der Türkei stattgefunden.

Diese Erklärung führt jedoch zu einem weiteren Widerspruch, da der BF im erstinstanzlichen Verfahren angab, sich erst in Österreich von seiner Frau getrennt zu haben. Hinzu kommt, dass der BF vor dem BAA weiters ausführte, diese Frau standesamtlich heiraten zu wollen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF angab, sich nicht an den Nachnamen dieser Frau erinnern zu können und diesen erst über Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, nannte.

Schließlich erklärte der BF, abgesehen von verbalen Bedrohungen habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Vor der erstinstanzlichen Behörde führte der BF hingegen auch Verprügelungen seitens Familienangehöriger seiner Freundin an, welche in der hg. Verhandlung völlig unerwähnt blieben, wozu der BF angab, er wisse nicht, warum er diese nicht erwähnt habe.

Im Gegensatz zum Urteilsinhalt, wonach einmal auf den PKW des BF geschossen wurde, führte der BF auch aus, es sei sechs bis siebenmal geschossen worden.

Der BF gab ferner an, nach der Verhandlung noch 15 Tage in seinem Heimatort zugebracht zu haben (nicht mehr in seiner Wohnung, sondern bei Verwandten) und sich dann nach Istanbul begeben zu haben. Es sei nichts mehr passiert.

Dies wiederum widerspricht der Angabe des BF eingangs der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er auch noch während seines Aufenthaltes in Istanbul telefonisch bedroht worden sei.

An dieser Stelle sei auch nochmals erwähnt, dass der BF vor dem BAA angab, nach der Verhandlung in Form von Messerstichen und Ausdämpfen von Zigaretten misshandelt worden zu sein.

Der entscheidende Senat verkennt nicht, dass es sich hiebei um Vorfälle handelt, die schon mehrere Jahre zurückliegen, jedoch ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass derartige Misshandlungen im Hinblick auf ein einschneidendes Ereignis wie die Schießerei und die daraus resultierende Verhandlung nicht widerspruchsfrei erinnert werden können, zumal es sich in diesem Zusammenhang nicht um die Abfrage genauer Daten handelt.

Schließlich betonte der BF nochmals, jene Misshandlungen hätten vor dem Schussattentat stattgefunden, was jedoch - wie bereits oben festgehalten - das im vorgelegten Urteil beschriebene provokante Verhalten des BF und seiner Freunde wiederum nicht nachvollziehbar macht.

Auch bezüglich der an den behaupteten Misshandlungen beteiligten Personen vermochte der BF keine konsistenten Angaben zu treffen.

So erklärte er vor dem Asylgerichtshof, XXXX und sein Onkel seien daran beteiligt gewesen, während er in der Beschwerdeschrift anführte, die genannte Person und dessen Vater seien an dem Vorfall beteiligt gewesen.So erklärte er vor dem Asylgerichtshof, römisch 40 und sein Onkel seien daran beteiligt gewesen, während er in der Beschwerdeschrift anführte, die genannte Person und dessen Vater seien an dem Vorfall beteiligt gewesen.

Abschließend ist zu bemerken, dass der BF in der Beschwerde beantragte, die Gerichtsakte von XXXX und XXXX beizuschaffen, was jedoch aufgrund der Ungenauigkeit der Angaben des BF laut Vertrauensanwalt der ÖB Ankara nicht möglich war.Abschließend ist zu bemerken, dass der BF in der Beschwerde beantragte, die Gerichtsakte von römisch 40 und römisch 40 beizuschaffen, was jedoch aufgrund der Ungenauigkeit der Angaben des BF laut Vertrauensanwalt der ÖB Ankara nicht möglich war.

Der BF legte schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Urteil gegen XXXX vor.Der BF legte schließlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Urteil gegen römisch 40 vor.

Eine weitere Ungereimtheit ist im Hinblick darauf festzuhalten, dass nach Angaben des BF der Vorfall bzgl. des Schussattentates durch XXXX der einzige war, der von ihm zur Anzeige gebracht wurde, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was diese Gerichtsakte belegen sollen.Eine weitere Ungereimtheit ist im Hinblick darauf festzuhalten, dass nach Angaben des BF der Vorfall bzgl. des Schussattentates durch römisch 40 der einzige war, der von ihm zur Anzeige gebracht wurde, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was diese Gerichtsakte belegen sollen.

