TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2005/07/0177

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der S-Wasserwerksgenossenschaft in H und 2. der E GmbH in S, beide vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, diese vertreten durch Mag. Caroline Pestal, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Oktober 2005, Zl. WA1-W-42224/001-2005, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Partei: N-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 suchte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt S (Magistrat) um "wasserrechtliche Genehmigung der Stilllegung des Kleinwasserkraftwerkes M - Mühle" sowie geringfügiger baulicher Änderungen im Bereich des M-baches auf den Grundstücken 1646/1 und 269/6 der KG S laut den beiliegenden Einreichunterlagen an.

Diese Einreichunterlagen umfassen auch einen Technischen Bericht, der im Punkt 2.4. eine Beschreibung der geplanten letztmaligen Vorkehrungen und im Punkt 8 "Vorkehrungen für den weiteren Betrieb des gegenständlichen Werkskanalabschnittes und der verbleibenden Ausrüstungen" enthält.

Bei der vom Magistrat am 20. Juli 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:

Aus Gründen der Schalltechnik verzichte die bisherige Wasserberechtigte (die mitbeteiligte Partei) auf die Ausnutzung der unter Postzahl 24 im Wasserbuch eingetragenen Wasserkraftanlage am linken T-kanal. Im Wesentlichen würden die zur Gewinnung von elektrischer Energie benötigten Anlagenteile wie Turbine samt Regelung sowie Getriebe und Generator ausgebaut. Der Turbinenrechen sowie Turbinen- und Grundablassschütz und Gegengewichtsstauklappe beim Leerschuss blieben erhalten.

Beabsichtigt sei, die vorhandenen Teile aus Beton im Bereich der ausgebauten Turbine auf Beschädigungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu sanieren.

Vorhanden sei auch eine nachvollziehbare hydraulische Berechnung, die zeige, dass es im Wesentlichen im Oberwasser zu einer geringfügigen Wasserspiegelabsenkung, verbunden mit einer Fließgeschwindigkeitserhöhung, komme. Im Unterwasser gebe es keine Änderungen bei den hydraulischen Parametern. Ein Einfluss auf Ober- bzw. Unterlieger sei auszuschließen. Mit der Erniedrigung des Höhenunterschiedes zwischen Ober- und Unterwasser werde tendenziell der ursprüngliche Zustand am Gewässer erreicht.

Der Lokalaugenschein habe gezeigt, dass sich derzeit sowohl das Krafthaus als auch der Bereich des Werkskanals in einem Zustand befänden, der keinen Sanierungsbedarf bzw. die Nachholung von Instandhaltungsverpflichtungen erforderten.

Nachdem die bisherige Wasserberechtigte auch weiterhin Mitglied der Wasserwerksgenossenschaft bleibe und sich verpflichte, den bisherigen räumlichen Zuständigkeitsbereich zu erhalten, schienen aus wasserbautechnischer Sicht keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich. Zweckmäßig wäre es jedoch, einen Ausführungsbericht nach Abschluss der Arbeiten, ausgestellt von einem Fachkundigen, zur Kontrolle einzufordern.

Unter der Rubrik "Stellungnahme des Vertreters der S Wasserwerksgenossenschaft und der E" findet sich in der Verhandlungsschrift folgende Erklärung:

"Bei Erfüllung und Einhaltung des technischen Berichtes von Herrn DI R unter Punkt 8. Vorkehrungen für den weiteren Betrieb des gegenständlichen Werkskanalabschnittes und der verbleibenden Ausrüstungen, besteht von der S-Wasserwerksgenossenschaft und der E kein Einwand gegen die Erlöschung des Wasserrechtes. Der Konsenswerber verpflichtet sich mindestens 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben."

Mit Bescheid vom 8. August 2005 erklärte der Magistrat unter Spruchabschnitt I die mit Bescheid vom 16. Jänner 1931 unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes "M - Mühle" im Bereich des M-baches auf den Grundstücken 1646/1 und 269/6 der KG S, eingetragen unter der Postzahl 24 des Wasserbuches für die Stadt S, gemäß § 27 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) für erloschen. Mit Bescheid vom 8. August 2005 erklärte der Magistrat unter Spruchabschnitt römisch eins die mit Bescheid vom 16. Jänner 1931 unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes "M - Mühle" im Bereich des M-baches auf den Grundstücken 1646/1 und 269/6 der KG S, eingetragen unter der Postzahl 24 des Wasserbuches für die Stadt S, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) für erloschen.

