Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 409.185-1/2009/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2009, Zahl: 09 09.106-EAST OST zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Herrn römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2009, Zahl: 09 09.106-EAST OST zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX (Erst-BF), ihre beiden minderjährigen Söhne XXXX (Zweit-BF), und XXXX (Dritt-BF), die Mutter der Erst-BF XXXX (Viert-BF) und deren Cousine XXXX (Fünft-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehöriger der russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft und haben am 30.07.2009 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 (Erst-BF), ihre beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Zweit-BF), und römisch 40 (Dritt-BF), die Mutter der Erst-BF römisch 40 (Viert-BF) und deren Cousine römisch 40 (Fünft-BF), sind ihren Angaben zufolge Staatsangehöriger der russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft und haben am 30.07.2009 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST) am selben Tag gaben sie im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.2.1. Die Erst-BF gab an, sie hätte ihre Reise gemeinsam mit den anderen BF am 23.07.2009 per Zug von XXXX nach Moskau begonnen. Von dort seien sie mit einem anderen Zug nach Brest (Weißrussland) und von dort illegal nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie kontrolliert worden wären und jeweils einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten drei Tage in einem Flüchtlingslager verbracht. In diesem Lager hätte sie Stress gehabt, weil sie "junge Männer (Kadirovzi Leute) gesehen habe. Vor dem Lager sei ein Taxi gestanden und mit diesem Taxi seien sie bis nach Österreich gefahren. Auf die Frage:1.2.1. Die Erst-BF gab an, sie hätte ihre Reise gemeinsam mit den anderen BF am 23.07.2009 per Zug von römisch 40 nach Moskau begonnen. Von dort seien sie mit einem anderen Zug nach Brest (Weißrussland) und von dort illegal nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie kontrolliert worden wären und jeweils einen Asylantrag gestellt hätten. Sie hätten drei Tage in einem Flüchtlingslager verbracht. In diesem Lager hätte sie Stress gehabt, weil sie "junge Männer (Kadirovzi Leute) gesehen habe. Vor dem Lager sei ein Taxi gestanden und mit diesem Taxi seien sie bis nach Österreich gefahren. Auf die Frage:
"Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land (Anmerkung: Polen) angeben?" antwortete die Erst-BF: "Ich kann mich nicht mehr an den Aufenthalt erinnern, weil ich dort nur im Bett gelegen bin."
Zum Fluchtgrund gab die Erst-BF an, sie werde von Kadirov-Leuten verfolgt und belästigt. Sie hätten von ihr wissen wollen, ob ihr Mann noch am Leben sei und wo er sich aufhalte. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie, sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Das Sehvermögen ihres Sohnes XXXX (Zweit-BF) sei beeinträchtigt. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Polen zur Weiterführung ihres Asylverfahrens spreche, sagte die Erst-BF: "Ich möchte auf keinen Fall nach Polen zurück, weil ich mich in Österreich wegen meinen psychischen Problemen und meinen Verletzungen behandeln lassen möchte. Man hat mir gesagt, dass es hier sehr gute Ärzte gibt."Zum Fluchtgrund gab die Erst-BF an, sie werde von Kadirov-Leuten verfolgt und belästigt. Sie hätten von ihr wissen wollen, ob ihr Mann noch am Leben sei und wo er sich aufhalte. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für sie, sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Das Sehvermögen ihres Sohnes römisch 40 (Zweit-BF) sei beeinträchtigt. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Polen zur Weiterführung ihres Asylverfahrens spreche, sagte die Erst-BF: "Ich möchte auf keinen Fall nach Polen zurück, weil ich mich in Österreich wegen meinen psychischen Problemen und meinen Verletzungen behandeln lassen möchte. Man hat mir gesagt, dass es hier sehr gute Ärzte gibt."
