TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/22 S1 410079-1/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 410.079-1/2009/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

1.1. Gemäß einem EURODAC-Treffer hat der Antragsteller am 07.12.2007 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 15.08.2009 (Aktenseiten 21 bis 31 Bundesasylamt) hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg angegeben, er sei vor ca. 3 Jahren über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Zunächst habe er sich 8 Tage auf der Insel Rhodos aufgehalten. Von dort sei er mit der Fähre nach Athen gefahren. In Athen habe er ca. 2 Jahre verbracht. Es sei ein sehr schwieriges Leben in Athen gewesen. Er habe an verschiedenen Örtlichkeiten in Athen gelebt. Er sei von der Polizei aufgegriffen und festgenommen, dann wieder entlassen worden. Vor ca. 2 1/2 Monaten wäre er von Athen nach Patras mit dem Zug gefahren. Er sei ca. zwei Monate in Patras geblieben, bis es ihm gelungen sei, sich auf einem LKW zu verstecken. Mit dem Zug und LKW wäre er dann über Rom nach Österreich gelangt. Griechenland sei kein sicheres Land, sie seien Fremden gegenüber nicht freundlich eingestellt. Er habe in "Tiwa" auf Obstplantagen gearbeitet. In Griechenland seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe er nicht um Asyl angesucht. In Athen sei er zunächst einen Monat inhaftiert gewesen. Er habe einen Zettel erhalten, dass er binnen einen Monat das Land verlassen müsse. Er sei aber auch sonst mehrere Male für kurze Zeit von der Polizei angehalten worden.

1.2. Das Bundesasylamt hat am 20.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO 343/2003 an Griechenland gerichtet. Eine rechtzeitige Antwort Griechenlands langte hiezu nicht ein, sodass das Bundesasylamt mit Schreiben vom 09.09.2009 der griechischen Behörde mitteilte, dass nunmehr eine Zuständigkeit im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin-II-Verordnung bestünde.1.2. Das Bundesasylamt hat am 20.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO 343 aus 2003, an Griechenland gerichtet. Eine rechtzeitige Antwort Griechenlands langte hiezu nicht ein, sodass das Bundesasylamt mit Schreiben vom 09.09.2009 der griechischen Behörde mitteilte, dass nunmehr eine Zuständigkeit im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-Verordnung bestünde.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG informiert (AS 63-65 BAA). In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.10.2009 vor dem Bundesasylamt (Aktenseiten 83 bis 91 BAA) führte der Beschwerdeführer in Gegenwart seines Rechtsberaters aus, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Verwandte habe er in Österreich keine. In Griechenland sei es problematisch. Wenn ihm Griechenland Papier gebe, dann bleibe er dort. Wenn sie ihm wieder einen Landesverweis geben würden, komme er hierher. Zuerst habe er sich illegal in Griechenland aufgehalten, dann habe er einen Asylantrag gestellt und eine rote Karte bekommen. Er habe legal in Griechenland gelebt und habe den Gesetzen nach gehandelt. Trotzdem sei er eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Er habe weder zum Arzt gehen können, noch sei er behandelt worden. Er habe monatelang in einer Art Slum gelebt. Es habe kein fließendes Wasser und keinen Strom gegeben. Er habe dort sogar eine Beschwerde geschrieben und eingereicht. Er sei nicht einmal einvernommen worden. Man habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Es sei ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen, er sei jedoch nicht untersucht worden. Auf Vorhalt, wie er ohne medizinische Hilfe gesund werden konnte, erklärte der Beschwerdeführer, das sei halt das Schicksal. Er sei ca. 28 bis 29 Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Genau könne er nicht sagen, wann er eingereist und ausgereist sei. Er habe in Griechenland für 2 bis 3 Euro die Stunde gearbeitet. Auf die konkrete Frage, ob er in Griechenland bereits einmal eine Einvernahme gehabt habe, gab er "einmal" an. Befragt zur Entscheidung der griechischen Behörden teilte er mit, dass er, obwohl er eine rote Karte gehabt habe, keine Verpflegung gehabt habe und nicht ins Spital gehen durfte. Er sei zum GCR (Greek Council for Refugees) gegangen. Sie hätten ihm gesagt, dass er keine Möglichkeit hätte, irgendwelche Dokumente zu erhalten. Kurze Zeit später sei er von der Polizei eineinhalb Monate inhaftiert worden. Danach sei er dann hierher gekommen.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG informiert (AS 63-65 BAA). In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.10.2009 vor dem Bundesasylamt (Aktenseiten 83 bis 91 BAA) führte der Beschwerdeführer in Gegenwart seines Rechtsberaters aus, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Verwandte habe er in Österreich keine. In Griechenland sei es problematisch. Wenn ihm Griechenland Papier gebe, dann bleibe er dort. Wenn sie ihm wieder einen Landesverweis geben würden, komme er hierher. Zuerst habe er sich illegal in Griechenland aufgehalten, dann habe er einen Asylantrag gestellt und eine rote Karte bekommen. Er habe legal in Griechenland gelebt und habe den Gesetzen nach gehandelt. Trotzdem sei er eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Er habe weder zum Arzt gehen können, noch sei er behandelt worden. Er habe monatelang in einer Art Slum gelebt. Es habe kein fließendes Wasser und keinen Strom gegeben. Er habe dort sogar eine Beschwerde geschrieben und eingereicht. Er sei nicht einmal einvernommen worden. Man habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Es sei ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen, er sei jedoch nicht untersucht worden. Auf Vorhalt, wie er ohne medizinische Hilfe gesund werden konnte, erklärte der Beschwerdeführer, das sei halt das Schicksal. Er sei ca. 28 bis 29 Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Genau könne er nicht sagen, wann er eingereist und ausgereist sei. Er habe in Griechenland für 2 bis 3 Euro die Stunde gearbeitet. Auf die konkrete Frage, ob er in Griechenland bereits einmal eine Einvernahme gehabt habe, gab er "einmal" an. Befragt zur Entscheidung der griechischen Behörden teilte er mit, dass er, obwohl er eine rote Karte gehabt habe, keine Verpflegung gehabt habe und nicht ins Spital gehen durfte. Er sei zum GCR (Greek Council for Refugees) gegangen. Sie hätten ihm gesagt, dass er keine Möglichkeit hätte, irgendwelche Dokumente zu erhalten. Kurze Zeit später sei er von der Polizei eineinhalb Monate inhaftiert worden. Danach sei er dann hierher gekommen.