Was das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Urteil (dieses wurde nicht im Original, sondern als Faxübermittlung vorgelegt) bezüglich XXXX betrifft, ist abschließend festzuhalten, dass sich daraus alleine auf keine asylrelevante Verfolgung des BF schließen lässt, sondern ist demzufolge vielmehr von einem Funktionieren der türkischen Strafrechtspflege auszugehen.Was das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Urteil (dieses wurde nicht im Original, sondern als Faxübermittlung vorgelegt) bezüglich römisch 40 betrifft, ist abschließend festzuhalten, dass sich daraus alleine auf keine asylrelevante Verfolgung des BF schließen lässt, sondern ist demzufolge vielmehr von einem Funktionieren der türkischen Strafrechtspflege auszugehen.

Dieses Urteil - selbst wenn es im Original vorliegen würde und man von dessen Echtheit ausginge - vermag auch die gravierenden Ungereimtheiten in den Angaben des BF nicht auszuräumen, weshalb nach hg. Ansicht diesbezüglich weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren.

Zu den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Angaben zu den seitens des BAA festgestellten Widersprüchen (Missverständnis, Dolmetscherfehler, Verwirrtheit, Überforderung, fehlendes Bewusstsein, welche Angaben wichtig sind) ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht geeignet sind, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegenzutreten, da der BF im ausgefolgten Merkblatt auf die Wichtigkeit seiner Angaben hingewiesen und auch am Beginn der jeweiligen Einvernahmen und Befragungen belehrt wurde. Eingans der Einvernahmen gab der BF auch an, in der Lage zu sein, sich auf die Vergangenheit konzentrieren zu können (z.B. AS 113). Der BF gab auch an, den Dolmetscher gut zu verstehen, erklärte seine Angaben nach Rückübersetzung für richtig und vollständig und bekräftigte dies auch mit seiner Unterschrift auf den jeweiligen Protokollen.

Dass der BF den Namen seiner Freundin einmal mit XXXX und einmal mit XXXX angab, ist eindeutig protokolliert und ist nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen sollteDass der BF den Namen seiner Freundin einmal mit römisch 40 und einmal mit römisch 40 angab, ist eindeutig protokolliert und ist nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen sollte

4.6. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprachen diesen Kriterien nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein unsubstantiiertes und widersprüchliches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren differenzierter bzw. detaillierter zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen, sondern im Zuge der hg. Verhandlung weitere massive Ungereimtheiten auftraten, die der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen vermochte.

Der Beschwerdeführer konnte daher sein Vorbringen durch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nicht ausführlicher oder konkreter schildern und so die Glaubwürdigkeit seiner Angaben erhöhen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zu Spruchpunkt I:

5.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:5.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

5.1.3. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und entgegen der hg. Ausführungen ist dazu der Vollständigkeit halber sinngemäß auf den im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpönt, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der Todesstrafe bedroht, ist abzuleiten, dass der türkische Staat gewillt ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Der türkische Staat hat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Fremden vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Fremden widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Fremde hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Fremde der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bestehen daher keine Bedenken."5.1.3. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und entgegen der hg. Ausführungen ist dazu der Vollständigkeit halber sinngemäß auf den im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpönt, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der Todesstrafe bedroht, ist abzuleiten, dass der türkische Staat gewillt ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Der türkische Staat hat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Fremden vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Fremden widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Fremde hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Fremde der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Gegen die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bestehen daher keine Bedenken."

(VwGH, 08.06.2000, 2000/20/0141).

An dieser Stelle sei auch auf die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Feststellungen insbesondere zur Thematik "Blutrache" zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass es sich hiebei um strafrechtlich relevante Delikte handelt und sich sehr wohl ein Vorgehen des türkischen Staates in derartigen Fällen ableiten lässt.

Auch wenn ein Schutz vor strafrechtlich relevanten Übergriffen (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die seitens des Beschwerdeführers geschilderten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 31.03.2005, 2002/20/0582).

Auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

5.1.4. Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung, wonach den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen war, war auch den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag (Beischaffung von Verfahrensakten gegen andere Mitglieder der Familie Y. - dazu auch die Ausführungen des hg. Erkenntnisses auf S.

19) nicht stattzugeben.

Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Es waren daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

5.2. Zu Spruchpunkt II:

5.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:5.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

5.2.2. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann.

Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der BF hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Friseur bzw. Textilhändler bestritten und steht es dem BF frei, nach seiner Rückkehr in die Türkei eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Durch seine Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer bewiesen, dass er mobil und durchaus in der Lage ist, auch in einer fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Weiters gehört er der Majoritätsbevölkerung an, spricht türkisch und verfügt über behördliche Dokumente (Führerschein, Personalausweis).

Auch verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei (die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, welche aus Vater und mehreren Geschwistern besteht, lebt in der Türkei). Lt. Angaben des BF besteht noch telefonischer Kontakt zu seinen Angehörigen und erhält der BF auch fallweise finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Familie des BF im Falle seiner Rückkehr als soziales Netz fungieren und ihm über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen kann.

Es kam sohin im Verfahren nichts hervor, wonach die BF nicht wieder sein Leben in der Türkei führen könnte.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Die belangte Behörde stützte ihre in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf die erstinstanzlich hervorgekommenen Umstände und stellte diesbezüglich fest, dass keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar sei.Die belangte Behörde stützte ihre in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf die erstinstanzlich hervorgekommenen Umstände und stellte diesbezüglich fest, dass keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der BF zu allfälligen Verwandten in Österreich befragt, an, er verfüge zwar über einen Onkel und eine Tante, welche österreichische Staatsbürger seien, es bestehe jedoch keinerlei Kontakt zu diesen Verwandten.

Insoweit kann von keinem Familienleben iSd Art. 8 EMRK gesprochen werden, da auch keine finanzielle oder besondere emotionale Abhängigkeit von Verwandten des Beschwerdeführers behauptet wurde. Der Beschwerdeführer brachte damit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu Verwandten vor. Insoweit ging das Bundesasylamt im Ergebnis auch richtigerweise von keinem Eingriff in das Familienleben des BF aus.Insoweit kann von keinem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gesprochen werden, da auch keine finanzielle oder besondere emotionale Abhängigkeit von Verwandten des Beschwerdeführers behauptet wurde. Der Beschwerdeführer brachte damit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu Verwandten vor. Insoweit ging das Bundesasylamt im Ergebnis auch richtigerweise von keinem Eingriff in das Familienleben des BF aus.

Der BF gab ferner an, aktuell keine Lebensgefährtin oder eine anderweitige Beziehung zu haben.

Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Hinsichtlich eines allfälligen relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers liegen auch weiterhin keine näheren Anhaltspunkte vor und wurden solche auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2007 in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt lediglich durch den Antrag auf internationalen Schutz legitimiert ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens auszugehen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung im Jänner 2007 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte auf illegale Weise. Die im Verfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.

Überdies war das laufende Asylverfahren einmal seitens das Bundesasylamtes einzustellen, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.

Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Insgesamt ist sein Aufenthalt in Österreich erst relativ kurz - er reiste eigenen Angaben zufolge im Jänner 2007 ein, hält sich also zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst rund zwei Jahre und 10 Monate in Österreich auf.

Sonstige zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der BF hat bis dato keinen Deutschkurs besucht, arbeitet unangemeldet und wohnt bei einem Freund. Der BF gab an, österreichische Freunde zu haben und die Alltagssprache zu verstehen, was für ein gewisses Bemühen des BF bezüglich seiner Integration in Österreich spricht.

Der BF spricht Türkisch und leben auch sein Vater und seine Geschwister bzw. Halbgeschwister nach wie vor in der Türkei, sodass nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und gehört der Majoritätsbevölkerung an. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und verfügt außer über die nicht als schützenswert qualifizierten Anknüpfungspunkte über keine weiteren, welche im Sinne eines Abhängigkeits-, Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses den zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten.

Abschließend ist festzuhalten, dass es dem BF freisteht, sich von der Türkei aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.

Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.

Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Blutrache, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Straftatbestand

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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