1.2.2. Die Viert-BF gab bei ihrer Erstbefragung an, sie hätte ihre Reise am 23.07.2009 von XXXX aus gemeinsam mit den anderen BF begonnen und sie seien mit einem PKW nach Gudermes gefahren. Die weiteren Angaben zur Reise sowie zum Gang des Asylverfahrens in Polen decken sich mit denen der Erst-BF.1.2.2. Die Viert-BF gab bei ihrer Erstbefragung an, sie hätte ihre Reise am 23.07.2009 von römisch 40 aus gemeinsam mit den anderen BF begonnen und sie seien mit einem PKW nach Gudermes gefahren. Die weiteren Angaben zur Reise sowie zum Gang des Asylverfahrens in Polen decken sich mit denen der Erst-BF.
Sie seien in ein Lager gebracht worden, wo ihre Tochter zwei Männer von Kadyrovzy gesehen hätte und es ihr deswegen schlecht gegangen sei. Zu Polen könne sie nichts sagen, da sie sich dort nur drei Tage lang aufgehalten hätte.
Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Tochter bei einer Bombardierung ihren Mann verloren habe und selbst auch sehr stark verletzt worden sei. Sie hätte gehofft, dass ihre Tochter hier behandelt werden könnte. Ihr Enkelsohn sehe auf einem Auge schlecht und brauche ärztliche Versorgung. Sie selbst leide an Zuckerkrankheit. Aus diesen Gründen habe sie ihre Heimat verlassen.
Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass sie fürchte, dass ihre Tochter dort nicht behandelt werde.
1.2.3. Die Fünft-BF gab bei ihrer Erstbefragung an, sie hätte ihre Reise am 23.07.2009 von XXXX aus gemeinsam mit den anderen BF begonnen und sie seien per Zug nach Moskau gefahren. Die weiteren Angaben zur Reise sowie zum Gang des Asylverfahrens in Polen decken sich mit denen der Erst-BF.1.2.3. Die Fünft-BF gab bei ihrer Erstbefragung an, sie hätte ihre Reise am 23.07.2009 von römisch 40 aus gemeinsam mit den anderen BF begonnen und sie seien per Zug nach Moskau gefahren. Die weiteren Angaben zur Reise sowie zum Gang des Asylverfahrens in Polen decken sich mit denen der Erst-BF.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil ihr Mann im Jahr 2001 getötet worden sei. Sie hätte nach Österreich reisen wollen, weil hier ihre Tochter und ihr Sohn lebten und sie sie wiedersehen möchte. Außerdem könne sie in ihrer Heimat nicht in Ruhe leben, weil sie ständig von maskierten Männern verfolgt werde.
Zu Polen könne sie nicht viel sagen, weil sie nur drei Tage dort gewesen sei. Sie habe nichts gegen Polen, würde aber lieber hier bleiben.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Fünft-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 26.07.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aufgrund dessen sowie der Angaben der BF, dass sie bereits in Polen Asylanträge gestellt hätten, wurde bezüglich aller fünf BF Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 11.08.2009, von den BF übernommen am 12.08.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 10.08.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Fünft-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 26.07.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aufgrund dessen sowie der Angaben der BF, dass sie bereits in Polen Asylanträge gestellt hätten, wurde bezüglich aller fünf BF Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 11.08.2009, von den BF übernommen am 12.08.2009, wurde den BF mitgeteilt, dass seit 10.08.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 11.08.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 11.08.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.4. Medizinische Untersuchungen:
1.4.1. Am 21.08.2009 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Erst-BF nach ihren Angaben 1999 bei einem Bombenangriff verletzt worden. Bei diesem Ereignis sei auch der Ehemann umgekommen. Sie habe sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht, keinen Beruf erlernt. Die Situation sei sehr schwierig gewesen, sie sei lärmempfindlich. Sie sei in Moskau und Omsk in Behandlung gewesen, nun sei Österreich ihre einzige Hoffnung.1.4.1. Am 21.08.2009 wurde die Erst-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Erst-BF nach ihren Angaben 1999 bei einem Bombenangriff verletzt worden. Bei diesem Ereignis sei auch der Ehemann umgekommen. Sie habe sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht, keinen Beruf erlernt. Die Situation sei sehr schwierig gewesen, sie sei lärmempfindlich. Sie sei in Moskau und Omsk in Behandlung gewesen, nun sei Österreich ihre einzige Hoffnung.