1.4. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheid vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.4. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheid vom 29.10.2009, Zl. 09 09.771 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

1.5. Begründend wurde zum Antragsteller festgestellt, dass seinen Angaben zum Herkunftsland Glaube geschenkt werde. Seine Identität stehe aber nicht fest. Er leide nicht an schweren körperlichen oder einer schweren psychischen Störung. Unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Das Bundesasylamt traf in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Griechenland, so zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", zu Fragen des Refoulement sowie zu Polizeiübergriffen/Rücküberstellungen, wobei der Großteil dieser Feststellungen sich jedoch auf Quellen aus 2008 stützt. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 - S. 10). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Nach dem UNHCR-Positionspapier aus April 2008, in welchem von Überstellungen nach Griechenland abgeraten worden sei, hätten die griechischen Behörden einige Schritte unternommen, um ihr Asylsystem zu stärken. Diese Aussage stützt sich unter anderem auf eine Replik der griechischen Behörden zum jüngsten (Februar 2009) kritischen Bericht des Menschenrechtskommissars Hammarberg zur Situation Fremder in Griechenland nach dessen Reise im Dezember 2008. Insbesondere seien die Verabschiedung von drei Präsidialerlässen, mit denen die europäischen Asyl-Richtlinien umgesetzt worden seien, sowie die Einrichtung einer neuen Berufungsinstanz zu nennen. Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen eine negative Entscheidung im griechischen Asylverfahren eine weitere Berufungsmöglichkeit beim Höchstgericht bestehe. Generelle Ausschlüsse von Überstellungen nach Griechenland seien in andere Mitgliedsstaaten nunmehr nicht (mehr) gegeben. Festgestellt wird, dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. 2007 und 2008 wären neue Aufnahmezentren in Griechenland errichtet worden. Auch für Überstellte nach der Dublinverordnung werde im Regelfall eine Unterkunft gefunden. Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublinüberstellung wäre im Regelfall gewährleistet. Die frühere "Abbruchpraxis" wäre beendet. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das Non-Refoulement-Gebot bestehe nicht, wobei diesbezüglich auch Aussagen von UNHCR-Vertretern im Rahmen einer Dienstreise der deutschen Asylbehörde nach Griechenland verwendet wurden. Bei Polizeiübergriffen bestehe die Möglichkeit, die Täter nach dem Strafgesetzbuch zu belangen.1.5. Begründend wurde zum Antragsteller festgestellt, dass seinen Angaben zum Herkunftsland Glaube geschenkt werde. Seine Identität stehe aber nicht fest. Er leide nicht an schweren körperlichen oder einer schweren psychischen Störung. Unter Beachtung sämtlich bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Das Bundesasylamt traf in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Griechenland, so zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", zu Fragen des Refoulement sowie zu Polizeiübergriffen/Rücküberstellungen, wobei der Großteil dieser Feststellungen sich jedoch auf Quellen aus 2008 stützt. Diese entstammen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Dabei wird insbesondere ausgeführt, dass Asylwerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ein offizielles Dokument erhalten, die sogenannte "pink card" (Information des Greek Council for Refugees vom 24.12.2008 - S. 10). Griechenland habe ferner die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Nach dem UNHCR-Positionspapier aus April 2008, in welchem von Überstellungen nach Griechenland abgeraten worden sei, hätten die griechischen Behörden einige Schritte unternommen, um ihr Asylsystem zu stärken. Diese Aussage stützt sich unter anderem auf eine Replik der griechischen Behörden zum jüngsten (Februar 2009) kritischen Bericht des Menschenrechtskommissars Hammarberg zur Situation Fremder in Griechenland nach dessen Reise im Dezember 2008. Insbesondere seien die Verabschiedung von drei Präsidialerlässen, mit denen die europäischen Asyl-Richtlinien umgesetzt worden seien, sowie die Einrichtung einer neuen Berufungsinstanz zu nennen. Es wurde darauf hingewiesen, dass gegen eine negative Entscheidung im griechischen Asylverfahren eine weitere Berufungsmöglichkeit beim Höchstgericht bestehe. Generelle Ausschlüsse von Überstellungen nach Griechenland seien in andere Mitgliedsstaaten nunmehr nicht (mehr) gegeben. Festgestellt wird, dass Menschenrechtsorganisationen massive Kritik am Asylverfahren und an den Unterbringungsmöglichkeiten von Asylwerbern üben. Das Bundesasylamt hat ferner festgestellt, dass Asylwerbern eine Informationsbroschüre in 5 gängigen Sprachen über das Asylverfahren zur Verfügung stehe. 2007 und 2008 wären neue Aufnahmezentren in Griechenland errichtet worden. Auch für Überstellte nach der Dublinverordnung werde im Regelfall eine Unterkunft gefunden. Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublinüberstellung wäre im Regelfall gewährleistet. Die frühere "Abbruchpraxis" wäre beendet. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das Non-Refoulement-Gebot bestehe nicht, wobei diesbezüglich auch Aussagen von UNHCR-Vertretern im Rahmen einer Dienstreise der deutschen Asylbehörde nach Griechenland verwendet wurden. Bei Polizeiübergriffen bestehe die Möglichkeit, die Täter nach dem Strafgesetzbuch zu belangen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Erstbefragung nach fast 7 Monate in Griechenland und davon einen Monat inhaftiert gewesen wäre. Wenn die Lebensumstände so schlecht gewesen wären, wie er glaubhaft machen wolle, so sei ein Aufenthalt von fast einem halben Jahr nach Inhaftierung nicht nachvollziehbar. Er habe somit nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn im Falle einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich ein persönliches "real risk" bestehen würde, dort einem unter Art. 3 EMRK verpönten Tatbestand zu unterliegen. Es stehe aufgrund seiner Angaben fest, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung überwiege im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen die privaten Interessen des Antragstellers. Dieser halte sich erst seit 14.05.2009 im Bundesgebiet auf. Rechtlich wurde darauf hingewiesen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Erstbefragung nach fast 7 Monate in Griechenland und davon einen Monat inhaftiert gewesen wäre. Wenn die Lebensumstände so schlecht gewesen wären, wie er glaubhaft machen wolle, so sei ein Aufenthalt von fast einem halben Jahr nach Inhaftierung nicht nachvollziehbar. Er habe somit nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn im Falle einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich ein persönliches "real risk" bestehen würde, dort einem unter Artikel 3, EMRK verpönten Tatbestand zu unterliegen. Es stehe aufgrund seiner Angaben fest, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe. Das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung überwiege im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen die privaten Interessen des Antragstellers. Dieser halte sich erst seit 14.05.2009 im Bundesgebiet auf. Rechtlich wurde darauf hingewiesen, dass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zutreffe.