Spruchabschnitt II dieses Bescheides lautet: Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides lautet:

"Gem. § 29 Abs. 1 WRG 1991 wird festgestellt, dass nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und der unter I. angeführten Kosten letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich sind. "Gem. Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1991 wird festgestellt, dass nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und der unter römisch eins. angeführten Kosten letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich sind.

Die (mitbeteiligte Partei) verpflichtet sich 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben."

Spruchabschnitt III. enthält die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Barauslagen. Spruchabschnitt römisch drei. enthält die Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Barauslagen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar "gegen Pkt. II. 2. Absatz", erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Sie machte geltend, sie habe sich nicht verpflichtet, 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben und ersuche daher, den entsprechenden Passus ersatzlos zu streichen. Gegen diesen Bescheid, und zwar "gegen Pkt. römisch zwei. 2. Absatz", erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Sie machte geltend, sie habe sich nicht verpflichtet, 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben und ersuche daher, den entsprechenden Passus ersatzlos zu streichen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und behob im Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides den Satz "Die (mitbeteiligte Partei) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben", ersatzlos. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und behob im Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides den Satz "Die (mitbeteiligte Partei) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben", ersatzlos.

In der Begründung heißt es, es sei rechtmäßig, wenn die Berufungsbehörde die Beurkundung eines Übereinkommens ersatzlos behebe, sofern kein Antrag der Beteiligten zur Beurkundung vorliege.

Aus dem Verfahrensakt gehe nicht hervor, dass eine Beurkundung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, mindestens 30 Jahre lang Mitglied bei der S-Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben, beantragt worden sei.

Diese Verpflichtung sei vom Vertreter der S-Wasserwerksgenossenschaft und der E in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2005 gefordert worden. Die mitbeteiligte Partei habe keine gleichlautende Erklärung abgegeben. Es liege daher kein beurkundungsfähiges Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 vor. Hinsichtlich der Regelung von Verpflichtungen, die den bisherigen Berechtigten aus welchem Titel auch immer auferlegt würden, besage das Gesetz nichts, sodass die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet sein könne, über den Fortbestand oder Nichtfortbestand solcher Verpflichtungen abzusprechen. Der bekämpfte zweite Satz des Spruchabschnittes II des erstinstanzlichen Bescheides sei daher zu beheben gewesen. Diese Verpflichtung sei vom Vertreter der S-Wasserwerksgenossenschaft und der E in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2005 gefordert worden. Die mitbeteiligte Partei habe keine gleichlautende Erklärung abgegeben. Es liege daher kein beurkundungsfähiges Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 vor. Hinsichtlich der Regelung von Verpflichtungen, die den bisherigen Berechtigten aus welchem Titel auch immer auferlegt würden, besage das Gesetz nichts, sodass die Wasserrechtsbehörde weder berechtigt noch verpflichtet sein könne, über den Fortbestand oder Nichtfortbestand solcher Verpflichtungen abzusprechen. Der bekämpfte zweite Satz des Spruchabschnittes römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides sei daher zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, Zweck der S-Wasserwerksgenossenschaft sei ihrer Satzung zufolge die Errichtung und Erhaltung von Wasserbauten zur Ausnutzung des Flusswassers der T zum Betriebe der am linksseitigen T-bach zwischen dem Wehr P und der Gerichtsbezirksgrenze S - H liegenden Werke, die geregelte Zuführung des Betriebswassers zu diesen Werken und die Regulierung und Erhaltung des linksseitigen T-baches sowie der P-Wehranlage.

Da sich das Kraftwerk der mitbeteiligten Partei am linksseitigen T-bach befinde, sei die erstbeschwerdeführende Partei zur Wahrung dieser Rechte - ihrer eigenen und jener der weiteren Mitglieder der Genossenschaft - und Zwecke zur Erlöschensverhandlung geladen worden.

