Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D14 403300-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 03.882-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 03.882-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 AsylG 2005 hinsichtlichrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich
Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen.Spruchteil römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 02.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 03.882-BAT, hinsichtlich Spruchteil II. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II. behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 02.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 03.882-BAT, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der mj. Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien, am 25.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.04.2008 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz mit dem Wort "Asyl" gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag am 30.04.2008 (Erstbefragung) und am selben Tag durch die Erstaufnahmestelle Ost sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.06.2008 niederschriftlich einvernommen.
Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ.
08 03.882-BAT, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung, dass er den Herkunftsstaat Moldawien deshalb verlassen habe, weil er von seinen Eltern geschlagen und von seiner Mutter mit heißem Öl verbrannt worden sei. Für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien befürchte der Beschwerdeführer, weiter von seinen Eltern beschimpft und geschlagen zu werden.
Am 30.04.2008 erklärte der Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlich Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dass er an identitätsbezeugenden Dokumenten lediglich über eine Geburtsurkunde verfüge, die sich jedoch bei seinen Eltern in Moldawien befinde. Der Beschwerdeführer wiederholte von seinen Eltern geschlagen worden zu sein. Sie hätten ihn auch ausgelacht, wenn sie betrunken gewesen seien. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, schilderte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt - zusammengefasst - wie bisher, von seinen Eltern misshandelt worden zu sein. Seine Großeltern und sein Cousin hätten dem Beschwerdeführer Geld für die Ausreise gegeben und es sei auch sein Großvater gewesen, der ihn zur Ausreise bewogen habe.
Seine Eltern hätten sich nie um den Beschwerdeführer gekümmert und sei er sehr oft misshandelt worden. Unter anderem habe ihn sein Vater mit heißem Öl verbrannt (Anmerkung: Narbe am rechten Bein), er wurde von seinen Eltern beispielsweise mit einem Draht geschlagen oder zu Boden gestoßen. Der Beschwerdeführer habe stets arbeiten müssen und habe nur unregelmäßig die Schule besuchen dürfen. Sowohl Schulkollegen als auch der Direktor der Schule hätten bei den Eltern des Beschwerdeführers interveniert, was jedoch nichts gebracht habe.
Die 12jährige Schwester des Beschwerdeführers lebe bei den Großeltern, da sie ebenfalls von den Eltern gequält worden sei, wenn auch nicht so schlimm wie der Beschwerdeführer.
Aufgrund des hohen Alters seines Großvaters habe dieser sich nicht um den Beschwerdeführer und seine Schwester kümmern können.
Aufgrund des geringen Alters seiner Schwester habe er nicht gemeinsam mit dieser ausreisen können.
Vor seinen Eltern habe ihn auch sonst niemand schützen können.
In Moldawien gebe es keine Jugendheime, außer unter Umständen in Chisinau. Sein älterer Cousin habe ihm auch nicht helfen können, da dessen Eltern selber trinken würden und er von diesen auch geschlagen worden sei.
Sein Cousin sei schließlich mit dem Beschwerdeführer gemeinsam geflüchtet. Er sei jedoch an der Grenze festgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht alleine fortsetzen habe müssen.
Sein Onkel in Belgien könne den Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufnehmen, da dieser dort illegal auf der Straße lebe.
Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, um hier später zu arbeiten.
Die drei weiteren mj. Moldawier, die am 26.04.2008 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion vorstellig wurden, habe der Beschwerdeführer zufällig in Österreich getroffen. Im Übrigen würden diese aus seinem Dorf stammen und habe der Beschwerdeführer sie dort öfters in der Schule gesehen.
Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit telefonischen Kontakt mit seinen Großeltern, seiner Schwester und dem belgischen Onkel gehabt, könne jedoch weiterhin keine Beweismittel vorlegen.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer niemals politisch tätig gewesen, habe keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes und sei auch niemals aus Gründen der Rasse, Religion, seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden und auch niemals in Haft gewesen.
Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer dieselben Probleme mit seinen Eltern wie vor seiner Ausreise.
Dem gesetzlichen Vertreter wurden Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übergeben und hiezu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Laut fachärztlichem unfallchirurgischem Gutachten vom 07.08.2008 liegen beim Beschwerdeführer über den Körper verteilt mehrere Narben vor. Die jüngste dieser Narben sei ca. zwei bis drei Jahre alt. Die Ursache der Narben könne anhand deren Begutachtung nicht rekonstruiert werden, doch könnten die vorgezeigten Narben theoretisch durch die vom Asylwerber angegebenen Mechanismen entstanden sein.
Aus den Schreiben des Sozialpädagogen des Schülerinternates XXXX vom 25.08.2008 und 28.08.2008 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut im Schülerinternat eingelebt habe, die Sonderschule besuche und Deutsch lerne.Aus den Schreiben des Sozialpädagogen des Schülerinternates römisch 40 vom 25.08.2008 und 28.08.2008 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut im Schülerinternat eingelebt habe, die Sonderschule besuche und Deutsch lerne.
2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid begründete das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung damit, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers - das die belangte Behörde als glaubwürdig erachtete - betreffend seine Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden könne.
Die belangte Behörde verwehrte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer einerseits über weitreichende Anknüpfungspunkte in Moldawien verfüge und andererseits aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Moldawien der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Gefahren ausgesetzt sei.
Schließlich verwies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit innerhalb Moldawiens, "Hinweise darauf, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen" (AS 247).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, in welcher dieser vollumfänglich angefochten und ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zustände in seinem Heimatland zumindest subsidiärer Schutz zuerkennt werden hätte müssen.
Sein Vorbringen falle unter Art 3 EMRK. So könne der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlungen durch seine Eltern nicht in den Familienverband zurückkehren und wäre ein Leben auf der Straße als Minderjähriger unter den elenden und menschenunwürdigen Bedingungen in Moldawien nicht möglich. Der moldawische Staat greife nicht schützend ein und wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt (z.B. Hungertod, Menschenhandel, Gefahr der Verschleppung durch kriminelle Banden).Sein Vorbringen falle unter Artikel 3, EMRK. So könne der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlungen durch seine Eltern nicht in den Familienverband zurückkehren und wäre ein Leben auf der Straße als Minderjähriger unter den elenden und menschenunwürdigen Bedingungen in Moldawien nicht möglich. Der moldawische Staat greife nicht schützend ein und wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr vielfältigen Gefahren ausgesetzt (z.B. Hungertod, Menschenhandel, Gefahr der Verschleppung durch kriminelle Banden).
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der Lebensumstände, insbesondere für Minderjährige, welche von ihren Eltern verstoßen worden seien, sei deshalb mangelhaft.
II. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. IGemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag wurde am 26.04.2008 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 zu führen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).Gegenständlicher Antrag wurde am 26.04.2008 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu führen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG).
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Moldawien verlassen habe, da er von seinen alkoholkranken Eltern misshandelt worden sei, lässt sich jedoch - wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt - keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. GFK ableiten. Die Gründe für die Übergriffe durch seine Eltern sind offensichtlich in privaten Problemen gelegen, nicht jedoch in einem der fünf in der GFK genannten Gründe.
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht geeignet erwies, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Mangels Vorliegens von Asyl scheidet auf dieser Ebene eine weitere Auseinandersetzung mit einer allenfalls bestehenden inländischen Fluchtalternative aus, da von einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" rechtlich korrekt nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschwerdeführer in einem Landesteil (asylrelevant) verfolgt wird, was im vorliegenden Fall jedoch verneint wurde.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat
- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
3.2. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die Existenz einer "innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit" - aus folgenden Gründen mangelhaft:
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Frage der Abschiebungszulässigkeit korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.
Das Bundesasylamt ging von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie von der Tatsache, dass dieser vor seiner Ausreise bei seinen alkoholabhängigen gewalttätigen Eltern lebte, aus.
Die belangte Behörde traf auch Feststellungen zur Situation von alleinstehenden Minderjährigen - nämlich Waisenkinder und Straßenkinder - in Moldawien und kam, basierend auf diesen Länderinformationen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dabei hat es das Bundesasylamt unterlassen, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Waisen noch um ein Straßenkind, sondern um einen von seinen Eltern regelmäßig misshandelten Minderjährigen, der bis zur Ausreise bei den Eltern - und nicht in einem Waisenhaus - gelebt hat.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes sind nicht ausreichend auf das Vorbringen und die konkrete Situation des Beschwerdeführers zugeschnitten und setzte sich das Bundesasylamt zudem nicht genügend mit diesem auseinander, sondern verwies bezüglich der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auf die eingeholten Berichte, die auf eine Vielzahl von Projekten und Einrichtungen zur Unterstützung von Waisen- und Straßenkindern hinweisen. In ihrer rechtlichen Beurteilung beschränkte sich die belangte Behörde auf allgemeine rechtliche Ausführungen, welche die Befürchtungen des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise widerlegen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides 14 Jahre alt und hat mittlerweile das 15. Lebensjahr vollendet. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente überhaupt nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer jedenfalls erneut aufzufordern sein, seine Identität darzulegen. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde nämlich aus, in telefonischem Kontakt mit seinen Großeltern und seiner Schwester in Moldawien zu stehen und ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass es den Großeltern - die noch dazu auch in Kontakt zu den Eltern des Beschwerdeführers stehen, nicht möglich ist, irgendwelche Nachweise zu übermitteln, die Aufschluss über die Identität und das wahre Lebensalter des Beschwerdeführers geben.
Wäre - nach Verfahrensergänzung - eine Unterstützung des Beschwerdeführers beispielsweise durch seine Großeltern bzw. eine Rückkehr zu seinen Eltern unwahrscheinlich oder unzumutbar, wäre allenfalls die Möglichkeit einer Reintegration des Beschwerdeführers in seine Familie durch behördliche Unterstützung oder durch Vermittlung karitativer Einrichtungen bzw. NGOs zu überprüfen. Ob in Moldawien eine in Österreich vergleichbare Rechtslage betreffend den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Jugendamt, Jugendwohlfahrt, Pflegeeltern, ...) existiert, lässt sich den Feststellungen der belangten Behörde nicht ausreichend entnehmen.
Demzufolge ist zu eruieren, ob für einen Nichtwaisen überhaupt die Möglichkeit besteht, in einem Waisenhaus oder einer vergleichbaren Einreichung aufgenommen zu werden bzw. ob solche Einrichtungen existieren, die sich Jugendlicher annehmen - insbesondere auch unter der Berücksichtigung des bereits fortgeschrittenen Alters von 15 Jahren des Beschwerdeführers. Es existieren nämlich zweifellos in Moldau von Österreich unterschiedliche Altersgrenzen, bis zu denen eine Versorgung in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt gewährleistet wird.
Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Menschenhändlern bzw. kriminellen Kinderbanden zum Opfer fallen könnte und ihm insbesonders jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre, wird mittels spezifischer Länderberichte entgegenzutreten sein und einmal mehr die Position des moldawischen Staates hiezu zu beleuchten sein.
Im Übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine bloße Befürchtung des Beschwerdeführers und wird die belangte Behörde eine dahingehende Prognose zu treffen haben.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte im Zusammenhang mit den vom Bundesasylamt getätigten Länderfeststellungen zur Lage der Minderjährigen in Moldawien über eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 8 AsylG somit nicht abschließend abgesprochen werden, da diese Feststellungen nicht auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers eingegangen sind.Im Fall des Beschwerdeführers konnte im Zusammenhang mit den vom Bundesasylamt getätigten Länderfeststellungen zur Lage der Minderjährigen in Moldawien über eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 8, AsylG somit nicht abschließend abgesprochen werden, da diese Feststellungen nicht auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers eingegangen sind.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien hat das Bundesasylamt daher weitergehende Länderfeststellungen zu treffen, welche die vom Bundesasylamt bisher getätigten Feststellungen zur Situation der Minderjährigen in Moldawien präzisieren.
3.3. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH v. 08.09.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Anhand der seitens der belangten Behörde eingeführten Erkenntnisquellen - vgl. bereits die Ausführungen betreffend subsidiären Schutz und insbesondere die Problematik des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - ist eine derartige Beurteilung jedoch nicht abschließend möglich. Wie es dem - zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens 14 Jahre alten - Beschwerdeführer möglich sein sollte, in anderen Landesteilen Moldawiens eine "innerstaatliche Ausweichmöglichkeit" in Anspruch zu nehmen, bzw. warum er dort die "notwendige Lebensgrundlage vorfinden" sollte (AS 251), lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.3.3. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH v. 08.09.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Anhand der seitens der belangten Behörde eingeführten Erkenntnisquellen - vergleiche bereits die Ausführungen betreffend subsidiären Schutz und insbesondere die Problematik des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - ist eine derartige Beurteilung jedoch nicht abschließend möglich. Wie es dem - zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens 14 Jahre alten - Beschwerdeführer möglich sein sollte, in anderen Landesteilen Moldawiens eine "innerstaatliche Ausweichmöglichkeit" in Anspruch zu nehmen, bzw. warum er dort die "notwendige Lebensgrundlage vorfinden" sollte (AS 251), lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Im vorliegenden Fall wird insbesondere vor dem Hintergrund des Lebensalters auf das Erfordernis näher einzugehen sein, wonach der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslos Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden darf. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH v. 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; VwGH v. 06.10.1999, Zl. 98/01/0535; VwGH v. 08.06.2000, 99/20/0597; VwGH v. 19.10.200, 98/20/0430; VwGH v. 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH v. 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (s. VwGH v. 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH
v. 26.06.1996, Zl. 95/20/0427).
3.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher hinsichtlich Spruchpunkt II als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach hinreichender Auseinandersetzung mit den einzuholenden länderkundlichen Quellen unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).3.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach hinreichender Auseinandersetzung mit den einzuholenden länderkundlichen Quellen unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
3.5. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH v. 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).3.5. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH v. 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
3.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH v. 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH v. 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im vorliegenden Fall insbesondere die behauptete ausweglose Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.3.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH v. 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH v. 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im vorliegenden Fall insbesondere die behauptete ausweglose Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit - zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
In diesem Sinne war bezüglich Spruchpunkt II gemäß § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.In diesem Sinne war bezüglich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
4. Zu Spruchpunkt III.:4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
14.01.2010