Die Erst-BF legte bei dieser Untersuchung mehrere (auch handschriftliche) Befunde in Russischer Sprache vor, die kaum entzifferbar waren und in Kopie wie auch in Übersetzung im Verwaltungsakt einliegen. Demzufolge hat die Erst-BF eine Paraparese der unteren Extremität nach Bombenangriff, ein Stoma (künstlicher Darmausgang aufgrund von Darmverschluss) und ein organisches Psychosyndrom. Die Erst-BF sei müde, habe ständig Schmerzen in den Beinen und könne ohne Medikamente nicht schlafen und sei vergesslich.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Sie leide an einer Anpassungsstörung (ICD-10-Code) F.43.21, vor allem histrionische Verarbeitungstendenz; für eine posttraumatische Belastungsstörung läge keine ausreichende Symptomatik vor. Eventuell liege auch ein mildes organisches Psychosyndrom vor, dies sei ohne neurologischen Befund nicht verifizierbar. Definitiv sei die Konzentration und die Belastungsfähigkeit vermindert. Ob ein kognitives Defizit vorliege, könne heute nicht sicher gesagt werden. Die Konzentration sei herabgesetzt, die Stimmung klagsam, depressiv. Die Erst-BF erscheine allgemein nicht belastbar.
Die Sachverständige empfahl die Verordnung von Antidepressiva und steigerte die Schmerzmittelmedikation. Im Falle einer Überstellung müsse mit einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit müsse gerechnet werden. Aktuell zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe keine Suizidalität.
1.4.2. Am selben Tag wurde auch die Viert-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch dieselbe Sachverständige unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist nach den Angaben der Viert-BF eine Schwester in Graz aufhältig, eine weitere Schwester in der Heimat. Der Mann sei im Krieg verschollen. Sie sei nie berufstätig gewesen und beziehe eine Pension. Die Ausreise sei erfolgt, weil die Tochter seit zehn Jahren krank sei. Wenn ihr geholfen werde, würde sie auch wieder zurückkehren in die Heimat. Gewalt am eigenen Leibe sei keine erfolgt. Sie leide an Diabetes (derzeit Versuch der besseren Einstellung) und Adipositas und habe zahlreiche körperliche Beschwerden. Im Vordergrund stehe die Sorge um die Tochter.1.4.2. Am selben Tag wurde auch die Viert-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch dieselbe Sachverständige unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist nach den Angaben der Viert-BF eine Schwester in Graz aufhältig, eine weitere Schwester in der Heimat. Der Mann sei im Krieg verschollen. Sie sei nie berufstätig gewesen und beziehe eine Pension. Die Ausreise sei erfolgt, weil die Tochter seit zehn Jahren krank sei. Wenn ihr geholfen werde, würde sie auch wieder zurückkehren in die Heimat. Gewalt am eigenen Leibe sei keine erfolgt. Sie leide an Diabetes (derzeit Versuch der besseren Einstellung) und Adipositas und habe zahlreiche körperliche Beschwerden. Im Vordergrund stehe die Sorge um die Tochter.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, eine Anpassungsstörung F.43.21. mit Somatisierungstendenz. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht zwingend erforderlich. Eine Überstellung werde subjektiv negativ konnotiert, da sich die Viert-BF von der ärztlichen Behandlung der Tochter sehr viel verspreche. Daher sei auch von einer Verschlechterung bei Überstellung auszugehen. Eine aktuelle Suizidalität bestehe derzeit nicht, auch bestünden keine die Vitalfunktionen gefährdenden Krankheiten (vorbehaltlich der regelmäßigen Medikamenteneinnahme bezüglich der Diabetes).