Die erstbeschwerdeführende Partei verfolge damit wasserwirtschaftlich bedeutsame Zielsetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 WRG 1959, was nach dem auch für Wassergenossenschaften anzuwendenden § 94 Abs. 5 WRG 1959 dazu führe, dass sie berechtigt sei, diese Interessen im wasserrechtlichen Verfahren zu vertreten. Die erstbeschwerdeführende Partei verfolge damit wasserwirtschaftlich bedeutsame Zielsetzungen im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, WRG 1959, was nach dem auch für Wassergenossenschaften anzuwendenden Paragraph 94, Absatz 5, WRG 1959 dazu führe, dass sie berechtigt sei, diese Interessen im wasserrechtlichen Verfahren zu vertreten.

Die Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei ergebe sich auch aus § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959. Die Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei ergebe sich auch aus Paragraph 29, Absatz eins, und 3 WRG 1959.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe ihre Parteistellung auch durch Teilnahme an der Verhandlung und entsprechende Antragstellung gewahrt. Sie habe in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie dem Erlöschen nur unter Voraussetzung der Einhaltung der von der mitbeteiligten Partei selbst beantragten Vorkehrungen und Bedingungen zustimme.

Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, sie sei Oberliegerin des Kleinkraftwerks "M - Mühle" und Eigentümerin jener Grundstücke, auf welchen sich ihre Kraftwerke befänden. Ihre Parteirechte seien dadurch dokumentiert, dass die mangelnden Vorkehrungen an der unterliegenden Anlage und an dem unterliegenden Werksbachabschnitt gravierende negative Auswirkungen auf den Betrieb der oberliegenden Kraftwerke hätten. Ohne den Werkskanalabschnitt bzw. ohne eine geregelte Erhaltung desselben werde der Betrieb ihrer Kraftwerke verunmöglicht.

Beide beschwerdeführenden Parteien bringen hinsichtlich ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren noch vor, diese Parteistellung stünde ihnen auch aus dem Titel des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu. Weiters würden ihre durch das WRG 1959 geschützten Interessen durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Dies ergebe sich auch aus einem mittlerweile vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nach § 21a WRG 1959, in welchem auf dem Kaskadeneffekt einer Betriebsstillegung eines Kraftwerks hingewiesen worden sei. Beide beschwerdeführenden Parteien bringen hinsichtlich ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren noch vor, diese Parteistellung stünde ihnen auch aus dem Titel des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 zu. Weiters würden ihre durch das WRG 1959 geschützten Interessen durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Dies ergebe sich auch aus einem mittlerweile vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959, in welchem auf dem Kaskadeneffekt einer Betriebsstillegung eines Kraftwerks hingewiesen worden sei.

In der Sache bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, die Aufhebung des Spruchabschnittes II letzter Satz des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid habe bewirkt, dass das Wasserrecht der mitbeteiligten Partei ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für erloschen erklärt werde. Die belangte Behörde hätte aber entweder selbst die von der mitbeteiligten Partei beantragten Vorkehrungen vorschreiben oder die Angelegenheit zur Vorschreibung derartiger Vorkehrungen an die Erstbehörde zurückverweisen müssen. Die nachträgliche Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei nicht mehr möglich. In der Sache bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, die Aufhebung des Spruchabschnittes römisch zwei letzter Satz des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid habe bewirkt, dass das Wasserrecht der mitbeteiligten Partei ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für erloschen erklärt werde. Die belangte Behörde hätte aber entweder selbst die von der mitbeteiligten Partei beantragten Vorkehrungen vorschreiben oder die Angelegenheit zur Vorschreibung derartiger Vorkehrungen an die Erstbehörde zurückverweisen müssen. Die nachträgliche Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei nicht mehr möglich.

Die Tatsache, dass Vorkehrungen anlässlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes erforderlich seien, habe die mitbeteiligte Partei selbst durch ihr Einreichoperat dokumentiert. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus § 29 WRG 1959 sowie aus dem Verhandlungsergebnis vom 20. Juli 2005. Die Tatsache, dass Vorkehrungen anlässlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes erforderlich seien, habe die mitbeteiligte Partei selbst durch ihr Einreichoperat dokumentiert. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch aus Paragraph 29, WRG 1959 sowie aus dem Verhandlungsergebnis vom 20. Juli 2005.

Zu verweisen sei auch auf die fachkundige Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2005, wonach letztmalige Vorkehrungen nur deswegen nicht erforderlich seien, weil die mitbeteiligte Partei erklärt habe, auch weiterhin Mitglied der Wasserwerksgenossenschaft zu bleiben und sich verpflichte, den bisherigen räumlichen Zuständigkeitsbereich zu erhalten.