1.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt habe keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sondern habe sich die Ermittlungstätigkeit in reinen Mutmaßungen und aktenwidrigen Feststellungen erschöpft. Auf Seite 3 habe das Bundesasylamt festgehalten, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden. Weiters wird ausgeführt, dass im Falle der tatsächlichen Konsultationen mit Ungarn, ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde, der dazu geführt hätte, dass die 20-Tages-Frist nicht entfallen wäre und somit das Verfahren zuzulassen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen aktenwidrig zitiert. Er habe ausgeführt, 28 bis 29 Monate vor der Asylantragstellung in Österreich nach Griechenland gekommen zu sein. Es seien ihm dort die Fingerabdrücke genommen worden und habe er auch selbsttätig einen Asylantrag gestellt. Er habe angegeben, von der Polizei eineinhalb Monate inhaftiert worden zu sein. Nach seiner Freilassung sei er umgehend nach Patras gefahren, um einen Schlepper zu finden, der ihn von dort wegbringe. Er habe sich kein halbes Jahr mehr in Griechenland aufgehalten, sondern habe die nächste Möglichkeit genutzt, um von dort wegzukommen. Wie er auch angegeben habe, habe er überhaupt nicht das Bedürfnis verspürt, von Griechenland wegzugehen, er habe selbsttätig einen Asylantrag gestellt, habe gearbeitet (für 2-3 Euro die Stunde), die Gesetze eingehalten, sich über zwei Jahre in Griechenland aufgehalten und trotzdem die Nachricht (nach nur einem Interview) erhalten, dass er in Griechenland keine Chancen haben würde. Er habe immer angeführt, dass er jedenfalls in Griechenland leben möchte, allerdings sei ihm dort ein Landesverweis ausgestellt worden. Er sei aus Griechenland weg, weil er nach 29 Monaten (und einer neg. Entscheidung) keinen Ausweg mehr gesehen habe. Außerdem sei ihm auch seitens des Greek Council for Refugees mitgeteilt worden, dass er keinerlei Chancen hätte, die nötigen Versorungsleistungen des Staates zu bekommen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, das UNHCR zuletzt im September 2009 erneut bekräftigt habe, Asylweber aufgrund der Mängel des dortigen Asylsystems nicht nach Griechenland zu überstellen. Zitiert werden Pressemitteilungen, wonach die österreichische Innenministerin scharfe Kritik an der Asylpraxis von Griechenland geübt habe. Weiters finden sich in der Beschwerde Zitate aus dem Bericht der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz Österreich vom 17.08.2009, aus welchen sich Probleme bei Dublin-Rückkehrern ergäbe, die Asylanerkennungsrate hätte 2008 nur 0,05 % betragen. Nach Abschaffung der zweiten Instanz sei nur mehr eine revisionsrechtliche Überprüfung durch den Council of State möglich. Aufgrund der Änderungen des Präsidialerlasses Nr. 81/2009 werde in Griechenland derzeit kein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hätten ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der europarechtlichen Verfahrensstandards seitens Griechenlands. Aus diesem Grund hätten diese entschieden, dass eine Überstellung nach Griechenland unzulässig sei. Hinsichtlich der katastrophalen Zustände bezüglich Versorgung und Unterbringung werde auf die Seiten 9-10 des Berichtes der Fact Finding Mission vom 17.08.2009 verwiesen. Dem E-Mail-Verkehr einer Caritas Mitarbeiterin mit dem griechischen Gesundheits- und Sozialministerium sei zu entnehmen, dass derzeit sogar für vulnerable Gruppen keinerlei Möglichkeit bestehe, entsprechend untergebracht zu werden. Demgemäß hätte somit ein alleinstehender Mann, der zudem schon 29 Monate in Griechenland verbracht habe, wohl kaum eine Chance auf Hilfe.1.