1.4.3. Auch die Fünft-BF wurde am 21.08.2009 einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch dieselbe Sachverständige unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge wolle die Fünft-BF nach ihren Angaben nochmals die Kinder (Sohn und Tochter in Österreich) sehen, bevor sie sterbe. Auf ihr Alter angesprochen (51 Jahre) meinte sie, dass sie "Zucker" habe. Außerdem leide sie unter hohem Blutdruck. Gewalt am eigenen Leibe sei keine erfolgt, jedoch habe sie mitansehen müssen, wie man ihren Mann erschossen habe. Im Vordergrund stehe immer die körperliche Symptomatik. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe keine ausreichende Symptomatik. Die Fünft-BF habe Diabetes, Adipositas permagna und Hypertonie, eine Gewichtsreduktion sei nötig.1.4.3. Auch die Fünft-BF wurde am 21.08.2009 einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch dieselbe Sachverständige unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge wolle die Fünft-BF nach ihren Angaben nochmals die Kinder (Sohn und Tochter in Österreich) sehen, bevor sie sterbe. Auf ihr Alter angesprochen (51 Jahre) meinte sie, dass sie "Zucker" habe. Außerdem leide sie unter hohem Blutdruck. Gewalt am eigenen Leibe sei keine erfolgt, jedoch habe sie mitansehen müssen, wie man ihren Mann erschossen habe. Im Vordergrund stehe immer die körperliche Symptomatik. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe keine ausreichende Symptomatik. Die Fünft-BF habe Diabetes, Adipositas permagna und Hypertonie, eine Gewichtsreduktion sei nötig.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, eine milde Anpassungsstörung F.43.21. mit Somatisierungstendenz. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht zwingend erforderlich. Im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, eine aktuelle Suizidalität bestehe derzeit nicht.
1.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tschetschenisch, eines Rechtsberaters und des gewillkürten Vertreters gaben die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
1.5.1. Die Erst-BF gab an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden minderjährigen Söhne (Zweit- und Dritt-BF), gelten würden, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Befragt nach Beweismitteln legte sie die Sterbeurkunde ihres Mannes vor, der 1999 gestorben sei, weiters ein Schreiben in Russischer Sprache eines Arztes namens XXXX aus XXXX, wonach sie auf einer Liste für eine psychiatrische Behandlung stehe, sowie ärztliche Befunde. Ihre Tante lebe in Graz, sie habe sie gleich nach ihrer Ankunft besucht, und eine Cousine lebe in St. Pölten.1.5.1. Die Erst-BF gab an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden minderjährigen Söhne (Zweit- und Dritt-BF), gelten würden, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Befragt nach Beweismitteln legte sie die Sterbeurkunde ihres Mannes vor, der 1999 gestorben sei, weiters ein Schreiben in Russischer Sprache eines Arztes namens römisch 40 aus römisch 40 , wonach sie auf einer Liste für eine psychiatrische Behandlung stehe, sowie ärztliche Befunde. Ihre Tante lebe in Graz, sie habe sie gleich nach ihrer Ankunft besucht, und eine Cousine lebe in St. Pölten.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie nach Polen zu überstellen, und Polen dem bereits zugestimmt habe, sagte die BF, dass sie dort nicht werde bleiben können, sie habe in Polen Angst. Sie habe dort Männer gesehen, die nach ihrem Mann gesucht hätten, und dann das Bewusstsein verloren. Sie sei erst wieder in Österreich zu sich gekommen. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Aussage relativierte sie diese. Diese Gefahr und ihr Wunsch nach medizinischer Verhandlung seien die Gründe ihres Aufenthaltes in Österreich.
Der Rechtsberater stellte den Antrag, die Untersuchung am 25.08.2009, aus der sich die Notwendigkeit einer dringenden Operation oder sonstigen Heilbehandlung ergeben könnte, abzuwarten. Der rechtsfreundliche Vertreter stellte keine Fragen oder Anträge.