Für den weiteren Bestand, die Erhaltung oder auch den Nichtbestand der Anlage seien Anordnungen im Sinne des § 29 WRG 1959 notwendig, weil es durch einen Verbleib der Anlage zu deren Verfall und zu nachteiligen Auswirkungen insbesondere auf die von der erstbeschwerdeführenden Partei zu wahrenden rechtlichen Interessen und auf die Rechte beider beschwerdeführenden Parteien kommen würde. Für den weiteren Bestand, die Erhaltung oder auch den Nichtbestand der Anlage seien Anordnungen im Sinne des Paragraph 29, WRG 1959 notwendig, weil es durch einen Verbleib der Anlage zu deren Verfall und zu nachteiligen Auswirkungen insbesondere auf die von der erstbeschwerdeführenden Partei zu wahrenden rechtlichen Interessen und auf die Rechte beider beschwerdeführenden Parteien kommen würde.

Der angefochtene Bescheid sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil die mitbeteiligte Partei das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Sie habe daher notwendige Erlöschungsvorkehrungen nicht nur selbst beantragt, sondern ihnen auch noch ausdrücklich zugestimmt und auch ihren Verbleib in der Wasserwerksgenossenschaft zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Zustimmung der mitbeteiligten Partei zum Verhandlungsergebnis sei ein im Vorhinein abgegebener Rechtsmittelverzicht.

Die von der mitbeteiligten Partei zugestandene weitere Erhaltung des zur Anlage gehörigen linken T-baches ergebe sich auch aus Punkt 8 des technischen Berichtes des DI R.

Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen Satz 1 und Satz 2 des Spruchabschnittes II habe Satz 1 nicht in Rechtskraft erwachsen können. Der von der belangten Behörde behobene Satz im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht anders zu werten, als dass für einen befristeten Zeitraum noch Erhaltungspflichten für die mitbeteiligte Partei vorgeschrieben worden seien. Die gänzliche Behebung dieses Satzes, ohne dass die belangte Behörde entweder selbst letztmalige Vorkehrungen vorschreibe oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweise, sei rechtswidrig. Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen Satz 1 und Satz 2 des Spruchabschnittes römisch zwei habe Satz 1 nicht in Rechtskraft erwachsen können. Der von der belangten Behörde behobene Satz im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht anders zu werten, als dass für einen befristeten Zeitraum noch Erhaltungspflichten für die mitbeteiligte Partei vorgeschrieben worden seien. Die gänzliche Behebung dieses Satzes, ohne dass die belangte Behörde entweder selbst letztmalige Vorkehrungen vorschreibe oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweise, sei rechtswidrig.

Unrichtig sei auch, dass kein Antrag auf Beurkundung des Verbleibes in der Wasserwerksgenossenschaft vorliege. Der Verbleib der mitbeteiligten Partei ergebe sich nämlich auch aus Punkt 8 des technischen Berichtes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und darin auch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die erstbeschwerdeführende Partei stützt ihre Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und offenbar auch ihre Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 94 Abs. 5 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 leg. cit. § 94 Abs. 5 WRG 1959 lautet: Die erstbeschwerdeführende Partei stützt ihre Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und offenbar auch ihre Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 94, Absatz 5, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 73, leg. cit. Paragraph 94, Absatz 5, WRG 1959 lautet:

"Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) ....Paragraph 94, (1) ....

  1. (5)Absatz 5,Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen."Die Wahrung satzungsgemäßer, in Paragraph 73, Absatz eins, genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen."

§ 94 WRG gilt ausdrücklich nur für Wasserverbände. Um einen solchen handelt es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei nicht. Aus § 94 Abs. 5 leg. cit. ist daher für ihre Beschwerdelegitimation nichts zu gewinnen. Paragraph 94, WRG gilt ausdrücklich nur für Wasserverbände. Um einen solchen handelt es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei nicht. Aus Paragraph 94, Absatz 5, leg. cit. ist daher für ihre Beschwerdelegitimation nichts zu gewinnen.

Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist im § 29 WRG 1959 geregelt. Dieser lautet auszugsweise: Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist im Paragraph 29, WRG 1959 geregelt. Dieser lautet auszugsweise:

"Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

  1. (2)Absatz 2,.......
  2. (3)Absatz 3,Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, s
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten