TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/27 D6 317666-2/2009

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Veröffentlicht am 27.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D6 317666-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.7.2009, FZ. 09 08.006-EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.7.2009, FZ. 09 08.006-EAST-OST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

1. Am selben Tag stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 26.7.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 17.8.2007 sowie am 29.1.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

2. Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates gestellt. In weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.2. Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates gestellt. In weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

3. Im Zuge seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 26.7.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass schon sein Vater die Heimat habe verlassen müssen, als er noch ein Kind gewesen sei. Er bzw. seine Familienangehörigen hätten den Behörden den Aufenthaltsort des Vaters bekannt geben sollen. Er sei sogar einmal festgenommen worden.

4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.8.2007 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, der FSB habe ihn "nicht in Ruhe leben lassen". Am Morgen des XXXX seien sein Bruder und er abgeholt und nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Am Abend seien sie dann freigelassen worden. Darüber hinaus seien des Öfteren maskierte Männer gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder "an die Wand" gestellt.4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.8.2007 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, der FSB habe ihn "nicht in Ruhe leben lassen". Am Morgen des römisch 40 seien sein Bruder und er abgeholt und nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Am Abend seien sie dann freigelassen worden. Darüber hinaus seien des Öfteren maskierte Männer gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder "an die Wand" gestellt.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.1.2008 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - kurz zusammengefasst - aus, am XXXX seien "Leute vom FSB" bzw. "vielleicht auch Leute vom Militär oder der Polizei" gekommen, hätten dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Handschellen angelegt und die beiden auf die Polizeistation in S. gebracht. Der Beschwerdeführer sei gleich nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht und dort gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte und mit wem er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht misshandelt worden; ihm sei "nichts geschehen". Die Befragung habe bis in die Abendstunden angedauert. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in den Hof geführt worden, wo man ihm die Handschellen abgenommen und ihn freigelassen habe. Dann sei er mit seinem Bruder gleich nach Hause gefahren. Nach der Anhaltung habe es keine Probleme mehr gegeben. In der Zeit davor seien "Leute" öfter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die Zimmer nach Waffen durchsucht, aber nie etwas gefunden. Diese "Leute" seien sieben oder acht Mal zu ihnen nach Hause gekommen; der Beschwerdeführer erinnere sich aber nicht mehr.In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.1.2008 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - kurz zusammengefasst - aus, am römisch 40 seien "Leute vom FSB" bzw. "vielleicht auch Leute vom Militär oder der Polizei" gekommen, hätten dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Handschellen angelegt und die beiden auf die Polizeistation in S. gebracht. Der Beschwerdeführer sei gleich nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht und dort gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte und mit wem er gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht misshandelt worden; ihm sei "nichts geschehen". Die Befragung habe bis in die Abendstunden angedauert. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in den Hof geführt worden, wo man ihm die Handschellen abgenommen und ihn freigelassen habe. Dann sei er mit seinem Bruder gleich nach Hause gefahren. Nach der Anhaltung habe es keine Probleme mehr gegeben. In der Zeit davor seien "Leute" öfter zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die Zimmer nach Waffen durchsucht, aber nie etwas gefunden. Diese "Leute" seien sieben oder acht Mal zu ihnen nach Hause gekommen; der Beschwerdeführer erinnere sich aber nicht mehr.

Sein Vater habe früher als Zollbeamter gearbeitet. Weshalb er verhaftet werden solle bzw. was man von ihm gewollt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Vielleicht habe man ihm unterstellt, zu einer bewaffneten Gruppierung zu gehören.

5. Mit Bescheid vom 30.1.2008, FZ. 07 06.764-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 30.1.2008, FZ. 07 06.764-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt - mit ausführlicher Begründung im Rahmen seiner Beweiswürdigung - als unglaubwürdig.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.2.2008 fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde.

7. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, für die das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenem seiner Eltern und seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurde, durch. Dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie wurde in dieser Verhandlung die Gelegenheit gegeben, neuerlich die Fluchtgründe zu schildern.7. Am 30.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung, für die das Verfahren des Beschwerdeführers mit jenem seiner Eltern und seines Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurde, durch. Dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie wurde in dieser Verhandlung die Gelegenheit gegeben, neuerlich die Fluchtgründe zu schildern.

Am 23.4.2009 setzte der Asylgerichtshof die öffentliche mündliche Verhandlung des Beschwerdeführers sowie seiner Familie fort. In dieser wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation anhand von Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

8. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, GZ. E6 317.666-1/2008-10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete der Asylgerichtshof - wie bereits das Bundesasylamt - als unglaubwürdig: Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.8. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, GZ. E6 317.666-1/2008-10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und stellte die Nationalität und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete der Asylgerichtshof - wie bereits das Bundesasylamt - als unglaubwürdig: Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Tschetschenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Es hätten sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung erwog der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vorgebracht, sondern seine Fluchtgründe auf die Probleme seines Vaters gestützt und erklärt habe, nur aufgrund der Probleme seines Vaters selbst Probleme bekommen zu haben. Auch die vage geschilderten Übergriffe auf den Beschwerdeführer selbst seien - seinen Angaben zufolge - auf die Probleme seines Vater zurückzuführen und stützten sich somit auf die behauptete Verfolgung des Vaters, welchem jedoch keine Glaubwürdigkeit zugesprochen habe werden können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich im gesamten Verlauf seines Asylverfahrens in Österreich in mannigfaltige Widersprüche verwickelt. Darüber hinaus sei dessen Vorbringen insgesamt unplausibel. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Übergriffen auf ihn habe nicht nur wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe seines Vaters (und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit des auf diese Gründe gestützten Vorbringens des Beschwerdeführers) als unglaubwürdig erachtet werden müssen; vielmehr habe sich der Beschwerdeführer selbst im Zuge seines Asylverfahrens in diverse Widersprüche verwickelt. Weiters habe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Vorbringen seiner übrigen Familienmitglieder in Einklang bringen lassen.

So habe etwa der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass von 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 fast jeden Tag (manchmal nur zwei Mal in der Woche) maskierte Männer die Familie aufgesucht hätten, wogegen der Beschwerdeführer behauptet habe, dass 2003 erstmals Personen - insgesamt sieben bis acht Mal - gekommen seien; nach Aussagen seiner Mutter seien diese Personen 2001 das erste Mal gekommen. Zum behaupteten Vorfall am XXXX habe der Beschwerdeführer die Abholung durch einen weißen Jeep bei einer ganztätigen Anhaltung nach Anlegung von Handschellen geschildert, während sein Bruder ihren Transport zur Polizeistation in einem Minibus ohne Handschellen unter aggressivem Verhalten der maskierten Männer beschrieb, wobei deren Mutter ausgeführt habe, dass sich die (nicht maskierten) Männer sehr nett verhalten und sie hinsichtlich der insgesamt 6 Stunden andauernden Anhaltung ihrer Söhne beruhigt hätten. Überdies wären der gesamten Familie des Beschwerdeführers Reisepässe in zeitlicher Nähe zur Ausreise, die legal und problemlos erfolgt sei, ausgestellt worden, woraus sich ferner ableiten lasse, dass die tschetschenischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie hätten und diese keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.So habe etwa der Bruder des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass von 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2007 fast jeden Tag (manchmal nur zwei Mal in der Woche) maskierte Männer die Familie aufgesucht hätten, wogegen der Beschwerdeführer behauptet habe, dass 2003 erstmals Personen - insgesamt sieben bis acht Mal - gekommen seien; nach Aussagen seiner Mutter seien diese Personen 2001 das erste Mal gekommen. Zum behaupteten Vorfall am römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Abholung durch einen weißen Jeep bei einer ganztätigen Anhaltung nach Anlegung von Handschellen geschildert, während sein Bruder ihren Transport zur Polizeistation in einem Minibus ohne Handschellen unter aggressivem Verhalten der maskierten Männer beschrieb, wobei deren Mutter ausgeführt habe, dass sich die (nicht maskierten) Männer sehr nett verhalten und sie hinsichtlich der insgesamt 6 Stunden andauernden Anhaltung ihrer Söhne beruhigt hätten. Überdies wären der gesamten Familie des Beschwerdeführers Reisepässe in zeitlicher Nähe zur Ausreise, die legal und problemlos erfolgt sei, ausgestellt worden, woraus sich ferner ableiten lasse, dass die tschetschenischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie hätten und diese keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Weder aus den Angaben zu den Ausreisegründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei - bezüglich § 8 AsylG 2005 - ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten gefordert wird, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen: Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die sozialen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse bei seiner Rückkehr würden Bedenken gegen eine Rückführung entstehen lassen; der Beschwerdeführer könne grundsätzlich am Arbeitsleben teilnehmen und habe bereits vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten, sodass auch die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse als gesichert angenommen werden könne. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Weder aus den Angaben zu den Ausreisegründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei - bezüglich Paragraph 8, AsylG 2005 - ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten gefordert wird, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die sozialen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse bei seiner Rückkehr würden Bedenken gegen eine Rückführung entstehen lassen; der Beschwerdeführer könne grundsätzlich am Arbeitsleben teilnehmen und habe bereits vor seiner Ausreise finanzielle staatliche Unterstützung erhalten, sodass auch die Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse als gesichert angenommen werden könne. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtswirksamer Zustellung in Rechtskraft.