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesasylamt habe keine Einzelfallprüfung durchgeführt, sondern habe sich die Ermittlungstätigkeit in reinen Mutmaßungen und aktenwidrigen Feststellungen erschöpft. Auf Seite 3 habe das Bundesasylamt festgehalten, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden. Weiters wird ausgeführt, dass im Falle der tatsächlichen Konsultationen mit Ungarn, ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde, der dazu geführt hätte, dass die 20-Tages-Frist nicht entfallen wäre und somit das Verfahren zuzulassen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen aktenwidrig zitiert. Er habe ausgeführt, 28 bis 29 Monate vor der Asylantragstellung in Österreich nach Griechenland gekommen zu sein. Es seien ihm dort die Fingerabdrücke genommen worden und habe er auch selbsttätig einen Asylantrag gestellt. Er habe angegeben, von der Polizei eineinhalb Monate inhaftiert worden zu sein. Nach seiner Freilassung sei er umgehend nach Patras gefahren, um einen Schlepper zu finden, der ihn von dort wegbringe. Er habe sich kein halbes Jahr mehr in Griechenland aufgehalten, sondern habe die nächste Möglichkeit genutzt, um von dort wegzukommen. Wie er auch angegeben habe, habe er überhaupt nicht das Bedürfnis verspürt, von Griechenland wegzugehen, er habe selbsttätig einen Asylantrag gestellt, habe gearbeitet (für 2-3 Euro die Stunde), die Gesetze eingehalten, sich über zwei Jahre in Griechenland aufgehalten und trotzdem die Nachricht (nach nur einem Interview) erhalten, dass er in Griechenland keine Chancen haben würde. Er habe immer angeführt, dass er jedenfalls in Griechenland leben möchte, allerdings sei ihm dort ein Landesverweis ausgestellt worden. Er sei aus Griechenland weg, weil er nach 29 Monaten (und einer neg. Entscheidung) keinen Ausweg mehr gesehen habe. Außerdem sei ihm auch seitens des Greek Council for Refugees mitgeteilt worden, dass er keinerlei Chancen hätte, die nötigen Versorungsleistungen des Staates zu bekommen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, das UNHCR zuletzt im September 2009 erneut bekräftigt habe, Asylweber aufgrund der Mängel des dortigen Asylsystems nicht nach Griechenland zu überstellen. Zitiert werden Pressemitteilungen, wonach die österreichische Innenministerin scharfe Kritik an der Asylpraxis von Griechenland geübt habe. Weiters finden sich in der Beschwerde Zitate aus dem Bericht der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz Österreich vom 17.08.2009, aus welchen sich Probleme bei Dublin-Rückkehrern ergäbe, die Asylanerkennungsrate hätte 2008 nur 0,05 % betragen. Nach Abschaffung der zweiten Instanz sei nur mehr eine revisionsrechtliche Überprüfung durch den Council of State möglich. Aufgrund der Änderungen des Präsidialerlasses Nr. 81 aus 2009, werde in Griechenland derzeit kein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hätten ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der europarechtlichen Verfahrensstandards seitens Griechenlands. Aus diesem Grund hätten diese entschieden, dass eine Überstellung nach Griechenland unzulässig sei. Hinsichtlich der katastrophalen Zustände bezüglich Versorgung und Unterbringung werde auf die Seiten 9-10 des Berichtes der Fact Finding Mission vom 17.08.2009 verwiesen. Dem E-Mail-Verkehr einer Caritas Mitarbeiterin mit dem griechischen Gesundheits- und Sozialministerium sei zu entnehmen, dass derzeit sogar für vulnerable Gruppen keinerlei Möglichkeit bestehe, entsprechend untergebracht zu werden. Demgemäß hätte somit ein alleinstehender Mann, der zudem schon 29 Monate in Griechenland verbracht habe, wohl kaum eine Chance auf Hilfe.

1.7. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof ein

1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.12.2009, GZ. S1 410.079-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.12.2009, GZ. S1 410.079-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.9. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte (siehe Aktenvermerk vom 01.12.2009), wurde sowohl der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG (ergänzende Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 5 Tagen) ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.12.2009 hinterlegt.1.9. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte (siehe Aktenvermerk vom 01.12.2009), wurde sowohl der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG (ergänzende Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 5 Tagen) ohne vorausgehenden Zustellversuch am 01.12.2009 hinterlegt.

Darüber hinaus übermittelte der Asylgerichtshof am 01.12.2009 der Rechtsberaterin, Mag. Zimmermann, des Beschwerdeführers diese ergänzenden Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 5 Tagen gemäß § 45 Abs. 3 AVG, dies in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 3 ZustG, da von der rechtskundigen Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren am ehesten erwartet werden kann, Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu halten oder selbst in seinem Interesse eine fachgerechte Äußerung in das Verfahren einzubringen.Darüber hinaus übermittelte der Asylgerichtshof am 01.12.2009 der Rechtsberaterin, Mag. Zimmermann, des Beschwerdeführers diese ergänzenden Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 5 Tagen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, ZustG, da von der rechtskundigen Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren am ehesten erwartet werden kann, Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu halten oder selbst in seinem Interesse eine fachgerechte Äußerung in das Verfahren einzubringen.

Die ergänzenden Länderfeststellungen betreffen Zitierungen aus Berichten und Informationsquellen von etwa Mai bis Oktober 2009 (insbesondere zu den Änderungen des griechischen Asylsystems in Zusammenhang mit der Präsidentialverordnung Nr.81/2009 und aktuellen Informationen zur Versorgungslage in Griechenland).Die ergänzenden Länderfeststellungen betreffen Zitierungen aus Berichten und Informationsquellen von etwa Mai bis Oktober 2009 (insbesondere zu den Änderungen des griechischen Asylsystems in Zusammenhang mit der Präsidentialverordnung Nr.81 aus 2009, und aktuellen Informationen zur Versorgungslage in Griechenland).

1.10. In der Folge langte am 04.12.2009 die Stellungnahme der Rechtsberaterin beim Asylgerichtshof ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Asylwerber durch die Abschaffung der zweiten Instanz in Griechenland in ihrem Recht auf substantiierte Überprüfung der Entscheidung sowie in dem durch Art. 13 EMRK und Art. 39 Verfahrens-RL garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz stark eingeschränkt wären. Die nunmehr zuständigen 50 Polizeidirektionen seien mit den Entscheidungen über Asylanträge überfordert. UNHCR beteilige sich nicht am neuen griechischen Asylverfahren. Zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Flüchtlingen werde bei der Unterbringung kein Unterschied gemacht. Für alleinreisende Männer sei die Chance grundsätzlich äußerst gering. Gemäß dem Bericht des ÖRK stünden herabwürdigende Behandlung, Beschimpfung und körperliche Übergriffen gegenüber Asylwerbern durch Exekutivorgane in Griechenland an der Tagesordnung.1.10. In der Folge langte am 04.12.2009 die Stellungnahme der Rechtsberaterin beim Asylgerichtshof ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Asylwerber durch die Abschaffung der zweiten Instanz in Griechenland in ihrem Recht auf substantiierte Überprüfung der Entscheidung sowie in dem durch Artikel 13, EMRK und Artikel 39, Verfahrens-RL garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz stark eingeschränkt wären. Die nunmehr zuständigen 50 Polizeidirektionen seien mit den Entscheidungen über Asylanträge überfordert. UNHCR beteilige sich nicht am neuen griechischen Asylverfahren. Zwischen Dublin-Rückkehrern und anderen Flüchtlingen werde bei der Unterbringung kein Unterschied gemacht. Für alleinreisende Männer sei die Chance grundsätzlich äußerst gering. Gemäß dem Bericht des ÖRK stünden herabwürdigende Behandlung, Beschimpfung und körperliche Übergriffen gegenüber Asylwerbern durch Exekutivorgane in Griechenland an der Tagesordnung.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, in Verbindung mit dem seitens des Asylgerichtshofes vorgenommenen ergänzenden Ermittlungsverfahren.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG 2005.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit vorangegangener Asylantragstellung in Griechenland besteht; aufgrund der unterlassenen Antwort der griechischen Behörden stützt sich die Zuständigkeitsbegründung nun formal zu Recht auf Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmeersuchens in offener Frist, im Zusammenhang mit vorangegangener Asylantragstellung in Griechenland besteht; aufgrund der unterlassenen Antwort der griechischen Behörden stützt sich die Zuständigkeitsbegründung nun formal zu Recht auf Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.1.3. Zwar wurde vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid irrtümlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit Ungarn mitgeteilt worden wäre, jedoch entspricht dies offenkundigerweise nicht dem realen Verfahrensgeschehen. Das Bundesasylamt hat das Zulassungsverfahren sehr wohl fehlerfrei geführt. Der Beschwerdeführer wurde nämlich am 26.08.2009 korrekt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über das Führen der Konsultationen mit Griechenland informiert. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des Nicht-Wegfalles der 20-Tages-Frist das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, gehen daher ins Leere. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008 zu Zl. 2006/20/0624 verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine § 5 AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist, bei vollumfänglicher Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren.2.1.1.3. Zwar wurde vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid irrtümlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen mit Ungarn mitgeteilt worden wäre, jedoch entspricht dies offenkundigerweise nicht dem realen Verfahrensgeschehen. Das Bundesasylamt hat das Zulassungsverfahren sehr wohl fehlerfrei geführt. Der Beschwerdeführer wurde nämlich am 26.08.2009 korrekt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über das Führen der Konsultationen mit Griechenland informiert. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund des Nicht-Wegfalles der 20-Tages-Frist das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, gehen daher ins Leere. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008 zu Zl. 2006/20/0624 verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Paragraph 5, AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist, bei vollumfänglicher Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland - allgemein

Es ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Es ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

2.1.2.2.1. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.*) Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.

*) Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.*) Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.*) Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.

2.1.2.2.2. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

2.1.2.2.3. Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.

*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).

*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde. Am 27.11.2009 erklärte der greichische Minister für Bürgerrechtsschutz Chrysohoidis, dass ab 2010 unabhängige Expertengruppen an der Prüfung von Asylanträgen teilnehmen werden und die Rolle der Polizei reduziert würde. auch der griechische Premierminister kündigte Maßnahmen zur besseren Integration von Immigranten an (RiA Athen, 27.11.2009).2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde. Am 27.11.2009 erklärte der greichische Minister für Bürgerrechtsschutz Chrysohoidis, dass ab 2010 unabhängige Expertengruppen an der Prüfung von Asylanträgen teilnehmen werden und die Rolle der Polizei reduziert würde. auch der griechische Premierminister kündigte Maßnahmen zur besseren Integration von Immigranten an (RiA Athen, 27.11.2009).

2.1.2.2.5. Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).

2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).

2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

2.1.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland - im individuellen Fall des Beschwerdeführers

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen Mann, welcher zunächst (in der Erstbefragung) wahrheitswidrig behauptete, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens gestand er zu, einen Asylantrag gestellt zu haben, eine rote Karte erhalten zu haben und bereits einvernommen worden zu sein. Seine Ausführungen zu der angeblichen Inhaftierung in Griechenland sind unbestimmt. Anlässlich der Erstbefragung gab er an, in Athen zunächst ein Monat inhaftiert gewesen zu sein. Er sei aber auch sonst mehrere Male für kurze Zeit von der Polizei angehalten worden. Diese Formulierung des Beschwerdeführers ("zunächst") spricht nach Ansicht des Asylgerichtshofes dafür, dass seine längste Anhaltung in Griechenland zu Beginn seines Aufenthaltes erfolgte. Hingegen behauptete er erstmals in der Beschwerde ausdrücklich, nach seiner Inhaftierung von eineinhalb Monaten umgehend versucht zu haben, Griechenland zu verlassen (hierfür habe er sich nach Patras begeben und sei ihm nach zwei Monaten die Ausreise geglückt). Entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde ist dies jedoch seinen Ausführungen anlässlich den Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde nicht in dieser Form zu entnehmen. Der Asylgerichtshof hat daher erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, Griechenland deswegen nach über zwei Jahren verlassen zu haben, da er trotz Asylantragstellung längere Zeit inhaftiert worden sei. Die Bedenken an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage werden dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer in erkennbarer Weise bemüht war, sein Asylverfahren in Griechenland zunächst zu verheimlichen. In der Einvernahme vom 06.10.2009 hatte er auch zunächst erklärt, in Griechenland nicht einmal einvernommen worden zu sein, um dann jedoch auf genaue Nachfrage zuzugestehen, dass tatsächlich eine Einvernahme erfolgt sei. In welchem Stand sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland befindet, bleibt aufgrund der unterbliebenen Antwort der griechischen Asylbehörden auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs ungeklärt, jedoch ist dies nicht entscheidungsrelevant, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer und auch aus der sonstigen Berichtslage - wie dargestellt - keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm ein reales Risiko einer Verletzung des Non-Refoulemtentgebotes durch die griechischen Behörden drohe.

Im Hinblick auf die Versorgungsfrage erscheint im Falle des Beschwerdeführers entscheidend, dass bei diesem keine Vulnerabilitätsaspekte vorliegen. Er gestand im gesamten Verfahren selbst zu, lange Zeit (2 Jahre bzw. 28-29 Monate) in Griechenland (hauptsächlich Athen) verbracht zu haben. Obwohl er das Leben in Athen als schwierig bezeichnete, hätte er doch Arbeit gefunden und Geld verdient. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers werden aufgrund des grundsätzlichen Zuganges von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt in Griechenland als glaubwürdig erachtet. Es liegen keine Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland, wobei ihm am Flughafen wieder die "pink card" ausgestellt werden würde, eine solche Teilnahme am Arbeitsleben nicht zumutbar oder möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Aufenthalt letztlich selbständig für sich in Athen gesorgt hat, lässt jedenfalls keine (im Sinne des Art. 3 EMRK) völlige Hilflosigkeit während eines zukünftigen Aufenthaltes erwarten, sodass die Beschwerdeausführungen bzw. Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsberaterin, welche den Beschwerdeführer quasi mit einem Angehörigen einer vulnerablen Gruppe gleichsetzen, diesbezüglich ins Leere gehen.Im Hinblick auf die Versorgungsfrage erscheint im Falle des Beschwerdeführers entscheidend, dass bei diesem keine Vulnerabilitätsaspekte vorliegen. Er gestand im gesamten Verfahren selbst zu, lange Zeit (2 Jahre bzw. 28-29 Monate) in Griechenland (hauptsächlich Athen) verbracht zu haben. Obwohl er das Leben in Athen als schwierig bezeichnete, hätte er doch Arbeit gefunden und Geld verdient. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers werden aufgrund des grundsätzlichen Zuganges von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt in Griechenland als glaubwürdig erachtet. Es liegen keine Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland, wobei ihm am Flughafen wieder die "pink card" ausgestellt werden würde, eine solche Teilnahme am Arbeitsleben nicht zumutbar oder möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Aufenthalt letztlich selbständig für sich in Athen gesorgt hat, lässt jedenfalls keine (im Sinne des Artikel 3, EMRK) völlige Hilflosigkeit während eines zukünftigen Aufenthaltes erwarten, sodass die Beschwerdeausführungen bzw. Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsberaterin, welche den Beschwerdeführer quasi mit einem Angehörigen einer vulnerablen Gruppe gleichsetzen, diesbezüglich ins Leere gehen.

Zusammengefasst ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers keine besonderen individuellen Gründe, welche die unter 2.1.2.2. getroffene allgemeine Beurteilung im konkreten Fall relativieren könnten und die eine zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs zur Folge haben müssten (wie dies in anderen Fallkonstellationen möglich sein kann).

2.1.2.4. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorgelegt bzw. langten keine Informationen über etwaige ernste Krankheitszustände des Beschwerdeführers ein.

Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen (im Einzelnen nicht bestrittene Feststellung des Bundesasylamtes). Bisherige Erfahrungen des Beschwerdeführers über mangelnde medizinische Hilfe in Griechenland wären wiederum dadurch relativiert (abgesehen davon, dass sie per se eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht indizierten), dass der Beschwerdeführer erklärte selbst wieder gesund geworden zu sein, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer medizinische Hilfe trotz Vorliegen einer schweren bis lebensbedrohlichen Erkrankung verweigert wurde.Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen (im Einzelnen nicht bestrittene Feststellung des Bundesasylamtes). Bisherige Erfahrungen des Beschwerdeführers über mangelnde medizinische Hilfe in Griechenland wären wiederum dadurch relativiert (abgesehen davon, dass sie per se eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht indizierten), dass der Beschwerdeführer erklärte selbst wieder gesund geworden zu sein, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer medizinische Hilfe trotz Vorliegen einer schweren bis lebensbedrohlichen Erkrankung verweigert wurde.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen und der rechtlichen Würdigung der Verwaltungsbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen und der rechtlichen Würdigung der Verwaltungsbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA):2.2. Spruchpunkt römisch zwei (des Bescheides des BAA):

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF) sind nicht ersichtlich. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt lediglich etwas mehr als 4 Monate. Zudem hat sich der Beschwerdeführer trotz seinerzeit aufrechter Grundversorgung aus eigenem dem weiteren (damals noch offenen) Verfahren entzogen. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des § 10 Abs 3 AsylG.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) sind nicht ersichtlich. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt lediglich etwas mehr als 4 Monate. Zudem hat sich der Beschwerdeführer trotz seinerzeit aufrechter Grundversorgung aus eigenem dem weiteren (damals noch offenen) Verfahren entzogen. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, real risk, Unterkunft, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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