Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E3 223.379-4/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, FZ. 09 09.219-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, FZ. 09 09.219-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte erstmals nach illegaler Einreise (per Flugzeug) in das österreichische Bundesgebiet am 26.02.2001 einen Asylantrag, bei welchem er angab, als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe vom "türkischem Regime" unterdrückt zu werden und mehrmals vom türkischen Militär geschlagen und misshandelt worden zu sein.
2. Mit Bescheid vom 16.07.2001, FZ. 01 04.033-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.2. Mit Bescheid vom 16.07.2001, FZ. 01 04.033-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab.
3. Dagegen wurde am 26.07.2001 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. In Erledigung der Beschwerde vom 26.07.2001 wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, GZ: E3 223.379-0/2008-9E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.5. In Erledigung der Beschwerde vom 26.07.2001 wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, GZ: E3 223.379-0/2008-9E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, FZ. 01 04.033/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers wiederum gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, FZ. 01 04.033/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers wiederum gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
7. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.01.2009 wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ: E3 223.379-2/2009-4E, neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG wiederum zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.7. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.01.2009 wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ: E3 223.379-2/2009-4E, neuerlich behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wiederum zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.06.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 13.06.2009, fristgerecht Beschwerde.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009, GZ E3 233.379-3/2009-4E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, gemäß § 8 Abs 1 AslyG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 129/2004, sowie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009, als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, eine asylrelevante Gefährdung noch eine andere Gefährdung glaubhaft zu machen bzw. dass ihm bei Glaubwürdigunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Auch wurde begründend dargetan, warum seine exilpolitische Tätigkeit nicht asylrelevant sei. Es wurde auch ausgeführt, dass keine Gründe vorlägen, welche eine Ausweisungsentscheidung als unzulässig erscheinen ließen.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.07.2009, GZ E3 233.379-3/2009-4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AslyG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004,, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, eine asylrelevante Gefährdung noch eine andere Gefährdung glaubhaft zu machen bzw. dass ihm bei Glaubwürdigunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Auch wurde begründend dargetan, warum seine exilpolitische Tätigkeit nicht asylrelevant sei. Es wurde auch ausgeführt, dass keine Gründe vorlägen, welche eine Ausweisungsentscheidung als unzulässig erscheinen ließen.
11. Am 03.08.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Befragungen durch das Bundesasylamt brachte er im wesentlichen vor, dass er ein Schreiben an die türkische Botschaft gesandt habe, im welchem er Propaganda für die PKK gemacht habe und zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der PKK sympathisieren würde. Weiters gab er an, dass seine Lebensgefährtin einen Monat in der Türkei gewesen sei und dass während deren Aufenthalt auf sein Haus in der Türkei geschossen worden sei und dass sein Bruder mitgenommen worden wäre. Seine Familienangehörigen in der Türkei hätten den "Angriff" überlebt. Hinsichtlich seines Privatlebens führte er an, dass er beabsichtige in nächster Zeit seine Lebensgefährtin zu ehelichen. Seine Aussage hinsichtlich des Türkeiaufenthaltes seiner Lebensgefährtin und der Briefe an die türkische Botschaft belegte er durch die Vorlage von diversen Schriftstücken.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009, FZ. 09 09.219-BAE, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in Türkei verfügt.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009, FZ. 09 09.219-BAE, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in Türkei verfügt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - fristgerecht Beschwerde.
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 11.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Mit Datum 17.11.2009 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Zu deren Inhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Der detaillierte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2.1. Zu einzelnen Bestimmungen des AsylG 2005
2.2.1.1. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.1.1. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2.2. Zu einzelnen Bestimmungen des AVG
2.2.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen vermissen.
3.1.1. So brachte die Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor, dass er ein Schreiben an die türkische Botschaft gesandt habe, im welchem er Propaganda für die PKK gemacht habe und habe er darin auch ausgeführt, dass er mit der PKK sympathisieren würde. Zum Beweis brachte er das diesbzgl. Schreiben in Vorlage. Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid aber mit diesem Vorbringen nicht gehörig auseinandergesetzt, sondern ausgeführt, dass er dieses Vorbringen bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattet habe. Diese Feststellung ist in dieser allgemeinen Form aber nicht haltbar, hat er damals doch angegeben, dass der kurdische Verein, welchem er angehöre, ein diesbzgl. Schreiben an die türkische Botschaft gerichtet habe und lediglich Unterschriften für die Meinung, dass die PKK keine terroristische Vereinigung sei, gesammelt worden wären. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch persönlich ein Schreiben an die türkische Botschaft gerichtet und ist der nunmehr eingetretene Sachverhalt mit jenem des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht mehr ident. Das Bundesasylamt wäre jedenfalls angehalten gewesen, Erhebungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens mit Konsequenzen zu rechnen hätte und wäre das Ermittlungsergebnis sodann einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
3.1.2. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Lebensgefährtin in der Türkei aufhältig gewesen wäre und es im Zuge deren Aufenthalt zu einem "Angriff" auf sein Haus bzw. seine Familien gekommen sei. Die Erstbehörde hat darin aber kein neues Vorbringen erkannt und sich auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berufen. Hierbei sei angemerkt, so das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, weshalb auch dessen nunmehrigen Angaben, welche sich nach wie vor auf dieselben Ereignisse bzw. dieselbe Vergangenheit stützen würden - keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würden.
Dazu ist jedoch auszuführen, dass diese lapidare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers und insbesondere der Namhaftmachung einer Zeugin keinesfalls ausreichend ist. So hat sich das Bundesasylamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen, wie beispielsweise eine Befragung der vom Beschwerdeführer genannten und beantragen Zeugin vorgenommen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt derart vage gewesen wären, dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.
Wie bereits oben vorweg dargelegt (II, Pkt. 2.2.2.2.), schließt, auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Wie bereits oben vorweg dargelegt (römisch zwei, Pkt. 2.2.2.2.), schließt, auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
3.1.3. Im vorliegenden Fall wäre daher entgegen der Vorgangsweise des Bundesasylamtes - nach gegebenenfalls weiteren Ermittlungen - eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Ausführungen unter Punkt 3.1.1. wie auch 3.1.2. erforderlich gewesen.
3.1.4. Was nun die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisungsentscheidung betrifft, so wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren, für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, ein bulgarische Staatsbürgerin, mittlerweile geehelicht haben sollte (angekündigt wurde die Eheschließung gemäß Mitteilung der MA 35 vom 11.11.2009 für den 23.11.2009), im Sinn des Erkenntnisses des VwGH vom 23.09.2009, Zahl: 2006/01/0855-7 vorzugehen haben.
4. Es war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist (vgl. VwSlg 11237A).4. Es war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist vergleiche VwSlg 11237A).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.12.2009