9. Am 7.7.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 15.7.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

10. Im Zuge seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 7.7.2009 gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, bereits zwei negative Bescheide bezüglich seines ersten Antrages erhalten zu haben, Österreich jedoch nicht verlassen zu wollen.

Am 13.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 13.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

11. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.7.2009 gab der Beschwerdeführer als Begründung für die neuerliche Antragstellung an, er habe "nicht mehr zu Hause bleiben" können und sei aufgrund der Probleme, die er wegen seines Vaters gehabt habe, geflüchtet. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich an seinen Fluchtgründen "nichts geändert" und er auch "keine neuen Gründe habe", sondern alle seine Gründe im vorangegangenen Verfahren angegeben habe.

12. Im Akt erliegen das Schreiben einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin der Caritas vom 16.7.2009, ein "Situationsbericht aus sozialarbeiterischer Sicht" der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 16.7.2009, ein Schreiben des Ringsportverbandes Vorarlberg vom 12.7.2009 sowie drei Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.

13. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.13. Mit Bescheid vom 24.7.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls des vorliegenden Verfahrens stellte das Bundesasylamt den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis gekommen seien, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund bekannt gegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, welche er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren decke sich zur Gänze mit jenem Vorbringen, welches bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert worden sei. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz diene solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Das Bundesasylamt gelange insgesamt zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können. Darüber hinaus sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf einen bereits als unglaubwürdig qualifizierten Sachverhalt stütze. Aus seiner eigenen Erklärung im Rahmen seiner Einvernahme ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe auf die Gründe seiner Eltern verwies. Im Gegensatz zum Bundesasylamt sehe er sich keineswegs in der Lage, eine Identität des Sachverhaltes zu erkennen. Der physisch-psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich, seitdem ihm bewusst geworden sei, dass ihm die "zwangsweise Deportation nach Tschetschenien" drohe, wesentlich verschlechtert. Auch wenn er darüber "noch mit niemand gesprochen habe, auch nicht mit der Amtsärztin", sei dies ein "wesentliches Faktum", welches im Bescheid nicht aufscheine. Seine Ehefrau (gemeint wohl: Mutter) stehe in psychiatrischer Behandlung und werde wohl auch stationär aufgenommen; die darauf bezugnehmenden Befunde würden noch vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie dem übrigen Vorbringen seien von der "Berufungsbehörde" umfangreiche Erhebungen durchzuführen, "eventuell auch andere medizinische Gutachten einzuholen", um die Richtigkeit seines Vorbringens feststellen zu können.

15. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.8.2009, GZ. D6 317666-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.8.2009, GZ. D6 317666-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt I. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:3. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

3.1 Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat der Beschwerdeführer seinen vorliegenden Antrag ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht hat (siehe auch ausdrücklich AS 45:

"Nachgefragt gebe ich an, dass sich an meinen Fluchtgründen nichts geändert hat und ich keine neuen Gründe habe. Ich habe all meine Gründe in meinem Vorverfahren angegeben. Mehr habe ich nicht zu sagen."). Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen iVm den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt hätte erforschen können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten (auch die Ausführungen über eine wesentliche Verschlechterung des "psychisch-physischen Zustandes", die obendrein wortident mit jenen Ausführungen in der Beschwerde der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers sind, widersprechen dessen eigenen Angaben in der Einvernahme [AS 43] und bleiben gänzlich ohne konkrete substanzielle Angaben). Die Beschwerde seines Vaters, dessen Fluchtgründe (im ersten Verfahren) auch die Ausreisegründe des Beschwerdeführers gestützt haben, musste hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) ebenfalls abgewiesen werden.3.2 Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt hätte erforschen können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten (auch die Ausführungen über eine wesentliche Verschlechterung des "psychisch-physischen Zustandes", die obendrein wortident mit jenen Ausführungen in der Beschwerde der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers sind, widersprechen dessen eigenen Angaben in der Einvernahme [AS 43] und bleiben gänzlich ohne konkrete substanzielle Angaben). Die Beschwerde seines Vaters, dessen Fluchtgründe (im ersten Verfahren) auch die Ausreisegründe des Beschwerdeführers gestützt haben, musste hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) ebenfalls abgewiesen werden.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat und folglich eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.4 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

3.5 Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. internationalen Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.

Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat. Auch die Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers gegen ihre (den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes mussten vom Asylgerichtshof im Spruchpunkt I. abgewiesen werden.Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat. Auch die Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers gegen ihre (den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden) Bescheide des Bundesasylamtes mussten vom Asylgerichtshof im Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerde (ungeachtet der Abweisung in Spruchpunkt I.) hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben hat, da weitere Ermittlungen über ihren Gesundheitszustand im Hinblick auf eine allfällige Gewährung eine Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich erschienen.Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerde (ungeachtet der Abweisung in Spruchpunkt römisch eins.) hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben hat, da weitere Ermittlungen über ihren Gesundheitszustand im Hinblick auf eine allfällige Gewährung eine Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich erschienen.

Vor diesem Hintergrund setzt die Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers während des noch offenen Verfahrens seiner Mutter vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zulässig ist, jedenfalls eine ausreichende Kenntnis vom Ausmaß der psychischen Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers voraus, um einerseits beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall allenfalls noch ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem erst 20 Jahre alten Beschwerdeführer und seiner (möglicher Weise) psychisch kranken Mutter vorliegt (in diesem Zusammenhang wären überdies weitere Ermittlungen, etwa über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, geboten; siehe z.B. VfSlg. 17.457/2005; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235), und um andererseits deren gesundheitliche Verfassung in der erforderlichen Weise im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigen zu können. Letzteres wäre auch dann notwendig, wenn auf die Beziehung zu seiner Mutter nur mehr im Rahmen des ebenfalls konventionsgeschützten Privatlebens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen wäre. Da somit die Frage, inwieweit eine Ausweisung des Beschwerdeführers (trotz einer Trennung von seiner Mutter) dringend geboten wäre, nicht ohne Ermittlungen über den Gesundheitszustand seiner Mutter beurteilt werden kann, war aus diesem Grund auch im gegenständlichen Verfahren Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und die Sache in dieser Hinsicht an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Vor diesem Hintergrund setzt die Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers während des noch offenen Verfahrens seiner Mutter vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist, jedenfalls eine ausreichende Kenntnis vom Ausmaß der psychischen Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers voraus, um einerseits beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall allenfalls noch ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem erst 20 Jahre alten Beschwerdeführer und seiner (möglicher Weise) psychisch kranken Mutter vorliegt (in diesem Zusammenhang wären überdies weitere Ermittlungen, etwa über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, geboten; siehe z.B. VfSlg. 17.457 aus 2005,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235), und um andererseits deren gesundheitliche Verfassung in der erforderlichen Weise im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigen zu können. Letzteres wäre auch dann notwendig, wenn auf die Beziehung zu seiner Mutter nur mehr im Rahmen des ebenfalls konventionsgeschützten Privatlebens des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen wäre. Da somit die Frage, inwieweit eine Ausweisung des Beschwerdeführers (trotz einer Trennung von seiner Mutter) dringend geboten wäre, nicht ohne Ermittlungen über den Gesundheitszustand seiner Mutter beurteilt werden kann, war aus diesem Grund auch im gegenständlichen Verfahren Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und die Sache in dieser Hinsicht an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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