TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/18 S17 409196-1/2009

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Veröffentlicht am 18.01.2010
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S17 409.196-1/2009-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, FZ. 09 08.307 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, FZ. 09 08.307 EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.römisch eins.

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) stellte bereits am 03.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 04.11.2005 gem. § 31 Abs. 1 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt worden war, weil der BF nicht persönlich zur Erstaufnahmestelle gekommen war. Am 21.11.2005 reiste der BF wiederum nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2005 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für dessen Prüfung gleichzeitig die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden war.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) stellte bereits am 03.08.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 04.11.2005 gem. Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt worden war, weil der BF nicht persönlich zur Erstaufnahmestelle gekommen war. Am 21.11.2005 reiste der BF wiederum nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2005 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für dessen Prüfung gleichzeitig die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden war.

Dieser Bescheid war am 29.12.2005 in Rechtskraft erwachsen.

2. In weiterer Folge hatte sich der BF von Österreich nach Frankreich begeben und reiste am 26.11.2008 abermals nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009 wiederum gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Art 16 Abs 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden. Weiters war der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und demnach gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers in die Slowakei für zulässig erklärt worden.2. In weiterer Folge hatte sich der BF von Österreich nach Frankreich begeben und reiste am 26.11.2008 abermals nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009 wiederum gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden. Weiters war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und demnach gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers in die Slowakei für zulässig erklärt worden.

Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 als unbegründet abgewiesen und wurde dieses Erkenntnis gem. § 8 Abs. 2 ZustellG beim AsylGH ohne vorausgehenden Zustellversuch am 09.02.2009 hinterlegt. Es gilt damit gem. § 23 Abs. 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt.Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 als unbegründet abgewiesen und wurde dieses Erkenntnis gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG beim AsylGH ohne vorausgehenden Zustellversuch am 09.02.2009 hinterlegt. Es gilt damit gem. Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit diesem Tag als zugestellt.

3. Am 14.07.2009 war der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte wiederum am selben Tage einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt.3. Am 14.07.2009 war der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte wiederum am selben Tage einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt.

4. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Anfang 2009 freiwillig in die Slowakei ausgereist zu sein, nachdem sein Asylantrag in Österreich im Jahr 2008 negativ entschieden worden sei. Die slowakischen Behörden hätten ihn für ca. eineinhalb Monate in Schubhaft genommen. Nachdem er in eine private Unterkunft gebracht worden sei, habe er sich mit einem Taxi nach Österreich begeben.

Er sei aus der Slowakei ausgereist, da ihm ein Rechtsanwalt erklärt habe, dass ihm dort die Abschiebung in die Heimat drohe. Da er aber nicht zurück könne, hätte er sich entschlossen, wieder nach Österreich zu reisen.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab -neben zwei Treffern in Österreich vom 21.11.2005 sowie 26.11.2008 zu den oben angeführten Verfahren - drei Treffer (SK1..., FR1..., SK1...). Demnach waren ihm am 16.04.2009 in GBELY Adamov, Slowakei, am 27.01.2006 in Frankreich sowie am 25.10.2005 in OA PZ OPATOVSKA NOVA VES, Slowakei, jeweils als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen worden.

5. Am 16.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.5. Am 16.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

6. Am 20.07.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 16.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.6. Am 20.07.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 16.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

7. Am 30.07.2009 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt werde.7. Am 30.07.2009 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt werde.

8. Am 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er zur geplanten Vorgangsweise sowie zu den Gründen, die gegen eine Ausweisung seiner Person in die Slowakei sprechen würden, wörtlich angab:

"Ich wurde informiert, aber ich glaube nicht, dass ich in der Slowakei Asyl erhalten werde."

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

10. Laut Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Brigittenau vom 14.09.2009 ist der BF an diesem Tage in die PI Leopoldsgasse 18 gekommen, wo ihm der zuvor genannte Bescheid mittels Zustellschein ausgefolgt worden ist.

11. Mit Schreiben vom 15.09.2009 ersuchte der BF um eine erneute Zustellung dieses 20-seitigen Bescheides, da er diesen nicht vollständig - sondern nur die Seiten 1 bis 7 - erhalten habe.

12. Am 22.09.2009 wurde der gegenständliche Bescheid einerseits an den BF zugestellt, andererseits auch an die BFV persönlich ausgefolgt.

13. Am 28.09.2009 erklärte der BF, dass er beabsichtige freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und verzichtete der Beschwerdeführer - nach Belehrung durch seine Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich über die einschlägigen Rechtsfolgen - schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Diese beiden Erklärungen langten am 28.09.2009 beim BAA Traiskirchen ein.

14. Am 29.09.2009 um 21.20 Uhr langte beim Bundesasylamt per Telefax die diesen Bescheid bekämpfende Beschwerde ein.

Diese wurde am 06.10.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.

3.1. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der volljährige Beschwerdeführer am 28.09.2009 schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet, tags darauf wurde jedoch von Seiten der BFV dessen ungeachtet eine Beschwerde eingebracht.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer und der BFV der zuvor genannte Bescheid jeweils am 22.09.2009 vollständig zugestellt und wurde der Beschwerdeverzicht daher erst nach der Ausfolgung des Bescheides (und damit der Erlassung) an ihn am 28.09.2009 und somit grundsätzlich wirksam abgegeben. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass gem. § 10 Abs 6 AVG die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Bei Divergenzen zwischen den Erklärungen des Vertreters und des Vertretenen gehen die Erklärungen des Vertretenen vor (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 93 mit Hinweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im Übrigen langten sowohl der Rechtsmittelverzicht als auch die Erklärung über die freiwillige Rückkehr vor dem Beschwerdeschriftsatz beim BAA ein.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer und der BFV der zuvor genannte Bescheid jeweils am 22.09.2009 vollständig zugestellt und wurde der Beschwerdeverzicht daher erst nach der Ausfolgung des Bescheides (und damit der Erlassung) an ihn am 28.09.2009 und somit grundsätzlich wirksam abgegeben. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass gem. Paragraph 10, Absatz 6, AVG die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Bei Divergenzen zwischen den Erklärungen des Vertreters und des Vertretenen gehen die Erklärungen des Vertretenen vor vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 93 mit Hinweis auf VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im Übrigen langten sowohl der Rechtsmittelverzicht als auch die Erklärung über die freiwillige Rückkehr vor dem Beschwerdeschriftsatz beim BAA ein.

3.2. Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).3.2. Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).

Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde.

Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.

Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN).Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 76 mwN).

Gegenständlich ergibt sich aus dem Akteninhalt zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig. Der geäußerte Verzicht ist auch stimmig mit der gleichzeitig dargelegten Absicht freiwillig wieder in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Auch im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts geltend, sondern beantragt lediglich seinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.

Ebenso wenig ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.

Der Asylgerichtshof geht daher von einem wirksamen Beschwerdeverzicht aus.

3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren (vgl. Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß § 63 Abs 4 AVG (iVm § 23 Abs 1 AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren vergleiche Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG und § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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