1.5.2. Die Viert-BF legte bei ihrer Einvernahme Befunde über ihre Zuckerkrankheit vom Landesklinikum XXXX vom 05.08.2009, wonach sie von XXXX bis XXXX dort stationär aufhältig war, vor. Ihre Schwester wohne in Graz, eine Nichte und ein Neffe wohnten ebenfalls in Österreich, sie kenne die Adressen jedoch nicht.1.5.2. Die Viert-BF legte bei ihrer Einvernahme Befunde über ihre Zuckerkrankheit vom Landesklinikum römisch 40 vom 05.08.2009, wonach sie von römisch 40 bis römisch 40 dort stationär aufhältig war, vor. Ihre Schwester wohne in Graz, eine Nichte und ein Neffe wohnten ebenfalls in Österreich, sie kenne die Adressen jedoch nicht.
Auf Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen sagte die Viert-BF: "Ich will nicht nach Polen. Ich habe gehört, dass hier die Ärzte gut sind und ich möchte, dass sie hier behandelt wird. ... ". Ihrer Ausweisung nach Polen stünde entgegen, dass sie selbst hier auch behandelt werden wolle, weil sie an Zuckerkrankheit leide. Die Ärzte hätten schon mit der Behandlung begonnen.
Der Rechtsberater und der rechtsfreundliche Vertreter der BF stellten keine weiteren Fragen oder Anträge.
1.5.3. Die Fünft-BF gab an, zuckerkrank zu sein. Ihre Schwester sei seit ca. zwei Jahren in Österreich und habe eine weiße Karte. Ihr Sohn lebe in einer Pension, ihre Tochter in St. Pölten, die Adressen wisse sie nicht. Sie seien seit einem bzw. fünf Jahren in Österreich, beide habe sie jetzt schon zweimal getroffen.
Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll:
"F: Warum wohnen Sie nicht bei Ihrer Tochter?
A: Ich weiß nicht, ob ich das darf.
Anmerkung: der AW wird erklärt, dass sie das schon darf, aber dann die Grundversorgung verliert. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Ich möchte, dass ich medizinisch behandelt werde."
Auf Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Polen gab die Fünft-BF an, dass sie hier ihre Kinder habe und sich hier gerne behandeln lassen möchte. Auch ihre Schwester brauche sie bei der Versorgung deren Tochter (Anmerkung: der Erst-BF).
Der Rechtsberater und der rechtsfreundliche Vertreter der BF stellten keine weiteren Fragen oder Anträge.
1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2009, Zahlen: 09 09.103-, 09 09.104-, 09 09.105-, 09 09.106- und 09 09.107-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2009, Zahlen: 09 09.103-, 09 09.104-, 09 09.105-, 09 09.106- und 09 09.107-EAST OST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien zum einen unkonkret und unglaubwürdig geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
In den Verfahren seien keine Hinderungsgründe aus dem Titel des Art. 8 EMRK hervorgekommen, wonach mit in Österreich lebenden Verwandten der BF relevante Lebensgemeinschaften oder sonstige relevante Beziehungen bestünden. Die von den BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nach den Länderfeststellungen auch im Mitgliedstaat Polen behandelbar und stellten daher nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Abschiebungshindernisse dar.In den Verfahren seien keine Hinderungsgründe aus dem Titel des Artikel 8, EMRK hervorgekommen, wonach mit in Österreich lebenden Verwandten der BF relevante Lebensgemeinschaften oder sonstige relevante Beziehungen bestünden. Die von den BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nach den Länderfeststellungen auch im Mitgliedstaat Polen behandelbar und stellten daher nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Abschiebungshindernisse dar.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht durch ihren gewillkürten Vertreter mit in weiten Bereichen gleichlautenden Schreiben vom 30.09.2009 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen und
der Beschwerde sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In den Begründungen dazu wurde zunächst moniert, dass die Behörde Textbausteine verwendet habe und sich nicht darum bemüht habe, individuell auf den Fall der BF bezogen zu ermitteln und zu entscheiden. Da die Erstbehörde die Asylanträge entgegen der in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht ausreichend, sondern nur oberflächlich geprüft habe, sei den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und eine Verhandlung durchzuführen oder die Bescheide aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen.In den Begründungen dazu wurde zunächst moniert, dass die Behörde Textbausteine verwendet habe und sich nicht darum bemüht habe, individuell auf den Fall der BF bezogen zu ermitteln und zu entscheiden. Da die Erstbehörde die Asylanträge entgegen der in Paragraph 18, AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht ausreichend, sondern nur oberflächlich geprüft habe, sei den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und eine Verhandlung durchzuführen oder die Bescheide aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Weiters seien die Bescheide inhaltlich rechtswidrig, da aufgrund der in Polen vorliegenden Gefahren Österreich eine individuelle Prüfung vorzunehmen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
Schließlich wird unter "b. Humanitäre Gründe" ausgeführt:
"Grundsätzlich kann von einer generellen Traumatisierung aller Tschetschenen ausgegangen werden, die auch in meinem Fall vorliegt. Schon Art. 10 Abs. 3 AsylG normiert eine Ermittlungspflicht, die auch eine allfällige psychologische Begutachtung beinhalten muss. Entfällt trotz einer eindeutigen Indikation einer solchen Untersuchung diese, so stellt das einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich macht. Wäre von der belangten Behörde ein objektives psychologisches Gutachten erstellt worden, wäre festgestellt worden, dass eine Abschiebung nicht möglich ist, da es unter im Fall einer Abschiebung nach Polen, in Verbindung mit den zu erwartenden Verfolgungshandlungen auf jeden Fall zu einer Retraumatisierung und einer damit verbundenen wesentlichen Verschlechterung meines psychischen Gesundheitszustandes kommen würde. ...""Grundsätzlich kann von einer generellen Traumatisierung aller Tschetschenen ausgegangen werden, die auch in meinem Fall vorliegt. Schon Artikel 10, Absatz 3, AsylG normiert eine Ermittlungspflicht, die auch eine allfällige psychologische Begutachtung beinhalten muss. Entfällt trotz einer eindeutigen Indikation einer solchen Untersuchung diese, so stellt das einen Verfahrensfehler dar, der eine neuerliche Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich macht. Wäre von der belangten Behörde ein objektives psychologisches Gutachten erstellt worden, wäre festgestellt worden, dass eine Abschiebung nicht möglich ist, da es unter im Fall einer Abschiebung nach Polen, in Verbindung mit den zu erwartenden Verfolgungshandlungen auf jeden Fall zu einer Retraumatisierung und einer damit verbundenen wesentlichen Verschlechterung meines psychischen Gesundheitszustandes kommen würde. ..."
Die BF würden in Österreich medizinisch gut versorgt, in Polen gebe es auch kaum Therapiemöglichkeiten. Im Falle einer Abschiebung nach Polen würde es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands in einem Ausmaß kommen, dass es einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt. Eine Abschiebung nach Polen sei damit verfassungswidrig.
Abgesehen davon, dass jene BF, bei denen Indikationen für eine psychologische Untersuchung vorlagen (Erst-BF, Viert-BF und Fünft-BF) im erstbehördlichen Verfahren tatsächlich - entgegen diesem Vorbringen - einer psychologischen Begutachtung unterzogen worden sind, erscheint nicht nachvollziehbar, warum diese Ausführungen unter dem Titel "Humanitäre Gründe" angeführt werden.
1.8. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 06.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst in den angefochtenen Bescheiden vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes in den vorliegenden Fällen nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Parteien die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerden wurden dementsprechend auch Punkte vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Die aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO eingeleiteten Aufnahmeersuchen an Polen erfolgten innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Die aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO eingeleiteten Aufnahmeersuchen an Polen erfolgten innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
In den vorliegenden Fällen hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.In den vorliegenden Fällen hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Die BF beschränkten sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass die Erst-BF junge Männer (Kadirovzy-Leute) gesehen hätte und Angst bekommen habe. Aus diesem Grund seien die BF sodann nach Österreich gefahren. In den Einvernahmen und auch in der Beschwerde kam hervor, dass ein weiterer und offenbar noch weit stärkerer Grund für die illegale Einreise der BF in Österreich die - auch in den Beschwerden geäußerte - Sorge ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für die BF in Polen nicht ausreichend gegeben wären.
Dem stehen entgegen die den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Unkonkrete und unbelegte Befürchtungen betreffend die Situation in Polen können im vorliegenden Fall aus eigener Wahrnehmung auch nicht gut argumentiert werden, da die BF nach eigenen Angaben schon nach drei Tagen aus Polen nach Österreich weitergereist sind. Was die Frage der Sicherheit vor "Kadirov-Leuten" betrifft, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Grenze zwischen Polen und dem östlich gelegenen Weißrussland um eine Schengenaußengrenze handelt.
Polen ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Die BF haben im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloserSchutzvor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potenzielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen. Keine dieser Gesetzesänderungen gibt daher Grund zur Annahme, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Der Asylgerichtshof tritt den Feststellungen der Behörde zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen bei, verkennt dabei aber nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf geben mag. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe (vgl. die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt bei den BF jedoch nicht vor.Der Asylgerichtshof tritt den Feststellungen der Behörde zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen bei, verkennt dabei aber nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf geben mag. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe vergleiche die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt bei den BF jedoch nicht vor.
Zu den in den Beschwerden vorgebrachten Punkten ist unter anderem Folgendes festzustellen:
Über die unter Punkt 1.7., letzter Absatz, des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Ausführungen hinaus wird festgehalten, dass der unsubstantiiert geäußerte Beschwerdepunkt der oberflächlichen und somit rechtswidrigen Prüfung der Anliegen der BF nicht nachvollzogen werden kann. Die Unterstellung, dass erforderliche psychologische Begutachtungen nicht durchgeführt worden seien, ist schlechthin unrichtig. Die unter "b. Humanitäre Gründe" geäußerte Behauptung: "Grundsätzlich kann von einer generellen Traumatisierung aller Tschetschenen ausgegangen werden, die auch in meinem Fall vorliegt." erscheint in ihrer Allgemeinheit sehr fragwürdig.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall wurden die Erst-BF, die Viert-BF und die Fünft-BF einer psychologischen Begutachtung unterzogen. Während bei der Viert-BF und der Fünft-BF jeweils eine Anpassungsstörung F.43.21. mit Somatisierungstendenz diagnostiziert wurde und therapeutische oder medizinische Maßnahmen nicht als dringend erforderlich erkannt wurden, und beide an Diabetes leiden (die bereits behandelt wird), leidet die Erst-BF neben einer Anpassungsstörung F.43.21 an einer Paraparese der unteren Extremität nach Bombenangriff, hat ein Stoma (künstlicher Darmausgang aufgrund Darmverschluss) und laut Befunden auch ein (mildes) organisches Psychosyndrom.
Alle diese Krankheiten erscheinen aber nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen - im Mitgliedstaat Polen behandelt werden könnten. Den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen in ihren gutachterlichen Stellungnahmen ist zwar zu entnehmen, dass im Falle einer Überstellung der BF Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden können, doch erscheint eine Art. 3 EMRK-Relevanz nicht gegeben, zumal die bei der Erst-BF vorzunehmenden operativen Maßnahmen im XXXX, angesichts der laut Beschwerdebeilage im Ambulanzakt vermerkten Notiz des behandelnden Arztes vom 22.09.2009 erst am 23.10.2009 mit einer Operations-(Termin-)Planung begonnen werden sollen. Dass in weiterer Folge - nach so langer Zeit der Präliminarien - ein Operationstermin innerhalb weniger Wochen vergeben werden wird, erscheint nach allgemeiner Erfahrung auch nicht realitätsnahe, sodass die akute Dringlichkeit medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen bei der Erst-BF relativiert erscheint.Alle diese Krankheiten erscheinen aber nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen - im Mitgliedstaat Polen behandelt werden könnten. Den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen in ihren gutachterlichen Stellungnahmen ist zwar zu entnehmen, dass im Falle einer Überstellung der BF Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden können, doch erscheint eine Artikel 3, EMRK-Relevanz nicht gegeben, zumal die bei der Erst-BF vorzunehmenden operativen Maßnahmen im römisch 40 , angesichts der laut Beschwerdebeilage im Ambulanzakt vermerkten Notiz des behandelnden Arztes vom 22.09.2009 erst am 23.10.2009 mit einer Operations-(Termin-)Planung begonnen werden sollen. Dass in weiterer Folge - nach so langer Zeit der Präliminarien - ein Operationstermin innerhalb weniger Wochen vergeben werden wird, erscheint nach allgemeiner Erfahrung auch nicht realitätsnahe, sodass die akute Dringlichkeit medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen bei der Erst-BF relativiert erscheint.
Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen wurde in der Beschwerdeschrift nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten. Konkret konnten die BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Die im Akt befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen vom 21.08.2009 erscheinen schlüssig und glaubwürdig. Die angewandten Methoden werden detailliert dargelegt, die medizinische Gutachterin verfügt aufgrund ihrer zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte. Ihre Feststellungen stehen in keinem Widerspruch mit den von den BF vorgelegten privaten Beweismitteln diverser medizinischer Einrichtungen. Weitere Beweisaufnahmen zu diesen Fragestellungen waren daher nicht erforderlich.
Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen nicht anzunehmen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen ist aus diesen Gründen daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im konkreten Fall sind mehrere Verwandte der BF in Österreich aufhältig.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215.
Derartige Beziehungen bestehen aber nach den Ermittlungsergebnissen von Seiten keines der BF zu einem ihrer schon in Österreich weilenden Verwandten. Auf der anderen Seite werden alle fünf Anträge der gemeinsam gereisten BF - die Erst-BF mit ihren beiden Söhnen, ihrer Mutter und deren Cousine - gleichermaßen mit Entscheidung des erkennenden Gerichtes vom heutigen Tag zurückgewiesen und die BF nach Polen ausgewiesen.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - daher überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
Die Entscheidungen des Bundesasylamtes ergingen am 16.08.2009; die gegenständlichen Verfahren werden daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidungen des Bundesasylamtes ergingen am 16.08.2009; die gegenständlichen Verfahren werden daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von den BF auch gar nicht behauptet, dass diesen ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Die BF sind in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Die BF sind in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit wenigen Wochen im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die BF zwar Verwandte im Bundesgebiet haben, zu ihnen aber keine Art. 8 EMRK-relevante Beziehungen haben, illegal eingereist, und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und keiner Beschäftigung nachgehen, nicht hinreichend Deutsch können, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Vereine oder Kurse besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit wenigen Wochen im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die BF zwar Verwandte im Bundesgebiet haben, zu ihnen aber keine Artikel 8, EMRK-relevante Beziehungen haben, illegal eingereist, und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind und keiner Beschäftigung nachgehen, nicht hinreichend Deutsch können, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Vereine oder Kurse besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass eine mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privatlebens der BF in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt der BF war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben des BF im Hinblick auf die zu beachtenden Normen und Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die BF ihre Anträge auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt haben, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt (und den Zugang zu medizinischer und therapeutischer Behandlung) in Österreich zu ermöglichen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. waren daher ebenfalls abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.04.2010